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Bekanntmachungen von

Departementen undandernà Verwaltungsstellen lesBundes..

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1906 und 1907.

1907.

Monate.

1906.

Fr.

Januar . . .

Februar . .

März April

1907.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

3,762,637. 03 4,916,057. 84 1,153,420. 81 3,681,428. 06 5,034,189. 96 1,352,761. 90 4,677,986. 73 6,008,861. 60 1,330,874. 87

--

. . .

. . .

4,402,263. 61 0,267,547. 11 1,865,283.50

--

Mai . . . .

4,998,933. 50

Juni . . . .

5,055,249. 92

Juli . . . .

5,238,227. 10

August . . .

5,181,189.89

September . .

Oktober . .

5,548,996. 05

November . .

6,506,981. 42 5,931,712. 02

Dezember . .

7,171,084. 91

--

Total 62,156,690. 30 Auf Ende April 16,524,315. 43 22,226,656. 51 5.702,341. 08

--

294

Verpfändung einer Eisenbahn.

«

Die Direktion der Bern-Schwarzenburg-Bahn stellt, das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 16,9 km. lange Eisenbahn vom Fischermätteli nach Schwarzenburg samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden zur Sicherste!lung eines Anleihens im Betrage von Fr. 793,000, das für Bahnzwecke verwendet werden soll.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird das Pfandbestellungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem.

22. Mai 1907 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 30. April 1907.

(2..)

Im Auftrage des Bundesrates, Die Bundeskanzlei.

Rekrutierung des eidg. Grenzwachtkorps.

Als Wegleitung für solche Schweizerbürger, welche in das G r e n z w a c h t k o r p s der e i d g e n ö s s i s c h e n Z o l l v e r w a l t u n g einzutreten wünschen, diene die Mitteilung, dass nur Aspiranten von mindestens 167 cm. Körperlänge und von kräftigem Körperbau, welche im Auszug der schweizerischen Armee eingeteilt sind und das dreissigste Altersjahr noch nicht überschritten haben, berücksichtigt werden. Jeder Bewerber hat sich über den Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, guten Leumund, Fertigkeit im Lesen und Schreiben auszuweisen. Kenntnis einer zweiten Landessprache ist erwünscht.

Der Tagessold beträgt für das erste Jahr (Rekrutenjahr) Fr. 3. 50 und vom zweiten Jahre an Fr. 4. -- mit täglicher Alterszulage von 50 Cts. nach 4 Dienstjahren, von 80 Cts.

nach 6, von Fr. 1. -- nach 8 und von Fr. 1. 20 nach 12 Jahren. Überdies erhalten die Grenzwächter, Rekruten inbegriffen, freie Unterkunft für ihre Person und freie Dienstkleidung nach Vorschrift. .

295 Selbstverfasste schriftliche Anmeldungen von Bewerbern, welche obigen Anforderungen entsprechen, werden von den eidgenössischen Grenzwachtchefs in Basel (I. Zollgebiet), Schaffhausen (II. Zollgebiet), Chur (III. Zollgebiet), Lugano (IV. Zollgebiet), Lausanne (V. Zollgebiet) und Genf (VI. Zollgebiet) entgegengenommen und müssen von den nötigen Ausweispapieren (Militärdienstbüchlein, Leumundszeugnis, Zeugnisse über bisherige Tätigkeit) begleitet sein.

B e r n , den 6. Mai 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Betriebsdirektion der elektrischen Bahn Brunnen-Morschach stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 2,oso km.

lange Eisenbahn von Brunnen (Axenstrasse) nach Morschach (Axenstein), samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im II. Rang zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 100,000, das für Bahnzwecke verwendet werden soll.

Im Vorgange ist die Linie verpfändet für ein Anleihen von Fr. 550,000.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird das Pfand bestellungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 29. Mai 1907 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat .schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den S.Mai 1907.

(2.).

Im Auftrage des Bundesrates, Die Bundeskanzlei.

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Beglaubigung von Beweisurkunden für Russland.

Laut Mitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die ·russische Zivilprozeßordnung vor, daß Beweisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der ßundeskanzlei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesetzgebungen, welche bezügliche Formvorschriften enthalten, weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher je weilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen, falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, von der kompetenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kan tonalen Behörde, formgültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeßvollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Erklärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittelt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde.

Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnten Erklärung versehen an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerecht sei.

(Vgl. Bundesbl. 1883, III, 487; 1887, III, 190 Endlieh wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstandsakten, von einer

297 Abschrift zu Händen des Gesandtschaftsarchivs begleitet sein muß.

Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden.

B e r n , I.November 1904.

Bundeskanzlei.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetees vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: ' I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

'V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaron.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und G-enf bezogen werden kann.

!..

B e r n , den 18. Januar 1899.

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;i

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. III.

Schweiz. Oberzolldirektion.

20

298

Warenbeschädigungen anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, d a s Ö f f n e n , d a s A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der G ü t e r e x p e d i t i o n oder d e s m i t der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wogen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i U hing zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1907

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.05.1907

Date Data Seite

293-298

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10 022 414

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