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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Karosseriespenglerberufe

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19, Absatz 1, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikeln 4,5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Karosseriespenglerberufe 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Berufsbezeichnung Karosseriespengler Lehrzeitdauer : 4 Jahre Die zuständige kantonale Behörde; kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Da sich die Tätigkeit des Karosseriespenglers sowohl auf die Neuanfertigung wie auch auf die Reparatur von Karosserien erstreckt, dürfen Werkstätten, in denen ausschliesslich Reparaturen ausgeführt werden, Lehrlinge nur unter der Verpflichtung annehmen, ihnen die Ausbildung auf Neuarbeiten in einem andern, geeigneten Betrieb vermitteln zu lassen. In diesem Fall ist im Lehrvertrag der Wechsel des Lehrbetriebes und der Zeitabschnitt, in dem die Ausbildung auf Neuarbeit erfolgt (insgesamt l 1/2-2 Jahre) festzulegen. Beide Lehrmeister haben den Vertrag zu Beginn der Lehrzeit zu unterzeichnen. Jeder ist für den im Lehrvertrag bestimmten Teil der Arbeiten verantwortlich.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Karosseriespengler tätig ist, kann jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen; ein

âS4 zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit steht. In Betrieben, in denen neben dem Meister ständig 2 bis 4 gelernte Karosseriespengler beschäftigt sind, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Betriebe mit einem Meister und 5 bis 9 ständig beschäftigten gelernten Karosseriespenglern dürfen 8, Betriebe mit einem Meister und 10 bis 14 ständig beschäftigten gelernten Karosseriespenglern 4 Lehrlinge gleichzeitig ausbilden. Auf je l bis 5 weitere ständig beschäftigte gelernte Karosseriespengler kann ein weiterer Lehrling angenommen werden. Die Aufnahme von drei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmassig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird dringend empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen,

3. Lehrprogranun Der Lehrling ist vor allem zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem Arbeiten zu erziehen. Mit Beginn der Lehrzeit sind ihm Werkplatz und Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist im Rahmen des Lehrprogramms von Anfang an mit allen beruflichen Arbeiten zu beschäftigen, zum Ordnen der Materialvorräte, zum Instandhalten der Werkzeuge und zum Reinigen der Werkstätte und der Maschinen sowie zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Beurteilung, Verwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien, der Halb- und Fertigfabrikate und der verschiedenen Schweissmittel. Die gebräuchlichsten Blechsorten, ihre Formatgrössen und Gewichte. Verwendung, Unterhalt, Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften der Schweisseinrichtungen. Verwendung, Behandlung und Instandhaltung der Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken, wie Blechbearbeitung an Maschinen, Treiben und Spannen, Ausbeulen, Nieten, Hart- und Weichlöten, Schweissen, Anschlagen und Zusammenbauen. Lesen von Skizzen und Zeichnungen. Anreissen, Abwickeln, Zuschneiden unter vorteilhafter Ausnützung des Materials. Die Wagenarten, Karosserieabmessungen und allgemeinen Bauvorschriften. Vorschriften über Unfallverhütung.

325 Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Zur Sicherstellung einer gründlichen Ausbildung ist es unerlässlich, dass die Lehrlinge von Anfang an durch Ausführung unproduktiver Übungsstücke in die einzelnen Arbeitstechniken eingeführt werden. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr Mithelfen bei Berufsarbeiten. Schneiden, Falzen und Abkanten von Bloch von Hand und an der Maschine. Bördeln und Draht-Einlegen. Üben der verschiedenen Nietarten. Weichlöten der verschiedenen Metalle. Selbständiges Anreissen und Anfertigen einfacher Gegenstände und Teilstücke, wio Bodenvertieiang, einfache Blechverkleidungen, Batteriekasten ohne Deckel. Ausführen leichterer Eeparaturarbeiten an Kotflügeln und Verschalungen. Mithelfen beim Aufziehen und Montieren von Karosserieteilen. Einführen in das autogene Schweissen. Verputzen der Schweissnähte.

Zweites Lehrjahr Einführen in das Spannen kleinerer Blechstücke in veischiedenen Stärken.

