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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Geltungsdauer von Massnahmen zur Sicherung der Brotgetreideversorgung des Landes (Vom 31. Juli 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren Wir beehren uns, Ihnen hiermit unsere Botschaft zum beigelegten Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung der Geltungsdauer von Massnahmen zur Sicherung der Botgetreideversorgung des Landes vorzulegen.

I.

Während des letzten Weltkrieges waren wir gezwungen, die Getreidegesetzgebung von 1932 durch eine Reihe von Beschlüssen zu ergänzen, weil zur Überwindung der Versorgungsschwierigkeiten bei Getreide, Mehl, Brot und Teigwaren eine umfassende Bewirtschaftung unerlässlich war, wofür das Getreidegesetz keine ausreichende Grundlage bot. Diese zusätzlichen Massnahmen stützten sich nicht auf den Artikel 23bis der Bundesverfassung (Getreideartikel), sondern auf die außerordentlichen Vollmachten, welche uns durch den Bundesbeschluss vom 30. August 1939 erteilt worden waren. Die hauptsächlichsten dieser Erlasse hatten zum Gegenstand: a. die Produzenten zur Ablieferung des Inlandgetreides an den Bund zu verpf höhten; fe. den Anspruch der Produzenten auf Getreide für die Selbstversorgung einzuschränken; c. frisches Brot nicht abgeben zu lassen; d. die Herstellung und Verwendung von Weissmehl einzuschränken; e. Mehl, Brot und Teigwaren zu rationieren;

581 /. die Beimischung von Gerste zum Brotgetreide und von Kartoffeln zum Brot zu veranlassen; g. die Müller zur Anlegung und zum Unterhalt von Mindestvorräten an Brotgetreide und Mehl zu verhalten; h. den Kauf und die Einfuhr von Brotgetreide bei der Getreideverwaltung zu zentralisieren; i. die Lagerung, Verteilung, Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide und Hartweizen zu regeln (Typvorsehriften für Mehl, Brot und Teigwaren, Verfütterungsverbot) ; fe. die Mehl- und Brotpreise periodisch festzusetzen; l. die Ausfuhr von Mehl und Brot zu beschränken und zu überwachen.

II, Der Bundosrat hat von Anfang an seine bestimmte Absicht bekundet, alle diese auf dem Vollmachtenrecht beruhenden Massnahmen wieder aufzuheben, sobald es die politischen Verhältnisse und die Versorgungslage gestatten würden. Gleich nach Kriegsende setzte denn auch der planmässige Abbau der kriegswirtschaftlichen Massnahmen ein, und es wurden schrittweise die vorstehend unter Ziffer I, lit. a bis g, genannten Anordnungen aufgehoben. Noch bis Mitte 1950 hofften wir, es werde uns möglich werden, diese Demobilmachung der Kriegswirtschaft spätestens im Laufe des Jahres 1951 zu Ende führen zu können, also vor dem für die allgemeine Aufhebung der ausserordentlicheii Vollmachten vorgesehenen Zeitpunkt. Die Brotgetreideproduktion der Welt war nämlich von 1946 bis 1949 bedeutend angewachsen; das Angebot überstieg sogar zeitweise die Nachfrage, und die Preise sowie dio Seefrachten sanken ständig. Alles deutete darauf hin, dass in der Weltversorgung mit Brotgetreide die Vorkriegslage bald wieder hergestellt sein werde.

Lader zerstörte der koreanische Krieg diese Hoffnung. Zwar waren seine Auswirkungen auf dem Getreidemarkte nicht sofort fühlbar; es wurde Herbst 1950, bis die Weizenpreise zu steigen begannen und bis sich die ersten Anzeichen einer wieder beginnenden Verknappung bemerkbar machten. Diese Entwicklung war einerseits auf den Umstand zurückzuführen, dass zahlreiche Länder wegen der Kriegsgefahr und aus Furcht vor Versorgungsschwierigkeiten begonnen hatten, bedeutende Getreidevorräte anzulegen, anderseits ging das Angebot von Brotgetreide infolge unbefriedigender Ernten in Kanada, Indien, Argentinien und Australien sowie in einigen Produktionsländern Europas zurück. So kam es zu einem unvermittelten Umschwung auf dem internationalen
Getreidemarkt: Während verschiedene Exportländer noch wenige Monate vorher Mühe gehabt hatten, Käufer für die grossen Überschüsse ihrer Brotgetreideproduktion zu finden, sahen sie sich nun fast von einem Tag zum andern veranlasst, erneut Vorschriften über die Aufteilung der verfügbaren Vorräte unter die auf Lieferungen drängenden Einfuhrländer zu

