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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarten Abkommen (Vom 20. November 1051)

Herr Präsident! : Hochgeehrte Herren !

Am 12. November 1951 sind im Haag die folgenden schweizerisch-niederländischen Vereinbanmgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterzeichnet worden: a. Abkommen (samt Schlussprotokoll) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBANL); b. Zusatzprotokoll zum vorerwähnten Abkommen (ZP); c. Abkommen (samt Schlussprotokoll) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (DBANL-E).

Wir beehren uns, Ihnen diese Vereinbarungen hiermit zur Genehmigung zu unterbreiten.

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Vorgeschichte und Gang der Verhandlungen 1. Im schweizerisch-niederländischen Verhältnis hat sich bis in die jüngste Vergangenheit ein dringendes Bedürfnis nach staatsvertraglichem Schutz der Steuerpflichtigen der beiden Staaten gegen die Auswirkungen der internationalen Doppelbesteuerung nicht geltend gemacht. Schweizerischerseits gab bis 1946 trotz der mit den :Niederlanden bestehenden regen wirtschaftlichen Beziehungen im Grunde nur die Heranziehung in den Niederlanden vorübergehend

805 beschäftigter schweizerischer Monteure zur niederländischen Einkommens- und Lohnsteuer zu Klagen Anlass.

Die Finanzierung des Wiederaufbaus der durch den letzten Weltkrieg in Mitleidenschaft gezogenen niederländischen Gebiete und Wirtschaftszweige führte zu einem erheblichen Anwachsen der niederländischen Steuerlasten durch Erhöhung der Ansätze bestehender Steuern (Einkommens-, Lohn-, Körperschaftssteuer) und durch Einführung neuer ausserordentlicher Veimögenssteuern (Gesetze vom 19. September 1946 über die ausserordentliche Vermögenszuwachsabgabe und vom 11. Juli 1947 über die einmalige Vermögensabgabe). Diese niederländischen Fiskalmassnahmen der Nachkriegszeit trafen auch bedeutende schweizerische Interessen, weshalb der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, der Verband der konzessionierten schweizerischen Versicherungsgesellschaften und die Schweizerische Bankiervereinigung im Jahre 1947 die Aufnahme von Verhandlungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und den Niederlanden anbegehrten.

2. Die schweizerische Gesandtschaft im Haag überreichte Anfang Dezember 1947 der niederländischen Regierung einen vom Bundesrat genehmigten Vorentwurf zu einem schweizerisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkom-r men; der von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und von den interessierten Wirtschaftsverbänden als geeignete Verhandlungsgrundlage befunden worden war. Der Vorentwurf lehnte sich eng an den schweizerischschwedischen Vertragsentwurf vom 7. März 1947 an; er enthielt Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Einschluss der Quellensteuern von Kapitalerträgen) sowie der Erbschaftssteuern und berücksichtigte ausser den schweizerischen auch die bisher von den Niederlanden abgeschlossenen internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Die niederländische Regierung übermittelte den schweizerischen Behörden im September 1948 einen Gegenentwurf, der zusammen mit dem schweizerischen Vorentwurf von 1947 die Grundlage der im Januar 1949 in Born durchgeführten schweizerisch-niederländischen Verhandlungen bildete. Diese Verhandlungen, zu deren Beginn die niederländischen Unterhändler dem Wunsche Ausdruck gaben, die Kollisionsnormen über die direkten, die Erbschafts-
und die ausserordentlichen Vermögenssteuern in gesonderten Abkommen unterzubringen, gingen am 15. Januar 1949 mit der Paraphierung der eingangs erwähnten Vereinbarungen und der Unterzeichnung eines Protokolls zu Ende.

8. Die paraphierten Vereinbarungen wurden samt einlässlichen Erläuterungen Ende Januar 1949 den kantonalen Regierungen, der Finanzdirektorenkonferenz und den Wirtschaftsverbänden zur Vernehmlassung unterbreitet.

Auf Grund der eingegangenen Meinungsäusserungen übermittelte die schweizerische Delegation der niederländischen verschiedene Abänderungsvorschläge über die vom 13. bis 15. Juli 1949 im Haag mündlich verhandelt wurde. Bei diesem Anlass kam eine Einigung über alle materiellen Differenzpunkte, deren

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wichtigster das Ausmass der Eüokerstattung von Quellensteuern von Kapitalerträgnissen (Art. 9 DBANL) betraf, zustande. Die niederländischen Unterhändler machten indessen ihre endgültige Zustimmung zur Frage der Quellensteuerrückerstattung von einer nochmaligen Überprüfung der Bückwirkungen auf die niederländische Zahlungsbilanz abhängig; ihre Antwort liess fast ein Jahr auf sich warten. Überdies erforderte die Festlegung der Einzelheiten des Bückerstattungsverfahrens bei Quellensteuern (vgl. Art. 9) eine nochmalige Fühlungnahme technischer Experten, die im Januar 1951 erfolgte. Schliesslich beanspruchte die formelle Bereinigung der Vertragstexte weitere Monate. Aus diesen Gründen verzögerte sich die^jpnterzeichnung der am 15. Januar/15. Juli 1949/25. Januar 1951 paraphierten drei Vereinbarungen bis zum 12. November 1951.

4. Die beiden Abkommenstexte stimmen in ihrem materiellen Inhalt und in ihrem formellen Aufbau weitgehend mit den schweizerisch^schwedischen Abkommen vom 16. Oktober 1948 überein. Die folgenden Ausführungen beschränken sich deshalb zur Hauptsache auf die Erläuterung und auf die Begründung der Abweichungen der schweizerisch-niederländischen Abkommen vom Inhalte der schweizerisch-schwedischen Verträge (DBAS: Abkommen betreffend die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, AS 1949, 437; DBAS-E: Abkommen betreffend die Erbschaftssteuern, AS 1949, 449), die in der Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1948 (BB1 1948, III, 483 f.)

einlässlich kommentiert worden sind.

II.

Das Abkommen (samt Schlussprotokoll) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBANL)

Art. l Beim persönlichen Geltungsbereich des Abkommens (Art. l, Abs. 1) ist die in DBAS, Artikel l, Absatz l, enthaltene Beschränkung der Anwendung des Vertrages auf die beiderseitigen Staatsangehörigen und auf die natürlichen Personen, die in einem der beiden Staaten Wohnsitz haben, sowie auf die beiderseitigen juristischen Personen nicht übernommen worden. Neuerer Tendenz im internationalen Steuerrecht entsprechend und in Übereinstimmung mit den Abkommen der Schweiz mit Frankreich (1937) und Ungarn (1942) können alle Steuerpflichtigen (natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit usw.) der Schweiz und der Niederlande der Vorteile des DBANL teilhaftig werden.

Die Vorschriften über den Anwendungsbereich des Abkommens in sachlicher Beziehung (Art. l, Abs. l, lit. a und V) sowie die Aufzählung der Steuerhoheiten (Art. l, Abs. 2) und die zugehörigen Bestimmungen in Absatz l, Schlussprotokoll (SP) zu Artikel l, stimmen mit den einschlägigen Bestimmungen im DBAS überein. Dem Umstand, dass in den Niederlanden gewisse

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Steuern für Rechnung der sog. Gemeindefonds erhoben werden, wurde durch eine entsprechende Ergänzung von Artikel l, Absatz 2, Eechnung getragen.

Der schweizerische Steuerkatalog (Anlage I) zählt auch die beiden Wehropfer von 1940 und 1945 sowie die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer zu den unter das DBANL fallenden Bundessteuern, was sich daraus erklärt, dass das Abkommen gemäss Artikel 13, lit. a, im Gegensatz zum DBAS, auch auf noch nicht rechtskräftige Steuerfälle, die vor dem 1. Januar 1949 liegende Steuerperioden betreffen, Anwendung finden soll.

Der niederländische Steuerkatalog (Anlage II) führt alle derzeit in Kraft stehenden niederländischen direkten Steuern und Quellensteuern von Kapital-, ertragen auf; insbesondere sind auch die einmalige Vermögensabgabe von 1947 und die ausserordentliche Vermögenszuwachsabgabe von 1946 erwähnt. Allerdings findet das Abkommen auf diese beiden Abgaben gemäss Artikel l, Absatz 4, DBANL, nicht vollumfänglich Anwendung; die diesbezüglichen Vorbehalte sind im Zusatzprotokoll zum DBANL enthalten, das unter Ziffer III hienach erläutert wird.

In territorialer Hinsicht gilt das Abkommen nur für das in Europa gelegene'Staatsgebiet der Niederlande (Art. l, Abs. 3), nicht aber für die überseeischen Territorien des Königreichs; dagegen ist in Artikel 12 die Möglichkeit einer Ausdehnung des Abkommens auch auf diese Gebiete vorgesehen.

In Übereinstimmung mit DBAS untersteht die schweizerische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen dem Vertrage nicht; dasselbe gilt für die in den Niederlanden auf Lotterietfeffern zugunsten des Staates gemachten Bückbehalte (Abs. 2, SP zu Art. 1).

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Art. 2 Die Generalklausel (Art. 2, Abs. 1) stimmt mit der entsprechenden Vorschrift im Abkommen mit Schweden überein.

In Abweichung von Artikel 2, Absatz l, wird die Besteuerungszuständigkeit bei Nutzniessungsverhältnissen an beweglichem Vermögen durch Absatz 4, SP zu Artikel 2, in dem Sinne geordnet, dass nicht der Wohnsitzstaat des Eigentümers, sondern derjenige des Nutzniessers zur Erhebung der Einkommens- und der Vermögenssteuern zuständig ist, was sowohl der landesrechtlichen Ordnung als auch der wirtschaftlichen Situation entspricht.

Für den Wohnsitz natürlicher Personen (Art. 2, Abs. 2 und 3) soll, übereinstimmend mit dem Abkommen mit Schweden, in erster : Linie das objektive Moment der ständigen Wohngelegenheit (Haus, Wohnung, Hotelzimmer) massgebend sein. Besitzt eine natürliche Person in beiden Staaten eine Wohnung, so gilt als ihr Wohnsitz der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen.

Können sich die obersten Verwaltungsbehörden über diesen Mittelpunkt nicht einigen oder besteht in keinem der beiden Staaten eine ständige Wohngelegenheit, so wird auf den dauernden Aufenthalt, und fehlt auch ein solcher, auf die Staatsangehörigkeit abgestellt, sofern es sich um Staatsangehörige der Schweiz oder der Niederlande handelt, die von ihrem Heimatstaat zu direkten Steuern

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herangezogen werden, wie wenn sie dort Wohnsitz hätten. Bei Wohnsitzverlegung soll für die zeitliche Begrenzung der Besteuerungszuständigkeit das Ende des Kalendermonats, in dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist, massgebend sein; dementsprechend beginnt die Besteuerungsbefugnis des neuen Wohnsitzstaates erst mit dem Beginn des auf die Wohnsitzverlegung folgenden Monats (Abs. 2, SP zu Art. 2).

