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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 2. Juni 1924 mit Schweden und des am 6. Juni 1924 mit Dänemark abgeschlossenen Vergleichsvertrages.

(Vom 28. Oktober 1924.)

L Man ist versucht zu sagen, das internationale Vergleichsverfahren verdanke seine Entstehung den Mangeln des Schiedägerichtswesens, dieses andern Mittels, Streitigkeiten zwischen Staaten zu schlichten.

Wo das Schiedsverfahren nicht als das geeignete Werkzeug erschien, um eine gefährdete Lage zu entwirren, hat das Vergleichsverfahren erfolgreiche Lösungen erzielen können. Man denke an den ernsten Zwischenfall von Hüll, der zu Beginn dieses Jahrhunderts zwei europäische Grossmächte hart an den Abgrund eines Krieges führte, und der schliesslich, dank der Anwendung eines Untersuchungsund Vergleichsverfahrens, ohne Waffengewalt beigelegt werden konnte.

Verschiedene Einwände sind gegen das zwischenstaatliche Schiedsgerichtswesen geltend gemacht worden. Wir brauchen sio hier nicht aufzuzählen, möchten uns vielmehr darauf beschränken, hervorzuheben, was ihm am häufigsten zum Vorwurf gemacht worden ist, nämlich den Zwangscharakter, der jedem Verfahren innewohnt, dessen Bestimmung es ist, zu einem endgültigen und für die Parteien verbindlichen Urteilsspruche zu führen. «Ein Schiedsspruch», wurde gesagt, «mag wohl den Abschluss einer/Streitigkeit bilden, niemals wird er ihren Keim vernichten. Im allgemeinen wird immer eine der streitenden Parteien sich als benachteiligt betrachten, und man geht nicht fehl mit der. Vermutung, dass die Ursache der Streitigkeit im stillen weiter besteht. Es ist eine Wahrheit, die keines Nachweises bedarf, dass bei der Schlichtung von Streitigkeiten irgendwelcher Art ein Schiedsspruch niemals dieselben beschwichtigenden Ergebnisse zeitigt wie eine freiwillig und gütlich getroffene Verständigung. » Dieser nicht leicht zu nehmende Einwand gründet sich also einerseits auf die Unzweckmässigkeit, einem Staate etwas aufzudrängen, was er vielleicht freiwillig zugestehen würde, und andererseits auf das Fehlen unausweichlicher Zwangsmittel zur Sicheretellung der Durch-

628 fuhrung eines Gerichts- oder Schiedsspruches ; dem Einwände sucht das Vergleichsverfahren zu begegnen. Sein Name selbst sagt, was es ist, worauf es abzielt und wie weit es geht. Es vergleicht oder sucht zu vergleichen ; es urteilt nicht. Der Vermittler schlägt eine Lösung vor, er zwingt sie nicht auf wie der Eichtor oder der Schiedsrichter. Es bleibt den Parteien überlassen, seine Empfehlungen anzunehmen oder zu verwerfen.

Hier liegt der Schwerpunkt dieses Verfahrens. Aber mehr noch: in seiner Eigenschaft nicht als Bichter, der Recht spricht, sondern als Vermittler, der sich vorab von Erwägungen der Billigkeit leiten lässt, wird dieser in den ihm zur Prüfung vorgelegten Fragen weniger Gewicht auf den Rechtsstandpunkt legen als vielmehr aut die Tatsachen, welche die Ursache des Zwistes bilden.

Es liegt in der Natur der Dinge, dass der Vermittler, je nach dem einzelnen Falle, die Grundsätze, die für einen Richter oder Schiedsrichter massgebend wären, nicht ganz ausser acht lassen kann. Es ist ebenso schwierig, die Tatsachen, die man feststellt, von den sie beherrschenden Rechtsnormen zu trennen, wie dem Beeilte nachzuforschen, ohne sich auf die ihm zugrunde liegenden Tatsachen zu stützen. Tatsächlich wird in einem Vermittler immer ein Stück Bichter stecken, -wie umgekehrt in jedem guten Bichter mimer ein Vermittler schlummern wird. Aber die Bolle des Vermittlers wird sich von derjenigen des Bichters oder Schiedsrichters immer dadurch wesentlich unterscheiden, dass seine Vorschläge der bindenden Kraft entbehren. Zwischen dem Vergleichsv erfahren und dem schiedlichen oder gerichtlichen Austrage besteht demnach woniger ein Unterschied in der Art des Vorgehens als im Ergebnis. Diese Feststellung ist nötig, will man nicht Gefahr laufen, das Vergleichsverfahren und das Schiedsgerichtsweson in starrer Begrenzung scharf zu trennen.

Die Vorzüge des Vergleichsverfahrens -- das nicht, wie es oft geschieht, mit der Vermittlung (Mediation) verwechselt werden darf, -- waren der ersten internationalen Haager Friedenskonferenz von 1899 nicht entgangen. Ihr verdankt man die Schaffung der I n t e r nationalen Untersuchungskommissionen, deren Satzung von der zweiten Haager Konferenz von 1907 *) ausgearbeitet und bereinigt worden ist. Seither hat sich diese Einrichtung entwickelt und vorzüglich feste Gestalt
angenommen in den verschiedenen Bryan-Vertragen, so genannt, weil einem bestimmten Vertragstypus nachgebildet, der von W. J. Bryan, dem Staatssekretär derVereinigten Staaten von Amerika, in einem berühmt gebliebenen Bundschreiben umrissen worden ist.

Als im Jahre 1919 der Bundesrat den Zeitpunkt als gekommen erachtete, gewisse Grundsätze unserer bisherigen Schiedsgerichts*) Tgl. Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, Titel III, Bundesblatt 1909, Bd. l, S 147.

