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Bundesblatt

76. Jahrgang.

Bern, den 9. Januar 1924.

Band L

Erscheint wöchentlich Preis an flanken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbesetellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder derenRaum.. -- Inserate franko an dieBuchdruckereiiStämpflii « Clé. luBern..

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom 28. Juni 1893.

(Vom 4. Januar 1924.)

Die Entwicklung der schweizerischen Wirtschafts- und Handelsverhältnisse rief seit längerer Zeit einer Eevision des bestehenden Bundesgesetzes über das Zollwesen. Der Gesetzesentwurf, welchen wir Ihnen in der Anlage unterbreiten, versucht, den sich aus den bestehenden Verhältnissen ergebenden Anforderungen nach dieser Richtung hin gerecht zu werden. Wir begleiten denselben mit den nachfolgenden Erläuterungen.

I. Die Entwicklung der schweizerischen Zollgesetzgebung.

Die Übertragung der Zollhoheit an den Bund im Jahre 1848 stellte denselben vor eine schwierige gesetzgeberische Aufgabe, deren erste Lösung durch das Zollgesetz vom 30. Juni 1849 erfolgte. Schon nach kurzer Zeit verlangte die Einführung des einheitlichen Münzsystems eine Eevision des genannten Gesetzes, so dass die eidgenössischen Bäte bereits unter dem 27. August 1851 über die Annahme eines neuen Zollgesetzes zu beschliessen hatten, das auf 1. Januar 1852 in Kraft trat.

In beiden Gesetzen fanden sich die eigentlichen zollrechtlichen Bestimmungen und der Zolltarif vereinigt. Dieses System erwies sich aber mit Eücksicht auf die rasch fortschreitende Entwicklung des wirtschaftlichen Verkehrswesens nicht als zweckmässig. Speziell die Befristung der von der Eidgenossenschaft abgeschlossenen Handelsverträge bringt es mit sich, dass die auf den Zolltarif bezüglichen Bestimmungen weit rascher veralten als der übrige Teil der Zollgesetzgebung. Dem im Jahre 1891 erlassenen neuen Tarif folgte allerdings ohne weiteres auch das neue Zollgesetz vom 28. Juni 1898, welches noch heute in Kraft steht. In der Folge konnte man sich aber der Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd I

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Einsicht nicht verschliessen, dass mit Eücksicht auf den soeben hervorgehobenen Umstand eine Trennung der tarifrechtlichen Bestimmungen von der übrigen Zollgesetzgebung empfehlenswert ist. Anlässlich der Revision des Zolltarifgesetzes im Jahre 1902 wurden daher eine Reihe von Bestimmungen, welche auf die Zollerhebung Bezug haben, aus dem Zollgesetz in das Zolltarifgesetz vom 10. Oktober 1902 herübergenommen, ohne dass die ersteren aufgehoben wurden, so dass die einschlägigen Materien nun mit Meinen Abweichungen in beiden Erlassen geregelt sind.

.. Weitere gesetzgeberische Neuerungen erforderte die Organisation der Zollverwaltung, da dieselbe nicht ohne weiteres in den allgemeinen organisatorischen Vorschriften betreffend die Bundesverwaltung geregelt werden konnte. Diesem Bedürfnisse entsprang das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1890 betreffend die Organisation und die Beamtungen der schweizerischen Oberzolldirektion, welches seinerseits durch das heute in Kraft stehende Bundesgesetz vom 4. November 1910 über die Organisation der Zollverwaltung ersetzt wurde.

Die innere Struktur des Zollwesens, namentlich nach der rein technischen Seite hin, ist aber derart kompliziert, dass es nicht möglich war, die ganze Materie in einem gesetzgeberischen Erlass zu normieren. Einmal hätte diese Lösung einen allzu grossen Umfang des Gesetzes bedingt. Sodann muss darauf hingewiesen werden, dass die rein technischen Vorschriften mit Rücksicht auf ihre enge Verbindung mit den Neuerungen im Wirtschaftsleben einem starken Wechsel unterworfen sind. Die starre und schwerfällige Form des Gesetzes würde die notwendige Anpassung nicht gestatten. Daher kommt es, dass neben den bestehenden Gesetzen zollrechtlicher Natur und gestützt auf sie eine ganze Reihe ausführender Verordnungen des Bundesrates entstanden sind. Von denselben sind hier vor allem zu nennen die Vollziehungsverordnung vom 12. Februar 1895 zum BundcsgeseU über das Zollwesen mit verschiedenen Abänderungsbeschlüssen, sowie die Verordnung vom 12. Juni 1911 über die Organisation der Zollverwaltung. Einer Reihe von Ausführungsvorschriften rief sodann der Veredlungsverkehr. Es seien hier genannt das einschlägige Regulativ vom 8. März 1907, die Anleitung vom 13. Januar 1906 und die Vorschriften über den Veredlungsverkehr vom 12. Dezember 1913. Die Verordnung vom
9. Mai 1917 betreffend die Statistik des Warenverkehrs dient den Bedürfnissen der schweizerischen Handelsstatistik, und die Taraverordnung vom 25. Juni 1921 sichert die Bruttoverzollung und regelt die zoHrechÜiche Behandlung der Warenumschliessungen. Für die Zollbehandlung im Postverkehr stellt die Instruktion vom 1. Mai 1909 über die Zoll-

23 abfertigung der Postsendungen die erforderlichen Vorschriften auf.

Die neue zollrechtliche Behandlung des Tabaks wird geregelt durch den Bundesbeschluss betreffend die Erhöhung der Tabakzölle vom 24. Juni 1921 und den ausführenden Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1921.

Seit geraumer Zeit erschien das geltende Zollgesetz als revisionsbedürftig. Bereits am 25. Oktober 1910 wurde denn auch im Nationalrat ein Postulat gutgeheissen, wodurch der Bundesrat eingeladen wurde, das Bundesgesetz über das Zollwesen vom 28. Juni 1898 so bald als möglich einer Kevision zu unterziehen. Der Weltkrieg und die von ihm geschaffenen Wirtschaftsverhältnisse Hessen jedoch die Durchführung der Eevisionsarbeiten als inopportun erscheinen, ganz abgesehen von der Arbeitsüberlastung, welche aus den genannten Umständen den Organen des Zolldepartementes erwuchs. Überdies aber brachten die durch den Krieg veränderten Verhältnisse eine Umstellung in den Anschauungen über verschiedene grundlegende Fragen mit sich, so dass schon dadurch ein Abwarten normalerer Verhältnisse geboten wurde.

Im .Jahre 1921 beauftragte das Zolldepartement eine dreigliedrige Eedaktionskommission, bestehend aus Prof. Dr. E. Blumenstein, alt-Oberzolldirektor F. Inniger und Oberzolldirektor A. Gassmann mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfes. Derselbe erschien im Jahre 1922 im Druck und wurde den sämtlichen Kantonsregierungen, den wirtschaftlichen Verbänden und den beteiligten Zweigen der Bundesverwaltung zur Ansichtsäusserung vorgelegt. Die Umfrage zeitigte ein sehr reiches Material an Kritiken und Vorschlägen, welches als Grundlage für eine neue Durchsicht des Entwurfes diente. Um die Tragweite der einzelnen Gesetzesbestimmungen klar zu machen, wurde auch gleich ein Entwurf für die Vollziehungsverordnung aufgestellt.

II. Aufbau und Grundlinien des Entwurfes.

Die Grundsätze des geltenden Zollgesetzes von 1893 und ihre Formulierung weichen von denjenigen der in den Jahren 1849 und 1851 erlassenen Gesetze nicht wesentlich ab. Es ist deshalb auch nicht verwunderlich, dass sie mit den heute im Steuerrecht herrschenden Auffassungen nach verschiedenen ^Richtungen hin nicht mehr übereinstimmen und auch von den beteiligten Kreisen vielfach als unzulänglich empfunden wurden. Die Materie der Zollgesetzgebung ist an sich äusserst kompliziert; Soll sich deshalb der damit in Berührung kommende Bürger darin zurechtfinden, so ist vor allem eine übei-

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sichtliche Gestaltung unerlässlich. Der Entwurf hat es sich zur Aufgabe gemacht, auch äusserlich durch einen einfachen und logischen Aufbau das Eindringen in die Materie zu erleichtern. Dies bedingt eine weitgehende Abweichung von der Struktur des gegenwärtigen Gesetzes. Zu bemerken ist dabei noch, dass der Entwurf, dem bisherigen Zustande entsprechend, auch Bestimmungen tariftochnischer Art aufgenommen hat, welche zum Teil ini Zolltarifgesetz von 1902 figurieren. Es geschah dies im Interesse der Vollständigkeit und der Wahrung des Zusammenhanges. In das ebenfalls zu revidierende Zolltarifgesetz sollen denn auch diese Vorschriften zur Vermeidung einer Doppelspurigkeit nicht wieder aufgenommen werden. Zur Orientierung des Publikums wäre dagegen dem jeweiligen Gebrauchstarif, welcher den Text des Zolltarifgesetzes in extenso zu enthalten pflegt, ein entsprechender Auszug aus dem Zollgesetz beizugeben.

Der vorliegende Entwurf weist folgende Einteilung auf: Im ersten Abschnitt werden die Grundlagen der Zollerhebung behandelt. Dieselben umfassen namentlich die Umschreibung der Zollpflicht in ihren verschiedenen Äusserungen.

Das Zollverfahren, welches im zweiten Abschnitt geregelt wird, umschreibt die eigentliche Veranlagimg der zollrechtlichen Abgaben in ihren einzelnen Stadien. Dabei wird besonderes Gewicht auf die Festlegung der Stellung des Zollpflichtigen und der ihm obliegenden Mitwirkung im Verfahren gelegt.

Der dritte Abschnitt beschlägt die Widerhandlungen gegen Zollvorschriften (Zollstrafrecht), und zwar sowohl nach der materiellen Seite hin als auch mit Bezug auf das Strafverfahren, soweit dasselbe nicht durch das Bundesgesetz vom 80. Juni 1849 betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze normiert wird.

Der vierte Abschnitt ordnet die Z o l l j u s t i z . Über die besonderu Neuerungen, welche dieser Abschnitt enthält, wird später noch zu sprechen sein.

- Der fünfte Abschnitt ist der Zollvollstreckung und Zollsicherung gewidmet. Er beschlägt nicht nur daa formelle Vollstreckungsverfahren in seinen einzelnen Äusserungen, sondern auch die materiellrechtlichen Institutionen, welche zur Sicherung der Zonforderung dienen. Endlich werden darin die im Entwurf neu aufgenommenen Institutionen der Zollrückforderung- und Nachforderung und des Zollerlasses geregelt.

Der sechste Abschnitt enthält die erforderlichen Bestimmungen über die Organisation der Zollbehörden und über die Hilfsorgane.

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Als siebenter Abschnitt sind die Schiusa- und Übergangsbestimmungen angefügt, welche sich namentlich mit dem Inkrafttreten und der Vollziehung des Gesetzes, der Aufhebung bestehender Erlasse und dem intertemporalen Eecht befassen.

Wenn der Entwurf seiner Artikelzahl nach ungefähr den doppelten Umfang des geltenden Gesetzes erreicht, so rührt dies namentlich daher, dass bei seiner Abfassung der Grundsatz als Wegleitung diente, die massgebenden Prinzipien unserer Zollordnung im Gesetz selbst festzulegen. Es soll damit dem oft gehörten Vorwurf gegenüber dem jetzigen Bechtszustande begegnet werden, dass in den Vollziehungserlassen Vorschriften aufgestellt werden, welche ihrerseits über den Rahmen des Gesetzes hinausgehen.

Dass man trotzdem ohne eine Eeihe von Ausführungserlassen, welche in die Kompetenz des Bundesrates zu stellen sind, nicht auskommen wird, liegt in den tatsächlichen Verhältnissen und in der technischen Struktur des Zollwesens begründet, wie dies bereits weiter oben angedeutet wurde. Der Entwurf hat sich indessen bemüht, die Verordnungskompetenz des Bundesrates im einzelnen genau zu umschreiben. Dies geschieht in der Weise, dass diejenigen Materien ausdrücklich hervorgehoben werden, in welchen eine Ausführung der Gesetzesbestimmungen auf dem Verordnungswege platzzugreifen hat. Es handelt sich dabei ausnahmslos um rein technische Gegenstände, bei welchen entweder die ausführende Eegelung den jeweiligen Verhältnissen des Wirtschaftslebens und des Verkehrs angepasst werden muss, oder aber um organisatorische Bestimmungen.

Inhaltlich werden die Ausführungserlasse, wie bisher, zerfallen in eine allgemeine Vollziehungsverordnung zum Gesetz und in spezielle Réglemente, welche namentlich die Handelsstatistik, den Veredlungsverkehr, die Zollbehandlung der Tara, die Postzollorduung und die Eisenbahnzollordnung in sich begreifen werden.

Vom Verordnungsweg vollständig ausgeschlossen wird durch den Entwurf die Umschreibung der Eechte und Pflichten des Bürgers im Zollverkehr. Mit Bezug auf sie gibt das Gesetz selbst, entsprechend der Forderung des modernen Steuerrechtes, abschliessende Auskunft. Es soll hier eine unbedingte Eechtssicherheit geschaffen werden, und der Bürger wird auch durch eine eingehende Eegelung der Z oll jus ti z instand gesetzt, sich gegenüber Anforderungen seitens der
Behörden, welche er nicht als berechtigt anerkennt, mit allem Nachdruck zu verteidigen. Handelt es sich dabei um fiskalische A n s p r ü c h e des Bundes gegen ihn (Zollforderungen im Einzelfall), so wird ihm Gelegenheit gegeben,

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die Entscheidung eines von der Verwaltung völlig unabhängigen Justizorgahes (Zollrat) anzurufen. Wird er n a c h a n d e r e r Eiohtung hin durch Verfügungen der Verwaltung in seinen Interessen verletzt, so steht ihm, je nach der Natur der Streitigkeit, Beehtsbeschwerde oder Unangemessenheitsbeschwerde an die im vierten Abschnitt des Gesetzes vorgesehenen Instanzen zu. Gegenüber allen Strafverfügungen der Verwaltungsorgane, mit Ausnahme blosser Ordnungsbussen, kann der Verurteilte Einspruch erheben, worauf der Straffall den ordentlichen Strafgerichten zur Beurteilung übertragen werden muss.

Wie nicht bestritten werden kann, gehören die schweizerischen Zollformalitäten zu den einfachsten ihrer Art und stehen mit der Stellung der Schweiz als Transitland im Einklang.

Die Tatsache, dass die Zollverwaltung heftigen Angriffen ausgesetzt war, als sie zum Schütze gegen übermässige Wareneinfuhr durch Valutareisende zeitweilig etwas schärfere Kontrollmassnahmen anordnete, zeigt deutlich, dass die sehr kulante schweizerische Zollabfertigung als etwas Selbstverständliches sich eingelebt hat.

Eine Durchsicht des Programms der Internationalen Zollkonferenz, die im Oktober 1928 in Genf versammelt war, zeigt ferner, dass die Grosszahl der Wünsche um Vereinfachung der Zollformalitäten durch die Schweiz seit Jahren in Praxis umgesetzt sind ; nur wenige Postulate sind nicht in vollem Umfang realisiert, weil das wirtschaftliche Interesse unseres Landes dies nicht zulässt. Der Bundesrat ist der Meinung, dass derartige Massnahmen besser durch die autonome Gesetzgebung der einzelnen Länder getroffen werden als unter dem Zwang internationaler Konventionen. Er hat deshalb danach getrachtet, im vorliegenden Gesetzesentwurf durch Ausbau und Umarbeitung des Veranlagungsverfahrens den Bedürfnissen von Hände) und Industrie in weitgehendstem Masse entgegenzukommen und -- unter Sicherung der wichtigsten fiskalischen Interessen -- unnötige Härten und drückende Vorschriften zu vermeiden. In den Vollziehungsvorschriften soll dieser Gedanke seinen weitern Ausdruck finden.

Die von den beteiligten Kreisen aufgestellten Postulate sind denn auch, soweit nur immer tunlich, berücksichtigt worden. Das neue Gesetz wird daher auch nach dieser Richtung hin von modernen Grundsätzen beherrscht sein.

Mit Bezug endlich auf die äussere Anordnung des Textes ist darauf hinzuweisen, dass in jedem einzelnen Abschnitt des Ent-

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wurfes durch fortlaufende Marginalien, welche ihrerseits Gesetzeskraft besitzen, der Inhalt und der logische Aufbau auch äusserlich kenntlich gemacht werden. Durch Verweisungen wird der Zusammenhang der einzelnen Bestimmung mit andern kenntlich gemacht.

III. Die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes.

Erster Abschnitt.

Grundlagen der Zollerhebung.

Art. l des geltenden Zollgesetzes begnügt sich damit, alle Gegenstände, welche in die Schweiz eingeführt oder aus deren Gebiet ausgeführt werden, unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen als zollpflichtig zu erklären. Im Gegensatz hierzu hat es der Entwurf als notwendig.erachtet, die Personen näher zu bezeichnen, welchen aus dem Warenverkehr über die Grenze Verpflichtungen erwachsen.

Dies erscheint deshalb als praktisch erforderlich, weil die genannten Verpflichtungen nicht nur in der Bezahlung einer Abgabe (Zollzahlungspflicht) bestehen. Ebenso wichtig ist die Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten des Publikums, welches'die richtige Zollerhebung sichern soll und überdies zur Durchführung einer Beine weiterer Vorschriften (Monopölgesetze, gesundheitspolizeiliche Vorschriften etc.) erforderlich ist. Die einschlägigen Vorschriften regeln die Zollkontrollpflicht. Mit Rücksicht auf diese der Zollpflicht eigene Doppelspurigkeit hat der Entwurf Zollzahlungspflicht und Zollkontrollpflicht konsequent auseinandergehalten (Art. 6--13).

Diese Betonung der persönlichen Haftung schliesst nicht aus, dass auch die Ware selbst für die Abgabeansprüche des Staates in Anspruch genommen werden kann. Dies wird durch Festlegung eines Zollpfandrechtes (Art. 122 des Entwurfes) bewirkt.

Art. l und 2 regeln die Z o l l p f l i c h t als Ganzes. Dazu gehört die Bestimmung der Z o l l g r e n z e , welche im geltenden Gesetz fehlt.

Die Art. 3--5 stellen den Grundsatz der Zulässigkeit von Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auf und regeln deren örtliche und zeitliche. Beschränkungen.

Art. 6--9. In diesen vier Artikeln wird der eine Hauptbestandteil der Zollpflicht, die Z o l l k o n t r o l l p f l i c h t , nach Inhalt und Träger umschrieben. Die Zollkontrollpflicht umfasst nicht nur die Pflicht zur Befolgung der Vorschriften, die mit Bezug auf die Zollbehandlung eingeführter oder auszuführender Waren aufgestellt sind ; zu ihrer Erfüllung gehört vielmehr auch die Befolgung der in weiteren bundes-

28 rechtlichen Erlassen enthaltenen Vorschriften, bei deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung mitzuwirken haben. Wir verweisen auf die ad Art. 59 gegebene Aufzählung der bezüglichen Erlasse.

Indem Art. 7, Abs. 2, die Aufstellung von Vorschriften über die Ursprungsausweise für Waren vorsieht, entspricht er einem alten Postulat der beteiligten Wirtschaftskreise.

Art. 8, Abs. 2, sioht, speziell im Interesse der Gebirgsbevölkerung, Erleichterungen bei der Erfüllung der Zollkontrollpflicht vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann völlige Befreiung von derselben gewährt-werden, wobei der Zollzahlungspflicht durch Erwerb eine» sogenannten Zollabonnements Genüge zu leisten ist.

Art. 9 stellt, im Gegensatz zum geltenden Gesetz, genau fest, wer Träger der Zollkontrollpflicht sei. Im Anschluss an die entsprechenden Vorschriften in Art. 55 des Obligationenrechtes und Art. 888 de» Zivilgesetzbuches wird die Verantwortlichkeit des Dienstherrn für Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten und diejenige des Familienhauptes für unmündige, entmündigte, geistesschwache oder geisteskranke Hausgenossen vorgesehen, wobei in beiden Fällen ein nach Analogie der privatreehtlichen Vorschriften formulierter Entlastungsbeweis zugelassen wird.

Art. 10.--18. In vier weiteren Artikeln umschreibt der Entwurf den zweiten Hauptbestandteil der Zollpflicht, die Z o 11 z a h l u n g spflicht, nach Inhalt, Eintritt und Träger. Geihäss dem auch bei der Zollkontrollpflicht wegleitenden Grundgedanken umfasst die ZollEahlungspflicht nicht nur die Verbindlichkeit zur Entrichtung bzw.

Sicherstellung der im Zollverfahren auflaufenden Abgaben und Kosten, sondern auch der Abgaben und Kosten, welche gestützt auf andere Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind.

Im Interesse der Schaffung einer klaren rechtlichen Situation wird in Art. 11 der Z e i t p u n k t des Eintrittes der Zollzahlurigspflicht sowohl bei erfüllter wie bei nichterfüllter Zollkontrollpflicht genau fixiert. Es wird ferner in Art. 12 festgestellt, dass im Geleitscheinund Freipassverkehr die aus der Zollzahlungspflieht resultierende Forderung resolutiv bedingt ist, denn sie fällt dahin, wenn der Geleitschein oder Freipass nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bei Wiederausfuhr der Waren gelöscht wird.

Auch über die Person des Trägers
der Zollzahlungspflicht gibt der Entwurf in Art. 18 klaren Aufschluss. Aus Billigkeitsgründen wird dabei festgestellt, dass, im Gegensatz zur Bestimmung in Art. 560, Abs. 2, des Zivilgesetzbuches die Erben eines Zollzahlungspflichtigen für die geschuldeten Beträge nur bis zum Belaufe der Erbschaft haften.

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Art. 14--18. Während gemäsa Art. 6, Abs. l, des Entwurfes dio Z o l l k o n t r o l l p f l i c h t für alle Waren, welche über die Grenze eingeführt werden oder über dieselbe ausgeführt werden sollen, gegeben ist (vereinzelte Ausnahmen erwähnt Art. 6, Abs. 2), sieht der Entwurf unter gewissen Voraussetzungen gänzliche Befreiung von der Zollzahlungspflicht oder doch Begünstigung bezüglich derselben vor.

Art. 14 und 15 regeln den zollfreien Warenverkehr und stehen damit in Gegensatz zu Art. 16--18, in welchen der zollbegünstigte Warenverkehr normiert wird.

Die Fälle des zollfreien Warenverkehrs selbst zerfallen wieder in solche mit endgültiger A b f e r t i g u n g und solche mit Freipässabfertigung.

Die ersteren werden in Art. 14 erwähnt. Hier erfolgt, falls die auf dem Verordnungswege zu erlassenden näheren Bestimmungen erfüllt sind, sofort nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren Freischreibung; die Waren werden aus der Zollkontrolle entlassen. Art. 14 führt die Fälle des zollfreien Warenverkehrs abschliessend auf. Es besteht also keine Möglichkeit, auf dem Verordnungswege neue Zollfreiheitsfälle zu schaffen.

In den Fällen von Art. 15 erfolgt zunächst eine Zwischenabfertigung, die sogenannte Freipassabfertigung. Bezüglich des Wesens derselben verweisen wir auf die Ausführungen im 2. Abschnitt. Gemäss Art. 12 des Entwurfes entsteht zwar die Zollforderung, aber resolutiv bedingt. Sie wird also nach Erfüllung der bezüglichen Bedingungen wieder aufgehoben. Auch die Aufzählung von Art. 15 ist eine abschliessende.

Besondere Aufmerksamkeit ist in den aus Interessentenkreisen zum Entwurf gemachten Eingaben der Ziff. 4 von Art. 15 gewidmet worden. Diese bestimmt die Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen die in der ausländischen Wirtschaftszone geernteten rohen Bodenerzeugnisse Anspruch auf zollfreie Einfuhr erheben können.

Die in Abs. l vorgesehene Regelung weicht insoweit von der bisherigen ab, als sie die Zollbegünstigungauf diejenigen Bewirtschaf ter beschränkt, welche in der anstossenden schweizerischen Wirtschaftszone ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und die Bodenerzeugnisse aus den in der ausländischen Wirtschaftszone gelegenen Grundstücken selbst oder durch ihre Angestellten einführen, während zurzeit sich die Begünstigung auf alle Bewohner der Schweiz erstrecit, welche in der
ausländischen Grenzzone gelegene Grundstücke als Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter selbst bebauen oder auf eigene Rechnung durch Drittpersonen bebauen lassen. Die vorgesehene Einschränkung

30 liegt im Wesen des grenznachbarlichen landwirtschaftlichen Verkehrs begründet.

Von weit erheblicherer Tragweite ist indessen die im zweiten Absatz vorgeschlagene Neuerung, die eine wesentliche E i n s c h r ä n k u n g der bisher für die Produkte des Eehbaues eingeräumten Zollbegünstigungen vorsieht. Die angeregte Neuerung ist so einschneidender Natur, dass eine nähere Begründung angebracht erscheint.

Zunächst sei vorausgeschickt, dass gegenüber dem in Art. 15, Ziff. 4, enthaltenen Grundsatz allfällige abweichende staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten bleiben; ebenso die Bestimmung des zweitletzten Absatzes von Art. 58 des Entwurfes, die die Möglichkeit vorsieht, auf dem Verordnungswege örtlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. In Anwendung dieser letzten Bestimmung wird man, wie bisher, von der Grenze durchschnittene Grundstücke als demjenigen Lande angehörend betrachten können, auf welchem die Wirtschaftsgebäude stehen. Die rohen Bodenerzeugnisse solcher Grundstücke werden in diesem Ealle auch fernerhin-der Zollbefreiung teilhaftig bleiben, soweit die hierfür bestehenden Vorausetzungen zutreffen.

Sowohl das Zollgesetz vom 27. August 1851 wie auch die Vollziehungsverordnung vom 30. November 1857 stellten als Grundsatz für die Zollbefreiung der rohen Bodenerzeugnisse die Selbstbeh a u u n g der in der nachbarlichen Wirtschaftszone gelegenen Bodenparzellen auf.

Es war der Vollziehungsverordnung vom 18. Oktober 1881 vorbehalten, mit diesem Grundsatze zu brechen und die Zollbefreiung im landwirtschaftlichen Grenzverkehr auf diejenigen Eigentümer, Nutzniesser und Pär.hter auszudehnen, welche die in der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücke nicht selbst bebauten, sondern auf ihre Rechnung durch Bedienstete bebauen liessen. Das Zollgesetz vom 28. Juni 1898 und die Vollziehungsverordnung vom 12. Februar 1895 gingen noch einen Schritt weiter, indem sie das Bebauenlassen der Grundstücke nicht nur durch Bedienstete, sondern durch Drittpersonen überhaupt als statthaft erklärten. Als weitere Erleichterung wurde schon in der Vollziehungsverordnung vom Jahre 1857 die Einfuhr von Trauben und Obst in Form von Wein zugestanden, obschon die Begünstigung sich ursprünglich nur auf rohe Bodenerzeugnisse erstreckten und der Wein nicht als ein rohes Bodenerzeugnis angesprochen werden kann.

. Die
Gewährung der erwähnten Erleichterungen erschien unbedenklich, so lange dem Verkehre der Charakter eines nachbarlichen landwirtschaftlichen Grensäverkehrs gewahrt blieb.

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Die Lage änderte sich jedoch von Grund aus, ale die zugunsten der einheimischen weinbautreibenden Grenzbevölkerung eingeräumten Erleichterungen zum Zwecke der Einsparung der erhöhten Weinzölle und Monopolgebühren gewerbsmässig ausgebeutet wurden.

Wir verweisen diesbezüglich auf die Ausführungen in den Geschäftsberichten der Jahre 1902--1904, die über die spekulative Ausnutzung der für den grenznachbarlichen Verkehr mit rohen Produkten eingeräumten Zollerleichterung einlässlich Aufschluss erteilen.

Die seither gesammelten Erfahrungen bestärken uns in der Überzeugung, dass die Gesetzesrevision dazu benützt werden sollte, eine Lösung herbeizuführen, welche den allgemeinen Landesinteressen entspricht, auch wenn Privatinteressen dabei hintangesetzt werden müssen.

Da der Zoll auf Naturwein in Fässern von Fr. 3. 50 auf Fr. 8 und später auf Fr. 24 und derjenige für frische Weintrauben zur Kelterung von Fr. 3 auf Fr. 25 und schliesslich auf Fr. 50 per q sich erhöhte und die Monopolgebühr für frische Weintrauben auf Fr. 1. 25 und schliesslich auf Fr. 4. 25 per q stieg, entstand naturgemäße das Bestreben, in der ausländischen Grenzzone möglichst viele Weinberge zu erwerben oder zu pachten, um den Weinzoll und die Monopolgebühr einzusparen und zugleich die Konkurrenzfähigkeit auf dem Innern Markte zu erhöhen. Nicht das natürliche Bestreben des Weinbauern, sein Tätigkeitsgebiet zu erweitern, sondern Spekulationszwecke sind für die Erwerbung oder Pachtung der Grundstücke in der ausländischen Grenzzone ausschlaggebend geworden. Gerade die grössten Besitzer, Nutzniesser und Pächter bebauen ihre Güter nicht selbst, sondern lassen sie durch Drittpersonen bebauen, indem sie in der ausländischen Grenzzone wohnende Leute oder sogar die Verpächter selbst zur Bebauung anstellen, uin sich neben der Einsparung der Zoll- und Monopolgebühren noch die niedrigeren, ausländischen Arbeitslöhne zu sichern.

: Das in der ausländischen Grenzzone erworbene Areal hat denn auch erheblich zugenommen, soweit die Verheerungen der Phylloxéra dem nicht entgegenstanden, und es ist zu erwarten, dass es infolge der Erhöhung des Weinzolles noch weiter anwächst, wenn nicht energische Massnahmen getroffen werden, um dem nachbarlichen landwirtschaftlichen Grenz verkehr wie der seinen ursprünglichen Charakter zu verleihen. Der Umfang des
gepachteten Beblandes ist grossen Schwankungen unterworfen; ebenso variieren die Binfuhrmengen je nach dem Umfang des bebauten Reblandes und den jeweiligen Ernteerträgnissen sehr erheblich.

32 So gestalteten sich beispielsweise im landwirtschaftlichen Verkehr mit dem Veltlin die Einfuhren von Produkten der Weinrebe in den letzten vier Jahren wie folgt: Wein Trauben Trester 1919 1920 . . . : . . .

1921 1922

q brutto

q brutto

q brutto

2400 1920 1500 2400

1850 1750 1450 1850

550 750 550 1100

Unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Einfuhren zu Kraft bestehenden Zollansätze und Monopolgebühren beträgt die Einsparung an Zoll- und Monopolgebühren:

1919 1920 1921 1922

Zollbetrag Fr.

65,725 68,285 126,000 161,000

Monopolbetrag Fr.

19,610 22,690 17,510 23,585

Abgesehen von dem fiskalischen Ausfall, den Bund und Kantone erleiden, beschwert sich der schweizerische Weinhändlerverein seit Jahren nicht ohne Grund über die bevorzugte Stellung der Inhaber von landwirtschaftlichen Freipässen, vermöge welcher diese in die Lage gesetzt werden, den Veltlinerwein unverzollt auf den Markt zu bringen und ihre Konkurrenten zu unterbieten.

Die vorgesehene Regelung geht nicht so weit, die Produkte des Bebbaues den im landwirtschaftlichen Grenzverkehr eingeräumten Zollbegünstigungen auszuschliessen, sondern sie versucht lediglich, die allgemeinen Interessen des Landes mit den mit der Institution des nachbarlichen landwirtschaftlichen Grenzverkehrs vereinbaren legitimen Interessen der den Bebbau betreibenden Grenzbevölkerung zu versöhnen und zugleich der missbräuchlichen Ausnutzung. der Zollerleichterungen zu begegnen.

A r t . 16 regelt den B e t o u r w a r e n v e r k e h r unter Ausdehnung der bestehenden Zollbegünstigungen auf die auf Grund eines Konsignationsgeschäftes unverkauft zurückkehrenden Betourwaren, Für ausländische Betourwaren, welche zur Einfuhr verzollt werden und wegen Annahmeverweigerung oder Bückgängigmachung eines Veräusserungs-, Kommissions- oder Konsignationsgeschäftes oder wegen Unverkäuflichkeit an den ursprünglichen Absender zurückgesandt werden, sieht der Entwurf unter Vorbehalt der auf dem Ver-

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ordnungswege festzusetzenden Modalitäten die Möglichkeit der Bückerstattung des erhobenen Einfuhrzolles ausdrücklich vor, um die bisher hierfür fehlende gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Art. 17 regelt eine besonders wichtige Materie des Zollreehtes, nämlich den V e r e d l u n g s v e r k e h r , d. h. den Verkehr mit Gegenatänden, die von einem Zollgebiet in ein anderes behufs Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur gesandt werden und nach der Veredlung wieder zurückkommen bzw. ausgehen.