Eine Neuerung gegenüber der bisherigen schweizerischen Doppelbesteuerungspraxis stellt Artikel 2, Absatz 4, dar, wonach für die Bestimmung des Wohnsitzes einer j u r i s t i s c h e n Person in erster Linie die Steuergesetzgebung der beiden Staaten massgebend sein soll; resultiert daraus ein Doppelwohnsitz, so soll auf den statutarischen Sitz der juristischen Person abgestellt werden. Diese Ordnung erklärt sich aus dem Umstände, dass die niederländische Steuergesetzgebung, im Gegensatz zur schweizerischen, eine juristische Person insbesondere dann als eine solche niederländischen Eechts betrachtet, wenn ihre wirkliche Leitung sich im Königreich befindet. Artikel 2, Absatz 4, ermöglicht es den Niederlanden, zunächst ihre interne Ordnung weiterhin zu handhaben; ergeben sich daraus Kollisionstatbestände, so sind diese in dem Sinne zu lösen, dass sich der Wohnsitz der juristischen Person, schweizerischer Auffassung entsprechend, nach: dem statutarischen Sitz bestimmt.

Die DBAS entlehnte Vorschrift über die Besteuerung der L i z e n z e r t r ä g nisse (Abs. l, SP zu Art. 2) ist auf Grund von Artikel IX des niederländischamerikanischen DBA ergänzt, d. h. den Lizenzgebühren aller Art sind Vergütungen aus Filmverleih sowie für den Gebrauch der .industriellen, kaufmännischen oder wirtschaftlichen Ausrüstung gleichgestellt worden. Präzisiert ist ferner, dass die von, einer Betriebsstätte vergebenen Lizenzen und die Einkünfte daraus nicht dem Hauptsitz der Unternehmung, sondern der in Rede stehenden Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Absatz 3, SP zu Artikel2, betreffend die Besteuerung von Studien-, U n t e r h a l t s - und Ausbildungsgeldern von Studenten, Lehrlingen und Praktikanten entspricht wörtlich Absatz 8, SP zu Artikel 2 DBAS.

Schlussprotokoll zu Art. 2-8 ; Nach Absatz l ist die S t e u e r e r h e b u n g an der Quelle nur im Kahmen von Artikel 9 gestattet. Insoweit z. B. die Niederlande Arbeitseinkommen
eines schweizerischen Monteurs an der Quelle besteuern, steht dem vom Steuerabzug Betroffenen ein Befreiungsanspruch auf Grund des Abkommens zu (vgl. Art. 6, Abs. 2, DBANL).

Die niederländische Delegation wollte nur dem Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen die Befugnis zugestehen, den Steuersatz nach dem Gesamteinkommen und -vermögen des Pflichtigen zu bemessen. Da dies der schweizerischen Praxis widersprochen hätte, wurde schliesslich die Lösung darin gefunden, dass für die Schweiz und die Niederlande besondere Vorschriften über die Steuerberechnung in das SP aufgenommen. wurden (Abs. 2 und 3).

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Wie das DB A S, so enthält auch das vorliegende Abkommen keine Bestimmungen über den verhältnismässigen Schuldenabzug beim Vermögen und den proportionalen SchuldzinBenabzug beim Einkommen; diese Fragen beurteilen sich ausschliesslich nach dem internen Hecht jeder Vertragspartei.

Art. 3 Artikel 3, Absatz.l, 2 und 4, und die Vorschrift in Absatz 1. SP zu Artikel 3, über die Besteuerung des unbeweglichen Vermögens und der Einkünfte daraus entsprechen im wesentlichen den Vorschriften im DB AS; in Absatz 2 sind die Kechte auf feste oder variable Vergütungen (Koyalties) für die Nutzung von Gruben und Mineralvorkommen nicht aufgeführt worden, in der Meinung, dass derartige Eechte und Einkünfte daraus nicht nach Artikel 3, sondern nach Artikel 2, Absatz l, bzw. nach Artikel 4 zu behandeln seien.

Um jeden Zweifel auszuschliessen, wird in Absatz 2, SP zu Art. 3, ausdrücklich bestimmt, dass auch das unbewegliche Betriebsvermögen als unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 3 gelte, d. h. nicht dem Artikel 4 unterstehe.

', · : Bei der Besteuerung der g r u n d p f ä n d l i c h gesicherten F o r d e r u n g e n und der Einkünfte daraus standen sich die schweizerische (Besteuerung im Wohnsitzstaat des Gläubigers) und, die niederländische Auffassung (Besteuerung im Staate der Belegenheit des Grundpfandes) gegenüber. Scbliesslich wurde in Anlehnung an den schweizerisch-ungarischen Vertrag (Art. 2, Abs. 2-5) ein Kompromiss gefunden, der aber im Vergleich zu der mit Ungarn vereinbarten Ordnung den Vorzug hat, dass das aus grundpfändlich sichergestellten Forderungen bestehende Vermögen und die Einkünfte daraus in jedem Einzelfall gleich behandelt werden, und dass die Besteuerungsbefugnis jeweils dem Staate zuerkannt wird, der sie praktisch am besten auszunützen in der Lage ist (Art. 3, Abs. 3). : Die nunmehr vorgesehene Ordnung kann dahin zusammengefasst werden, dass für grundpfändlich gesicherte Forderungen und deren Ertrag grundsätzlich das Belegenheitsprinzip gilt; im Wohnsitzstaat des Gläubigers dagegen werden besteuert die grundpfändlich gesicherten Anleihensobligationen und die einem Betrieb des Handels, der Industrie oder des Gewerbes zustehenden Hypothekarforderungen, die nicht zugleich zum Betriebsvermögen einer im Staate der Belegenheit des Grundpfandes befindlichen Betriebsstätte dieses Unternehmens gehören.

Art. 4

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Die Aufzählung der eine B e t r i e b s s t ä t t e begründenden Tatbestände konnte gemäss verschiedenen Postulaten der schweizerischen Wirtschaft eingeschränkt werden. So gelten nicht als Betriebsstätten die Einkaufsstellen (Abs. 3; SP zu Art. 4) und die Einrichtungen für die Ausführung von Bauten, deren Bauzeit 12 Monate überschreitet. Femer ist zu beachten, dass nach Artikel 4, Absatz 5, der Grundsatz der Besteuerung am Orte der Leitung nur für Schiff- und Luftfahrtunternehmungen mit i n t e r n a t i o n a l e m Verkehr gilt.

810 Die Absätze l und 4-^9, SP zu Art. 4, entsprechen im wesentlichen den analogen Bestimmungen im SP zu Artikel 4 DBAS. Abweichend von diesen wird dem Sitzstaate des Unternehmens ein Präzipuüm nur bei der Aufteilung des Beingewinnes zugestanden, nicht aber bei der Aufteilung des Vermögens (Abs. 6 und 7, SP zu Art. 4).

Eine wesentliche Verbesserung gegenüber DBAS enthält Absatz 2, SP zu Artikel 4, wonach ein von einem völlig unabhängigen Vertreter oder von einem Vermittlungsagenten verwaltetes Muster-, Konsignations- oder Auslieferungslager keine Betriebsstätte begründet, während nach Absatz 2, SP zu Artikel 4 DBAS, ein von einem Vermittlungsagenten verwaltetes Auslieferungslager als Betriebsstätte des Auftraggebers gilt. Damit konnte einem dringenden Postulat der schweizerischen Industrie Rechnung getragen werden.

Art. 5 Einkünfte aus freien Berufen werden nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit unter Benützung einer dem Erwerbenden dort regelmässig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausgeübt wird (Art. 5, Abs. 1). Dies gilt indessen nicht für die Erwerbstätigkeit der Bühnen-, Radio- und Filmschauspieler, Musiker, Artisten usw., die, weil sie im Wettbewerb mit der ansässigen Künstlerschaft ihrem Verdienst nachgehen, stets an ihrem jeweiligen Arbeitsort besteuert werden sollen (Art. 5, Abs. 2). Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen wird nach Artikel 5, Absatz 3. (abweichend von DBAS, Art. 5, Abs. 2) nicht im Wohnsitzstaat des Erwerbstätigen, sondern im Staate besteuert, in dem sich diese Einrichtungen befinden. Die Definition der freien Berufe ist in SP zu Artikel 5 klarer gefasst, als in der analogen Vorschrift im SP zum DBAS.

Art. 6 Die Erwerbseinkünfte aus Anstellung bei einem privaten Arbeitgeber werden am Arbeitsort besteuert (Art. 6, Abs. 1), diejenigen der Pensionen, Ruhegehälter usw. dagegen im Wohnsitzstaate des Empfängers (Art. 6, Abs. 3). Nach Artikel 6, Absatz 2, werden in der Schweiz angestellte Monteure, die sich im Dienste ihres schweizerischen Arbeitgebers vorübergehend beruflich in den Niederlanden aufhalten, für ihr Arbeitsentgelt nur in der Schweiz besteuert. Dies gilt auch dann, wenn der niederländische Auftraggeber den Monteur im Auftrage und für Eechnung des schweizerischen Dienstherrn entlöhnt.

· Art. 7 In Artikel 7 wird klargestellt, dass der Grundsatz der Besteuerung von Tantiemen u. dgl. im Sitzstaate des Unternehmens nicht nur für die von Aktiengesellschaften, sondern auch für die von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften ausgerichteten Vergütungen gilt.

811 Art. 8 · Über die analoge Vorschrift in DB A S hinausgehend, stellt Artikel 8 den vom Staat oder einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgerichteten Pensionen und Euhegehältern diejenigen gleich, die von einer durch den Staat oder durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft errichteten Kasse ausbezahlt werden. Unter diese Bestimmungen fallen nicht die Leistungen aus staatlicher Sozialversicherung (z.B. SUVA-, AHV-Eenten), weil diese nicht wegen früherer Arbeitsleistung in der Verwaltung gewährt werden. Der Einbezug der staatlichen Sozialversicherung empfahl sich schon deshalb nicht, weil mangels einer an der Quelle erhobenen Bundessteuer auf solchen Leistungen kaum in befriedigender Weise auszumachen wäre, wer schweizerischerseits zur Besteuerung der in die Niederlande abfliessenden Eenten zuständig zu erklären sei.

Niederländische Kolonialbeamte beziehen nach ihrem Eücktritt eine Pension, die nicht von einer in den Kolonien errichteten Kasse, sondern von einem in den Niederlanden konstituierten Pensionsfonds ausgerichtet wird.