582 erlassen. Massnahmen, die während der schwierigen Jahre der Kriegs- und Nachkriegszeit unumgänglich geworden waren, wie Ausfuhrlizenzen, Kontingentierung, Prioritätslisten usw., kamen wieder zur Anwendung. Unter solchen Umständen gingen die Preise sehr rasch in die Höbe. Beispielsweise stieg der Preis für kanadischen Manitoha-Weizen Nr. 2 von 89.65 Fr. je Zentner, franko verzollt Schwoizergrenze, im Juni 1950 auf 49.-- Fr. im Mai 1951. Für die aus den Vereinigten Staaten stammende Weizensorte Hardwinter 2 wurde sogar ein Preis von 58.55 Fr. je Zentner, gleiche Parität, verlangt *). Zudem trat seit der Verschärfung des koreanischen Konfliktes eine Verknappung an Schiffsraum ein, was zur Folge hatte, dass die Seefrachtsätze auf mehr als das Dreifache anstiegen.

Unter diesen Umständen scheint es uns völlig unmöglich, die vorstehend unter Ziffer I, lit. h his l, angeführten Bestimmungen in naher Zukunft aufzuheben; sie beizubehalten wird sicher noch über den 81. Dezember 1952, den letzten für die Gültigkeit der auf den Vollmachten beruhenden Beschlüsse festgesetzten Termin, hinaus nötig sein (vgl. Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1950 über die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates [AS 1950, 1493]). Wir schlagen Ihnen deshalb vor, die Geltungsdauer der grundsätzlichen Vorschriften der gegenwärtigen Ordnung in Form eines die Verfassung ergänzenden und somit dem Volke uni..den Ständen zur Abstimmung zu unterbreitenden Bundesbeschlusses lis zum 31. Dezember 1955 zu verlängern.

Unter Ziffer III nachstehend legen wir Ihnen die Gründe dar, welche die Beibehaltung dieser Vorschriften rechtfertigen.

III.

A. Die Getreideeinfuhr Die Erfahrung zeigt, dass die Schweiz jedesmal, wenn es zu einem Krieg von weltweiter Ausdehnung mit entsprechender Störung des internationalen Warenverkehrs kommt, gezwungen ist, den Einkauf und den Import des Getreides behördlicherseits an die Hand zu nehmen und bei einer Aintsstelle des Bundes zu zentralisieren. Dies ist im Jahre 1915 und 1941 der Fall gewesen.

Beide Male waren die gleichen Gründe entscheidend : Für den privaten Importhandel unüberbrückbare Schwierigkeiten und Risiken, bei den kriegsbedingten gewaltigen Preisschwankungen den zu einer ausreichenden Sicherung unserer Laiidesversorgung nötigen Import in Fluss zu halten und die Vorräte laufend zu erneuern. Beide Male hat man die Erfahrung gemacht, dass die Umstellung von der privaten Einfuhr auf eine Zentrale erst Monate oder gar Jahre nach einem Kriegsausbruch bedeutende technische Schwierigkeiten mit sich brachte.

*) Bei diesen Angaben handelt es sich um die auf dem freien Markt bezahlten Preise, während der von der Schweiz im Rahmen des internationalen Weizenabkommens (IWA) vom 23. März 1949 eingeführte Weizen billiger zu stehen kommt. Die Schweiz ist aber am IWA nur mit einer Jahresquote von 173 000 Tonnen beteiligt, was bloss etwa der Hälfte ihres normalen Importbedarfes entspricht.

