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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Basel nach der Chrischona.

(Vom 29. November 1907.)

Tit.

Die Konzession der Chrischonabahn (Basel ,,Hörnli-" RiehenBettingen-Chrischona) vom 15. Oktober 1897 (E. A. S. XIV, 533) sieht den Bau der Linie in zwei Strecken vor: Hörnli-Riehen und Riehen-Chrischona, mit der Bestimmung, dass die Nichteinhaltung der Fristen für die eine Teilstrecke nicht auch den Hinfall der Konzession für die andere Strecke zur Folge hat (Art.

5, 6 und 7). Die Verhältnisse haben sich seither dahin entwickelt, dass der Bau der ersten Strecke bis Riehen nunmehr von den kantonalen Strassenbahnen in Basel bewerkstelligt wird.

Mittelst Eingabe vom 5. April 1907 stellt Herr Ed. ProbstLotz, Banquier in Basel und Konzessionär der Chrischonabahn (E. A. S. XV, 293), das doppelte Gesuch : 1. Die in Art. 5 der Konzession vorgesehene Frist für Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen für die Teilstrecke Riehen-Chrischona nebst den Statuten der Gesellschaft um weitere zwei Jahre, also bis zum 15. April 1909, zu verlängern.

2. Die in Art. 2 auf 30 Jahre festgesetzte Dauer der Konzession erst vom 15. Oktober 1907 an zu rechnen und auf 50 Jahre zu verlängern.

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In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 1907 gibt der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt sein Einverständnis zu diesem doppelten Gesuche und bringt dabei eine Anzahl Bemerkungen an, welche ihre Erledigung im Plangenehmigungsverfahren finden werden.

Unserseits haben wir gegen die nachgesuchte Fristverlängerung und Konzessionsänderung nichts einzuwenden. Durch den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses soll dem oben erwähnten Gesuche entsprochen werden. Gleichzeitig ist noch die Frage des Transportes des Gepäcks über 50 kg. geregelt, über welche die ursprüngliche Konzession nichts bestimmte.

Indem wir Ihnen diesen Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme empfehlen, benutzen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. November 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Buiidesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn {teilweise Strassenbahn) von Basel nach der Chrischona.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn Ed. Probst-Lotz vom 5. April 1907 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 29. November 1907, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 15. Oktober 1897 (E. A. S.

XIV, 533) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1898 (E. A. S. XV, 293) übertragene Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Basel nach der Chrischona wird abgeändert wie folgt: Im T i t e l , sowie im E i n g a n g , ist die Konzession auf die Linie Riehen-Bettingen-Chrischona zu reduzieren. Alle Bestimmungen, welche sich auf die Strecke Basel (Hörnli) -Riehen be ziehen, fallen als gegenstandslos dahin.

Art. 2 erhält folgende Fassung: ,,Die Konzession wird auf die Dauer von 50 Jahren, vom Datum des Inkrafttretens des gegenwärtigen Beschlusses an ge rechnet, erteilt. "· Art. 5. Die in diesem Artikel vorgesehene Frist von 18 Monaten zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstataten, ist vom Datum des Inkrafttretens des gegenwärtigen Beschlusses an zu rechnen.,

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Art. 13, letzter Satz, erhält folgende Fassung: ,,Über die Einrichtung eines Gepäckdienstes für Stücke, welche 50 kg. Gewicht überschreiten, sowie eines Güterdienstes, entscheidet der Bundesrat."

Art. 17, letzter Absatz, erhält folgende Fassung: ,,Im Falle der Einführung einer zweiten Wagenklasse, der Einrichtung eines Gepäckdienstes für Stücke, welche 50 kg, Gewicht üherschreiten, oder eines Güterdienstes etc."

H. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Basel nach der Chrischona. (Vom 29. November 1907.)

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1907

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04.12.1907

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