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Schweizerisches Bundesblatt.

59. Jahrgang. VI.

Nr. 50.

27. November

1907.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend eine Zusatzakte zu der am 5. März 1902 abgeschlossenen internationalen Konvention über die Behandlung des Zuckers.

(Vom 19. November 1907.)

Tit.

Artikel 10 der am 5. März 1902 in Brüssel abgeschlossenen internationalen Konvention über die Behandlung des Zuckers enthält unter anderm die Vorschrift, dass diese Konvention am 1. September 1903 für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft treten soll. Für den Fall, dass keiner der vertragschliessenden Teile der belgischen Regierung seine Absicht, die Wirkungen der Konvention aufhören zu lassen, zwölf Monate vor Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes kundgegeben hat, wird bestimmt, dass .sie noch ein ferneres Jahr und so fort, von Jahr zu Jahr, in Kraft bleiben soll.

Der erste für die Kündigung in Betracht fallende Termin war daher der 1. September 1907.

Anfangs Juni laufenden Jahres hat nun der britische Staatssekretär des Auswärtigen dem Ministerium des Auswärtigen Belgiens, des Präsidialstaates der Union, eine Note übermittelt, welche im wesentlichen besagt, dass die britische Regierung die Massnahmen in Erwägung gezogen habe, die hinsichtlich der Beteiligung des Vereinigten Königreiches an der Zuckerkonvention zu treffen sein würden, wenn der Termin heranrücke, wo jeder der vertragschliessenden Staaten seine Absicht kundgeben könne, von Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. VI.

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derselben zurückzutreten. Sie sei zu dem Schlüsse gekommen, dass eine Beschränkung der Quellen, von denen England seinem Zucker beziehen kann, durch Einfuhrverbot oder durch Anwendung von Kompensationszöllen sich weder mit ihrer ausgesprochenen Politik noch mit den Interessen der englischen Konsumenten und Fabrikanten, welche Zucker verwenden, vereinbaren lasse, und dass es ihr infolgedessen unmöglich sei, die Bestimmungen der Konvention, die die Belegung des prämiierten Zuckers mit Strafeverlangen, weiterhin durchzuführen 1). Anderseits liege es nicht in ihrem Wunsche, die Zuckerprämien oder die Zuckertrusts oder -Kartelle, die ihre Entstehung den hohen, zurzeit durch die Konvention verbotenen Schutzzöllen verdanken, Wiederaufleben zu sehen. Es werde weder gewünscht noch beabsichtigt, im Vereinigten Königreich oder in den Zucker exportierenden Kronkolonien irgend eine Prämie für die Produktion oder die Ausfuhr von Zucker zu gewähren, oder den Rohrzucker vor dem Rübenzucker zu bevorzugen, oder dem Zucker aus den Kolonien beider Einfuhr in das Vereinigte Königreich oder in seine Kolonien eine günstigere Behandlung einzuräumen, als demjenigen aus den der Konvention angehörenden Staaten. Wenn die Regierungen, dieser letztern der Meinung seien, dass die Auffassung und dieAbsichten der britischen Regierung sich nur durch den vollständigen Rücktritt des Vereinigten Königreichs von der Konvention; verwirklichen lassen, sei sie bereit, die erforderliche Kündigung auf den nächsten zulässigen Termin auszusprechen ; immerhin sei es möglich, dass die ändern Staaten der Union es angesichts der besondern Umstände als zweckmässiger erachten, England durch ein besonderes Zusatzprotokoll von der Verpflichtung zur Anwendung der Strafbestimmungen der Konvention zu entbinden..

Wenn sie sich zu einem dahinzielenden Beschluss bereit erklären würden, wäre die britische Regierung geneigt, von der Kündigung Umgang zu nehmen, zu der sie sich, im entgegengesetzten Falle, am 1. September genötigt sähe.

Das belgische Ministerium hat diese Note den Regierungen der an der Konvention beteiligten Staaten unverzüglich mitgeteilt und dabei der Ansicht Ausdruck gegeben, die ständige Kommission mit der Prüfung des britischen Vorschlages zu betrauen, ') Nach Art. 4 der Konvention verpflichten sich die vertragschliessenden' Teile,
Zucker, der ans Ländern stammt, welche für die Erzeugung oder die Ausfuhr Prämien bewilligen, bei der Einfuhr in ihr Gebiet mit einem besondern Zolle zu belegen. Sie können die Einfuhr prämiierten Zuckere auch verbieten.