629 politili einer Nachprüfung zu unterziehen, verfehlte er nicht, auf die unleugbaren Vorzüge des Vergleichsverfahrens hinzuweisen. In dem Berichte, den er am 11. Dezember 1919 den eidgenössischen Bäten vorlegte*), betonte er, dass «die bisherigen Schiedsverträge eine Instanz vermissen lassen, die den Übergang von den diplomatischen Verhandlungen zum Gerichtsverfahren bildete und die allenfalls da, -wo ein Schiedsverfahren nicht Platz greifen soll oder kann, einen unparteiischen Befund abgeben könnte». Dem programmatischen Grundgedanken, dass das Schiedsverfahren erst nach einem fruchtlosen Vergleichsversuche eingeleitet werden soll, hat der Bundesrat in folgender Weise Ausdruck gegeben : « Unseres Erachtens kommt diesen unparteiischen Untersuchungs- und Vergleichskommissionen eine vielleicht noch grössere Bedeutung als den Schiedsgerichten selbst zu, und zwar sowohl dann, wenn die Schiedsverträge lückenhaft sind, als auch wenn sie alle denkbaren Streitigkeiten erfassen. Das V e r g l e i c h s v e r f a h r e n sollte in allen Fällen versucht werden. Es erreicht die Hauptsache, nämlich die Behandlung einer Streitsache durch unbefangene Persönlichkeiten, wenn die bisherigen Unterhändler auf einen toten Punkt gekommen sind. Es schaltet ferner nach Möglichkeit die politischen Verstimmungen aus, die sich ergeben können, sei es aus der Notwendigkeit für die uni erliegende Partei, sich einem Spruche fügen zu müssen, sei es gar aus einem Versuche einer Partei, sich dem gerichtlichen Verfahren zu entziehen. Der Vergleich bietet den Ausweg eines Nachgebens ohne Preisgabe des grundsätzlichen Standpunktes. Es bietet endlich das Untersuchungsvmd Vergleichsverfahren auch den Vorteil, dass da, wo es weder zum Vergleich, noch zum Schiedsspruch kommt, sondern gegebenenfalls der Streit schliesslich vor den Hat oder die Versammlung des Völkerbundes gezogen wird, diese Instanzen sich bereits einem Befund gegenüber befinden, der von unparteiischer Seite herrührt.» Bevor wir auf die den verschiedenen Regierungen unterbreiteten Vorschläge des Bundesrates zur Verwirklichung seiner Auffassung vom Vergleichs- und Schiedsgerichtswesen eingehen, mögen die ernsthaften Bestrebungen des Völkerbundes zum Ausbaii des Vergleichsverfahrens gewürdigt werden. Wie erinnerlich, hatten die norwegische und die schwedische Regierung
bereits im Monat Januar 1920 je einen Antrag auf Abänderung der Artikel XII und XV des Paktes eingereicht, in dem Sinne, dass «die Prüfung der internationalen Streitigkeiten in erster Linie Kommissionen übertragen werden soll, die zum voraus zu bilden sind und aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von den streitenden Parteien *) Vgl. Bundesblatt 1919 Bd. 5, S. 925.

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zu ernennender Mitglieder bestehen sollen». Die erste Völkerbundsversammlung trat auf diese Abänderungen nicht ein, schlug aber dem Kate vor, sie einer Kommission zur Prüfung vorzulegen. Die damit beauftragte Kommission, die sogenannte «commission des amendements», kam zu dem Schlüsse, die Annahme des schwedischen und norwegischen Abänderungsvorschlages würde in der Folge das Spiel der i m Pakte vorgesehenen Vorkehren zu verwickelt gestalten, da dieser für die Beilegung allfälliger Streitigkeiten zwischen seinen Mitgliedern bereits zwei Möglichkeiten vorsehe, nämlich die Einleitung des Schiedsverfahrens (Artikel XIII) und die Anrufung des Eates oder der Versammlung (Artikel XII und XV). Immerhin erklärte sie sich «dem Vergleichsverfahren grundsätzlich» gunstig gesinnt und unterbreitete der Versammlung den Vorschlag, «im Geiste des Völkerbundsvertrages eine Empfehlung zugunsten des Vergleichsverfahrens anzunehmen». Die zweite Versammlung stimmte der Ansicht der Kommission zu und beschloss, «den Hat zu ersuchen, eine Kommission zu bestellen mit dem Auftrage, das im Abänderungsvorschläge der norwegischen und der schwedischen Eegierung dargelegte Vergleichsverfahren zu prüfen im Hinblick avif die Ausarbeitung eines Eeglements über diesen Gegenstand» (Eesolution vom 4, Oktober 1921).

Diese Kommission trat im Mai 1922 unter dem Vorsitze Herrn Adatcis in Genf zusammen. Ihre Arbeiten schlössen mit einem Berichte, der, nach Genehmigung durch den Völkerbundsrat, der ersten Kommission der dritten Versammlung unterbreitet und hierauf an eine Untcrkommission weitergegeben wurde «mit der Aufgabe, ihn unter Berücksichtigung der verschiedenen lautgewordenen Aussetzungen zu bereinigen». Nach Beendigung dieser Arbeit genehmigte die erste Kommission einstimmig den Bericht der Kommission Adatci, und auf ihren Vorschlag nahm dio Versammlung in einer Eesolution vom 22. September 1922, die den Staaten den Abschluss gegenseitiger Vergleichsverträge empfiehlt, ein Eeglement an, ds- nichts anderes ist als ein Vertragsmuster für den Abschluss von derartigen Vergleichsabkommen *).

II.

Als der Bundesrat im Jahre 1921 einer gewissen Anzahl von Staaten**) Vorschlage zum Abschlüsse von Vergleichs- und Schiedsverträgen machte, verfehlte er nicht, nachdrücklich auf den Wert einer f ) Den Wortlaut der Resolution und des Eeglements
s. in den Beilagen zum Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung über die dritte Session der Völkerbundsversammlung, Bundesblatt 1928, Bd. l, S. 70 ff.

**) Vgl. Bericht des Bimdesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1921, S. 49.

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Verbindung des Vergleichsverfahrens mit dem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren hinzuweisen. Diese ersten Schritte führten nacheinander zum Abschlüsse je eines Vertrages mit Deutschland und Ungarn, in denen dem Vergleich ein breiter Baum gelassen ist. Die Bolle des Vergleichsverfahrens ist aber in den beiden Verträgen nichfrdieselbe, wie bereits in unserer Botschaft betreffend die Genehmigung des am 18. Juni 1924 mit Ungarn abgeschlossenen Vergleichs- und Schiedsvertrages bemerkt worden ist. Während der schweizerisch - ungarische Vertrag dem von uns vertretenen Grundsatze huldigt, dass jede wie immer beschaffene Streitsache einem Vergleichsversuch unterworfen werden soll, bevor sie gegebenenfalls einer richterlichen oder schiedsrichterlichen Erledigung zugeführt wird, hat der schweizerisch-deutsche Vertrag bekanntlich der umgekehrten Lösung den Vorzug gegeben, wonach das Vergleichsverfahren nur subsidiär, bei nicht schiedsgerichtsfähigen Streitigkeiten, zur Anwendung kommt.

