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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Entschädigungsbegehren von Corneli, Friedrich, gewesener Füsilier des Bataillons 66, in Suhr.

. (Vom 9. Juli 1907.)

Tit.

Durch seine Eingabe vom 22. April 1907 gelangt der frühere Füsilier des Bataillons 66, Corneli, Friedrich, Schuster und Taglöhner in Suhr, an die Bundesversammlung mit dem Gesuche, es möchte ihm als Entschädigung für eine im Jahre 1898 im Militärdienste erlittene Läsion seines linken Pusses eine jährliche Pension von 500 Franken zugesprochen werden.

Die Vorgeschichte des Falles ist folgende : Corneli hatte vom 31. August bis 17. September 1898 in Winterthur den Wiederholungskurs seines Bataillons zu bestehen.

Am 8. September 1898 erlitt er eine Verstauchung des linken Fusses, konnte aber schon am 10. September 1898, nach zweitägigem Aufenthalte im Krankenzimmer, seinen Dienst wieder aufnehmen und auch ohne Unterbruch zu Ende führen, obschon er dabei die nicht geringen Strapazen der am Hasenberg sich abwickelnden Felddienstübungen mitzubestehen hatte. Drei Wochen nach der Dienstentlassung begab sich Corneli, der damals in Wülflingen domiziliert war, -zu Dr. Kappeier in Veltheim, mit der Angabe, dass er wieder Schmerzen i m , Fusse verspüre.

Es wurde hierauf seine Evakuation in den Kantonsspital Winterthur angeordnet, den er nach achttägigem Aufenthalte als geheilt wieder verlassen konnte.

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Vier Tage später suchte Corneli die Spitalpoliklinik auf, weil ihn sein FUSS neuerdings schmerze. Er ist alsdann noch ·weitere 17 Tage im Winterthurer Spital verpflegt und am 7. November 1898 wiederum als geheilt entlassen wordeu. ' Von da an liess Corneli lange nichts mehr von sich hören -, erst am 20. Januar 1902 richtete er ein Entschädigungsgesuch an den Oberfeldarzt, in dem er geltend machte, dass sein FUSS seit dem Austritt aus dem Kantonsspitale Winterthur (7. November 1898) empfindlicher gegen Kälte und Nässe geworden sei ; er schwelle oftmals an und werde schmerzhaft.

Letzter Tage sei dies wieder der Fall gewesen, er habe kaum mehr den Schuh abziehen können und befinde sich nun bei Dr. Schenker in Aarau in Behandlung. Seine Arbeit im Dienste von König, Ersteller von elektrischen Anlagen, habe er öfters aussetzen müssen und deshalb diesen Winter schon manchen Taglohn eingebüsst. Corneli verlangte Ersatz hierfür und forderte eine Kapitalentschädigung in solcher Höhe, dass die Zinsen den ihm jährlich entgehenden Betrag von 80 Franken decken.

Nun erklärte aber Dr. Schenker in einem durch die Militärversicherung verlangten Atteste, dass die bei Corneli bestehende Schwellung des Fusses herröhre von einer unterhalb des linken Malleolus externus vorhandenen infizierten Wunde, und es ist deshalb abgelehnt worden, weiter auf das Begehren von Corneli einzutreten, indem die Schwellung seines Fusses nicht in Zusammenhang stehen konnte mit dem 31/» Jahre vorher im Militärdienste erlittenen Unfälle. Dieser Entscheid stützte sich auch auf den Umstand, dass der ßekurrent inzwischen, d. h. im Jahre 1900, die Armeekorpsmanöver mitgemacht hatte, ohne sich über den Zustand seiner Fusse zu beklagen. Er behauptet zwar, er hätte bei diesem Anlass wegen Anschwellung des Fusses wieder 2 Tage im Divisionslazarett in Uster und Forch zubringen müssen. Das Krankendepot für die VI. Division befand sich aber damals in Winterthur und niemals in den von Corneli angegebenen Orten.