Je nachdem die Veredlung im Mande oder im Auslande stattfindet, wird zwischen aktivem und passivem Veredlungsverkehr unterschieden. Der aktive Veredlungsverkehr wird günstiger zu beurteilen sein als der passive, weil er dem Lande Arbeit zuführt und dadurch Gelegenheit zur Verwendung einheimischer Arbeitskräfte schafft. Allerdings stehen dem hieraus für die Veredlungsindustrien erwachsenden Nutzen nicht selten entgegengesetzte Interessen anderer aollgeschützter Zweige der Erwerbstätigkeit gegenüber, die eine sorg. fältige Prüfung der einzelnen Zweige des Veredlungsverkelirs bedingen, damit nicht durch allzu weitgehende Ausdehnung desselben die Absichten der Zolltarifpolitik durchkreuzt werden. Der zollfreie oder zollerrnässigte Veredlungsverkohr bildet eine Ergänzung des gemäßigten ZollschuUsystemes, die der einheimischen Industrie, welche für den Bezug der Rohstoffe und Halbfabrikate auf das Ausland angewiesen ist, ungeachtet des darauf lastenden Zolles, den Wettbewerb auf dem Weltmarkte ermöglicht.

Mit Rücksicht auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des Voredlungsverkehrs und den engen Zusammenhang mit der Zolltarifpolitik beschränkt sich der Entwurf darauf, den Vero dlungs verkehr als zolltechnisohe Einrichtung vorzusehen und mit Bezug auf die wirtschafts- und tarifpolitische Seite des Problèmes auf das kommende Zolltarifgesetz zu verweisen, in Abweichung von dem gegenwärtigen Zollgesetze, das die Materie erschöpfend zu regeln gedachte, aber die Entwicklung, welche die Tarifpolitik einschlug, unmöglich voraussehen konnte, so dass in das Tarifgesetz von 1902 ergänzende Bestimmungen über den Veredlungsverkehr aufgenommen werden mussten.

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Art. 18 handelt von den Bedingungen, unter denen zollpflichtige Waren, welche je nach ihrer Verwendung verschiedenen Zollansätzen unterliegen oder gänzliche Zollfreiheit
gemessen, zum niedrigeren Zollansatzo bzw. zollfrei zugelassen werden dürfen.

Wesentlich für die Gewährung der begünstigten Zollbehandlung ist die Leistung des Verwendungsnachweises, die, soweit sie nicht den Gegenstand staatsvertraglicher Abmachungen bildet, auf auto-

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nomem Wege unter Berücksichtigung der mannigfaltigen Verhältnisse und praktischen Bedürfnisse geordnet wird.

Absatz 2 des Artikels will die gesetzliche Grundlage schaffen, gestützt auf welche unter gewissen Voraussetzungen auch solche Waren, für die der Tarif nicht ausdrücklich unterschiedliche Zölle vorsieht, gegen Nachweis der Verwendung zu bestimmten Zwecken der in diesem Artikel vorgesehenen begünstigten Zollbehandlung teilhaftig werden können. Es handelt sich hierbei nicht etwa um eine Neuerung, sondern um die Kodifikation der heutigen, auf wirtschaftspolitischen Erwägungen beruhenden Praxis.

Art. 19. Die Aufnahme dieses Artikels erweist sich als wünschbar, uni der missbräuehlichen I n a n s p r u c h n a h m e der vorgesehenen Zollbefreiungen und Zollbegünstigungen rechtzeitig entgegentreten und die Fortdauer der Zollbefreiungen und Zollbegünstigungen von der Gewährung des Gegenrechtes abhängig machen zu können.

Art. 20 handelt von den Bückzöllen, d. h. von der gänzlichen oder teilweisen Bückerstattung des erhobenen Eingangszolles auf fremden Rohstoffen und Halbfabrikaten, die in den freien Verkehr des Landes übergegangen sind und in Forni von fertigen Erzeugnissen zur Wiederausfuhr gelangen. Der Rückzollverkehr bildet gleich wie der Veredlungsverkehr eine Ergänzung des Schutzzollsystemes, unterscheidet sich aber von letzterem dadurch, dass die Umgestaltung der eingeführten Rohstoffe und Halbfabrikate viel weiter geht und die Festhaltung der Nämlichkeit zwischen den eingeführten Bohstoffen und Halbfabrikaten mit den daraus gefertigten, zur Ausfuhr gelangenden Erzeugnissen entweder gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten möglich ist.

Die Schweiz hat bisher den Bückzöllen gegenüber eine grosse Zurückhaltung beobachtet, einmal weil die massigen Einfuhrzölle ihren Wettbewerb mit dem Auslande nicht erheblich zu beeinträchtigen vermochten und sodann wegen der mit der Ausrichtung von Rückzöllen verbundenen Komplikationen und Konsequenzen.

Die Erfahrungen, welche in den Jahren 1890--1893 mit der Bückerstattimg des Zuckerzolles auf kondensierter Exportmilch gemacht wurden, waren zudem geeignet, die bestehende Abneigung gegen das System der Bückzölle zu verstärken.

.Nichtsdestoweniger, wurde, um den Export von Tabakfabrikaten nicht zu unterbinden, in Verbindung mit der letzten Erhöhung des Eingangszolles auf Rohtabak die Bückerstattung des auf dem eingeführten Rohtabak erhobenen Zolles bei der Ausfuhr von in der

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Schweiz hergestellten Tabakfabrikaten unter Abzug eines Betrages von Fr. 25 pro Meterzentner Rohtabak zugestanden.

Aus diesem Grunde, sowie in Anbetracht, dass weitere Begehren entweder schon vorliegen oder zu gewärtigen sind, haben wir es für angezeigt erachtet, die wichtige Materie im vorliegenden Entwurfe zu ordnen, wobei es die Meinung hat, dass nach wie vor grosse Zurückhaltung geboten und die Gewährung weiterer Zollerleichterungen jeweilen von der ausdrücklichen Bewilligung der. Bundesversammlung abhängig zu machen sei.

A r t . 21--24 enthalten Bestimmungen tarif technischer Natur.

Bezüglich des Grundes ihrer Aufnahme in den Entwurf verweisen wir auf die einleitenden Bemerkungen Seite 4.

Wenn Art. 22, Abs. l, übrigens in Übereinstimmung mit Art. 2, Abg. l, des Zolltarifgesetzes, sagt, dass im Zolltarif nicht genannte Waren vom Bundesrat den entsprechenden Tarifnummern zuzuteilen seien, so ist dazu materiell zu bemerken, dass er nur eine verfassungsmässige Kompetenz des Bundesrates festlegt. Die Zuteilung iin Tarif nichtgenannter Waren stellt eine Ergänzung des Zolltarifgesetzes dar, die dadurch notwendig wird, dass naturgemäss weder im Generaltarif noch im Gebrauchstarif alle Waren aufgezählt werden können, die die Grenze passieren. Rechtlich hat sie den Charakter einer VollZiehungsverordnung. Die Kompetenz zum Erlass von solchen steht aber gemäss Art. 102, Ziff. 5, der Bundesverfassung allein dem Bundesrat zu.

A r t . 25 und 26 regeln die G e b ü h r e n e r h e b u n g sowohl bei Handhabung der Zollgesetzgebung als auch bei derjenigen anderer Erlasse des Bundes seitens der Zollorgane. In bezug auf Art. 25 ist insbesondere hervorzuheben, dass nicht beabsichtigt wird, neue Abgaben zu schaffen ; dieser Artikel soll lediglich die gesetzliche Grundlage für bisher auf Grund von Verordnungen erhobene Gebühren bilden.

. . .

Art. 28. Wie schon durch die Benennung des in diesem Artikel behandelten Institutes der W i r t s c h a f t s z o n e ausgedrückt werden wollte, hat diese keinerlei polizeiliche, sondern rein wirtschaftliche Bedeutung. Ihre Umschreibung stellt eine Ergänzung der Bestimmungen über den grenznachbarlichen Verkehr dar.

Zweiter Abschnitt, Zollverfahren.

Das Z o l l v e r f a h r e n bedeutet dio Veranlagung des Zolles als Steuer (Abfertigung), womit noch besondere grenzpolizeiliche Hassnahmen, verbunden sein können.

"

36 Den Anforderungen des modernen Wirtschaftsverkehrs entsprechend, stellt der Entwurf dem Zollpflichtigen verschiedene Abfertigungsarten zur Verfügung. Der letztere soll in gewissem Sinne über den Effekt der Abfertigung disponieren können. Die Regelung der A b f e r t i g u n g s a r t e n ist in den Art. 88--47 vorgenommen.

Ferner bedingt die Verschiedenartigkeit der Verkehrstechnik (Eisenbahn, Post usw.) Modalitäten im Zollverfahren. Der Entwurf hat sie, anschliessend an die Ordnung der Abfertigungsarten, in den Art. 48--58, als «Bestimmungen für besondere Verkehrsarten» geregelt.

Trotzdem diese beiden Momente im einzelnen Fall Besonderheiten des Veranlagungäsverfahrens herbeiführen, ist das letztere in seinen Grundzügen doch ein einheitliches. Der Entwurf hat daher seine Normierung den Besonderheiten voraus vorgenommen. Er legt dabei Gewicht darauf, die Mitwirkung des Z o l l k o n t r o l l p f l i c h t i g e n klar darzustellen (Art. 29--32). Es gehört zur innern Struktur des Zollwesens, dass der Zollkontrollpflichtige unter eigener V e r a n t w o r t l i c h k e i t bei der Veranlagung m i t z u w i r k e n h a t .

Dio Sicherung des Zolles macht das unbedingt notwendig, und das Zollstrafrecht, die nachdrücklichste Sicherungsmassnahme, ist auf dieser Grundforderung aufgebaut. Von ihr kann daher auch da nicht abgegangen werden, wo gemäss dem internationalen Übereinkommen über denEisenbahnfrachtverkehrr den Bahnen, in der Schweiz speziell den Bundesbahnen, die Zollkon rollpflicht auffällt. Die Stellung der Post ist insofern eine andere, als ihr durch keine bestehenden Erlasse die Erfüllung der Zollkontrollpflicht übertragen ist.

Anschliessend au die Mitwirkung des Zollkontrollpflichtigen regelt der Entwurf in den Art. 88--87 die eigentliche Veranlagungstätigkeit der V e r w a l t u n g .

Zur Ausfüllung einer im bisherigen Recht bestehenden Lücke -umschreibt endlich der Abschnitt die Art und Weise der Zollzahlung . (Art. 61--72).

Art. 29--82 normieren, wie erwähnt, die Mitwirkung dos Zollkontrollpflichtigen im Z o l l v e r f a h r e n . Von Bedeutung ist zunächst, dass für jede einzelne Verkehrsart die mitwirkungspflichtigen Personen klar umschrieben werden. Es geschieht dies in Art. 29. In den Art. 80 und 31 wird der Träger der Zollkontrollpflicht genau über seine, der Veranlagung
dienenden. Pflichten orientiert.

Art. 31, Abs. 3, macht bezüglich der Zulassung zur gewerbsmassigen Vornahme von Zölldeklarationen gewisse Vorbehalte. Die Aufnahme dieser Bestimmung erweist sich im Interesse des Fiskus

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und der Zollpflichtigen als notwendig, um die gesetzliche Grundlage für den Ausschluss ungeeigneter Elemente zu schaffen.

Den Obliegenheiten des Zollkontrollpflichtigen werden in Art, 32 seine Befugnisse gegenübergestellt. Was speziell die hier vorgesehene Vor r e vi si on anbelangt, so ist sie eine qualifizierte Auskunftserteilung des Zollpersonals über den zollrechtlichen Charakter der zu deklarierenden Ware, auf die sich der Zollpflichtige in guten Treuen verlassen kann ; dagegen hat sie nicht die Rechtswirkungen einer Bevisi ou.

Die Stellung des Zollkontrollpflichtigen wird weder in bezug auf die ihm auferlegten Pflichten noch auf die ihm gewährten Befugnisse dem geltenden Rechtszustande gegenüber wesentlich verändert. Dagegen will der Entwurf diese Pflichten und Befugnisse gesetzlich normieren, während sie bisher in der Hauptsache auf Verordnungsbestimmungen beruhten.

Art. 38--87 regeln die Zollabfertigung. Dieselbe beginnt unit Abgabe der Deklaration durch den Träger der Zollkontrollpflicht.

Sie wird zunächst vom zuständigen Zollamt auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren geprüft. Gibt diese Prüfung nicht Anlass zu Beanstandung, so wird die Annahme durch Beisetzung des Amtsstempels bestätigt. Art. 85 des Entwurfes erklärt diesen Zeitpunkt ausdrücklich als für den Beginn der Bechtsfolgen entscheidend.

Er schafft damit eine klare Bechtslage, wie sie unter der Herrschaft des geltenden Rechts vermisst wird. Wichtig ist dies speziell für die Feststellung von Widerhandlungen gegen Zollvorschriften, ferner für die Festsetzung des Beginnes der Verjährungsfristen (vgl. Art. 64, Abs. l, dos Entwurfes).

Der Annahme der Zolldeklaration kann sich ein materielles Überprüfungsverfahren anschliessen. Art. 86 sagt ausdrücklich, .dass die Zollämter ein Hecht, nicht aber eine Pflicht zur Bevision haben.

Der Entwurf stellt sich damit in Gegensatz zu der in andern Staaten, z.B. in Österreich, getroffenen Regelung, wo die Bevision eine obligatorische ist. Er musste dies im Interesse einer raschen Abfertigung tun. Die Einführung der obligatorischen Bevision hätte eine Verzögerung des Verkehrs zur Folge, die nur durch eingreifende Voränderungen in den Grenzbahnhöfen und bedeutende Vermehrung des Zollpersonals behoben werden könnte.

Die Abfertigung
kommt gemäss Art. 37 zum Abschluss durch Ausstellung eines amtliehen Zollausweises.

Art. 88. Schon Art. 81 des Entwurfes sagt, dass der Träger der Zollkontrollpflicht je nach Bestimmung der Ware die entsprechende Zolldeklaration unter Vorlegung der für die betreffende Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. I.

4

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Abfertigungsart erforderlichen Belege usw. einzureichen habe. Er deutet damit an, dass dem Zollkontrollpflichtigen die Wahl zwischen verschiedenen Abfertigungsarten mit verschiedenem Effekt gegeben ist. Art. 38 nimmt unter den Abfertigungsarten unter Berücksichtigung ihrer wichtigsten Merkmale eine Zweiteilung vor in endgültige Abfertigung und Zwischenabfertigung.

Art. 39 umschreibt das Anwendungsgebiet der endgültigen Abfertigung. Diese ist da angezeigt, wo feststeht, dass eine Ware definitiv in den freien Inlandsvorkehr übergeht oder ausgeführt wird.

Art. 40--47. Die verschiedenen Arten der Zwischenabfertigung, wie sie in diesen acht Artikeln geregelt werden, habenim Gegensatz zur endgültigen Abfertigung das eine gemeinsame Merk-, mal, dass ihnen zur endgültigen Entscheidung über die Zollzahlungspflicht noch eine weitere Abfertigung folgen muss.

Je nach dem Zweck, dem die Zwischenabfertigungen zu dienen haben, unterscheidet der Entwurf folgende Arten der Zwischenabfertigung : a. Provisorische Verzollung, Art. 40. Sie kommt da in Frage, wo über Höhe des Zollansatzes, Vorwendung der Ware usw.

Zweifel bestehen. Sie bedeutet eigentlich nur eine Aufschiebung der rechnungsmässigen Feststellung des Zollbetrages.

fc. Geleitscheinverkehr in seinen verschiedenen Formen, Art. 41. Er greift Platz, wenn eine Ware im direkten Transit durch die Schweiz geht, wenn sie von einem Grenzzollamt zu einem andern Grenzzollamt, zu einem Zollamt im Innern oder zu einem Zollager geleitet werden soll, c. Zollagerverkehr, Art. 42--EG. Er ermöglicht die Lagerung unverzollter, aus dem Ausland kommender Waren im Inland und dient dainit dem internationalen Zwischenhandel. Der Entwurf kennt verschiedene Formen von Zollagern. Die eidgenössischen Niederlagshäuser, wie sie schon das geltende Zollgesetz vorsieht, sind mehr auf den lokalen Verkehr zugeschnitten. Grössere Bedeutung kommt der moderneren Form der Zollager, den Z o l l f r e i b c z i r k e n zu. Da diese als Zollausland gelten (vgl. Art. 2 des Entwurfs), ist; hier die Bewegungsmöglichkeit für die Waren grösser. Auch ist die Lagerfrist dabei unbegrenzt, während sie für die Niederlagshäuser höchstens fünf Jahre beträgt (Art. 45). Neu und von besonderer Be-.

deutung ist die Bestimmung in Art. 46, Abs. 2, wonach für die Berechnung des Zollbetrages und der übrigen Abgaben bei der Auslagerung von Waren aus Freibezirken oder eidgenössischen Niederlagßhäusern auf die bei der Auslagerung ermittelten Warenmengen abgestellt wird.

39 Einem vom Handel längst gestellten Postulat entsprechend wird für gewisse Waren, die im Inlande nicht produziert werden, so Kolonialwaren, Eohmetallo und dergleichen, die Möglichkeit zur unverzollten Lagerung in Privaträumen, sogenannten Privatlagern bis auf die Dauer von zwei Jahren zugestanden. Ein Verzeichnis derjenigen Waren, für die die Privatlagerung zulässig ist, wird auf dem Verordnungswege aufgestellt werden. Wein und andere Getränke sind a priori ausgeschlossen, Die Schaffung von industriellen Freibezirken wird grundsätzlich abgelehnt in der Meinung, dass auf dem Wege des Veredlungsverkehrs den wirtschaftlichen Bedürfnissen unseres Landes weitestgebend Rechnung zu tragen sei. Die Gestattung bestimmter Bearbeitungen von Waren in Zollfreibezirken von Pali zu Fall bleibt vorbehalten.

d. Freipassverkehr, Art. 47. Die Abfertigung mit Freipasa bezweckt die zollamtliche Kontrollierung der Identität von Waren, welche zu gewissen Zwecken vorübergehend aus der Schweiz nach dem Ausland ausgeführt oder in die Schweiz eingeführt werden mit der Bestimmung nachheriger Wiedereinfuhr bzw. Wiederausfuhr.

Die Art. 48--58 regeln die durch die Verschiedenartigkeit des Transportverkehrs notwendig werdenden Modalitäten des Zollverfahrens. Diese Verscbiedenartigkeit bedingt zur Hauptsache Änderungen bezüglich der M i t w i r k u n g s p f l i c h t e n des Zollkontrollpflichtigen. Im Gegensatz zu den verschiedenen Abfertigungsarten berührt sie die rechtliche Natur des Zollschuldverhältnisses nicht.

a. Eeisendenverkehr, Art. 48. Die zollrechtliche Besonderheit dieser Verkehrsart liegt darin, dass hier die Abfertigung grundsätzlich jederzeit erfolgen kann und dass im Verordnungswege für das Verfahren Erleichterungen vorgesehen werden können.

b. Verkehr der Eisenbahnen und anderer konzessionierter T r a n s p o r t u n t e r n e h m u n g e n , Art. 49--51. Der Hauptverkehr wickelt sich normalerweise über die Eisenbahnlinien ab, weshalb diese Verkehrsart einer besonders sorgfältigen Regelung bedarf.

Nachdem bereits in der Botschaft vom 30. Mai 1892 zum Bundesgesetz über das Zollwesen (vgl. speziell Bundesblatt 1892, Bd. III, S. 431 ff.) die Frage der Stellung der Deklaranten der Eisenbahn zur Zollverwaltung eingehend behandelt worden war, stellten die Verhandlungen in den eidgenössischen Räten fest, dass der Bahndeklarant gegenüber der Zollverwaltung ohne Gefahr für die Ordnung im Zollwesen von der Verantwortlichkeit für die von ihm abgegebenen Dekla-

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...

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rationen nicht entlastet werden könne, dass durch eine solche Massnahme ungleiches Recht gegenüber andern Warendeklaranten geschaffen würde, und dass die Einräumung einer Sonderstellung um so weniger verstanden würde, als die Eisenbahnen für ihren Mühewalt boi der Zollbehandlung nicht imbedeutende Gebühren erheben.

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes bildete die Frage, ob durch die Verstaatlichung der Privatbahnen .eine neue Rechtslage geschaffen werde, die eine fundamentale Änderung des bisherigen Zollsysteme s rechtfertige, den Gegenstand einer nähereu Prüfung, wobei man zu dem Schlüsse kam, dass das bisherige Zollsystem grundsätzlich auch fernerhin beizubehalten sei, dass aber im Entwurf der besonderen Stellung der Bundesbahnen Rechnung getragen werden soll, in der Meinung, dass unbeschadet der Wahrung der fiskalischen Interessen darauf hingearbeitet werden soll, durch rationelle Organisation der eidgenössischen Dienstzweige einen Personalabbau und durch tunlichste Zusammenlegung eine Verminderung der Betriebskosten herbeizuführen. Der Wortlaut des Artikels 51 ermöglicht es. gewisse Funktionen, die bisher von untergeordnetem Zollpersonal ausgeübt wurden, durch das Personal der Bundesbahnen besorgen zu lassen, soweit dadurch der Dienst ohne Schaden finden Fiskus vereinfacht und die Abfertigung beschleunigt wird.

Dagegen wurde davon Umgang genommen, die Bundesbahnen von der Deklarationspflicht zu befreien, weil diese Regelung mit dem gewählten Zollsystem nicht vereinbar ist und auch Handel und Industrie die Beibehaltung der bisherigen Verzollungspraxis nachdrücklich gefordert haben.

Im übrigen wird das Zollverfahren im Eisenbahnverkehr unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der schweizerischen Bundesbahnen durch ein besonderes Regulativ (Eisenbahnzollordnung) geordnet werden.

c. S c h i f f s v e r k e h r , Art. 52. Der Entwurf kodifiziert die bereits heute in Geltung stehenden Grundsätze.

d. L u f t v e r k e h r , Art. 53--56. Die Aufnahme dieses Abschnittes, ist notwendig geworden durch die Entwicklung des Luftverkehrs.

Wenn der letztere auch momentan nicht die Bedeutung anderer Verkehrsarten hat, so war doch seine vorsorgliche Regelung im Einverständnis mit den beteiligten Verwaltungen angezeigt. Es konnte dabei selbstverständlich nur der Verkehr mit l e n k b a r e n Luftschiffen in Frage kommen. Bei Erlass eines Bundesgesetzes über den Luftverkehr wird auch den nötigen Modalitäten des Zollverfahrens Rechnung zu tragen sein.

.

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e. Postverkehr,.Art. 57. Mit Bücksicht auf die Besonderheiten des Postverkehrs und seine wachsende zollrechtliche Bedeutung ·wird im Entwurf wie bisher die Aufstellung einer besondem Postzollordnung vorgesehen.

/. Grenzverkehr, Art. 58. Die Nähe der Zollgrenze bietet den Bewohnern neben gewissen Vorteilen auch Unannehmlichkeiten insbesondere da, wo es sich um den Bewirtschaftungsverkehr handelt, der über die Zollgrenze hinausreicht. Dann bedingt die topographische Lage öfters eine Orientierung der einheimischen Grenzbevölkerung nach der ausländischen "Wirtschaftszone und' umgekehrt. Diesen Verhältnissen soll durch den Entwurf in weitem Masse Eechnung getragen und sowohl der Bewirtschaftungsverkehr wie der kleine Marktverkehr und der Beparaturverkekr durch erleichternde Bestimmungen gefördert werden.

Der Bundesrat kann bei festgestellten Missbräuchcn die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen SpezialVorschriften einstellen, einschränken oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und der Beibringung besonderer Ausweise abhängig machen.

... Art. 59 und 60 behandeln die Mitwirkung der Zollorgane bei der Vollziehung fiskalischer und polizeilicher Bundeserlasse. Solche Erlasse sind zurzeit: 1. Alkoholgesetz, 2. Pulverregal, 8. Postregal, 4. Salzregal, 5. Bundesgesetz betreffend die Fischerei, 6. Bundesgesetz betreffend Jagd und Vogelschutz.

7. Bundesgesetz betreffend Mass und Gewicht, 8. Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, 9. Bundesgesetz betreffend polizeiliche Massnahmen gegen Viehseuchen, 10. Bundesgesetz über die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen, 11. Internationale Phylloxeraübereinkunft, 12. Lebensmittelkontrolle, Absinthgesetz usw., 18. Kontrolle der Uhrmacherei und Bijouteriegegenstände, 14. Bundesratsbeschluss über Ursprungsausweise (Kontrolle der Ursprungszeugnisse), 15. Bundesratsbeschluss betreffend die Ordnung des Luftverkehrs in der Schweiz, 16. Ausübung der Passkontrolle.

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Überdies liegt den Zollorganen die Handhabung der Ein- und A u s f u h r v e r b o t e ob. Wir verweisen diesbezüglich auf Abschnitt III und stellen fest, dass gemäss Art. 60 des Entwurfes die richtige Deklaration verbotener Waren bloss Bückweisung derselben und nicht Bestrafung zur Folge hat.

Die Art, 61--72 normieren die Zollzahlung. Dieselbe bildet insofern einen Bestandteil des Zollverfahrens, als von ihrer Leistung die Aushändigung des Zollausweises an den Zollpflichtigen abhängig gemacht wird (vgl. Art. 37 und 62, für die endgültige Abfertigung speziell Art. 89 des Entwurfes).

Der Entwurf stellt für die Entrichtung der Zölle und der übrigen von der Zollverwaltung zu beziehenden Abgaben den Grundsatz der Barzahlung auf, und zwar verlangt er dieselbe in Schweizerwährung. Die Schwankungen in den Valutaverhältnissen lassen es als Vorsichtsmassnahme erscheinen, den Bezug auf Grund der Goldwährung mindestens vorzubehalten (Art, 61, Abs. 1). In dem schon in Abschnitt l erwähnten Falle der Lösung eines Zollabonnements ist Pränumerandozahlung vorgesehen (vgl. Art. 8, Abs. 2, und Art. 63 dos Entwurfes).

Unter Umständen kann aus Billigkeitsrücksichten von der Forderung der Barzahlung abgesehen werden. Der Entwurf sieht daher in Art. 61 Ausnahmen vom Grundsatze derselben vor. Einmal können Zahlungen der schweizerischen Bundesbahnen durch Gutscheine derselben, Zahlungen der schweizerischen Postverwaltung durch schweizerische Postschecks gemacht werden. Auch schweizerische Bankschecks, wobei in erster Linie Schecks der Nationalbank und der Kantonalbanken in Betracht fallen, können an Zahlungsstatt angenommen werden. Die Annahme der letztern kann an besondere Bedingungen geknüpft werden. Jedenfalls darf der Zollbezug durch Annahme dieser Wertpapiere an Zahlungsstatt nicht gefährdet werden, weshalb der Entwurf der Zollverwaltung das Recht vorbehält, gegen Bückgabe derselben Barzahlung zu verlangen. Als weitern Ausnahmefall von der Barzahlung sieht Art. 61 die Gewährung von Z a h l u n g s f r i s t e n vor.

Aus der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen zu gewähren, erwächst die Notwendigkeit, Sicherstellungen für die Ansprüche der Zollverwaltimg vorzusehen. Sicherstellung ist ferner regelmässig zu leisten für die aus Zwischenabfertigung geschuldeten Zollbeträge, sowie für die allfällig noch nicht endgültig
ermittelten Forderungen der Zollverwaltung aus festgestellten Widerhandlungen gegen die Zollvorschriften. Da es sich um öffentlichrechtliche Forderungen handelt, auf welche die Bestimmungen des Zivilrechts nicht Anwendung

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finden, musa der Entwurf eine besondere Begelung jener Sichorstellungen vornehmen. Er hat dies getan in den Art. 65--72. Als regelmässige Form der Sicherstelhmg sieht er die Barhinterlage vor (Art. 66). An ihrer Stelle kann durch die zuständige Zollbehörde solidarische Bürgschaft angenommen werden. Der Entwurf hat deren Eegelung in den Art. 67--71 in Analogie zum Obligationenrecht vorgenommen.

Als weitere -Form, der Sicherstellung erwähnt der Entwurf in Art. 72 die Hinterlage von Werttiteln.. Die Zollverwaltung ist jedoch befugt, gegen Eückgabe der hinterlegten Wertpapiere Barhinterlage oder Bestellung einer Zollbürgschaft zu verlangen (Art. 72, AI. 3).

Eine Lücke im geltenden Recht füllt Avt. 64 des .Entwurfes aus, indem er die Verjährungsfrist für die von der Zollverwaltung zu erhebenden Forderungen für Zölle und übrige Abgaben normiert.

Dritter Abschnitt.

Widerhandlungen gegen Zollvorschriften.

Der dritte Abschnitt behandelt zwei streng auseinanderzuhaltende Materien. Er regelt in Anlehnung au das geltende Recht mit noch zu erwähnenden Besonderheiten einmal das materielle Zollstrafrecht und sodann das Zollstrafverfahren. Im materiellen Zollstrafrecht u n t e r s c h e i d e t der Entwurf, wie das geltende Gesetz, zwischen Zollvergehen und Ordnungsverletzungen, und umschreibt die letzteren negativ als Widerhandlungen gegen Vorschriften des Gesetzes oder der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen und zolldienstliohen Anordnungen, die nicht Zollvergehen darstellen.

Da die Ordnungsverletzungen immer administrativ erledigt werden, auf sie somit der ordentliche Zollstrafprozess nicht Anwendung findet, hat der Entwurf die auf sie Bezug nehmenden materiellen und formellen Bestimmungen (Art. 103--107) denjenigen über die Zollvergehen (Art. 73--102) nachgestellt.

Wenn der Entwurf, im Gegensatz zum geltenden Recht, zur Ahndung von Zollvergehen die Verhängung von G e f ä n g n i s s t r a f e vorsieht, so ist dazu zu bemerken, dass von dieser Möglichkeit nur in ganz schweren Fällen Gebrauch gemacht werden soll. Gemäss Art. 95, Ziff. 2, kann Gefängnisstrafe übrigens nie durch die Administrativbehörden, sondern immer nur durch die Gerichte verhängt werden.

Hinsichtlich des Strafverfahrens macht nach wie vor das Bundesgesetz betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer

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und polizeilicher Bundesgesetze vom 80. Juni 1849 (Fiskalgesetz} Regel. Dasselbe zu beseitigen ginge im Zollgesetz deshalb nicht an, weil es auch noch für andere Materien massgebend ist (vgl. seinen Art. 1). Immerhin verlangen die Besonderheiten der Zollvergehen eine bessere Anlehnung des Fiskalstrafverfahrens an das Zollrecht, Deshalb mussten gewisse Bestimmungen ersetzt werden. Bezüglich anderer Verwaltungen, z. B. der Alkoholverwaltung, ist dies auf dem Wege der Vollziehungsvorordnung geschehen. Da es aber nicht im Zuge der Zeit liegt, strafprozessuale Bestimmungen auf dem Verordnungswege zu erlassen, hat der Entwurf die Regelung selbst vorgenommen.

Art. 73--85 regeln das materielle Zollstrafrecht bezüglich der Zollvergehen. Die gegenwärtige Ordnung erfährt zwei wesentliche Erweiterungen. Einmal führt der Entwurf neben der Zollübertretung deren wichtigste Fälle schon das geltende Gesetz normiert, als weitere Art von Zollvergehen den Bannbruch auf. Er fasst unter dieser Bezeichnung die Verletzungen bestehender Verbote oder Beschränkungen betreffend die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren zusammen. Diese Art von Zollvergehen spielte allerdings früher neben den fiskalischen Zollübertretungen eine untergeordnete Rolle, trat jedoch in den Vordergrund, als zur Selbsterhaltung unseres Landes der Érlass von Ausfuhrverboten und in der Folge derjenige von Einfuhrbeschränkungen notwendig wurde. Da die Begehung des Bannbruches regelmässig mit derjenigen von Zollübertretungen zusammenfällt, hat es der Entwurf als angezeigt erachtet, die Instanzen, welche zur administrativen Beurteilung der letztern kompetent sind; auch milder Beurteilung der Fälle vom Bannbruch zu beauftragen. Die gerichtliche Beurteilung des Bannbruches ist in Art. 95 geregelt. Sowohl für administrative wie für gerichtliche Beurteilung bleiben abweichende Bestimmungen in Spezialerlassen vorbehalten.

Als notwendig hat sieh ferner ein Ausbau des allgeineinen Teils des materiellen S t r a f r e c h t s erwiesen mit Rücksicht darauf, dass zufolge der Eigenart der Zollübertretungen als Fiskaldelikte der allgemeine Teil des Bundesstrafrechts auf sie nicht anwendbar ist. Der Entwurf hat diesen Ausbau unter dem Titel «Gemeinsame Strafbestimmungen» in den Art. 79--85 vorgenommen.

Art. 78 umschreibt die Tatbestände der Zollübertretung,
Die kasuistische Methode ist trotz ihrer Mangelhaftigkeit wegen der Eigenart der Widerhandlungen und mit Bücksicht auf die Instanzen, die bei der Beurteilung in Frage kommen, beibehalten worden. Die Zahl der speziellen Straftatbestände ist, unter Benützung der im Laufe der Jahre gesammelten Erfahrungen, den heutigen Be-

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dürfnissen entsprechend erweitert worden. Es trifft dies vorab auf die unter Lit. g bis l aufgeführten Straftatbestände zu. Andere Straf tat bestände, die im geltenden Gesetz enthalten sind, hat der Entwurf näher umschrieben. Die Lit. a bis'p führen Spezialtatbestände auf, während Lit. q die Umschreibung des allgemeinen, umfassenden Tatbestandes enthält. Auch das gegenwärtige Gesetz kennt eine solche clausola generali«, setzt sie aber den Spezialtatbeständen voran. Der Entwurf stellt sich dazu in bewussten Gegensatz, da er keine exemplifizierenden Strai'tatbestände schaffen will.

