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# S T #

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Postulat Müry (Basel) betreffend Einführung dringlicher Telegramme.

(Vom 9. Dezember 1907.)

Tit.

I.

Am 24. September 1907 hat der Nationalrat anlässlich der Beratung von Traktandum Nr. 40, Reorganisation der Telegraphenverwaltung, das nachstehende Postulat angenommen: ,,Der ßundesrat wird eingeladen, zu prüfen und Bericht zu, erstatten, ob nicht die Einführung dringlicher Telegramme sich empfehle."

Das Postulat wurde von Herrn Nationalrat Müry (Basel) gestellt, der dasselbe in der Hauptsache folgendermassen begründete : ,,Einer Eingabe aus Zürcher- und Basler-Handelskreisen an die Telegraphen Verwaltung vom 26. Juni 1907 um Einführung der dringlichen Telegramme ist zurzeit keine Folge gegeben worden.

Diese Ablehnung bedeutet für unsere Geschäftswelt eine Benachteiligung gegenüber der ausländischen Konkurrenz. Denn durch die bisherige Rückständigkeit der Schweiz in diesem Punkte entgehen dem schweizerischen Import-Zwischenhandel manche gute Geschäfte bezw. Bestellungen, die ihnen die um eine oder einige Stunden früher avertierte deutsche, französische,

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englische etc. Konkurrenz vorwegnimmt. Dieser geschäftliche, volkswirtschaftliche Nachteil der Schweiz ist das schwerwiegendste Motiv zu gunsten der Einführung dringlicher Telegramme. Es sollte ihr schon deshalb beförderlichst entsprochen werden. Aber auch die Telegraphenverwaltung selbst und der Bundesflskus sind durch ihre bisherige Zurückhaltung arg geschädigt worden; hierfür könnten zahlreiche Beweise erbracht werden. Die schweizerische Geschäftswelt ist gezwungen, ihren dringlichen Telegrammverkehr von Deutschland aus besorgen zu lassen, von welchem Zwangsmittel an der Grenze, wie z. B. in St. Ludwig, Singen, ergiebiger Gebrauch gemacht wird, so dass die schweizerische Telegraphenverwaltung beständig zu kurz kommt, und das um so mehr, weil es sich hei dieser Gelegenheit um die ganz teuren, dreifach taxierten Telegramme handelt. Die Einführung der dringlichen Telegramme ist für die Geschäftswelt ein Bedürfnis und darf nicht vorenthalten werden. In der PostAdministration und -Verwaltung geht die Schweiz ändern Ländern voran ; warum soll sie in der Telegraphenverwaltung zurückbleiben ? Die Nichtbewilligung der Einführung dringlicher Telegramme bedeutet eine Schädigung für die Handels- und Geschäftswelt. Dazu darf der Bund nicht die Hand bieten. Handel und Industrie werden immer schwieriger; deshalb soll man von ohen herab entgegenkommen und nicht noch Schwierigkeiten bereiten.

Das demokratische Prinzip, auf das sich der Bundesrat seinerzeit bei seiner ablehnenden Behandlung der Sache stützte, steht dabei nicht im Spiel ; denn wir fordern ja diese Institution nur für den internationalen Verkehr und nicht für den internen Verkehr, und überdies wird ja niemand von ihrem Gebrauch ausgeschlossen.

Praktisch werden die dringlichen Telegramme wohl nur vom Grosshandel benützt werden. Im Interesse von Handel und Industrie sind solche daher auch in der Schweiz einzuführen, nachdem sie bereits in Deutschland, Frankreich und England eingeführt sind."

