5 3

2

0

N o .

1

# S T #

7

Bundesblatt

76. Jahrgang.

Bern, den 31. Dezember 1924.

Band III.

erscheint Wöchentlich, frets 20 .Fronton im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern.

Ablauf der Referendumsfrist:

# S T #

30. Mars 1925.

Bundesgesetz betreffend

den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen.

(Vom

19. Dezember 1924.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundearates vom 81. März 1924, beschliesst: Art.l.

Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren bestraft.

Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet worden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Art. 2.

Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Bundesblatt.

76. Jahrg. Bd. III.

83

1208 Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Art. 8.

Wer vorsätzlich und ohne verbrecherische Absicht oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

»

Art. 4.

Die in den Art. l und 2 erwähnten Handlungen unterliegen, auch wenn sie im Auslande begangen werden, den Strafbestimmungen dieses Gesetzes, sofern sie gegen die Eidgenossenschaft, die Kantone oder ihre Angehörigen gerichtet sind.

Art. 5.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1858 finden Anwendung; nicht anwendbar sind die Art. 69 bis 72 des genannten Gesetzes.

Art. 6.

Die in diesem Gesetze vorgesehenen strafbaren Handlungen sind der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstellt.

Das eidgenössische Justiz- und Poh'zeidepartement kann die Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen (Art. 125 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22, März 1898, abgeändert durch die Bundesgesetze vom 6. Oktober 1911 und 25. Juni 1921).

1209 Art. 7.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Bundesgesetz vom 12. April 1894 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1858 aufgehoben.

Art. 8.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 19. Dezember 1924.

Der Präsident: Andermatt.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 19. Dezember 1924.

Der Präsident: Maechler.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 19. Dezember 1924.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Steiger.

Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 1924.

Ablauf der Referendumsfrist: 30. März 1925.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen. (Vom 19. Dezember 1924.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1924

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1924

Date Data Seite

1207-1209

Page Pagina Ref. No

10 029 258

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.