Solange das Abkommen sich nicht auf überseeische Gebiete (vgl. Art. 12) bezieht, kann es auch auf derartige Pensionen niederländischer Kolonialbeamter keine Anwendung finden (SP zu Art. 8). Sofern sich ein pensionierter Kolonialbeamter in der Schweiz niederlässt, bleiben Bund, Kantone und Gemeinden befugt, seine Pension am Wohnsitz zu besteuern, und dies ohne Eücksicht darauf, ob die gleiche Pension auch in der niederländischen Kolonie, in welcher der Beamte früher Wohnsitz hatte, besteuert werde.

Art. 9 Gleich wie Schweden, haben auch die Niederlande die Methode der Besteuerung von Erträgnissen beweglichen Kapitalvermögens d u r c h Abzug an der Quelle weniger weit ausgebaut als die Schweiz; sie erheben wohl eine Quellensteuer von 15 Prozent auf Kapitalerträgen aus Aktien, Genußscheinen und Obligationen mit Gewinnbeteiligung, nicht dagegen auf den Zinsen anderer Obligationen, Bankguthaben usw. In ihren Vorentwürfen ging deshalb die Schweiz, in Anlehnung an die bei der Vorbereitung des DBAS angestellten Erwägungen (vgl. BEI 1948, III, S. 491 f.), davon aus, dass der quellensteuererhebende Staat das 5 Prozent des Bruttoertrages übersteigende Quellensteuerbetreffnis dem im andern Staate wohnhaften Einkommensempfänger auf Gesuch hin sollte zurückerstatten
müssen, sofern auch der Wohnsitzstaat des Ertragsgläubigers Kapitalerträgnisse gleicher Art der Besteuerung an der Quelle unterwirft (Grundsatz der Eeziprozität der Quellenbesteuerung). Demgegenüber postulierte der niederländische Gegenentwurf vom September 1948 die vollständige Eückerstattung der Quellensteuern von Kapitalerträgnissen durch den Schuldnerstaat, mit andern Worten den Verzichi der Schweiz sowohl auf eine der eidgenössischen Couponabgabe entsprechende Quellensteuerquote als auch auf den Vorbehalt reziproker Quellenbesteuerung.

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812 In den Verhandlungen vom Januar 1949 machten die niederländischen Unterhändler vorerst geltend, niederländischerseits bestehe ein Interesse an einer Entlastung von den schweizerischen Quellensteuern auf Aktien- und Obligationenerträgen nur für niederländische Muttergesellschaften, die zu mindestens 25% an schweizerischen Tochtergesellschaften beteiligt seien. Dementsprechend wollten sie auch den, Kreis der in der Schweiz domizilierten Aktionäre niederländischer Gesellschaften, denen ein Anspruch auf Rückerstattung der niederländischen Dividendensteuer zugestanden werden sollte, einschränken (Ausschluss der privaten schweizerischen Aktionäre; Beschränkung des Eückerstattungsanspruchs auf schweizerische Muttergesellschaften niederländischer Tochtergesellschaf ten).

Die Verhandlungen vorn Januar 1949 endigten'vorerst mit einem für die Schweiz unbefriedigenden Kompromiss : Zwar konnte der schweizerischerseits vertretene Grundsatz der Eeziprozität der Quellenbesteuerung durchgesetzt und die Rückerstattung auf Quellensteuern vom Ertrag von Aktien, Genussaktien, Genußscheinen und Obligationen mit Gewinnbeteiligung beschränkt werden; anderseits.hätten die Rückerstattung der im einen Staate verfallenen Quellensteuern nur Unternehmen des Handels, der Industrie und des Gewerbes mit Wohnsitz im andern : Staate beanspruchen können, und zwar nur dann, wenn das den besteuerten Ertrag abwerfende Kapitalvermögen einer im Wohnsitzstaate unterhaltenen Betriebsstätte des Unternehmens gehörte.

Da diese Lösung den schweizerischen Bedürfnissen nicht entsprochen hätte, brachten die schweizerischen Unterhändler das Problem der Rückerstattung der Quellensteuern von Kapitalerträgnisgen anlässlich der Verhandlungen vom Juli 1949 im Haag erneut zur Sprache. Nach Preisgabe des bisher schweizerischerseits vertretenen Grundsatzes der Reziprozität der Quellenbesteuerung gelang es, in Artikel 9 den Kreis der rückerstattungsberechtigteh Gläubiger weiter zu ziehen. Die neue Fassung von. Artikel 9 wurde Ende 1949 von den niederländischen Unterhändlern angenommen.

Die in Artikel 9 DBANL getroffene Lösung unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von der im DB A S vereinbarten Ordnung: a. Soweit es sich um Kapitalerträgnisse handelt, die beide Staaten der Besteuerung an der Quelle unterwerfen, soll die Rückerstattung mit dem
Betrage zugelassen werden, den der die Quellensteuer erhebende Staat den in seinem Gebiete wohnhaften Einkommensempfängern auf die direkten Steuern anrechnet, mindestens aber mit dem 5 Prozent des Kapitalertrages übersteigenden Betrag (Art. 9, Abs. 2, lit. a). In der Schweiz domizilierte und hier ihre Steuerpflicht erfüllende Gläubiger von Erträgnissen niederländischer Aktien und Obligationen mit Gewinnbeteiligung haben mithin Anspruch auf die Rückerstattung der vollen niederländischen Dividendensteuer von derzeit 15 Prozent; umgekehrt haben in den Niederlanden domizilierte Gläubiger von schweizerischen Kapitalerträgnissen der erwähnten Art Anspruch auf Rückerstattung der der eidgenössischen Verrechnungssteuer, nidit aber der Couponabgabe, entsprechenden Quellensteuerquote (25 Prozent des Bruttoertrages). Sollten

813 die Niederlande eine der eidgenössischen Couponabgabe entsprechende Quellensteuer einführen, so könnte diese Steuer auf Grund von Artikel 9, Absatz 2, lit. a, vom schweizerischen Ertragsgläubiger mindestens insoweit zurückgefordert werden, als sie 5 Prozent des Bruttoertrages übersteigt.

b. Soweit es sich um Kapitalerträgnisse handelt, die nur in einem Staate an der Quelle besteuert werden (schweizerische Obligationen- und Bankguthabenzinsen, die in der Schweiz einem SO- bzw. 25prozentigen Steuerabzug unterliegen), wird die Bückerstattung der Quellensteuern für den 10 Prozent des Kapitalertrages übersteigenden Steuerbetrag zugestanden (Art: 9, Abs. 2, lit.:b). : .

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Wesentlich ist, dass Artikel 9, entgegen früheren niederländischen Begehren, keine Beschränkung des Kreises der rückerstattungsberechtigten Gläubiger auf Holdinggesellschaften oder geschäftliche Unternehmungen kennt ; auch private Gläubiger können die Eückerstattung im beschriebenen Umfange in beiden Eichtungen beanspruchen.

Das Schlussprotokoll zu Artikel 9 enthält wie im DBAS nur die wichtigsten Grundsätze des Eückerstattungsverfahrens. Neuerungen stellen die in Absatz 2 enthaltene Definition der Quellensteuer von Kapitalerträgen, die Bestimmungen über die Behandlung der Diplomaten1 und internationalen Organisationen im Eahmen des Eückerstattungsverfahrens (Abs. 5) sowie der Vorbehalt der nach der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates begründeten Eückerstattungsansprüche (Abs. 7) dar.

Die Einzelheiten des Eückerstattungsverfahrens sind wie seinerzeit im Verhältnis zu Schweden einer Vereinbarung der obersten Verwaltungsbehörden vorbehalten worden (SP. Abs. 4).

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Art. 10

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Artikel 10 enthält einen V o r b e h a l t zugunsten besonderer, auf Grund der Landesgesetzgebung den Pflichtigen gewährter Vergünstigungen (z. B. Sozialabzüge u. ä.), und ferner eine sog. Gleichbehandlungsklausel.

Zwar kennt bereits der schweizerisch-niederländische Freundschafts-, Handelsund Niederlassungsvertrag von 1875 eine derartige Klausel; indessen ist deren Anwendbarkeit auf juristische Personen umstritten. Der Aufnahme einer allgemeinen, für natürliche und juristische Personen wirksamen Gleichbehandlungsvorschrift kommt deshalb ini Verhältnis zu den Niederlanden besondere Bedeutung zu (vgl. Ziff. III; ZP, Ziff. l, lit. c).

i Im Gegensatz zum Abkommen über die Erbschaftssteuern (vgl. Zifi. IV; Bemerkungen zu Art. 4) und zu Absatz 3, SP zu Artikel 2-8 DBAS. enthält das DBANL keinen besondern Vorbehalt zugunsten weitergehender, im Völkerrecht begründeter Vorrechte des diplomatischen und konsularischen Personals ; ein derartiger Vorbehalt erübrigt sich, da in der Praxis beide Vertragsparteien derartige völkerrechtliche Privilegien bereits heute beachten.

814 Art. 11

Artikel 11 'betreffend das Verständigungsverfahren, und die zugehörigen Bestimmungen im Schlussprotokoll, entsprechen Artikel 10 und 11 und SP zu Artikel 10 DBAS.

Art. 12 Gleiche Bestimmungen enthalten verschiedene von den Niederlanden mit dritten Staaten abgeschlossene Abkommen. Die praktische Möglichkeit einer Ausdehnung des Abkommens auf überseeische Gebiete (Surinam, Curaçao, eventuell auch auf Indonesien) wird im wesentlichen von der künftigen Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande und den genannten Gebieten abhängen.

Art. 13-15 ,

Das Abkommen soll mit dem Austausch der E a t i f i k a t i o n s u r k u n d e n in Kraft treten (Art. 15, Abs. 2). Es findet erstmals Anwendung auf die für die Zeit nach" dem 81. Dezember 1948 erhobenen direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und ferner auf (die Quellensteuern von Kapitalerträgen, die im Kalenderjahr 1949 fällig geworden sind. Im Gegensatz zum Abkommen mit Schweden ist überdies eine weitergehende Eückwirkung auf am 1. Januar 1949 noch nicht rechtskräftig erledigte Steuerfälle stipuliert worden (Art. 13, lit. a). Von Bedeutung ist ferner die Ziffer 7 des Paraphierungsprotokolls vom 15. Januar 1949, wonach, bereits von diesem Zeitpunkt an dafür Sorge getragen wird, dass auftretende Doppelbesteuerungsfälle im Sinne des Abkommens erledigt oder sofern dies nicht möglich ist, erst nach Inkrafttreten des Abkommens behandelt werden sollen. Die Vorschriften über die Eatifikation, die Kündigung und die letztmalige Anwendung des Abkommens (Art. 14 und 15) stimmen sachlich mit den entsprechenden Bestimmungen des DBAS überein.