27 und sie zugleich auch zu ermächtigen, das Resultat eventuell io eine bestimmte Formel zusammenzufassen, die im Falle des Einverständnisses der vertragschliessenden Staaten den Gegenstand eines Zusatzprotokolls zu der Konvention bilden könnte. Ebenso' würde die Kommission auch die Frage betreffend die Dauer der abgeänderten Konvention in ihre Prüfung einbeziehen.

Das vom belgischen Ministerium angeregte Vorgehen hat die Zustimmung aller beteiligten Staaten gefunden. Was die Schweiz betrifft, haben wir uns gefragt, ob im Falle der Annahme des britischen Vorschlages wir nicht ebenfalls die Begünstigung, die England gemessen würde, beanspruchen sollten.

Auf den ersten Blick konnte in der Tat die Befürchtung be-gründet erscheinen, dass wenn Grossbritannien, der Verpflichtung, prämiierten Zucker mit Strafe zu belegen, enthoben, grosseMengen solchen Zuckers einführen und für die Fabrikation; zuckerhaltiger Produkte verwenden würde, diese letztern dem gleichartigen schweizerischen Produkten eine gefährliche Konkurrenz bereiten könnten. Anderseits fiel aber in Betracht, dass die Schweiz schon vor ihrem Beitritt zur Konvention, der am 1. September 1906 wirksam geworden ist, im Verhältnis zu ihrer Gesamteinfuhr an Zucker nur ganz geringfügige Mengen prämiierten Zuckers importiert hat (1904 für Fr. 116,480 auf ein Total von mehr als 25 Millionen, 1905 Fr. 199,260 auf mehr als 33 Millionen, 1906 Fr. 18,540 auf mehr als 26 Millionen), so dass der von Grossbritannien verlangte Vorteil für sie keine praktische Bedeutung hätte.

Herr Generalkonsul Borei, unser Delegierte in der ständigen Kommission, hatte uns übrigens mitgeteilt, dass ein dahinzielendes Gesuch keine Aussicht auf Erfolg hätte, denn wenn mehr als ein Land die Gelegenheit benützen und für sich dieselbe Befreiung verlangen wollte, würde man ohne Zweifel. vorziehen, die Zuckerkonvention aufzugeben, als eine Mehrheit von Staaten von einer der wichtigsten Bestimmungen ausgenommen zu sehen.

Unter diesen Umständen haben wir uns darauf beschränkt, Herrn Borei zu der Erklärung zu beauftragen, dass im B'alle der seitens Grossbritanniens verlangte Vorteil noch einem ändern Vertragsstaate eingeräumt werden sollte, die Schweiz denselben auch beanspruchen würde.

Die Vermutung des Herrn Borei hat sich in der Folge als begründet erwiesen. Die Frage ist in der ständigen Kommission in der Tat aufgeworfen, von dieser aber im verneinenden Sinne entschieden worden.

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Hinsichtlich der Dauer der Konvention haben wir uns dahin ausgesprochen, dass es für die Schweiz vorzuziehen wäre, diese Akte von Jahr zu Jahr kündbar zu belassen, weil man auf diese Weise mehr Handlungsfreiheit hätte, sofern die Grossbritannien gewährte Begünstigung gegen Erwarten nachteilige Folgen haben sollte. Für. den Fall indessen, dass sich die Mehrheit der Staaten für Erneuerung der festen Dauer von fünf Jahren aussprechen würde, erklärten wir unsere Zustimmung.

Die ständige Kommission war vom 25. bis 27. Juli versammelt, um sich ihrer Spezialaufgabe zu entledigen. Unter den verschiedenen von ihr einer Prüfung unterzogenen Punkten erwähnen wir zwei, die ein besonderes Interesse bieten.