Ausführen einfacher Treibarbeiten, wie hinterer Kotflügel, Badeinbau, Werkzeugkasten, kleinere Karosserieteile, unter Beobachtung einwandfreier Montage.

Montieren von Blechteilen unter Berücksichtigung bestehender Installationen.

Arbeiten an der Sickenmaschine. Selbständiges Ausführen kleiner Eeparaturarbeiten. Hartlöten. Schweissen von Stahlblechen und Aluminiumlegierungen.

Drittes Lehrjahr Weich- und Hartlöten der wichtigsten Metalle mit verschiedenen Lötmitteln. Schweissen der hauptsächlichsten Metalle. Anfertigen von Schablonen für Kotflügel, Koffer usw. Anreissen und Zuschneiden der Blechstücke für die verschiedenen Karosserieteile mit Instruktion über vorteilhafte Ausnützung des Materials. Weiteres Ausbilden im Treiben und Spannen. Selbständiges Herstellen und Anschlagen einfacher Karosserieteile, wie hinterer Kotflügel, Badverschalungen, Werkzeug- und Batteriekasten mit Deckel, Verschalungen, Bückwand für Führerkabine; Verblechen von Türen. Weiteres Ausbilden an der Sickenmaschine: Sicken von Grarnierungen oder sonstigen Stabilisierungen.

Falzen von Fenstereinfassungen, Kofferdeckeln usw. Ausführen von Beparaturarbeiten, die erhöhte Berulsgeschicklichkeit erfordern.

Viertes Lehrjahr .

Anfertigen und Anschlagen von einfachen vorderen Kotflügeln,
Torpedos, Motorhauben, Dachrundungen,, obern und untern Heckpartien, Koffern. Spannen und Anschlagen von Seitenwänden für Cars und Omnibus. Verblechen komplizierterer Türen. Selbständiges Ausführen schwierigerer Eeparaturarbeiten.

Vervollständigen im Atitogenschweissen. Eventuell Ausbilden im elektrischen ; Schweiesen.

· . ' ' -· Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. L 23

326 Vervollkommnen in allen Arbeitsgebieten, unter besonderer erücksichtigung der Steigerung der Leistung sowohl hinsichtlich Menge als auch Güte der Arbeit. Einführen in einfache Berechnungen des Materialbedarfs.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit die im vorstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten unter Berücksichtigung der zeitgemässen Arbeitsmethoden und Konstruktionen mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

4. Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 23. Dezember 1986 und tritt am l. Februar 1951 in Kraft.

Bern, den 30. Dezember 1950.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlußprüfung im Karosseriespenglerberufe Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Artikels 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Karosseriespenglerberufe 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staate- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

327 8. Durchführung der Lehrabschlußprüfung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Karosseriespengler nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einer geeigneten Karosseriespenglerei, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Pur jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen muss von einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Beurteilung der Prüfungsarbeiten sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz sowie das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese, wenn nötig, zu erklären.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 3% Tage: a. Arbeitsprüfung 24-25 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen 3-4 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde,

4. Prüfungsstoff a. Arbeitsprüfung Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen: 1.Eine Neuarbeit, wie einfacher Kotflügel oder Kotflügelteil nach Zeichnung oder Muster, Torpedoteil oder Vorderteil zu Frontlenker, Heckpartie an Personenwagen, Cars oder Omnibus, Ture mit Seitenzug und Fallung (Einzug), Teil eines Dachrahmens; 2. Aufschneiden in der Diagonale, Zusammenschweissen und plan Spannen eines Stückes zweimal dekapierten Bleches (ca. 0,5 ma, l mm dick) ; 8. Schweissen von Leichtmetallblech 1,5 mm dick auf mindestens 400 mm Länge; 4. Im weitern hat jeder Prüfling an Übungsstücken folgende Arbeiten auszuführen, sofern diese Techniken nicht schon in der Neuarbeit enthalten waren: Verlöten von verzinktem oder verbleitem Blech;

328 Aufnieten von Blechen oder Beschlägen mit Stahl-, Leichtmetall- oder Kupfernieten; Sicken von Garnierstäben auf Verkleidungsblechen oder an Kotflügeln oder Anfertigen sonstiger Stabilisierungs- und Abschluss-Sicken; Falzen von Teilpartien an Fenster, Koffer oder Brennstofftank; Herstellen von Schablonen für Kotflügel, Koffer oder Karosserieverkleidungen.