III.

Zusatzprotokoll zum Abkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (ZP zum DBANL) 1. Durch Gesetze vom119. September 1946 und vom 11. Juli 1947 sind in den Niederlanden eine ausserordentliche Vermögenszuwachsabgabe und eine einmalige Vermögensabgabe eingeführt worden.

2. Der einmaligen Vermögensabgabe sind unterworfen: a. alle natürlichen Personen, die am 1. Januar 1946 in den Niederlanden wohnten, mit ihrem gesamten in- und ausländischen Vermögen ; 6. die im Auslande domizilierten natürlichen und juristischen Personen mit ihrem in den Niederlanden gelegenen Vermögen (Grundstücke, Hypotheken, Betriebsstätten).

815 Nach Artikel 4 des holländischen Gesetzes vom 11. Juli 1947 wird ebenfalls als am 1. Januar 1946 in Holland wohnend betrachtet: a. wer, ohne damit berufliche Zwecke oder die Absicht dauernder Auswanderung zu verfolgen, zwischen dem 30. April 1939 und dem 10. Mai 1940 aus den Niederlanden weggezogen ist und am 1. Januar 1946 noch am Leben war (Art. 4, Ht. V); b. wer zwischen dem 9. Mai 1940 und dem 1. Januar 1946 aus den Niederlanden weggezogen ist und im letztgenannten Zeitpunkt noch am Leben war (Art. 4, ht. c); c. niederländische Eeichsbeamte im Ausland, die in ihrem Aufenthaltsstaat von den direkten Steuern befreit sind (Art. 4, lit. d).

Die niederländische Delegation erklärte sich grundsätzlich mit dem schweizerischen Begehren einverstanden, wonach das DBANL auch auf die einmalige niederländische Vermögensabgabe Anwendung finden sollte (Art. l, Abs. 4, DBANL). Indessen wollte sie ursprünglich den in Artikel 2, Absätze 2 und 3, DBANL, umschriebenen Begriff des Wohnsitzes natürlicher Personen für diese Abgabe nicht gelten lassen, sondern den Wohnsitzbegriff nach Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 1947 angewendet wissen.

Die schweizerische Delegation' lehnte dieses Begehren insoweit ab, als es sich um den Wohnsitz schweizerischer Staatsangehöriger handelt, die nicht zugleich die niederländische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie hielt überdies dafür, der Umstand, dass wohl schweizerische juristische Personen für ihr in den Niederlanden gelegenes Vermögen, nicht aber nach niederländischem Eecht konstituierte juristische Personen der Vermögensabgabe unterliegen, bedeute eine Schlechterstellung der schweizerischen juristischen Personen gegenüber den niederländischen. Sie stellte deshalb das Begehren, dass sich die in Artikel 10, Absatz l, DBANL, enthaltene Gleichbehandlungsklausel auch auf die einmalige Vermögensabgabe beziehe, mit der Wirkung, dass die Niederlande auf die Besteuerung des niederländischen Vermögens schweizerischer juristischer Personen verzichten müssten.

Nach langwierigen Verhandlungen gelangten die Unterhändler schliesslich zur folgenden in ZP, Ziffer l, umschriebenen Kompromisslösung: a. Personen, die am 1. Januar 1946 niederländische Staatsangehörige waren (einschliesslich niederländisch-schweizerische Doppelbürger) und Angehörige von dritten Staaten, nicht aber Personen,
die am Stichtag ausschliësslich die schweizerische, oder aber neben dieser auch die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besassen, können von den Niederlanden zur Entrichtung der einmaligen Vermögensabgabe auch dann herangezogen werden, wenn sie am 1. Januar 1946 Wohnsitz im Sinne von Artikel 2, Absätze 2 und 3, DBANL, in der Schweiz hatten (Ziff. l, lit. a ZP).

b. Schweizerische Staatsangehörige, die am 1. Januar 1946 in den Niederlanden Wohnsitz hatten, dürfen weder für ihr in der Schweiz liegendes unbewegliches Betriebs- und freiberufliches Vermögen noch für ihr bewegliches Ver-

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mögen, für das sie in der Schweiz das erste oder das zweite Wehropfer entrichtet haben (Ziff. l, lit. b, ZP), zu der einmaligen niederländischenVermögensabgabe herangezogen werden.

' : c. Schweizerische juristische Personen können für ihr in den Niederlanden gelegenes Vermögen zur Vermögensabgabe nur insoweit herangezogen werden, als dieses nicht in grundpfändlich gesicherten oder sonstigen Forderungen, in Wertpapieren oder andern unkörperlichen Aktiven besteht (Ziff. l, lit. c, ZP).

3. Eine ähnliche Regelung wie für die einmalige Vermögensabgabe konnte schweizerischerseits auch mit Bezug auf die a u s s e r o r d e n t l i c h e n i e d e r ländische Vermögenszuwachsabgabe, erwirkt werden.

Die besondere Schwierigkeit lag in. dem Umstände, dass die VermögensZuwachsabgabe den Zuwachs am gesamten in- und ausländischen Vermögen erfasst, das natürlichen Personen, die in der Zeit vom 9. Mai 1940 bis zum 81. Dezember 1945 in den Niederlanden Wohnsitz hatten, nach niederländischem Eecht errichteten Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, oder anderen juristischen Personen, deren effektive Leitung sich in den Niederlanden befindet, gehört. Überdies leiteten die Niederlande aus Artikel 31 ihres Gesetzes vom 19. September 1946 die Befugnis ab, auch in der Schweiz domizilierte natürliche und juristische Personen für den Vermögenszuwachs auf in den Niederlanden gelegenem Vermögen zu besteuern.

Mit Bezug auf die Umschreibung des Wohnsitzes in den Niederlanden enthält das Gesetz vom 19. September 1946 analoge Legalpräsumtionen wie dasjenige über die einmalige Vermögensabgabe. Nach Artikel 3 des Gesetzes über die Vermögenszuwachsabgabe werden gleichfalls als in den Niederlanden wohnend betrachtet: , , a. niederländische Keichsbeamte im Ausland, die in ihrem Aufenthaltsstaat von den direkten Steuern befreit sind (Art. 3, lit. &) ; b. wer die Niederlande nach dem 30. April 1939 verlassen hat und vor dem 31. Dezember 1945 wieder zurückgekehrt ist (Art. 3, lit. c); c. wer die Niederlande zwischen dem 30. April 1939 und dem 10. Mai 1940 verlassen hat, ohne, damit berufliche Zwecke oder die Absicht dauernder Niederlassung im Ausland zu verfolgen (Art. 3, lit. d) ; d. wer die Niederlande zwischen dem 9^ Mai 1940 und dem 31. Dezember 1945
verlassen hat (Art. 3, lit. e).

Es ist in den Verhandlungen gelungen, die Auswirkungen der niederländischen Vermögenszuwachsabgabe wie folgt einzuschränken (ZP, Ziff. 2) : a. Die Niederlande werden die Bestimmungen von Artikel 3, lit. b-e, des Gesetzes vom 19. September 1946 nur auf Niederländer, einschliesslich niederländisch-schweizerische Doppelbürger, und auf Angehörige von dritten Staaten, nicht aber auf Personen anwenden, die am 1. Januar 1946 nur die scnwei-

.817 zerische oder neben dieser noch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besassen (Ziff. 2, lit. a, ZP).

b. Der Wertzuwachs in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Betriebsund freiberuflichen Vermögens, das in den Niederlanden domizilierten Schweizerbürgern (unter Ausschluss der niederländisch-schweizerischen Doppelbürger) gehört, ist von der niederländischen Vermögenszuwachsabgabe befreit (Ziff. 2, lit. b, ZP).

l ..

c. Vermögenszuwachs, der entstanden ist, während der Steuerpflichtige (natürliche oder juristische Person) in der Schweiz Wohnsitz hatte, fällt für die Abgabe ausser Betracht; hat der Steuerpflichtige vom 9. Mai 1940 bis zum 81. Dezember 1945 stets in der Schweiz gewohnt, so schuldet er überhaupt keine VermögenszuWachsabgabe. Eine Ausnahme besteht nur für natürliche Personen mit niederländischer Staatsangehörigkeit (unter Ausschluss der niederländisch-schweizerischen Doppelbürger), die von den Niederlanden auch dann zur Abgabe auf dem aus der Veränderung in den Wechselkursen herrührenden Vermögenszuwachs herangezogen werden können, wenn sie während des massgeblichen Zeitraumes Wohnsitz im Sinne von Artikel 2, Absatz 2 und 3, DBANL, in der Schweiz hatten (Ziff. 2, lit. c, ZP).

d. Überdies fällt für die Besteuerung der Vermögenszuwachs auf in schweizerischen Betriebsstätten und Liegenschaften angelegtem Vermögen ausser Betracht, sofern dieses Vermögen einer schweizerischen juristischen Person oder einer niederländischen juristischen Person gehört, deren nominelles Kapital sich mehrheitlich in schweizerischen Händen befindet (Ziff. 2, lit. d ZP).

4. Die Zustimmung zu der unter Ziffer 3 umschriebenen Ordnung wurde von Seiten der niederländischen Delegation von einem analogen schweizerischen Entgegenkommen bei der eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer abhängig gemacht (Ziff. 3 ZP). Die praktische Tragweite dieses Entgegenkommens wird indessen dadurch ganz wesentlich eingeschränkt, dass sich das Zusatzprotokoll gemäss Ziffer 4 nur auf Kriegsgewinnsteuerfälle bezieht/die am 19. September 1946 (dem Tage des Erlasses des niederländischen Gesetzes über die ausserordentliche Vermögenszuwachsabgabe) noch nicht rechtskräftig erledigt waren.

rv.

Das Abkommen auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (DBANL-E)

: Art. l Der persönliche Geltungsbereich des Vertrages ist auf die; Fälle beschränkt, in denen der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besessen und seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz oder in den Niederlanden gehabt hat (Art. l, Abs. 1).

Seinem sachlichen Geltungsbereich nach bezieht sich das Abkommen auf die in beiden Staaten erhobenen Erbanfall- und Nachlaßsteuern und auf die niederländische Handänderungsabgabe .im Todesfall (recht van ;overgang), Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III 57 :

818

femer auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, einschliesslich der in Form von Zuschlägen erhobenen^Erbschaftssteuem (Art. l, Abs. 2-4).

Artikel l, Absatz 5, beschränkt mit Bezug auf die Niederlande den territorialen Geltungsbereich des Abkommens auf das in Europa gelegene Staatsgebiet und lässt eine Ausdehnung auf die .überseeischen Territorien nur im Eahmen des Artikels 6 DBANL-E und Artikel 12 DBANL zu.