Ì. Man hat hervorgehoben, dass die Annahme des britischen Vorschlages England erlauben würde, in seinen Raffinerien prämiierten Zucker zu verarbeiten und denselben nachher in Verkehr zu setzen. Wenn diese Ermächtigung nicht an gewisse Vorbehalte geknüpft würde, könnte sie den ändern Staaten der Union zum Schaden gereichen. Die britische Regierung sollte deshalb gehalten sein, geeignete Massnahmen zu treffen, damit nicht prämiierter, in den Fabriken des Vereinigten Königreichs verarbeiteter Zucker frei von jedem Zuschlagszoll in die ändern Staaten gelangen könne.

Der Delegierte Grossbritanniens gab darauf die Erklärung ab, dass seine Regierung bereit sei, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen anzuordnen, worin konstatiert würde, dass der in die Vertragsstaaten ausgeführte raffinierte Zucker nicht von Rohzucker herrühre, der in einem Prämien ausrichtenden Lande erzeugt worden ist.

Die britische Regierung hat zu diesem Zweck ein Formular für ein Ursprungszeugnis aufgestellt, das wie folgt lautet: Ich Zolleinnehmer im Hafen von bezeuge hiermit, (lass der in der Beilage erwähnte Zucker, der nach ausgeführt werden soll, von der Raffinierung von Rohzucker im Vereinigten Königreich herrührt, der ausschliesslich das Erzeuguis von Ländern ist, die nach den Feststellungen der durch die internationale Zuckerkonvention eingesetzten ständigen Kommission für die Erzeugung odor die Ausfuhr von Zucker keine Prämien ausrichten.

Der Delegierte Grossbritanniens hat dazu bemerkt, dass die Zollagenten von den Büchern der Zuckerraffinerien jederzeit Einsicht nehmen können, was ihnen erlauben werde, die Zeugnisse in der vollen Gewissheit auszustellen, dass der betreffende Zucker

29 nicht das Produkt der Raffinierung von prämiiertem Zucker sei.

Ausserdem werde man noch besondere Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass prämiierter Zucker, der im Transit durch das Vereinigte Königreich geführt worden ist, in den Vertragsstaaten die Vorteile der Konvention gemesse.

Die ständige Kommission hat sich mit diesen Aufschlüssen befriedigt erklärt.

2. Man hat sodann darauf hingewiesen, dass es sich ebenfalls empfehlen würde, Massnahmen zu treffen, damit nicht aus prämiiertem Zucker fabrizierte Waren in die vertragsschliessenden Staaten gelangen können, und gefragt, ob es nicht in der Absicht der britischen Regierung liege, für diese Produkte ebenfalls Ursprungszeugnisse, ähnlich denjenigen für den in England raffinierten Zucker, vorzuschreiben. Der Delegierte Grossbritanniens hat darauf erwidert, dass die Abgabe solcher Zeugnisse für zuckerhaltige Produkte sehr grosse Schwierigkeiten bieten würde, weil daselbst eine grosse Zahl von Fabriken dieser Branche bestehen, die nicht dem Niederlageverfahren unterstellt seien und für deren Erzeugnisse Ursprungsnachweise unmöglich ausgestellt werden könnten. Auch wenn Grossbritannien die verlangte Begünstigung eingeräumt werde, sei es doch wenig wahrscheinlich, dass die unbedeutende englische Einfuhr von prämiiertem Zucker in erheblichem Masse zunnehmen werde ; ebenso finde nur ein kleiner Teil der in England fabrizierten zuckerhaltigen Produkte in den an der Konvention beteiligten Staaten Absatz, und selbst wenn für die Herstellung prämiierter Zuckei verwendet würde, sei nicht vorauszusehen, dass dieser Export in Zukunft einen grösseren Umfang annehmen werde.

Demgegenüber wurde eingewendet, dass die Einfuhr von prämiiertem Zucker in England sich immerhin bedeutend entwickeln, und dass derselbe in grossen Mengen für die Fabrikation zuckerhaltiger Produkte verwendet werden könnte.

