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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung der Art. 30 und 33 des Bundesgesetzcs über die Organisation der Bundesverwaltung (Zuteilung der Baudirektion zum P'inanzdepartement, des Statistischen Bureaus und des Amtes für Mass und Gewicht zum Departement des Innern).

(Vom 16. Juni 19240

I.

Der Ruf nach. Vereinfachung der Verwaltung ist heute allgemein an der Tagesordnung. Zur Vereinfachung und sparsameren Führung des Staatshaushaltes ist auch die Verschmelzung von Dienstzweigen der Verwaltung zu zählen, die ihrem Wesen nach zusammengehören.

Im Auftrage der nationalrätlichen Finanzkommission hat ein Mitglied derselben einen Bericht über den Fall Gass, ehemaligen Rechnungsfilhrer der Direktion der eidgenössischen Bauten, an das Finanzdepartement weitergeleitet. Der Verfasser dos Berichtes regt an, die ganze Liegenschaftsverwaltung des Bundes, die von zwei getrennten und verschiedenen Departementen angehörenden Dienstzweigen besorgt wird, zu einem einzigen Dienstzweige beim Finanzdepartemente zusammenzufassen.

Ferner ist dem Nationalrate von seiner Greschäftsprüfungskommission ein Postulat folgenden Inhalts unterbreitet worden : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht vorgängig der geplanten Reorganisation des Finanzdepartementes die Baudirektion unter Vornahme der notwendigen organisatorischen Änderungen vom Departement des Innern abzutrennen und dem Finanzdepartement anzugliedern sei."

Diesem Postulat hat der Nationalrat am 6. Juni 1924 zugestimmt.

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Noch bevor das Postulat aufgestellt worden war, hatte sich der Bundesrat seinerseits mit der Angelegenheit befasst. Die beiden Departemente, in deren Geschäftskreis die Liegensehaftsverwaltung fällt, kamen nach eingehender Prüfung zum Schlüsse, dass die dem Departement des Innern unterstellte Baudirektion und der Liegenschaftsdienst beim Pinanzdepartemente organisch zusammengehören und daher vorteilhaft zu einem einzigen Dienstzweige vereinigt werden. Die Unterstellung des ganzen Dienstes unter das Finanzdepartement rechtfertige sich aus der Erwägung, dass vornehmlich Verwaltung und Unterhalt der Liegenschaften eine Tätigkeit des engeren Finanzhaushaltes darstellen.

Auf der anderen Seite gehören dem Finanzdepartemente Dienstzweige an, die einen Fremdkörper in seinem Rahmen bilden, insofern sie keine Bestandteile des Finanzhaushaltes im eigentlichen Sinne des Wortes sind. Dazu rechnen wir das Statistische Bureau und das Amt für Mass und Gewicht, die früher beide schon dem Departement des Innern unterstellt waren und ihrer ganzen Tätigkeit nach in seinen Wirkungskreis passen.

Wir beantragen Ihnen daher die Zuteilung der Baudirektion zum Finanzdepartemente und die Zuteilung des Statistischen Bureaus und des Amies für Mass und Gewicht zum Departement des Innern.

II.

Nach ihrer gegenwärtigen Gestaltung ist die Baudirektion ein in der Hauptsache technisch organisierter Dienstzweig. Zu seinen wichtigsten Obliegenheiten gehören naturgemiiss der Unterhalt der eidgenössischen Gebäude, ferner Umbauten und Erweiterungsbauten sowie Neubauten, sodann Unterhalt der Strassen, Wege, Brücken, Flusastrecken und Wasserleitungen auf den Liegenschaften des Bundes, sowie Neuanlagen. Ausgenommen sind einzig Bauten und Anlagen im Festungsrayon. Die Baudirektion besorgt Bau und Unterhalt nicht in Regie, sondern vergibt diese Arbeiten regelmässig auf Grund der Ergebnisse von Konkurrenzausschreibungen an das private Baugewerbe. Ausnahmen bestehen für die Besorgung eines Teiles des Unterhaltes, namentlich der militärischen Anlagen und Einrichtungen, wo die Bauinspektionen aus praktischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten über eine Anzahl von Regiearbeitern verfügen (Thun 22, Bern 9 und Zürich 7 Arbeiter). Die Aufstellung der Projekte und Kostenberechnungen, die Überwachung der Arbeiten für Bau und Unterhalt und die Kontrolle der Bauabrechnungen erfolgt durch vier Bauinspektionen mit Sitz in Zürich, Thun, Lausanne und Lugano. Der Baudienst

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ausserhalb dieser Bauinspektionen ist vier technischen Beamten der Direktion in Bern unterstellt.

Neben den eigentlichen bautechnischen Aufgaben gehören zu den Obliegenheiten der Baudirektion: 1. die Versicherung der eidgenössischen Gebäude gegen Brandschaden ; 2. Beschaffung und Unterhalt des Mobiliars für die Zentralverwaltung, ferner die Versicherung des Mobiliars ; 3. der Hausdienst in den Gebäuden, in denen Abteilungen der Zentralverwaltung untergebracht sind, sowie der Gärtnerdienst bei den Gebäuden der Zentralverwaltung; 4. die Unterbringung der Bureaux der Zentralverwaltung.