Sein Name figuriert weder im Krankenverzeichnis seines Bataillons, noch in dem des Krankendepots; auch nach dem Dienste ist keinerlei Reklamation seitens des Corneli erfolgt, ebensowenig in dem darauffolgenden Jahre 1901.

Mit der Ablehnung seines Gesuches gab sich Corneli jedoch nicht zufrieden und behauptete nun, es sei umgekehrt die Anschwellung des Fusses das primäre gewesen, und die Wunde erst als deren Folge entstanden.

Dr. Bircher in Aarau, an den sich Corneli nach der

615 ungunstigen Beurteilung durch Dr. Schenker, wohl in der Hoffnung auf besseren Erfolg, gewendet hatte, lehnte es ab, sich mit der Sache zu befassen, und da mittlerweile der FUSS wieder geheilt war (vgl. Schreiben des Corneli vom 1. Februar 1902), so begnügte er sich vorläufig mit der Ankündigung, er werde, wenn sich die krankhaften Erscheinungen und Beschwerden früher oder später wieder einstellen sollten, zur Konstatierung seines Leidens sogleich die Krankenanstalt aufsuchen.

Zwei Monate später scheint nun neuerdings eine Schwellung des Fusses eingetreten zu sein; es konnte Corneli jedoch das von ihm angekündigte Vorhaben nicht ausführen, indem er im Bürgerspital der Stadt Solothurn, in deren Nähe er damals bei einem Schustermeister in Arbeit gestanden hat, wegen Platzmangel keine Aufnahme fand. Als ihm auch noch in der kantonalen Krankenanstalt Aarau abweisender Bescheid1 zu Teil wurde, wandte er sich an den in der gleichen Stadt praktizierenden Dr. Dössekker. Eine Wunde scheint damals ani Fusse nicht, oder nicht mehr vorhanden gewesen zu sein. Der genannte Arzt hielt zur Diagnosestellung eine Röntgenaufnahme für notwendig und es wurde ihm von der Militärversicherüng die Ermächtigung hierzu erteilt. Herr Bezirkslehrer Wüest in Aarau, der sich um jene Zeit viel mit Radiographie beschäftigte und auch bei Corneli die Aufnahmen besorgte, glaubte nun allerdings in der Gelenkspalte zwischen Talus und Calcaneus des linken Fusses Veränderungen zu sehen, die er als krankhaft bezeichnen zu müssen meinte.

In Wirklichkeit handelte es sich aber nicht um einen krankhaften Zustand, sondern um eine Erscheinung, die, wie Herr Wüest selber zugeben musste, einesteils in der ungleichen Axenstellung der beiden Fusse bei der photographischen Aufnahme ihren Grund hatte, zum andern Teil durch den Umstand bedingt war, dass Abweichungen in der Konfiguration der beiden Talusknochen ein und desselben Individuums zu den sehr häufigen Vorkommnissen gehören (vgl. Gutachten Dr. Arnd's vom 19. Juni 1902). Die Militärversicherung konnte sich deshalb auch jetzt nicht entschliessen, die Ansprüche Cornelis als berechtigt anzuerkennen und behielt sich vor, da dieser inzwischen wieder beschwerdefrei geworden war, bei Anlass eines allfälligen spätem Wiederauftauchens seiner Affektion, den Mann zur definitiven Begutachtung einem
Spezialisten zuzuweisen. Corneli ist in diesem Sinne verständigt und am 21. Mai 1902, als1 sich bei ihm die Beschwerden angeblich wieder gezeigt hatten, in den Salemspital zu Bern dirigiert worden. Behandlung und Begutachtung wurde

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Dr. Arnd, Dozent für Chirurgie Kocherschen Klinik, übertragen.

und 1. Assistenzarzt

der

Cornelis Aufenthalt in Bern sollte indessen nur von kurzer Dauer sein. Schon am 30. Mai schrieb er, dass ihm ein längeres Hiersein als zwecklos erscheine, indem mit Eintritt der besseren Witterung auch die Schmerzen im Fusse abgenommen hätten, und dass eine Anschwellung desselben überhaupt nur bei kaltem und nassem Wetter sich zu zeigen pflege. Er schützte des weitern noch gewisse Differenzen mit Herrn Dr. Arnd vor und ist dann am 6. Juni 1902 aus dem Spitale verschwunden.