.

Zeichnungen für geeignete Prüfungsaufgaben können beim Verband der Schweizerischen Karosserie-Industrie bezogen werden.

b. Berufskenntnisse Die Prüfung erfolgt mündlich und ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : Mat erialkunde. Benennung, Eigenschaften, Beurteilung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Werkstoffe, insbesondere der gebräuchlichsten Blecharten unter Angabe von Stärke, Formatgrösse und Gewicht, der Halb- und Fertigfabrikate wie Nieten, Schrauben. Verhalten der verschiedenen Metalle bei der Bearbeitung, wie Treiben und Spannen, Bördeln, Sicken und Falzen, Schweissen, Hart- und Weichlöten. Eigenschaften, Beurteilung und Verwendung der wichtigsten Hilfsmaterialien, wie Schmier-, Polier-, Reinigungs-, Rostschutz-, Dichtungs-, Schweiss- und Lötmittel.

W e r k z e u g e , Maschinen und Vorrichtungen. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Allgemeine Fachkenntnisse. Die Arbeitsvorgänge der wichtigsten Berufsarbeiten, wie Zuschneiden der Bleche, Treiben und Spannen, Blechbearbeitung an Maschinen. Schweissen, Hart- und Weichlöten, Nieten, Anschlagen und Zusammenbauen, Ausführen von Reparaturen. Werdegang der Karosserie von Grund auf. Auswahl und Ausnützung des Materials; Zugabe für die Bearbeitung. Wagenarten, Karosserieabmessungen und allgemeine Bauvorschriften. Anwendung der verschiedenen Metallverbindungen. Berechnen von Material nach Flächen in Kilogramm und von Kubikinhalten von Gefässen.

Lesen von Skizzen und Zeichnungen. Verhütung von Unfällen.

.

. . . .

c.Fachzeichnenn Aufzeichnen und Bestimmen der Blechzuschnitte eines Karosserieteils wie Motorhaube, Koffer, Werkzeugkasten, Bodenblech, Brennstoff tank, Kotflügel und Radverschalung (Radeinbau) in einfacher Ausführung oder von einseitig geschweiften Karosserie-Verkleidungsblechen, -wie Eckrundung,. Türblech, Hochsitzfront, Armaturentableau.

;

5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgehend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmassigkeit, saubere Arbeit, Masshaltigkeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und ver-

329 wendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

· .

Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeit

Beurteilung

Note

qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l gut, nur mit geringen Fehlern behaftet . . . . .

gut , · 2 trotz erheblicher Mängel noch brauchbar . . . .

genügend 3 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Karosseriespengler zu stellen sind, nicht entsprechend . . .

, ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar .5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

, Die Note in der Arbeitsprüfung, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus. den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes berechnet. Das entsprechende Formular kann vom Verbände der Schweizerischen Karosserie-Industrie unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (24-25 Stunden) Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen, Pos. 1. Anreissen, Zuschneiden, Abwickeln, Anfertigen von Schablonen.

» 2. Treiben.

» 8. Planieren und Ausschlachten.

» 4. Spannen.

» 5. Schweissen (autogen) von Stahl und Leichtmetallblech.

» 6, Nieten, Sicken, Falzen, Bördeln und Draht-Einlegen; Hart- und Weichlöten.

. , Berufskenntnisse (ca. l Stunde) Pos. 1. Materialkenntnisse.

» 2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen.

» 8. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (3-4. Stunden) Pos. 1. Konstruktive Richtigkeit.

» 2. Beurteilung der Masseintragung.

» » 3. Beurteilung der allgemeinen zeichnerischen Ausführung, Darstellung und Beschriftung.

330

Prüfungsergebnis

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden Vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist : Note in der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; .

.

Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 28. Dezember 1986 und tritt am 1. Februar 1951 in Kraft.

Bern, den 30. Dezember 1950.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

14

Aufgebot Tf. Sdt. Oehrli Franz Hermann, des Alfred und der Marie Frieda geb. Jaggi, geb. 18. März 1923 in Saanen, von Lauenen, Kaufmann, zuletzt wohnhaft in Vevey, seit Ende August 1950 unbekannten Aufenthaltes (im Ausland), eingeteilt Geb. Na. Kp. 17, wird aufgeboten, am Dienstag, den 6. März 1951, 09.00 Uhr, im Obergerichtsgebäude in Bern, Schanzenstrasse 17, als Angeklagter im Diensttenue zu erscheinen, um sich wegen Dienstversäumnis und Nichtbefolgung von Dienstvorschriften vor Divisionsgericht 8 B zu verantworten.

Bern, den 25. Januar 1951.

45

Der Grossrichter des Divisionsgerichts 3 B: Oberstlt. Weyermann

331

Änderungen im diplomatischen Korps vom 15, bis 20. Januar 1951 Afghanistan. Herr Mohammed Naïm Yonossi Khan, Erster Sekretär, mit Besidenz in Paris, hat seinen Posten angetreten.

Ägypten. Herr Metwalli Chehata Metwalli, Gehilfe des Presseattaches, ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

Vereinigte Staaten von Amerika. Herr Joseph B. Evans, Attaché, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

Brasilien. Herr Minister Mario Moreira da Silva, Ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, hat die Schweiz verlassen.

Herr Jörge Paes de Carvalho, Dritter Sekretär, hat das Amt eines Geschäftsträgers ad intérim übernommen.

Herr Luiz Gonzago Lins de Barros, Erster Sekretär, der auf einen andern Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen (Corrigendum).

45

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1950

Monat

Grenzzolle

Fiskal.

Belastung Gebühren andere von Tabak und Abgaben und Bier

Total 1950

Januar Februar März April Mai Juni Juli August Sept.

Oktober Nov.

Dez.

21,547 22,570 80,481 80,914 35,878 84,794 37,096 43,665 41,977 44,544 41,548 33,370

9,689 9,643 8,934 10,248 7,587 9,658 12,737 11,309 11,276 14,770 10,328 12,370

8,104 3,639 8,654 2,562 2,593 8,335 4,893 3,968 8,497 8,283 3,591

33,647 35,817 43,004 44,811 46,022.

47,045 63,168 59,757 57,221 62.811 55,154 49,381

Total 1950 418,214 128,494

40,380

587,288

Total 1949 829,888 119,204

37,214

2,461

Total 1949

34,506 34,826 38,550 39,888 36,289 41,486 43,217 41,047 42,018 47,437 42,264 45,223

MehrMindereinnahmen einnahmen

859

991 4,454 4,923 9,733 5,559 9,951 18,710 15,203 15,374 12,890 4,108

101,037 486,251

332

Eidgenössische Steuerverwaltung Steuereinnahmen des Bundes (in 1000 Franken)*) Verrechnungssteuer 1)

WarenumsatzSteuer

Jahr Quartal

Stempelabgaben

1948 1949 1950

Roherträge 98752 76093 ; 462594 89647 70 967 j 435 033 100198 75 893 ! 414 504

Luxussteuer 2)

AusgleichSteuer

18 873 18041 17707

12536 12775 12943

I. Quartal 1948 . . . .

II.

» » ....

III.

» » . . . .

IV.

» » ....

21297 29170 20245 28040

50816 8764 -6163 22676

124337 109 727 113034 115 496

6392 4532 3812 4137

3126 3640 2934 2836

I. Quartal 1949 . . . .

II.

» » ....

III.

» » . . . .

IV.

17955 27521 20608 23563

51629 12327 - 1952 8963

120 717 99259 104 580 110 477

' 6 078 4148 3760 4055

2799 4216 2920 2840

I. Quartal 1950 . . . .

II.

» » ....

III.

» » ....

IV.

» » . . . .