In Anlehnung an das geltende Becht sieht der Entwurf bei der Umschreibung der Tatbestände der Zollübertretung von der Aufnahme eines subjektiven Tatbestandsmerkmales ab.

Im gemeinen Strafrecht gilt allerdings der Grundsatz, dass die Schuld als subjektive Beziehung zwischen Tat und Täter ein Essenziale des Verbrechensbegriffos sei, dass daher ohne ihr Vorliegen eine Bestrafung nicht erfolgen dürfe. Allein nach der herrschenden Auffassung der Wissenschaft kann dieser Grundsatz auf die Zolldelikte wegen ihrer Eigenart als Finanzdelikte nicht Anwendung finden. Art und Umfang der Obliegenheiten eines Zollpflichtigen sind im Gesetz umschrieben; der Verstoss gegen sie qualifiziert sich von vornherein als schuldhaft begangen. Zudem wohnt der auf Zollvergehen gesetzten Strafe eine Schadenersatzfunktion inné. Das geltende Zollgesetz steht denn auch, wie die ihm vorausgegangenen, auf dem Standpunkt Zolldelikt = P o r m a l d e l i k t , zur Bestrafung genügt der Nachweis, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Das Bundesgericht hat dieser Auffassung bis zum Jahre 1918 in konstanter Praxis Ausdruck gegeben. Anlässlich eines konkreten Falles (vgl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichon Entscheidungen, Bd. 30, I.

Nr. 66) kam es dagegen zum Schluss, dass der bisher befolgte Grundsatz für das Gerechtigkeitsgefühl etwas Stossondes habe und dass aus dieser Erwägung dem in den frühern Entscheiden angenommenen Formalcharakter nicht unbedingt absoluter Charakter beigemessen werden könne. Es betont aber ausdrücklich, dass die allgemeinen strafrechtlichen Kegeln nicht schlechthin massgebend sein könnten, sondern dass strengere Grundsätze Platz zu greifen hätten.

Der Entwurf hält grundsätzlich an dem Formalcharakter der Zollübertretungen
als Fiskaldelikte fest. Er trägt jedoch der modernen Straf- und Verwaltungsdoktrin insoweit Eechnung, als er in Art. 74 die Möglichkeit des daselbst näher umschriebenen Entlastungsbeweises vorsieht. Strafbefreiung tritt somit nur dann ein, wenn der Beklagte den Nachweis erbringt, dass ihn kein Verschulden trifft und dass er namentlich alle Sorgfalt angewendet hat, um die bestehenden Vorschriften zu befolgen.

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A r t . 74 normiert die auf Zollübortretungen gesetzten Strafen. In Abweichung vom geltenden Becht droht er beim Vorhandensein erschwerender Umstände Gefängnisstrafe an. Bezüglich der Voraussetzungen ihrer Verhängung verweisen wir auf unsere Ausführungen in der Einleitung zu diesem Abschnitt. Das gegenwärtige Straisystem der Verhängung des Vielfachen des umgangenen Zollbetrages hat der Entwurf beibehalten. In Ausfüllung einer Lücke des geltenden Gesetzes bestimmt er aber ausdrücklich, dass, falls der umgangene Zollbetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden könne, er schätzungsweise festgesetzt werde. Zu dem in Abs. 8 vorgesehenen Entlastungsbeweis haben wir uns bei Art. 78 geäussert. Der Vorbehalt von Art. 108 des Gesetzes will andeuten, dass die Leistung des Entlastungsbeweises die Bestrafung wegen Ordnungsverletzung nicht ausschliesst.

Art. 75 umschreibt die T a t b e s t ä n d e des Bannbruches.

Dessen Aufnahme in das Zollgesetz haben wir in den einleitenden Bemerkungen zu Art. 73--85 begründet. Wie bei der Anführung der Tatbestände der Zollübertretungen, so stellt auch hier der Entwurf zunächst eine Eeihe von Spezialtatbeständen auf und schliesst mit einer clausula generalis.

A r t . 76 normiert die S t r a f e n des Bannbruchs unter Vorbehalt spezieller Strafandrohungen in Sondererlassen. Bezüglich des Entlastungsbeweises und der Verhängung von Gefängnisstrafe gilt das zu Art, 7-1 Ausgeführte. Bedeutung kommt dem Entlastungsbeweis nur in don Fällen des Bannbruches zu, wo, wie bei den Zollübertretungen allgemein, von der Aufnahme eines subjektiven Tatbestandsmerkraales abgesehen wurde. Es ist dies der Fall für die Literae a, c und /. In den übrigen Literae ist nach ihrem klaren Wortlaut das Verschulden ein Essentiale des Tatbestandes.

Art. 77. Die Umschreibung des Bogriffes der Zollhehlerei erfolgt im \\esentliohen in Anlehnung an den Entwurf eines schweizerischen Strafgesetzbuches (vgl. Art, 125 des Entwurfes vom 23. Juli 1918), jedoch mit den für das Zollrecht nötigen Erweiterungen. Der Entwurf hat auch hier eine empfindliche Lücke des gegenwärtigen Gesetzes ausgefüllt.

Art. 78. Nachdem der Entwurf in Art. 122 ein besonderes Z o l l p f a n d r e c h t geschaffen hat, ist zu dessen Schutz auch die Aufnahme einer S t r a f b e s t i m m u n g nötig. Bezüglich der gemeinen Pfandunterschlagung behält Art. 25, Ziff. 3, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kpnkurs die Aufstellung von Strafbestimmun-

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·gen den Kantonen vor. Allein die auf dieser Grundlage erlassenen Be3timmungen würden das hier in Frage stehende Spezialpfand nicht erfassen. Eine bundesrechtliche Regelung erscheint daher unbedingt als Bedürfnis.

Art. 79 und 80 sind wieder in Anlehnung an den oben zitierten Entwurf eines schweizerischen Strafgesetzbuches formuliert worden (vgl. dessen Art. 19, 20, Abs. l, 22 und 23).

Art. 81. Da der Entwurf in Art. 74 und 76 beim Vorhandensein erschwerender U m s t ä n d e besondere Strafandrohungen vorsieht, so ist es angezeigt, dass er jene auch umschreibt. Er tut dies in Art. 81 und füllt damit wieder eine Lücke im bestehenden Becht aus.

Die erschwerenden Umstände stellen durchwegs Tatbestände dar, die eine besonders qualifizierte Gefährdung in sieh schliessen.

Art. 82 und 83. Während das geltende Becht nur eine Verfolgungsverjährung kennt (Art. 20 des Fiskalgesetzes), sieht der Entwurf in Art. 88 nun auch eine V o l l s t r e c k u n g s v e r j ä h r u n g vor.

Die von Art. 20 des Fiskalgesetzes abweichende Begelung der Vorfolgungsverjährung ergibt sich ohne weiteres aus einer noch zu besprechenden Änderung im System des Zollstrafprozesses. Durch genaue Festlegung des Beginns der V e r j ä h r u n g s f r i s t e n und der Unterbrechungsgründe wird eine klare Bechtslage geschaffen.

Auch hier lehnt sich der Entwurf an denjenigen eines schweizerischen Strafgesetzbuches an (vgl. dessen Art. 68, 69, 71, 72).

In Art. 84 regelt der Entwurf die Fälle der I d e a l k o n k u r r e n z von Zollübertretung mit B a n n b r u c h einerseits und von Zollvergehen mit durch die S t r a f g e s e t z g e b u n g des Bundes oder der Kantone vorgesehenen s t r a f b a r e n Handlungen anderseits. Er setzt sich dabei in bewussten Gegensatz zu der im gemeinsamen Strafrecht gültigen Begel; wonach bei Vorliegen von Idealkonkurrenz nicht mehrere Strafen ausgesprochen werden können.

In dem letzterwähnten Falle ist eine Anwendung dieser Begel praktisch ausgeschlossen, da nicht die gleiche Behörde zur Beurteilung der mehreren durch die Handlungseinhcit erfüllten Tatbestände kompetent ist. Aber auch für den ersten Fall, Idealkonkurrenz zwischen Xollübertretung und Bannbruch, wurde eine der gemeinrechtlichen entsprechende Normierung nicht als angängig erachtet. Der Verhängung einer einheitlichen, Zollübertretung
und Bannbruch berücksichtigenden, Busse, stehen an sich die völlig verschiedenen Bemessungsgrundlagen : Höhe des hinterzogenen Zolles und Inlandswert der verbotenen Ware, entgegen. Ferner kann es vorkommen, dass ein Delinquent bezüglich des einen Delikts, dessen er angeschuldigt ist,

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z, B, der Zollübertretung, den Tatbestand anerkennt und sich der Strafverfügung der Verwaltung vorbehaltlos unterziehen will, um gemäss Art, 12 des Fiskalgesetzes 1/3 bzw. -1/! Nachlass der Busse zu erhalten. Das Vorhegen des andern Delikts, im Beispielsfalle des Bannbruchs, bestreitet er und will gerichtliche Beurteilung verlangen. Würde nun der Entwurf von vornherein die Verhängung einer, beide Vergehen ahndenden Busse vorsehen, so wäre dem Angeschuldigten die ebenerwähnte Möglichkeit einer teilweisen Unterziehung genommen und damit seine Stellung zu seinem Nachteil präjudiziert.

Art. 85. Hier hat wieder eine Anlehnung an den Entwurf eines schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 3 und 8) stattgefunden, jedoch wurde den aus der Eigenart des Zollstrafrechts resultierende Bedürfnissen Rechnung getragen.

Art. 86--102. Anschliessend an das materielle Zollstrafrecht i'olgen in diesen 17 Artikeln die auf das Z o l l s t r a f v e r f a h r e n bezugnehmenden Bestimmungen. Hinsichtlich der Notwendigkeit ihrer Aufnahme im Entwurf und ihres Verhältnisses zu dem Fiskalgesetz verweisen wir auf unsere Ausführungen in der Einleitung zum vorliegenden Abschnitt. Zu den einzelnen Artikeln ist folgendes zu bemerken : A r t . 37--89 enthalten die auf das U n t ei-s u chu ngs verf a h r e n bezüglichen Bestimmungen, die sich in vierjähriger Praxis als wünschbar und teilweise dringend notwendig erwiesen haben.

Was speziell die in Art, 87 vorgenommene Ergänzung von Art. 6 des Fiskalgesctzes anbetrifft, dahingehend, dass bei Haussuchungen in dringenden Fällen an Stelle der Gerichts- oder Gemeindebeamten auch Organe der Kantons-, Bezirks-, Kreis- oder Gemeindepolizei beigezogen werden können, so rechtfertigt sie sich darin, dass Polizeiorgane die gegebenen Organe sind, um bei der Vornahme gerichtspolizeilicher Akte mitzuwirken. Die Bestimmung, wonach mit Einwilligung des Angeschuldigten eine Beiziehung amtlicher Organe unterbleiben k a n n , bedeutet ein Entgegenkommen gegenüber dem ersteren. Die weiteren Bestimmungen von Art. 87 enthalten lediglich die für den Spezialfall der Zollvergehen nötigen AusführungsVorschriften zu Art. 5 des Fiskalgesetzes.

Da in Zollstraffällen die Untersuchung den Organen der Ver 7 waltung obliegt, ist es nötig, sie auch mit den u n t e r s u c h u n g s r i c h terlichen K o m p e t e n z e n von Anhaltung und Festnahme auszustatten, wie Art. 88 und 89 es tun.

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Art. 90--94. Hier nimmt der Entwurf Bezug auf das eich an das Untersuchungsverfahren anschliessende administrative S t r a f ankündigungs- oder S t r a f b e f e h l s v e r f a h r e n . Grundlage bleibt gemäss Art. 86 des Entwurfes die Ordnung desselben im Fiskalgesetz. Besonderes Gewicht bat der Entwurf darauf gelegt, den Straffälligen genau über die ihm zu Gebote stehenden Rechtsmittel zu orientieren. Er hat sie daher bei jeder in Frage kommenden Verfügung ausdrücklich angeführt (vgl. Art. 90, Abs. S, 91, Abs. 3, 98, Abs. S, 94, vgl. auch Art. 92, Abs. 8).

In Art. 90 wird zunächst die Z u s t ä n d i g k e i t zum Erlass von Strafverfügungen geregelt. Primär liegt sie, wie im geltenden Zollgesetz (Art. 56, Abs. 2) beim Zolldepartement. Ebenfalls entsprechend dem geltenden Rechtszustand ist eine Delegationsmöglichkeit vorgesehen. Das Zollgesetz von 1898 gestattete dem Zolldepartement, die Strafbefugnis für Zollübertretungen bis auf den umgangenen Betrag von Fr. 20 den ihm untergeordneten Direktivbehörden zu übertragen. Der Bundesratsbeschluss betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften vom 17. November 1914 erhöhte in Art. 48, Ziff. 5, die Kompetenz der Oberzolldirektion, indem er ihr den Strafentscheid bei Zollstraffällen mit umgangenem Zollbetrag bis und mit Fr. 50 übertrug. Der Entwurf will lediglich die Dolegationsmöglichkeit gesetzlich festlegen. Eine Neuerung gegenüber dem geltenden Rechtszustand liegt darin, dass der Entwurf die Möglichkeit vorsieht, sofern es sich um geringfügige Fälle handelt, bestimmten Zollämtern Strafbefugnisse zu übertragen. Der Entwurf hat dabei lediglich Bagatellsachen im Reisenden-, Mess- und Strassenverkehr im Auge, bei denen eine rasche Erledigung auch im Interesse des Straffälligen liegt. Allgemein ist zu sagen, dass der letztere gegen mögliche Nachteile aus der Delegation zum vornherein durch die ihm gemäss Abs. 3 zustehenden Rechtsmittel geschützt ist.

Wenn Art. 90, Abs. 2, unter anderm verfügt, dass die zur Ausfällung der Hauptstrafe kompetente Verwaltungsbehörde auch über den in Art. 91 und 93 vorgesehenen Nachlass erkenne, so liegt darin eine Neuerung gegenüber Art. 12 des Fiskalgesetzes. Faktisch schafft er aber nur die gesetzliche Grundlage für eine seit Jahren
bestehende Praxis, die sich ans einem dringenden Bedürfnis heraus gebildet hat.

Art. 91 befasst sich mit dem in Art, 12, Abs. ], des Fiskalgesetzes vorgesehenen Fall der sogenannten an tizi pi er t on Unterziehungserklärung. Abs. l enthält nach zwei Richtungen hin ein Entgegen-

so kominon gegenüber dem Straffälligen. Einmal wird die Frist zur Abgabe der Unterziehungserklärung ausgedehnt bis zur Eröffnung der Strafverfügung, während das Fiskalgesetz Unterziehung «in dem Zeitpunkt, in welchem das Protokoll oder der Bericht abgefasst wird», verlangt. Ferner gibt der Entwurf durch die Wendung «Erhebt der Übertreter Anspruch auf den .. .Bussennachlass» dem Straffälligen bei erfüllten Bedingungen ein B echt auf den Nachlass. während das Fiskalgesetz lediglieh sagt, der Bundesrat könne einen Teil der Geldbusse erlassen. Sowohl in Art. 91, Abs. l, als in Art. 98, Abs. l, wird in Übereinstimmung mit Art. 13 des Fiskalgesetzes, dem Eückf aliigen der Anspruch auf Nachlass entzogen, immerhin unter Vorbehalt der durch Verordnung vorzusehenden Erleichterungen. Art. 91, Abs. 2, bestimmt in einer den praktischen Bedürfnissen entsprechenden Weise, welche Behörde die in Art. 34 des Fiskalgesetzes vorgesehene Beg l a u b i g u n g der Anerkennungsurkunden vorzunehmen habe, Art. 92 enthält im wesentlichen eine gesetzliche Festlegung der bisherigen Praxig. Es ist im Interesse sowohl des Straffälligen als der Verwaltung, dass die Art und WTeise des amtlichen Verkehrs im Gesets genau geregelt wird. .

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Art. 93 behandelt den in Art. 12, Abs. 2, des Fiskalgesetzes vorgesehenen Fall, wo eine Unterziehungserklärung erst nach Eröffnung der Strafverfügung erfolgt. Hinsichtlich der Wendung «erhebt der Übertreter Anspruch auf Bussennachlass» gilt das zu Art. 91 Gesagte.

Die wesentlichste Neuerung gegenüber dem Fiskalgesetz enthalt Art. 94 des Entwurfes. Nach der bisherigen Ordnung bedurfte es zur Herbeiführung der Rechtskraft des administrativen Strafbefehls einer a u s d r ü c k l i c h e n Unterziehungserklärung des Straf fähigen.

Erfolgte eine solche nicht, so hatte die Verwaltung "gemäss Art. 20, Lit. b, des Fiskalgesetzes bei Verlust ihres Strafanspruches innert vier Monaten, vom Tage an gerechnet, an weichein dag Protokoll oder der Bericht erstattet worden war, Klage beim kompetenten Gericht anzubringen. Im Gegensatz dazu wird im Entwurf die Unterziehung p r ä s u m i e r t . Sache des Angeschuldigten ist es, diese Präsumtion durch eine ausdrückliche Erklärung, die sogenannte Einsprache, bei der Eröffnungsbehörde zu entkräften und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Tut er das nicht innert
der Frist von 20 Tagen, so erwächst die eröffnete Straf Verfügung unter Vorbehalt der Unangemessenheitsbeschwerde in Eechtskraft. Der Entwurf steht bei dieser Regelung in Übereinstimmung mit allen modernen Straf befehlsverf ahren.

51 Art. 95 und 96. Gelangt das administrative Strafbefehlsverfabren nicht zum Ziel, so hat nach wie vor Beurteilung durch die Gerichte zu erfolgen. Überweisungsbehörde bleibt das Zolldepartement (Art. 95, Abs. 1). Art. 95,ZifL I, enthält die aus der bei Behandlung von Art. 94 erwähnten Änderung des Systems erwachsene Voraussetzung der Überweisung. Schon in der Einleitung zum vorliegenden Abschnitt wurde auf Art. 95, Ziff. 2, hingewiesen, wonach die · Verhängung einer Gefängnisstrafe immer nur durch die Gerichte erfolgen kann. In Abs, 2 von Art. 95 gibt der Entwurf lediglich eine nähere Umschreibung der im Fiskalgesetz festgelegten örtlichen Kompetenz der Gerichte. Er lehnt sich dabei wie in Art. 85 an den Entwurf eines eidgenössischen Strafgesetzbuches an.

Die Normierung des Ü b e r w e i s u n g s v e r f a h r e n s in Art. 96 entspricht der bisherigen Praxis, die. selbst im Einklang steht mit der der Bundesanwaltschaft auf dem Verordnungswege eingeräumten Stellung.

Art. 97 enthält die notwendigen Ergänzungsbestimmungen bezüglich der Straf vollstreckung. Da der Entwurf die Vollstreckung aller zollrechtlichen Ansprüche in einem besondern Abschnitt regelt (vgl. Abschnitt V), so genügt hier hinsichtlich der Bussen und Ersatzgeldstrafen eine blosse Verweisung (Abs. 1). Wenn Abs. l auch die durch Gerichtsurteile verhängten Bussen und Ersatzgeldstrai'en durch die Zollverwaltung vollstrecken lässt, so liegt darin lediglich eine richtige Interpretation von Art. 30 des Fiskalgesetzes in Verbindung mit Art. 25 desselben. Streitigkeiten, wie sie hinsichtlich dieses Punktes unter dem gegenwärtigen Rechtszustand möglich waren (vgl. z. B. Bundesbl. 1889, Bd. II, 8. 100/101), wären in Zukunft von vornherein ausgeschlossen.

In den Art. 98--100 werden die H a f t u n g s v e r h ä l t n i s s e geregelt. Eine Lücke im gegenwärtigen Eechtszustand füllt der Entwurf in Abs. 2 von Art. 98 aus, indem er bestimmt, dass bei Verurteilung mehrerer Angeschuldigten zu einer gemeinsamen Geldbusse im Strafentscheid für den Fall einer späteren Umwandlung der Busse in Gefängnis der Anteil jedes einzelnen Angeschuldigten an der Busse nach dem arithmetischen Mittel festzustellen und allfällige Anzahlungen an diesen Anteil bei der Umwandlung in Anrechnung gebracht werden müssten. Die getroffene Regelung entspricht einem Gebote
der Billigkeit.

Bezüglich der Haftungsverhältnisse dritter Personen herrscht Übereinstimmung zwischen der Haftung für Zollvergehen und derjenigen für Erfüllung der Zollkontroll- und der Zollzahlungspflicht,

52 vgl. Art. 99 mit den Artikeln 9 und 18 des Entwurfes. Hier wie dort hat eine Anlehnung an die Bestimmungen des Zivilrechtes stattgefunden. Da es sich in Art. 99 um eine verwaltungsrechtliche Haftung für Bussen und Ersatzgeldstrafen handelt, kann, wie im letzten Absatz konstatiert wird, eine Umwandlung derselben in Gefängnis nicht stattfinden, Art. 100 enthält /»mächst in Abs. l die"an sich selbstverständliche 'Feststellung, dass die Verurteilung wegen eines Zollvergehens und die Vollstreckung der Strafe n i c h t von der Bezahlung eines für die b e t r e f f e n d e W a r e n e i n f u h r oder - a u s f u h r geschuldeten Zolles entbinde. Die Verpflichtung zur Bezahlung des Zolles als einer Wirtschat'tsverkehrssteue): ist mit dem Vorliegen des das Steuerobjekt bildenden Vorganges begründet und kann durch die Durchführung eines Strafverfahrens in ihrem Bestände nicht berührt werden.

Im Zusammenhang mit Art. 100, Abs. l, steht die Bestimmung von Art. 64, Abs. 2, wonach hinsichtlich der V e r j ä h r u n g von Zöllen und andern Abgaben, die durch Widerhandlungen gegen Zollvorschriften hinterzogen wurden, die für die Verfolgungsverjährung vorgesehenen Bestimmungen gelten.

Der Entwurf hat, im Gegensatz zum geltenden Gesetz, im Interesse einer klaren Rechtslage die chronologische Folge der Verfügungen der Zollbehörden genau festgestellt (Abs. 3). Zunächst ist der geschuldete Z o l l b e t r a g zu bestimmen, und gegen diese Verfügung steht dem Betroffenen das Eechtsmittel der Tarifbeschwerdo zu. Er hat es da,her in der Hand, vor der Aiisfällung der Busse den Entscheid einer ausserhalb der Verwaltung stehenden Instanz, des Zollrates, zu provozieren, und dieser Entscheid hat als Grundlage für die administrative und richterliche Strafbemessung za. dienen. Es liegt in dieser Regelung eine Abweichung von der bisherigen Praxis (vgl. speziell Urteil des Bundesgerichts i. S. Tedeschi, Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. 37, I, Nr. 82).

· Art. 101 regelt die Massnahmen, die zu treffen sind, wenn durch Zollorgane in der Nähe der Zongrenze Sachen aufgefunden werden von denen anzunehmen ist, dass sie unter Verletzung der Zollpflicht oder mittels Bannbruches eingeführt wurden, oder wenn solche Sachen in den Besitz der Polizeibehörde oder einer konzessionierten oder dem Bunde gehörenden
Transportanstalt gelangen. Auch hier baut der Entwurf die in Art. 27 des Fiskalgesetzes vorgenommene Normierung weiter aus in Anlehnung an die Vorschriften der Art. 720 bis 722 des Zivilgesetzbuches. In Abs. 4 trifft er insofern eine von

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Art. 722, Abs. l, des Zivilgesetzbuches abweichende Ordnung, als ein dritter Finder an dem Fundgegenstand, dessen Eigentümer nicht festgestellt werden konnte, niemals Eigentum erwerben kann. Der Gegenstand wird vielmehr von der Zollverwaltung verwertet und dem Finder aus ihrem Erlös nach Deckung der geschuldeten Abgaben Ersatz seiner Auslagen sowie ein angemessener Finderlohn ausgerichtet. Diese Normierung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der in Frage stehende Gegenstand, dessen unrechtmässige Einfuhr präsumiert wird, gemäss den SpezialVorschriften über das Zollpfand (Art. 122 des Entwurfes) in erster Linie für die hinterzogenen Abgaben und für Zollstrafen haftet.

Art. 102. Auf mehrfach geäusserten Wunsch ist die Verteilung der Bussen neu geregelt worden, wobei die verschiedenen in Frage kommenden Interessen billige Berücksichtigung gefunden haben.

Art. 103---107. Anschliessend an die Bestimmungen über Zollvergehen regelt der Entwurf in diesen Artikeln die Ordnungsverletzungen. Während das geltende Gesetz diesem Gebiet nur einen Artikel widmet, hat sich der Entwurf eine eingehende Normierung zur Pflicht gemacht.

An Neuerungen gegenüber dem geltenden Rechtszustand sind folgende zu vermerken: Das Bussenmaximumist erhöht worden. Dies geschah namentlich mit Bücksicht auf den in Art. 74 und 76 zugelassenen Entlastungsbeweis. Zufolge desselben werden in einer Reihe von Fällen, die heute als Zollübertretungen bestraft werden, nur noch Ordnungsbussen verhängt werden können, auch wenn durch das Vergehen ganz bedeutende Summen gefährdet worden sind.

Entsprechend der geringeren Bedeutung der Ordnungsverletzungen hat Art. 104, Abs. 2, für VerfolgungsVerjährung und Vollstreckungsverjährung die einheitliche, relativ kurze Frist von l Jahr aufgenommen (vgl. im Gegensatz dazu die Art. 82 und 83 des Entwurfes).

Art. 105, Abs. l, erklärt als zuständig zur Verhängung von Ordnungsbussen die Oberzolldirektion und sieht für diese die Möglichkeit vor, ihre Befugnis in entsprechenden Abstufungen an die Zollkreisdirektionen und, soweit es sich um geringfügige Fälle im Reisendenverkehr und Grenzverkehr handelt, an bestimmte Zollämter zu delegieren. Er weicht damit von der gegenwärtigen Ordnung ab, die für bestimmte Beträge Zolldepartement, Oberzolldirektion und Zollkreisdirektionen zuständig erklärt.

Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. I.

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Art. 105, Abs. 2, entspricht einem wiederholt gestellten Begehren der schweizerischen Bundesbahnen und der schweizerischen PostVerwaltung, die es als stossend empfanden, dass das ihnen unterstellte Personal durch eine andere Verwaltung mit Ordnungsbussen belegt werde.

Vierter Abschnitt.

Zolljustiz.

Den Anforderungen des modernen Eechtsstaates entsprechend hat der Entwurf besonderes Gewicht auf eine eingehende Regelung der Zolljustiz gelegt. Er steht in dieser Beziehung im Gegensatz zum geltenden Gesetz, das sich darauf beschränkt, in einem einzigen Artikel (86) bezüglich einer möglichen Beschwerdeart, der Beschwerden über die Anwendung des Zolltarifs, die Entscheidungskompetenz festzulegen. In erster Linie hatte der Entwurf darüber zu entscheiden, -welche Streitigkeiten in Zollsachen innerhalb der Verwaltung ihre Erledigung finden müssten und für welche die Möglichkeit einer Weiterziehung an eine ausserhalb der Verwaltung stehende unabhängige Rechtsschutzinstanz geschaffen werden sollte. Hinsichtlich derjenigen Streitigkeiten, die Ermessensfragen zum Gegenstand haben, war die Beantwortung dieser Frage präjudiziert durch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass Ermessensfragen nicht der Überprüfung durch die Verwaltungsjustiz unterstehen. Nach dieser Ausscheidung der Streitigkeiten über Ermessensfragen zerfallen aber die noch verbleibenden möglichen Streitigkeiten in Zollsachen in zwei Gruppen, deren Eigenart nicht zu verkennen ist: Streitigkeiten, die eine unrichtige Festsetzung der Zolleistung in Anwendung des Zolltarifgesetzes und der zu seiner Ergänzung erlassenen Vorschriften zum Gegenstand haben und Streitigkeiten bezüglich der A n w e n d u n g anderer bundesrechtlicher Bestimmungen. Was die letztern anbetrifft, herrschte bei den Beratungen der Expertenkommission für den Entwurf eines Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit die Auffassung vor, dass sie nach Einführung eines eidgenössischen Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Rekurses bilden müssten. Der erste Vorentwurf trug dieser Auffassung dadurch Rechnung, dass er die letztere Gattung von Streitigkeiten ausdrücklich der Kognition des zu schaffenden eidgenössischen Verwaltungsgerichtes unterstellte. Der heutige Entwurf erwähnt das eidgenössische Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich, in der Meinung, dass die Regelung der Materie dem Entwurf

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eines Bundesgesetzes über die eidgenössischen Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit vorzubehalten und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes der status quo beizubehalten sei. Um Missverständnissen vorzubeugen, legen wir Gewicht darauf, festzustellen, dass die Nichterwähnung des eidgenössischen Verwaltungsgerichtes keineswegs den Zweck verfolgt, die erwähnte Gattung Zollstreitigkeiten der Kognition des eidgenössischen Verwaltungsgerichtes zu entziehen, sondern dass diese Regelung gewählt wurde, um die Präge der Schaffung des eidgenössischen Verwaltungsgerichtes in keiner "Weise iiu präjudizieren. Anders liegen die Verhältnisse für die ersteren, die sogenannten Zolltarifstreitigkeiten. Mit Bücksicht auf die teils rein technischen, teils ausgesprochen wirtschaftlichen Fragen, welche bei derartigen Streitigkeiten die Hauptrolle spielen, konnte ihre Zuweisung an ein gewöhnliches richterliches Kollegium nicht tunlich erscheinen. War man aber darüber einig, dass mit Bezug auf die Entscheidung von Zollstreitigkeiten ein Spezialkollegium zu schaffen sei, so entstand die weitere Frage, ob demselben dezisive oder bloss konsultative Funktion zu geben sei. Der 1. Vorentwurf des Zol!gesetzes hat sich, in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Auffassung des Bundesrates, die auch vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in seinem Vorentwurf des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziph'narrechtspflege vom 5. März 1928, Art. 89, vertreten wird, für ein bloss begutachtendes Kollegium, die Zollkommission, entschieden; Da aber die eingangs erwähnte Umfrage bewies, dass die interessierten Kreise grosses Gewicht auf eine andere Lösung legten und man sich der Berechtigung der vorgebrachten Argumente nicht verschliessen. konnte, sieht der Entwurf zur Entscheidung von Zolltarifstreitigkeiten eine spezielle Justizinstanz, den Zollrat, vor. Es ist aber ohne w e i t e r e s klar, dass der Zollrat nur richterliche Funktionen a u s ü b e n , dass ihm niemals die Vollziehung der Gesetze zukommen kann. Wie schon zu Art. 22 ausgeführt wurde, muss die Zuteilung im Tarif nicht genannter Waren, die rechtlich den Charakter einer Vollziehungsverordnung hat, auf Grund von Art. 102, Ziff. 5, der Bundesverfassung, dem Bundesrate verbleiben. Der Inhalt einer vom Zollrat als Justizbehörde zu entscheidenden
Zolltarifstreitigkeit wird immer der sein, ein wie hoher Zollbetrag, gestützt auf die geltenden Ansätze, für eine bestimmte über .die Grenze kommende Ware geschuldet werde. Es muss sich ausnahmslos um Entscheidungen über Anstände bezüglich der Anwendung des Zolltarifs im Einzelfall handeln. Bei der Ausübung seiner richterlichen Funktionen ist der. Zollrat selbstverständlich hinsichtlich der Zollbemessung an die Bestimmungen der Tarife und ihrer gesetzmässigen Ausfüh-

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rungsvorschriften, also auch an die vom Bundesrat gestützt auf das Zolltarifgesetz erlassenen Zuteilungsbeschlüsse, gebunden.

Über die Zusammensetzung des Zollrates gibt der in dem Abschnitt über die Organisation stehende Artikel 148 Aufschluss. Sie wurde in Berücksichtigung des Inhaltes der zu treffenden Entscheide bestimmt.

Nachdem der Entwurf davon Umgang genommen hat, das eidgenössische Verwaltungsgericht als Justizinstanz aufzuführen, drängt sich die Frage auf, ob die Scheidung der Zollbeschwerden in Tarif-, Rechts- und Unangemessenheitsbeschwerden gleichwohl beizubehalten sei. Wir glauben, die Frage bejahen zu sollen, weil die Legitimation zur Beschwerdeführung sich nach den einzelnen Gattungen von Zollbeschwerden richtet, und weil die dem Entwurfe eines Bundesgegetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit vorbehaltene Regelung der Frage der Zuständigkeit durch die Dreiteilung erleichtert wird.

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Von den einzelnen Artikeln des vierten Abschnittes geben nur folgende zu Bemerkungen Anlass: A r t. 10 8 stellt an die Spitze den Grundsatz, dass j e d e Verfügung eines Zollorgans beim Vorhegen eines gesetzlichen Beschwerdegrundes durch Zollbeschwerde a n g e f o c h t e n werden könne. Er gibt damit dem Standpunkt des modernen Verwaltungsrechts Ausdruck, wonach jede Verwaltungsverfügung einer justizmässigen Überprüfung unterliegt. In Abs. "3 wird festgestellt, dass an Stelle der Zollbeschwerde oder Weiterziehung gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 110 der Rekurs an den eidgenössischen Zollrat trete.

In Art. 109 nimmt der Entwurf die oben erwähnte Scheidung der in Zollsachen möglichen Streitigkeiten vor und bezeichnet das für die Geltendmachung jedes einzelnen Beschwerdogrundes dienliche Rechtsmittel. Er unterscheidet demgemäss Tarifbeschwerden, Rechtsbeschwerden und Unangemessenheitsbeschwerden.

