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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Blies, Zollabfertigung der Weine.

Mit bezug auf die Zollabfertigung der Weine werden folgende Anordnungen getroffen: 1. Naturweine Österreich-Ungarns, Italiens, Frankreichs und Spaniens, welche von Analysenzeugnissen der schweizerischerseits anerkannten önotechnischen Anstalten der betreffenden Länder begleitet sind, werden bei der Einfuhr in die Schweiz als ·Naturweine zugelassen, immerhin mit dem Vorbehalt der Überprüfung nach Massgabe der Vertragsbestimmungen.

2. Alle ändern Weine werden bei der Einfuhr in die Schweiz durch die Zollbehörde auf ihre Naturechtheit untersucht und unterliegen der aus dem Resultat dieser Untersuchung sich ergebenden Zollbehandlung als Natur- oder Kunstwein. Dabei wird ausdrücklich bemerkt, dass Ursprungszeugnissen über die Herkunft oder Schiffskonossementen eine Beweiskraft mit Bezug auf die Naturechtheit der Weine nicht zukommt.

Diese Anordnung tritt an Stelle der Bestimmung im zweitletzten Absatz der Bekanntmachung vom 28. Januar 1907, sowie der Bekanntmachung vom 19. März 1907.

B e r n , den 15. Juni 1907.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bundesblatt.

69. Jahrg.

Bd. IV.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Aigle-Ollon-Monthey-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die zirka 11 km.

lange schmalspurige elektrische Eisenbahn von Aigle über Ollon nach Monthey, samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Range zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 470,000, das zur Rückzahlung von Schulden und zur Vollendung und Ausrüstung der Bahn bestimmt ist.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird das Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 9. Juli 1907 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 17. Juni 1907.

(2.J.

Im Auftrage des Bundesrates: Bundeskanzlei.

Pässe nach Rumänien.

Laut einer Mitteilung des schweizerischen Generalkonsulates in Bukarest ist es in jüngster Zeit wiederholt vorgekommen, dass Reisenden aus der Schweiz der Eintritt nach Rumänien an der Grenze verwehrt wurde, weil sie nicht im Besitze eines Passes waren. Im Hinblick hierauf wird in Erneuerung der Publikation vom März 1901, erschienen im Bundesblatt 1901, Bd. II, S. 624, darauf hingewiesen, dass von den rumänischen Behörden der Eintritt in das Land nur gegen Vorweisung eines Passes gestattet wird, welcher von einem rumänischen Konsulate in der Schweiz oder im Auslande visiert ist.

B e r n , Juni 1907.

(3...)

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

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Schweiz. Gebrauchszolltarif.

Der Schweiz. Gebrauchszolltarif, bearbeitet nach dem Gesetz vom 10. Oktober 1902 und den Handelsverträgen, nebst Erläuterungen, Spezialentscheiden und alphabetischem Register ist in deutscher Sprache in neuer, auf 31. Mai 1907 bereinigter Ausgabe erschienen und kann zum Preise von Fr. 1 per Stück bezogen werden bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, Zürich (Eilgut und Frachtgut) und St. Gallen.

Allfällige Barsendungen sind per Postmandat zu übermitteln ; Briefmarken können nicht entgegengenommen werden.

Das Erscheinen der Neuausgaben in französischer und italienischer Sprache wird später bekannt gemacht.

B e r n , , den 15. Juni 1907.

(3..).

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1907

Année Anno Band

4

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27

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26.06.1907

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485-487

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