20 636 30411 22539 26612

51151 4233 - 5713 26 222

112966 94152 100 376 107 010

5820 4097 3 625 4165

2875 3 686 3031 3351

Bundesanteile 79062 76093 71785 70967 80225 75 893

462 594 435 033 414 504

18652 17809 17481

12536 12775 12943

L Quartal 1948 . . . .

II.

» » . . . .

III.

» » . . . .

IV.

» » ....

17056 23351 16216 22439

50816 8764 - 6163 22676

124337 109727 113 034 115 496

6337 4476 3754 4085

3126 3640 2934 2836

I. Quartal 1949 . . . .

IL » » ....

III.

» » ....

IV.

» » ....

14381 22035 16502 181367

51629 12327 - 1952 8963

120 717 99259 104580 110 477

6022 4092 3695 4000

2799 4216 2920 2840

I. Quartal 1950 . . . .

II.

» » ....

III.

» » . . . .

IV.

» » ....

16528 24351 18044 21302

51151 4233 - 5713 26222

112 966 94152 100 376 107 010

5765 4041 3565 4110

2875 3686 3031 3351

1948 1949 1950

1

) Inklusive Steuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.

2 ) Bundesanteil = Rohertrag abzüglich Markenverkaufsprovision.

3 ) Inklusive Sonderzuschlag zur Wehrsteuer pro 1949/50, Quellenwehrsteuer und Restzahlungen Krisenabgabe.

4) Bundesantei] = Rohertrag abzüglich Einlage in Fonds für Rückerstattungen und abzüglich Kantonsanteile.

333

Eidgenössische Steuerverwaltung

Steuereinnahmen des Bundes (in 1000 Franken)*) Wehrsteuer ») ·

Wehropfer

324632 134 572 427 653

42859 13752 5927

92610 102 579 32034 97409

21457 12193 5673 3536

21181 18137 17977 17991

341 166 288 742 189546 292 121

63793 20022 17838 32919

7514 1408 2885 1945

14906 10620 23132 16882

285 391 179 521 173 771 201 644

151 748 106820 29787 139 798

3112 866 822 1627

10008 8818 8689 7200

358 316 252 583 162 G56 315 985

I und II

Kriegsgewi imgteuer 4)

Jahr Quartal

Total

Roberträge 75236 1 111 575 65540 840 499 5) . 34715 ! 1091 2895)

1948 1949 1950

I. Quartal 1948 II.

» » III.

» » IV.

» » I. Quartal 1949 II.

»

K

III.

IV.

» »

» »

I. Quartal 1950 II.

» » III.

» »

TV.

»

»

226 889 105 685 6) 312 293 ")

88586 12375 5 333

Bundesanteile 968 893 54581 47467 774 0685) 25246 945667 5)

64774 71699 22368 68048

19298 10953 5099 3186

15 260 13194 13024 18053

301 004 245804 170 266 251 819

I. Quartal 1948 II.

» III.

» IV.

»

44549 13 979 12468 23535

6763 1267 2595 1750

10809 7707 16740 12 211

257 669 164 882 · 157 548 182 648

I. Quartal 1949 II.

» III.

» IV.

»

1948 1949 1950

2801 309 841 110 489 I. Quartal 1950 7266 77793 778 6410 215444 II.

» » 148 415 III.

» » 22516 290 6306 1464 5264 101 211 269 934 IV.

» » 5 ) Inklusive dem Bunde verfallene Hinterlagen gemäss Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1946 über die Steuerkpntrolle bei der Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den USA («Zertifizierungssteuer»; 1949 Fr. 172000; 1950 Fr. 1749000).

6 ) Inklusive Bundesanteil aus der Auflösung der auf Depotkonto für Quellenwehrsteuer-Rückerstattungen übertragenen Rückstellungen (1949 Fr. 11 154000; 1950 Fr. 284000).

*) Erläuterungen siehe Bundesblatt 1950, I, 397.