Die Bestimmung des letzten Absatzes, wonach, falls in einer Tarifbeschwerde auch andere Beschwerdegründe geltend gemacht werden, dieselben im Entscheid über die Tarifbeschwerde zu erledigen sind, wurde getroffen, weil es nicht anginge, über den nämlichen Fall gleichzeitig mehrere Beschwerdeinstanzen urteilen zu lassen. Wenn es sich aber um die Anwendung des Zolltarifs handelt, muss die Entscheidung von demjenigen Beschwerdeorgan ausgehen, das zufolge seiner Zusammensetzung
die nötigen Fachkenntnisse besitzt.

Art. 110. Gemäss den Ausführungen in der Einleitung zum vorliegenden Abschnitt musste die Frage der Zuständigkeit für die

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drei Beschwerdearten gesondert geordnet worden. Für die Tarifbeschwerden bildet die Oberzolldirektion letzte Verwaltungsinstanz.

Gegen ihre "Weiterziehungsentscheide steht der Bekurs an den eidgenössischen Zollrat offen. Es wurde also davon abgesehen, die Erschöpfung aller bisher in diesen Fragen urteilenden Verwaltungsinstanzen vor der Ergreifung des Bekurses zu verlangen. Dies geschah, um nicht durch die Schaffung einer ausserhalb der Verwaltung stehenden Justizbehörde eine Vermehrung der Instanzen und damit eine Verlängerung des Verfahrens herbeizuführen. Für E echt sbesehwerden und Unangemessenheitsbeschwerden, die ihre Erledigung innerhalb der Verwaltung finden, wird eine Weiterziehung bis an das oberste Verwaltungsorgan, den Bundesrat, zugelassen.

Art. 111. Die Legitimation zur Beschwerdeführung resultiert aus der Natur des in Frage stehenden Gegenstandes. Zur Erhebung einer Tarifbesohwerde erklärt der Entwurf alle diejenigen Personen legitimiert, die zu Zahlungen verpflichtet werden können, also beispielsweise neben dem Spediteur als Warenführer auch den Absender und den Empfänger der Ware. Was die Kochtsbeschwerden anbetrifft, so ist hervorzuheben, dass nicht nur diejenigen Personen legitimiert sind, die mit Bezug auf die in Frage stehende Verfugung mit der Zollbehörde in Kontakt getreten sind, sondern allgemein alle Personen, die ein rechtliches Interesse nachweisen können.

Zur Legitimation bei "Unangemessenheitsbeschwerden wird der Nachweis eines v er mögen Brechtlichen Interesses verlangt.

Art. 116 und 118. Der Beschwerde und der Weiterziehung gegenüber kann die zur Entscheidung kompetente Behörde drei Stellungen einnehmen: E n t w e d e r : Sie erachtet die Beschwerde oder Weiterziehung als begründet. Dann hebt sie die angefochtene Verfügung auf und setzt an ihre Stelle eine neue. O d e r : Sie erachtet die Beschwerde oder Weiterziehung als unbegründet. Dann weist sie sie ab, gemäSB Art. 118 unter Kostenauflage und eventuell Auferlegung einer Spruchgebühr an den Beschwerdeführer. Oder endlich: Sie spricht unter gewissen Voraussetzungen einen Nichteintretensbeschluss aus.

Der Entwurf hat sich, mit Ausnahme der Kostent'rage, nur mit den Voraussetzungen zu dieser dritten Stellungnahme beschäftigt mit Bücksicht darauf, dass die andern beiden sich aus den allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen
ergeben. Zu Ziff. 2 von Art. 116 ist insbesondere zu bemerken, dass der Entwurf dem Beschwerdeführer weiter entgegenkommt, als es in Art. 169, Abs. l, der Vollziehungsverordnung zum geltenden Zollgesetz der Fall ist. Der letztere be-

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stimmt nämlich, dass Reklamationen wegen- Verzollungen, welche nach Massgabe der Deklaration, jedoch ohne zollamtliche Revision stattgefunden haben, nicht berücksichtigt werden. Der Entwurf dagegen lässt in solchen Fällen ein Eintreten auf die Beschwerde oder Weiterziehung zu, wenn die fragliche Ware noch unter amtlicher Kontrolle steht. Als amtliche Kontrolle gilt sowohl bahn-, post- als zollamtliche Kontrolle. Ist die Ware einmal aus der amtlichen Kontrolle entlassen, so ist die Peststellung ihrer Beschaffenheit in dem für die Verzollung massgebenden Zeitpunkt nicht mehr möglich und ein Eintreten auf eine diesbezügliche Tarifbeschwerde schon deshalb ausgeschlossen.

Fünfter Abschnitt.

Zollvollstreckung und Zollsicherung.

Das geltende Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Vollstreckung oder Sicherung zollrechtlicher Ansprüche.

Auch das Fiskalgesetz gibt über die .Vollstreckung oder Sicherung der aus der Zollzahlungspflicht resultierenden Forderungen keinen Aufschluss. Es beschäftigt sich lediglich, mit den aus der Übertretung fiskalischer Bundesgesetze erwachsenen Bussen- und Kostenansprüchen, und auch hier beschränkt es sich auf die Normierung einzelner Spezialpunkte. Es schafft einmal zur Sicherung der genannten Ansprüche ein Pfandrecht des Blindés an den Gegenständen der Übertretung sowie an solchen, welche zur Begehung der Übertretung gedient haben (Art. 2, Abs. l, und Art. 21). Über die Verwertung des Pfandes stellt es besondere Bestimmungen auf (Art. 26). Es statuiert ferner für die Vornahme dieser Verwertung und für die Einleitung der gewöhnlichen Schuldbetreibung-.fürBussen- und Kostenansprüche eine gemeinsame spezielle Voraussetzung, bestehend in der Beobachtung einer bestimmten Zahlungsfrist sowie in einer der Exekution vorausgehenden Zahlungsaufforderung (Art. 25).

Im übrigen richten sich Vollstreckung und Sicherung aller zollrechtlichen Ansprüche nach den Vorschriften des gewöhnlichen Schuldbetreibungsrechts.

Diese Ordnung hat sich in der Praxis in verschiedener Hinsicht als mangelhaft erwiesen, und der Entwurf sucht nun die erkannten Lücken auszufüllen. Zunächst hat er, mit Rücksicht darauf, dass die Vorschriften des gewöhnlichen Schuldbetreibungsrechtes für die Vollstreckung der aus den Beziehungen zwischen Zollverwaltung und Zollpflichtigen erwachsenden Forderungen nicht ausreichen, besondere Bestimmungen betreffend die Zollvoll-

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Streckung geschaffen. In Analogie zu andern Steuergesetzen hat er ferner für den Zollbezug besondere Sicherungsvorschriften aufgestellt. Einzelne derselben stehen mit den ziehung, insofern als siebetreibungsrechtlichenn Charakter haben.

Dies trifft zu fürSicherstellungsverfügung und Zollarrest.. Eine eigenartige, im materiellRechtcht begründete Stellung nimmt dagegen das Zollpfandrecht ein. Der Entwurf hat bei seiner Normierung die obenerwähnten, auf das Pfandrecht des Bundes bezüglichen Bestimmungen des Fiskalgesetzes formal als Grundlage benutzt.

Ebenfalls im fünften Abschnitt hat der Entwurf Bestimmungen über Zollrückforderung, Zollnachforderung und Zollerlass getroffen. Es handelt sich dabei nicht um Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen im technischen Sinn. Der Zusammenhang mit den vorhergehenden Artikeln ist ein mehr äusserlicher und besteht darin, dass alle Bestimmungen des fünften Abschnittes den Zollbezug zum Gegenstand haben.

Zu einzelnen Artikeln ist folgendes zu bemerken: Art. 119. Zur Schaffung einer klaren Rechtslage hat der Entwurf den Eintritt der Vollstreckbarkeit für alle Ansprüche, die im Zollverfahren entstehen können, ausdrücklich festgestellt.

Art. 120 behält zunächst für die Exekution in das Zollpfand, dessen materiellrechtliche Grundlage in Art. 122 geschaffen wird, die Vorschriften des Fiskalgesetzes vor. Er entspricht damit Art, 44 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. In Betracht kommen die Art. 25 und 26 des Fiskalgesetzes. Die Verwertung des Pfandes erfolgt also, nach vorausgegangener Zahlungsfrist und Zahlungsaufforderung, durch Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung. Dasselbe gilt gemäss Art. 72 für die Verwertung hinterlegter Wertpapiere. Für alle andern Fälle wird die gewöhnliche Schuldbetreibung als Vollstreckungsart genannt.

Art. 121 legt die besonderen, zum Teil schon im Schuldbetreibungsgesetz selbst vorbehaltenen Bestimmungen fest. So stellt die Vorschrift, dass die Schuldbetreibung für zollrechtliche Ansprüche auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner im Wege der Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung erfolge, nur einen Spezialanwendungsfall des in Art. 48 des Schuldbetreibungsgesetzes niedergelegten Grundsatzes dar. Dagegen bedeutet die Bestimmung, wonach die Zollverwaltung unbeschadet
ihrer Ansprüche aus dem Zollpfandrecht am Konkurse des Schuldner?

teilnimmt, eine Abweichung vom gewöhnlichen Schuldbetreibungsrecht, Gemäss Art. 198 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes

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werden Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes, zur Konkursmasse gezogen. Das Zollpfand dagegen unterliegt in jedem Falle seiner speziellen Verwertungsart gemäss Fiskalgesetz, auch wenn der Schuldner in Konkurs fällt. Ergibt diese Verwertung einen Überschuss über die Forderung der Zollverwaltung hinaus, so hat sie diesen an die Konkursmasse abzuliefern, wird sie dagegen nicht gedeckt, so kann sie den Bestbetrag im Konkurs anmelden.

Für die vollstreckbar gewordenen zollrechtlichen Anspräche gewährt der Entwurf, in Analogie zu Art. 118, AI. 3, des Kriegssteuerbeschlusses, der Verwaltung das Privilegium der Anschlusspfändung ohne vorgängige Betreibung.

Die Art. 122--124 enthalten die auf das Z o l l p f a n d r e c h t bezüglichen Bestimmungen. Der Entwurf geht dabei nach verschiedenen Eichtungen hin über das im Fiskalgesetz vorgesehene Pfandrecht des Bundes hinaus. Gemäss Art. 122, Abs. l, besteht das Zollpfandrecht «an Waren, mit Bezug auf welche die Zollpflicht besteht, sowie an Gegenständen, welche einer Widerhandlung gegen die durch die Zollorgane zu handhabenden Vorschriften dienten». Das Fiskalgesetz dagegen sieht ein Pfandrecht nur vor an Gegenständen der Übertretung sowie an solchen, die zur Begehung der Übertretung gedient haben. Der Entwurf hat also insofern eine Ausdehnung vorgenommen, als er ein Pfandrecht auch dann gewährt, wenn kein Zollvergehen vorliegt.

Das Zollpfand haftet nicht, wie das vom Fiskalgesetz vorgesehene Pfand, nur für Bussen und Kosten, sondern, gemäss Abs. 2 des Art. 122, .für alle Forderungen, welche sich aus den Beziehungen der Zollverwaltung mit dem Zollpflichtigen ergeben können. Der Entwurf statuiert damit die dingliche Haftung der Ware für alle zollrechtlichen Ansprüche, Die in Abs. 2 von Art. 122 aufgestellte Reihenfolge der Ansprüche, für die das Zollpfand haftet, beruht auf verwaltungsmässigen Überlegungen.

Gemäss Art. 884, Abs. l, des Zivilgesetzbuches kann ein Faustpfandrecht regelmässig nur dadurch begründet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. Für die Zollverwaltung wäre diese Eegelung ungenügend, da sie sehr häufig, z. B. im Bahnverkehr regelmässig, nicht in den Besitz der Gegenstände gelangt. Art. 128, Abs. l, sieht daher vor, dass eine
Beschlagnahme nicht nur durch Besitzergreifung erfolgen könne, sondern auch durch ein an den Inhaber des Gegenstandes geri chtetes Verbot, über denselben zu verfügen. Auch hierin liegt

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gegenüber dem Fiskalgesetz eine Erweiterung, die sich in der Praxis als notwendig erwiesen hat.

Art. 122, Abs. 8, bestimmt, dass das Zollpfandrecht allen übrigen dinglichen Hechten an der Sache vorgehe. Art, 21 des Fiskalgesetzes enthalt, in etwas anderer Form, dieselbe Rechtsvorschrift.

Deren strikte Anwendung müsste aber unter Umständen zu Härten führen. Schon Art. 21 des Fiskalgesetzes statuiert daher aus Billigkeitsrücksichten eine Ausnahme ; er gewährt ein Pfandrecht nicht an Gegenständen, die im Eigentum dritter, an der Übertretung nicht beteiligter Personen stehen, insofern diese nachweisen können, dass ihnen die Gegenstände gegen ihren Willen und rechtswidrigerweise weggenommen und zur Begehung der Übertretung benutzt worden sind.

Art. 124 des Entwurfes behält in Abs. 2 diese, eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz von Art. 122, Abs. 8, bildende Vorschrift ausdrücklich bei. Mit Rücksicht auf die weitere Ausdehnung, die er dem Zollpfandrecht gibt, schafft er aber noch eine weitere Ausnahme zugunsten des Dritteigentümers des Pfandes, indem er bestimmt, dass dieser sich auch dann einer Verwertung widersetzen könne, wenn er den Pfandgegenstand in Unkenntnis der nicht erfüllten Zollzahlungspflicht erworben habe.

Die Sanktion des Zollpfandrechtes liegt, wie schon zum dritten Abschnitt ausgeführt wurde, darin, dass der Entwurf in Art. '78 den besondern Straftatbestand der Zollpfandunterschlagung geschaffen hat. Umgekehrt sind die Hechte des Inhabers des Gegenstandes, an dem die Verwaltung ihr Pfandrecht geltend macht, dadurch gewahrt, dass der Entwurf jenem das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegen eine seines Erachtens unberechtigte Beschlagnahme oder Verwertung gewährt (Art. 128, Abs. 2, und 124, Abs. 8). Femer sieht der Entwurf gegen Sicherstellung eine Freigabe des beschlagnahmten Gegenstandes vor.

Art. 125 und 126. Zur Sicherung der zollrechtlichen Ansprüche sieht der Entwurf, in Übereinstimmung mit den Art. 114 und 115 des Kriegssteuerbeschlusses und Art. 38 und 39 des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses, die Sicherstellungsverfügung vor. Ihre Wirkung ist eine doppelte. Einmal steht sie einem gerichtlich e n Urteil im Sinne von Art. 80 des Schuldbetreibungsgesetzes gleich und gilt daher als definitiver Bechtsöffnungstitel (Art. 125, Abs. l, des Entwurfes). Ferner stellt sie einen
Arrestgrund gemäss Art. 271 leg. cit.

dar und wirkt zugleich als Arrestbefehl (Art. 126, Abs. l, des Entwurfes). Die Aufnahme dieser Bestimmungen in den Entwurf erfolgte aus der Überlegung, dass das Sicherungsmittel des Arrestes, welches das gewöhnliche Schuldbetreibungsrecht zur Verhinderung

62 einer Beseitigung oder Verminderung des Exekutionssubstrates vor der Alihebung der Schuldbetreibung gewährt, für die zollrechtlichen Ansprüche nicht genüge.

In den Art. 127 und 128 normiert der Entwurf zwei sich ergänzende Institute: Zollrückerstattung und - r ü c k f o r d e r u n g einerseits und Zollnachforderung anderseits. Das geltende Recht enthält keine auf sie bezüglichen Bestimmungen. Deren Aufnahme in ein neues Gesetz hat sich aber in der Praxis als Bedürfnis erwiesen. Beide Institute führen zu einem gewollten Einbruch in das Prinzip der Rechtskraft.

Abs. l von Art. 127 bestimmt zunächst, dass, lalle bei der Nachprüfung der Zollabfertigungen seitens der Zollorgane Unrichtigkeiten festgestellt werden, welche die vom Zollpflichtigen geleistete Zahlung als ganz oder teilweise nicht geschuldet erscheinen lassen, der zuviel bezahlte Betrag von Amtes wegen zurückzuerstatten sei. Die- Entdeckung solcher Unrichtigkeiten wird regelmässig anlässlich der amtlichen Überprüfung der Belege erfolgen. Es liegt in dieser Verpflichtung der Verwaltung ein über das übliche Mass hinausgehendes Entgegenkommen gegenüber dem Zollpflichtigen. Der Kriegssteuer beschluss z. B. kennt wohl die Steuerrückforderung (Art. 118); eine Rückerstattungspflicht von Amtes wegen dagegen statuiert er nicht.

In Art. 127, Abs. 2, gewährt der Entwurf dem Zollschuldner eine Beschwerde zum Zwecke der Rückf orderung einer bezahlten Abgabe. Auch darin liegt ein sehr weites Entgegenkommen. Das gewöhnliche Steuerrecht gewährt eine Rückforderung nur für irrtümliche Bezahlung ganz oder teilweise nicht geschuldeter Steuern und erklärt eine rechtskräftig gewordene Steuer als .geschuldet (vgl. Kriegssteuerbeschluss Art. 118). Im Gegensatz dazu verlangt der Entwurf bloss den innert der Beschwerdefrist zu leistenden Nachweis, dass ein nicht geschuldeter Betrag bezahlt worden sei. Falls die Bückforderung sich auf einen begangenen Rechnungsfehler stützt, wird die Frist auf ein Jahr verlängert.

.

Das Gegenstück zur Zollrückforderung stellt die Zollnachforder un g dar, wie Art. 128 des Entwurfes sie regelt. Der Verwaltung wird in. allen FällenGeltendmachungclmng ihres Nachforderungsrechts eine Frist v o n einem Jahre seit d e r erfolgten Zollabfertigung Art. 129 umschreibt die Voraussetzungen, .unter denen ein geschuldeter Zollbetrag ganz oder teilweise erlassen werden kann.

Auch über diesen Punkt enthält das geltende Recht keine Bestim-

63

mungen. Die Lücke ist unter seiner Herrschaft oft empfunden und teilweise schon durch die Praxis ausgefüllt worden. Der Entwurf schafft nun die nötige gesetzliche Grundlage, Seine Eegelung entspricht der in andern Staaten bereits getroffenen.

Sechster Abschnitt, Organisation.

Wie bereits erwähnt, ist die Organisation der Z o l l v e r w a l tung durch das Bundesgesetz vom 4. November 1910 geregelt, das den Abschnitt VI des Zollgesetzes von 1898 teilweise ersetzt. Bei der Beratung des Organisationsgesetzes von 1910 äusserte sich der Berichterstatter der nationalrätliehen Kommission wie folgt: «Es wäre richtiger erachtet worden, die Ordnung der Organisation der Zollverwaltung im Eahmen" des Bundesgesetzes über das Zollwesen' zu belassen, dieses in allen seinen Teilen genau durchzusehen und neu zu edieren. Dann hätte man bloss gehabt einerseits das Bundesgesetz über das Zollwesen und anderseits das Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif.» Das Bestreben des Bundesrates geht dahin, dieser Anregung Folge zu geben. Er hält es somit nicht für angezeigt, die Organisation der Zollverwaltung in einem besondern Bundesgesetz zu regeln, um so mehr, als die Organisation der Verwaltung, wie sich aus dem vorliegenden Entwurf übrigens zwanglos ergibt, mit der Regelung der zollrechtlichen Bestimmungen untrennbar verbunden ist. Damit wird auch das ganze Zollwesen in zwei Erlassen geregelt sein.

Da aber nicht die Absicht besteht, mit der Organisation der Zollverwaltung im sechsten Abschnitt des Entwurfes .auch die B esoldungen und das Beamtenverhältnis neu zu regeln, diese Begelung im Gegenteil durch das für alle Zweige der Bundesverwaltung gemeinschaftliche Besoldungsgesetz erfolgen soll, so müssen bis zur Inkraftsetzung des letzteren diejenigen Bestimmungen des Organisationsgesetzes von 1910 in Geltung bleiben, die die Besoldung und das Beamtenverhältnis beschlagen.

Die Zollverwaltung ist in allen Materien der Bundesgesetzgebung, welche polizeilichen oder fiskalischen Charakter tragen, soweit es den Verkehr über die Landesgrenze betrifft, das mitwirkende Vollzxagsorgan, ein Mandat, das ihren Wirkungskreis ganz wesentlich kompliziert und sie förmlich zur Bundespolizei stempelt.

Wir verweisen diesbezüglich auf die. zu Art. 59 des Entwurfes gegebene Aufzählung der fiskalischen und polizeilichen Bundeserlagse, bei deren Vollziehung die Zollorgane mitzuwirken haben.

64 Die Anstrengungen, trotz vermehrter Aufgaben einen Personalabbau durchzuführen, sollen weiter fortgesetzt werden, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, wichtige Arbeiten durch besonders qualifiziertes Personal, dessen Arbeitskraft vollständig auszunützen ist, vornehmen zu lassen.

Über den Personalbestand der Zollverwaltimg gibt die nachstehende Tabelle Aufschluss: Personalbestand der Zollverwaltung in den Jahren Beamte.

. .

1907 1908 1909 1910 19Ì1 1912 1913 1914 .1915 786 814 840 853 856 858 866 367 838

Angestellte . 431 444 456 464 470 482 492 492 499 Grenzwächter 976 994 1013 1023 1028 1033 10JO 1038 1012 Total 2193 2252 2309 2340 2354 2373 2398 2397 2349

Personalbestand der Zollverwaltung in den Jahren Î9Ï6

Beamte Angestellte Grenzwächter.

. . .

.

.

1917 1918

828 491 1000

814 480

1032

1919

1920

803 526

835 591

787 482

1073

1460

1626

1609

1 9 2 1 1 9 2 2 1923

789 511 1594

769 763 511 527 1577

Total 2319 2826 2342 2789 3052 2909 2874 2867

Das Jahr 1920 weist den höchsten Personalbestand auf, weil von 1918 an zur Bekämpfung des unser Land schwer schädigenden Ausfuhrschmuggels eine starke Vermehrung des Grenzwachtkorps notwendig wurde. Bin Vergleich zwischen 1907 und 1928 zeigt, dass heute die Zahl der Beamten geringer ist, die Zahl der Angestellten und Grenzwächter dagegen höher. Dieser Abbau an Beamten trotz bedeutender Vermehrung der gestellten Aufgaben und trotz Einführung des neuen Gebrauchstarifs lässt sich daraus erklären, dass Arbeiten, die nicht besondere Fachkenntnisse erfordern, heute durch geringer besoldete Angestellte und Aushilfskräfte besorgt werden.

Da die Zollgrenze unseres Landes zirka 1840 km ausmacht, so ergibt sich pro Grenzkilometer eine Bewachung durch nicht ganz einen Mann. Nachbarstaaten verwenden mehrere Mann pro Kilometer.

. Dies vorausgeschickt, ist zu sagen, dass bei Aufstellung des Entwurfes darauf gehalten wurde, die organisatorischen Bestimmungen möglichst elastisch zu gestalten, einmal um derVerwaltung eine rationelle Anpassung an die oft wechselnden Verhältnisse zu gestatten, dann aber, um ein rasches Veralten des Zollgesetzes zu verhindern.

Der Grundgedanke der Organisation entspricht dem heutigen Zustand. Unter dem Bundesrat leitet das Z o l l d e p a r t e m e n t , das heute mit dem Finanzdepartement unter einem gemeinsamen Chef

65 steht, das gesamte Zollwesen. Die Organe der Zollverwaltung sind, ·wie bisher: Oberzolldirektion, Zollkreisdirektionen und Zollabfertigungsstellen. Zur Grenzbewachung dient das militärisch organisierte, unter dem Befehl der Oberzolldirektion stehende Grenzwachtkorps In Art. 188 ist als neue Beamtung der Bezirksinspektor vorgesehen, der unter dem Kreisdirektor steht, jedoch die Leitung einer Anzahl Zollämter übernimmt. Diese Eegelung verlangt vorerst die Abklärung der Frage, ob überhaupt Kreis direktionen gemäss der in Art. 134 des Entwurfes vorgesehenen Eegelung den heutigen Verhältnissen entsprechen.

Diese Frage ist eingehend geprüft worden. Insbesondere wurde untersucht : 1. rechtfertigt sich die Beibehaltung des bisherigen Zustande.?

(Art. 15 des Zollgesetzes von 1893)? oder 2. kann eine Eeduktion der Zahl der Kreisdirektionen Platz greifen? oder 3. können die Kreisdirektionen als überflüssig aufgehoben werden ?

Hierzu ist folgendes zu bemerken.

Das Personal der Zollkreisdirektionen betrug im Jahre: Basel: 1911 1933 Beamte 48 23 Angestellte 6 11 Schaffhausen: Beamte.

18 18 Angestellte 4 4 Chur: Beamte. .

18 li Angestellte 2 S Lugano: Beamte 10 12 Angestellte 2 8 Lausanne : Beamte.

12 11 Angestellte l 8 Genf: Beamte. .

20 16 Angestellte . .

2 8 Total 188 ~ ïïfT Der Verkehr mit den Zollorganen spielt sich naturgemäss hauptsächlich an der Grenze ab und dann bei einzelnen Zollämtern im

Innern des Landes. Eine Vertretung der Oberzolldirektion an der Grenze ist daher notwendig. Diese Instanz, die die lokalen Verhältnisse kennt und als Aufsichtsorgan über die Zollämter funktioniert, kann Streitigkeiten und Beschwerden unter Umständen sofort schlichten, Anfragen beantworten, Verkehrsstörungen beheben, den Zollämtern Weisung erteilen, dabei auch Inspektionen vornehmen und den ganzen Dienstgang der Zollstellen überwachen. Auf diese Instanz möchten wir im Interesse des Verkehrs nicht verzichten.

Anderseits können Tariffeststellungen im Interesse gleichartiger Behandlung aller Zollpflichtigen nur durch ein Zentralorgan, durch die Oberzolldirektion, erlassen werden. Die . Zentralisierung der Handelsstatistik in Bern ist zum guten Teil bereits durchgeführt.

Ganz durchgeführt ist die Zentralisierung des Kassa- und Rechnungswesens. In Prüfung steht die Zentralisierung des Bevisionswesens, der Belege usw. Kurz, die rein administrativen Arbeiten, die Behandlung von Fragen prinzipieller Art, die Oberleitung des Betriebes sollen durch die Zentralstelle besorgt werden, die unmittelbare Überwachung der Betriebsstellen soll dagegen delegationsweise durch die Kreisbehörden vorgenommen werden. Durch die Zentralisierung gewisser Dienstzweige wird der Personalbestand der Kreisdirektionen v e r m i n d e r t , und das Personal wird zur Verwendung für den Betrieb frei. Die Zentralisierungin Bern erlaubt eine Personalreduktion dadurch, dass gewisse Arbeiten maschinell ausgefertigt werden, dass die Nachprüfung der Belege nicht, wie bis jetzt, durch sechs Kreisrevisorate, sondern durch ein Eevisorat vorgenommen wird, das stichprobenweise arbeitet.

Technische Gründe würden eine Reduktion der Zahl der .Kreisdirektionen nicht verbieten. Wir glauben jedoch, nicht eine solche Massnahme anraten zu dürfen, denn je kleiner die Gronzstrecke, die der Überwachung der Kreisdirektion unterstellt ist, desto besser die UberwachungsmÖglichkeit. Der Beschwerdeführer wünscht die Beschwerdeinstanz möglichst in der Nähe zu haben, weil die Kenntnis der lokalen Verhältnisse die Entscheidung beeinflussen kann. Sollte eine Eeduktion der Zahl der Kreisdirektionen trotzdem verfügt werden, so würde sich die Präge stellen, wie die Verteilung vorzunehmen sei. Wir wollen diese Angelegenheit hier nicht weiter ausführen, sondern uns
darauf beschränken, die Debatten in den eidgenössischen Bäten in Erinnerung zu rufen, als im Jahre 1898 die nämliche Frage zur Diskussion stand. Wir gestatten uns, unsere Ansicht wie folgt zu präzisieren.

Eine Reduktion der Zahl der Kreisdirektionen oder deren .gänzliche Auf hebung ist d u r c h f ü h r b a r. Sie brächte jedoch keine nennens

67

werten Ersparnisse und wäre im Interesse der Verwaltung und vor allem in demjenigen der Grenzbevölkerung sowie des gesamten Han~ dels nicht zu empfehlen. Die bisherige Eegelung entspricht am besten den Verhältnissen, sofern gewisse Arbeiten zentralisiert werden, wodurch sich eine Verminderung der Beamtenzahl der Kreisdirektionen erzielen lässt. Wir sind also der Ansicht, dass die jetzigen Zollkreisdirektionen beizubehalten seien unter Beduktion ihres Personalbestandes auf ein Minimum. Ferner erschien es notwendig, in grossen Verkehrszentren, wo sich keine Kreisdirektion befindet, und da, wo verschiedene Zollämter auf einer relativ kleinen Grenzstrecke errichtet sind, ein Aufsichtsorgan zu schaffen, das mit den entsprechenden Kompetenzen auszurüsten wäre. Die Praxis wird zeigen, wo solche Organe mit Nutzen verwendet werden können. Die Schaffung dieserBezirksinspektioiien bedeutet indessen keine Personalvermehrung, denn mit dieser Funktion wird ein geeigneter Zollamtsvorstand zu betrauen sein, der neben den Obliegenheiten des Inspektors die Leitung des Zollamtes versehen kann.

Von den einzelnen Artikeln geben uns nur folgende zu Bemerkungen Anlass: Art. 189, Abs. 5. Die für die Grenzwächter-Unteroffiziere, Gefreite und Grenzwächter vorgesehene kostenlose Unterkunft entspricht ihrer militärischen Organisation.

Art. 142 verpflichtet die Polizeiorgane der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, den Zollbehörden bei der Ermittlung von Widerhandlungen gegen Zollvorschriften behilflich zu sein. Dies darf als billige Gegenleistung für die Mitwirkung der Zollbehörden beim Vollzug kantonaler Erlasse erachtet werden. Der Entwurf sieht zudem in Art. 102 die Ausrichtung von Gratifikationen vor. Die Hilfeleistung der genannten Polizeiorgane wird namentlich in der Nähe der Zollgrenze in Anspruch genommen werden müssen.

Art. 148 des Entwurfes enthält die Normativbeätimmungeu über Organisation und Geschäftsgang des eidgenössischen Zollrate«.

Sie entsprechen in ihrem Inhalt den Wünschen von Handel und Industrie. Die Funktionen des Zollrates ergeben sich aus den Artikeln 22 und 110 des Entwurfes.

68

Siebenter Abschnitt.

Schluss- und Übergangsbestimmungen, Sie geben zu besondern Erörterungen nicht Anlass.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Januar 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Chuard.

Der Bundeskanzler: Steiger,

69 (Entwarf.)

Bandesgesetz über

das Zoll wesen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf die Art.28-80 und 34ter der schweizerischen Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Butidesrates vom 4. Januar 1924, beschließet:

Erster Abschnitt.

Grundlagen der Zollerhebung.

Art. 1.

Der Personen- und Warenverkehr über die schweizerische Zoll- i. Zollpflicht.

1. Umschreigrenze unterliegt der Zollpflicht.

bung.

Dieselbe umfasst einerseits die Verpflichtung zur Befolgung der Vorschriften und behördlichen Anordnungen betreffend den Verkehr über die Grenze (Zollkontrollpflicht), anderseits die Pflicht zur Entrichtung der durch die Gesetzgebung vorgesehenen Abgaben (Zollzahlungspflicht).

Art. 2.

Die schweizerische Zollgrenze fällt unter Vorbehalt der nach- ä Zollgrenze folgenden Bestimmungen mit der politischen Landesgrenze zusammen.

Mit Rücksicht auf ihre Lage oder aus andern Gründen können bestimmte schweizerische Gebietsteile oder Grenzliegenschaften vom schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen werden (Zollausschlüsse).

Innerhalb des Zollgebietes hegende zollsicher umgrenzte Zollfreibezirke (Freilager und Freihafen) werden, gleich wie die Zollausschlüsse, zollamtlich als Zollausland behandelt, unterstehen aber der Aufsicht der Zollbehörde im Sinne der Art. 42--46 dieses Gesetzes.

Als innerhalb der schweizerischen Zollgrenze liegend gelten solche Gebietsteile fremder Staaten, welche durch Staatsvertrag dem schweizerischen Zollgebiet angegliedert werden (Zollanschlüsse).

Bundesblatt.

76. Jahrg.

Bd. I.

6

70

Der Bundesrat stellt im Verordnungswege die erforderlichen Bestimmungen über Zollausschlusse und Zollfreibezirke sowie über den Verlauf der Zollgrenze an Grenzgewässern auf. Vorbehalten bleiben die Vorschriften in Art, 42 dieses Gesetzes.

II, Zulässigkeit dei Einfuhr, Ausfuhr u.

Durchfuhr, l. Grundsatz.

Art. 8.

Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gegenständen aller Art, mit Einschluss der Tiere (Waren im zolltechnischen Sinne), über die Zollgrenze ist statthaft, soweit nicht Verbote oder Beschränkungen gesetzlich vorgesehen oder durch die gesetzlich zuständigen Behörden angeordnet werden.

Aus zolltechnischen Gründen kann die Abfertigung für einzelne Warengattungen nach Anordnung der Oberzolldirektion auf bestimmte Zollstellen beschränkt werden.

Art. 4.

