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Bekanntmachungen von Departementen une andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Zürich, Neue Ermächtigung.

33. Schweizerische Volksbank, Agentur Küsnacht (Zürich).

B e r n , den 3. Juni 1&24.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

Eidgenössischer Staatskalender 1924.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1924 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert) und Fr. 3.70 (steif broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthalt das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenossischen Schätzungskommissionen und der Direktoren und Beamten der internationalen Bureaux.

B e r n , im Mai 1924.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung, Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 10 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebie ist der Bezugspreis samt Postgebühr 14 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte Über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschliesst.

Das stenographische Bulletin wird jeweilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert. Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerlis beigegeben.

In der Schweiz kann nur bei den Postanstalten abonniert werden. Aus andern Staaten sind Bestellungen unmittelbar der Expedition ,,Buchdruckerei Pochon-Jent & Bühler" in Bern einzureichen. Einzelne Sessionsheft sowie frühere Jahrgänge des stenographischen Bulletins können beim unterzeichneten Sekretariat bezogen werden.

Inhalt der März/Aprilhefte.

Nationalrat.

(Preis 3 Fr.)

Opiumkonvention. Ratifikation, Bundesgesetz über Betäubungsmittel.

Postverkehrsgesetz. (Differenzen.)

Auslieferungsvertrag mit Uruguay.

Deutsche Lebensversicherungsgesellschaften. Hilfeaktion für die Versicherten.

Vermögen fremder Staaten. Arrest und Zwangsvollstreckungsmassnahmen.

Änderung und Ergänzung des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes. (Schlussabstimmung.)

Arbeitslosenversicherung. Bundesgesetz.

858

Ständerat.

(Preis l Fr.)

Deutsche Lebensversicherungsgesellschaften. Hilfsaktion für die Versicherten.

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Bundesgesetz. (Fortsetzung.)

Änderung und Ergänzung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes. (Schlussabstimmung.)

Postverkehrsgesetz. (Differenzen.)

Auslieferungsvertrag mit Uruguay.

Sekretariat der Bundesversammlung.

Berninabahn.

Den Gläubigern der Berninabahn wird hiermit bekanntgegeben, dass die II. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts Dienstag, den 13. Juli 1924, vormittags 8 Uhr, im Bundesgerichtsgebäude, über die Genehmigung der von den Anleihensobliga tionären am 24. März 1924 gefassten Beschlüsse verhandeln und entscheiden wird.

Allfällige Einwendungen gegen die Genehmigung dieser Beschlüsse, die bei der Bundesgerichtskanzlei eingesehen werden können, sind von den Gläubigern schriftlich bis 30. Juni 1924 dem Bundesgerichte einzureichen.

L a u s a n n e , den 6. Juni 1924.

Für den Präsidenten der II. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts :

Soldati.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden. Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

B e r n , im Juli 1923.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

554 Bei unterzeichneter Verwaltung ist (170 Seiten in 8°) erschienen über die

ein Sammelbändchen

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess Bundestrafprozess

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8.

Inhalt: Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingress und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG, vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG, vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädgungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1924

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.06.1924

Date Data Seite

551-554

Page Pagina Ref. No

10 029 073

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