Infolge dieser Einwendungen und mit Rücksicht darauf, dass es der englischen Regierung nicht möglich ist, Ursprungszeugnisse für den in den zuckerhaltigen Produkten verarbeiteten Zucker auszustellen, sie aber immerhin den geäusserten Wünschen tunlichst entgegenzukommen trachtet, gab ihr Delegierter die folgende Erklärung ab : · ,,Wenn infolge der Befreiung Grossbritanniens von der im Art. 4 der Konvention festgesetzten Verpflichtung, einer der Vertragsstaten konstatieren sollte, dass ein erhebliches Quantum englischer gezuckerter Produkte, weichein

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nennenswertem Verhältnis prämiierten Zucker enthalten, in sein Gebiet eingeführt wird, soll dieser Staat befugt sein, sich an die ständige Kommission zu wenden. Dieselbe würde, im Falle sie die Beschwerde als begründet erachtete, ihr Gutachten über die vorzukehrenden Massnahmen abgeben.

Sollte sich die Kommission indessen in der Unmöglichkeit befinden, Massnahmen vorzuschlagen, die für das Vereinigte Königreich annehmbar wären, so hätte dieses letztere die Freiheit, von der Konvention durch eine zwölf Monate vorher zu machende Anzeige zurückzutreten.

Diese Erklärung befriedigte die Kommission; hingegen kam man überein, dass gemäss Alinea 2 des Art. l der Zusatzakte, dem eine allgemeine Bedeutung zukommt, die Freiheit, von der Konvention zurückzutreten, nicht nur Grossbritannien, sondern auch den übrigen Staaten zustehen solle, sofern die hinsichtlich der gezuckerten Produkte vorgesehene Eventualität eintreten würde.

Der von der ständigen Kommission aufgestellte Entwurf ist vom belgischen Ministerium den Regierungen aller beteiligten Staaten unterbreitet worden.

Ausgenommen diejenigen des Deutschen Reiches, Italiens und der Niederlande haben sich alle ohne Vorbehalt damit einverstanden erklärt. Die genannten drei Regierungen haben verschiedene Einwendungen mehr formeller als sachlicher Natur erhoben, die zu einem Meinungsaustausch zwischen ihnen und dem belgischen Ministerium führten, worauf der Entwurf von ihnen ebenfalls angenommen wurde.

Die Unterzeichnung der Zusatzakte, sowie des dazugehörigen Unterzeichnungsprotokolls durch die Vertreter der vertragscliliessenden Staaten hat am 28. August abhin in Brüssel stattgefunden.

Wir lassen nachstehend einige Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Zusatzakte und des Unterzeichnungsprotokolls folgen.

A r t i k e l 1. Die ständige Kommission hat es als opportun erachtet, in diesem Artikel vor allem der Absicht der vertragschliessenden Staaten Ausdruck zu geben, die Konvention von 1902 aufrecht zu erhalten und die einzige Abänderung, welche durch die Zusatzakte daran vorgenommen werden soll, im Artikel 2 festzusetzen.

Artikel l regelt ebenfalls die Dauer der Übereinkunft. In dieser Beziehung standen sich drei Vorschläge gegenüber: der erste, welcher sofort fallen gelassen wurde, weil der Sicherheit und Stabilität des internationalen Zuckerhandels nicht genügend Rechnung tragend, ging dahin, die Konvention mittelst

31 12 Monate vorher zu machender Anzeige von Jahr zu Jahr (kündbar zu erklären ; der zweite setzte entsprechend der im Jahre 1902 getroffenen Vereinbarung eine obligatorische Dauer von fünf Jahren fest ; der dritte bestimmte als normale Dauer ·ebenfalls fünf Jahre, liess aber eine frühere Kündigung zu, wenn sich diese besonderer Umstände wegen als wünschenswert erweisen sollte. Es wurde darauf hingewiesen, dass dieser letzte Vorschlag dem Handel die nötige Stabilität sichere und zugleich erlaube, ausnahmsweisen und unvorhergesehenen Verhältnissen, ·die durch die Inkraftsetzung der abgeänderten Konvention eintreten könnten, Rechnung zu tragen. Die ständige Kommission ,hat dieser kombinierten Lösung den Vorzug gegeben.