Der Verkehr über die schweizerische Zollgrenze ist, soweit nicht 2. Örtliche Beschrän- durch Gesetz oder Verordnung Ausnahmen zugestanden werden, an kung.

die erlaubten Zollstrassen und Zollandungsplätze gebunden.

Die erlaubten Zollstrassen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie die erlaubten Landungsplätze und Abfahrtsstellen werden durch die Oberzolldirektion festgesetzt und öffentlich bekanntgemacht.

Zu den erlaubten Zollstrassen zahlen auch die dem Bunde gehörenden oder von ihm konzessionierten und dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnlinien, sofern die Bahnverwaltung den durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen nachkommt (Art, 49 ff.

dieses Gesetzes). Der Bundesrat ist befugt, einer Eisenbahnverwaltung, welche die auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, diese Vergünstigung zu entziehen.

Art. 5.

Der Übertritt über die Zollgrenze ist für den Warentransport 3. Zeitliehe Beschränebenso kung des im regelmässigen Verkehr öffentlicher Verkehrsanstalten, Grenzüber. für Reisende, welche keine Waren mit sich führen, unter Vorbehalt trittes.

polizeilicher Vorschriften, jederzeit gestattet. Im übrigen wird der Zeitpunkt des erlaubten Grenzübertrittes auf dem Verordnungswege geregelt.

Art. 6.

Alle Waren, welche über die Zollgrenze eingeführt werden oder III Zolltontrollpflicht.

1. Umschrei- über dieselbe ausgeführt werden sollen, müssen gemäss Art. 29 ff.

bung.

dieses Gesetzes der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle A. mit Bezog auf die gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden.

ZollbeVorbehalten bleiben die in diesem Gesetz angeführten Ausnahmen haudlung.

(Art. 8, Abs. 2, Art. 56 und Art. 57 dieses Gesetzes).

71

Art. 7.

Zur Erfüllung der Zollkontrollpflicht im Sinne der vorstehenden Artikel gehört heim Grenzübertritt auch die Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsstatistik, Monopole und Bégaie sowie derjenigen -weitem Erlasse des Bundes, bei deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung mitzuwirken haben (Art. 26 und 59 dieses Gesetzes).

Der Bundesrat stellt im Verordnungswege die erforderlichen Vorschriften über die Ursprungsausweise für Waren mit Inbegriff der entsprechenden Strafbestimmungen auf.

Art. 8.

Für den Grenzverkehr (Art. 58 dieses Gesetzes) werden nach örtlichem Bedürfnis auf dem Verordnungsweg die zweckdienlichen Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen über die Zollkontrollpflicht angeordnet.

An der Zollgrenze niedergelassene Zollpflichtige, welche für die Deckung ihres eigenen regelmässigen Bedarfes auf das Grenzgebiet des Kachbarstaates angewiesen sind und für die eine Erfüllung der Zollkontrollpflicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden ist, können unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise davon befreit werden, sofern sie der Zollzahlungspflicht durch Entrichtung einer jährlichen Pauschalsumme, deren Höhe von der Zollverwaltung festgesetzt wird, Genüge leisten (Zollabonnement, Art. 68 dieses Gesetzes).

Art. 9.

Die Zollkontrollpflicht liegt ob denjenigen Personen, welche eine Ware über die Grenze bringen, sowie ihren Auftraggebern.

Für Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten ist, soweit ae im Rahmen ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Obliegenheiten handeln, überdies der Dienstherr verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

In gleichem Sinne ist das Familienhaupt (Art. 881 ZGB) verantwortlich für seine unmündigen, entmündigten, geistesschwachen oder geisteskranken Hausgenossen.

Die Verantwortlichkeit des Dienstherrn und des Familienhauptes äussert sich in der Haftbarkeit für die vom Träger der Zollkontrollpflicht infolge einer Widerhandlung gegen die letztere verwirkten Bussen und Kosten.

b. mit Bezog aufweitere Verpflichtungen,

c. Abweichunen von en allgemeinen Vorschriften.

g

2. Träger der Zollkontrollpflicht.

72

IV.Zollzahlungspflicht, l Umschrei · bung.

Art. 10.

Die Zollzahlungspflicht umfasst die Verbindlichkeit zur Entrichtung bzw. Sicherstellung der im Zollverfahren auflaufenden Abgaben (Zollbeträge, Zinse, Gebühren) und Kosten.

Überdies bilden auch diejenigen Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind, Gegenstand der Zollzahlungspflicht.

Art, 11.

2. Eintritt der Zollzahlungspflicht

Wurde hinsichtlich einer Ware die Zollkontrollpflicht erfüllt, so beginnt die Zollzahlungspflicht mit der bestätigten Annahme der Zolldeklaration gemäss Art. 35 dieses Gesetzes. Geht die Ware vor der Ausstellung des Zollausweises (Art. 87 dieses Gesetzes) unter, so fällt die Zollzahlungspflicht dahin.

Bei Waren, welche der Zollkontrollpflicht entzogen wurden, wird der Eintritt der Zollzahlungspflicht auf den Zeitpunkt des GrenzÜbertrittes zurückbezogen. Kann dabei der Zeitpunkt des Grenzübertrittes einer Ware nicht mit Sicherheit ermittelt werden, eo gilt als solcher der Tag, an dem die Widerhandlung festgestellt wurde.

S. Bedingte Zollzahlungspflicht.

Die Zollzahlungspflicht entsteht auch bei der Geleitschein- und Freipassabfertigung (Art. 41 und 47 dieses Gesetzes). Die aus der Zollzahlungspflicht resultierenden Ansprüche fallen jedoch wieder dahin, soweit zufolge Wiederausfuhr der Waren unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Geleitschein oder der Preipass zollamtlich gelöscht worden ist.

Art. 18.

4. Träger der

Die Zollzahlungspflicht liegt ob dem Zollkontrollpflichtigen und den übrigen in Art. 9 dieses Gesetzes genannten Personen sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt wurden. Sie haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben (Art. 10 dieses Gesetzes). AllfälligeRückgrifffsverhältnisse unter ihnen richten sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.

Beim Tode eines Zollzahlungspflichtigen geht die Zollzahlungepflicht auf seine Erben über, auch wenn die daraus resultierenden Ansprüche zur Zeit des Erbanfalles noch nicht festgestellt waren.

Die Erben halten für die geschuldeten Beträge solidarisch bis zum Belaufe der Erbschaft, soweit diese Beträge nicht durch ein vorhandenes Zollpfand (Art. 122--124 dieses Gesetzes) gedeckt sind.

Art. 12.

Zollzah-lungspflicht..

73

. - ' " . ' Art. 1 4 .

Bei der Einfuhr sind unter Vorbehalt der Vorschriften von Art. 19 &. zollfreier dieses Gesetzes und der auf dem Verordnungswege zu erlassenden ^eTMnvor" nähern Bestimmungen von der Zollzahlungspflicht befreit: a. mit end1. die im Zolltarifgesetz und in den Zolltarifen oder durch Verträge Ibfertfgnne mit ausländischen Staaten als zollfrei bezeichneten "Waren und ' Warenmengen; .

2. zollpflichtige Warenmengen, bei welchen der Zollbetrag weniger als 20 Rappen ausmacht; 3. Münzen, die in der Schweiz gesetzlichen Kurs haben, Papiergeld, Wertpapiere, geschriebene Urkunden aller Art; Manuskripte, Korrekturbogen ; Fahrscheine auswärtiger Öffentlicher Transportanstalten; ·1. Amtsschilder, Plaggen, Wappen, Amtsstempel, amtliche Drucksachen der anerkannten diplomatischen Vertretungen und Konsulate fremder Staaten sowie der Amtsstellen des Völkerbundes und der internationalen Ämter mit Amtssitz in der Schweiz; 5. Waren, die zum eigenen Gebrauch der vorübergehend in der Schweiz weilenden fremden Staatsoberhäupter .sowie der nicht das Schweizerbürgerrecht besitzenden, bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen Vertreter des Auslandes (Botschafter Gesandte, Geschäftsträger) und der diesen gleichgestellten ausländischen Vertreter des Völkerbundes und ihrer Familien verwendet werden; 6. gebrauchte persönliche Effekten, welche Beisende, Angestellte .

öffentlicher Verkehrsanstalten, Fuhrleute, Schiffer, Luftsohiffer etc. zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt werden ; ferner Nahrungsund Genussmittel zum Reiseverbrauch in den durch Verordnung als zulässig erklärten Höchstmengen; 7. gebrauchtes Handwerkzeug, gebrauchte Geräte und Instrumente, welche reisende, nicht im Inland wohnhafte Handwerker und Künstler zur Ausübung ihres Berufes während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz mit sich führen und welche nicht weiter veräussert werden; 8. gebrauchtes, zur dauernden eigenen Weiterbenutzung bestimmtes Übersiedlungsgut von Anziehenden; 9. zum dauernden künftigen Gebrauch im eigenen Haushalt bestimmtes Ausstattungsgut, Braut- oder Hochzeitsgesohenke für weibliehe Personen, die aus Anlass ihrer Verheiratung einen bisherigen festen Wohnsitz im Ausland aufgeben, sofern der Bräutigam im Inlande festen Wohnsitz hat;

74

10. gebrauchtes Erbschaftsgut, welches in der Schweiz wohnenden Personen kraft gesetzlicher Erbfolge oder Erbeinsetzung aus der Hinterlassenschaft eines ini Auslande Verstorbenen unmittelbar zufällt und durch die Erben in dauernden Gebrauch genommen ·wird; 11. Armenfuhren; 12. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen, mit EinschluBS des zugehörigen Trauerschmuckes, sowie Trauerkränze, welche von Personen mitgeführt werden, die sich zu einem inländischen Leichenbegängnis begeben; 18. unverkäufliche Warenmuster (Nahrungs- und Genussmittel ausgenommen); Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben ohne Wert; 14. zur Verwendung für öffentliche Zwecke eingehende Kunstgegenstände; für öffentliche Sammlungen eingehende, zu Eigentum erworbene antiquarische, ethnographische und kunstgewerbliche Gegenstände, Naturalien, Apparate und Modelle; Démonstrations gegenstände für öffentliche Unterrichtsanstalten, alles unter Vorbehalt der Nichtweiterveräusserung im Inland; 15. Studien und Werke der zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilenden schweizerischen Kunst beflissenen ; 16. Ehrenpreise, Denkmünzen und Erinnerungszeichen von ausländischen, öffentlichen Ausstellungen und öffentlichen Wettbewerben, sofern dieselben vom Empfänger der Auszeichnung eingebracht oder an ihn gesandt werden; ebenso Ehrengaben, die von im Ausland wohnenden Personen für schweizerische Feste gestiftet werden; 17. Kriegsmaterial, welches vom Bunde eingeführt und zu Zwecken der Landesverteidigung verwendet wird; 18. aus dem freien Inlandsverkehr stammende, als Warenumschliessung nach dem Auslande gesandte und leer an den ursprünglichen Absender zurückkehrende, gezeichnete Verpackungsmittel, mit Einschluss der Garnhülsen und Spulen; 19. Tiere, landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und andere Gegenstände, die zur Bewirtschaftung von in der ausländischen Wirtschaftszone gelegenen Grundstücken von einem in der schweizerischen Wirtschaftszone (Art. 28 dieses Gesetzes) niedergelassenen Einwohner aus- und wiedereingeführt werden; 20. Milch, Fische, Krebse, Frösche, Schnecken, Gemüse, alles in frischem Zustande, ebenso Schnittblumen, insofern diese Gegenstände im Strassenverkehr als Traglast oder mittels Fuhrwerk, unter Ausschluss der Kraftwagen, eingebracht und im Markt-

75 oder Hausierverkehr innerhalb der Wirtschaftszone (Art. 28 dieses Gesetzes) unter Ausschlussdes Zwischenhandels an Grenzbewohner für den eigenen Bedarf verkauft -werden und die einführende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der ausländischen Wirtschaftszone hat; 21. frische, von Anwohnern schweizerischer Ufergebiete in Grenzgewässern gefangene Fische.

Art. 15.

Unter Vorbehalt der Vorschriften in Art, 19 dieses Gesetzes sowie der für die Freipassabfertigung (Art, 47 dieses Gesetzes) vorgesehenen Kontrollmassnahmen wird nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen die Zollzahlungspflicht für die folgenden Waren aufgehoben (Art. 12 dieses Gesetzes): 1. vom Ausland herkommende Last- und Beittierc, sowie Fahrzeuge aller Art, mit den notwendigen Bespannungen, Betriebsmitteln, Einrichtungs- und Ersatzstücken, sofern sie zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen; 2. aus dem freien Inlandsverkehr stammende Last- und Emittiere sowie Fahrzeuge aller Art, mit den notwendigen Bespannungen, Betriebsmitteln, Einrichtungs- und Ersatzstücken, die zum Personen- und Warentransport über die Grenze gedient haben und hernach in die Schweiz zurück kehren, unter Vorbehalt erleichternder Bestimmungen der Vollziehungsverordnung; 3. gezeichnete, leere Umschliessungen und Verpackungsmittel, mit Einschluss der Garnhülseii und Spulen, welche in die Schweiz eingehen, um gefüllt an den Absender zurückgesandt oder für dessen Kechnung an eine andere Bestimmung im Auslande wieder ausgeführt zu werden; 4. rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone, welche von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, sofern der Bewirtschafter seinen üivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ZGB) in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die betreffenden Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine Angestellten einfuhrt.

Von dieser Begünstigung sind ausgeschlossen die Produkte des Bebbaues, mit Ausnahme der frischen Weintrauben oder des daraus gewonnenen ,im Lesejahr eingehenden neuen Weines, beides in der für den Eigenbedarf des Bewirtschafters benötigten Menge; 5. Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, welche von Bewohnern der ausländischen Wirtschaftszone zur Bewirtschaftung in der schweizerischen Wirtsohafts-

6. mit Frainaasabfertignng.

76

zone gelegener Grundstücke ein- und wieder ausgeführt werden (Art. 28 dieses Gesetzes) ; 6. Waren, welche von einem innerhalb der schweizerischen Zollgrenze gelegenen Ort nach einem andern Orte im schweizerischen Zollgebiet befördert werden, wobei zur möglichst direkten Erreichung des Bestimmungsortes kurze Strecken ausländischen Gebietes benützt werden müssen; 7. andere Waren, welche gemäss Art. 47 dieses Gesetzes zur vorübergehenden Verwendung im Inland oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland eingeführt werden

Art. 16.

;

. Zollbegünstigter Warenverkehr.

a. retpir warem

Waren, welche auf Grund eines Veräusserungs-, Kommissionsoder Konsignationsgeschäftes aus dem freien inländischen Verkehr in das Ausland gesandt werden und wegen Annahmeverweigerung, Nichtausfuhrung oder Rückgängigmachung des Geschäftes oder wegen Unverkäuflichkeit unverändert an den ursprünglichen Absender in der Schweiz zurückkehren, werden bei der Eückkehr auf gestelltes Ansuchen hin von der Zollzahlungspflicht befreit, sofern die inländische Herkunft und deren Ausfuhr einwandfrei nachgewiesen werden und die Rückkehr binnen bestimmter Frist erfolgt.

Die Voraussetzungen für die Herkunftsnachweise und die Festsetzung der Fristen werden im Verordnungswege geregelt.

Für ausländische, zur Einfuhr verzollte Waren, welche wegen Annahmeverweigerung, Nichtausführung oder Eückgängigmachung eines Veräusserungs-, Kommissions- oder Konsignationsgeschäftes oder wegen Unverkäuflichkeit unverändert an den ursprünglichen Absender im Ausland zurückgesandt werden, kann in den durch Verordnung zu bestimmenden Fällen und unter den dort festzusetzenden Bedingungen der bezogene Einfuhrzoll auf gestelltes Ansuchen hin rückvergütet und von der Erhebung eines allfälligen Ausfuhrzolles abgesehen werden Art. 17.

0. Veredlungsverkehr

Für zollpflichtige Waren, welche zur Veredlung oder zur Reparatur vorübergehend ein- oder ausgeführt werden, kann nachMassgabeo der Vorschriften des Zolltarifgesetzes Zollermässigung oder gänzliche Zollbefreiung gewährt werden.

Die näheren Bestimmungen über diese Verkehrsarten sowie über die Zollbehandlung der veredelten oder reparierten Waren in besonderen Fällen werden auf dem Verordnungswege erlassen.

77

Art. 18.

Zollpflichtige Waren, welche je nach ihrer Verwendung verschiedenen Zollansätzen unterliegen, sind auf gestelltes Ansuchen hin gegen Verwendungsnachweis zu den für die entsprechende Verwendungsart festgesetzten niedrigeren Zollansätzen abzufertigen, soweit der Zolltarif nicht gänzliche Zollbefreiung vorsieht.

Auch für Waren, für welche der Zolltarif eine unterschiedliche Zollbehandlung nach dem Verwendungszweck nicht ausdrücklich vorsieht, kann der Bundesrat unter besondern Umständen eine solche gestatten, sofern wirtschaftliche Interessen des Landes es erfordern und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Die Abfertigung zu den niedrigeren Ansätzen wird grundsätzlich entweder von der Leistung des Verwendungsnachweises oder einer Denaturierung der Ware unter Aufsicht der Zollorgane abhängig gemacht. Andernfalls erfolgt die Abfertigung grundsätzlich zu den höhern Ansätzen. Wird in derartigen Fällen anlässlich der Abfertigung die Anwendung der niedrigem Ansätze beansprucht und wird der Verwendungsnachweis innert der auf dem Verordnungswege festzusetzenden Frist geleistet, so wird die Zolldifferenz nachträglich rückerstattet.

Sofern die Verhältnisse es rechtfertigen, kann indessen an Stelle des Verwendungsnachweises unter Vorbehalt jederzeitiger Nachkontrolle und unter den durch Verordnung festzusetzenden Bedingungen eine durch den Verbraucher der Ware auszustellende Verwendungsverpflichtung (Revers) angenommen und die Abfertigung zum niedrigem Ansatz bewilligt werden.

c, Vorbehalt bestimmte» Verwendungeart.

Art. 19.

Wenn die Anwendung der in den Art. 14--18 dieses Gesetzes vorgesehenen Vergünstigungen erhebliche Missbräuche zeitigt, oder wenn bei zugunsten des Auslandes eingeräumten Erleichterungen ein ausländischer Staat nicht Gegenrecht hält, so kann der Bundesrat die zeitweilige Beschränkung oder Aufhebung der Vergünstigungen anordnen.

Art. 20.

Bückzölle für Waren, welche als Rohstoffe oder Halbfabrikate zur Einfuhr und nach entsprechender Bearbeitung oder Verarbeitung im Inlande als fertige Fabrikate wieder zur Ausfuhr gelangen, dürfen, soweit sie nicht ausdrücklich ira Zolltarif vorgesehen sind, nur mit Bewilligung der Bundesversammlung gewährt werden.

7, Sicherungs-undd nahmen.

8. Rückzölle.

78

V. Bemessung der Abgaben.

1. Zollabgaben a.. Zolltarif

b Klassifikation.

c. Bemessungsgrundlagen.

d.Zollbe.

rechnung

Art. 21.

Die zu erhebenden Einfuhr- und Ausfuhrzölle werden durch die Zolltarife festgesetzt.

Der Zoll ist, soweit die massgebenden Tarifvorschriften nichts anderes bestimmen, nach denjenigen Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen zu entrichten, welche am Tage der Entstehung der Zollzahlungspflicht (Art. 11 und 12 dieses Gesetzes) in Kraft stehen.

Art. 22.

Im Zolltarif nicht genannte Waren sind vom Bundesrat von Amtes wegen oder auf Antrag Dritter den entsprechenden Tarifnummern zuzuteilen. Der Bundesrat darf diese Befugnis nicht einer andern Stelle übertragen. Seine Zuteilungsverfügungen sind für den Zollrat verbindlich.

Unberührt hievon bleibt die Zuständigkeit der Oberzolldirektion, unvorgreiflich der Zuteilung durch den Bundesrat, zuhanden der Zollorgane Dienstvorschriften über die tarifmässige Behandlung einzelner Waren zu erlassen.

Die Zuteilungen des Bundesrates sind periodisch zu veröffentlichen; ebenso die von der Oberzolldirektion erlassenen Dienstvorschriften der in Absatz 2 erwähnten Art, soweit hiefür ein Bedürfnis besteht.

Die Zuständigkeit zur Erteilung von Tarifauskunften wird durch die Verordnung geregelt.

Art. 23.

Der Zollbetrag bemisst sich, soweit nicht durch Gesetz oder ausserordentliche Vorschriften etwas anderes verfugt wird, nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkte, in welchem sie unter Zollkontrolle gestellt wurde.

Die Verzollungsart wird im Gesetz über den Zolltarif geregelt.

Art. 24.

Als Grundlage für die Zollberechnung dient die tarifmässige Zolldeklaration des Zollpflichtigen, soweit dieselbe nicht durch den amtlichen Revisionsbefund berichtigt wird (Art. 34--36 dieses Gesetzes).

Ist eine zollamtliche Revision nicht möglich, weil die Beschaffenheit der Ware oder deren Verschluss eine Revision nicht zulässt, oder der Kollpflichtige die Vornahme einer solchen nicht zugeben will, so kann die Ware mit dem höchsten Zollansatze belegt werden, sofern der gestellte Abfertigungsantrag nicht überhaupt abgelehnt wird.

79 Enthält der Zollabfertigungsantrag (Art. 81 dieses Gesetzes) eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware, so kann die letztere mit dem höchsten Zollansatze belegt werden, welcher nach Massgabe ihrer Art anwendbar ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in Art. 84, Absatz 8, dieses Gesetzes.

Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedenen Zollansätzen unterliegen, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, so ist der Zoll in Ermangelung genügender Angaben über die Menge jeder einzelnen in dem Frachtstück enthaltenen Ware für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansatz zu berechnen, welcher für den höchstbelasteten Teil der Ware zu bezahlen wäre.

Art. 25.

Besondere Gebühren werden bei der Handhabung der Zollgesetzgebung erhoben: 1. für Amtshandlungen der Zollorgane, die entweder durch Nichtbeachtung bestehender Vorschriften seitens des zu ihrer Einhaltung Verpflichteten oder durch Gewährung von Ausnahmen von den allgemeinen Zollvorschriften oder durch besondere Umstände nötig gemacht werden ; 2. für Inanspruchnahme des Zollpersonals zu. Begleitungs- und "Überwachungszwecken ; 8. für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen.

Die Höhe der Gebühren wird auf dem Verordnungswege geregelt.

Die Festsetzung der geschuldeten Gebühr im Einzelfalle erfolgt unter Vorbehalt der Zollbeschwerde (Art. 109 dieses Gesetzes) durch die Amtsstelle, von welcher die gebührenpflichtige Handlung ausgeht.

Art. 26.

Für die Handhabung der Vorschriften anderer Erlasse des Bundes seitens der Zollorgane erheben diese letztern die in jenen Erlassen vorgesehenen Gebühren.

Auf allen Waren, welche die Zollgrenze überschreiten, wird die im Zolltarifgesetz vorgesehene handelsstatistische Gebühr erhoben.

2. Gebühren.

a. Far die Handhabung von Zollerlassen.

6. Für àie Handhabung anderer Erlasse.

Art. 27.

Der Bundesrat verfügt alle Massnahmen, welche zur Sicherung vi.Gronzpoiizei.

der Zollgrenze, zur Überwachung des Grenzübertrittes sowie zur Ermöglichung und zum Schütze des Zollbezuges an der Grenze und im Innern des Landes notwendig sind.

Die Erstellung von Gebäulichkeiten und Einfriedigungen mit weniger als zwei Meter Abstand von der Zollgrenze ist verboten.

80

Im übrigen erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen über die Erstellung von Bauwerken an der Grenze.

VII. Wirtschaftszone.

Axt. 28.

Zur räumlichen Begrenzung der im Interesse des grenznaohbarlichen Verkehrs vorzusehenden Erleichterungen -wird eine Wirtschaftszone geschaffen, deren Ausdehnung zu beiden Seiten der Zollgrenze 10km beträgt.

Zweiter Abschnitt.

Zollverfahren.

I. Mitwirkung dee Zollkontrollpflichtigen.

1. Grundsatz.

Art. 29.

Der Träger der Zollkontrollpflicht (Art. 9 dieses Gesetzes) hat alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Erraöglichung der Zollkontrolle und der Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind.

Diese Verpflichtung haben, unter Vorbehalt von Art, 18 dieses Gesetzes, in erster Linie zu erfüllen : im Strassenverkehr: diejenigen Personen, welche Waren auf sich tragen oder mit sich führen; im Luftverkehr: der Führer des Luttfahrzeuges, dessen Beauftragter oder der begleitende Reisende; im Schiffsverkehr: für Reisegepäck : der begleitende Eeisende oder dessen Beauftragter; für andere Waren: die Schiffsverwaltung oder der Bootführer; im Bahnverkehr: a. für Handgepäck: der begleitende .Reisende oder desson Beauftragter ; b, für eingeschriebenes Reisegepäck: der Reisende, sein Beauftragter oder die Bahnverwaltung; o. für andere Bahnsendungen: solange sich das Gut unterwegs befindet: die Bahnverwaltung; sofern die Zollabfertigung auf der Bestimmungsstation stattfindet der Verfügungsberechtigte, sein Bevollmächtigter oder die Bahnverwaltung.

Die für den Bahnverkehr aufgestellten Vorschriften finden auch Anwendung auf andere konzessionierte Transportunternehmungen zu Lande, welche sich gewerbsmässig mit dem Personen- und Warentransport befassen, im Postverkehr: der Versender oder, falls er die Verpflichtungen nicht erfüllt, an seiner Stelle die Postverwaltung.

81 Art. 30.

Abgesehen von den in diesem Gesetz oder in der Vollziehungsverordnung zu demselben vorgesehenen Ausnahmen, tat der Träger der Zollkontrollpflicht jede über die Zollgrenze eingehende Ware, ohne Verlassen der Zollstrasse und ohne Aufenthalt unterwegs, in unverändertem Zustande hinsichtlich Beschaffenheit und Verpackung unverzüglich der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen und unter Zollkontrolle zu stellen.

'2. Anmeldung der Ware u. Stellung Hüter Zollkontrolle.

Der Warenführer hat bei Aufsichtsposten nächst der Zollgrenze unaufgefordert anzuhalten und den Weisungen nachzukommen, welche ihm dieselben behufs Zuführung der Waren in unverändertem Zustande zur nächstgelegenen Zollstelle erteilen.

Zur Ausfuhr über die Zollgrenze bestimmte Waren sind vom Träger der Zollkontrollpflicht dem zuständigen Zollamte zuzuführen und unter Zollkontrolle zu stellen unter Vorbehalt der durch Verordnung zu gewährenden Erleichterungen.

In der Nähe der Zollgrenze betroffene Warenführer haben sieb auf Verlangen patrouillierender Zollorgane darüber auszuweisen, dass hinsichtlich der von ihnen mitgeführten Waren die Zollpflicht erfüllt ist-

Art. 81.

Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren hat der Träger der Zollkontrollpflicht (Art. 9 und 29 dieses Gesetzes) den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die entsprechende Zolldeklaration unter Vorlegung der für die betreffende Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderer Ausweise in der durch Verordnung festzusetzenden Anzahl, Form und Frist einzureichen.

Zugleich ist er gehalten, die zollamtlich zur Revision verlangten Fracht- und Gepäckstücke auf eigene Kosten und Gefahr abladen, in die Revisionslokale verbringen, abwiegen, öffnen, auspacken, verpacken, schliessen, abholen und wieder aufladen zu lassen.

Die Zulassung zur gewerbsmässigen Ausstellung und Abgabe von Zolldeklarationen kann an gewisse Vorbehalte hinsichtlich Leumund und Eignung geknüpft werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen sowie wegen mehrfacher Verurteilung für schuldhaft begangene Zollvergehen kann die Zulassung für eine Dauer bis auf zwei Jahre entzogen werden.

3.Zollabfertigungsantrag und Zolldeklaration.

82 4 Befugnisse des Zollkontrollpflichtigen.

II. Zollabfertigung.

1. Zuständigk«it.

a. Ueberprüfungsverfahren.

n. Formelle Ueberprüfung.

Art. 82.

Der Träger der Zollkontrollpflicht ist berechtigt, sieh von der Zollabfertigungsstelle die erforderlichen Aufschlüsse über die zu erfüllenden Zollpflichten erteilen zu lassen und von ihr die benötigten amtlichen Deklarationsformulare zum Selbstkostenpreis zu beziehen.

Vor Abgabe der Zolldeklaration kann er die unter Zollkontrolle gestellten Waren auf eigene Kosten und Gefahr untersuchen oder durch einen Bevollmächtigten untersuchen lassen. Soweit dies durch die Verhältnisse gerechtfertigt ist, kann er, unbeschadet des Rechtes der Zollbehörde auf Vornahme der Eevision, unter Mustervorlage bei der Zollabfertigungsstelle um Auskunft über die Tarifierung ersuchen oder ausnahmsweise, sofern die zur Tarifierung der Ware erforderlichen Angaben über Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Verwendung vorhanden sind, die Vornahme einer Vorrevision unter Mitwirkung eines Zollbeamten beantragen.

Art. 88.

Die Zollabfertigung erfolgt durch die Zollabfertigungsstellen (Zollämter, Art. 187, 188 dieses Gesetzes).

Die Vollziehungsverordnung regelt die Abfertigungsbefugnisse der verschiedenen Zollämter, den Ort der Abfertigung (Amtsplatz), die Zeiten, während deren die Zollämter zur Vornahme von Amtshandlungen verpflichtet sind, sowie die Abfertigungsordnung.

Die Abfertigung hat grundsätzlich an den Amtsplätzen der zuständigen Zollämter zu erfolgen. Ausnahmsweise kann sieunter den auf dem Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen auch ausserhalb des Amtsplatzes vorgenommen werden.

Art. 84.

Nach Entgegennahme des Abfertigungsantrages überprüft das Zollamt seine eigene Zuständigkeit. Erachtet es sich als nicht befugt, das beantragte Zollverfahren einzuleiten, so ist der Antrag abzulehnen und dem Zollkontrollpflichtigen anheimzustellen, die Ware dem nächstgelegenen zuständigen Zollamt zuzuführen oder über die Zollgrenze zurückzuverbringen oder, bei Ausfuhrsendungen, auf die Ausfuhr EU verzichten.

Erachtet sich das Zollamt als zuständig, so bat es die abgegebene Zolldeklaration auf ihre formelle Bichtigkeit und Vollständigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren hin zu prüfen.

Stimmt die Zolldeklaration mit den Begleitpapieren nicht überein oder ist sie nicht vorschriftsmässig abgefasst, enthält sie ungenügende, zweideutige oder nicht tarifgemässe Inhaltsangaben, so wird sie,

83

soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist, zur Ergänzung oder Berichtigung an den Antragsteller zurückgewiesen. Wird die Ergänzung oder Berichtigung abgelehnt, so kann Bückweisung der Ware über die Zollgrenze oder Einlagerung in das nächstgelegene Zollager (Art. 2 und 42 dieses Gesetzes) auf Kosten des Zollkontrollpflichtigen angeordnet oder aber die Zollabfertigung nach Art. 24 dieses Gesetzes vorgenommen werden.

Art. 85.

; Gibt die Prüfung der Zolldeklaration in formeller Hinsicht (Art. 84 dieses Gesetzes) nicht Anlass zur Beanstandung, so wird die Annahme durch Beisetzung des Amtsstempels ausdrücklich bestätigt.

Die zollamtlich angenommenen Zolldeklarationen sind für den Aussteller verbindlich und bilden, vorbehaltlich allfälliger abweichender Bevisionsergebnisse, die Grundlage für die Bemessung und Berechnung der zu bezahlenden Zollbeträge und allfälliger weiterer Abgaben.

Durch Ersetzung, Ergänzung, Berichtigung oder Vernichtung der durch Abstempelung verbindlich gewordenen Zolldeklarationen seitens des Ausstellers wird seine Verantwortlichkeit für Widerhandlungen gegen die Zollvorschriften (Art. 78 ff. dieses Gesetzes) nicht aufgehoben. Dagegen werden Irrtümer in der Zolldeklaration zuungunsten des Zollpflichtigen, welche bei Vornahme der materiellen Überprüfung (Art. 86 dieses Gesetzes) entdeckt werden, von Amtes wegen richtiggestellt.

Art. 86.

Den Zollämtern steht, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Dienstanweisung etwas anderes angeordnet ist, grundsätzlich das Becht zu, alle zur Zollbehandlung angemeldeten oder der Zollkontrollpflicht unterliegenden Waren einer materiellen Prüfung (Bevision) zu unterwerfen oder aber die letztere auf einzelne Stichproben zu beschränken oder ganz davon abzusehen und die Abfertigung lediglich auf Grund der abgegebenen rechtsverbindlichen Zolldeklaration vorzunehmen.

Dabei sind sie befugt, ohne Leistung einer Entschädigung an der Ware diejenigen Handlungen vorzunehmen oder davon diejenigen Proben zu erheben, die zur materiellen Prüfung der Ware notwendig sind. Eingriffe in den Bestand der Ware sind jedoch auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen.

Das Bevisionsrecht erstreckt sich auch auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, welche nach Angabe der verantwortlichen Personen

*>· AnfarZoÌi^j£

e. Matetfber6prüftmg.

84 weder verbotene noch zollpflichtige Waren enthalten. Personen, welche die Zollgrenze überschreiten und im Verdachte stehen, verbotene oder zollpflichtige Waren auf sich zu tragen, können einer körperlichen Durchsuchung unterworfen werden.

