451

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Rückruf und Einlösung der schweizerischen Darlehenskassenscheine zu Fr. 25.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1924 betreffend die Aufhebung der Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft werden die von der genannten Kasse ausgegebenen Darlehenskassenscheine zu Fr. 25 aus dem Verkehr zurückgezogen.

Für den Rückzug und die Einlösung dieser Darlehenskassenscheine wird eine Frist von zehn Jahren angesetzt, beginnend am 1. Juli 1924.

Bis zum 30. Juni 1924 werden die Darlehenskassenscheine von den eidgenössischen Kassen sowie von den Kassen der Schweizerischen Nationalbank eingelöst. Nach diesem Datum erfolgt die Einlösung nur bei der eidgenössischen Staatskasse in Bern.

Der Gegenwert der bis zum 30. Juni 1934 nicht eingelösten Darlehenskassenscheine Mit an den eidgenössischen Invalidenfonds.

B e r n , den 20. Februar 1924.

(3..).

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Freiplatz der Berset-Müller-Stiftung.

Im schweizerischen Lehrerheim im Melchenbühl bei Muri/Bern ist wieder ein Platz frei.

Zur Aufnahme sind berechtigt: Lehrer und Lehrerinnen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und sich über eine Lehrtätigkeit von mindestens 20 Jahren ausweisen können, sowie Lehrerswitwen, Anmeldungen, begleitet von Heimatschein, Geburtsschein, Leumunds- und Arztzeugnis nimmt bis zum 31. März 1924 entgegen der Präsident der Aufsichtskommission: F. Raaflaub, Gemeinderat und Schuldirektor der Stadt Bern.

452

Wiederwahl der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung.

Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1923 in Verbindung mit dem Bundesratsbeschluss vom 5. Februar 1924 .über die Wiederwahl der ßeamten und Angestellten, die Neufestsetzung ihrer Besoldungen und die Beförderungen für die am 1. April 1924 beginnende neue Amtsdauer sind Beamte und Angestellte, die bis 1. März 1924 keine gegenteilige Mitteilung erhalten haben, vorbehaltlich der Neufestsetzung ihrer Besoldung als wiedergewählt zu betrachten.

Nach Massgabe des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 1923 ist jede Wiederwahl an den ausdrücklichen Vorbehalt geknüpft dass der Gewählte während der Amtsdauer an einen andern Dienstort oder in einen andern Dienstzweig versetzt, oder dass ihm eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, die nicht zu den Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes gehört. Vorbehalten bleibt ferner die Neufestsetzung der Entschädigungen für Dienstwohnungen und dio Neuordnung der Abgabe von Dienstkleidern während der Amtsdauer.

Im Auftrage des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Verfügung.

Das eidgenössische politische Departement, gestutzt auf die ihm gemäss Art. 11, Absatz 2, und Art. 22, Absatz 2, des schweizerischen Konsularreglements vom 26. Oktober 1923 zustehende Befugnis, nach Einsicht eines zustimmenden Berichtes des eidgenössischen Finanzdepartements vom 29. Januar 1924, verfügt: Die gegenwärtigen Konsularattachés sowie die gegenwärtigen Kanzleisekretäre und Eanzlisten des schweizerischen Konsulardienstes werden für die Amtsdauer 1924--1927 in ihrem Amte bestätigt.

453

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Direktion der Bodensee-Toggenburgbahn-Gesellschaft stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Bahnlinien EbnatNesslau und Romarishorn-St. Gallen-Wattwil, in einer Gesamt* baulänge von 55,7?» km, samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Sbiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 im I. Range zugunsten des Kantons St. Gallen zu verpfänden für ein Anleihen von Fr. 4,200,000, das zur Rückzahlung des Staatsanleihen, Serie XXIX, vom 30. April 1913 bestimmt ist. Die beiden Linien sind zugunsten des genannten Gläubigers bereits verpfändet wie folgt: 1. Linie Romanshorn-St. Gallen-Wattwil: im I. Rang für Anleihen Fr. 5,000,000 vom 19. Juni 1919 und Fr. 9,000,000 vom 7. Juni 1920 ; im II. Rang für Anleihen Fr.

vom 30. April 1913 ; 2. Linie Ebnat-Nesslau: im I. Rang für das letztgenannte Anleihen von Fr. 4,200,000 von 1913.

