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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben dee

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Einstellung der Arbeitslosenfürsorge.

(Vom 12. Juni 1924.)

Herr Präsident!

Herren BegierungsrcUe !

Wir beehren uns, Ihnen beiliegend den Bundesratsbeschlues über die Einstellung der Arbeitslosenfürsorge vom 2. Juni 1924 sowie den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Die Erläuterungen zu dem Beschluss ergeben sich aus dem Bericht an die Bundesversammlung, so dass wir uns weiterer Bemerkungen darüber enthalten können. Wir möchten Sie lediglich auf den auf Seite 14 des Berichtes an die Bundesversammlung erwähnten Beschluss des Bundesrates besonders aufmerksam machen, wonach die Unterstützung arbeitsloser Auslandschweizer auch nach der Einstellung der Arbeitslosenfürsorge in bisheriger Weise weiter geführt wird, und zwar von der Innerpolitischen Abteilung des eidgenössischen Politischen Departementes. Die zuständigen kantonalen und kommunalen Amtestellen sind auch von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen.

Mit der Aufhebung des Bundesratsbeschlusses betreffend Arbeitslosenunterstützung vom 29. Oktober 1919 erlischt auch das Recht der Kantone, die Betriebsinhaber, die bisher noch keinem Solidaritätsfonds angehört haben, dem öffentlichen Solidaritätsfonds anzuschliessen. Die Bildung der öffentlichen Solidaritätsfonds muss daher bis zum 1. Juli 1924 beendigt sein. Betriebsinhaber, die bis zu diesem Datum weder eingeschätzt noch zum Beitritt aufgefordert sind, können zu keiner Beitragsleistung mehr angehalten werden. Ist dagegen die Aufforderung zum Beitritt oder

576 die Einschätzung noch vor dem 1. Juli 1924 erfolgt, so kann der Beitrag an den öffentlichen Solidaritätsfonds auch nach diesem Datum noch eingefordert werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungeräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung, B e r n , den 12. Juni 1924.

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben, Abgabe auf

Im Monat Mai 1924

l. Obligationen. . .

2.Aktien . . . .

3. Genossenschaftlichen Stammanteilen , .

4. Ausländ. Wertpapieren Wertpapierumsatz 5, inländischer .

6. ausländischer ,

1.Januar -- 31. Mal

1923

1924

1923

Fr Fr.

Fr.

FI, 144,860. 40 219,060. 30 1,639,590. 28 1,264,992. 05 334,320. 10 447,529. 45 2,072,772. 75 1,705,502. 70

18,777. 90 36,786. --

16,355. 75 2,171. 55

167,077. 10 86,363. 30

155,976. 80 145,640. 55

36,391. 56 65,558. 15

26,649. 45 48,236. 65

124,396. -- 345,326. 40

118,252.45 215,613. 86

7. Wechseund wechsel-elähnlichen Papileren .

8. Prämienquittungen .

9. Frachturkunden . .

880,264. 77 228,165. -- 207,790. 82 1,049,464. 45 153,916.26 180,946. 79 1,450,354. 98 1,314,193. 16 176,199. -- 182,077. 60 1,093,673. 60 1,054,721. 97 Total 1--9 1,194,974. 85 1,380,818. 36 8,029,018.86 6,855,058. 30

10. Coupons v. Obligationen 421,066. 34 414,475. 92 4,337,469. 83 4,499,461. 79 1l. Coupons TOB Aktien - 1,276,319. 03 813,391. 47 4,362,088. 28 3,565,269. 26 12. tapons ton genossenschaftl. Stammanteilen 15,023. 63 19,534. 05 256,779. 20 271,741. 56 13. tapons ton ausländ.

345. 95 239,174. 30 126,769. 70 Wertpapieren . . 148,045. 26 Total 10--18 1,859,454. 25 1,247,747. 39 9,195,511. 61 8,453,242. 31

u. Bussen . . . .