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Die Umstellung erst im Laufe eines Krieges bedingt aber auch für den Staat finanzielle Nachteile; auch die Übernahme der Ware, die der private Handel im Zeitpunkt der Zentralisation im Inlande auf Lager oder unterwegs rollend, schwimmend oder gar auf Termin in Übersee gekauft hat, ist für die Zentrale keine leichte Aufgabe, wie die Erfahrung der letzten Kriegszeit lehrt.

Schon aus diesen Gründen könnte es der Bundesrat heute nicht verantworten, die zentralisierte Einfuhr abzuhauen. Die internationale Lage ist nicht derart, dass man erneute, tiefgreifende Störungen der Einfuhr des Brotgetreides für die nächsten Jahre als ausgeschlossen betrachten dürfte. MUSS man aber damit rechnen, dass möglicherweise schon bald wieder die Einfuhr zentralisiert werden müsste, so scheint es zweckmässiger und auch billiger, wenigstens noch für eine kurze Übergangszeit die bisherige Ordnung zu belassen. Für die Beibehaltung dieser Ordnung spricht indessen auch die Tatsache, dass sich heute schon in gewissen Exportländern Bestrebungen abzeichnen, die auf eine neue Lenkung des Exportes hindeuten. Da ist es, wie die Erfahrung lehrt, ausserordentlich wichtig, dass die Importinteressen der Schweiz in einer Hand liegen, um sie jederzeit einheitlich und geschlossen verfechten zu können. - Ohne Zentralisation des Einkaufes, des Importes und der Verteilung wäre es auch nicht möglich, im Inlande zugunsten der Verarbeiter und der Verbraucher die oft gewaltigen Differenzen in den Preisen wie auch in der Qualität der verschiedenen Provenienzen auszugleichen. Will man nämlich eine einheitliche gute. Qualität des Mehles, des Brotes und der Teigwaren in der ganzen Schweiz aufrecht erhalten, so ist dieser Ausgleich unerlässlich.

Die Zentrah'sation der Einfuhr ist schliessh'ch die Voraussetzung für jede durchgreifende Bewirtschaftung des Brotgetreides, ohne welche vorderhand nicht auszukommen ist, will man nicht einschneidende Störungen unserer Brotversorgung in Kauf nehmen.

Der Bundesrat betont jedoch, dass es sich lediglich um eine durch die Umstände aufgezwungene Verlängerung des Kriegswirtschaftsrechtes handelt.

Vor ihrem Ablauf wird rechtzeitig zu prüfen sein, ob die Verhältnisse eine Bückehr zu der unveränderten Verfassungsordnung erlauben, oder ob eine Eevision des Getreideartikels der Bundesverfassung in Aussicht genommen werden muss.

B. Die Lagerung, Verteilung und Verwendung des Brotgetreides Die Vorschriften über die Zuteilung des Getreides an die Handelsmühlen ergeben sich zwanguläufig aus der Zentrah'sation der Einfuhr. Die Verwaltung darf das eingeführte Getreide nicht freihändig verkaufen, sondern sie muss es nach einheitlichen Begeln verteilen, um dem Grundsatze der Gleichbehandlung aller Bürger nachzuleben. Deshalb müssen die Vorschriften betreffend Lagerung des Getreides durch die Müller wie auch die Kontingentierung der Handelsmüllerei beibehalten werden, und zwar sowohl für den Weich- wie für den Hartweizen,

584 Seit Kriegsbeginn wurde bekanntlich der Weissmehlpreis schrittweise von Fr. 34.- auf 125 Franken je Zentner erhöht, um über diesen Weg den Brotpreis tiefzuhalten. Ferner sind Vorschriften über die Herstellung und den Preis verschiedener Mehl- und Brottypen erlassen worden. Solange wir genötigt sind, diese Ordnung beizubehalten, bleibt die Kontingentierung der Müllerei unerlässlich. Ohne sie würden zahlreiche Müller unverzüglich ihren Absatz durch Herstellen eines helleren Mehles, als es das Typmuster verlangt, oder durch Umgehung der Abgabe auf dem Weissmehl zu erhöhen versuchen. Dadurch wäre die Gesamtheit der zum Tiefhalten der Brotpreise getroffenen Massnahmen gefährdet. Die gleichen Überlegungen gelten mutatis mutandis auch für den Hartweizen: Wir haben die Preise des Kochgriesses und Spezialdunstes -- letztgenannter bestimmt zur Herstellung von sogenannten SupérieurTeigwaren -- erhöht, um dadurch den Preis der gewöhnlichen Teigwaren zu senken. Eine solche Regelung ist aber nur durchführbar, wenn sie sich auf eine Kontingentierung stützen kann.