Aus dem Gutachten von Dr. Arnd, das sich auf die vom 21. Mai bis 6. Juni 1902 im Salemspitale gemachten Beobachtungen gründet, ging nun mit aller Deutlichkeit hervor, dass Corneli durchaus nicht mehr an den Folgen der vor bald vier Jahren erlittenen Fussverstauchung litt. Sämtliche Bewegungen im Fussgelenk waren vollkommen normal und im ganzen Umfange möglich ; speziell erwies sich auch die Beweglichkeit zwischen Talus und Calcaneus als durchaus unbehindert und in keiner Weise schmerzhaft. Die von Dr. Arnd erstellten Kontrollbilder des Fusses stimmten überein mit den in ^arau verfertigten Röntgogrammen; jedoch widerlegt Herr Dr. Arnd, auf dessen Urteil selbstverständlich mehr Gewicht gelegt zu werden verdient, die Ansicht von Bezirkslehrer Wüest, wonach gewisse Stellen auf der photographisehen Reproduktion .als pathologisch zu bezeichnen wären und erklärt die Abweichung im Bilde des linken Talus gegenüber dem des rechten Fusses lediglich als einen bei ein und demselben Träger auch unter vollkommen normalen Verhältnissen äusserst häufig vorkommenden Unterschied in der Konfiguration dieser Knochen.

Als eigentliche Ursache der zeitweise auftretenden Beschwerden Cornelis konstatierte Dr. Arnd mit Bestimmtheit das Vorliegen einer chronischen Ischias, und da dieses Leiden auf die zivile Beschäftigung zurückgeführt -werden musste, bei der Corneli zu häufiger Arbeit auf nassem Boden genötigt war, und nicht auf die vor 4 Jahren erlittene Fussverstauchung, so wurde auch seine Eingabe vom 22. Juni 1902 vom schweizerischen Militärdepartement abschlägig beschieden und ein Einstehen für weitere Verpflegung abgelehnt.

Als Grund seines am 6. Juni 1902 so plötzlich erfolgten Verschwindens aus dem Salemspitale'hat Corneli in seinem nachherigen Schreiben an das Militärdepartement angeführt, er sei zur

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Zeugnisabgabe auf das Bezirksamt Aarau geladen worden. Wie aber aus einem in den Akten enthaltenen Schriftstück hervorgeht, ist ihm diese Aufforderung erst am 17. des gleichen Monats zugestellt worden, und es hat sich nicht um eine Zeugnisabgabe, sondern um die Erstehung einer zehntägigen Gefängnisstrafe gehandelt. Wie der Redlichkeitssinn Cornelis und sein Charakter von der Behörde seiner Heimatgemeinde beurteilt wird, darüber gibt ein Schreiben des Gemeinderates von Boniswil an das Bezirksamt Lenzburg, das in Kopie den Akten ebenfalls beiliegt, nähern Aufschluss.

Dem abweisenden Entscheide des Militärdepartements vom 27. Juni 1902 folgen nun eine Reihe Schreiben Cornelis an das Departement und später an den Bundesrat, die im Sinne der Bestätigung des frühern Entscheides behandelt, oder auch, wie die Zuschrift vom 26. Dezember 1902, wegen höchst unpassenden Tones einer Beantwortung für unwürdig befunden wurden (Beschluss des Bundesrates vom 30. Dezember 1902).

Am 22. März 1903 beklagte sich Corneli beim Bundesrate darüber, dass ihm von seinem Kreiskommandanten eine Gtägige Arreststrafe zudiktiert worden sei. Er hatte sich diese Strafe zugezogen wegen wiederholter Nichterfüllung der Schiesspflicht und verlangte, ,,um die ewige Reklamiererei zu beseitigena, Enthebung vom Militärdienste und Erlass der Pflichtersatzsteuer.