In der Tat haben die Handelsfirmen Paul Reinhart & Cie.

und Gebrüder Volkart in Winterthur, sowie der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins in Zürich schon im Jahre 1903 das Gesuch gestellt und begründet, es möchten im schweizerischen Telegraphenverkehr auch die dringlichen Telegramme eingeführt werden. Nach Prüfung des Gesuches beschlossen
wir aber am 11. März 1904, dass die fakultativen Bestimmungen des internationalen Telegraphenreglements von London betreffend die dringlichen Telegramme für die S c h w e i z keine

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Anwendung finden, die dringlichen Telegramme dagegen immerhin im Transit zugelassen werden sollen. Wir -gingen dabei von folgenden Erwägungen aus: Die Einführung der dringlichen Telegramme mit Vorzugsrecht bei der Beförderung gegen Entrichtung der dreifachen Taxe widerspricht dem Standpunkte, den die Bundesbehürden in dieser Richtung von jeher entschieden vertreten haben. Der mit Botschaft vom 29. Mai 1867 der Bundesversammlung vorgelegte Beschlussentwurf betreffend die internen Telegraphentaxen (B.-B1. 1867, Bd. 2 bis 3) enthält die Bestimmung, dass im internen Dienst die r e k o m m a n d i e r t e n Telegramme (mit doppelter Taxe) die Priorität vor den gewöhnlichen Telegrammen gemessen. Diese Bestimmung scheint nicht zum wenigsten zur Rückweisung des Entwurfes beigetragen zu haben, wenigstens wurde dieselbe in den unterm 6. November gleichen Jahres eingebrachten Gesetzesentwurf betreffend den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz nicht mehr aufgenommen. Der bezüglichen Botschaft entnehmen wir hierüber folgendes: ,,In dem der hohen Bundesversammlung mit unserer Botschaft vom 29. Mai 1867 vorgelegten Entwurfe hatten wir eine Bestimmung aufgenommen, nach welcher die rekommandierten Telegramme, für die wir damals eine Taxe von Fr. 1. 50 vorschlugen, bei der Beförderung den Vorzug vor den gewöhnlichen Telegrammen haben sollten. Wir begründeten diese neue Bestimmung mit dem Umstände, dass es in dem Momente, wo man den Gebrauch des Telegraphen immer mehr zu verallgemeinern und die Beförderung einer grossen Zahl unbedeutender Depeschen zu begünstigen trachtet, auch am Platze sei, in schweren und dringenden Fällen dem Aufgeber ein Mittel zu bieten, seine Depesche mit ausnahmsweiser Schnelligkeit befördern zu lassen.

,,Dieser Vorschlag hat im Schosse der .Räte verschiedene Einwürfe hervorgerufen, unter welchen unserer Ansicht nach nur demjenigen eine gewisse Bedeutung beizumessen ist, wonach befürchtet wird, dass die Depeschen mit Priorität in der Beförderung so zahlreich sein werden, um den gewöhnlichenDepeschen bezüglich der Schnelligkeit der Übermittlung in empfindlicher Weise zu schaden. Zwar ist der Vorgang in Belgien, wo im Jahre 1866 auf 1000 beförderte Depeschen nur 16 rekommandierte und folglich diese Priorität geniessende Telegramme vorkamen, geeignet, diese Befürchtung zu schwächen; doch verzichten wir auf definitive Aufnahme derselben in das Gesetz. Das Postdepartement, von der

385 Überzeugung ausgehend, dass die fragliche Bestimmung wirkliche Vorteile gewähren würde, hatte vorgeschlagen, damit wenigstens einen Versuch zu machen, welchen man fallen lassen könnte, wenn, entgegen seinen Vermutungen, in der Praxis ernste Übelstände damit verbunden sein sollten ; es legte daher einen hierauf bezüglichen Beschlussentwurf vor, welcher dem Gesetzentwurfe angehängt werden sollte ; derselbe erhielt aber unsere Genehmigung nicht. "· Damit war die Stellung des Bundesrates in dieser Frage auch für die Zukunft bestimmt.