Einerseits wollte sie damit der abgeänderten Konvention ·eine genügend lange Geltungsdauer geben, anderseits aber verhindern, dass die vertragschliessenden Staaten unter allen Umständen für einen neuen fünfjährigen Termin gebunden seien, und sie hielt dafür, dass eine frühere Kündigung, welche nach Ablauf des dritten Jahres wirksam würde, ermöglicht werden .sollte. Die Voraussetzungen, unter denen von der vorzeitigen Kündigung soll Gebrauch gemacht werden können, sind nicht 'besonders spezifiziert worden ; es wäre sehr schwierig und be·denklich gewesen, dieselben genau zu. umschreiben und die Fälle zum voraus zu beschränken, weil sich die praktische Tragweite ·der neuen Vereinbarungen nicht absehen lässt.

Man gelangte deshalb zu der im zweiten Alinea von Art. l «nthaltenen Bestimmung, die jedem der vertragschliessenden /Staaten erlaubt, vom 1. September 1911 an, mittelst ein Jahr vorher zu machender Anzeige, von der Konvention zurückzutreten, sofern die standige Kommission in ihrer vor dem 1. September 1910 abgehaltenen letztmaligen Zusammenkunft mit ·Stimmenmehrheit beschlossen hat, dass die Umstände den Rücktritt rechtfertigen.

A r t i k e l 2. Dieser Artikel entbindet Grossbritannien vom 1. September 1908 an von der im Art. 4 der Konvention aufgestellten Verpflichtung, den prämiierten Zucker mit Strafe zu belegen.

Im übrigen bleibt Grossbritannien an alle Bestimmungen -der Konvention gebunden (Verbot der Ausrichtung direkter oder indirekter Prämien zu gunsten der Erzeugung oder der Ausfuhr von Zucker oder zuckerhaltiger Erzeugnisse (Art. 1) ; ständige

32 Überwachung der Zuckerfabriken und -der Zuckerraffineriea (Art. 2) ; Beschränkung des Überzolles für ausländischen Zucker auf die im Art. 3 der Konvention vereinbarten Ansätze; Massnahmen mit bezug auf die Durchfuhr (Art. 8).

Was das Ursprungszeugnis betrifft, das die beteiligten Staaten; bei der Einfuhr von im Vereinigten Königreich raffiniertem Zucker auf ihr Gebiet verlangen können, so ist der Text desselben nicht in die Zusatzakte, die der parlamentarischen Ratifikation unterliegt, aufgenommen worden. Man hat es als wünschenswert erachtet, den beteiligten Staaten die Vornahme formeller Abänderungen im Einvernehmen mit der britischen Regierung anheimzustellen, sofern sich solche als notwendig erweisen sollten.

Immerhin ist das vorläufig zur Anwendung gelangende Formular von der ständigen Kommission genehmigt und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden; wir haben den Wortlaut desselben vorstehend in Übersetzung reproduziert.

A r t i k e l 3. Das erste Alinea bestimmt, dass die Zusatz^ akte ratifiziert werden soll, und dass die Ratifikationsurkunden auf alle Fälle vor dem 1. Februar 1908 in Brüssel hinterlegt werden sollen.

Das zweite Alinea entspricht der Bestimmung in Artikel 12 der Konvention von 1902.

Das dritte Alinea befasst sich mit der Situation, welche in Ansehung derjenigen Staaten geschaffen würde, die die Ratifikation nicht vor dem 1. Februar 1908 vorgenommen hätten.

Die gutgeheissene Kombination bildet ein Korrektiv für diedenjenigen Staaten angedrohte Ausschliessung, welche infolge von Umständen, die ausserhalb ihrer Macht liegen, ihre Ratifikationsurkunden nicht vor dem festgesetzten Termin hätten deponieren können.

Die Zusatzakte ist von einem Unterzeichnungsprotokoll begleitet. Die den Gegenstand desselben bildende Vereinbarung, glaubte man nicht in die Zusatzakte selbst aufnehmen zu sollen,, weil es sich um eine eventuelle Massnahme handelt, die nur in Frage kommt, wenn die Zusatzakte nicht in Kraft treten soll.

Ihr Zweck, ist zu verhindern, dass die britische Regierung des Rechts zur Kündigung der Konvention verlustig gehe,, zu der sie am 1. September 1907 geschritten wäre, wenn sie nicht auf die Ratifikation der Zusatzakte hätte rechnen können.