Ursprünglich waren unsere Eröffnungen nur an diejenigen Staaten gerichtet worden, mit denen es wünschenswert schien, vor allem einen Vertrag für die gerichtliche oder schiedliche Erledigung von Streitigkeiten abzuschliessen. Getreu dem im Berichte von 1919 entwickelten Programm, wie auch unter Berücksichtigung der Besolution der Völkerbundsversainmlung vom 22. September 1922, empfahl es sich, weiter zu gehen und zu versuchen, Vergleichsverträge wenigstens mit einigen der Staaten abzuschliessen, die das Genfer Protokoll betreffend die obligatorische Gerichtsbarkeit des ständigen internationalen Gerichtshofes in den Grenzen des Artikels 36 seines Statuts unterzeichnet und ratifiziert haben. Das Vorgehen des Bundesrates erwies sich als erfolgreich ; denn alle Regierungen, mit denen wir in Verbindung traten, selbst überzeugt von dem praktischen Werte des Vergleichsverfahrens als Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten, nahmen unsere Vorschläge günstig auf. Die schwedische und die dänische Begierung insbesondere zeigten sich geneigt, ohne Verzug zu unterhandeln; so wurden am 2. Juni in Stockholm und am 6. Juni in Kopenhagen die beiden Verträge abgeschlossen, die wir Ihnen heute zur Genehmigung unterbreiten.

III.

Die beiden Verträge beruhen auf derselben Verhandlungsgrundlage und weisen denn auch nur unwesentliche Abweichungen voneinander auf, die zudem, wie sich noch zeigen wird, nicht zahlreich sind; es war daher gegeben, die beiden Abkommen in den nachstehenden Betrachtungen gemeinsam zu behandeln.

Folgende Bemerkung drängt sich zunächst auf. Die schwedische und die dänische Begierung haben dem Grundsatze, dass jedem

632 gerichtlichen Verfahren ein Vergleichsversuch vorherzugehen hat, den andern Grundsatz vorgezogen, wonach das Vergleichsverfahren nur subsidiäre Eigenschaft hat und lediglich in Ermangelung eines gerichtlichen Austrages zur Anwendung kommen kann.

Es tritt' also nur dann in seine Rechte, wenn der ständige internationale Gerichtshof gemä&s Artikel 86, Absatz 2. seines Statuts nicht mit der Streitigkeit befasst werden kann.

Der Bundesrat hatte keine zwingenden Gründe, auf den Abschluss eines Vertrages auf der vorgeschlagenen Grundlage zu verzichten.

Hegt er auch eine besondere Vorliebe für den Grundsatz, dass der Vergleichsvorsuch jedem andern Verfahren vorhergehen soll, so halt er es doch nicht für angezeigt, sich dem Gedanken zu widersetzen, wonach grundsätzlich der richterlichen oder schiedsrichterlichen Erledigung der Vorrang vor dem Vergleichsverfahren zukommt. Auf der nämlichen Auffassung beruht übrigens unser Schieds- und Vergleichsvertrag mit Deutschland vom 8. Dezember 1921, und sie hat auch den bereits erwähnten Bryanverträgen ihr Geprâge gegeben.

Wenn wir auch überzeugt sind, dass man viel erhoffen darf von dem von uns bevorzugten System, dessen Ziel es gerade ist, die dem gerichtlichen Austrag oder dem Schiedsverfahren anhaftenden Mängel in gewissem Masse zu beheben, so darf man sich andererseits nicht verhehlen, dass dieser Grundsatz, gerade weil er neu ist, noch nicht Gelegenheit gehabt hat, sich zu bewähren.

Untersucht man die Tragweite des ersten Artikels der beiden Verträge, so stellt sich sofort ein Bedenken ein. Wird nicht dadurch, dass man alle nach Artikel 86 des Statuts des Gerichtshofes gerichtsfähigen Streitigkeiten dem Vergleichsverfahren entzieht, dessen Anwendungsgebiet dormassen beschränkt, dass es beinahe zur Fiktion wird ? Tatsächlich umfassen die vier Arten von Streitfällen rechtlicher Natur, die in Artikel 86 des Statuts des Gerichtshofes aufgeführt sind, beinahe die Gesamtheit der Streitigkeiten, die zwischen Staaten zu entstehen pflegen, so dass den vertragschliessenden Teilen wohl nur ganz ausnahmsweise die Vorteile des von ihnen eingesetzten Vergleichsverfahrens zugute kommen können. Der Einwand ist berechtigt ; aber eine Bestimmung im Absatz 3 des ersten Artikels der beiden Verträge trägt ihm in gewissem Masse Rechnung.

Die vertragschliessenden Teile haben
sich ausdrücklich das Recht vorbehalten, im gemeinsamen Einverständnis von der allgemeinen Regel abzuweichen und gegebenenfalls jede Streitsache, für deren Beurteilung der Gerichtshof zuständig wäre, einem vorgängigen Vergleichsverfahren zu unterwerfen. Diese Bestimmung ist von recht erheblicher praktischer Bedeutung, wenn man bedenkt, dass der Vertrag eine ständige Vergleichskornmission einsetzt, die sich jeder-

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zeit und innert kurzer Frist versammeln kann, so dass dio Parteien sie wohl gerne anrufen werden, sobald die Vorteile einer freiwillig angenommenen Lösung" diejenigen eines endgültigen Spruches auf^uwiegen scheinen, dein sie sich ohne Widerrede beugen müssen. Das Verhältnis des Vergleichsverfahrens zu der auf Artikel 36 des Statuts des Gerichtshofes beruhenden gerichtlichen Erledigung ist demnach durch die Verträge mit Schweden und Dänemark nicht ein für allemal festgelegt ; es ist darin dem Vergleichsverfahren vielmehr vorsichtigerwoiso die Möglichkeit offen gelassen, sich im Sinne unseres Berichtes an die eidgenössischen Bäte von 1919 zu entwickeln.

Für Streitigkeiten, die nicht unter Artikel 86 des Statuts des internationalen Gerichtshofes fallen, kann das Vergleichsverfahren zur Anwendung gebracht werden, sobald eine Partei der Ansicht ist, dass die diplomatischen Verhandlungen keine befriedigenden Ergebnisse gezeitigt haben oder zeitigen werden. Die in Absatz 2 des ersten Artikels aufgestellte Begel ist ausdrücklich, und die Gegenpartei kann die Bechtmässigkeit der Anrufung des Vergleichsverfahrens nicht mit der Einrede anfechten, die diplomatischen Verhandlungen hätten sich noch nicht als durchaus unfruchtbar erwiesen. Damit ist von vornherein allfälligen Neigungen zu Verschleppungsmanövern vorgebeugt. Der Artikel 86 des Statuts des internationalen Gerichtshofs beruht übrigens auf einem ähnlichen Grundsatze ; denn er macht keinen Vorbehalt bezüglich der diplomatischen Verhandlungen.