Durch Beschluss vom 21. April 1903 hat der Bundesrat daraufhin dem Corneli zu wissen gegeben, dass die Arreststrafe durch die Vernachlässigung der dienstlichen Pflichten vollauf begründet und auch seine Belastung mit der Pflichtersatzsteuer gerechtfertigt sei.

Sollte er sich nicht mehr für diensttauglich halten, so stehe es ihm frei, beim Kreiskommandanten eine entsprechende Eingabe zu machen.

Zwei spätere Schreiben Cornelis, datiert 'vom 4. Mai und 30. Juli 1903, in denen er sich in unanständigen Ausdrücken gegen Oberfeldarzt und Militärdepartement ergeht, hatten zur Folge, dass er das erste Mal mit 14 und nachher mit noch weiteren 10 Tagen Arrest bestraft wurde. Die letzte der beiden Strafen hat Corneli am 9. Oktober 1903 angetreten, ist dann aber schon am 17. Oktober vom Platzarzte, der bei ihm das Vorhandensein einer chronischen Bronehitis konstatierte, nach Hause entlassen, und wegen dieser Affektion vor die Untersuchungskommission gewiesen worden. In seinem Berichte bezeichnet Dr. Zürcher den Corneli als einen ,,moralisch defekten

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Menschen und Querulanten, mit dem die Behörden nichts als Umtriebe und Scherereien haben".

Corneli konnte sich mit seiner Entlassung nach Hause nicht befreunden und verlangte deshalb in seinem Schreiben vom 30. Oktober 1903 Wiederherstellung von seiner Krankheit auf Bundeskosten. In dem nämlichen Schriftstücke führt er auch an, dass er als- Bedienter unmittelbar vor Arrestantritt den Truppenzusammenzug und nachher noch die Kavalleriemanöver mitgemacht habe, beide Male bei vollständigem Wohlbefinden. Es ist diese Angabe insofern bemerkenswert, als Corneli damit selbst bekennt, an seinem Fusse, für dessen Verletzung im Jahre 1898 er entschädigt zu werden verlangt, während der ganzen Dauer des strapaziösen Dienstes keinerlei Beschwerden gehabt zu haben.

Da immerhin die Möglichkeit einer Verschlimmerung seines Lungenleidens im Arrestlokale nicht von der Hand zu weisen war, so wurde Corneli in den Spital in Aarau verwiesen, den er nach 7 Tagen, von der vorübergehenden Verschlimmerung seiner Bronchitis geheilt, wieder verlassen konnte.

Dass nun Corneli, der inzwischen am 13. November 1903 wegen chronischer Bronchitis ausgemustert worden war, auch für diese Krankheit den Bund verantwortlich zu machen versuchen würde, war vorauszusehen. Seine dahinzielende Eingabe, worin er nochmals Befreiung von der Militärsteuer und zugleich eine jährliche Pension von Fr. 350 fordert, ist am 24. Mai 1904 vom Bundesrate als vollkommen unbegründet abgewiesen worden, weil weder die chronische Ischias, die seinerzeit durch Dr. Arnd bei ihm konstatiert worden war, noch auch die chronische Bronchitis, die den Grund zu seiner Ausmusterung gebildet hat, als Folge des Militärdienstes aufgefasst werden kann, und Corneli bei seinem Spitalaustritt von der im Arreste aufgetretenen Verschlimmerung des letzteren Leidens wieder geheilt war.