Sie entnehmen dieser Übersicht, dass der Baudirektion eine Reihe zum Teil nicht unwichtiger Geschäfte administrativer, rechtlicher und kaufmännischer Natur obliegen. Hieher gehören insbesondere Kauf und Verkauf von Gebäuden, Miete von Diensträumen, Vermietung entbehrlicher Gebäude und Diensträume, Versicherung der Gebäude und des Mobiliars. Anderseits besorgt das eidgenössische Finanzbureau die Verwaltung der produktiven Liegenschaften der Waffenplätze Thun, Hen'sau-St. Gallen, Frauenfeld, Bière, Kloten-Bülach und Wallenstadt, ferner diejenigen des Schiessplatzes im ,,Sand" und des Flugplatzes Dübendorf. In letzter Zeit wurde das Finanzdepartement auch mit der Erwerbung und Verausserung von Liegenschaften und der Wahrnehmung anderer Immobiliargeschäfte beauftragt, die Liegenschaften betreffen, welche für die Unterbringung von Dienstzweigen der Bundeszentralverwaltung benötigt wurden oder für diesen Zweck nicht mehr in Betracht fielen.

Erklären sich die eidgenössischen Bäte mit der Zuteilung der Baudirektion zum Finanrdepartemente grundsätzlich einverstanden, so beabsichtigen wir, diesen Dienst mit der Liegenschaftsverwaltung des Finanzbureaus zur ,,eidgenössischen Liegenschaftsverwaltung" zu vereinigen.

Näherer Prüfung muss vorbehalten bleiben, ob der Unterhalt der Gebäude, sowie die Umbauten und Neubauten für die Post- und Telegraphenverwaltung nicht zweckmässig diesem Regiebetriebe selbst zugewiesen werden. Diese Frage bedarf nach der wirtschaftlichen Seite noch sorgfältiger Abklärung. Je nach ihrer Beantwortung wird zu erwägen sein, ob die örtlichen Bauinspektionen aufgehoben oder doch nach Zahl oder Organisation eingeschränkt werden können. Dasselbe gilt für die im Schosse der

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Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates für das Jahr 1923 erhobenen Bemängelungen der Art der Dienstbesorgung durch die Baudirektion und die gleichzeitig gemachten Vorschläge für die Beseitigung der zutage getretenen Mängel. Es dürfte zweckmässig sein, die auf Grund näherer Prüfung als wünschenswert erkannten Änderungen in der Organisation und Geschäftsbesorgung dieses Dienstzweiges zunächst praktisch auszuprobieren und auf Grund der Erfahrungen diejenige Lösung zu verwirklichen, die sich als zweckmässig erwiesen hat.

III.

Vor Erlass des Bundesgesetzes vom 26, März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung gehörten das Statistische Bureau und das Amt für Maas und Gewicht zum Departement des Innern. Beide Dienstzweige sind damals dem Finanzdepartement angegliedert worden, weil eine Entlastung des Vorstehers des Departementes des Innern im Interesse der Konzentration auf gewisse Hauptaufgaben als unerlässlich erschien. Nachdem der Geschäftskreis des Finanzdepartementes inzwischen durch Schaffung der Steuerverwaltung, Errichtung der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter und des vorläufigen Personaldienstes erheblich erweitert worden ist und durch die beantragte Angliederung der Direktion der eidgenössischen Bauten eine weitere Ausdehnung erfahren wird, erachten wir es für gegeben, das Statistische Bureau und das Amt für Mass und Gewicht wieder dem Departement des Innern zu unterstellen.

Organisatorisch soll das Statistische Bureau eine neue Abteilung dieses Departementes bilden. Dagegen möchten wir das Amt für Mass und Gewicht nicht als besondere Verwaltungsabteilung aufführen, sondern als wissenschaftliche Anstalt der Abteilung für Kultur, Wissenschaft und Kunst unterstellen, es als Zweig dieser umfassenden Abteilung organisch angliedern.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 16. Juni 1924.

Im Namen des schweiz. Bundesrates, Der ßundespräsident:

Chuard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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(Entwurf.)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Abänderung der Art. 30 und 33 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vorn 16. Juni

1924, gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung, beschliesst: I.

1. Die Direktion der eidgenössischen Bauten, die gemäss Art. 30, Ziff. III, des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 eine Abteilung des Departementes des Innern bildet, wird von diesem abgetrennt und dem Finanzdepartement zugeteilt.

2. Das Statistische Bureau und das Amt für Mass und Gewicht, die gemäss Art. 33, Ziff. IV und V, Abteilungen des Finanzdepartementes bilden, werden von diesem abgetrennt und dem Departement des Innern zugeteilt.

II.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses werden alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, --

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung der Art.

30 und 33 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung (Zuteilung der Baudirektion zum Finanzdepartement, des Statistischen Bureaus und des Amtes f...

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