Wie im schweizerisch-deutschen Vertrage wird auch hier der Vergleich einer ständigen Kommission von fünf Mitgliedern übertragen, wovon drei Mitglieder, der Vorsitzende Inbegriffen, von den vertragschliessenden Staaten im gemeinsamen Einverständnis ernannt werden, während von den beiden andern je eines von jedem Teile frei gewählt wird. Es scheint uns, diese Art der Zusammensetzung sei derjenigen vorzuziehen, die z. B. in dem von der dritten Völkerbundsversammlung angenommenen «Begleinent» vorgesehen wird, wonach jeder Teil zwei Mitglieder, und zwar ein einheimisches und ein fremdes, ernennen kann, während einzig der Vorsitzende von beiden Teilen im gemeinsamen Einverständnis zu bezeichnen ist.

Das im Schosse des Bates herrschende Übergewicht von wirklich «neutralen», weil gleichzeitig von beiden Parteien
ernannten Mitgliedern, bildet eine Gewähr für die Unparteilichkeit der von dieser Körperschaft ausgehenden Batschläge und Empfehlungen.

Die Kommission ist gemäss Artikel 2 binnen sechs Monaten nach Austausch der Batifikationsurkunden zu bilden. Welches Vorgehen ist einzuschlagen, wenn innerhalb dieser Frist zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt? Jeder der beiden Verträge sieht hierfür eino besondere Lösung vor. Entsprechend den Bestimmungen

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des Vertrages mit Schweden sind in diesem Falle die Wahlen durch den Präsidenten des internationalen Gerichtshofes oder, falls dieser Angehöriger eines der beiden Staaten ist, durch dessen Vizepräsidenten zu vollziehen. Der Vertrag mit Dänemark sieht vor, dass im Falle von Uneinigkeit zwischen den Parteien einzig der Vorsitzende der Kommission vom Präsidenten des Gerichtshofes zu ernennen ist ; sollte dieser Angehöriger eines der beiden Staaten sein, so fällt diese Aufgabe dem Vizepräsidenten, oder falls auch dieser einem der beiden Staaten angehören sollte, dem ältesten Mitgliedo des Gerichtshofes zu, das nicht Bürger eines der vertragschliessenden Staaten ist. Von den beiden andern Mitgliedern, die eigentlich gemeinsam hätten berufen werden sollen, wird dann je eines in freier Wahl von jeder Partei bezeichnet, wobei sie aber denselben Bedingungen genügen müssen, wie wenn sie von beiden Parteien in geme insamem Einverständnis gewählt worden wären (Artikel 2, Absatz 5).

In diesem letztgenannten Falle ist die Kommission somit in derselben Weise zusammengesetzt, wie wenn sie gomäss den Bestimmungen des von der Völkerbundsversammlung angenommenen «Beglements» gebildet worden wäre.

Bekanntlich ist das Mandat der Mitglieder des ständigen schweizerisch-deutschen Vergleichsrates widerruflich in dein Sinne, dass jeder Staat das von ihm ernannte Mitglied abberufen und die Zustimmung zur Berufung jedes der gemeinsam bezeichneten Mitglieder zurückziehen kann, solange nicht ein Verfahren im Gange oder von einer Partei beantragt worden ist. Die Verträge mit Schweden und Dänemark gestehen den Parteien dieses Eecht nicht zu. Soll ein Mitglied, das für die Dauer von drei Jahren, mit der Möglichkeit der Erneuerung, mit seinem Amte bekleidet ist, seiner Stellung enthoben werden, so nmss diese Abberufung im gemeinsamen Einverständnis erfolgen (Artikel 3). Einem einzigen Kontrahenten kommt ein Abberufungsrecht nicht zu. Dagegen ist jedo Partei berechtigt, «das von ihr in freier Wahl bezeichnete Mitglied durch eine auf dem Gebiete des beireffenden Streitfalles besonders sachverständige Persönlichkeit zu ersetzen» (Artikel 4). Man war sich in der Tat darüber klar, dass zwischen den Parteien Anstände von so besonderer Art entstehen können, dass es wünschenswert scheint, wenn das von ihnen freigewählte Mitglied über
besondere Sachkenntnisse verfügt. Will eine der Parteien von diesem Bechte Gebrauch machen, so nmss' sie unverzüglich die Gegenpartei davon in Kenntnis setzen, damit diese gleichialls in der Lage ist. wenn sie es für nützlich halt, das von ihr ernannte Kommissionsmitglied in derselben Weise zu ersetzen. Es steht ihr eine Frist von vierzehn Tagen zu, um hierüber Beschluss zu fassen (Artikel 4, Absatz 2).

635 Die Anrufung der Kommission erfolgt durch einfaches dahinzielendes Begehren, das von einem der vertragschliessenden Teile an den Kommissionsvorsitzonden gerichtet wird (Artikel 5). Die Kommission hat ihren Bericht binnen sechs Monaten zu erstatten, es sei denn, dass die vertragschliessenden Teile übereinkommen, diese Frist zu verkürzen oder zu verlängern (Artikel 12). Der Bericht, von dem eine Ausfertigung jeder Partei zugestellt wird, hat die Frist festzusetzen, innerhalb deren die Parteien sich zu den darin enthaltenen Vorschlägen zu äussern haben (Artikel 13). Diese Frist darf indessen die Zeit von drei Monaten nicht überschreiten. Dasselbe Vorgehen und die gleichen Fristen findet man in den entsprechenden Bestimmungen unserer Vergleichs- und Schiedsverträgo mit Deutschland und Ungarn.

Bekanntlich hat der Bericht der Vergleichskommission keinen bindenden Charakter. Nehmen die Parteion die Vorschläge »n, so ist der Streit endgültig beigelegt, lin andern Falle dauert er an, und es steht den Parteien frei, die diplomatischen Verhandlungen auf der neuen, durch den Vergleichsversuch geschaffenen Grundlage wieder aufzunehmen. Kommt diese Möglichkeit nicht in Frage, so hat jede Partei das Eecht, den Kommissionsbericht zu veröffentlichen. In Artikel 12, letzter Absatz, wird nämlich vereinbart, dass die Parteien im gemeinsamen Einverständnis bestimmen, «ob der Bericht unverzüglich*) veröffentlicht werden kann»; a contrario ist daraus zu folgern, dass nach Ablauf einer gewissen Frist jede Partei von dem Kommissionsberichte den ihr gutscheinenden Gebrauch machen kann.