773. 45

684. 50

3,339. 55

3,207. 25

Total 1--14 3,055,202. 05 2,579,200. 25 17,227,870. 02 15,311,507. 86

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Vollzug des Fabrikgesetzes, Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3 Oktober 1919/7. September 1923, verfügt: I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoch von 52 Stunden (Art, 41 des Fabrikgesetzes) wird erneuert: A. für die Zeit bis 30. Juni 1925 : 1. für die Schifflimaschinenstickerei ; 2. für die Handmaschinenstickerei; 3. für die Kettenstichstickerei; 4. für die Lorrainestickerei ; 5. Mf die Nachstickerei, Scherlerei, Ausschneiderei und Näherei vonStickereiwarenn ; 6. für die Sengerei, Bleicherei, Färberei und Appretur von Stickereiwaren ; 7. für die Sengerei, Bleicherei, Färberei und Appretur von Baumwollstückwaren ; 8. für die Baumwollzwirnerei ; 9. für die Hut- und Mützenfabrikation, inbegriffen das Garnieren ; 10. für die Hutgeflechtfabrikation, inbegriffen die für sie arbeitende Bleicherei und Färberei.

B. für die Zeit bis 31. Dezember 1924: 11. für die Leinenspinnerei und -weberei, Seilerei, Bindfadenfabrikation und Gurtenweberei IL Die Fabrikinhaber, welche die vorstehenden Bewilligungen in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswochen in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben u n d d e r Ortsbehörde f ü r sich u n d zuhanden ihrer III. Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1924 in Kraft.

B e r n , den 16. Juni 1924.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

578

Gold- und Silberwarenkontrolle.

Diplomierung von Gold-, Silber- und Platinprobierern.

Auf Grund des Ergebnisses der an der Eidg. Technischen Hochschule in Zürich vom 12. bis 21. Mai 1924 abgehaltenen Prüfungen erteilt das unterzeichnete Departement das eidgenössische Diplom eines beeidigten Gold-, Silber- und Platinprobierers (Essayeur-juré) den Herren: Pierre Benoit in La Chaux-de-Fonds.

Hermann Berger in St. Immer.

Dante Cacciabue in Genf.

René Chapuy in La Chaux-de-Fonds.

Albert Clerc in Pesay bei Genf.

Gilbert Doriot in Biel.

Marcel Draok in Schaffhausen.

Charles Ottone in La Chaux-de-Fonds.

Emile Key in Genf.

B e r n , den 10. Juni 1924.

Eidg. Finanzdepartement, Amt für Gold- und Silberwaren,

Rückgabe der Kaution an den Deutschen Lloyd, Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Berlin.

Der Deutsche Lloyd, Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Berlin.

hat auf die Konzession der von ihm in der Schweiz betriebenen Transportversicherung verzichtet und die laufenden Vorträge abgewickelt. Die Direktion des ,,Deutschen Lloyd" erklärt, dass sie ihre Verbindlichkeiten aus dem Schweizergeschäft vollkommen erfüllt habe, und stellt das Gesuch um Rückerstattung der bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegten Kaution im Nominalbetrage von Fr. 78,000.-- Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25, Juni 1885 wird das Begehren des ,,Deutschen Lloyd" öffentlich bekanntgemacht. Einsprachen gegen die Herausgabe der Kaution sind mit Begründung bis zum 31. Oktober 1924 dem eidgenössischen Versicherungsamte in Bern einzureichen.

B e r n , den 26. April 1924.

(3...)

Eidgenössisches Versicherungsamt.

579

Eidgenössischer Staatskalender 1924.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1924 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert) und Fr. 3.70 (steif broscfiiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungegerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Direktoren und Beamten der internationalen Bureaux.

B e r n , im Mai 1924.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3.20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden. Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

B e r n , im Juli 1923.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Die Ausgabe der

Betreibungs- und Konkursformulare ist mit dem 1. Januar 1922 vom Bundesgericht an die

Materialverwaltung der Bundeskanzlei, Inselgässchen 3, Bern, übergegangen. Bestellungen sind daher an diese zu richten.

Materialverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1924

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2

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25

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.06.1924

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10 029 080

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