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Wir empfehlen Ihnen die Zusatzakte zur Zuckerkonvention,, sowie das dazugehörige Unterzeichnungsprotokoll zur Genehmigung durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfs. Da in Art. 3 der Zusatzakte als äusserster Termin für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden der 1. Februar 19üb festgesetzt ist,, ersuchen wir Sie, sich in Ihrer Session vom Dezember nächsthin mit diesem Traktandum befassen zu wollen.

Empfangen Sie, Tit., den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 19. November 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreifend

Ratifikation der am 28. August 1907 in Brüssel vereinbarten Zusatzakte zur internationalen Zuckerkonvention vom 5. März 1902, sowie des Unterzeichnungsprotokolls zu der genannten Akte.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. November 1907, beschliesst: Art. 1. Der am 28. August 1907 in Brüssel vereinbarten Zusatzakte zur internationalen Konvention über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902, sowie dem Unterzeichnungsprotokoll zu dieser Akte wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Zusatzakte zu der

Konvention vom 5. März 1902 betreffend die Behandlung des Zuckers.

Die Regierungen des deutschen Reiches, Österreichs tind Ungarns, Belgiens, Frankreichs, Grossbritanniens, Italiens, ·des Grossherzogtums Luxemburg, der Niederlande, Perus, Schwedens und der Schweiz sind übereingekommen, eine Zusatzakte zu der Konvention vom 5. März 1902, betreffend die Behandlung des Zuckers, abzuschliessen, und die unterzeichneten Bevollmächtigten haben demgemäss folgendes vereinbart : Artikel 1.

Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, die Konvention vom 5. März 1902 für eine neue Dauer von fünf Jahren, beginnend den 1. September 1908, in Kraft bestehen zu lassen.

Immerhin soll jeder derselben befugt sein, vom 1. September 1911 an vermittelst einer ein Jahr vorher zu machenden Anzeige von der Konvention zurückzutreten, sofern die ständige Kommission bei ihrer vor dem 1. September 1910 abgehaltenen letztmaligen Zusammenkunft mit Stimmenmehrheit beschlossen hat, dass die Umstände gebieten, die veriragschliessenden Staaten von dieser Befugnis Gebrauch .machen zu lassen.

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Im übrigen sollen die Bestimmungen des Artikels 10der genannten Konvention vom 5. März 1902 hinsichtlich, der Kündigung und der stillschweigenden Fortsetzung an-wendbar bleiben.

Artikel 2.

In Abweichung vom Art. l der Konvention soll Grossbritannien vom 1. September 1908 an der im Artikel 4 derselben festgesetzten Verpflichtung enthoben sein.

Vom nämlichen Zeitpunkte an soll es den vertrag-schliessenden Staaten freistehen, zu verlangen, dass der im vereinigten Königreich raffinierte und auf ihr Gebiet ausgeführte Zucker, um die Vorteile der Konvention zu geniessen, von einem Zeugnis begleitet sein müsse, worin konstatiert wird, dass kein Teil dieses Zuckers aus einem Lande herstamme, das nach den Feststellungen der ständigenKommission für die Erzeugung oder die Ausfuhr von ZuckerPrämien gewährt.

Artikel 3.

Die gegenwärtige Zusatzakte soll ratifiziert und dieRatifikationsurkunden zu derselben sollen sobald als mög-lich und auf alle Fälle vor dem 1. Februar 1908 im Ministerium des Auswärtigen in Brüssel niedergelegt werden.

Sie soll nur dann rechtsverbindlich werden, wenn siewenigstens von allen denjenigen Vertragsstaaten, die nicht-, unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 6 der Konvention fallen, ratifiziert worden ist. Falls einer oder mehrere dieser Staaten ihre Ratifikationsurkunden nicht innert nützlicher Frist niedergelegt haben sollten, wird diebelgische Regierung in dem vom 1. Februar 1908 an laufenden Monat eine Entscheidung derjenigen Staaten, welchedie Ratifikation vorgenommen haben, darüber herbeiführen^, ob die gegenwärtige Zusatzakte unter ihnen allein in Kraft, gesetzt werden soll.