Die beiden Verträge enthalten wichtige Bestimmungen über das Verfahren. Die meisten verstehen sich von selbst und bedürfen daher keiner weitern Erläuterungen. Einige dieser Bestimmungen, wie z. B. diejenigen der Artikel 5, erster Absatz, 8, 14 und 15 sind bereits in don mit Deutschland und Ungarn abgeschlossenen Verträgen enthalten, so dass dafür auf unsere Ausführungen in den einschlägigen Botschaften an die eidgenössischen Bäte verwiesen werden kann. Immerhin möchten wir hervorheben, dass die in den Verträgen mit Schweden und Dänemark vorgesehene Vergleichskommission nicht an ein bestimmtes Verfahren gebunden ist.

Artikel 10, Absatz 2, gewährt ihr einen gewissen Spielraum in dem Sinne, dass sie das anzuwendende Verfahren selbst
festsetzt unter Berücksichtigung der Bestimmungen im Titel III des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907. Sie kann sogar von diesen Bestimmungen vollständig Umgang nehmen, vorausgesetzt, dass ihre Mitglieder ein*) Von uns gesperrt.

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stimmig beschliessen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Ein einziges Mitglied kann demnach mit seiner Ablehnung den Vorschlag, von der allgemeinen Eegel abzuweichen, zum Scheitern bringen.

Diese Lösung bietet den Vorteil, der Vergleichskommission die Anpassung des Vorgehens an den ihr vorliegenden Streitfall zu ermöglichen und auf diese Weise das Vergleichsverfahren zu einer möglichst geschmeidigen Einrichtung zu gestalten. Hätte man einfach an dem von dem Haager Abkommen aufgestellten Verfahren festgehalten, so wäre es der Vergleichskommission ohne die ausdrückliche Zustimmung der vertragschliessenden Teile nicht möglich gewesen, in diesem oder jenem Punkte davon abzuweichen.

So aber hat sie freien Spielraum und kann ohne Zeitverlust jedes ihr passende Verfahren anwenden, immerhin vorausgesetzt, dass sie die vorgeschlagenen Änderungen einstimmig annehme.

Die beiden Verträge gelten für die Dauer von zehn Jahren (Artikel 16). Werden sie nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so bleiben sie für eine neue Dauer von fünf Jahren in Kraft und so fort für je fünf Jahre. Sie unterliegen deshalb dem in Artikel 89 der Bundesverfassung vorgesehenen fakultativen Referendum nicht.

Zum Schlüsse dieses kurzen Überblickes über die Bestimmungen der beiden Verträge bemerken wir, dass die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede Artikel l, Absatz l und 3, Artikel 2, Absatz 5, und Artikel 4, Absatz l, betreffen.

Der Vertrag mit Dänemark sieht in seinem Artikel l vor, dass im allgemeinen das Vergleichsverfahren erst Platz greifen soll, wenn die Streitsache einer gerichtlichen «oder schiedsgerichtlichen» Erledigung nach Massgabe des Artikels 36 des Statuts des ständigen internationalen Gerichtshofes oder «jedes andern zwischen den vertragschliessenden Teilen bestehenden internationalen Abkommens» nicht fähig ist. Diese Bestimmung hat tatsächlich nicht stärker einschränkende Bedeutung als diejenige, die sich im Artikel l des Vertrages mit Schweden findet. Sie hat nur den Zweck, die Voraussetzungen der Anwendung des Vergleichsverfahrens genau zu umschreiben. Artikel 2, Absatz 5, sieht, wie bereits erwähnt, eine andere Art der Zu* sammensetzung der Vergleichskonimission vor für den Fall, dass sich die Parteien binnen sechs Monaten über die Wahl des gemeinsam zu berufenden Kommissionsmitgliedes
nicht haben einigen können.

Artikel 4, Absatz l, des Vertrages mit Dänemark enthält zwischen den Worten «das von ihr» und «in freier Wahl bezeichnete Mitglied» den Zusatz «gemäss Artikel 2, Absatz 2», der an entsprechender Stelle

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des Vertrages mit Schweden fehlt und zu fehlen hat. Dieser Zusatz hat einzig den Zweck, jeder Verwechslung vorzubeugen zwischen dem von jeder Partei in freier Wahl zu ernennenden Mitgliede der Vergleichskommission und dem fremdstaatlichen Mitgliede, das jede Partei gemäss Artikel 2, Absatz 5, des Vertrages mit Dänemark zu ernennen hat, sobald die Wahl der gemeinschaftlich zu berufenden Mitglieder nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages erfolgt ist. Es ist in der Tat klar, dass da? im letztgenannten Falle bezeichnete fremdstaatliche Mitglied nicht kurzerhand von einer Partei ersetzt werden kann unter dem Verwände, es sei auf dem Gebiete des vorliegenden Streitfalles nicht sachverständig. Dies würde eine Verletzung des Grundsatzes der Unabberufbarkeit bedeuten, wie er von den vertragschliessenden Teilen anerkannt worden ist.

IV.

Es ist kaum nötig, darauf hinzuweisen, dass die Verträge mit Schweden und Dänemark den Artikeln XII und XV des Völkerbundsvertrages betreffend die Vermittlung durch den Bat und die Versammlung keinen Eintrag tun. Diese Artikel behalten ihre volle Geltung und entfalten ihre Wirksamkeit, wenn zwischen den vertragsohliessenden Teilen eine Streitigkeit von gewisser Bedeutung entstehen sollte, die einer gerichtlichen Erledigung im Sinne des Artikels 36 des Statuts des ständigen internationalen Gerichtshofes nicht fähig wäre und auch auf dem Wege des Vergleichsverfahrens zwischen den streitenden Parteien nicht hätte beigelegt ·werden können.

Durch die beiden Verträge wird lediglich ein Vergleichsverfahren eingeführt, das dem gegebenenfalls vor dem Völkerbundsrat oder der Versammlung stattfindenden Schlichtungsverfahren vorhergeht. Wie bereits in unserm Berichte von 1919 auseinandergesetzt worden ist, bat der Gedanke dieses vorgängigen Vergleichsverfahrens seinen Ursprung und findet er gleichzeitig seine Rechtfertigung in dem Umstände, dass sowohl Bat wie Versammlung Organe wesentlich politischer Natur sind, deren Zusammensetzung aus diesem Grunde nicht jede im Interesse einer durchaus unparteiischen Prüfung des Streitfalles wünschbare Gewähr bietet. Diese Ansicht hat nichts von einer umstürzenden Neuigkeit, noch bildet sie eine Aussetzung an Körperschaften, die im Kahmen einer internationalen Organisation, der man die Bedeutung eines Überstaates stets" aberkannt hat, kaum etwas Anderes sein können, als sie tatsächlich sind. Das Vergleichsverfahren im besondern kann nur Gewinn ziehen daraus, dass es eigens gebildeten Organen, wie ständigen Bundesblatt, 76. Jahrg. Bd. III,

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Vergleichskommissionen, übertragen wird, und es ist nicht das geringste Verdienst der dritten Völkerbundsversammlung, dies erkannt und verkündet zu haben.