Auf Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden findet das Abkommen keine Anwendung; trotzdem dies im Abkommen nicht ausdrücklich gesagt ist, soll indessen eine Verständigung über die Besteuerung unentgeltlicher Zuwendungen unter Lebenden im Verfahren nach Artikel 5 in Einzelfällen nicht ausgeschlossen sein.

' ·

Art. 2

'

,

.

Nach Artikel 2, Absatz l, sind das unbewegliche Vermögen mit Ëinßchluss der Zugehör und des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden lebenden und toten Inventars sowie die ihm gleichgestellten Berechtigungen und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen den Erbschaftssteuern nur im Belegenheitsstaate unterworfen. Beachtenswert ist, dass es gelungen ist, für die grundpfändlich gesicherten Forderungen (abweichend von Art. 8, Abs. 3, DBANL, und in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Steuerrecht) dem Wohnsitzprinzip Nachachtung zu verschaffen (Art. 3, Abs. l, DBANL-E).

Artikel 2, Absatz 2, bestimmt, dass das bewegliche Betriebsvermögen nur im Betriebsstättestaat besteuert werden soll.

Der in Artikel 5, Absatz 3, DBANL, verankerte Grundsatz, wonach das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen nur in dem Staate besteuert werden soll, in dem sich diese Einrichtungen befinden, gilt nach Artikel 2, Absatz 3, DBANL-E, auch für die Erbschaftssteuern.

Art. 3 Für das bewegliche Nachlassvermögen einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen gilt gemäss Artikel 8, Absatz l, der letzte Wohnsitz des Erblassers als Steuerort. Für die Bestimmung des Wohnsitzes machen die einschlägigen Vorschriften des Abkommens über die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Art. 2, Abs. 2 und 3) Eegel (Art. 8, Abs. 2, DBANL-E).

Für niederländische Staatsangehörige liess sich die Doppelbesteuerung nur unvollkommen beseitigen. Schweizerischerseits musste dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Niederlande seit 1930 den Nachlass ihrer im Ausland verstorbenen Staatsangehörigen, welche ihr nieder-

819

ländisches Domizil erst innerhalb der letzten zehn ihrem Tode vorangegangenen Jahre aufgegeben haben, zu den Erbschaftssteuern heranziehen, wobei von der so errechneten Steuer die im Staate des effektiven letzten Wohnsitzes des Erblassers erhobenen Erbschaftssteuern abgezogen werden. Nach dem SP zu Artikel 8 können die Niederlande auch unter dem Abkommen diese Praxis weiterhin befolgen, soweit es sich um Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz handelt, die nur die niederländische oder neben dieser noch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besessen haben, nicht aber dann, wenn der Erblasser ein Schweizerbürger oder ein niederländisch-schweizerischer Doppelbürger war.

: SP zu Art. 2 und 3 Gleich wie im DBANL (Abs. 2 und 3, SP zu Art. 2-8) musste auch im Erbschaftssteuerabkommen mit Bezug auf die Steuerberechnung für die Schweiz und die Niederlande je eine Sonderordnung getroffen werden. Gemäss Absatz l, SP zu Artikel 2 und 3, ist die Schweiz befugt, bei der Bemessung des Steuersatzes den gesamten Nachlass bzw. Erbteil in Rechnung zu stellen. Die Niederlande dagegen werden, sofern der Erblasser dort seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, die Erbschaftssteuer auf dem gesamten Nachlassvermögen berechnen, aber vom so errechneten Steuerbetrag entweder die in der Schweiz erhobenen Erbschaftssteuern oder den Bruchteil der niederländischen Erbanfallsteuer, der dem Verhältnis des in der Schweiz steuerbaren Nachlassteiles zum gesamten reinen Nachlassvermögen entspricht, zum Abzüge zulassen (Abs. 2, SP zu Art. 2 und 8).

.

:

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Art. 4

Die Absätze l und 3 behalten die Steuerbefreiungen zugunsten des diplomatischen und konsularischen Personals sowie die nach dem Landesrecht den -Steuerpflichtigen gewährten Vergünstigungen vor. Absatz 2 enthält eine Gleichbehandlungsklausel, die mit derjenigen in Artikel 10, Absatz l, DBANL, übereinstimmt.

Art. 5-8 Die Vorschriften über das Verständigungsverfahren (Art. 5), die erst- und letztmalige Anwendung des Abkommens (Art. 7), die Ratifikation, das Inkrafttreten und die Kündigung (Art. 8) des Erbschaftssteuerabkommens entsprechen den analogen Bestimmungen in DBAS-E, Artikel 6-8.

820

Die vorliegenden Vereinbarungen haben bei den Kantonen und bei den Kreisen von Handel und Industrie eine gute Aufnahme gefunden. Wir beantragen Ihnen deshalb, die beiden Abkommen und das Zusatzprotokoll durch Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbesohlusses gutzuheissen und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. November 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger Der Vizekanzler: Ch. Oser

821

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der am 12. November 1951 zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1951*) beschliesst : Einziger Artikel Die nachstehenden, am 12. November 1951 unterzeichneten Vereinbarungen zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden genehmigt: a. das Abkommen betreffend Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; 6. das Zusatzprotokoll zum vorerwähnten Abkommen; c. das Abkommen betreffend Erbschaftssteuern.

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Vereinbarungen zu ratifizieren, 433

*) BEI 1951, 804.

822 Übersetzung

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Unterzeichnet am 12. November 1951)

Der Schweizerische Bundesrat einerseits und Ihre Majestät die Königin der Niederlande anderseits haben vom Wunsche geleitet* die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nach Möglichkeit zu vermeiden, zu diesem Zwecke die Vereinbarung eines Abkommens beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: !

Der Schweizerische Bundesrat : Herrn D. Secrótan, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweiz im Haag;

Ihre Majestät die Königin der Niederlande: Herrn D. U. Stikker, ihren Minister für auswärtige Angelegenheiten, die nach Beibringung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. l 1

Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich ergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der schweizerischen und der niederländischen Gesetze über : a. die direkten Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen oder Teilen desselben) und vom Vermögen (Gesamtvermögen oder Teilen desselben).

Hierunter sind in diesem Abkommen auch die Steuern von Kapital- und Liegensehaftsgewinnen sowie vom Wert- und Vermögenszuwaohs verstanden ; 6. die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern vom Ertrag beweglichen Kapitalvermögens.

:

:

'' '

823

8 Das Abkommen bezieht sich auf die für Bechnung eines der beiden Staaten, der Provinzen, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und der Gemeindefonds erhobenen, insbesondere aber auf die in den Anlagen I (schweizerische Gesetzgebung) und II (niederländische Gesetzgebung) angeführten Steuern sowie auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben diese Steuern oder an deren SteÜe treten. Es gilt auch für Steuern, die in Form von Zuschlägen (centimes additionnels) erhoben werden.

* Soweit das Königreich der Niederlande in Frage steht, findet das Abkommen nur auf das in Europa gelegene Staatsgebiet Anwendung; vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 12.

.

* Vorbehaltlich der ergänzenden Bestimmungen des einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden und am gleichen Tage unterzeichneten Zusatzprotokolls findet das Abkommen auch Anwendung auf die einmalige niederländische Vermögensabgabe (Gesetz vom 11. Juli 1947) und auf die ausserordentliche niederländische Vermögenszuwachsabgabe (Gesetz vom 19. September 1946) sowie auf die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer (Bundesratsbeschluss vom 12. Januar 1940/19. Juli 1944).

Art. 2 ': Soweit dieses Abkommen nichts anderes anordnet, werden Vermögen und Einkommen nur in dem Staate besteuert, in dem die Person, der da« Vermögen zusteht oder das Einkommen zufliesst, ihren Wohnsitz hat.

2 Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche Person da, wo sie eine ständige Wohngelegenheit hat. Unter mehreren derartigen Orten gilt derjenige als Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Ist eine Einigung über den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht zu erzielen, so bestimmt sich der Wohnsitz nach Absatz 8. l 3 Besteht in keinem der beiden Staaten eine ständige Wohngelegenheit, so wird einer natürlichen Person Wohnsitz am Orte zugeschrieben, an dem sie sich dauernd aufhält. Einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung hat jemand da, wo er &ich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schliessen lassen, dort nicht nur vorübergehend zu verweilen. Hat einp natürliche Person in keinem der beiden Staaten einen solchen Aufenthalt, so wird angenommen, sie habe Wohnsitz in dem Staate, dem sie angehört, wenn sie nach den Gesetzen dieses Staates zu den direkten Steuern herangezogen wird, wie wenn sie dort Wohnsitz hätte. Hat eine natürliche Person auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in beiden Staaten Wohnsitz, so werden sich die obersten Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall verständigen.

4 Der Wohnsitz einer juristischen Person bestimmt sich bei Anwendung dieses Abkommens nach der Steuergesetzgebung jedes der beiden Staaten.

Ergibt sich daraus ein Wohnsitz in beiden Staaten, so ist der Wohnsitz in 1

824

dem Staate mässgebend, in dem die juristische Person ihren statutarischen Sitz hat.

Art. 3 1

Unbewegliches Vermögen (einschliesslich der Zugehör sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluss des Ertrages aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben) werden nur in dem Staate besteuert, in dem sich dieses Vermögen befindet.

2 Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

3 Grundpfändlich sichergestellte Forderungen sowie Einkünfte daraus werden nur in dem Staate besteuert, in dem das Grundpfand liegt. Indessen findet die Bestimmung von Artikel 2, Absatz l, Anwendung: a. auf grundpfändlich sichergestellte Anleihensobligationen und auf Einkünfte aus solchen Forderungen; 6. auf grundpfändlich sichergestellte Forderungen, die einem Unternehmen der in Artikel 4 bezeichneten Art zustehen, und auf Einkünfte aus solchen Forderungen, es sei denn, die Forderung bilde Bestandteil des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte, die sich in déni Staate befindet, in welchem das Grundpfand liegt.

4 Was als unbewegliches Vermögen oder als Zugehör gilt, und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der Gegenstand liegt.

.

Art. 4 1

Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art sowie Einkünfte daraus, mit Einschluss der bei der Veräusserung des Betriebes oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, werden nur in demjenigen der beiden Staaten besteuert, in dessen Gebiet das Unternehmen eine Betriebsstätte hat. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte zu haben.

2 Als Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens gilt eine ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätten sind demnach anzusehen: der Sitz des Unternehmens, der Ort der Leitung, die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und Werkstätten, die Verkaufsstellen, die in Ausbeutung befindlichen Mineralvorkommen und Quellen sowie die ständigen Vertretungen.