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Hinsichtlich derjenigen Staaten, welche die Ratifikation vor dem 1. Februar 1908 nicht vorgenommen haben -sollten, wird angenommen, dass sie die Konvention binnen nützlicher Frist gekündet haben, so dass ihre Wirkungen ihnen .gegenüber vom nächstfolgenden 1. September an aufhören, es sei denn auf Antrag der Beteiligten von der Mehrheit der Staaten, die gemäss der Vorschrift im vorhergehenden Paragraphen zur Beschlussfassung berufen sind, ·«in gegenteiliger Entscheid getroffen worden.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die gegenwärtige Zusatzakte unterzeichnet.

Geschehen in Brüssel am achtundzwanzigsten August 1907 in einer Ausfertigung, wovon jeder der unterzeichneten .Regierungen eine genaue Abschrift übermittelt werden soll.

Für das deutsche Reich: (L. S.) (gez.) Heinrich XXXI. Reuss.

Für Österreich-Ungarn: (L. S.) (gez.) Graf Clary und Aldringen.

Für Österreich : (gez.) Leopold Joas.

Für Ungarn: (gez.) Teleszky Janos.

Für Belgien: (L. S.) (gez.) Capelle.

Für Frankreich: (L. S.) (gez.) d'Ormesson.

Für Grossbritannien : (L. S.) (gez.) Arthur H. Hardinge.

Für Italien: (L. S.) (gez.) Bonin.

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Für das Grossherzogtum Luxemburg r (L. S.) (gez:) Graf d'Ansembourg.

Für die Niederlande: (L. S.) (gez.) Baron E. van Tuyll van Serooskerkeru Für Peru: (L. S.) (gez.) D. Gamio.

Für Schweden: (L. S.j (gez.) Falkenberg.

Für die Schweiz : (L. S.) (gez.) Jules Borei.

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Unterzeichnungsprotokoll.

Im Begriffe, die am heutigen Tage zwischen den Regierungen des Deutschen Reiches, Österreichs und Ungarns, Belgiens, Frankreichs, Grossbritanniens, Italiens, des Grossherzogtums Luxemburg, der Niederlande, Perus, Schwedens und der Schweiz abgeschlossene Zusatzakte zu der Konvention über die Behandlung des Zuckers zu unterzeichnen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart : Einziger Artikel.

Es besteht darüber Einverständnis, dass im Falle die nötigen Ratifikationen für die Inkraftsetzung der erwähnten Zusatzakte gemäss ihrem Art. 3 -vor dem 1. März 1908 nicht eingeholt sind, die britische Regierung ermächtigt, sein soll, die Konvention an diesem Tage auf den 1. September 1908 zu künden, ohne Rücksicht darauf, ob Grossbritannien die genannte Akte vorher ratifiziert habe oder nicht.

Das gegenwärtige Unterzeichnungsprotokoll, welches gleichzeitig mit der am heutigen Tage abgeschlossenen Zusatzakte zu ratifizieren ist, soll die nämliche Kraft und Wirkung besitzen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Protokoll aufgesetzt.

Geschehen in Brüssel am achtundzwanzigsten August 1907 in einer Ausfertigung, wovon jeder der UnterzeichnetenRegierungen eine genaue Abschrift übermittelt werden soll.

Für das Deutsche Reich: (L. S.) (gez.) Heinrich XXXI. Reuss.



Für Österreich-Ungarn : (L. S.) (gez.) Graf Clary und Aldringen.

Für Österreich: (gez.) Leopold Joas.

Für Ungarn: (gez.) Teleszky Janos.

Für Belgien : (L. S.) (gez.) Capelle.

Für Frankreich: (L. S.) (gez.) d'Ormesson.

Für Grossbritannien : (L. S.) (gez.) Arthur H. Hardinge.

Für Italien : (L. S.) (gez.) Bonin.

Für das Grossherzogtum Luxemburg: (L. 8.) (gez.) Graf d'Ansembourg.

Für die Niederlande: (L. 3.) (gez.) Baron E. van Tuyll van Serooskerken.

Für Peru: (L. S.) (gez.) D. Gamio.

Für Schweden: (L. S.) (gez.) Falkenberg.

Für die Schweiz: (L. S.) (gez.) Jules Borei.

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