Der Träger der Zollkontrollpflicht oder sein Bevollmächtigter haben bei der Zollrevision und namentlich bei der Vornahme der zur materiellen Prüfung der Ware erforderlichen Handlungen in der vom Zollamt verlangten Weise mitzuwirken. Der Eevisionsbefund wird auf der Zolldeklaration verurkundet und bildet die Grundlage für die Zollveranlagung und das sich daran anschliessende weitere Zollverfahren.

Für Wertverrninderungen und Kosten, welche infolge der materiellen Überprüfung entstehen, wird keine Entschädigung geschuldet.

Vorbehalten bleibt die Verantwortlichkeit der Beamten und Angestellten für dolose und grobfahrlässige Beschädigung nach Massgabe der bestehenden einschlägigen Vorschriften.

dZolläusweis.

S. Abfertigungbv erfahren.

a. Arten dei Zollabfertigung.

III. Endgültige AbfertignngJ

Art. 37.

Nach Feststellung der aus der Zollzahlungspflicht resultierenden Verbindlichkeiten (Art. 10 dieses Gesetzes) wird ein amtlicher Zollausweiß ausgestellt. Derselbe schafft, soweit nicht andere Bescheinigungen ausgestellt werden, Beweis für die geschehene Abfertigung sowie für die Erfüllung der dem Pflichtigen obliegenden Leistungen.

Die Aushändigung der Zollausweise wird von der Erfüllung der darin festgestellten Leistungen abhängig gemacht. Ohne eine solche darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zollamtes über die unter Zollkontrolle gestellten Waren verfügt werden.

Art. 88.

Die Zollabfertigung ist eine endgültige, sofern auf Grund derselben über die Zollzahlungspflicht endgültig entschieden und die Ware zur Überführung in den freien Inlandsverkehr oder zur Ausfuhr freigegeben wird, MUSB zur endgültigen Feststellung der Zollzahlungspfh'cht später eine weitere Zollbehandlung erfolgen, so findet eine Zwischenabfertigung statt.

Art. 89.

Die Überführung der zollpflichtigen ausländischen Waren in den freien Verkehr sowie die Ausfuhr zollpflichtiger Waren über die Zollgrenze erfolgt nach der geschehenen Verzollung zur Einfuhr oder Ausfuhr. Als Beweis hiefür dient die vom abfertigenden Zollamt zu verabfolgende Zollquittung.

85 Nicht zollpflichtige ausländische Waren sowie inländische Waren, welche keinem Ausfuhrzoll unterliegen, werden beim Grenzübertritt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben.

Art. 40.

Zur Überführung in den freien Verkehr bestimmte ausländische iv. Zwischenabfertigungs Waren, deren endgültige Abfertigung aus irgendeinem Grunde l.proviso im Zeitpunkte der Anmeldung zur Einfuhr nicht tunlieh erscheint, rateVerzol-werden provisorisch verzollt.

lung.

Unter der gleichen Voraussetzung können Waren auch provisorisch zur Ausfuhr verzollt werden.

Als Abfertigungsausweis dient die vom abfertigenden Zollamt auszustellende provisorische Zollquittung.

Erfolgt innerhalb der durch Verordnung festzusetzenden Frist kein weiterer Abfertigungsantrag, so wird von Amtes wegen eine endgültige Einfuhr- oder Ausfuhrverzollung angeordnet.

Art. 41.

Wenn aus dem Auslande herkommende Waren entweder wieder nach dem Auslande ausgeführt oder nach einem andern Zollamt an der Grenze oder im Innern oder nach einem Mollager geleitet werden sollen, so sind sie, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes angeordnet wird, auf Antrag des Trägers der Zollpflicht oder nach Anordnung der Zollorgane mit Geleitschein abzufertigen (Geleitscheinwaren) gegen Erlegung oder Sicherstellung des geschuldeten Zolles und der anderweitigen Abgaben (Art. 12 dieses Gesetzes).

Auf Ansuchen des Trägers der Zollpflicht oder auf Anordnung der Zollorgane können Geleitscheinwaren unter Zollverschluss gelegt werden, wobei der Zollbetrag nach dem höchsten Tarifansatze geschuldet wird.

Als Abfertigungsausweis erhält der Träger der Zollpflicht einen Geleitschein. Derselbe ist innerhalb der darin festgesetzten Frist boi dem zuständigen Zollamt zur Löschung anzumelden unter gleichzeitiger Vorweisung der Ware in unverändertem Zustande und mit unverletztem Zollverschluss, sofern ein solcher angelegt wurde.

Wird dieser Bedingung nicht Genüge geleistet und gelangt der Geleitschein nicht vorschriftsgemäss gelöscht binnen nützlicher Frist an das Zollamt, welches ihn ausgestellt hat, zurück, so wird der sichergestellte Betrag endgültig verrechnet.

Die Vollziehungsverordnung wird die erforderliehen Bestimmungen über die Geleitscheinabfertigung zur Verhinderung von Missbräuchen aufstellen.

Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. I.

7

». Geleit-schein-verkehr.r-

86

Art. 42.

Zollagerverkehr.

a. Zollfreie Lagerun von Waren.

Zur Förderung des internationalen Zwischenhandels können im Bedürfnisfalle Zollager errichtet werden.

Das Zolldepartement kann dio Errichtung von eidgenössischen Niederlagshäusern und Zollfreibezirken für unverzollte, hiezu geeignete Waren bewilligen unter Festsetzung der Lagerfrist, der Betriebsform, der Lagergebühren sowie der nähern Bedingungen über die baulichen und sonstigen Einrichtungen der Anlage und die finanziellen Leistungen der dabei beteiligten Kreise.

Das Zolldepartement wird ermächtigt, für nicht zum unmittelbaren Übergang in den freien Verkehr bestimmte Warengattungen des Grosshandels, welche im Inlande nicht erzeugt werden oder deren inländische Erzeugung für den Aussenhandel belanglos ist (Spekulationsgüter), die Lagerung auf Privatlager ausnahmsweise zu bewilligen.

Solche Bewilligungen sind nur beim Vorhandensein überwiegender wirtschaftlicher Interessen unter den nötigen Sicherungsmassnahmen zu erteilen. Die Abfertigung dieser Waren erfolgt mit Geleitschein (Art. 41 dieses Gesetzes) oder mittelst Eintragung in ein fortlaufendes Konto.

Art. 43.

*. Verhältnis der Zollverwaltung zur Lagerung.

Wo die Lagerverwaltung nicht durch die Zollverwaltung selbst besorgt wird, untersteht sie ihrer Aufsicht. Die von der Zollverwaltung im Interesse der Zollsicherung erlassenen Anordnungen sind von allen Beteiligten genau zu befolgen.

Wo die Zollverwaltung die Lagerverwaltung selbst betreibt, sorgt sie auf Kosten des Lagernehmers für den Abschluss der nötigen Versicherungen gegen Diebstahl und Schadensfälle. Im übrigen haftet sie nur für Schäden und Verluste, die an den eingelagerten Waren nachweislich durch Verschulden des Zollpersonals entstanden sind.

Die nähern Bestimmungen werden im Verordnungswege aufgestellt.

Einlagerung.

Art. 44.

Die zur Einlagerung in Zollagern (eidgenossische Niederlagshäuser oder Zollfreibezirke) bestimmten, hierzu geeigneten, unverzollten Waren sind beim zuständigen Zollamt zur Einlagerung anzumelden.

Dem Lagernehmer kann je nach der Betriebsform des betreffenden Zollagers ein Niederlagsschein oder ein anderer ähnlicher Ausweis verabfolgt werden. Niederlagsscheine können unter Anzeige an die Zollverwaltung an Drittpersonen abgetreten oder indossiert werden.

87

Die Vollziehungsverordnung regelt die zollamtliche Überwachung der Zollager sowie die Bedingungen, unter welchen ein Teilen, Sortieren, Umpacken oder Bearbeiten der Ware erfolgen darf.

Art. 46.

Die Frist für zollfreie Lagerung in eidgenössischen Niederlagshäusern soll für eine und dieselbe Ware insgesamt zwei Jahre, vom Tage der Einlagerung an gerechnet, nicht übersteigen. Die Oberzolldirektion ist indessen befugt, unter besondern Umständen eine Verlängerung der Frist bis auf höchstens fünf Jahre zu bewilligen.

Für Privatlager beträgt die Lagerfrist höchstens zwei Jahre.

In Zollfreibezirken (Freilager und Freihäfen, Art. 2 dieses Gesetzes) ist die Lagerdauor unbeschränkt.

Nach Ablauf der Lagerfrist in eidgenössischen Niederlagshäugern belassene Waren, über welche trotz ergangener Mahnung nicht verfügt wurde, können von der Zollverwaltung unter Vorbehalt der Abgabeansprüche des Bundes auf Eechnung und Gefahr des Verfügungsberechtigten versteigert werden. Ist der letztere unbekannt und meldet er sich auf Aufforderung hin nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Lagerfrist, so fällt auch der Überschuss des Erlöses in die Bundeskasse.

In Privatlagern befindliche Waren, welche nach Ablauf der Lagerfrist nicht zur Wiederausfuhr gelangt sind, unterliegen ohne weiteres der Einfuhrverzollung.

Art. 46.

Der Ausgang aus dem Zollager kann erfolgen: 1. durch endgültige Abfertigung (Verzollung oder Freischreibung zur Einfuhr); 2, durch weitere Zwischenabfertigung (provisorische Einfuhrverzollung, Geleitschein- oder Freipassabfertigung).

Für die Berechnung des Zollbetrages und der übrigen Abgaben wird bei der Auslagerung von Waren aus Freibezirken oder eidgenössischen 'Niederlagshäusern auf die bei der Auslagerung, bei der ' Auslagerung aus Privatlager auf die bei der Einlagerung ermittelten Warenmengen abgestellt.

Die Überführung eingelagerter Waren von einem Zollager nach einem andern ist statthaft, darf aber eine Verlängerung der Lagerfrist nicht bewirken.

d. Lngerfrieten.

e, Auslagerung.

88

Art. 47.

4. Frei]>»s»vfrkehr.

Die in Art. 15 und 17 dieses Gesetzes genannten Waren können gemäss den in diesem Gesetz aufgestellten odor auf dem Verordnungswege zu erlassenden Vorschriften zur Freipassabfertigung angemeldet werden gegen Erlegung oder Sicherstellung des geschuldeten Zolles und der anderweitigen Abgaben (Art. 12 dieses Gesetzes).

Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann behufs zollfreier Wiedereinfuhr die Freipassabfertigung auch für die vorübergehende Ausfuhr inländischer Waren verlangt werden.

Als Abfertigungsauswois dient der vom Zollamt auszustellende Freipass. Auf dem Verordnungswege kann für bestimmte Fälle anstatt der Ausstellung eines Freipasses die Vormerkung in amtlichen Begistern vorgesehen werden (Vormerkverkehr).

Die Zulassung zum Freipassverkehr kann aus Gründen wirtschaftlicher Natur entweder allgemein oder von Fall zu Fall von einer Bewilligung der Oberzolldirektion abhängig gemacht und für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten, verweigert werden.

Für den Verkehr mit Sömmerungs- und Winterungsvieh wird das Zolldepartement besondere Vorschriften erlassen.

Im Freipassverfahren abgefertigte ausländische Waren verlieren den Anspruch auf Kuckerstattung der sichergestellten Zölle und anderer Abgaben, inländische den Anspruch auf zollfreie Wiedereinfuhr, wenn die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr nicht in der vorgeschriebenen Weise und binnen der durch Verordnung festgesetzten Frist erfolgt und zollamtlich festgestellt wird.

Art. 48.

V BoBtimmnngen fili besondere Verkettrsarten.

1. BeiiondenveikeTiT.

Vom Ausland herkommende Personen, welche nicht Grenzbewohner sind und welche keine zum Handel bestimmten Waren mit sich führen oder auf sich tragen (Beisende), können die Abfertigung bei Grenzzollämtern und Aufsichtsposten jederzeit verlangen.

Sie haben sich grundsätzlich unmittelbar nach dem Grenzübertritt beim nächstgelegenen Grenzzollamt oder Aufsichtsposten zu stellen. Für bestimmte Grenzstrecken kann durch Verfügung der Oberzolldirektion die Stellungspflicht der Eeisenden, welche überhaupt keinerlei Waren mit sich führen oder auf sich tragen, aufgehoben werden.

Hinsichtlich der Deklarationspflicht der Eeisenden können durch Verordnung erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden.

Die Zollbehandlung von Pferden und andern Tieren, welche als Beittiere oder zur Bespannung von Reisewagen dienen, sowie von Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wagen und Schlitten wird durch Verordnung geregelt.

Art. 49.

Die Eisenbahnen und. die andern konzessionierten Trans- i portunternehmungen zu Lande, welche sich mit dem Personenund Gütertransport über die Zollgrenze befassen, haben nach Anordnung des Bundesrates die für den Dienstbetrieb der Zollverwaltung und zur einstweiligen Lagerung der Zollgüter auf den Grenzstationen notwendigen Anlagen und Räumlichkeiten mit den erforderlichen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser, jedoch ohne die innere Ausstattung, nebst den bahndienstlichen Wageeinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Für die Kosten der Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Révisions- und Lagerräume haben die schweizerischen Bundesbahnen und konzessionierten Transportuuternehmungon aufzukommen, für diejenigen der Bureaulokale dagegen die Zollverwaltung.

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in Staatsverträgen finden diese Vorschriften auch Anwendung auf die auf ausländische Anschlusstationen vorgeschobenen schweizerischen Zollämter, soweit die in Betracht fallenden Transportunternehmungen der Bundes gesetzgebung unterstehen.

Bei Bahnzollämtern auf Bahnstationen im Innern der Schweiz bilden die der Zollverwaltung für den Dienstbetrieb zur Verfügung zu stellenden Anlagen und Räumlichkeiten Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen.

Die Eisenbahnen und andern konzessionierten Transportunternehmungen sind ferner gehalten, die mit der unmittelbaren zollamtlichen Überwachung und Beaufsichtigung des Zollkontrollpflichtigen Verkehrs, betrauten Zollorgane bei dienstlichen Fahrten unentgeltlich zu befördern" und den im Interesse der Zollsicherung durch die zuständigen Zollorgane getroffenen Anordnungen nachzukommen. Ferner haben sie den Zollorganen zum Zwecke von amtlichen Erhebungen Einsicht in die Register ihrer Güterexpeditionen zu gewähren.

Art. 50 Den Eisenbahnen und den andern konzessionierten Transportunternehmungen zu Lande liegt die Erfüllung der Zollpflicht ob, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes festgesetzt wird (Art. 9, 13 und 29 dieses Gesetzes).

Verkehr dei Eisenbahnen und anderer konzessionierter Transpoitunternehmungen.

n. Verpflichtungen der Unternehmung.

6. Zollabfertigung.

90

Ebenso haben sie für jeden vom Ausland eintreffenden Gütertransport unmittelbar nach dessen Ankunft auf der Grenzstation dem Grenzzollamt Augweise über sämtliche geführten Waren (Ladelisten) nach vorgeschriebenem Formular zu übergeben, anhand deren die Guter durch das Zollamt abgenommen und bis nach vollzogener Zollbehandlung unter Zollkontrolle gestellt werden. Diese Vorschriften sind in analoger Weise auch auf die Ausfuhr anzuwenden.

Bahnzüge und Fahrzeuge anderer Transportunternehmungen dürfen ihre Fahrt nicht fortsetzen, bevor sie vom Zollamt nach beendigter Zollbehandlung freigegeben werden.

c. Stellung dar Schweiz.

Bundesbahnen.

.'. Schiffsverkehr

4, Luftverkehr.

n Einfuhr aa. Allgemeine Vorschriften

Art. 61.

Den schweizerischen Bundesbahnen als einer eidgenössischen Verwaltung werden in ihrer Eigenschaft als Warenführer mit Bücksicht auf ihre Sonderstellung alle nach dem Ermessen der Zollverwaltang mit der Zollsicherheit vereinbaren Erleichterungen im Verkehr mit den Zollämtern eingeräumt.

Im übrigen wird das Zollverfahren im Eisenbahnverkehr auf Grund gegenseitiger Verständigung zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Zollverwaltung durch eine Eisenbahnzollordnung geregelt.

Art. 52.

Der Schiffsverkehr auf den Grenzgewässern und den als Zollstrassen anerkannten Wasserstrassen unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Zollvorschriften.

Die konzessionierten SchiffahrtsUnternehmungen werden der» Eisenbahnverwaltungen gleichgestellt und haben, soweit keine gegenteiligen Vereinbarungen bestehen oder in der Folge getroffen worden, gegenüber der Zollverwaltung die nämlichen Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen wie die Bahnverwaltungen (Art. 49 und 50 dieses Gesetzes).

Für den Verkehr mit privaten Schiffen können auf dem Verordnungswege ausnahmsweise gewisse Erleichterungen hinsichtlich der Erfüllung der Zollkontrollpflicht für Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind, zugestanden werden.

Art. 53.

Lenkbare Luftfahrzeuge, welche auf dem Luftwege in die Schweiz eingeführt werden sollen, haben die vorgeschriebenen Luftstrassen einzuhalten und auf den hierfür bestimmten amtlich bekanntgegebenen Landungsplätzen (Zollflugplätzen) zu landen. Besondere Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung der Einfuhr von Luftfahr-

91 zeugen sowie betreffend den Luftverkehr überhaupt bleiben vorbehalten.

Landen Luftfahrzeuge ausserhalb der erlaubten Zollflugplätze, so hat sich ihr Führer sofort bei den Ortsbehörden anzumelden. Die letztern sind in jedem Falle verpflichtet, unmittelbar nach der Landung des Luftfahrzeuges dafür zu sorgen, dass dasselbe nebst Insassen und Inhalt bis zum Entscheid der auf dem kürzesten Wege zu verständigenden Zollbehörde unter ihrer Aufsicht bleibt.

Die Warenbeförderung in nicht lenkbaren Luftfahrzeugen über die Grenze ist untersagt. Aus Luftfahrzeugen aller Art dürfen, ausser im Falle der Not, nur die durch die einschlägigen Vorschriften bezeichneten Gegenstände abgeworfen werden.

Die Zoll- und Polizeiorgane sind befugt, Luftfahrzeuge zur Landung zu verhalten, sich auf das Fahrzeug zu begeben und im Interesse der Zollsicherung die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 64.

Der Führer des gelandeten Luftfahrzeuges hat das Inventar (Manifest) über die mitgeführten Vorräte und Waren sowie die detaillierten Zolldeklarationen und vorgeschriebenen Begleitpapiere unaufgefordert den zuständigen Zollorganen zu überreichen und die durch die Zollpflicht bedingten Obliegenheiten zu besorgen oder durch einen Beauftragten besorgen zulassen (Art. 29 dieses Gesetzes).

Art. 55.

Der Abflug eines Luftfahrzeuges nach dem Ausland darf nur von einem Zollflugplatz aus erfolgen. Erleichterungen und Befreiungen von dieser Verpflichtung können von der Oberzolldirektion allgemein oder von Fall zu Fall bewilligt werden.

Hinsichtlich der Erfüllung der Zollpflicht sind die Bestimmungen der Artikel 58 und 54 dieses Gesetzes entsprechend anwendbar.

bb. Verfahren.

b. Anfuhr.

Art. 56.

Luftfahrzeuge, welche das schweizerische Zollgebiet ohne Vornahme einer Landung und ohne Waren abzuwerfen überfliegen, sind keiner zollamtlichen Behandlung unterworfen. Werden innerhalb des schweizerischen Zollgebietes Zwischenlandungen vorgenommen, so sind die Vorschriften betreffend die Einfuhr oder Ausfuhr entsprechend anwendbar (Art. 53--55 dieses Gesetzes).

c. Durchfuhr.

92 Art. 57.

Postverkehr.

Abgesehen von den Durchfuhrsendungen, -welche im direkten Transit durch die Schweiz nach einem dritten Lande befördert werden, erstreckt sich die Zollkontrolle grundsätzlich auf alle zollpflichtigen Postsendungen. Aus Verkehrsrücksichten können für besondere Verkehrsarten durch Verordnung erleichternde Bestimmungen erlassen werden, so insbesondere für zollfreie Ausfuhrsendungen.

Die Postverwaltung ist gehalten, alle aus dem Ausland in die Schweiz eingehenden Postsendungen mittels Vorlage der vom Versender ausgestellten Zolldeklaration und der vorgeschriebenen Begleitpapiere ohne Verzug beim zuständigen Zollamt unter Zollkontrolle zu stellen.

Im übrigen wird das Zollverfahren im Postverkehr auf Grund gegenseitiger Verständigung zwischen der Post- und Zollverwaltung durch die Postzollordnung geregelt.

Der durch die Post vermittelte Personenverkehr unterliegt den nämlichen zollrechtlichen Vorschriften wie der Eisenbahnverkehr,

Art. 68.

Grenzver kehr. .

Als Grenzverkehr gilt die wechselseitige Einfuhr und Ausfuhr durch Bewohner anstossender Wirtschaftszonen (Art. 8 und 28 diese& Gesetzes), sofern es sich dabei um Waren handelt, die für die Deckung ihres Haushaltungsbedarfs oder für den landwirtschaftlichen Betriebder Grenzanwohner erforderlich- sind.

Der Grenzverkehr umfasst folgende Verkehrsarten: 1. den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungs verkehr sowie die Einfuhr und Ausfuhr von Rohprodukten der bewirtschafteten Grundstücke durch den Bewirtschafter (Art. 14, Ziff. 19, und Art. 15, Ziff. 4 und 5, dieses Gesetzes) ; 2. den kleinen Markt- und Hausierverkehr (Art. 14, Ziff. 20, diesem Gesetzes) ; 3. den Veredlungs- und Reparaturverkehr für Arbeiten, die durch Handwerker der anstossenden Wirtschaftszonen für den häuslichen Bedarf der Grenzbewohner vorgenommen werden.

Nach Massgabe der Örtlichen Bedürfnisse können durch die Oberzolldirektion auf Zusehen hin für den Grenzverkehr weitergehende erleichternde Bestimmungen erlassen werden, soweit solche mit der Wahrung der fiskalischen Interessen vereinbar sind.

93 Der Bundesrat kann bei festgestellten Missbrauchen die Anwendüng der in diesem Artikel vorgesehenen SpezialVorschriften einstellen, einschränken oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und der Beibringung besonderer Ausweise abhängig machen.

Art. 59, Wo eine Mitwirkung der Zollorgane bei der Handhabung andeier als zollrechtlicher Bundeserlasso vorgesehen ist, erfolgt dieselbe nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften im Auftrag und auf Rechnung der betreffenden Verwaltung.

Die Erfüllung dieser speziellen Obliegenheiten darf diejenigen des Zolldienste selbst nicht beeinträchtigen.

Art 60.

Werden Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist, in guten Treuen, das heisst unter richtiger Benennung zur Zollabfertigung angemeldet, so ist ihre Rückweisung anzuordnen.

In allen andern Fällen ist dagegen das Strafverfahren wegen Bannbruches (Art. 75 dieses Gesetzes) einzuleiten.

VI. Vollziehung fiskalischer und polizeilicher Bundeserlasse

l. Grund-satz..

2. Behandlung ver botener Waren.

Art. 61.

Die Zölle und die übrigen von der Zollverwaltung zu be- V. Zollzahlung ziehenden Abgaben sind grundsätzlich in bar und in Schweizer- 1. Zahlungsweise.

Währung zu erheben. Der Bundesrat, kann, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen, den Bezug dieser Beträge auf Grund der Goldwährung anordnen.

Nach Ermessen der Oberzolldirektion und unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen können an Stelle der Barzahlung Gutscheine der schweizerischen Bundesbahnen, schweizerische Postund Bankchecks an Zahlungsstatt angenommen werden. Die Zollzahlungspflicht gilt in diesem Fall erst dann als erfüllt, wenn die Zollverwaltung für ihre Forderung vollständige Bardeckung erhalten hat. Die Zollverwaltung kann gegen Rückgabe der an Zollzahlungsstatt angenommenen Papiere vom Zollzahlungspflichtigen jederzeit Barzahlung verlangen.

In Ausnahmefällen können durch die Oberzolldirektion unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungsfristen eingeräumt werden, wobei eine Verzinsung der Forderung vom Tage der Erledigung der Abfertigung hinweg angeordnet werden kann.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen ist in der Regel von der Leistung einer Zollbürgschaft abhängig zu machen (Art. 67 dieses Gesetzes).

94

Art. 62.

i'. Zollquittung,

Der Bezug der Zölle sowie der übrigen Abgaben hat, soweit in diesem Gesetz nicht Ausnahmen vorgesehen werden, sogleich nach Erledigung der Abfertigung zu erfolgen. Dem Zollpflichtigen wird gegen Bezahlung der geschuldeten Beträge eine Zollquittung ausgehändigt, welche als Zollausweis dient (Art. 37 und 89 dieses Gesetzes).

Der Inhaber der Zollquittung gilt als zur Empfangnahme der unter Zollkontrolle stehenden Waren berechtigt.

Art. 68.

3. Zollabonnement.

Die Zahlungsbedingungen für die in Artikel S, Absatz 2, dieses Gesetzes vorgesehenen Zollabonnements werden durch die Oberzolldirektion festgesetzt.

Art. 64.

4 Verjährung der Ansprüche.

Die von der Zollverwaltung geltend zu machenden Forderungen für Zölle und übrige Abgaben verjähren innerhalb Jahresfrist, vom Tage der bestätigten Annahme der Zolldeklaration (Art. 35 dieses Gesetzes) an gerechnet. Bei Zwischenabfertigungen beginnt die Verjährung mit dem Endpunkt der Gültigkeitsdauer des Zwischenabfertigungsausweises.

Werden Zölle und andere Abgaben durch Widerhandlungen gegen Zollvorschriften hinterzogen, so gelten hinsichtlich ihrer Verjährung die für die Verfolgungsverjährung (Art. 82 dieses Gesetzes) vorgesehenen Bestimmungen.

Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Anspruches gegen einen Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen. Sie ruht während des Laufes eingeräumter Zahlungsfristen.

Art. 65.

5. Sicherstellung.

a, Grundsatz.

Bei Zwischenabfertigungen zollpflichtiger Waren (Art. 40 bis 47 dieses Gesetzes) sowie bei Gewährung von Zahlungserleichterungen irgendwelcher Art hat Sicherstellung zu erfolgen für die geschuldeten Zollbeträge und andern Abgaben sowie für die allfällig noch nicht endgültig ermittelten Forderungen der Zollverwaltung aus festgestellten Widerhandlungen gegen die Zollvorschriften.

Ausnahmen von der Pflicht zur Sicherstellung können auf dem Verordnungswege vorgesehen werden.

95 Art. 66.

Die Sicherstellung geschieht in der Kegel durch Barhinterlage, welche in gleicher Weise zu leisten ist, wie die Zollzahlung.

Die Liquidation der Barhinterlagen erfolgt, je nach der vorgenommenen endgültigen Abfertigungsart, entweder durch gänzliche oder teilweise Eückerstattung oder durch endgültige Verrechnung der hinterlegten Beträge gegen Aushändigung einer Zollquittung.

Für die zur Eückerstattung gelangenden Beträge findet eine Zinsvergütung nicht statt, wogegen auf die Erhebung einer Gebühr für die Verwaltung der Hinterlage verzichtet -wird.

5 Barhinterlage.

Art. 67.

An Stelle der Barhinterlage kann durch die zuständige Zollbehörde eine solidarische Zollbürgschaft angenommen werden: 1. bei Gewährung von Zahlungserleichterungen; 2. als Generalbürgschaft für alle Verbindlichkeiten eines Zollpflichtigen oder für solche aus einer bestimmten Abfertigungsart: 3. in allen andern Fällen, sofern die Sicherstellung durch Barhinterlage nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Nähere Bestimmungen über die Annahme von Zollbürgschaften werden durch die Vollziehungsverordnung aufgestellt.

c. Zollbürgschaft.

an. Voraussetzung.

Art. 68.

Generalbürgschaften sind in der Regel durch schweizerische Bankinstitute oder schweizerische Versicherungsunternehmungen zu leisten. In andern Fällen der Zollbürgschaft können auch in der Schweiz wohnende Einzelpersonen oder schweizerische Handelsgesellschaften, welche nachgewiesenermassen für den Betrag der zu verbürgenden Summe habhaft sind, als Bürgen angenommen werden.

Die Behörde, welche die Bürgschaft annimmt, bestimmt, ob die letztere durch einen oder mehrere Bürgen zu leisten ist.

Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen sowie diejenigen unter mehreren Mitburgen richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts. Die Eechtsstellung des Hauptschuldners und des Burgen gegenüber der Zollverwaltung richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Fällt der Schuldner in Konkurs, so ist der Bürge zur Anmeldung der Forderung in demselben berechtigt, sofern die Zollverwaltung dar-

bb Dit Bürgen.

96' auf verzichtet. Sie -wird ihm in diesem Falle eine Bescheinigung ausstellen, welche ihm als Forderungstitel im Konkurs dient.

. Dem Bürgen, welcher die Forderung bezahlt, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt, welche ihm als Grundlage der Geltendmachung seiner Bückgriffsforderung gegen den Hauptschuldner dient.

Befindet sich die Ware, mit Bezug auf welche die verbürgte Forderung entstanden ist, im Gewahrsam der Zollverwaltung, so wird sie dem Bürgen gegen vollständige Bezahlung der Forderung ausgehändigt.

Art. 69.

ec. Form Die Zollbürgscliaft ist in schriftlicher Form nach amtlichem ForMiait". mular zu errichten. In der Bürgschaftserklärung ist der Maximalbetrag, für welchen die Bürgen haften, anzugeben.

Die Bürgen haften, soweit nicht in der Bürgschaftserklärung etwas anderes bestimmt wird, solidarisch mit dem Zollschuldner für alle Forderungen des Bundes an Zollbeträgen, anderà Abgaben sowie an Bussen, Ersatzgeldstrafen, Kosten und an Vergütungszinsen, welche im Zusammenhang mit dem verbürgten Zollverhältnis entstehen.

Die Zollbürgen besitzen gegenüber der Forderung des Bundes keine andern Einreden als der Zollschuldner selbst. Vollstreckbare Titel (Art. 121 dieses Gesetzes), welche gegenüber dem Zollschuldner bestehen, wirken auch gegenüber den Zollbürgen.

Art. 70.

dd. End!gnn?-

Die Haftung des Bürgen für die Folgen des verbürgten Zollgeschältes endigt mit der Haftung des Zollschuldners. Bei der Generalbürgachaft kann der Bürge nach Ablauf eines Jahres die Entlassung aus der Bürgschaft verlangen. Dies bewirkt, dass er für die Folgen der Handlungen des Schuldners, welche seit der durch die Zollverwaltung bewilligten Entlassung oder spätestens seit 4 Wochen nach der Erklärung des Bürgen erfolgten, nicht mehr haftbar gemacht werden kann.

Gibt ein Bürge seinen Wohnsitz in der Schweiz auf oder scheint aus andern Gründen die Aufhebung der Zollbürgschaft angezeigt, so setzt die Zollbehörde dem Zollschuldner eine Frist zur Leistung der Barhinterlage. In ihrem Ermessen steht es, ob sie an Stelle der letztern eine neue ZollbürgBchaft annehmen will.

Die Erben eines Bürgen treten in seine Bürgschaftsverpflichtung ein.

97 Art, 71.

Auf den durch Zollbürgschaft sichergestellten Beträgen, welche in der Folge zur endgültigen Verrechnung gelangen, wird ein Vergütungszins erhoben, dessen Höhe durch Verordnung festgesetzt wird.

Der Oberzolldirektion steht es frei, bestimmte Verkehrsarten ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Zinsentrichtung zu befreien.

Für die Genehmigung von Generalbürgschaften werden die durch Verordnung festzusetzenden Sehreib- und Kontrollgebühren erhoben.

Art. 72.

An Stelle von Barhinterlage oder Zollburgschaft können von der Eidgenossenschaft oder von Kantonen ausgegebene Anleihenstitel als Hinterlage angenommen werden. Die Hinterlage ist bei der Nationalbank zu machen, welche den Wert derselben ermittelt. Für einzelne Zollabfertigungen auf kürzere Zeit können von den Zollämtern eidgenössische Anleihenstitel zum Börsenkurs als Hinterlage angenommen werden. Bei der endgültigen Verrechnung der durch Titel sichergestellten Beträge wird ein Vergütungszins erhoben, dessen Höhe durch Verordnung festgesetzt wird.

Wird die Zollschuld nach Eintritt der Fälligkeit nicht bezahlt, so werden die hinterlegten Wertpapiere wie ein Zollpfand verwertet (Art. 124 dieses Gesetzes).

Die Zollbehörde ist befugt, gegen Bückgabe der hinterlegten Wertpapiere Barhinterlage oder Bestellung einer Zollbürgschaft zu verlangen.

c<. Vergütungszins n Gebühren.

LÌ Hinterlage von Werttitoin

Dritter abschnitt, Widerhandlungen gegen Zollvorschriften.

Art. 73.

Eine Zollübertretung begeht, wer: a. zollpflichtige Waren ohne ausdrückliche Bewilligung auf für den Zollverkehr nicht erlaubten Wegen oder unter Benützung eines nicht erlaubten Landungsplatzes (Art. 4 dieses Gesetzes) ein-, ausoder durchführt oder Waren in nicht lenkbaren Luftfahrzeugen über die Grenze befördert (Art. 58, Abs. 8, dieses Gesetzes) ; b. mit zollpflichtigen Waren nach Anmeldung bei einem Grenzaufsichtsposten den vorgeschriebenen Weg zu dem ihm bezeichneten Zollamt nicht einhält (Art. 80, Abs. 2, dieses Gesetzes) ; c. zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt (Art. 6 dieses Gesetzes);

I. Zollvergehen.

l. Zollübertretung.

a. Tatbestand.