3 Unterhält das Unternehmen Betriebsstätten in beiden Staaten, so wird jeder Staat nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem Gebiet befind-

825

liehen Betriebsstätte dient, und nur die Einkünfte, die durch diese Betriebsstätte erzielt werden.

4 Den Betrieben im Sinne von Absatz l sind gleichgestellt die Beteiligungen an Unternehmungen, die in der Form von Gesellschaften errichtet sind, mit Ausnahme der Beteiligungen in Form von Aktien, Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung und ähnlichen Wertpapieren.

5 Betriebe von Unternehmungen der internationalen Schiff- oder Luftfahrt sowie Einkünfte daraus werden nur in dem Staate besteuert, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet.

Art. 5 1

Einkünfte aus freien Berufen von Personen, die in einem der beiden Staaten Wohnsitz haben, werden vorbehaltlich Artikel 7 im andern Staate nur insoweit besteuert, als eine solche Person hier ihre persönliche Erwerbstätigkeit unter Benützung einer ihr regelmässig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.

2 In Abweichung von Absatz l werden die in einem der beiden Staaten erzielten Berufseinkünfte von (Bühnen-, Radio-, Film-) Schauspielern, Musikern, Artisten und dergleichen dort ohne Eücksicht auf das Vorhandensein einer dem Erwerbstätigen regelmässig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung besteuert.

: .

3 Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche Vermögen unterhegt der Besteuerung nur in dem .Staat,-in dem sich diese Einrichtungen befinden.

Art. 6 1

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der sie herrühren; vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.

2 Hält sich indessen eine in einem der beiden Staaten angestellte Person aus beruflichen Gründen vorübergehend im Gebiete des andern Staates auf, so ist sie hier von der Steuer auf ihrem Arbeitseinkommen, selbst wenn diese Steuer an der Quelle erhoben wird, befreit, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit für Rechnung eines Arbeitgebers ausübt, der in diesem Staate keinen Wohnsitz hat. In diesem Falle steht das Besteuerungsrecht dem Staate zu, in dem die in Rede stehende Person angestellt ist.

3 Auf Grund früherer Dienstleistungen einer unselbständig erwerbenden Person gewährte Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensibnen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile werden vorbehaltlich Artikel 8 nur im Wohnsitzstaate des Empfängers besteuert.

826

Art. 7

'

1

Tantiemen, Sitzungsgelder und andere Vergütungen, die die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Genossenschaften oder die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung erhalten, werden nur in demjenigen der beiden Staaten besteuert, in dem die Gesellschaft, die sie ausrichtet, ihren Wohnsitz hat.

2 Vergütungen für Dienstleistungen, welche die in Absatz l bezeichneten Personen tatsächlich in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach Artikel 5 oder 6 besteuert.

Art. 8 1

Besoldungen, Löhne, Buhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile, die einer der beiden Staaten, eine ihm angehörige juristische Person des öffentlichen Rechts, eine von ihm selbst oder von einer ihm angehörigen juristischen Person des öffentlichen Eechts errichtete Kasse auf Grund einer gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Arbeitsleistung in der Verwaltung, ausrichtet, werden nur in dem Staate besteuert, aus dem diese Einkünfte stammen.

2

Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Eechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Art. 9 1

Die Befugnis jedes der beiden Staaten, Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen im Abzugswege an der Quelle zu besteuern, wird vorbehaltlich Absatz 2 nicht beschränkt dadurch, dass solche Einkünfte der direkten Besteuerung nur in dem in Artikel 2, Absatz l, bezeichneten Staate unterliegen.

2 Die Steuer auf Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen, die einer der beiden Staaten im Abzugswege an der Quelle erhebt, kann von dem im andern Staate wohnhaften Einkommensenipfänger innert zwei Jahren durch Vermittlung seines Wohnsitzstaates auf Grund einer amtlichen Bescheinigung über den Wohnsitz und über die Heranziehung zu den direkten Steuern im Wohnsitzstaate zurückgefordert werden: a. wenn der Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers Erträgnisse gleicher Art ebenfalls der Besteuerung an der Quelle unterwirft : mit dem Betrag, den der Staat, gegen den sich der Rückerstattungsanspruch richtet, den in seinem Gebiet wohnhaften Einkommensempfängern auf die direkten Steuern anrechnet, mindestens aber mit dem 5 Prozent des Kapitalertrages übersteigenden Betrag; b. in allen übrigen Fällen: mit dem 10 Prozent des Kapitalertrades übersteigenden Betrag.

827

Art. 10 1

Die Angehörigen (natürliche und juristische Personen) eines der beiden Staaten sollen vom andern Staate nicht zu anderen oder höheren Steuern und Abgaben verhalten werden als seine eigenen Angehörigen, die sich in gleichartigen Verhältnissen befinden.

2 Die Bestimmungen dieses Abkommens schränken die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten zukommen, nicht ein.

Art. 11 Macht ein Steuerpflichtiger geltend, dass die Massnahmen der Steuerbehörden der beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Doppelbesteuerung haben, so ist er befugt, bei seinem Wohnsitzstaat Einspruch zu erheben. Wird der Einspruch als begründet erachtet, so soll die oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, mit der obersten Verwaltungsbehörde des andern Staates eine Verständigung versuchen, um in billiger Weise die Doppelbesteuerung zu verhüten.

2 Die obersten Verwaltungsbehörden können sieh auch verständigen, um die Doppelbesteuerung in Fällen zu beseitigen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie in Fällen, in denen die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zu Schwierigkeiten führt oder zu Zweifeln Anlass gibt.

1

Art. 12 Dieses Abkommen kann unverändert oder mit entsprechenden Änderungen auf eines der überseeischen Territorien der Niederlande anwendbar erklärt werden, sofern dieses Territorium Steuern von wesentlich gleicher Art wie die in Artikel l bezeichneten erhebt. Über eine derartige Erweiterung des Geltungsbereichs werden sich die beiden Hohen Vertragschliessenden Parteien durch Notenaustausch verständigen; darin sollen der Zeitpunkt des Inkrafttretens, die Abweichungen und Bedingungen (mit Einschluss derjenigen der Kündigung) festgelegt werden.

2 Sofern die beiden Hohen Vertragschliessenden Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, beendigt eine gestützt auf Artikel 15 durch die Niederlande oder durch die Schweiz ausgesprochene Kündigung dieses Abkommens auch dessen Anwendung auf ein Territorium, auf welches das Abkommen gemäss den in diesem Artikel aufgestellten Bedingungen ausgdehnt worden ist.

3 Als niederländische Territorien, auf welche dieser Artikel anwendbar ist, gelten alle Gebiete mit Ausnahme des Königreichs der Niederlande in Europa, deren auswärtige Beziehungen unter die Verantwortlichkeit der Regierung der Niederlande gestellt sind.

1

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Art. 13 Dieses Abkommen findet erstmals Anwendung: a. auf die direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1948 erhoben werden, und ausserdem auf solche, die für einen früheren Zeitraum erhoben worden sind, und deren Veranlagung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens noch nicht rechtskräftig erledigt ist ; fc. auf die im Abzugswege an. der Quelle erhobenen Steuern von Kapitalerträgen, die im Kalenderjahr 1949 fällig werden.

Art. 14 Bei fristgerechter Kündigung im Sinne von Artikel 15 wird dieses Ab^ kommen letztmalig angewendet: a. auf die direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit vor Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden; : b. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Kapitalerträgen, die während des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

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Art. 15

1

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden, sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

2 Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft; es kann von jeder der beiden Hohen Vertragschliessenden Parteien mit mindestens sechsmonatiger Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten .Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Gefertigt im Haag, im Doppel, in französischer und niederländischer Urschrift, welche gleicherweise authentisch sind, am 12. November 1951.

,

L. S. (gez.) D. Secrétan L. S. (gez.) Stikker

829 Anlage I (Schweizerische Steuergesetzgebung) Das Abkommen bezieht sich namentlich auf die folgenden schweizerischen Steuern : A. Steuern des Bundes: a. Wehrsteuer; b. Zusätzliche Wehrsteuer,- : , ' c. Kriegsgewinnsteuer; d. Wehropfer I und II; e,. Stempelabgabe auf Coupons; /. Verrechnungssteuer; ; g. Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherungen.

B. Direkte Steuern der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden: a. vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag usw.) ; 6. vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen usw.) und vom Kapital.

Anlage n (Niederländische Steuergesetzgebung) Das Abkommen bezieht sich namentlich auf die folgenden Steuern des Königreiches der Niederlande, seiner Provinzen und Gemeinden: a. Grundsteuer (grondbelasting) ; b. Einkommenssteuer, mit Einschluss der Lohnsteuer (inkomstenbelasting, met inbegrip van de loonbelasting) ; c. Vermögenssteuer (vermogensbelasting) ; d. Körperschaftssteuer (vennootschapsbelasting) ; e. Gewerbesteuer (ondernemingsbelasting) ; /. Steuer auf Aufsichtsratsvergütungen (commissarissenbelasting) ; g. Einmalige Vermögensabgabe (vermogensheffing ineens) ; h. Dividendensteuer (dividendbelasting) ; i. Ausserordentliche Vermögenszuwachsabage (verrnogensaanwasbelasting) ; j. Kommunale Steuern auf dem Wertzuwachs bestimmter Grundstücke (gemeentelijke baatbelasting) ; fe. Kommunale Baulandsteuern (gemeentelijke bouwterreinbelasting) ; L Strassen- und Wasserstrassensteuern (wegen-, straat- en vaartbelasting) ; m. Bergwerksteuer (recht op de mijnen).

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Schlussprotokoll Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkom; mens bildenden Erklärungen geeinigt: , Zu Art. l 1

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich auf Ende jedes Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen. Sie werden sich ins Einvernehmen setzen, um allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, zu klären.

2 Das Abkommen bezieht sich insbesondere weder auf die an der Quelle erhobene eidgenössische Steuer von Lotteriegewinnen noch auf die vom niederländischen Staat gemäss seiner Gesetzgebung auf Lotteriegewinnen einbehaltenen Beträge.

Zu Art. 2 1

Einkünfte aus der Veräusserung oder der Verleihung von Lizenzen zur Verwertung von Urheber-, Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechten oder von technischen Konstruktionen, Verfahren und Erfahrungen sowie von Eezepten u. dgl., einschliesslich Vergütungen aus Filmverleih oder für den Gebrauch der industriellen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstung werden vorbehaltlich Artikel 4 nach Artikel 2, Absatz l, besteuert.

Dasselbe gilt für das aus solchen Eechten bestehende Vermögen.

2 Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz endgültig von einem in den andern Staat verlegt hat, endet die Steuerpflicht, soweit sie an den WohnsitB anknüpft, in dem ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Wohnsitzverlegung vollzogen worden ist. Im andern Staate beginnt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, mit dem Beginn des auf die Wohnsitzverlegung folgenden Kalendermonats.