Von hier an (Mai 1904) hat Coraeli weitere Reklamationen unterlassen, wendetsich aber jetzt, nachdem 3 weitere Jahre verflossen sind, noch mit einer Eingabe an die Bundesversammlung. Er geht dabei wieder von seinem im Jahre 1898 im Militärdienste erlittenen Unfälle aus und versucht es, wie früher, seine seit 1902 an dem Fusse ab und zu auftretenden Beschwerden diesem zur Last zu legen. Oberfeldarzt und Militärdepartement beschuldigt er der ,,Unrechtlichkeit" und ergeht sich auch in Anklagen und Verdächtigungen gegen Dr. Arnd, der nach längerer Beobachtung im Spitale zu einem für den Rekurrenten ungünstigen

619 Urteil gelangt ist. Seine Entschädigungsansprüche setzt Corneli wieder bedeutend höher. Während er das erstemal mit einer Rente von Fr. 80 (Schreiben vom 20. Januar 1902) vorlieb nehmen wollte und später Fr. 250 jährlichen Sehadenersatz verlangte (30. November 1902), stellt er nunmehr die Forderung nach einer Jahrespension von Fr. 500, mit Rückwirkung auf das Jahr 1902.

Was zunächst das formelle Vorgehen Cornelis, d. h. sein Rekursbegehren an die Bundesversammlung gegen einen längst gefassten Entscheid des Bundesrates anbetrifft, so kann ihm die Berechtigung hierzu nicht abgesprochen werden, da es sich um einen Fall handelt, der in das Jahr 1898, also in die Zeit vor Inkrafttreten des Militärversicherungsgesetzes zurückdatiert. Es gelangen also für Corneli nicht die Bestimmungen des letzteren Gesetzes zur Anwendung, das gemäss Art. 39, Alinea 5, jede Weiterziehung gegen Entscheide des Bundesrates aussehliesst, sondern diejenigen des ,,Bundesgesetzes über Militärpensionen und Entschädigungena vom 13. November 1874, worin die Weiterziehung an die Bundesversammlung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, sowie eventuell noch die bis zum Inkrafttreten des Militävversicherungsgesetzes gültig gewesenen ,,Vorschriften betreffend die Unfallversicherung des Militärs durch den Bunda, die zwar auch wieder dem Bundesrat den endgültigen Entscheid einräumen (Art. 7, Z. 3).

Corneli ist für die Zeit seines zweimaligen Spitalaufenthaltes im Jahre 1898 entschädigt worden und hat auch für die Tage vom 21. Mai bis 6. Juni 1902, die er auf Anordnung der Militärversicherung im Salemspitale zu Bern zubrachte, wiederum die nämlichen Kompetenzen bezogen.

Zu entscheiden bleibt daher nur noch, wie es sich mit den Ansprüchen Cornelis auf Grund des Pensionsgesetzes von 1874, das im vorliegenden Falle anzuwenden ist, verhält.

Corneli hat während des Wiederholungskurses im Jahre 1898 eine leichte Fussverstauchung erlitten, die ihm jedoch nach zwei Tagen ermöglichte, mit seinem Korps die Manöver am Hasenberge zu bestehen und den Dienst, der noch 8 Tage lang dauerte, zu Ende zu führen. Die Verletzung seines Fusses muss also auf alle Fälle eine recht unbedeutende gewesen sein, und es erscheint deshalb schon sehr fraglich, ob überhaupt die Beschwerden, um derentwillen er sich 28 Tage nach der Entlassung aus dem Dienste beim Zivilarzte gemeldet hat, noch mit ,dem dienstlichen

620 Unfälle in Zusammenhang gestanden haben. Angenommen auch,, es sei dies der Fall gewesen, so steht aktengemäss so viel fest, dass Corneli am 7. November 1898 den Eantonsspital Winterthur auch von diesen angeblichen Überbleibseln der Fussverstauchung vollständig geheilt verlassen hat. Eine weitere Reklamation seinerseits ist nicht erfolgt bis zum 20. Januar 1902,, also erst mehr als 3 Jahre später. Bis dahin hat Corneli -- wie auch früher und nachher wieder, unter mannigfachem Stellenwechsel -- gearbeitet. Er hat auch inzwischen weitern Dienst geleistet und erst im Winter 1901/02, um welche Zeit ihm seine Anstellung bei König viel in nasse Wiesen geführt hat, sind Beschwerden in intensiverer Weise aufgetreten. Es haben sich stärkere Schmerzen eingestellt, und es mag auch sein, dass der FUSS manchmal geschwollen gewesen ist. Die Erklärung für den letzteren Umstand braucht nicht weit gesucht zu werden, indem die Haut infolge der von Corneli gegen die Schmerzen angewandtea kalten Wickel, im Verein mit dem groben Schuhwerk, zu Wundsein und damit zur Schwellung des Fusses, wie dies auch im Januar 1902 der Fall war, leicht Veranlassung geben konnte.