Die erwähnten Anleihen von Fr. 5,000,000 und Fr. 9,000,000 sollen gleichzeitig Pfandrecht im I. Range auf beiden Linien erhalten und zwar im Sinne der Gleichberechtigung unter sich sowohl, wie mit dem neuen Anleihen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 20. März 1924 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B o r n , den 20. Februar 1924.

(2.!)

Der Sekretär des eidg. Eisenbahndepartements : Dr. 0, Leimgruber.

Solange Vorrat kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden:

Nachweiser über die im Bundesblatt veröffentlichten Berichte, wichtigeren bundesrätlichen Entscheide und Kreisschreiben, umfassend die Jahre 1916-1920.

B e r n , 7. Mara 1922.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

454

Berniiiatoaliii.

Den Inhabern von Obligationen des 4Vz °/o Anleihens der Berninabahn von 1908 im Betrage von 7,000,000 Fr. wird hierdurch mitgeteilt, dasa letzterer vom schweizerischen Bundesgericht die Bewilligung zur Durchführung eines neuen Sanierungsvorfahrens gemäss der Bundesratsverordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 20. Februar 1918 erteilt worden ist. Infolgedessen werden sie gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 25. April 1919 eingeladen, an der am Montag den 24. März 1924, nachmittags 3 Uhr, im Bankhaus der Schweizerischen Eisenbahnbank, Albangraben 18, in Basel unter der Leitung des Unterzeichneten stattfindenden Obligationärversammlung teilzunehmen, an der über folgende Anträge Beschluss zu fassen ist : 1. Die Obligationen mit Pfandrecht im ersten Rang am Eisenbahnbetriebsvermögen werden per 1. Januar 1924 auf die Hälfte = .500 Fr. abgeschrieben und in diesem reduzierten Betrag in den Jahren 1924 bis und mit 1928 zu einem veränderlichen, vom Betriebsergebnis abhängigen kumulativen Zinsfuss von höchstens 5 °/o, von 1929 an fest zu 5 °/o verzinst. Die erste Eisenbahnhypothek wird auf weitere von der Gesellschaft allfällig zur Beschaffung von notwendigen neuen Mitteln auszugebende, sofort fest zu 5 °/o verzinsliche Obligationen bis zum Höchstbetrage von 500,000 Fr. ausgedehnt.

.

2T An Stelle der abgeschriebenen Hälfte werden neue, durch Pfandrecht im zweiten Rang an dem in der Schweiz liegenden Teil der Eisenbahnlinie versicherte, vom 1. Januar 1924 an zu einem veränderlichen, vom Betriebsergebnis abhängigen, nicht kumulativen Zinsfuss von höchstens 5 °/o -- im zweiten Bang, also erst nach voller Verzinsung der Obligationen erster Hypothek -- verzinsliche, gleichzeitig mit den Obligationen .ersten Ranges am 1: März 1933 ruckzahlbare Obligationen zu 500 Fr.

ausgestellt, Stempelsteuer zu Lasten der Gesellschaft. Mit diesen Obligationen stehen in gleichen Rechten die den Bankgläubigern auszustellenden 4000 Obligationen zu 500 Fr, 3, An die rückständigen Zinse jeder Obligation von 1000 Fr, wird für das Jahr 1923 ein Betreffnis von 25 Fr. bezahlt und eine Prioritätsaktie zu 100 Fr. als Abfindung ausgestellt; der Rest wird erlassen.