3 Studierende, Lehrlinge und Praktikanten, die sich in einem der beiden Staaten nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die sie von Angehörigen, Stipendienfonds oder ähnlichen Einrichtungen mit Wohnsitz im andern Staate in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen, keiner Besteuerung unterworfen.

4 Bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, -wird nur in dem Staate besteuert, in dem der Nutzniesser seinen Wohnsitz hat.

831

Zu Art. 2-8 1

Einkünfte, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung in einem der beiden Staaten unterliegen, dürfen im andern Staate auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten bleibt Artikel 9.

2 Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis der Schweiz, die direkten Steuern auf den ihr zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Einkommens oder Vermögens zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.

3 ECat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in den Niederlanden, so ist dieser Staat befugt, die direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf allen nach seiner Steuergesetzgebung steuerbaren Paktoren zu berechnen; er bringt aber von der so errechneten Steuer den niedrigeren der beiden folgenden Beträge in Abzug: a. die Summe der Steuern, welche die Schweiz auf den ihr nach den Artikeln 3 bis 8 dieses Abkommens zur Besteuerung zugewiesenen Teilen des Einkommens oder Vermögens erhoben hat; oder è. den Bruchteil der von den Niederlanden errechneten Steuer, der dem Verhältnis der nach Artikel 3 bis 8 dieses Abkommens in der Schweiz steuerbaren Teile zum Gesamteinkommen oder zum Gesamtvermögen entspricht.

Zu Art. 3 1

Die Bestimmungen von Artikel 3 gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung oder jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Gutes erzielten Einkünfte sowie für Einkünfte, die bei der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen, gegebenenfalls mit Einschluss der mitveräusserten Zugehör oder des mitveräusserten, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars erzielt werden.

* Als unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 3 gilt auch das unbewegliche Betriebsvermögen.

Zu Art. 4 1

Unter den Begriff der Betriebsstätte im Sinne von Artikel 4 fällt nicht das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen völlig unabhängigen, selbständig auftretenden und in eigenem Namen handelnden Vertreter. Keine Betriebsstätte begründet ferner das Unterhalten eines Vertreters (Agenten), der zwar ständig für ein Unternehmen des einen Staates in dem Gebiete des andern Staates tätig ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum Abschluss von Geschäften im Namen und für Eechnung des Vertretenen bevollmächtigt zu sein.

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Die Tatsache, dass ein "Vertreter im Sinne von Absatz l ein Muster-, Konsignations- oder Auslieferungslager des vertretenen Unternehmens unterhält, begründet für dieses keine Betriebsstätte im Staate des Vertreters.

3 Blosse Einkaufsstellen für die Versorgung einer oder mehrerer Verkaufsoder Verarbeitungsstätten, die ein Unternehmen dès einen Staates im Gebiet des andern Staates unterhält, gelten nicht als Betriebsstätten.

4 Die Lagerung von Waren eines Unternehmens des einen Staates bei einem solchen des andern Staates zum Zwecke der Verarbeitung und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung selbst und die Versendung durch den Verarbeiter begründen keine Betriebsstätte des auftraggebenden Unternehmens im Sinne von Artikel 4, Absatz 2.

5 Der Besitz von Aktien, Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Beteiligung in der Form von Wertpapieren begründet für den Besitzer eine Betriebsstätte auch dann nicht, wenn mit dem Besitz ein Binfluss auf die Leitung des Unternehmens verbunden ist (zum Beispiel Verhältnis von Mutter- zu Tochtergesellschaft).

6 Sind im Sinne von Artikel 4, Absatz 3, Betriebsstätten in beiden Staaten vorhanden, so soll bei der Aufteilung des Einkommens in der Begel dem Sitz des Unternehmens, mit dem ein wesentlicher Teil der Leitung verbunden ist, ein Voraus von 10-20 Prozent zugestanden werden.

7 Vermögen und Gewinne von Versicherungsunternehmungen, die in beiden Staaten Betriebsstätten unterhalten, werden, soweit es das Einkommen betrifft, nach Abzug des dem Sitzstaate zustehenden Vorausanteils von 10 Prozent, im Verhältnis der Prämieneinnahmen der Betriebsstätte zu den gesamten Prämieneinnahmen der Unternehmung aufgeteilt. Der Gewinn kann auch in der Weise aufgeteilt werden, dass, nach Abzug des dem Sitzstaate zustehenden Vorausanteils von 10 Prozent, auf die Prämieneinnahmen der Betriebsstätte die Koeffizienten angewendet werden, die sich aus den durchschnittlichen Geschäftsergebnissen der ansehnlichsten im Betriebsstättestaat errichteten Unternehmungen des nämlichen Versicherungszweiges ergeben.

8 Das besteuerte Einkommen darf nicht höher sein als der Betrag der von der Betriebsstätte erzielten Gewinne aus Industrie, Handel oder Gewerbe, gegebenenfalls einschliesslich der Gewinne oder des Nutzens, die mittelbar aus der
Betriebsstätte gezogen oder Aktionären, sonstigen Beteiligten oder diesen nahestehenden Personen zugewendet oder gewährt worden sind, sei es durch Festsetzung unangemessener Preise, sei es durch eine andere Begünstigung, die einem Dritten nicht zugestanden worden wäre.

9 Im übrigen werden die obersten Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall oder für bestimmte Gruppen von Fällen über die Teilung der Besteuerungs-, Zuständigkeit gemäss Artikel 4, Absatz 3, besondere Vereinbarungen treffen.

Zu Art. 5 Als freier Beruf gilt jede selbständige Erwerbstätigkeit, die sich nicht im Bahnten eines Unternehmens abwickelt, wie die wissenschaftliche, künstlerische,

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unterrichtende oder erzieherische sowie die selbständige Erwerbstätigkeit der Arzte, Eechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Bücherrevisoren, Steuerberater und Patentanwälte.

Zu Art. 8 Das Abkommen findet auf Euhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile, die öffentlichen Beamten der überseeischen Territorien oder deren Hinterlassenen ausgerichtet werden, selbst dann keine Anwendung, wenn die Ausrichtung durch eine öffentliche, im Königreich der Niederlande errichtete Kasse erfolgt.

Zu Art. 9 1

Der Ausdruck «Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen» umf asst sowohl die Einkünfte ;aus Wertpapieren (Anleihens-, Gewinn- und anderen Obligationen mit oder ohne Grundpfandsicherheit, Eentenschuldverschreibungeri, Pfandbriefen, Grundpfandtiteln, Aktien, Genussaktien, Genußscheinen, Gründeranteilen oder andern Gesellschaftsanteilen in Wertpapierform) als auch diejenigen aus Darlehen, Depositen, Barkautionen und andern Kapitalguthaben sowie aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften.

· , ' · ' . · 2 Eine Steuer vom Ertrag beweglichen Kapitalvermögens gilt dann als im Sinne von Artikel 9 durch Abzug an der Quelle erhoben, wenn sie der Ertragsschuldner zu Lasten des Ertragsberechtigten zu entrichten hat.

3 Die in Artikel 9, Absatz 2, vorgesehene Frist von zwei Jahren gilt als eingehalten, wenn der Eückerstattungsantrag bei der zuständigen Behörde des!

Wohnsitzstaates des Antragstellers innert zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist.

4 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich über!

das Eückerstattungsverfahren, insbesondere über die Form des Eückerstattungsantrages, über die Art der vom Antragsteller beizubringenden Ausweise sowie über die gegen die missbräuchliche Geltendmachung von Eückerstattungsansprüchen zu treffenden Massnahmen verständigen.

; 5 Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel 9, Absatz 2, den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Funktionären zustehen, gilt folgendes: a. wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im andern Staat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates besitzt, gilt als ini Absendestaat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung direkter Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und dessen Ertrag, der im andern Staat einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegt, herangezogen wird; Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

58

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b. internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung direkter Steuern auf beweglichem Kapitalvermögen oder dessen Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch auf Eückerstattung der im andern Staat im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern.

4 Der. steuererhebende Staat räumt den die Eückerstattung der Abzugssteuer beanspruchenden Antragstellern die nämlichen Eechtsmittel ein wie seinen eigenen Steuerpflichtigen.

5 In der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates begründete Ansprüche auf Eückerstattung der Quellensteuern bleiben vorbehalten. Ihre Geltendmachung richtet sich ausschliesslich nach der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates, solange nicht zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten etwas anderes vereinbart wird.

Zu Art. 11 Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 11, Absatz l, ist einerseits von der Erschöpfung des Eechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig und hindert anderseits den Steuerpflichtigen nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen Eechtsmittel.

2 Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch nach Artikel 11, Absatz l, in der Eegel innert Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben, in dem er, sei es durch Zustellung von Steuerrechnungen oder durch Eröffnung anderer amtlicher Verfügungen, Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat.

3 Als oberste Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 11 gilt schweizerischerseits das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung), niederländischerseits das Finanzministerium (Generaldirektor für Fiskalsachen).

1

Gefertigt im Haag, im Doppel, in französischer und niederländischer Urschrift, welche gleicherweise authentisch sind, am 12. November 1951.

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(gez.) D. Secrétan (gez-) Stikker

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Zusatzprotokoll zu dem am 12. November 1951 im Haag unterzeichneten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben auf Grund von Artikel l, Absatz 4, des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden ergänzenden Bestimmungen über die Anwendung des Abkommens auf die einmalige niederländische Vermögensabgabe und die ausserordentliche niederländische Vermögenszuwachsabgabe sowie auf die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer vereinbart: 1. Bei der Erhebung der einmaligen niederländischen Vermögensabgabe (vermogensheffing ineens) nach dem Gesetz vom 11. Juli 1947: a. kann das Königreich der Niederlande, in Abweichung von Artikel 2, Absätze 2 und 3, des Abkommens, den Artikel 4, literae b, c und d, des vorerwähnten Gesetzes auf alle natürlichen Personen anwenden, die am 1. Januar 1946 die niederländische Staatsangehörigkeit besassen oder die, sofern sie Ausländer waren, in diesem Zeitpunkt nicht im Besitze der schweizerischen Staatsangehörigkeit waren; b. wird das Königreich der Niederlande weder das Vermögen besteuern, .dessen Besteuerung gemäss Artikel 3, 4 und 5, Absatz 3, des Abkommens ; der Schweiz zusteht und das Schweizerbürgern gehört, die am 1. Januar 1946.ihren Wohnsitz in den Niederlanden hatten, noch das solchen Personen gehörende bewegliche Vermögen, das in der Schweiz zum ersten oder zweiten Wehropfer herangezogen worden ist; c. behält das Königreich der Niederlande trotz Artikel 10, Absatz l, des Abkommens die Befugnis, nach schweizerischem Recht errichtete juristische Personen für den niederländischen Teil ihres Vermögens, soweit er nicht in grundpfänclh'ch gesicherten oder sonstigen Forderungen, in Wertpapieren und andern unkörperlichen Aktiven besteht, zur einmaligen : Vermögensabgabe heranzuziehen.