~ Schliesslich ist es notwendig, dass wir auch das Verbot der Verwendung von Brotgetreide zu Futterzwecken aufrecht erhalten können.

C. Die Herstellung und die Abgabe von Mehl und Brot

Die Müller sind verpflichtet, aus dem ihnen von der Verwaltung zugeteilten Getreide ein Halbweissmehl von ca. 78 Prozent Ausbeute herzustellen. Sie sind berechtigt, daneben ein zirka 88prozentiges Ruchmehl zu erzeugen. Für beide Mehle bestehen Typmuster, die von der Getreideverwaltung periodisch erneuert und allen Müllern zugestellt werden. Auch die Herstellung von Weissmehl, Griess und Hartweizendunst ist durch Mahlvorschriften geregelt.

Die Preise der verschiedenen Mehl- und Brottypen werden durch das Volkswirtschaftsdepartement gemäss den ihm in unseren} Beschluss vom 1.September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (AS 55, 817) verliehenen Befugnissen festgesetzt *).

Die A u f h e b u n g der Vorschriften über die Herstellung und den Preis des Mehles h ä t t e gegenwärtig beim Buchbrot einen Preisaufschlag von 52 auf 68 Rappen und beim Halbweissbrot von 71 auf 78 Bappen je Kilogramm zur Folge. Die Verteuerung würde beim Buchbrot 16 Bappen bzw. 30 Prozent und beim Halbweissbrot 7 Bappen bzw. 10 Prozent betragen. Bei den gewöhnlichen Teigwaren würde *) Diese Preise betragen Ende Mai 1951: Weissmehl und Kochgriess.

Halbweissmehl Ruchmehl Spezialdunst (aus Hartweizen) für Teigwaren gewöhnlicher Teigwarendunst (aus Hartweizen) Ruchbrot (in Bern) Halbweissbrot (in Bern). .,

Fr 125.-- 60.-- 38.40 75.--- 57.--.51 --.70

je q je q je q je q je q je kg je kg

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eine Verteuerung von 12 Rappen je Kilogramm eintreten, "während sich bei den Supérieur-Teigwaren eine Preisermässigung um 4 Rappen ergäbe. Durch diese Preisänderungen würden die Indexzahlen der Nahrungskosten um 3,1 Punkte bzw. 1,7 Prozent ansteigen, während die Erhöhung beim Landesindex der Kosten der Lebenshaltung 1,2 Punkte bzw. 0,7 Prozent betrüge. Im freien Konkurrenzkampf würden die Müller die Mehlausbeute nach und nach herabsetzen. Man käme so allmählich wieder zum Halbweissbrot der Vorkriegszeit, das aus einem Mehl von ca. 72 Prozent Ausbeute hergestellt wurde. Damit würde das Ruchbrot weitgehend verschwinden und den bisherigen Ruchbrptkonsumenten, die immerhin ungefähr 40 Prozent der Bevölkerung ausmachen, stünde neben teuren Spesdalbroten nur noch Halbweissbrot zum Preise von 78 Rappen je Kilogramm zur Verfügung, Abgesehen von den ernährungsphysiologischen Nachteilen, welche der Wegfall des Ruchbrotes mit sich brächte, würde für diese Konsumenten die Verteuerung im Vergleich zu dem von ihnen gegenwärtig für das Ruchbrot bezahlten Preis 26 Rappen oder 50 Prozent -betragen. Man darf auch nicht übersehen, dass jede Herabsetzung der Mehlausbeute den Getreidebedarf erhöht. Die Mehrvermahlung als Folge der Aufhebung der Mahlvorschriften würde eine zusätzliche Einfuhr von jährlich ca. 50 000 Tonnen Brotgetreide im Werte von rund 80 Millionen Eranken erfordern, welche Mehrausgabe zur Hauptsache in Dollar gedeckt werden müsste.

