781 Wahlen (Vom

11. November 1924.)

Militärdepartement Gr en e r als t ab s ab t eil ung Kanzlist; II. Klasse der Generalstabsabteilung ; Sordet, Marcel, von Bretonnieres, Postbeamter in Bern.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit fUr Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer and Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, talentierter und nicht sehr bemittelter Schweizerkünstler, sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1925 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1924 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder andern amtlichen Ausweisen begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist.

Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner

782

Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein rnuss.

Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 15., spätestens aber am 30. Januar 1925 im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen, Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 30. Januar 1925 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme^ dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können, B e r n , November 1924.

(3..).

Eidg. Departement des Innern.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende September Oktober Januar bis Ende Oktober .

1924

1923

Zu-oder Abnahme

2760 606 3366

6202 1169 7371

--3442 -- 563 -- 4005

B e r n , den 13. November 1924.

(B.-B. 1924, III, 536.)

Eidg. Auswanderungsamt.

783

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat Oktober

Abgabe auf

Ubiditimi. . .

1. Januar -- 31. Oktober

1924

1923

1924

1923

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

854,150. 60 179,719. 75 2,891,445. 58 2,692,932. -- 541,936. 20 231,943. 40 4,258,135. 45 3,466,553. 30

2. Aktien . . . .

8. iwMuuihallliiliro ttumiteilra . . 8,835. 60 4. iulM.I«rtiipieren 17,634. 90 fertpifierniuit;

8,950. 70 16,881. 30

225,151. 50 651,000. 40

244,560. 95 557,340. 10

5. inländischer , 6, ausländischer .

15,380. 65 38,464. 95

210,645. 25 591,987. 05

252,726. 472,571. 55

21,332.75 42,066. 36

7. ÎMkseliidïïediselUilitieiPipieren . 202,762. 60 193,240. 80 2,039,529. 95 1,697,748. 70 8. FrtalMtDlttnap . 412,402. 25 439,136. 55 3,666,462. 88 3,249,890. 88 9.ri«ilErkiiin . . 216,295. 50 224,537. 20 2,181,706. 58 2,167,908. 57 Total 1--9 1,817,416. 76 1,348,255. 30 16,614,953. 64 14,792,231.05

10. (tops T. Obligationen 1,453,045. 01 1,188,402. 20 8,743,149. 82 8,364,032. 92 U. CtipinsTon Aktien . 399,967. 26 239,574. 86 6,453,367. 34 5,368,375. 69 12. CiipiiBra genossen3,971. 10 320,175, 97 318,063. 51 stnalOuminleileD 22,345. 85 13. Contins ion inslinl.

lortpupieren . . 1,109,186. 40 87,300. 60 1,403,962. 42 594,928. 70 Total 10--13 2,984,544, 51 1,519,248. 76 16,930,665. 56 14,635,390. 82

1 4 . ßiss«i . . . .

1,130. 05

911.10

7,595. 56

7,116. 70

Total 1-14 4,803,091. 31 2,868,415. 16 33,543,204. 74 29,434,737. 57

Geometerprüfungen.

Auf Grund der mit Erfolg bestandenen Prüfungen ist den nachgenannten Herren das Patent als Grundbuchgeometer erteilt worden : Dandliker, Paul, von Hombrechtikon (Zürich).

Stachel, Karl, von Wangen (Schwyz) und Luzern.

B e r n , den 10. Oktober 1924.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

784

Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnemeniseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 10 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 14 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschließt.

Das stenographische Bulletin wird jeweilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert. Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste beigegeben.

In der Schweiz kann nur bei den Postanstalten abonniert werden. Aus andern Staaten sind Bestellungen unmittelbar der Expedition ,,Buchdruckerei Pochon-Jent & Bühler" in Bern einzureichen. Einzelne Sessionshefte sowie frühere Jahrgänge des stenographischen Bulletins können beim unterzeichneten Sekretariat feezogen werden.

Inhalt der September/Oktoberhefte.

Nationalrat.

(Preis 2 Fr, 50.)