334

Eidgenössische Steuerverwaltung Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgaben (in 1000 Franken) Stempelabgaben

1950

1949

IV. Quartal I. Quartal II. Quartal f III Quartal IV. Quartal

1. Emission von Wertpapieren o. Übrige Wertschriften 1). .

Total

1529 1401 181 3061

1744 1896 763 4403

2841 1612 1847 5800

2057 216 5855

8842 3267 958 6567

8582

2. Umsatz von Wertpapieren o. Inländische Wertpapiere .

6. Ausländische Wertpapiere.

Total

346 658 1004

258 724

304 666

418 751

320 866

982

970

1169

1186

3. Coupons von a. Obligationen b. Aktien . . . .

c. Übrigen Wertschriften 1) , Total

9298 5168 360 14821

4967 5160 755 10 882

7667 9532 1459 18658

5799 4326 664 10789

9116 4461 709 14286

521 8820 823 18

588 2750 1029 7 20636

454 3626 882 21

594 3229 883 20

80411

22 539

558 8140 867 8 26612

4.

5.

6.

7.

Wechsel Prämienquittungen Frachturkunden Bussen usw Rohertrag

28563

1

) GmbH.- und Genossenschaftsanteile, Kommandit-Beteiligungen, Miteigentums- und Trustzertifikate, ausländische Wertpapiere.

Verrechnungssteuer (in 1000 Franken) 1950

1949

IV. Quartal I. Quartal

Eingänge Rückerstattungen. . . . . . .

Verrechnungssteuer Rohertrag .

Sicherungssteuer 1) Rohertrag .

Total

68149 59308 8846 117

98404 47409 50995 156

8963

51 151

II. Quartal III. Quartal IV. Quartal

56211 90238 62 033 4128 - 5822 110 109 4238 - 5713

94356

65281 89195 26086 136 26222

1) Steuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.

335

Notifikation

1. Aus einem am 14. April 1950 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor: a. dass Sie im Sommer 1948 im Auftrage von in der Schweiz wohnhaften Personen 5 Photoapparate, sowie Kugellager und Einbauschalter beschafften und diese Waren in die Nähe der Grenze brachten, von wo sie in die Schweiz geschmuggelt wurden; b. dass Sie im Verlaufe des Sommere und Herbstes 1948 weitere 9 Photoapparate, 4 Feldstecher, 7 Mundharmonikas sowie Handnähnadeln, Einbauschalter und Schieblehren an Personen übergaben mit dem Auftrage, die Waren widerrechtlich über die Grenze in die Schweiz zu bringen; c. dass Sie im Sommer 1948 einen Photoapparat über das Zollamt Bomanshorn einführten, ohne denselben zur Zollbehandlung anzumelden. Sie machten sich dadurch der Gehilfenschaft und Anstiftung zu Zollübertretungen in Verbindung mit Bannbruch, Hinterziehung der Warenumsatz- und der Luxussteuer sowie als Täter einer Zollübertretimg in Verbindung mit der Hinterziehung der Warenumsatz- und der Luxussteuer schuldig.

2. Durch Straf Verfügung vom 5. Dezember 1950 verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion a. als Gehilfen in Anwendung der Artikel 74, Ziffer S, 76, Ziffer 2, 81, 82, 85 und 91 des Zollgesetzes, Artikel 41 und 42 des Bundesratsbeschlusses über die Luxussteuer und Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse im zweifachen Betrag der hinterzogenen Luxussteuer von Fr. 152.56 mit Fr. 305.12; b. als Anstifter und Täter in Anwendung der Artikel 74, Ziffern l und 8, 76, Ziffern l und 2, 81, 82, 85 und 91 des Zollgesetzes, Artikel 41 und 42 des Bundesratsbeschlusses über die Luxussteuer und Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse im vierfachen Betrag der hintorzogenen Luxussteuer von Fr. 286.58 mit Fr. 1146.32. Ferner wurden Ihnen die Kosten des Verfahrens mit Fr. 5 auferlegt.

3. Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Falls Sie binnen 14 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation die Erklärung abgeben, dass Sie sich der Straf Verfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen gemäss Artikel 94 des Zollgesetzes und Artikel 296 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes der Nachlass von einem Viertel der Bussen mit Fr. 76.28 resp.