Als es sich im Jahre 1875 an der internationalen Telegraphenkonferenz in St. Petersburg darum handelte, die dringenden Telegramme im internationalen Verkehr o b l i g a t o r i s c h einzuführen, erhielten die schweizerischen Delegierten (HH. Hammer und Frey) die bestimmte Instruktion, sich dem Obligatorium entschieden 7Ai widersetzen, und es gelang ihnen, im Verein mit der englischen Delegation, nicht ohne Anstrengung, zu erreichen, dass das Obligatorium nur für den Transit Geltung erhielt, im übrigen aber die bezüglichen Bestimmungen als fakultativ erklärt wurden.

Die Schweiz erklärte denn auch die Unzulässigkeit für die dringenden Telegramme in ihrem Terminalverkehr. Dabei ist es bis heute geblieben und es schien uns, es könne nicht wohl Sache des Bundesrates sein, die vorwürfige Frage vor den eidgenössischen Räten aufzurollen und zwar in einem den bisherigen Anschauungen der Räte selbst entgegengesetzten Sinne. Wir erachteten es vielmehr als richtiger, wenn überhaupt etwas in Sachen getan werden soll, eine Initiative aus dem Schosse der Bundesversammlung und deren Stellungnahme dazu abzuwarten.

Aus diesen Gründen hat das Post- und Eisenbahndepartement im Februar 1905 auch ein neues Gesuch des Vorortes des schweizerischen Handels- und Industrievereins in Zürich um Einführung der dringenden Telegramme in der Schweiz in ablehnendem Sinne beantwortet.

Im Laufe des Jahres 1907 sind dann das Handelshaus Paul Reinhart & Cie. in Winterthur und die Basler Handelskammer in Basel in dieser Angelegenheit mit neuen Eingaben an die Telegraphendirektion gelangt, die in ihren Antworten auf den Bundesratsbeschluss vom 11. März 1904 verwies, aber versprach, die mehrfach behandelte Frage gelegentlich nochmals prüfen zu wollen.

Das Handelshaus Paul Reinhart & Cie. schrieb in seiner vorstehend erwähnten Eingabe :

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,,Wie Sie wissen, haben die Telegraphenverwaltungen unserer Nachbarländer, in der richtigen Erkenntnis ihrer Wichtigkeit, die dringenden Depeschen schon seit geraumer Zeit eingeführt und damit nur gute Erfahrungen gemacht. Es wäre somit sicherlich nicht zu früh, wenn auch die Schweiz diesem Beispiel folgen würde, um so mehr, als die dringenden Depeschen für diejenigen schweizerischen Handelshäuser, die auf langdistanzigen Telegraphenverkehr mit dem Auslande angewiesen sind, geradezu unentbehrlich geworden sind.

,,Wir selbst, die wir im Baumwollhandel sehr viel mit dem Auslande verkehren, haben uns bereits seit mehreren Jahren gezwungen gesehen, mit einem grossen Teil unserer ausländischen Depeschen die Schweiz zu umgehen, weil vom Auslande in die Schweiz oder von der Schweiz in das Ausland dringende Depeschen nicht statthaft sind. Wir sahen uns zu dieser Massregel veranlasst, weil von den Liverpooler- und Brerner-Baumwollfirmen in vielen Fällen verlangt wird, dass Akzepte auf Offerten mit dringender Depesche mitgeteilt werden und wir nicht Gefahr laufen können, bei steigenden Märkten und zu spätem Eintreffen der Depeschen für die Differenzen belastet zu werden.

,,Unser Alexandriner Haus, das fast täglich in den Fall kommt, uns dringende Depeschen zu senden, muss dieselben jeweils an unsere Agenten in Mülhausen instradieren, die uns dann die Botschaft, sei es per gewöhnliches Telegramm, sei es per Telephon, weitergeben, wodurch aber immerhin stets eine bedeutende Zeitversäumnis verursacht wird.