D. Die Überwachung der Ausfuhr von Mehl uud Brot Will man die im vorstehenden Abschnitt III unter lit. A bis C erläuterten Massnahmen beibehalten, so ist es unerlässlich, sie durch die Vorschriften, welche seit 1989 für die Ausfuhr von Mehl und Brot gelten, zu ergänzen. Es wäre nämlich unannehmbar, dass das durch eine Abgabe auf dem Weissniehl verbilligte Ruchmehl und Ruchbrot über unsere Grenzen gelangen könnte, um dort zu Lasten der schweizerischen Weissinehl- und Weissbrotkäufer konsumiert oder gar als Viehfutter verwendet zu werden. Es ist deshalb nötig, den Grundsatz, wonach Mehl und Brot nur mit Ermächtigung der Getreideverwaltung ausgeführt werden können, beizubehalten.

E. Die Sicherheitsleistung der Handelsmüller Die im Bundesgesetz vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes und in der Vollziehungsverordnung dazu vom 4. Juli 1983 vorgesehene
Sicherheitsleistung bezieht sich nur auf die Erfüllung der dem Müller durch das Getreidegesetz und seine Ausfiihrungsvorsehriften auferlegten Pf höhten.

Risiken dagegen, die der Verwaltung bei der Durchführung der seit 1989 getroffenen Massnahmen im Geschäftsverkehr mit den Handelsmüllern erwachsen, sind nicht erfasst. Die in der ordentlichen Getreidegesetzgebung enthaltene Regelung müsste deshalb durch entsprechende Vorschriften mit einem weiteren Geltungsbereich ergänzt beziehungsweise ersetzt werden. Diese ergän-

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senden Vorschriften sind für so lange nötig, als die unter Ziffer I, lit. h bis l, angeführten Bestimmungen in Kraft bleiben.

F. Die Straf- und Strafverfahrensbestimrmmgen Wir haben nicht die Absicht, die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege (AS 60, 641) über den 31. Dezember 1952 hinaus verlängern zu lassen. Nach diesem Dattim sehen wir vor, Widerhandlungen -gegen die unter Ziffer I, lit. h bis l, angeführten Vorschriften mit Strafen zu belegen, die sich im Bahmen der Strafandrohungen des Getreidegesetzes bewegen. Für die Verfolgung werden wir die in. diesem Gesetz enthaltenen Strafverfahrensbestimmungen anwendbar erklären. Danach werden Widerhandlungen durch die Getreideverwaltung verfolgt und beurteilt werden ; gegen die Strafverfügung kann der Beschuldigte Einspruch erheben und die Entscheidung des für ihn zuständigen kantonalen Gerichtes anrufen. Sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Freiheitsstrafe gegeben, so überweist die Verwaltung die Akten dem kantonalen Gericht, In. formeller Hinsicht werden wir gestützt auf die Ermächtigung im beigelegten Entwurf eines Bundesbeschlusses lediglich zu gegebener Zeit auf . dem Verordnungswege die oben erwähnten Straf- und Strafverfahrensbestimmungen verfügen.

IV.

Man muse mit der Möglichkeit rechnen, dass sich beim Getreide die angespannte Weltvorsorgungslage, -selbst wenn der koreanische Krieg zu Ende gehen sollte, nicht schon in nächster Zeit derart bessern wird, dass man kurzfristig auf die Massnahmen verzichten könnte, für welche wir mit unserer heutigen Vorlage eine befristete Verlängerung vorschlagen. Es scheint uns daher zweckmässig, den Entscheid über den Wegfall oder den befristeten Fortbestand dieser Massnahmen nicht auf das nächste Jahr zu verschieben.

