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Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, 10 Franken im Jahr. Im Übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 14 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte Über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung besehliesst.

Das stenographische Bulletin wird jeweilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert. Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste beigegeben.

In der Schweiz kann nur bei den Postanstalten abonniert werden. Aus andern Staaten sind Bestellungen unmittelbar der Expedition ,,Buchdruckerei Pochon-Jent & Bühler" in Bern einzureichen. Einzelne Sessionshefte sowie frühere Jahrgänge de» stenographischen Bulletins können beim unterzeichneten Sekretariat bezogen werden,

Inhalt der Dezemberhefte.

Nationalrat.

(Preis l Fr.)

Pensioniertes Bundespersonal. Herabsetzung der Renten, Interpellation Seiler-Liestal. Stand der Zonenangelegenheit.

Alkoholverwaltung. Geschäftsführung und Rechnung für 1922.

Anerkannte Krankenkassen. Außerordentliche Subvention (Schlussabstimmung).

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz. Änderung und Ergänzung (Differenzen).

Ständerat.

(Preis 2 Fr. 50.)

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Bundesgesetz.

Auslieferungsvertrag mit Uruguay.

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Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz. Änderung und Ergänzung (Differenzen und Schlussabstimmung).

Anerkannte Krankenkassen. Ausserordentliche Subvention (Differenzen).

Postverkehrsgesetz (Differenzen).

Massnahmen gegen die Überfremdung. Abänderung des Art. 44 der Bundesverfassung (Fortsetzung).

Sekretariat der Bundesversammlung.

Schweizerische Zollämter im Fürstentum Liechtenstein.

Auf den 1. Januar 1924, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über den Zollanschluss des Fürstentums Liechtenstein an die Schweiz, werden die derzeit an der schweizevischliecbtensteinischen Grenze bestehenden schweizerischen Strassenzollämter Haag, Buchs-Strasse, Sei
2. Bahnzollamter: N end ein und Schaan.

Sie sind der Direktion des III. schweizerischen Zollkreises in Chur unterstellt und dem Zoll bezirk des Hauptzollarntes BuchsBahnhof zugeteilt.

Alle die genannten schweizerischen Zollämter im Fürstentum Liechtenstein sind mit den in Artikel 8 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Zollwesen für Nebenzollärnter vorgesehenen Abfertigungebefugnissen ausgestattet. Dagegen sind aie flicht ermächtigt zur Einfuhrabfertigung a. von Vieh, Fleisch und Fleisch waren ; b. von Tabak, Pflanzen, Alcohol absolutus, Essig, Essigsaure und Futtermehl; c. von Wein in Fässern und Reservoirwagen in Mengen von mehr als 2000 kg brutto.

Für die Abfertigung der Paketpost- und Briefpostsendungen sind die schweizerischen Zollämter im Fürstentum Liechtenstein nicht geöffnet. Die Abfertigung dieser Sendungen hat bei den Auswechslungspoststellen an der schweizerischen Grenze oder beim Postzollamte Buchs-Bahnhof zu erfolgen.

Die beiden Bahnzollamter Nendeln und Schaan dienen nur dem Personen- und Warenverkehr für das Fürstentum Liechten-

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stein. In bézug auf die Transitabfertigung sind sie daher nur zur Ausstellung bzw. Löschung von Geleitschemen für Warensendungen nach bzw. von dem Zollamte Buchs-Bahnhof ermächtigt.

Alle Waren, die für das Fürstentum Liechtenstein bestimmt sind und über andere als die hiervor genannten Zollämter eingehen, sind ab 1. Januar 1924 entweder an der Grenze zur Einfuhr abzufertigen oder dem Hauptzollamte Buchs-Bahohof zur endgültigen Zollbehandlung zuzuleiten.

B e r n , den 28. Dezember 1923.

Eidg. Zolldepartement:

Musy.

Ankauf von Pferden für die Militärverwaltung im Januar/Februar 1924.

Im Auftrage des eidg. Militärdepartements werden im Jahre 1924 an nachbezeichneten Tagen und Plätzen Pferde für die eidg. Pferderegieanstalt und für das Depot der Artillerie-Bundespferde angekauft: in Colombier (aus Allées)

22. Januar, 11

23.

^

,, Pruntrut (Champ de foire)

24.

,,.

,, Lausanne (Place du Tunnel) ,, Romont (Champ de foire) ,, Langnau i. E. (beim Bahnhof)

25. ,, 25. · ,, 28.

,,

,, ,, ,, ,, ,, ,,

Bern (Schützenmatte) Huttwil (alter Viehmarktplatz) Burgdorf (Sohützenmatte) Kerzers (Marktplatz) Luzern (Kasernenstallungen) Schwyz (beim neuen Schulhaus)

29.

,, 9 ,, 30.

,, 13YS ,, 31.

,, 10 ,, 1. Februar, 10 Uhr, 5.

,, 9 fl 5.

,, 13Vz ,,

n

Einsiedeln (Klosterhof)

6.

fl

11

Uhr,

,, Tavannes (Gare)

,,

81/! ,,

9^ ,, 14y« ,, 13 Va ,,

11

,,

,, Altstätten, St 6. (beim Löwen) 7.

,, IO1/* fl 7.

,, 14»/! ,, v Buchs, St. G. (Traube) ,, Thun (alte Regie) 8. ,, 141/» ^ Ankaufebedingungen.

L Pferde für die Pferderegieanstalt.

1. Die Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten Reitpferdes haben, mit korrektem Gang und Stand, von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und sowohl von Vater- als auch von Mutterseite der Veredlungszucht (Halbblut) angehören.

Bvmdeüblatt. 76. Jahrg. Bd. I.

2

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2. Die Pferde sollen 4 Jahre alt sein (Geburtsschein vom Jahre 1920), Das Stockmass soll im Minimum 154 om betragen, mit Eisen.

3. Die Abstammung muss durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Sollte bei der Kontrollierung dieser Geburtsscheine durch die Abteilung Landwirtschaft des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements eine Unregelmässigkeit sich zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises an seinem Standort an die Hand zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd sich innert 14 Tagen als Beisser oder Schläger zeigt oder demselben sonst von dem in Artikel 71 des Verwaltungsreglements erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten.

Wenn sich ein Pferd im Laufe des Jahres als trächtig erweisen sollte, so hat der Verkäufer dasselbe zu jeder Zeit gegen Erlegung des Kaufpreises zurückzunehmen.

II. Pferde für das Depot der Artillerie-Bundespferde.

Die Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmass von mindestens 155 cm aufweisen. Für den Ankauf für dieses Depot kommen nur Pferde in Frage, die im Alter von 5, 6 und 7 Jahren stehen und von Bundeshengsten oder vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen.

Es werden nur Pferde mit Abstammungsnachweis angekauft.

Im weitern gelten auch für diese Pferde die sub 3 und 4 für den Ankauf von Regieremonten aufgestellten Bedingungen.

T h un, den 26. Dezember 1923.

Direktion der eidg. Pferderegieanstalt,

Auslosung von Obligationen der 4 % eidgenössischen Anleihe von 1913, Die Auslosung der per 1. Mai 1924 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 4 % eidgenössischen Anleihe von 1913 wird Freitag den 1. Februar 1924, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 10, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 27. Dezember 1923.

Eidgenössisches Finanzdepartement, .

Sasseti- und Rechmmgswesen.

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Jahr

1924

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.01.1924

Date Data Seite

15-18

Page Pagina Ref. No

10 028 937

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