,,Sie ersehen hieraus, dass, während es einerseits, vorn finanziellen Standpunkte aus, sicher nicht im Interesse der Telegraphenverwaltung ist, auch fernerhin die Einführung der dringenden Depeschen nicht zu bewilligen, anderseits den schweizerischen Handelshäusern durch die Nichteinführung schon längst ein direkter, grosser Wachteil gegenüber der ausländischen Konkurrenz erwachsen ist, dem entschieden abgeholfen werden sollte.

Wenn diesen gewiss berechtigten Wünschen kein Gehör geschenkt werden sollte, so würden, wir uns im Interesse unseres Geschäftes voraussichtlich in Bälde gezwungen sehen, ein Bureau auf deutschem Gebiete an der Schweizergrenze zu errichten, das den grössten Teil unseres jetzigen Telegraphenverkehrs besorgen würde, zum Schaden der schweizerischen Telegraphenverwaltung.

,,Wir möchten speziell betonen, dass unsere Anregung sich nur auf Depeschen von der Schweiz ins Ausland und vom Aus-

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land in die Schweiz bezieht, denn für das Inland genügt der gewöhnliche Depeschendienst vollkommen, um so mehr, als ja auch das Telephon reichlich zur Verfügung steht.

,,Eine frühere Eingabe eines ändern hiesigen Hauses wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Institution der dringenden Depeschen für einen demokratischen Staat nicht passe, eine Begründung, die schon durch die längst eingeführten Extragebühren für Expressbriefe etc. im Postverkehr und die verschiedenen Wagenklassen unserer schweizerischen Bundesbahnen hinfällig wird."

II.

Diese Auslassungen, wie auch die Begründung des Postulates lassen nicht verkennen, dass der von der Bundesversammlung im Jahre 1867 eingenommene Standpunkt betreffend die Einführung von Telegrammen mit Priorität in der Beförderung vor allem aus im Telegraphen verkehre mit dem Auslande nicht mehr haltbar ist und dass die heutige scharfe Konkurrenz im Handels- und Geschäftsleben gebieterisch eine Änderung dieses Standpunktes fordert.

Gemäss Art. XLVIII des Reglements für den internationalen Telegraphendienst vom Juli 1903, gemessen die dringenden Telegramme gegen die dreifache Taxe den Vorrang in der Beförderung und Bestellung vor den gewöhnliehen Telegrammen von gleicher Wortzahl und gleicher Bestimmung. Dieselben sind im internen Verkehr und im Verkehr mit dem Auslande in sämtlichen europäischen Staaten zulässig, mit Ausnahme von England und der Schweiz. Frankreich lässt sie jedoch nur mit Algier und Tunis zu.

Eine nochmalige nähere Prüfung ergibt, dass deren Einführung in der Schweiz weder mit dem Art. 3 des bestehenden Organisationsgesetzes für die Telegraphenverwaltung, vom 20. Dezember 1854, noch mit dem Art. 3 des neuen, von den eidgenössischen Räten eben durchberatenen Bundesgesetzes betreffend die Reorganisation dieser Verwaltung im Widerspruche stünde.

Der Kleinbürger wie der Grossindustrielle hätten gegen Bezahlung einer erheblich höhcrn Taxe das Recht, eine schnellere Beförderung und Bestellung ihrer Telegramme zu verlangen, ebensosehr als sie das Recht haben, durch Bezahlung von Extragebühren die beschleunigte Zustellung von Expressbriefen zu veranlassen oder sich der Schnellzüge der Bundesbahnen zu bedienen, die nur I. und II. Wagenklasse führen. Das demokratische Be-