Dadurch wird vermieden, dass die eidgenössischen Bäte, wenn dannzumal noch Massnahmen unerlässlich wären, zum Ausnahmeverfahren eines dringlichen Beschlusses Zuflucht nehmen müssten. Wir empfehlen, schon jetzt den Weg einer befristeten Verfassungsergänzung durch einen in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 14, sowie Artikel 118 und 121, Absatz l, der Bundesverfassung zu erlassenden Bundesbeschluss zu wählen. Bei diesem Vorgehen kann das Parlament alle Seiten des Problems gründlich prüfen und in Kühe unsere Vorschläge beraten. Der Bundesrat legt Wert darauf, dass auf dem wichtigen Gebiete unserer Brotversorgung eine klare Bechtsordnung ohne Unterbruch bestehen bleibt und dass namentlich auch Improvisationen und kurzfristig sich folgenden, die Landesversorgung störenden Änderungen grundlegender Vorschriften vorgebeugt wird. Die immer noch in Kraft stehende vollmachtenrechtliche Ordnung hat bisher ihre Aufgabe zu lösen vermocht

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und im allgemeinen befriedigt. Trotz bedeutenden Schwierigkeiten beim Eintauf und dem Transport des Importgetreides ist es gelungen, dem Schweizervolk sein tägliches Brot in einwandfreier Qualität und zu tragbaren Preisen zu sichern.

Die vorstehenden Darlegungen begründen unseres Brachten» die unbedingte Notwendigkeit, die unter Ziffer III erwähnten Bestimmungen befristet aufrechtzuerhalten. Die Vorschriften bilden eine organische Einheit, von der man nicht einzelne Elemente abtragen könnte, ohne den Einsturz des ganzen Gebäudes herbeizuführen. Wir haben uns bemüht, diese Einheit auch im beantragten Bundesbeschluss dadurch in Erscheinung treten zu lassen, dass wir die Vorschriften in einen einzigen Artikel zusammenfassten, welcher uns die Befugnis gibt, Einfuhr, Lagerung, Verteilung, Verwendung und Vermahlung des' Brotgetreides sowie Herstellung, Abgabe, Bezug, Verwendung, Preise und Ausfuhr von Mehl und Brot zu regeln.

Wir schlagen vor, die Geltungsdauer des Beschlusses auf den 31. Dezember 1955 zu begrenzen. Niemand kann voraussehen, wie sich die internationale Lage entwickeln wird. Wenn sie sich so weit bessern sollte, dass der Bundesbeschluss vor dem 81. Dezember 1955 teilweise oder ganz entbehrlich würde, so behalten wir uns ausdrücklich vor, die überflüssig gewordenen Massnahmen von uns aus aufzuheben.

Wir beantragen Ihnen, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zuzustimmen, und benützen den Anlass, um Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 31. Juli 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Verlängerung der Geltungsdauer von Massnahmen zur Sicherung der Brotgetreideversorgung des Landes Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 85, Ziffer 14, Artikel 118 und Artikel.121, Absatz l, der Bundesverfassung; im Hinblick auf die Verlängerung der Geltungsdauer der seit 1939 zur Sicherung der Brotgetreideversorgung des Landes getroffenen Massnahmen; nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 81. Juli 1951, beschliesst: I.

Die Bundesverfassung erhält folgenden Zusatz:

Einziger Artikel Der Bundesrat ist ermächtigt, die Geltungsdauer der seit 1939 zur Ergänzung der Getreidegesetzgebung erlassenen Vorschriften zu verlängern oder diese Bestimmungen nötigenfalls abzuändern. Sie umfassen folgende Gebiete : a. Einfuhr, Lagerung, Verteilung, Verwendung und Vermahlung des Brotgetreides (einschliesslich Hartweizen); 6. Herstellung, Abgabe, Bezug, Verwendung, Preise und Ausfuhr von Mahlerzeugnissen und Brot; ' c. Sicherheitsleistung der Handelsmüller.

2 Der Bundesrat kann die erforderlichen Straf- und Strafverfahrensbestimmungen erlassen.

II.

1 Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 1955, soweit ihn der Bundesrat nicht ganz oder teilweise vor diesem Datum ausser Kraft setzt.

2 Die Bundesversammlung kann die Wirksamkeit dieses Beschlusses um höchstens 2 Jahre verlängern.

3 Dieser Beschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

4 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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1951

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02.08.1951

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