Rasthöfe. Beschränkung.

Betäubungsmittel. Bundesgesetz. (Schlussabstimmung.)

Postverkehrsgesetz. (Schlussabstimmung.)

Sprengstoffgesetz.

Militärstrafgesetzbuch (Art. 1--39).

Arbeitslosenversicherung, ßundesgesetz. (Differenzen.)

Ständerat,

(Preis 2 Fr.)

.

"

Postverkehrsgesetz. (Schlussabstimmung.)

Betäubungsmittel. Bundesgesetz;. (Schlussabstimmung.)

Arbeitslosenversicherung. Bundesgesetz.

Jagd und Vogelschutz. Bundesgesetz.

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Bundesrechtliche Regelung, Gasthöfe. Beschränkung. (Differenzen.)

Zollgesetz. Revision. (Fortsetzung.)

Sekretariat der Bundesversammlung.

785

Communiqué du Département Politique.

D'après une communication du Secrétariat Général de la Société des Nations, un concours de traducteurs et d'interprètes de la Société aura lieu à Genève et à Paris dans le courant du mois de janvier 1925. Ce concours est ouvert aux personnes des deux sexes de langue maternelle française et âgées de 25 ans au moins et de 40 ans au plus.

Les candidats devront posséder une très bonne culture générale et une connaissance approfondie de la langue anglaise.

La connaissance sérieuse d'une au moins des langues suivantes: allemand, italien, espagnol, langues Scandinaves, etc. est également indispensable.

Les candidats devront avoir une certaine expérience des questiona financières, économiques et juridiques. Il sera tenu compte des titres universitaires qu'ils pourront posséder.

Les épreuves du concours comprendront: 1) Une composition française sur un sujet de caractère général relatif à l'activité de la Société des Nations ou aux grands problèmes internationaux. (Temps accordé: 1 h. VzO 2) Une traduction en français d'un texte anglais de caractère général. (Temps accordé: 1 h.)

3) Une traduction en français de textes anglais financiers, économiques ou juridiques. (Temps accordé: 1 h. YÎ.)

4) Une traduction en français de textes financiers, économiques ou juridiques rédigés dans l'une des langues mentionnées plus haut (allemand, italien, espagnol, langues Scandinaves).

(Temps accordé : 1 h. '/».)

Pour toute demande de renseignements complémentaires, s'adresser au Chef de la Section française des Traducteurs et Interprètes, Secrétariat de la Société des Nations, Genève.

Les demandes d'inscription devront parvenir au Secrétariat pour le 30 novembre au plus tard.

NB. Toutes les traductions doivent être faites sans dictionnaire.

786

.

.

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

Eine bereinigte Ausgabe des Bundesgesetzes Ober Schuldbetreibung und Konkurs ist soeben bei der unterzeichneten Verwaltung erschienen. In dieser neuesten Ausgabe sind alle seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes erfolgten Änderungen berücksichtigt, unter anderai auch, das auf 1. Januar 1925 in Kraft tretende Bnndesgesctz vom 3. April 1924 betreffend Abänderung und Ergänzung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes. Neu ist in die Broschüre als Anhang aufgenommen worden : das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses.

Verkaufspreis Fr. 1. 20, plus Porto und Nachnahmespesen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3.20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden. Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

B e r n , im Juli 1923.

>

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Solange Vorrat kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden: Nachweiser über die im Bundesblatt veröffentlichten Berichte, wichtigeren bundesrätlichen Entscheide und Kreisschreiben, umfassend die Jahre 1916-1920.

B e r n , 7. März 1922.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

787

Beitragsleistung des Bundes an die Arbeitslosenversicherungskassen für das Jahr 1924.

Laut Bundesbeschluss vom 15. Oktober 1924 vergütet der Bund den Arbeitslosenversicherungskassen dreissig Prozent der von ihnen im Jahr 1924 an unverschuldet Arbeitslose am Ort ausbezahlten Unterstützungen zurück, und zwar unter denselben Bedingungen wie letztes Jahr.