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wussfcsein uud die Gleichberechtigung aller Bürger würden also durch die dringenden Telegramme gar nicht gestört, und zwar um so weniger, als die Schweiz schon die rekommandierten und kollationierten Telegramme, sowie die Telegramme mit Empfangsanzeige kennt, für die ebenfalls eine Zuschlagstaxe entrichtet werden muss und von denen sehr wenig Gebrauch gemacht wird. Auch die dringenden Telegramme würden angesichts ihrer hohen Taxe kaum so zahlreich werden, dass sie auf die übrige telegraphische Korrespondenz einen nachteiligen Einfluss ausüben könnten. Das ausgedehnte schweizerische Telegraphennetz, sowie die in den grössern Telegraphenbureaux aufgestellten Schnelldruckapparate, welche eine rasche Abwicklung des telegraphischen Verkehrs ermöglichen, Hessen einen solchen ohnehin nicht aufkommen. In Belgien sind im Jahre 1905 auf 3,589,126 interne Telegramme 35,162 und auf 3,203,482 internationale Telegramme 66,684 dringende Telegramme gefallen.

Dieses Verkehrsverhältnis dürfte sich auch für die Schweiz ergeben, wo das Bedürfnis, sich dringender Telegramme zu bedienen, im internationalen Verkehre ebenfalls grösser ist als im internen Verkehre.

Für den dringlichen schweizerischen Verkehr steht überdies das Telephon zur Verfügung. Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins in Zürich möchte aber, gemäss seiner Eingabe vom 19. November 1903 an das Post- und Eisenbahndepartement, auch für inländische Telegramme an der Möglichkeit dringlicher Beförderung unter allen Umständen festhalten.

Er begründet dies damit, dass der viel weniger Sicherheit bietende telephonische Verkehr gerade bei Handelsabschlüssen, wo auf eine beweiskräftige Fixierung so viel ankommt, keinen Vollgültigen Ersatz bietet.

Von den 6 Kreistelegrapheninspektionen nebst dem Adjunkten der Telegraphen-Inspektion Chur mit Sitz in Beilenz, welchen das Postulat zur Begutachtung überwiesen wurde, sprechen sich denn auch 5 für die Einführung der dringenden Telegramme sowohl im internationalen, als auch im internen Verkehre aus.

Die Durchführbarkeit der Neuerung dürfte zwar im internen Dienste ungleich schwieriger sein als im Verkehre mit dem Ausland, indem besonders die im Verkehre mit den Telegraphenbureaux III. Klasse vorkommenden Umständlichkeiten (Inanspruchnahme des Personals durch den Postdienst, beschränkte ßureauzeit etc.) der raschen Übermittlung der Telegramme oft hinderlich sind. Es soll dies aber nach unserm Dafürhalten keinen

389 Grund zur Mich tei nf (ihr ung der dringenden Telegramme im Innern der Schweiz bilden, nachdem die uns umliegenden Staaten diese TelegrammgattuDg schon längst auch im internen Verkehre zur Anwendung bringen lassen.

Der Einheitlichkeit wegen dürfte ferner in der Schweiz, wie im Grossteile der ändern Staaten, nicht bloss im Verkehre mit dem Auslande, sondern auch im internen Verkehre für die dringenden Telegramme die dreifache Taxe eines gewöhnlichen Télégrammes erhoben werden. In der Schweiz wird ohnehin jedes Telegramm als dringlich betrachtet und behandelt, so dass diejenigen Aufgeber, die dennoch glauben, für ihre Telegramme eine Bevorzugung beanspruchen zu müssen, füglich hierfür die dreifache Taxe für die von ihnen als speziell dringlich bezeichneten Telegramme bezahlen dürften.

Dass die dreifache Taxierung der dringenden Telegramme sowohl im internationalen als auch im internen Verkehre vorteilhaft auf die Rechnung der Telegraphenverwaltung einwirken würde, wie die Potenten behaupten, möchten wir schliesslich doch auch noch, wenn nur nebenbei, hervorheben.

Wir beantragen Ihnen, es sei das Postulat erheblich zu erklären und der ßundesrat zu ermächtigen, die dringenden Telegramme mit tunlicher Beförderung sowohl im internationalen als auch im internen Verkehre einzuführen und über dieselben die nötigen Vorschriften aufzustellen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 9. Dezember 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Möller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. VI.

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18.12.1907

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