Die Vergleichsverträge mit Schweden und Dänemark, wie übrigens in gewissem Masse auch unser Vergleichs- und Schiedsvertrag mit Ungarn, stellen eine Nutzanwendung der von dieser Versammlung angenommenen Resolution dar. Sie bezeugen den~ Wunsch der drei vertragschliessenden Staaten, alles, was in ihren Kräften steht, zu tun, um einem Grundsatze die Wege zu bahnen, der geeignet ist, zur Besserung der zwischenstaatlichen Beziehungen beizutragen und diese Beziehungen selbst im Falle eines Zusammenstosses von Interessen vor jeglicher Trübung zu bewahren.

Die rechtliche Grundlage, auf der in Zukunft die Beziehungen der Schweiz zu Schweden und Dänemark beruhen werden, kann zum Vorbild genommen werden. Die im Abstände von einigen Tagen in Stockholm und Kopenhagen unterzeichneten Verträge ergänzen in glücklicher Weise den Schritt, den die drei Länder durch die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des ständigen internationalen Gerichtshofes bereits getan haben. Zwischen den vertragschliessenden Staaten kann keine Streitigkeit, welcher Art und Bedeutung sie auch immer sein möge, entstehen, ohne dass unter genau geregelten Bedingungen ein Verfahren -- sei es ein Vergleichs- oder ein Gerichtsverfahren -- einsetzt, das den Streitfall einer befriedigenden Beilegung entgegenzufahren hat. Durch den Abschluss dieser beiden Verträge haben wir, für unsere Beziehungen mit Schweden und Dänemark, das erreicht, worauf letzten Endes das in unserm Bericht vom 11. Dezember 1919 umschriebene Programm abzielte. Wir ersuchen Sie demnach, die -Bestimmungen dieser Verträge gutzuheissen und den dieser Botschaft beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Bern, den 28. Oktober 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Der Bundespräsident: Chuard.

Der Bundeskanzler:

Steiger,

639 (Entwarf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des am 2. Juni 1924 mit Schweden und des am 6. Juni 1924 mit Dänemark abgeschlossenen Vergleichsvertrages.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 1924, beschliesst: I. Der von der Schweiz a. mit Schweden am 2, Juni 1924, &. mit Dänemark am 6. Juni 1924 abgeschlossene Vergleichsvertrag -wird genehmigt.

II. Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

640 (Übersetzung aus dem französischen Originalwortlaute.)

VergleichsTertrag zwischen

der Schweiz und Schweden.

Der schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Schweden, von dem Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und Schweden bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und das Ihre dazu beizutragen, im Dienste des Friedensgedankens das Vergleichsverfahren zur Schlichtung zwischenstaatlicher Streitigkeiten zu fördern, gewillt, in den Beziehungen zwischen den beiden Ländern die durch die Resolution der Völkerbundsversammlung vom 22. September 1922 gutgeheissenen Grundsätze für die Errichtung von zwischenstaatlichen Vergleichskommissionen im weitesten Masse zur Anwendung zu bringen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: der schweizerische Bundesrat: Herrn Henri Schreiber, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Stockholm; Seine Majestät der König von Schweden: den Freiherrn Erik Marks von Wurtemberg, Seinen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, folgende Bestimmungen vereinbart haben: Artikel 1.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten, die nicht auf diplomatischem

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Wege geschlichtet werden können und die einer gerichtlichen Erledigung im Sinne des Artikels 86, Absatz 2, des Statuts des ständigen internationalen Gerichtshofes nicht fähig sind, einer ständigen Vergleichskommission zu unterbreiten.

Es steht jeder Partei zu, darüber zu befinden, von welchem Zeitpunkt an das Vergleichsverfahren an die Stelle der diplomatischen Verhandlungen zu treten hat.

Die vertragschliessenden Teile können vereinbaren, einen Streitfall, der einer gerichtlichen Erledigung im Sinne des Artikels 86, Absatz 2, des Statuts des ständigen internationalen Gerichtshofes fähig wäre, zuvor einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.

Artikel 2.

Die ständige Vergleichskommission besteht aus fünf Mitgliedern.

Die vertragschliessenden Teile ernennen, jeder für sich, nach freier Wahl je ein Mitglied und berufen die drei andern im gemeinsamen Einvernehmen. Diese drei Mitglieder sollen nicht Angehörige der vertragschliessenden Staaten sein, noch sollen sie auf deren Gebiet ihren Wohnsitz haben oder in deren Dienste stehen.

Aus der Mitte der gemeinschaftlich berufenen Mitglieder wird der Vorsitzende der Kommission im gemeinsamen Einverständnis ernannt.

Die Kommission ist binnen sechs Monaten nach dem Austausche der "Batifikationsurkunden zum gegenwärtigen Vertrage zu bilden.

Wenn die Erenennung der gemeinsam zu berufenden Mitglieder oder desVorsitzenden nicht binnen sechs Monaten nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden oder, im Falle des Rücktrittes oder Ablebens eines Mitgliedes, nicht binnen zwei Monaten nach dem Freiwerden des Sitzes stattgefunden hat, so sind die Wahlen auf Verlangen einer einzigen Partei durch den Präsidenten des ständigen internationalen Gerichtshofes oder, wenn dieser Angehöriger eines der beiden vertragschliessenden Staaten ist, durch den Vizepräsidenten des Gerichtshofes zu vollziehen.

Artikel 3.

Die Mitglieder der Kommission sind für drei Jahre gewählt.

Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung zwischen den vertrag schliessenden Teilen können sie während ihrer Amtsdauer nicht abberufen werden. Im Falle des Ablebens oder Bücktrittes eines Mitgliedes ist für den Best seiner Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen.

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Endigt die Amtsdauer eines gemeinsam gewählten Mitgliedes, ohne dass eine Partei gegen deren Verlängerung Einspruch erhebt, so gilt sie als für drei weitere Jahre erneuert. Desgleichen gilt die Amtsdauer eines von nur einer Partei gewählten Mitgliedes als für drei weitere Jahre verlängert, wenn bei deren Ablauf diese Partei keine Ersatzwahl vorgenommen hat.

Ein Mitglied, dessen Amt während eines Verfahrens abläuft, nimmt weiterhin bis zu dessen Abschluss an der Behandlung des Streitfalles teil.

