130

# S T #

Bekanntmachungen von

DepartementeundanderVerwaltungsstelldesteta äes Blies, Schweizerischer Gebrauchszolltarif.

Der s c h w e i z e r i s c h e G e b r a u c h s t a r i f , bearbeitet nach dem Gesetz vom 10. Oktober 1902 und den Handelsverträgen, nebst Erläuterungen, Spezialentscheiden und alphabetischem Register, ist in d e u t s c h e r und f r a n z ö s i s c h e r Sprache in neuer, auf 31. Mai 1907 b e r e i n i g t e r A u s g a b e erschienen und kann zum Preise von Fr. 1 per Stück bezogen werden: Bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, Zürich (Eilgut und Frachtgut) und St. Gallen.

Allfällige Barsendungen sind per Postanweisung zu übermitteln. Briefmarken können nicht entgegengenommen werden.

Das Erscheinen der Neuausgabe in i t a l i e n i s c h e r Sprache wird später bekannt gemacht.

B e r n , den 1. September 1907.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verabfolgung von Zollquittungen.

Wir sehen uns veranlasst, die Zollpflichtigen darauf aufmerksam zu machen, dass durch Bundesratsbeschluss vom 16. November 1906 die sogenannten Kollektivdeklarationen und Kollektivquittungen nur noch für Wagenladungsgüter einheitlicher Gattung, sowie für die einem raschen Verderben ausgesetzten Eilgüter und allenfalls für Tiertransporte statthaft erklärt worden sind.

Bei allen ändern zollpflichtigen Waren wird vom abfertigenden

131 Zollamte für jede einzelne Bahnsendung eine Einzelzollquittung ausgestellt und den Deklaranten (Güterexpeditionen oder Speditionshäuser) ausgehändigt. Diese Quittungen sind für die Warenempfänger bestimmt, um denselben zu ermöglichen, den Zollbezug auch ihrerseits zu kontrollieren.

Da es nun oft vorkommt, dass die Zollquittungen von den Deklaranten zurückbehalten werden, machen wir die Zollpflichtigen aufmerksam, dass es in ihrem eigenen Interesse liegt, in allen Fällen, wo sie eine zur Einfuhr verzollte Sendung ohne Zollquittung erhalten, letztere sofort bei derjenigen Stelle, welche die Zollformalitäten besorgt hat, einzuverlangen.

Reklamationen bezüglich der Zollbehandlung von "Waren können von der Zollverwaltung nur dann in Behandlung genommen werden, wenn denselben die bezüglichen Einfuhrzollquittungen beigegeben sind.

B e r n , den 17. August 1907.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Einfuhr von Traubentrestern.

Es wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass als Traubentrester nach Nr. 218 des schweizerischen Gebrauchszolltarifs zum Zollsätze von 50 Cts. und Monopolgebühr von Fr. 4 per 100 kg.

nur solche Trester zugelassen werden, deren Gehalt an Traubensaft höchstens zehn Gewichtsprozente beträgt. Trester, welche mehr als zehn Gewichtsprozente Traubensaft enthalten, unterliegen der Zollbehandlung wie eingestampfte Weintrauben und bezahlen somit neben der Monopolgebühr von 80 Cts. per 100 kg. den Zoll von Fr. 25 per 100 kg. brutto nach Nr. 32 des Tarifes.

B e r n , den 23. August 1907.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Oeffentlicher Fataltermin.

(Erbenaufruf.)

Unterm 5. Juli verstarb im Kantonsspital in Sarnen Jgfr. Katharina Josefa Hanger, von Alpnach, Tochter des Josef Maria und der Anna Marie

132 geb. Nufer, geboren den 19. August 1830, mit Hinterlassung von etwelchem Vermögen. Laut Stammbuch sind zu diesem Nachlass erbberechtigt die Kinder der beiden Tanten der Erblasserin, Namens Katharina Josef Hanger sei., verehelicht mit Johann Josef Bucher von Kerns, und Anna Marie Ifanger sei., verehelicht gewesen mit Frz. Jos. Bucher (1. Ehe) und Valentin Hug, ebenfalls beide von Kerns (2. Ehe). Zufolge Abstammung von genannten Eltern können folgende Erbansprecher in Frage kommen: 1. Von der Katharina Josefa Bucher-Ifanger : Johann Josef Bucher, verehelicht mit Salome von Wyl, im Jahre 1863 nach Amerika ausgewandert.

2. Von der Anna Marie Bucher-Ifanger: Franz Josef Bucher, geb. 20. März 1830, im Jahre 1852 nach Amerika ausgewandert.

8. Von der Anna Marie Hug-lfanger: Karolina Hug, geb. 8. Februar 1837, verehelicht mit Leonz Huber ; Alois Hug, geb. 29. Mai 1840 (gest. 9. Mai 1903) ; Kath. Josefa Hug, geh 18. November 1842, verehelicht mit Maria Odermatt ; Christian Hug, geb. 24. September 1847 (gest. 2. Juni 1902) ; Theresia Hug, geb. 2. November 1849, verehelicht mit Franz Michel ; Franziska Hug, geb. 7. Oktober 1853, verehelicht mit Johann Gasser.

Da der Aufenthalt einzelner dieser Erben unbekannt ist und auch ungewiss, ob dieselben noch am Leben sind, so werden auf Verlangen der Interessenten und nach Massgabe von Art. 209 der Z.-P.-O. die Genannten, sowie überhaupt alle jene, welche auf den Nachlass der genannten Jgfr.

Katharina Josefa Ifanger sei. erbrechtliche Ansprüche erheben zu können glauben, peremtorisch aufgefordert, ihre Ansprüche an fragliche Verlassenschaft unter Vorlage der nötigen Ausweise bis und mit 1. Dezember nächsthin bei der Obergerichtskanzlei Obwalden in Sarnen schriftlich anzumelden, ansonst allfällige spätere diesbezügliche Ansprüche für immer als dahingefallcn erklärt sind.

S a r n e n , den 8. August 1907.

(2..)

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission Der Vizepräsident: Bern. Ättchler.

Der Aktuar: Job. Wirz.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1907

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.09.1907

Date Data Seite

130-132

Page Pagina Ref. No

10 022 568

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.