98 d. zollpflichtige Waren nach dem Überschreiten der Zollgrenze vor Ankunft beim Grenzzollamt oder Zollandungsplatz ausladet, auswirft oder an diesen Waren vor der Zollabfertigung irgendwelche Veränderungen vornimmt (Art. 80 und 53 dieses Gesetzes) ; e, zollpflichtige Waren zu niedrig deklariert oder bei der Zollrevision verheimlicht und dadurch den Zoll verkürzt oder gefährdet (Art. 31 dieses Gesetzes); /. für zollpflichtige Waren eine Gewichtsangabe macht; die um mehr als 8 Prozent zu niedrig ist; g. durch andere unrichtige Angaben, durch Fälschung, Verfälschung oder missbräuchliche Benützung von Zoll- und Ausweispapieren oder durch Fälschung, Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung von zollamtlichen Erkennungszeichen und Erkennungsmarken den Zoll verkürzt oder gefährdet; 7f. für Waren, die nur bedingt zollfrei oder zu einem ermkssigten Zollansatz abgefertigt werden dürfen, Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne das« die dafür massgobenden Bedingungen zutreffen (Art. 14--20 dieses Gesetzes) ; i. Waren, für die im Hinblick auf eine bestimmte Zweckverwendung nach vollzogener Denaturierung Zollbefreiung oder Zollermäseigimg bewilligt wurde (Art. IS dieses Gesetzes), nachträglich zu anderm Zweck verwendet, eine solche Verwendung ermöglicht oder auf irgendeine Weise die Wirkungen der Denaturierung hinfällig macht; fc. Waren, für die auf Grund richtiger Angaben nach Massgabe der Art. 14--20 dieses Gesetzes Zollfreiheit oder Zollermässigung zugestanden wurde, nachträglich ohne Bewilligung der zuständigen Zollbehörde und ohne Nachentrichtung des Zollbetrefunsses zu einem der erlangten Zollfreiheit oder Zollermässigung nicht entsprechenden Zwecke verwendet; l. durch unerlaubte Handlungen oder Mittel eine ungerechtfertigte Kückvergütüng von Zollen oder andern Abgaben erwirkt; m. im Geleitschein-, Niederlags-, Freipass- oder Vormerkverkehr abgefertigte zollpflichtige Waren vertauscht oder ohne ausdrückliche Bewilligung in ihren Bestandteilen verändert und auf diese Weise den Zoll verkürzt; n. zollpflichtige Waren ausserhalb der vorgeschriebenen Dienststunden ein- oder ausführt, ohne die zur Sicherung der Zollentrichtung erlassenen Vorschriften zu beachten; 0, in der Nähe der Zollgrenze hinsichtlich in seinem Besitz befindlicher Waren den nach Massgabe des Art. 30, Abs. 4, diese» Gesetzes vorgeschriebenen Ausweis über die Erfüllung der Zollpflicht nicht erbringen kann;

99

p. die im Grenzverkehr (Art, 68 dieses Gesetzes) zugestandenen Zollerleichterungen missbräuchlicherweise in Anspruch nimmt, um zollpflichtige Waren unverzollt ein- oder auszuführen; q. einen geschuldeten Zollbetrag hinterzieht, verkürzt oder dessen gesetzmässige Veranlagung verhindert oder gefährdet, indem er auf andere als die hiervor angegebene Weise zollpflichtige Waren ein-, aus- oder durchführt oder aus einem Zollamt oder einer Zollniederlage abführt, ohne die durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt zu haben.

Art. 74.

Die Zollübertretung wird mit einer Busse bis zum zwanzigfachen Betrag des hinterzogenen oder gefährdeten Zolles bestraft. Kann dieser zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er schätzungsweise festgesetzt.

Beim Vorhandensein erschwerender Umstände (Art. 81 dieses Gesetzes) wird das Maximum der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden.

Der Angeschuldigte wird von der Strafe befreit, sofern er nachweist, daes ihn kein Verschulden trifft und dass er namentlich alle Sorgfalt angewendet hat, um die bestehenden Vorschriften zu befolgen.

Vorbehalten bleibt Art. 108 dieses Gesetzes.

Art. 75.

Des Bannbruchs macht sich schuldig, wer bestehende Verbote oder Beschränkungen betreffend die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren dadurch verletzt, dass er: a. solche Waren, unter Umgehung der Zollkontrolle, über die Zollgrenze schafft; b. solche Waren unter Einhaltung der Zollstrasse und der vorgeschriebenen Abfertigungszeit beim zuständigen Zollamt ganz oder teilweise anzumelden unterlässt, verheimlicht oder unrichtig deklariert, um das Verbot zu umgehen; C. über solche Waren, welche unter Zollkontrolle stehen oder in eidgenössischen Zollagern oder bei Zollämtern im Innern lagern oder im Geleitschein- oder Freipassverkehr abgefertigt sind, eigenmächtig verfügt und sie in den freien Verkehr bringt; d. die im Grenzverkehr (Art. 58 dieses Gesetzes) eingeräumten Kontrollerleichterungen missbraucht oder sich über die für gewisse Grenzabschnitta aufgestellten Verkehrsbeschränkungen hinwegsetzt, um dem Verbote und den bestehenden Beschränkungen zuwider verbotene Waren über die Zollgrenze zu schaffen;

b. Strafen.

2. Bannbruch.

a. Tatbestand.

100

e. unrichtige Angaben über Menge, Stückzahl, Mass, Beschaffenheit, Zusammensetzung. Wert, Herkunft, Bestimmung oder den wirklichen Empfänger macht, um für solche Waren eine Einfuhr-, Ausfuhr- oder Diirchfuhrbewilligung zu erwirken oder die an die Erteilung der Bewilligung geknüpften Abgaben zu umgehen oder zu verkürzen; /. auf andere als die in lit. a bis d dieses Artikels angegebene Weise Waren dem Verbote oder den bestehenden Beschränkungen zuwider ein-, aus- oder durchführt.

6. Strafen,

ZollHehlerei.

4. Zollpfanduntörschlagiing.

Art. 76.

Der Bannbrucb -wird, sofern nicht Sondererlasse spezielle Strafandrohungen enthalten, mit einer Busse bis zum sechsfachen Betrag des Inlandswertes der verbotenen Waren bestraft. Überdies kann auf Einziehung der verbotenen Waren sowie solcher Gegenstände, welche zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, erkannt werden.

Ist die Einziehung nicht durchführbar, so kann an ihrer Stelle eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe des Inlandswertes der einzuziehenden Waren und Gegenstände verhängt werden.

Der Inlandswert richtet sich nach dem zur Zeit der Entdeckung des Bannbruches geltenden Marktpreis der Ware. Fehlt ein solcher, ao ist der Wert durch Sachverständige zu bestimmen.

Beim Vorhandensein erschwerender Umstände (Art. 81 dieses Gesetzes) wird das Maximum der Busse um die Hälfte erhöht ; überdies kann auf Gefängnis bis zu einem Jahr erkannt werden.

Der Angeschuldigte wird von der Strafe befreit, sofern er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft und dass er namentlich alle Sorgfalt angewendet hat, um die bestehenden Vorschriften zu befolgen.

Vorbehalten bleibt Ar!. 103 dieses Gesetzes.

Art. 77.

Der Zollhehlerei macht sich schuldig, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder dem Verbote zuwider eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfände oder in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt oder absetzen hilft.

Die für die Zollübertretung und den Bannbruch angedrohten Strafen gelten auch für die Zollhehlerei.

Art. 78.

Wer eine von der Zollverwaltung durch rechtskräftige Verfügung ala Zollpfand beschlagnahmte Sache, die in seinem Besitz belassen

101 wurde (Art. 123 dieses Gesetzes), vernichtet oder ohne Zustimmung der zuständigen Zollbehörde über dieselbe verfügt, macht sich einer Zollpfandunterschlagung schuldig und wird mit Busse bis zum vierfachen Betrag des Inlandswertes der Ware oder mit Gefängnis bis au 3 Monaten bestraft.

Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Ansprüche.

Art, 79.

Der Versuch der in den Art. 78, 75, 77 und 78 dieses Gesetzes aufgezählten Zollvergehen wird nach den gleichen Grundsätzen wie diese, jedoch milder bestraft.

Tritt der Täter aus eigenem Antrieb vom Versuche zurück, .so wird er wegen des letztern nicht bestraft.

Art. 80.

Die dem Täter angedrohte Strafe trifft auch diejenigen Personen, welche ihn zu dem begangenen Zollvergehen vorsätzlich bestimmen (Anstifter), ihm dazu Hilfe leisten (Gehilfen) oder dazu beitragen ·oder beizutragen versuchen, ihn der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen oder ihm die Vorteile seines Vergehens zu sichern (Begünstiger). Gehilfen und Begünstiger werden milder bestraft als Täter und Anstifter.

Als Gehilfe im Sinne dieses Artikels gilt insbesondere, wer Waren, deren Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr verboten ist und von denen «r weiss oder annehmen muss, dass sie dazu bestimmt sind, unter Verletzung bestehender Verbote oder Beschränkungen über die Grenze geschafft zu werden, liefert oder vermittelt.

5. Gemeinsame Strafbestimmungen.

a, Versuch.

6. Anstiftung, Gehilf onBOhaftund Begünstigung.

Art. 81.

Als erschwerende Umstände im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. die Anwerbung mehrerer Personen zum Zwecke der Verübung eines Zollvergehens; ·2. die gewerbs- öder gewohnheitsmässige Verübung von Zollvergehen oder die Verübung unter dem Schütze einer Versicherung gegen Straffolgen; 3. das Mitführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder von Hunden zum Zwecke des Widerstandes gegen die zur Wahrung der staatlichen Interessen verpflichteten Organe sowie die Anwendung von mechanischer oder tierischer Kraft zur Verhinderung einer Anhaltung oder einer Ausübung der Zollkontrolle oder einer Beschlagnahmung ; Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. I.

8

c. Erschwerende Umstände.

102 4. die Eigenschaft des Angeschuldigten als Beamter oder Angestellter des Bundes.

Art. 82.

ii. Verjäh-Die Zollvergehen verjähren in zwei Jahren.

rung, aa.VerfolDie Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Täter gungsVerjäh- die strafbare Tätigkeit ausführt und, wenn er sie zu verschiedenen rung.

Zeiten ausführt, mit dem Tage, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt.

Unterbrochen wird die Verjährung durch jede gegen den Täter gerichtete Verfolgungshandlung.

Art. 88.

Die für Zollvergehen verhängton Strafen verjähren in fünf Jahren.

ungsverjährung.

Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft des gefällten Strafentscheides. Sie wird unterbrochen durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt.

bb. Vollstreck-

Art. 84.

e.Zusammen-treffen mehrerer strafbarer Handlungen.

f.Räumliche Geltung des Gesetzes,

Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand der Zollübertretung als auch denjenigen des Bannbruches, so kommen die für beide Zollvergehen vorgesehenen Strafen nebeneinander zur Anwendung.

Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand eines Zollvergehen» als auch denjenigen einer durch die Strafgesetzgebung des Bunde» oder der Kantone vorgesehenen strafbaren Handlung, so finden die Strafbestimmungen dieses Gesetzes neben denjenigen der Strafgesetzgebung des Bundes oder der Kantone Anwendung.

Art. 85.

Die in diesem Gesetz angedrohten Strafen finden nur auf dio im Inlande verübten Zollvergehen Anwendung. Erfolgen jedoch die den Tatbestand eines Zollvergehens bildenden Handlungen teils im Auslande teils im Inlande, so ist die ganze Straftat als im Inlande begangen anzusehen. Das nämliche ist der Fall, wenn zwar die strafbare Handlung im Ausland ausgeführt wurde, der Erfolg jedoch im Inland eintrat.

Zollvergehen, die bei einem schweizerischen Zollamt im Auslande verübt werden, gelten als im Inlande begangen.

103

Art. 86.

Die Ermittlung und Beurteilung der Zollvergehen erfolgt nach «· Die stmfMassgabe des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 betreffend das «, An-wendbareeVerVerfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesfahren.

gesetze. Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz aufgestellten abweichenden Bestimmungen.

Art. 87.

Zur Vornahme von Haussuchungen können in dringenden Fällen b. HaaB."' suohnng.

an Stelle der Gerichts- oder Gemeindebeamten (Art. 5 des Bundesgesetzes vom .80. Juni 1849) auch Organe der Kantons-, Bezirks-, Kreis- oder Gemeindepolizei beigezogen werden. Mit Zustimmung des Angeschuldigten kann eine Beiziehung amtlicher Organe unterbleiben.

Dem Haussuchungsorgan sind auf Verlangen die von ihm bezeichneten Belege und Warenstücke vorzuweisen, und es ist ihm Einsicht in Bücher, Kontrollen und Korrespondenzen zu gewähren.

Die Haussuchung kann durch Zollorgane auch in Bahnräumen vorgenommen werden.

Unter Wahrung des Postgeheimnisses kann die Haussuchung auch in den Amtslokalen der Postverwaltnng vorgenommen werden.

Das Nähere wird durch die Postzollordnung geregelt.

Art. 88.

Die mit der Verfolgung von Zollvergehen betrauten Organe sind befugt, in der Nähe der Zollgrenze sowie in den dort befindlichen Anlagen der Postverwaltung, der schweizerischen Bundesbahnen und der konzessionierten Transportanstalten Personen, welche eines Zollvergehens verdächtig sind, anzuhalten und einer vorläufigen Untersuchung zu unterwerfen, Die letztere kann auch auf die von jenen Personen mitgeführten Gepäckstücke, Waren und Fahrzeuge ausgedehnt werden.

Im Falle von Widerstand ist eine vorläufige Festnahme des Verdächtigen nach Massgabe des Art. 89 dieses Gesetzes sowie eine Beschlagnahme der mitgeführten Fahrzeuge und Gegenstände zulässig, In Verfolgung von flüchtigen Tätern und zur Verhinderung der Beseitigung von Beweisen eines begangenen Zollvergehens können die Organe der Zollverwaltung in der Nähe der Zollgrenze gelegene Grundstücke, Wohnungen und mit aolchen in direkter Beziehung stehende Einfriedigungen betreten.

Fördert die vorläufige Untersuchung Anzeichen zutage, welche den Verdacht bestätigen, ao ist der Verdächtige aufzufordern, sich

c. Aahaltung,

104

in Begleitung dea anhaltenden Organs behufs Feststellung des Tatbestandes zur nächstgelegenen Zollstelle zu begeben.

Für dienstliche Fahrten mit Schiffen und andern Fahrzeugen in der Nähe der Zollgrenze sind die Organe der Zollverwaltung von der Beobachtung der verkehrspolizeiliehen Vorschriften entbunden.

d. Vorläufige .Festnahme.

Art. 89.

Die mit der Verfolgung eines Zollvergehens betrauten Organe sind zur vorläufigen Festnahme der einer Teilnahme am Vergehen verdächtigten Personen befugt, sofern dies zur Feststellung des Tatbestandes als unumgänglich notwendig erscheint.

Eine Festhaltung ist jedoch nur zulässig: 1. wenn die Widerhandlung mit Gefängnisstrafe bedroht ist und der Angeschuldigte in der Schweiz keinen Wohnsitz (Art. 23 ZGB) hat; 2. wenn der Angeschuldigte in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und sich weigert oder nicht imstande ist, die geforderte Sicherstellung nach Massgabe des Art. 125 dieses Gesetzes zu leisten; 3. wenn die Festhaltung wegen Gefahr der Flucht, der Kollusion oder der Beseitigung von Beweisstücken für die richtige Durchführung der Untersuchung als notwendig erscheint.

Über die Festhaltung und ihre Dauer entscheidet die mit der Untersuchung oder Beurteilung des Zollvergehens betraute Zollbehörde oder Gerichtsinstanz. Der Verhaftete kann der zustandigen kantonalen Behörde unter gleichzeitiger Übergabe eines Protokolls mit Angabe des Grundes der Festnahme eingeliefert werden.

Art. 90.

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in Spezialerlassen e. Administrative Strafwerden Zollvergehen, soweit es sich nicht um Verhängung von Geverfügung, ad,, Zustän- fängnisstrafen handelt (Art. 95, Ziff. 2, dieses Gesetzes), im Wege digkeit.

der administrativen Strafverfügung durch das Zolldepartement beurteilt. Das letztere kann seine Strafbefugnisse in entsprechenden Abstufungen der Oberzolldirektion, den Zollkreisdirektionen und, sofern es sich um geringfügige Fälle handelt, bestimmten Zollämtern übertragen.

Die zur Au sf ällung der Hauptstrafe zuständigeVerwalt ungsbehörde erkennt auch über die Nebenstrafen, die Kosten und gegebenenfalls über den in Art. 91 und 98 dieses Gesetzes vorgesehenen Nachlass.

Vorbehalten bleibt die Anfechtung der administrativen Strafverfügungen durch Zollbeschwerde nach Massgabe des Art. 109

105 dieses Gesetzes sowie die Einsprache gegen die Strafverfügung im Sinne des Art. 94 dieses Gesetzes.

Art. 91.

Erhebt der Übertreter Anspruch auf den in Art. 12, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 vorgesehenen Bussennachlass bis zu einem Drittel, so hat er sich vor der Eröffnung der Strafverfügung der letztern ohne Vorbehalt zu unterziehen. Diese Vorschriften finden nicht Anwendung, wenn der Übertreter bereits wegen eines Zollvergehens (Art. 73-80 dieses Gesetzes) bestraft wurde (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 80. Juni 1849) unter Vorbehalt der durch Verordnung vorzunehmenden Erleichterungen.

Die in Art. 14 des Bundesgesetzes vom 80. Juni 1849 vorgesehene Beglaubigung der Anerkennungsurkunde geschieht durch dasjenige amtliche Organ, welchem der Angeschuldigte seine Unterziehung erklärt hat.

Die Strafverfügung kann durch Unangemessenheitsbeschwerde (Art. 109, Ziff. 3, dieses Gesetzes) angefochten werden.

Art. 92.

Die administrative Strafverfügung wird dem Angeschuldigten, sofern sein Wohnsitz der verfügenden Behörde bekannt ist, durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Wird die Strafverfügung durch ein Zollamt in Anwesenheit des Angeschuldigten getroffen, so kann die Eröffnung mündlich erfolgen, und es ist darüber ein Protokoll aufzunehmen.

Ist der Wohnsitz des Angeschuldigten der verfügenden Behörde nicht bekannt, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im schweizerischen Bundesblatt.

Gleichzeitig mit der Eröffnung der Straf Verfügung ist der Übertreter über die ihm dagegen zu Gebote stehenden rechtlichen Vorkehren aufzuklären.

Art. 93.

Hat sich der Übertreter nicht gemäss Art. 91 dieses Gesetzes vor der Strafverfügung der letztern ohne Vorbehalt unterzogen und ei> hebt er Anspruch auf den in Art. 12, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 80. Juni 1849 vorgesehenen Bussennachlass bis zu einem Viertel, so hat er binnen 8 Tagen seit der Eröffnung der Strafverfügung der zustellenden Behörde eine schriftliche Erklärung abzugeben^ dass er sieh der Strafverfügung unbedingt unterziehe. Diese Vorschriften finden nicht Anwendung, wenn der Übertreter bereits wegen eines Zollvergehens (Art. 78-80 dieses Gesetzes) bestraft wurde (Art. 13 des Bundes-

6ft. UnterZiehung vor der StrafverfttgTing.

cc. Evüffnuiie der StrafverfUgung.

dil. Unterziehnng nach der Strafverfligung.

106

gesetzes vom 30, Juni 1849) unter Vorbehalt der durch Verordnung vorzunehmenden Erleichterungen.

Die in Art. 14 des Bundesgesetzes vom 80. Juni 1849 vorgesehene Beglaubigung der Anerkennungsurkunde geschieht durch dasjenige amtliche Organ, welchem der Angeschuldigte seine Unterziehung erklärt hat.

Die Strafverfügung kann durch Unangemessenheitsbeschwerde (Art. 109, Ziff. 8, dieses Gesetzes) angefochten werden.

M. Nichtunterziehung unter die Strafverfügung.

Art. 94.

Will sich der Angeschuldigte der administrativen Strafverfügung nicht unterziehen, so hat er binnen 20 Tagen seit der Eröffnung der letztern bei der Eröffnungsbehörde Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen.

Erhebt der Angeschuldigte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht Einsprache, so erwächst die eröffnete Strafverfügung unter Vorbehalt der Unangemessenheitsbeschwerde (Art. 109, Ziff. 8, dieses Gesetzes) in Rechtskraft.

Art. 95.

/. Gerichtliche Eine Überweisung von Zollvergehen an die Gerichte durch das Beurteilung aa. Zustän- Zolldepartement erfolgt : digkeit.

1. wenn der Übertreter gegen eine administrative Strafankündigung rechtzeitig Einsprache erhebt; 2. wenn die zuständige Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen zur Verhängung einer Gefängnisstrafe als erfüllt erachtet und das Zolldepartement einen dahingehenden Antrag genehmigt.

Örtlich zuständig sind regelmässig die Gerichte desjenigen Kantons, in welchem die strafbare Handlung ausgeführt wurde oder, falls die Ausführung im Auslande stattfand, der Erfolg eintrat.

Kommen dabei mehrere Kantone in Betracht, so sind die Gerichte desjenigen Kantons zuständig, in welchem die Untersuchung des Straffalles zuerst angehoben wurde. Zollvergehen, die bei einem schweizerischen Zollamt im Auslande verübt wurden (Art. 85 dieses Gesetzes), unterliegen unter Vorbehalt staatsvertraglicher Vereinbarungen der Beurteilung durch die Gerichte des nächstgelegenen Grenzkantons.

Vorbehalten bleibt die Befugnis des Bundesrates, einen Straffall dem Bundesstrafgericht zur Beurteilung zu überweisen (Art. 125, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege).

107

Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Gerichtsinstanz erkennt auch über die Nebenstrafen.

Bei Zusammentreffen von Zollvergehen und Handlungen, die durch die Strafgesetzgebung des Bundes oder der Kantone mit Strafe bedroht sind, werden die Zollvergehen stets nach den Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes behandelt.

Art. 96.

In den der Beurteilung durch die Gerichte unterliegenden Straffällen (Art. 95 dieses Gesetzes) werden die Akten durch Vermittlung der Bundesanwaltschaft dem zuständigen Gericht überwiesen.

Art. 97.

Die durch Gerichtsurteile oder durch administrative Strafverfügung verhängten Bussen und Ersatzgeldstrafen werden nach Massgabe der Art. 119 u. ff. dieses Gesetzes durch die Zollverwaltung vollstreckt.

Die Vollstreckung von Gefängnisstrafen sowie die Umwandlung uneinbringlicher Bussen erfolgt gemäss Art. 28 und 30 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze und des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1922 betreffend Umwandlung der Geldbussen in Gefängnis unter Aufsicht des Bundes durch die zuständigen kantonalen Behörden.

Eine Festhaltung des Angeschuldigten, der in der Schweiz keinen "Wohnsitz hat, wegen Verweigerung oder wegen Unvermögens der Sicherstellung (Art. 89, Ziff. 2, dieses Gesetzes), wird auf eine verwirkte Umwandlungestrafe angerechnet.

Art. 98, Mehrere an einem Zollvergehen beteiligte Personen können gemeinsam zu einer Busse verurteilt werden und haften dann solidarisch für dieselbe. Bussennachlässe im Sinne von Art. 91 und 98 dieses Gesetzes kommen nur denjenigen Angeschuldigten zugut, denen sie gewährt wurden.

Im Falle der Verurteilung mehrerer Angeschuldigter zu einer gemeinsamen Geldbusse ist in der Strafverfügung oder im gerichtlichen Urteil für den Fall einer spätem Umwandlung der Busse in Gefängnis der Anteil jedes einzelnen Angeschuldigten an der Busse nach dem arithmetischen Mittel festzustellen. Allfällige Anzahlungen, welche er auf diesen Anteil leistet, werden bei der Umwandlung in Anrechnung gebracht.

Für die Kosten des Verfahrens und die an Stelle einer Konfiskation verhängte Ersatzgeldstrafe hatten alle an dem betreffenden Zollvergehen beteiligten Personen solidarisch.

bb Überwei sungsverfahran

7. Strafvoll-

streckung.

8, HäftlingsVerhältnisse.

a, Solidarhaftung mehrerer Obertreter-

108

Art. 99.

b. Haftung dritter Personen.

Werden Beauftragte, Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten für Zollvergehen, welche sie bei Ausführung der ihnen übertragenen dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begehen, zu Bussen, Ersatzgeldstrafen oder Koston verurteilt, so haftet der Auftraggeber oder Geschäftsberr solidarisch mit ihnen für die geschuldeten Geldbeträge, soweit er gemäss Art, 9 dieses Gesetzes für ihre Handlungsweise verantwortlich ist. Die Haftung trifft sowohl natürliche als auch juristische Personen, sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.

Ebenso haftet das Familienhaupt (Art. 331 ZGB) für die durch seiner Hausgemeinschaft angehörende Personen verwirkten Bussen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeträge mit ihnen solidarisch, sofern es gemäss Art. 9 dieses Gesetzes für ihre Handlungen verantwortlich ist.

Allfällige Kückgriffsansprüche der in Absatz l und 2 genannten Personen richten sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.

Soll ein Anspruch gegenüber den gemäss den Bestimmungen dieses Artikels haftbaren Personen geltend gemacht werden, so ist er in der Strafverfügung oder im gerichtlichen Strafurteil festzustellen.

Gegen eine Feststellung des Anspruches in der Strafverfügung der Zollbehörden ist die Bechtsbeschwerde (Art. 109, Ziff. 2, dieses Gesetzes) gegeben.

Gegen die gemiiss den Bestimmungen dieses Artikels für Geldbussen haftbaren Personen findet eine Umwandlung von Geldbussen in Gefängnis (Art. 97, Abs. 2, dieses Gesetzes) nicht statt.

Art. 100.

C . Züllzahlung.

Die Verurteilung wegen eines Zollvergehens und die Vollstreckung: der Strafe entbinden nicht von der Bezahlung eines für die betreffende Wareneinfuhr oder -ausfuhr geschuldeten Zolles. Hinsichtlich der Haftbarkeit für den Zollbetrag sind die Bestimmungen des Art. IS dieses Gesetzes massgebend.

Im Falle einer Bestrafung wegen Bannbruches sind die verbotenerweise eingeführten oder ausgeführten Waren zu verzollen, sofern ihre erlaubte Einfuhr oder Ausfuhr zollpflichtig wäre. Wird die Ware, mit welcher der Bannbruch begangen wurde, auf behördliche Anordnung hin vernichtet oder zurückgewiesen, so erfolgt Eückerstattung des bezahlten Zollbetrages.

Vorgängig der administrativen Strafverfügung hat die Festsetzung des geschuldeten Zollbetrages durch die zuständige Zollbehörde stattzufinden. Hiergegen kann die Tarifbeschwerde gemäss

109 Art. 109, 'Ziff. l, dieses Gesetzes ergriffen werden. Der rechtskräftig festgesetzte Zollansatz dient als Grundlage für die administrative und richterliche Strafbemessung,

Art. 101, 'Werden in der Nähe der Zollgrenze durch Zollorgane Sachen aufgefunden, von denen anzunehmen ist, dass sie unter Verletzung der Zollpflicht oder mittels Bannbruches eingeführt wurden, so sind sie vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Vorschriften durch die Zollorgane unter Anzeige an die zuständige Polizeibehörde (Art. 720 ZGB) vorläufig mit Beschlag zu belegen und zur Deckung der Abgaben-, Bussen- und Kostenforderung einzuziehen.

Gelangen solche Sachen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen in den Besitz der Polizeibehörde oder einer konzessionierten oder dem Bunde gehörenden Transportanstalt, so ist durch deren Organe der Fundgegenstand dem nächstgelegenen Zollamt zum Zwecke der Beschlagnahme gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 80. Juni 1849 zur Verfugung zu stellen.

Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, können durch die Zollorgane sogleich verwertet werden. In jedem Falle ist der rechtmassige Eigentümer durch. Publikation im Bundesblatt und, wenn es die Verhältnisse erfordern, überdies auf die im betreffenden Kanton übliche Weise von der Einziehung zu benachrichtigen mit der Eröffnung, dass er die letztere innerhalb der ordentlichen Beschwerdefrist vom Erscheinen der Publikation an gerechnet durch Rechtsbeschwerde (Art. 109, Ziff. 2, dieses Gesetzes) anfechten kann. Die Ware oder der Erlös aus derselben ist ihm, vorbehaltlich entgegenstehender Vorschriften anderer Gesetze, herauszugeben, sofern er nachweist, dass die Ware entweder erlaubterweise und unter richtiger Erfüllung der Zollpflicht oder aber ohne sein Wissen und wider seinen Willen eingeführt wurde. Ein allfällig auf der Ware geschuldeter Zollbetrag sowie die Kosten der Einziehung, der Publikation und der Verwertung sind im Falle einer Herausgabe der Sache vom Eigentümer zu bezahlen.

Hinsichtlich der Ansprüche eines Finders an den Eigentümer der gefundenen Sache bleiben die Bestimmungen des Zivilrechts vorbehalten. Wird die Sache eingezogen, so ist aus ihrem Erlös nach Deckung der geschuldeten Abgaben dem Finder Ersatz seiner Auslagen sowie ein angemessener Finderlohn (Art. 722, Abs. 2, ZGB) auszurichten.

9

",,^jfmo1 wia Einziehung gefundener Sachen.

110 Art 102.

Die durch die Organe des Bundes zu vollstreckenden Bussen und Ersatzgeldstrafen sowie der Erlös aus eingezogenen Gegenstanden sind nach Abzug der Kosten sowie allfälliger für Entdeckung oder Anzeige des Kollvergehens zugesprochener Gratifikationen und Prämien wie folgt zu verteilen: Ein Drittel fällt an den Kanton, in dessen Gebiet die Übertretung stattfand, ein Drittel an die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter und ein Drittel an den Hilfskassenfonds des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung und im Falle einer Auflösung desselben an eine durch den Bundesrat zu bezeichnende Institution mit gleichartigem Zweck.

Über die Ausrichtung von Gratifikationen und Prämien für Entdeckung und Anzeige von Zollvorgehen erlässt der Bundesrat die nähern Bestimmungen.

Art. 103.

II. OrdnungsverEiner Ordnungsverletzung macht sich schuldig, wer den Vorletzungen.

l. Tatbestand. schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und zolldienstlichen Anordnungen zuwiderhandelt, ohne dass eine solche Widerhandlung ein Zollvergehen im Sinne der Art. 73--78 dieses Gesetzes darstellt.

10, Verwendung der Bussen und Ersatzgeldstrafen.

S. Strafen.

Art. 104.

Ordnungsverletzungen werden mit Ordnungsbussen bis zu Er. 300 bestraft. Bei der Festsetzung der Ordnungsbusse im Einzelfall ist auf den Grad der Gefährdung der Zollinteressen Rücksicht zu nehmen.

In leichten Fällen, bei denen nach den Umständen eine Gefährdung des Zollinteresses ausgeschlossen erscheint, kann von der Verhängung einer Ordnungsbusse Umgang genommen werden.

Ordnungsverletzungen verjähren in einem Jahr, vom Tage ihrer Begehung an gerechnet. Die verhängten Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer rechtskräftigen Festsetzung und Mitteilung.

Diese letztere Verjährung wird durch jede auf Vollstreckung der Ordnungsbusse gerichtete Handlung derjenigen Behörde unterbrochen, welcher die Vollstreckung obliegt.

Art. 99 dieses Gesetzes ist entsprechend anwendbar.

Art. 105.

3. Die Bussen · Die Verhängung der Ordnungsbussen erfolgt durch die Oberzollverhändirektion, welche diese Befugnis in entsprechenden Abstufungen den gung.

a.. Zustän- Zollkreisdirektionen und, soweit es sich um geringfügige Fälle im digkeit.

Reisendenverkehr und Grenzverkehr (Art. 48 und 58 dieses Gesetzes) handelt, bestimmten Zollämtern übertragen kann.

111 Ordnungsverletzungen, welche von Beamten und Angestellten der eidgenössischen Post und der schweizerischen Bundesbahnen bei Ausübung ihrer Dienstverrichtungen begangen werden, sind seitens der zuständigen Behörden des Verwaltungszweiges, welchem der fehlbare Beamte oder Angestellte angehört, disziplinarisch zu bestrafen.

In schwereren Fällen kann die Oberzolldirektion verlangen, dass eine Disziplinarbusse ausgesprochen wird.

Art. 106.

Die von den Zollorganen getroffenen Bussverfügungen werden den fehlbaren Personen unter Angabe des Grundes schriftlich eröffnet.

Die Bussverfügung kann durch Beschwerde angefochten werden (Art. 109 dieses Gesetzes).

Art. 107.

Die durch die Zollorgane verhängten Ordnungsbussen werden nach Massgabe der Art. 120--121 dieses Gesetzes vollstreckt. Sie fallen in die Bundeskasse.

b, Verfahren.

4.Vollstrekkung und Verwendung der Ordnungsbussen.

Vierter Abschnitt.

Zolljustiz.

Art. 108.