Über den eigentlichen Grund der Beschwerden Cornelia gibt sodann das Gutachten von Dr. Arnd Aufschluss. Dr. Arnd hat nach 16tägiger Beobachtung im Salemspitale konstatiert, dass der FUSS Cornelis vollkommen normal, und speziell auch seine Beweglichkeit in jeder Hinsicht total unbehindert war, was nicht der Fall hätte sein können, wenn wirklich noch Residuen des Unfalles vorhanden gewesen wären. Anderseits aber hat Dr. Arad auch festgestellt, dass Corneli an chronischer Ischias des linken Beines leidet,, und dass es diese Affektion ist, die die Beschwerden des Mannes in seinem linken Fusse verursacht. Der von Herrn Dr..

Arnd bei Corneli erhobene Befund ist ein für Ischias vollkommen typischer, und es kann an der Richtigkeit der Diagnose kein Zweifel aufkommen. Aber ebenso sicher ist, dass dieses Leiden nicht mehr in Beziehung gebracht werden kann mit der leichten Fussverstauchung, von der Corneli schon seit mehr als drei Jahren gänzlich hergestellt war; vielmehr muss die zivile Beschäftigung Cornelis, die ihn bei ihrer Mannigfaltigkeit allen möglichen Schädigungen aussetzt, für diese auf rheumatischer Basis beruhende Affektion des Nervus ischiadicus
verantwortlich gemacht werden. Und dass es gerade der Winter 1901/02 war, in dem sich das Leiden zum erstenmal seinem Träger deutlicher offenbart hat, ist nur allauleicht erklärlich, da eben um diese Zeit Corneli, wie er ja des öftern in seinen Briefen

621 erwähnt, bei der Erstellung der Kraftleitungen oft bei kalter Witterung und in sumpfigem Terrain arbeiten musste. Umgekehrt wiederum verspürt er bei trockenem, warmem Wetter keine Schmerzen und hat auch im Herbst 1903 als Offiziersbedienter beschwerdefrei den Truppenzusammenzug und nachher noch die Kavalleriemanöver mitmachen können. Der objektive Befund und die Diagnose des begutachtenden Arztes stimmen also vollkommen überein mit den eigenen Angaben Cornelis und seinen Beobachtungen über die Krankheitserscheinungen, während das Vorhandensein irgendwelcher Residuen der früheren Fussverstauchung absolut ausgeschlossen ist.

Diese Tatsachen sind es, die dem Entscheide des Militärdepartements vom 27. Juni 1902, sowie den spätem Beschlüssen des Bundesrates zu Grunde gelegen haben Eine weitere Berücksichtigung, der Ansprüche des Corneli ist darin abgelehnt worden, und zwar nicht, wie dieser darzustellen versucht, wegen seinesplötzlichen Austrittes aus dem Salemspitale und der dortigen ärztlichen Beobachtung, sondern weil es sich eben erwiesen hat, dass bei ihm keinerlei Residuen der im Jahre 1898 erlittenen Fussverstauchung vorhanden sind, und dass er vielmehr an einem andern Übel leidet, für das der Bund nicht aufzukommen hat.

Nach Massgabe vorstehender Ausführungen beantragen wir Ihnen die Abweisung der Beschwerde von Corneli.

B e r n , den 9. Juli 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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17.07.1907

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