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1869

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 28 der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald.

(Vom 23. Juli 1924.)

Am 18. Mai 1924 nahm das Volk des Kantons Unterwaiden ob dem Wald in Gutheissung eines Initiativbegehrens eine Vorlage an, durch welche der Art. 28 der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 abgeändert wurde.

Die beiden Artikel lauten im bisherigen und im neuen Wortlaut folgendermassen : Bisheriger Text:

Neuer Text:

In den Kantonsrat wählt jede Einwohnergemeinde auf eine Seelenzahl von 200 je ein Mitglied. Die Zahl der einer jeden Gemeinde zufallenden Mitglieder wird jeweilen auf Grundlage der Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom Regierungarate festgestellt.

Erstmals wird die Mitgliederzahl der einzelnen Gemeinden durch die Übergangsbestimmungen geregelt.

Die Mitglieder des Regierungsrates sind zwar als solche Mitglieder des Kantonsrates, sie zählen jedoch für ihre Wohngemeinde so, dass letztere an deren Statt keine andern zu wählen hat.

In den Kantonsrat wählt jede Einwohnergemeiride auf je 600 Einwohner sowie auf eine Restzahl von mehr als 300 Einwohnern ein Mitglied.

Die Zahl der jeder Gemeinde zufallenden Kantonsratsmitglieder wird jeweilen auf Grundlage der Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom Regierungsrat festgestellt.

Die Mitglieder des Regierungerates können nicht gleichzeitig Mitglieder des Kantonsrates sein, nehmen aber an den Sitzungen des Kantonsrates mit beratender Stimme teil.

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Die Abänderung besteht darin, dass künftig, statt wie bisher auf 200, auf 600 Einwohner (und eine Restzahl von mehr als 300 Einwohnern} ein Kantonsratsmitglied gewählt wird und dasa die Regierungsratsmitglieder nicht mehr dem Kantonsrat angehören. Zurzeit zählt diese Behörde, einschliesslieh der Regierungsräte, 71 Mitglieder. In Zukunft wird sie nur noch aus 27 Mitgliedern bestehen.

Für diese Verfassungsrevision sucht die Kantonsregierung die eidgenössische Gewährleistung nach.

Es ist ohne weiteres klar, dass diese Verfassungsänderung mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch steht. Daher beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 23. Juli 1924.

t

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Chuard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

672 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des abgeänderten Art. 28 der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, » nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1924 über die Gewährleistung des abgeänderten Art. 28 der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald, in Erwägung, dass die Abänderung, durch welche die. Zahl der Mitglieder des Kantonsrates herabgesetzt wird, nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, in Anwendung von Art, 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der in der Volksabstimmung vom 18. Mai 1924 angenommenen Abänderung von Art. 28 der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 28 der Verfassung des Kantons Unterwalden ob dem Wald. (Vom 23.

Juli 1924.)

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Jahr

1924

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31

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1869

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.07.1924

Date Data Seite

670-672

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