Gegenstand, Jede Verfügung eines Zollorgans kann beim Vorliegen eines I. 1.

Grundsatz.

gesetzlichen Beschwerdegrundes durch Zollbeschwerde angefochten werden.

Gegen Beschwerdeentscheide ist die Weiterziehung nach Massgabe der Vorschriften dieses Gesetzes zulässig.

An Stelle der Zollbeschwerde oder Weiterziehung tritt gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 110 dieses Gesetzes der Eekurs an den eidgenössischen Zollrat.

Art, 109.

Die Zollbeschwerde ist gegeben: 1. wegen unrichtiger Festsetzung des Zollbetrages im Einzelfall (Art, 87 dieses Gesetzes) in Anwendung des Zolltarifgesetzes, der Zolltarife, der Taraverordnung, der Handelsverträge, des Warenverzeichnisses, der Zuteilungsverfügungen des Bundesrates (Art. 22 dieses Gesetzes) sowie der Erläuterungen zum Zolltarif und der übrigen Vorschriften üder die Zollbemessung (Tarifbeschwerden) ; 2. wegen Nichtanwendung oder nicht richtiger Anwendung einer bundesrechtlichen Bestimmung, sofern ein Rechtsanspruch des Be-

. BeschwerdegrUnde.

112

II. Zuständigkeit.

III. Legitimation.

schwerdeführers oder der von ihm vertretenen Personen verletzt oder ihnen zu Unrecht eine Verpflichtung auferlegt wurde (Rechtsbeschwerden) ; 3, wegen Unangemessenheit einer getroffenen Verfügung (Unangemessenheitsbeschwerden).

Werden in einer Tarifbeschwerde auch andere Beschwerdegründe geltend gemacht, so sind dieselben im Entscheid über die Tarifbeschwerde zu erledigen. Hinsichtlich der Anwendung von Erlassen nicht zollrechtlicher Natur, bei deren Vollziehung die Zollverwaltung mitzuwirken hat (Art. 26 und 59 dieses Gesetzes), treten an Stelle der Zollbeschwerden die in jenen Erlassen vorgesehenen Rechtsmittel.

t Art. 110.

Die zur Entscheidung in Zollbeschwerdesachen berufenen Behörden haben ihre Zuständigkeit von Amtes wegen selbst zu prüfen and zu beurteilen. An eine nicht zuständige Behörde gerichtete Beschwerden, Weiterziehungen oder Rekurse sind von Amtes wogen unter Anzeige an den Beschwerdeführer der zuständigen Behörde zu überweisen. Die Überweisung kann durch Rechtsbeschwerde angefochten werden.

Die Zuständigkeit wird wie folgt festgesetzt: T a r i f b e s c h w e r d e n werden beurteilt durch die dem verfügenden Zollamt vorgesetzte Zollkreisdirektion und im Wege der Weiterziehung durch die Oberzolldirektion. Gegen Weiterziehungsentscheide der Oberzolldirektion sieht im Einzelfall dem durch die Festsetzung des Zollbetrages Betroffenen der Rekurs an den eidgenössischen Zollrat (Art. 143 dieses Gesetzes) offen. Der eidgenössische Zollrat entscheidet endgültig.

R e c h t s b e s c h w e r d o n und Unangemessenheitsbeschwerden werden beurteilt durch die Zollkreisdirektionen, die Oberzolldirektion, das Zolldepartement und den Bundesrat. Die Beurteilung erfolgt jeweilen durch die dem verfügenden Organ unmittelbar vorgesetzte Behörde. Gegen den Entscheid ist die Weiterziehung an die nächsthöhere Behörde zulässig.

Art. 111.

Zur Beschwerdeführung, zur Anhebung der Weiterziehung oder des Rekurses sind befugt: 1. bei T a r i f b e s c h w e r d e n : der Träger der Zollzahlungspflicht (Art. 13 dieses Gesetzes) und seine Bürgen sowie die für Zollstrafen haftbaren Personen (Art. 67 ff. und 99 dieses Gesetzes) ;

113

2. bei Rechtsbeschwerden: wer durch die anfechtbare Verfügung in seinen Hechten verletzt oder zur Übernahme einer Verpflichtung verhalten -wird; 8. bei Unangemessenheitsbeschwerden: jeder von der anfechtbaren Massnahme Betroffene, sofern er an ihrer Aufhebung oder Abänderung ein vermögensrechtliches Interesse besitzt.

Beschwerde, Weiterziehungserklärung und Rekurs wirken, wenn sie von einer dazu legitimierten Person ergriffen wurden, auch für alle übrigen zur Beschwerdeführung befugten Personen.

Ein Weiterziehungs- oder Rekursrecht des beschwerdebeklagten Organs besteht nicht.

Art. 112.

Die erstmalige Anfechtung der Verfugung eines Zollorgans durch IV. Befristung.

Beschwerde ist für Tarif beschwerden binnen 60 Tagen, für Bechtsbeschwerden und Unangemessenheitsbeschwerden binnen 80 Tagen anzubringen. Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetze gemachten Ausnahmen (Art. 125 und 127).

Die Frist beginnt : für Tarifbeschwerden am Tage der Zollabfertigung oder der an ihre Stelle tretenden Verfügung; für Bechtsbeschwerden und Unangemessenheitsbeschwerden am Tage der Eröffnung der anzufechtenden Verfügung.

Eine Weiterziehung oder ein an ihre Stelle tretender Bekurs an den eidgenössischen Zollrat ist binnen 30 Tagen seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides oder eines unterinstanzlichen Weiterziehungsentscheides zu erklären. Vorbehalten bleibt Art. 125 dieses Gesetzes.

Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an welchem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt die Frist am nächstfolgenden Werktag. Sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde oder Weiterziehungserklärung den Poststempel des letzten Tages der Frist trägt.

Auf verspätet eingereichte Beschwerden, Weiterziehungserklärungen und Bekurse wird nicht eingetreten, sofern nicht erhebliche Entschuldigungsgründe, wie Krankheit, Landesabwesenheit, Militärdienst, nachgewiesen werden. Über die Stichhaltigkeit und den er brachten Beweis der Entschuldigungsgründe, die binnen 10 Tagen, seitdem das Hindernis gehoben ist, geltend zu machen sind, entscheidet die urteilende Behörde.

Art. 113.

Die Zollbeschwerden, die Weiterziehungserklärungen sowie der V. Form und Inder BeBekurs an den eidgenössischen Zollrat sind schriftlich zu erheben. halt schwerden n.

WeiterzieSie haben dio Anträge des Beschwerdeführers sowie die sie begrün- hungserklädenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben. Beweis- rungen.

114 Urkunden, welche sieh in seinen Händen befinden, hat der Beschwerdeführer im Original oder in beglaubigter Abschrift beizulegen. Ebenso hat er die zur Beweisführung erforderlichen Warenmuster, Beschreibungen oder Abbildungen beizubringen.

Wird die Beschwerde, die Weiterziehungserklärung oder der Rekurs durch einen vertraglichen Vertreter eingereicht, so hat dieser eine Vollmacht beizubringen.

Art. 114.

Zollbeschwerden und Weiterziehungserklärungen sind bei derjenigen Amtsstelle einzureichen, gegen deren Verfügungen oder Entscheidungen sie sich richten, Die Einreichungsstelle leitet die Beschwerdeschrift oder Weiterziehungserklärung an die entscheidende Behörde weiter. Sie fügt sämtliche in ihren Händen befindliche Akten des Falles sowie ihre eigene Vernehmlassung dazu, bei. Soweit in einer Weiterziehungserklärung keine besondern Anträge und Begründungen enthalten sind, wird die Weiterziehung auf Grund der Beschwerdeschrift beurteilt.

Der Rekurs an den eidgenössischen Zollrat ist bei diesem einzureichen.

Zollbeschwerden, Weiterziehungserklärungen und Rekurse haben aufschiebende Wirkung nur dann, wenn eine solche durch die entscheidende Behörde angeordnet wird. Vorbehalten bleibt Art. 119, Abs. 3, dieses Gesetzes, Art. 115.

Die entscheidende Behörde trifft von Amtes wegen alle Unter2. Untersuchung, suchungsmassnahmen, welche ihr zur Abklärung des Falles erforderlich scheinen. Sie ordnet nötigenfalls auch eine Einvernahme des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten an. Ebenso können die letztern zur kostenlosen Beschaffung weitem Beweismaterials, namentlich von Warenmustern, Abbildungen und Beschreibungen, angehalten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend den Geschäftsgang des eidgenössischen Zollrates (Art. 148 dieses Gesetzes).

Ergibt sich im Untersuchungsverfahren, dass die angefochtene Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden muss, so ist eine Abänderung in diesem Sinne durch den Entscheid anzuordnen.

Art. 116.

Durch Nichteintretensbeschluss werden erledigt: s. Entscheid.

a.Nicht1. verspätet eingereichte Beschwerden, Weiterziehungen oder eintretensbe- Rekurse (Art. 112 dieses Gesetzes); schluss.

VI. Verfahren.

1. Einreichung und Weiterleitung.

115

2, Tarifbeschwerden, sofern die angefochtene Zollbehandlung lediglich auf Grund der Zolldeklaration ohne zollamtliche Bevision stattgefunden hat und die Ware nicht mehr unter amtlicher Kontrolle steht.

Art. 117.

Jeder Entscheid ist dem Beschwerdeführer und der beschwerdebeklagten Amtsstelle schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen entweder direkt oder durch Vermittlung der Einreichungsstelle zu eröffnen.

Ist ein Entscheid der Weiterziehung oder eines Rekurses fähig, so ist darin die Weiterziehungsbehörde und die Weiterziehungsfrist anzugeben.

Art. 118.

Im Falle der Abweisung einer Beschwerde oder Weiterziehung trägt der Beschwerdeführer die amtlichen Untersuchungskosten.

Entbehrt die Beschwerde oder Weiterziehung offensichtlich jeder Berechtigung oder lässt es die Art und Weise der Prozessführung als angezeigt erscheinen, so kann dem Beschwerdeführer überdies eine Spruchgebühr im Betrage von Fr. 20 bis Fr. 400 auferlegt werden.

b. Mitteilung des Entscheides.

1. Koste».

Fünfter Abschnitt.

Zollvollstreckung und Zollsicherung.

Art. 119.

Die Zollansprüche werden mit der zollamtlichen Annahme der 1. Zollvollstrekkung.

Deklaration (Art. 85 dieses Gesetzes), die übrigen nach Massgabe 1. Vollstreck-; bare An dieses Gesetzes durch die Zollverwaltung zu beziehenden Abgaben, sprüche Kosten und Zinse mit dem Zeitpunkt ihrer Festsetzung durch das zuständige Organ vollstreckbar.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung der Zollbeschwerde, der Weiterziehung sowie des Rekurses an den eidgenössischen Zollrat (Art. 114 dieses Gesetzes).

Die Vollstreckbarkeit administrativer Strafverfügungen tritt mit dem unbenutzten Ablauf der Einsprache- und Beschwerdefrist (Art. 91, 93 und 94 dieses Gesetzes) ein.

Strafurteile werden mit Eintritt der Rechtskraft gemäss den Vorschriften der einschlägigen Strafprozessgesetze vollstreckbar.

Art. 120.

Haftet für den Anspruch ein in Händen der Zollverwaltung befindliches oder von ihr beschlagnahmtes Zollpfand (Art. 122 dieses

3. Art der

Vol

116 Gesetzes), so geschieht die Vollstreckung gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 80. Juni 1849 betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze.

Das nämliche gilt für die Verwertung hinterlegter "Wertpapiere gemäss Art. 72 dieses Gesetzes. In allen andern Fällen sowie namentlich auch für diejenigen Beträge, welche durch Verwertung eines Zollpfandes nicht gedeckt werden, ist Schuldbetreibung einzuleiten.

Art. 121.

3, Besondere Die Schuldbetreibung für zollrechtliche Ansprüche erfolgt auch Bestimmungen betr. die gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner Schuldbeim Wege der Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung. Vortreibung.

behalten bleibt die Verwertung des Zollpfandes und der hinterlegten Wertpapiere nach Massgabe von Art. 120 dieses Gesetzes. Am Konkurse des Schuldners nimmt die Zollverwaltung unbeschadet ihrer Ansprüche aus dem Zollpfandrecht teil.

Die nach Massgabe dieses Gesetzes rechtskräftig gewordenen Verfügungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden betreffend zollrechtliche Ansprüche stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne des Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Für einen vollstreckbar gewordenen zollrechtlichen Anspruch kann die Zollverwaltung ohne vorgängige Betreibung den Anschluss an eine von dritter Seite gegenüber dem Zahlungspflichtigen ausgewirkte Pfändung erklären. Die Erklärung der Anschlusspfändung kann durch Eechtsbeschwerde angefochten werden.

Eine nach Massgabe dieses Gesetzes erfolgte rechtskräftige Feststellung zollrechtlicher Ansprüche ist auch gegenüber einer im Betreibungs- und Konkursverfahren erfolgten Bestreitung von dritter Seite durch den urteilenden Zivilrichter als rechtsverbindlich za bestätigen. Vorbehalten bleibt Art. 124 dieses Gesetzes.

II. Zollpfand-recht..

1.Gegen-* stand,

Art. 122.

An Waren, mit Bezug auf welche die Zollpflicht besteht (Art, l dieses Gesetzes), sowie an Gegenständen, welche einer Widerhandlung gegen die durch die Zollorgane zu handhabenden Vorschriften dienten, besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes (Zollpfandrecht).

Das Zollpfand haftet in der hiernach angegebenen Reihenfolge : 1. für Zollforderungen und Zinse (Art.21--24 und 71 dieses Gesetzes), 2. für Zollstrafen (Art. 74 und 76 dieses Gesetzes), 3. für Gebühren betreffend die Handhabung von Zollerlassen sowie für die handelsstatistische Gebühr (Art. 25 und 26 dieses Gesetzes),

117 4. für die im Zollverfahren sowie im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Gebührenforderungen, 5. für Ordnungsbussen (Art. 104 dieses Gesetzes), 6. für Abgaben, Gebühren, Bussen und Kosten, welche auf Grund anderer als zollrechtlicher Erlasse geschaldet werden, bei deren Handhabung oie Zollorgane mitzuwirken haben (Art. 26 und 59 dieses Gesetzes).

Das Zollpfandrecht wird mit der Entstehung des betreffenden Anspruchs (Art. 119 dieses Gesetzes) von Gesetzes wegen begründet und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.

Vorbehalten bleibt Art. 124 dieses Gesetzes.

Art. 123.

Das ZollpFand kann, solange die durch dasselbe gesicherte Forderung nicht bezahlt ist, durch die Zollverwaltung zurückbehalten oder, wenn es sich nicht in ihrem Gewahrsam befindet, beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme erfolgt durch Besitzergreifung seitens der Zoll- oder Hilfsorgane oder durch ein an den Inhaber des Gegenstandes gerichtetes Verbot, über denselben zu verfügen. Über die Beschlagnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Eine Beiziehung besonderer amtlicher Organe bei der Protokollaufnahme kann unterbleiben, wenn die letztere nicht auch auf das Strafverfahren Bezug hat (Art. 87 dieses Gesetzes).

Eine Beschlagnahme kann durch Bechtsbeschwerde (Art. 109, Ziff. 2, dieses Gesetzes) angefochten werden.

Der beschlagnahmte Gegenstand kann gegen Sicherstellung (Art. 65 ff. dieses Gesetzes) freigegeben werden.

Art. 124.

Ist die Forderung, für welche das Zollpfand haftet, vollstreckbat geworden (Art. 119 dieses Gesetzes), so kann das Pfand nach Massgabe der Vorschriften in Art. 120 dieses Gesetzes verwertet werden.

Haftet der Eigentümer des Zollpfandes nicht persönlich für die durch das letztere gesicherten Forderungen, so kann er sich der Verwertung ausser den in Art. 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und poliaeilicher Bundesgesetze vorgesehenen Fällen auch dann widersetzen, wenn er den Pfandgegenstand in Unkenntnis der nicht erfüllten Zollzahlungspflicht erworben hat.

Die Bestreitung der Verwertung erfolgt auf dem Wege der Eechtsbeschwerde (Art. 109, Ziff. 2, dieses Gesetzes).

Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. 1.

9

2. Beschlagnahme des ZollPfandes.

3. Verwertung des Zollpfandes.

118

Art. 125.

III. SicherungsSoweit ein zollrechtlicher Anspruch durch ein Zollpfand nach Mass massnahmen.

Sicherstel- gäbe des Art. 122 dieses Gesetzes nicht gesichert ist oder das Zollpi'and lungsver- nicht verwertet werden kann oder voraussichtlich zur Deckung fügung

2 Zollarrest.

des Anspruchs nicht ausreicht und eine Sicherstellung nicht bereits anlässlich der Zollabfertigung (Art. 65 dieses Gesetzes) verfügt wurde, kann dio zuständige Zollkreisdirektion, sofern die Zollforderung aL gefährdet erscheint, von jeder Zahlungspflichtigen Person jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar und stellt einem gerichtlichen Urteil im Sinne des Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Die Sicherheit ist durch Barhinterlage, Zollbürgschaft oder Hinterlage von Werttiteln (Art. 66--72 dieses Gesetzes) zu leisten.

Die Sicherstellungsverfügung wird dem Pflichtigen durch eingeschriebenen Brief eröffnet und kann durch Rechtsbeschwerde (Art. 109, Ziff. 2, dieses Gesetzes) angefochten werden. Die Beschwerdeund Weiterziehungsfristen sind in diesem Falle auf zehn Tage beschränkt.

Art. 126, Die Sicherstellungsverfügung stellt einen Arrestgrund im Sinne$ von Art. 271 dos Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs dar und gilt zugleich als Arrestbefehl gemäss Art. 274 desselben Gesetzes. Der Arrest ist durch das zuständige Betreibungsamt auf Grund eines ihm durch die Zollkreisdirektion zuzustellendenDoppelsa derSicherstellungsverffügungg zu vollziehen. Als Arrestgegenstand gilt das sämtliche, nach Massgabe des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs pfändbare Vermögen des Schuldners.

Die Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

Art. 127.

IV. ZollrückforWerden bei der Nachprüfung der Zollabfertigungen seitens der derung und Nachforde- Zollorgane Unrichtigkeiten festgestellt, welche die vom Zollpflichrung.

1. Rücker- tigen geleistete Zahlung als ganz odor teilweise nicht geschuldet stattung ·erscheinen lassen, so ist der zu viel bezahlte Betrag von Amtes wegen und Rückfor- zurückzuerstatten. Die nähern Bestimmungen hierüber werden im derung. Verordnungsweg aufgestellt.

Die Bückforderung einer bezahlten Abgabe durch den Zollpflichtigen kann, soweit es sich nicht um die in Art. 16 und Art. 18 dieses Gesetzes vorgesehene Bückvergütung handelt, nur im Wege

119 der Zollbeschwerde gegenüber der Pestsetzung jener Abgabe erfolgen (Art. 109 dieses Gesetzes). Stützt sich die Bückforderung auf einen begangenen Beehnungsfehler, so wird die Bückforderungsfrist auf l Jahr verlängert.

Art. 128.

Wurde infolge Irrtums der Zollorgane bei der Kollabfertigung ein nach _ Gesetz geschuldeter Zoll oder eine andere durch die Zoll verwaltung zu vereinnahmende Abgabe gar nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so. kann der dem Bunde entgangene Betrag seitens der zuständigen Zollkreisdirektion binnen Jahresfrist seit der erfolgten Zollabfertigung oder Abgabenfestsetzung bei den Zollzahlungspflichtigen Personen nachgefordert ·werden. Art. 13, Abs. 2, dieses Gesetzes findet entsprechende Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgung von Zollvergehen.

Die Nachforderungsverfügung wird dem Zahlungspflichtigen durch eingeschriebenen Brief eröffnet und kann von ihm im Wege der gegenüber der Festsetzung der betreffenden Abgabe vorgesehenen -Zollbeschwerde (Art. 109 dieses Gesetzes) angefochten werden.

Die Nachforderung kann nicht erfolgen, sofern die Abgabefreiheit oder der Betrag der ursprünglich geforderten Abgabe durch rechtskräftig gewordenen Beschwerdeentscheid festgestellt ist. Ebensowenig darf eine Änderung der Auffassung der zuständigen Behörden i» der Beurteilung bestimmter Tariffragen zu Nachforderungen Veranlassung geben,

2. Naohforàemng.

Art. 129.

Ein geschuldeter Zollbetrag wird ganz oder teilweise erlassen : v. zolierlatis.

1. Wenn eine endgültig oder provisorisch zur Einfuhr verzollte, aber noch unter Zollkontrolle stehende oder in einem eidgenössischen Niederlagshause eingelagerte Ware durch Zufall, höhere Gewalt oder auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin über die Grenze zurückgewiesen wird; 2. wenn eine mit Geleitschein oder Freipass abgefertigte Ware während der Gültigkeitsdauer des Zollausweises auf die angegebene Art ganz oder teilweise vernichtet wird und diese Tatsache zollamtlich festgestellt oder durch eine Bescheinigung der schweizerischen Bundesbahnen, einer eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindebehörde einwandfrei dargetan wird; ..

8. wenn eine Nachforderung (Art. 128 dieses Gesetzes) mit Bücksicht auf besondere Verhältnisse eine unbillige Belastung des Zollpflichtigen darstellen würde.

120 Der Zollerlass wird auf ein schriftliches, von den nötigen Nachweisen begleitetes Gesuch hin durch die Oberzolldirektion ausgesprochen.

Sechster Abschnitt.

Organisation.

I. Zollbehörden.

1. Bundesrat.

ä. Zolldepartement.

3, Zollverwaltung «,, Einteilung.

Art. 130.

Oberste Verwaltungsbehörde in Zollangelegenheiten ist der Bundesrat.

Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen und trifft endgültig alle Massnahmen, welche nicht durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift einer andern Behörde vorbehalten oder durch ihn einer solchen übertragen sind.

Er teilt die in den Zolltarifen nicht genannten Waren den ihrer Natur entsprechenden Nummern des Zolltarifes zu (Art, 22 dieses Gesetzes) und beurteilt letztinstanzlich Rechtsbeschwerden und Unangemessenheitsbeschwerden gegen Verfügungen der ihm untergeordneten Organe (Art. 109 und 110 dieses Gesetzes).

Art. 131, Das eidgenössische Zolldepartement steht der Zollverwaltung vor.

Ihm liegt die Antragstellung und Begutachtung betreuend die vom Bundesrate zu behandelnden Zollgeschäfte sowie die Vollziehung der gefassten Beschlüsse ob.

Es trifft von sich aus die ihm durch dieses Gesetz oder ander» Erlasse übertragenen Anordnungen und überwacht die Amtsführung der Zollorganc.

Mit Bezug auf die Beurteilung von Zollbeschwerden und don Erlass administrativer Strafverfügungen übt es die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Funktionen aus (Art. 90, 109 und 110 dieses Gesetzes).

Art. 132.

Die Organe der Zollverwaltung sind: 1. Oberzolldirektion und Zollkreisdirektionen; 2. Zollbezirksinspektionen, Zollabfertigungsstellen und Grenzwachtkorps.

Die Wahl und das Dienstverhältnis der diesen Behörden zugeteilten Beamten und Hilfskräfte werden durch die einschlägigen Vorschriften der Bundesgesetzgebung geordnet- Die Obliegenheiten der einzelnen Organe bestimmt die Vollziehungsverordnung.

121 Art. 183.

Die direkte Leitung der Zollverwaltung liegt der Oberzolldirektion ob.

An ihrer Spitze steht der Oberzolldirektor. Seine Stellvertreter werden durch den Bundesrat aus der Zahl der Abteilungschefs der Oberzolldirektion bezeichnet.

Die Oberzolldirektion gliedert sich nach Bedarf der Verwaltung in mehrere Abteilungen und diese in Sektionen. Die Abteilungen stehen unter der Leitung eines Abteilungschefs und die Sektionen unter derjenigen eines Sektionschefs.

Die nähere Organisation sowie der Geschäftsgang der Oberzolldirektion wird durch die Verordnung geregelt.

Art. 134.

Das Gebiet der Eidgenossenschaft wird in sechs Zollkreise eingeteilt, nämlich: Erster Zollkreis, mit dem Direktionssitz in Basel, umfassend die Kantone Bern, Luzern, Obwalden, Nidwaiden, Solothurn, Baselstadt, Basellandschaft und Aargau mit Ausnahme der Bezirke Baden und Zurzach.

Zweiter Zollkreis, mit dem Direktionssitz in Schaffhausen, umfassend die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Thurgau und die aargauischen Bezirke Baden und Zurzach, D r i t t e r Zollkreis, mit dem Direktionssitz in Chur, umfassend die Kantone Appenzell A.-Rh,, und I.-Rh., St. Gallen, Graubünden mit Ausnahme des Bezirkes Moësa.

Vierter Zollkreis, mit dem Direktionssitz inLugano, umfassend den Kanton Tessin und den bündnerischen Bezirk Moësa.

F ü n f t e r Zollkreis, mit dem Direktionssitz in Lausanne, umfassend die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis und Neuenburg.

Sechster Zollkreis, mit dem Direktionssitz in Genf, umfassend den Kanton Genf.

Der Bundesrat kann aus Gründen der Zweckmässigkeit, mit Zustimmung der Bundesversammlung, die Zuteilung einzelner Landesteile an eine andere Zollkreisdirektion verfugen.

Art. 135.

In jedem Zollkreis besteht zur Leitung des Dienstbetriebes eine Zollkreisdirektion. Sie wird durch den Zollkreisdirektor geleitet.

Sein Stellvertreter -wird durch die Oberzolldirektion aus der Mitte der Beamten der Zollkreisdirektion bezeichnet.

&. Oberzolldirektion.

c. Zollkreise.

aa. Eintei lung.

bb. Organisation.

122 Die nähere Organisation sowie der Geschäftsgang der Zollkreisdirektionen und ihre Obliegenheiten werden durch die Verordnung geregelt, Art. 186.

d. Zollabfertigungsstellen.

oo. Errichtung.

Die Zollabfertigungsstellen (Zollämter) besorgen die Zollkontrolle, die Warenabfertigung und den Zollbezug. Bei ihrer Errichtung ist den Bedürfnissen von Handel und Verkehr tunlichst Rechnung zu tragen.

Die Zollabfertigungsstellen zerfallen in solche im Grenzbezirk (Grenzzollämter) und solche im Innern des Landes (Zollämter im Innern). Im Auslando werden Zollabfertigungsstellen nur auf Grund staatsvertraglicher Abmachungen errichtet. Sie werden als Grengzollämter behandelt.

Wo allgemeine volkswirtschaftliche Verhältnisse es als wünschbar erscheinen lassen, können Zollämter im Innern errichtet werden.

Die Errichtung solcher Zollämter kann dabei von der Leistung eines jährlichen Beitrages seitens der Gemeinde oder der interessierten Kreise an die Kosten des Zolldienstes abhängig gemacht werden. Die Höhe des Beitrages wird durch die Oberzolldirektion von Pali zu Fall festgesetzt.

Art. 1S7.

bb. Einteilung n.

Organi-

Ihren dienstlichen Punktionen nach werden die Zollabfertigungsstellen eingeteilt in Hauptzollämter, Nebenzollämter und Zollbezugsposten.

Innerhalb der einzelnen Kategorien von Zollabfertigungsstellen können je nach der Wichtigkeit der letztern, des von ihnen zu bewältigenden Verkehrs und der ihnen zugeteilten Kompetenzen weitere Abstufungen vorgenommen werden.

Die Errichtung und Aufhebung von Zollabfertigungsstellen, die Bestimmung ihrer dienstlichen Funktionen und ihrer Klasseneinteilung ist im Rahmen des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung Sache der Oberzolldirektion.

t. Bezirksinspektionen.

Art. 138.

Wo das Bedürfnis dazu vorhanden ist, kann eine Gruppe von Zollabfertigungsstellen unter die Leitung eines Bezirksinspektors gestellt werden. Der letztere untersteht der Kreisdirektion, in deren Zollkreis er amtet.

Die nähern Bestimmungen über die Errichtung und die Obliegenheiten der Bezirksinspektionen werden durch Verordnung aufgestellt.

123 Art. 139.

Das Grenzwachtkorps besorgt die Überwachung der Zollgrenze und die Sicherung des Zolldienstes. Es ist militärisch organisiert und untersteht dein eidgenössischen Militärstrafgesetz,

f. Grenzwachtkorps.

aa Organisation.

Der Oberbefehl über das Grenzwachtkorps steht der Oberzolldirektion zu.

Jeder Zollkreisdirektion wird ein Grenzwachtkommandant, dem der Grad eines Majors verliehen werden kann, sowie dio nötige Zahl von Offizieren, Unteroffizieren, Gefreiten und Grenzwächtern zugeteilt.

Der Grenzwachtkommandant steht unter dem direkten Befehl des Kreisdirektors. Er ist für den Dienstbetrieb der ihm unterstellten Truppe und für die Organisation einer richtigen Grenzbewachung verantwortlich. Marschbefehle des Grenzwachtkommandanten und der ihm vorgesetzten Behörden gelten als Marschbefehl im Sinne der Militärorganisation.

Die Grenzwächter-Unteroffiziere, Gefreiten und Grenzwächter haben für ihre Person Anspruch auf kostenlose Unterkunft.

Über Organisation und Dienstbetrieb des Grenzwachtkorps wird die Oberzolldirektion ein besonderes Reglement erlassen.

Art. 140.

Das Personal des Grenzwachtkorps hat das Recht, in Ausubung des Grenzwachtdienstes Grundstucke jeder Art, mit Ausnahme von Wohnungen und mit solchen in direkter Beziehung stehenden Einfriedigungen zu betreten, vorbehaltlich Entschädigung an den Eigentümer für nachgewiesenen Schaden.

Bei der Verfolgung von Zollvergehen stehen dem Personal des Grenzwachtkorps die in Art. 87, 88 und 89 dieses Gesetzes vorgesehenen Befugnisse zu.

bb. Besondere Befugnisse.

Art. 141.

Mit Bezug auf die Ausmittlung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen Zollvorschriften sind die Zollbehörden durch die übrigen Organe der Bundesverwaltung nach Kräften zu unterstützen. Dieselben haben die Zollorgane von Widerhandlungen, welche sie in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen wahrnehmen, unter Angabe allfälliger Beweismittel unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

IL Hilfsorgane.

l, Eidgenössische

124

Besondere Verpflichtungen können in dieser Hinsicht durch die Vollziehungsverordnung dem Personal der schweizerischen Bundesbahnen sowie demjenigen der Postverwaltung auferlegt werden.

Auf Verlangen der Oberzolldirektion ist Kchuldhafte .Nichterfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Obliegenheiten eidgenössischer Beamter und Angestellter durch ihre vorgesetzte Behörde als Amtspflichtverletzung zu bestrafen.

2

Art. 142.

Kantonale, Die Polizeiorgane der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind verpflichtet, alle ihnen bei der Ausübung ihrer amtlichen Funktionen zur Kenntnis gelangenden Widerhandlungen gegen Zollvorschriften den Zollbehörden anzuzeigen und den letztern bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung des Täters an die Hand zu gehen.

Art. 148.

III. Zollrat.

Der eidgenössische Zollrat besteht aus 9 Mitgliedern, nämlich: 1. aus einem vom Bundesgericht bezeichneten Vorsitzenden, 2. aus 6 Mitgliedern, die der Bundesrat aus den Kreisen wirtschaftlicher Sachverständiger wählt, 8. aus je einom Beamten der Oberzolldirektion und der Hundeisabteilung. Sio werden vom Bundesrat bezeichnet.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Zollrates beträgt 3 Jahre.

Die Mitglieder versehen ihre Obliegenheiten nebenamtlich.

Der Zollrat ist beschlussfähig, wenn 7 Mitglieder anwesend sind.

Im übrigen werden Organisation und Geschäftsgang durch Beglement des Zollrates geregelt.

Siebenter Abschnitt, Srhlass- und Übergangsbestimmungen.

Art. 144.

I Inkrafttreten nnd Vollziehung des GeSf'tzPS.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Er erlässt die zur Vollziehung desselben nötigen Vorschriften auf dem Verordnungswege.

125

Art. 145.

Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit seinen Bestimmungen in Widerspruch stehenden frühern Erlasse aufgehoben.

Aufgehoben sind insbesondere: 1. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1898 über das Zollwesen, mit Ausnahme der noch zu Recht bestehenden Vorschriften in Art. 46--58, die bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über das Bundesdienstverhältnis in Kraft bleiben; ä. Art, 2, Absatz 2. und Art. 8 bis 13 und 15 bis 17 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif; 3. das Bundesgesetz vom 4. November 1910 über die Organisation der Zollverwaltung, mit Ausnahme der noch zu Eecht bestehenden Vorschriften in Art. 7 bis und mit 11, die bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über das Bundesdienstverhältnis in Kraf bleiben; 4. Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

II, Aufhebung bestehender Etlasse..

Art. 146.

Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinweg III Übergangsrichten sich die Umschreibung der Zollpflicht, das Zollverfahren, bestimmungen Zollbeschwerde und Zollvollstreckung ausschliesslich nach seinen Bestimmungen.

Im genannten Zeitpunkt bereits anhängig gemachte Beschwerden sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu behandeln.

Widerhandlungen gegen Zollvorschriften, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, werden auf Grund der Bestimmungen des bisher geltenden Rechtes beurteilt,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom 28. Juni 1893. (Vom 4. Januar 1924.)

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1924

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02

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1796

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.01.1924

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21-125

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