2. Bei der Erhebung der niederländischen ausserordentlichen Vermögenszuwachsabgabe (vermogensaanwasbelasting) nach dem Gesetz vom 19. September 1946: a. kann das Königreich der Niederlande, in Abweichung von Artikel 2, Absätze 2 und 3, des Abkommens, den Artikel 3, literae b, c, d und e, des vorerwähnten Gesetzes auf alle natürlichen Personen anwenden, die am

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1. Januar 1946 die niederländische Staatsangehörigkeit besassen oder die, sofern sie Ausländer waren, in diesem Zeitpunkt nicht im Besitze der schweizerischen Staatsangehörigkeit waren; &.' wird das Königreich der Niederlande den Vermögenszuwachs nicht besteuern, der von einem der Abgabe unterworfenen und die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzenden Ausländer auf Vermögensteilen erzielt worden ist, deren Besteuerung gemäss Artikel 8, 4 und 5, Absatz 3, des Abkommens der Schweiz zusteht; c. wird das Königreich der Niederlande den Vermögenszuwachs nicht besteuern, der während eines Zeitraums entstanden ist, in dem ein Steuerpflichtiger in der Schweiz Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 des Abkommens gehabt hat. Besitzt eine steuerpflichtige natürliche Person die niederländische und nicht gleichzeitig auch die schweizerische Staatsangehörigkeit, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Vermögenszuwachs, der aus den Veränderungen in den Wechselkursen herrührt ; d. wird das Königreich der Niederlande den Vermögenszuwachs auf in schweizerischen Betriebsstätten und Liegenschaften angelegtem Vermögen nicht besteuern, sofern dieses Vermögen einer juristischen Person des schweizerischen Eechts oder einer juristischen Person des niederländischen Eechts, deren Mehrheit des nominellen Kapitals sich in schweizerischen Händen befindet, gehört.

> 3. Die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 12. Januar 1940/19. Juli 1944 wird nicht erhoben auf Kriegsgewinnen, die während eines Zeitraums erzielt worden sind, in dem der Steuerpflichtige in den Niederlanden Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 des Abkommens gehabt hat.

4. In Abweichung von Artikel 13, litera abfindet das Abkommen hinsichtlich der einmaligen niederländischen Vermögensabgabe und der ausserordentlichen niederländischen Vermögenszuwachsabgabe sowie der eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer auf alle Fälle Anwendung, die am 19. September 1946 noch nicht rechtskräftig erledigt waren.

Gefertigt im Haag, im Doppel, in französischer und niederländischer Urschrift, welche gleicherweise authentisch sind, am 12. November 1951.

·

. '

'

(gez.) D. Secrétan (gè2-) Stikker

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Übersetzung

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (Unterzeichnet am 12. November 1951)

Der Schweizerische Bundesrat einerseits und Ihre Majestät die Königin der Niederlande anderseits haben, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern nach Möglichkeit zu vermeiden, beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat, Herrn D. Secrétan, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweiz im Haag, ,

i Ihre Majestät die Königin der Niederlande: Herrn D. U. Stikker, Ihren Minister für Auswärtige Angelegenheiten, die nach Beibringung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben.

Art. l 1

Dieses Abkommen soll Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich beim Ableben eines Angehörigen eines der beiden Staaten, der seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz oder in den Niederlanden gehabt hat, aus der gleichzeitigen Erhebung schweizerischer und niederländischer Erbschaftssteuern ergeben könnte.

2 Als Erbschaftssteuern im Sinne dieses Abkommens gelten solche Steuern, die auf Grund der schweizerischen oder der niederländischen Gesetzgebung von Todes wegen von den Hinterlassenschaften im ganzen oder von einem Teil derselben oder von den Erbteilen erhoben werden.

838 3

Das Abkommen bezieht sich namentlich: a. auf seiten der Schweiz: auf die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Erbanfall- und Nachlaßsteuern; b. auf Seiten des Königreichs der Niederlande: auf die Erbschaftssteuer (recht van successie) und auf die von Todes wegen erhobene Handänderungsabgabe (recht van overgang).

4 Das Abkommen bezieht sich auch auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben oder an die Stelle der im vorhergehenden Absatz erwähnten treten. Es gilt ferner für Steuern, die in Form von Zuschlägen (centimes additionnels) erhoben werden.

5 Soweit das Königreich der Niederlande in Frage steht, findet das Abkommen nur auf das in Europa gelegene Staatsgebiet Anwendung; vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 6.

Art. 2 1

Unbewegliches Vermögen (einschliesslich der Zugehör sowie dès einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staat unterworfen, in dem sich dieses Vermögens befindet. Artikel 3, Absätze 2 und 4, sowie Absatz 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 des am heutigen Tage zwischen den beiden Hohen Vertragschliessenden Parteien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen finden entsprechende Anwendung.

2 Das in Betrieben von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem das Unternehmen eine Betriebsstätte hat. Artikel 4 des am heutigen Tage zwischen den beiden Hohen Vertragschliessenden Parteien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie die zugehörigen Bestimmungen im Schlussprotokoll finden entsprechende Anwendung.

3 Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.

Art. 3 1

Das nicht nach Artikel 2 zu behandelnde Nachlassvermögen, einschliesslich der grundpfändlich sichergestellten Forderungen jeder Art, unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat.

2 Für den Begriff des Wohnsitzes sind massgebend die Bestimmungen des Artikels 2, Absätze 2 und 3, des am heutigen Tage zwischen den beiden Hohen

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Vertragschliessenden Parteien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Art. 4 1

Dieses Abkommen berührt nicht das Eecht auf den Genuas etwaiger weitergehender Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts den diplomatischen und konsularischen Beamten zukommen. Soweit auf Grund solcher weitergehender Befreiungen das einem solchen Beamten oder einem Mitglied seiner Familie anfallende Vermögen oder das von einer der genannten Personen bei ihrem Tod hinterlassene Vermögen im Empfangsstaate nicht zu den Erbschaftssteuern herangezogen wird, bleibt die Besteuerung dem Absendestaat vorbehalten, wie wenn die in Eede stehenden Personen hier Wohnsitz gehabt hätten.

2 Die Angehörigen (natürliche und juristische Personen) eines der beiden Staaten sollen vom andern Staate nicht zu anderen oder höheren Steuern und Abgaben verhalten werden als seine eigenen Angehörigen, die sich in gleichartigen Verhältnissen befinden.

3 Die Bestimmungen dieses Abkommens schränken die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten zukommen, nicht ein.

Art. 5

.

· ,:

1

Zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der in Artikel l erwähnten Steuern in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung;oder Anwendung dieses Abkommens, können sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.

2 Im übrigen finden Artikel 11, Absatz l, und Schlussprotokoll zu Artikel 11 des am heutigen Tage zwischen den beiden Hohen Vertragsehliessenden Parteien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechende Anwendung.

'

!Art. 6

,

Auf die Erweiterung des territorialen Geltungsbereiches dieses Abkommens findet Artikel 12 des am heutigen Tage zwischen den beiden Hohen Vertragsehliessenden Parteien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom !

Vermögen entsprechende Anwendung.

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Art. 7 Das Abkommen findet Anwendung auf alle Fälle, in denen der Tod des Erblassers nach dem Inkrafttreten des Abkommens eingetreten ist.

2 Das Abkommen verliert mit dem Ablauf des Kalenderjahres, auf den es rechtsgültig gekündigt worden ist, seine Verbindlichkeit für alle Fälle, in denen der Erblasser später verstorben ist.

1

Art. 8 1

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

2 Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft; es kann von jeder der beiden Hohen Vertragschliessenden Parteien mit mindestens sechsmonatiger Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Gefertigt im Haag, im Doppel, in französischer und niederländischer Urschrift, welche gleicherweise authentisch sind, am 12. November 1951.

L. S. (gez.) D. Secretati L. S. (gez.) Stikker

841

Schlussprotokoll Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden übereinstimmenden Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.

;

Zu Art. l ' Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich auf Ende jedes Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen. Sie werden sich ins Einvernehmen setzen, um allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, zu klären.

Zu Art. 2 und 8 1

Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis der Schweiz, die Erbschaftssteuern auf den ihr zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Nachlasses nach dem Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn der ganze Nachlass oder Erbteil in diesem Staate steuerbar wäre.

2 Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in den Niederlanden, so ist dieser Staat befugt, die Steuer ohne Rücksicht darauf, ob das Nachlassvermögen auf seinem Gebiet oder in der Schweiz liegt, auf dem gesamten Nachlass zu berechnen; er bringt aber von der so errechneten Steuer den niedrigeren der beiden folgenden Beträge in Abzug: a. die Summe der von der Schweiz erhobenen Steuern und Abgaben auf Vermögensteilen, welche nach diesem Abkommen in der Schweiz steuerbar sind; oder b. den Bruchteil der von den Niederlanden errechneten Steuern und Abgaben, der dem Verhältnis der in der Schweiz steuerbaren Teile des Beinvermögens zum gesamten steuerbaren Beinvermögen des Erblassers entspricht.

Zu Art. 8 Trotz den Bestimmungen des Artikels 8, Absatz 2, dieses Abkommens kann der Staat, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehört hat, die Erbschaftssteuer erheben, wie wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz auch in diesem Staat gehabt hätte, unter der Voraussetzung, dass der Erblasser hier wirklich im Laufe der letzten 10 Jahre vor seinem Ableben Wohnsitz gehabt und dass er im Zeitpunkt der Aufgabe dieses Wohnsitzes die Staatsangehörigkeit 1

842 dieses Staates besessen hat ; in diesem Falle wird der Teil der Steuer, den dieser Staat nicht erhoben hätte, wenn der Erblasser ihm im Zeitpunkt der Aufgabe seines dortigen Wohnsitzes oder im Zeitpunkt seines Todes nicht angehört hätte, um die im andern Staat auf Grund des Wohnsitzes erhobene Steuer gekürzt.

2 Die Bestimmung des Absatzes l findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt ihres Ablebens beiden Staaten angehört hatten.

Gefertigt im Haag, im Doppel, in französischer und niederländischer Urschrift, welche gleicherweise authentisch sind, am 12. November 1951.

(gez.) D. Secretati (gez.) Stikker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarten Abkommen (Vom 20. November 1051)

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1951

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48

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.11.1951

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804-842

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