455

Diejenigen Obligationäre, welche an der Versammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen wünschen, haben ihre Obligationen spätestens bis zum 22. März, mittags, beim Schweizerischen Bankverein in Basel oder bei der Eidgenössischen Bank A,-tr. in Zürich oder bei der Kantonalbank von Bern in Bern oder bei der Spar- und Leihkasse in Bern oder bei der Graubündner Kantonalbank in Chur gegen Aushändigung einer Quittung und eines Stimmrechtsausweises zu deponieren. Zur Vertretung von Obligationen ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Die Akten des Bundesgerichts, aus denen auch die Art und Weise der Einbeziehung der andern Gläubiger und der Aktionäre in die Sanierung ersichtlich ist, sowie die von der Gesellschaft auf den 30. November 1923 erstellte und von den Rechnungsrevisoren geprüfte Bilanz können von den Obligationären gegen Vorlage des Stimtnrechtsausweises vom 17. bis 22. März auf der Appellationsgerichtskanzlei in Basel eingesehen werden.

L a u s a n n e , den 20. Februar 1924.

Der Instruktionsrichter: Jäger, Bundesrichter.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Der Verwaltungsrat der ,,Società Ferrovie Regionali Ticinesi" in Locamo stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die elektrische schmalspurige Eisenbahnlinie von Poutebrolla nach Camedo-Landesgrenze(Centovalli), in einer Baulänge von 13,776km, samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetees vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. R a n g e zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 2,100,000, das zur Bezahlung einer restanzlichen Bauschuld dienen soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 22. März 1924 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 22. Februar 1924.

Der Sekretär des eidgenössischen Eisenbahndepartements : Dr. 0. Leimgrnber.

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Erbenermittlung.

Am 3. August 1922 ist in Wladiwostok im Alter von 48 Jahren Fräulein Henriette M o r e t gestorben. Vermögen ist nicht vorhanden.

Wer irgendwelche Angaben machen kann, die zur Feststellung des Heimatortes der Verstorbenen oder zur Ermittlung der Verwandten fuhren können, wird ersucht, hiervon dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepaftement (Justizabteilung) Kenntnis zu geben.

(2.).

B e r n , den 26. Februar 1924.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Justizabteilung).

Bekanntmachung.

Die eidgenössische Alkohol Verwaltung ist wieder in der Lage, die Qualität ,,Primasprit*' in Mengen von mindestens 125 kg (=150 Liter) und gemäss ihren allgemeinen Verkaufsbedingungen in den Verkehr zu bringen.

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1923 ist der Preis auf Fr. 250 der Meterzentner Reingewicht zu 92,s Gew.% (= 95,o« Vol.'/o), franko Bestimmungsstation, ohne Gebinde, -- rund Fr. 204 der Hektoliter oder Fr. 215 der Hektoliter 100% festgesetzt worden.

Der Primasprit wird, solange Vorrat, aus sämtlichen Lager- , Häusern der Alkoholverwaltung geliefert. Die Bestellungen und Einzahlungen sind wie gewohnt an die eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern zu richten und die Fullfässer unfrankiert an das zuständige Lagerhaus zu senden.

Eidg. Alkoholverwaltnng.

Berichtigung.

In Nr. 9 des Bundesblattes, 1924, Bd. I, Seite 322, ist unter den Verhandlungen des Bundesrates vom 18. Februar 1924 folgende Berichtigung anzubringen : Gemäss Mitteilung des Generalkonsulates von Bolivia in Zürich hat die Regierung des genannten Staates beschlossen, in Lausanne (nicht Zürich, wie es irrtumlich heisst) ein Honorarvizekonsulat zu errichten, und es ist von ihr an diesen Posten Herr Charles B. Dubois, in Lausanne, ernannt worden.

457

Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt: Torwort.

1. B6. vom 22. März 1898 Über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1901, 6. Oktober 1911, 24, Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

2. BG. vom 22. November 1860 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

3. BG. vom 27. August 1851 Über die Bundesstrafrechtspflege 4. Verordnung des Bundesrates vom 26. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen 5. Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

6. Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädi-gungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

7. Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

9. Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2.50

(zuzuglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1924

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05.03.1924

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451-457

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