Diejenigen Kassen, die bereits früher Bundesbeiträge bezogen, sind durch das eidgenössische Arbeitsamt von diesem Beschluss schon in Kenntnis gesetzt worden. Kassen, die bis jetzt noch keine Subvention erhielten, werden eingeladen, ihre Gesuche um ßeitragsleistung für das Jahr 1924 unter Beilage der Statuten oder Réglemente bis zum 13. Dezember nächsthin dem eidgenössischen Arbeitsamt einzureichen. Dieses wird ihnen in der Folge weitere Mitteilungen zukommen lassen.

(1.)

Eidgenössisches Arbeitsamt.

Furkabahn.

Steigerungsanzeige

Am 15. Dezember 1924, 2 Uhr nachmittags, findet in Brig, im Bureau des unterzeichneten Masseverwalters, die I. Steigerung der Schmalspurbahn von Brig nach Gletsch und von Gletsch nach Andermatt und Disentis (Furkabahn), angehörend der Schweizrischen Furkabahngesellschaft in Liq. statt, Die Steigerungsbedingungen werden vom 15. November weg im Bureau des Masseverwalters zur Einsicht aufliegen Der Anschlagspreis beträgt 2, Millionen Franken.

Angebote können nur von solchen Personen oder Gesellschaften angenommen werden, welche sich zuvor beim Bundesrate ausgewiesen haben, dass sie für die zu übernehmenden pekuniären und sonstigen Verpflichtungen hinreichende Garantien bieten. Dieser Ausweis muss wenigstens 8 Tage vor der Steigerung beim Bundesrat erbracht werden.

B r i g , den 30. Oktober 1924.

(2..)

Der Masseverwalter: Für das Bundesgericht, J. Escher, Advokat, Der Instruktionsrichter : Jäger, Bundesrichter.

788

Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt :

1.

2.

8.

4.

5.

· 6.

7.

8.

Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1860 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren, Reglement for das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhalteangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

789

Notifikation.

Am 25. September 1924 entdeckte ein Organ der schweizerischen Zollverwaltung im Kaufladen des Clemens Zertanna in Münster (Wallis) ein Paar Schuhe italienischer Herkunft, die nach der Erklärung von Frau Zertanna von einem Unbekannten an Zahlungsstatt für bezogene Waren abgetreten worden waren.

Die Schuhe trugen eine teilweise ausgelöschte italienische Fabrikmarke, und der Beweis der geschehenen Verzollung konnte nicht geleistet werden. Da auf Grund dieses Tatbestandes anzunehmen ·war, dass die Schuhe unter Umgehung der Zollpflicht in die Schweiz gebracht worden waren, wurde das Strafverfahren wegen Zollübertretung gegen den Unbekannten eingeleitet. Die eidgenössische Oberzolldirektion hat unterm 7. November 1924 eine Busse vom 6fachen Betrage des umgangenen Zolles von Fr. 5. 28 mit Fr. 31.68 erkannt, unter Zusicherung des Nachlasses von einem Vierteil der Busse für den Fall, dass sich der Übertreter nachträglich innert nützlicher Frist dem Strafentscheide vorbehaltlos unterzieht und dass er nicht rückfällig ist.

Für den Fall, dass niemand innert 14 Tagen, vom Tage dieser Publikation an gerechnet, die mit Beschlag belegten Schuhe gegen Bezahlung der Busse und der Kosten anspricht oder den Beweis der geschehenen Verzollung leistet, werden sie von der Verwaltung öffentlich versteigert werden (Art. 27 des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze).

B e r n , den 10. November 1924.

Eidg. Oberzolldirektion: Oassmann.

Die Botschaft des Bundesrates betreffend das Dienst* Verhältnis der Bundesbeamten kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Amtsstelle zum Preise von Fr. 5 pro Exemplar, plus 35 Cts. Nachnahmegebühr, als Separatbroschüre bezogen werden.

B e r n , August 1924.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1924

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.11.1924

Date Data Seite

781-789

Page Pagina Ref. No

10 029 212

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