Artikel 4.

Es steht jeder Partei zu, innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem der ständigen Kommission das Begehren um Einleitung eines Vergleichsverfahrens notifiziert worden ist, das von ihr in freier Wahl bezeichnete Mitglied durch eine auf dem Gebiete des betreffenden Streitfalles besonders sachverständige Persönlichkeit zu ersetzen.

Will eine der Parteien von diesem Eechte Gebrauch machen, so muss sie unverzüglich die Gegenpartei davon in Kenntnis setzen; in diesem Falle kann diese in einem Zeitraum von vierzehn Tagen nach Empfang dieser Mitteilung von demselben Rechte Gebrauch machen.

Artikel 5.

Der ständigen Vergleichskommission liegt ob, die Schlichtung der Streitigkeit zu erleichtern, indem sie in unparteiischer und gewissenhafter Prüfung den Sachverhalt aufhellt und Vorschläge für die Beilegung der Streitigkeit macht.

Die Anrufung der Kommission erfolgt durch ein dahinzielendes Begehren, das von einem der vertragschliessenden Teile an deren Vorsitzenden gerichtet wird.

Dieses Begehren wird von der Partei, welche die Eröffnung des Vergleichsverfahrens verlangt, gleichzeitig der Gegenpartei notifiziert.

Artikel 6.

Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung tritt die Kommission an dem von ihrem Vorsitzenden bezeichneten Orte zusammen.

Artikel 7.

Die vertragschliessenden Teile können besondere Vertreter bei der Kommission ernennen, die gleichzeitig als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission dienen.

643

Artikel 8.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Kommission soweit als möglich zu fördern und insbesondere alle nach der Landesgesetzgebung zu ihrer Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um es der Kommission zu ermöglichen, auf ihrem Gebiete Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu vernehmen, sowie Augenscheine durchzuführen.

Artikel 9.

Die Verhandlungen der Kommission sind geheim, es sei denn, dass diese im Einvernehmen mit den Parteien anders beschliesst.

Artikel 10.

Das Verfahren vor der Kommission ist kontradiktorisch.

Die Kommission setzt selbst das Verfahren fest, wobei sie, falls nicht einstimmig ein anderweitiger Beschluss gefasst wird, die Bestimmungen in Titel III des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 berücksichtigt. , Artikel 11.

Unter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages trifft die -Kommission ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Kommission ist verhandlungsfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäss geladen worden und der Vorsitzende sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, Artikel 12.

Die Kommission hat ihren Bericht binnen sechs Monaten zu erstatten, nachdem sie in einer Streitigkeit angerufen worden ist, es sei denn, dass die vertragschliessenden Teile diese Frist im gemeinsamen Einverständnis verkürzen oder verlängern.

Die mit Begründung versehene Ansicht der in der Minderheit verbliebenen Mitglieder ist in den Bericht aufzunehmen.

Jeder Partei wird eine Ausfertigung des Berichts ausgehändigt.

Der Bericht hat weder in bezug auf die Tatsachen noch hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen die Bedeutung eines Schiedsspruches.

Es steht den Parteien zu, im gemeinsamen Einverständnis zu bestimmen, ob der Kommissionsbericht unverzüglich veröffentlicht werden kann.

644

Artikel 13.

Die ständige Vergleichskommission hat die Frist festzusetzen, innerhalb deren sich die Parteien zu ihren Vorschlägen zu äussern haben. Diese Frist darf indessen die Zeit von drei Monaten nicht übersehreiten.

Artikel 14.

Während der tatsächlichen Dauer des Verfahrens erhalten die Mitglieder derVergleichskommisBion eine Entschädigung, deren Höhe von den vertragschliessenden Teilen zu vereinbaren ist, Jede Partei kommt für ihre eigenen Kosten auf; die Kosten für die Kommission werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Artikel 15.

Während der Dauer des Vergleichsverfahrens enthalten sich die vertragschliessenden Teile jeglicher Massnabme, die auf die Zustimmung zu den Vorschlägen der ständigen Vergleichskommission nachteilig zurückwirken kann.

Artikel 16.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Stockholm ausgetauscht werden.

Der Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Austausche der Ratifikationsurkunden an. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so bleibt er für einen weitern Zeitraum von fünf Jahren in Kraft, und so fort für je fünf Jahre.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihn mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift zu Stockholm am 2. Juni 1924.

(L. S.) Schreiber.

(L. S.) E. Marks von Wurtemberg.

6'45 (Übersetzung ans dem französischen Originalwortlaute.)

Vergleichsvertrag zwischen

der Schweiz und Dänemark.

Der schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Dänemark und Island, von dem Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und Dänemark bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und das Ihre dazu beizutragen, im Dienste des Friedensgedankens das Vergleichsverfahren zur Sehlichtung zwischenstaatlicher Streitigkeiten zu fördern, gewillt, in den Beziehungen zwischen den beiden Ländern die durch die Resolution der Völkerbunds Versammlung vom 22. September 1922 gutgeheissenen Grundsätze für die Errichtung von zwischenstaatlichen Vergleichskommissionen im weitesten Masse zur Anwendung zu bringen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrat: Herrn Henri Schreiber, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei Seiner Majestät dem König von Dänemark, und . Seine Majestät der König von Dänemark und Island; den Grafen Carl Poul Oscar Moltke, Seinen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

646 Artikel 1.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten, die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können und die nach Massgabe des Artikels 86, Absatz 2, des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder jedes andern zwischen den vertragschliessenden Teilen bestehenden internationalen Abkommens einer gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Erledigung nicht fähig sind, einer ständigen Vergleichskommission zu unterbreiten.

Es steht jeder Partei zu, darüber zu befinden, von welchem Zeitpunkt an das Vergleichsverfahren an die Stelle der diplomatischen Verhandlungen zu treten hat.

Die vertragschliessenden Teile können vereinbaren, einen Streitfall, der gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Erledigung fähig wäre, zuvor einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.

Artikel 2.

Die ständige Vergleichskommission besteht aus fünf Mitgliedern.

Die vertragschliessenden Teile ernennen, jeder für sich, nach freier Wahl je ein Mitglied und berufen die drei andern im gemeinsamen Einvernehmen. Diese drei Mitglieder sollen nicht Angehörige der vertragschliessenden Staaten sein, noch sollen sie auf deren Gebiet ihren Wohnsitz haben oder in deren Dienste stehen.

Aus der Mitte der gemeinschaftlich berufenen Mitglieder wird der Vorsitzende der Kommission im gemeinsamen Einverständnis ernannt.