Fr, 286.58 gewährt. Unterziehen Sie sich der Strafverfügung nicht, so können

336

Sie binnen 20 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen. Der Betrag der Busse kann, wenn keine Einsprache erhoben wird, binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern angefochten werden. Nach Ablauf dieser Fristen erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft. .

.

Bern, den 17. Januar 1951.

Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation

1. Aus einem am 29. August 1950 aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie am 25. August 1949 ein mit Grenzpassierscheinheft zollfrei eingeführtes Flugzeug «Fairchaild» in der Schweiz verkauften, ohne zuvor den Zoll von Fr. 743.40 und die Warenumsatzsteuer von Fr. 8188.80 zu bezahlen.

Sie machten sich dadurch einer Zollübertretung und einer Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer schuldig.

2. In Anwendung der Artikel 74, Ziffer 11, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52/53 des Warenumsatzsteuerbeschlusses verurteilte Sie die Oberzolldirektion am 24. Januar 1951 zu einer Busse im dreifachen Zollbetrag von Fr. 743.40 mit Fr. 2230.20 und auferlegte Ihnen die Untersuchungskosten von Fr. 15.50.

3. Sofern Sie sich binnen 14 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird die Busse um einen Viertel, d. h. um Fr. 557.55, ermässigt. Unterziehen Siesich der Strafverfügung nicht, so können Sie innert 20 Tagen bei der Oberzolldirektion Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen. Unterbleibt die Einsprache, so erwächst die Straf Verfügung in Bechtskraft. Gegen die Höhe der Busse kann jedoch binnen 30 Tagen seit Erscheinen der Notifikation beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement Beschwerde geführt werden.

Bern, den 24. Januar 1951.

45

Eidgenössische Oberzolldirektion

·331

Notifikation

1. Aus einem am 8. September 1950 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass. Sie, teilweise im Auftrage Dritter, zwei Photoapparate, einen photographischen Distanzmesser, einen Feldstecher sowie ein Paar Herrenhalbschuhe einführten, ohne diese Gegenstände beim Grenzübertritt zur Zollbehandlung anzumelden. Sie hinterzogen dadurch den Zoll von Fr, 8.86, die Warenumsatzsteuer von Fr. 39.18 und die Luxussteuer von Fr. 79.70.

2. In Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3, 82, Ziffer 4, und 91 des Zollgesetzes sowie Artikel 41 und 42 des Bundesratsbeschlusses über die Luxussteuer und Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer verurteilte Sie die Zollkreisdirektion Basel am 5. Januar 1951 zu einer Busse im 4]/2fachen Betrag der hinterzogenen Luxussteuer mit Fr. 358.65. Gestützt auf Artikel 92 des Zollgesetzes und Artikel 295 des Bundesstrai'rechtspflegegesetzes wurde Ihnen ein Drittel der Busse nachgelassen, wodurch sich diese auf Fr. 239.10 ermiissigte. Die Untersuchungskosten wurden Ihnen mit Fr. 97.90 auferlegt.

3. Diese Strafvsrfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Der Betrag der Busse kann binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern durch Beschwerde angefochten werden.

Nach Ablauf dieser Frist erwächst die Straf Verfügung in Eechtskraft.

4. Wegen verschiedener Ordnungsverletzungen, begangen bei der Ausfuhr von Waren, wurden Sie ferner am 5. Januar 1951 von der Zollkreisdirektion Basel, gestützt auf die Artikel 6, 7, 104-106 des Zollgesetzes sowie Artikel l und 14 der Verordnung über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande mit Ordnungsbussen im Betrage von Fr, 110 bestraft. Gemäss Artikel 105, Absatz 3, und 100 des Zollgesetzes wurden Sie für weitere Ordnungsbussen im Betrage von Fr. 232.50 solidarisch haftbar erklärt. Der Betrag der Busse sowie die solidarische Haftbarkeit können binnen 80 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern durch Beschwerde angefochten werden.

5. Sie werden aufgefordert, die geschuldeten Eingangsabgaben im Betrage von Fr. 128.65 zu zahlen.

Bern, den 29. Januar 1951, 45

Eidgenössische Oberzolldirektion

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