Die Kommission ist binnen sechs Monaten nach dem Austausche der Eatifikationsurkunden zum gegenwärtigen Vertrage zu bilden.

Wenn die Ernennung der gemeinsam zu berufenden Mitglieder oder des Vorsitzenden nicht binnen sechs Monaten nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden oder, im Falle des Bücktrittes oder Ablebens eines Mitgliedes, nicht binnen zwei Monaten nach dem Freiwerden des Sitzes stattgefunden hat, so ernennt jeder der vertragschliessenden Teile eines dieser Mitglieder, das den Bedingungen des zweiten Absatzes genügt, während die Ernennung des Vorsitzenden nötigenfalls, auf Verlangen einer einzigen Partei, durch den Präsidenten des ständigen internationalen Gerichtshofes oder, falls dieser Angehöriger eines der vertragsehliessenden Staaten ist, durch den Vizepräsidenten oder durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger eines der vertragschliessenden Staaten ist, vollzogen wird.

647

Artikel 8.

Die Mitglieder der Kommission sind für drei Jahre gewählt.

Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung zwischen den vertragschließenden Teilen können sie während ihrer Amtsdauer nicht abberufenwerden.

Endigt die Amtsdauer eines gemeinsam gewählten Mitgliedes, ohne dass eine Partei gegen deren Verlängerung Einspruch erhebt, so gilt sie als für drei weitere Jahre erneuert. Desgleichen gilt die Amtsdauer eines von nur einer Partei gewählten Mitgliedes als für drei weitere Jahre verlängert, wenn bei deren Ablauf diese Partei keine Ersatzwahl vorgenommen hat.

Ein Mitglied, dessen Amt während eines Verfahrens abläuft, nimmt weiterhin bis zu dessen Abschluss an der Behandlung des Streitfalles teil.

Artikel 4.

Es steht jeder Partei zu, innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem der ständigen Kommission das Begehren um Einleitung eines Vergleichsverfahrens notifiziert worden ist, das von ihr gemäss Artikel 2, Absatz 2, in freier Wahl bezeichnete Mitglied durch eine auf dem Gebiete des betreffenden Streitfalles besonders sachverständige Persönlichkeit zu ersetzen.

Will eine der Parteien von diesem Hechte Gebrauch machen, so mues sie unverzüglich die Gegenpartei davon in Kenntnis setzen; in diesem Falle kann diese in einem Zeitraum von vierzehn Tagen nach Empfang dieser Mitteilung von demselben Bechte Gebrauch machen.

Artikel 5.

Der ständigen Vergleichskommission liegt ob, die Schlichtung der Streitigkeit zu erleichtern, indem sie in unparteiischer und gewissenhafter Prüfung den Sachverhalt aufhellt und Vorschläge für die Beilegung der Streitigkeit macht.

Die Anrufung der Kommission erfolgt durch ein dahinseiendes Begehren, das von einem der vertragschliessenden Teile an deren Vorsitzenden gerichtet wird.

Dieses Begehren wird von der Partei, welche die Eröffnung des Vergleichsverfahrens verlaugt, gleichzeitig der Gegenpartei notifiziert.

Artikel 6.

Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung tritt die Kommission an dem von ihrem Vorsitzenden bezeichneten Orte zusammen.

648 Artikel 7.

Die vertragschÜessenden Teile können besondere Vertreter bei der Kommission ernennen, die gleichzeitig als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission dienen, Artikel 8.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Kommission soweit als möglich zu fördern und insbesondere alle nach der Landesgesetzgebung zu ihrer Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um es der Kommission zu ermöglichen, auf ihrem Gebiete Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu vernehmen, sowie Augenscheine durchzuführen.

Artikel 9.

Die Verhandlungen der Kommission sind geheim, es sei denn, daes diese im Einvernehmen mit den Parteien anders beschliesst.

Artikel 10.

Das Verfahren vor der Kommission ist kontradiktorisch.

Die Kommission setzt selbst das Verfahren fest, wobei sie, falls nicht einstimmig ein anderweitiger Beschluss gefasst wird, die Bestimmungen in Titel III des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 berücksichtigt.

Artikel 11.

Unter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages trifft die Kommission ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Kommission ist verhandlungsfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäss geladen wurden und der Vorsitzende sowie mindesten» zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

Artikel 12.

Die Kommission hat ihren Bericht binnen sechs Monaten zu erstatten, nachdem sie in einer Streitigkeit angerufen worden ist, es sei denn, dass die vertragschh'essenden Teile diese Frist im gemeinsamen Einverständnis verkürzen oder verlängern.

Die mit Begründung versehene Ansicht der in der Minderheit verbliebenen Mitglieder ist in den Bericht aufzunehmen.

649 Jeder Partei wird eine Ausfertigung des Berichte ausgehändigt.

Der Berieht hat weder in bezug auf die Tatsachen noch hinsichtlich der rechtlichen AusführungeÄ die Bedeutung eines Schiedsspruches.

Es steht den Parteien zu, im gemeinsamen Einverständnis zu bestimmen, ob der Kommissionsbericht unverzüglich veröffentlicht werden kann.

Artikel 18.

Die ständige Vergleichskonunission hat die Frist festzusetzen, innerhalb deren sich die Parteien zu ihren Vorschlägen zu äussern haben. Diese Frist darf indessen die Zeit von drei Monaten nicht überschreiten.

Artikel 14.

Während der tatsächlichen Dauer des Verfahrens erhalten die Mitglieder der Vergleichskommission eine Entschädigung, deren Höhe von den vertragschliessenden " Teilen zu vereinbaren ist.

Jede Partei kommt für ihre eigenen Kosten auf ; die Kosten für die Kommission werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, Artikel 15.

Während der Dauer des Vergleichsverfahrens enthalten sich die vertragschliessenden Teile jeglicher Massnahme, die auf die Zustimmung zu den Vorschlägen der ständigen Vergleichakommission nachteilig zurückwirken kann.

Artikel 16.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die KatifikationsUrkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.

Der Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Austausche der Ratifikationsurkunden an. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so bleibt er für einen weitern Zeitraum von fünf Jahren in Kraft, und so fort für je fünf Jahre. .

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihn mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift zu Kopenhagen am 6. Juni 1924.

(L. S.) Sckreiber.

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(L. S.) Moltke. ' --8S«HJSS>

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 2. Juni 1924 mit Schweden und des am 6. Juni 1924 mit Dänemark abgeschlossenen Vergleichsvertrages. (Vom 28. Oktober 1924.)

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Bundesblatt

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1924

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3

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45

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.11.1924

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627-649

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