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Bundesblatt 76. Jahrgang.

Bern, den 7. Mai 1924.

Band II.

Erscheint wöchentlich Preis 20 franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : SO Rappen diePetitzeilee oder deren Raum. -- Inserate franko an dieBuchdruckereitStämpflii £ Cte.iin Bern,

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Bericht des

Eidg. Versicherungsgerichts au die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1923.

(Vom 20. März 1924.)

Hochgeachteter Herr Präsident!

Hochgeachtete Herren!

Wir beehren uns, Ihnen gemäss Art. 28 OB über unsere Amtstätigkeit im Jahre 1928 Bericht zu erstatten :

A. Allgemeines.

I. Geschäftslast Die Geschäftslast hat auf allen Rechtsprechungsgebieten des Gerichts neuerdings stark zugenommen. Das Berichtsjahr weist mit 1540 neu eingegangenen Geschäften die zweitgrösste Zahl der Eingänge aller bisherigen Geschäftsjahre auf. Es reiht sich unmittelbar an das Ausnahmejahr 1919 an, wo die Eingänge die Zahl 1681 erreichten. Während aber die Erklärung für die Höchstzahl des Jahres 1919 in der Grippeepidemie des Jahres 1918 und den daraus entstandenen tausenden von Militärversicherungsfällen zu suchen ist, sind für die Eingänge des Berichtsjahres keine derartigen beßondern Gründe erfindlich. Angesichts des Umstandes, dass seit 1920 eine stetig zunehmende Beanspruchung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu beobachten war (950 neue Fälle im Jahre 1920, 1217 im Jahre 1921, 1384 im Jahre 1922, 1540 im Jahre 1928), wird die vom Nationalrat postulierte Eevision einiger Bestimmungen des Organisationsbeschlusses immer dringlicher.

In diesem Zusammenhang mag bemerkt werden, dass im Berichtsjahr auch auf dem Gebiet der Personalversicherung (Streitigkeiten zwischen der Versicherungskasse der Bundesverwaltung und ihren Mitgliedern, sowie zwischen der Pensions- und Hilfskasse der SBB und ihren Mitgliedern) eine regere Anrufung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eingesetzt hat, welche Tendenz aller Voraussicht nach in den nächsten Jahren noch zunehmen wird.

Bandesblatt. 76. Jahrg. Bd. II.

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II. Persönliches.

Nach Ablauf der ersten Amtsperiode des Eidgenössischen Versicherungsgericht sind die bisherigen Mitglieder des Gerichts am 13. Dezember 1923 von der Bundesversammlung auf eine neue Amtsperiode von sechs Jahren wiedergewählt worden. Gleichzeitig wurden für die nächsten zwei Jahre gewählt: als Präsident Herr Piccard, als Vizepräsident Herr Berta.

Als Nachfolger für den zurückgetretenen Ersatzmann Herrn Correvon, der dem Gerichte von Anfang an zuerst als Richter im Nebenamt und seit der Reorganisation des Gerichts im Jahre 1920 als Ersatzmann angehört hatte, wählte dit Bundesversammlung Herrn Louis Prod'hom, von Montherod (Waadt), Advokat in Lausanne. Die übrigen bisherigen vier Ersatzmänner wurden bestätigt.

In der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres ist die Stelle eines Kanzlisten infolge Bücktritts des Inhabers frei geworden. Es wurde versucht, diese Stelle unbesetztzzu lassen.

III. Gerichtsabteilungen.

Am 20. Dezember 1923 konstituierte sich das Gericht für das Jahr 1924 wie folgt: Gesamtgericht (für Streitwerte von mindestens Er. 10,000, sowie für alle Personalversicherungsfälle): Vorsitzender Piccard; Mitglieder Berta, Albisser, Segesser, Studer.

I. A b t e i l u n g : in Unfallversicherungssachen : Vorsitzender Piccard; Mitglieder Segesser und Studer, in Militärversicherungssachen: Vorsitzender Piccard; Mitglieder Albisser und Studer.

II. Abteilung: m Unfallversicherungssachen: Vorsitzender Berta; Mitglieder Albisser und Segesser.

in Mililitärversicherungssachen : Vorsitzender Berta; Mitglieder Segesser und Studer.

Einzelrichter: in Militärversicherungssachen: Piccard, in Unfallversicherungssachen: Berta.

Prämienvollstreckbarkeitsrichter (Art. 10 Ergänzungsgesetz zum KU): Piccard.

IV. Gerichtsgebäude.

Bezüglich der Baufrage verweisen wir auf das in den frühern Geschäftsberichten gesagte. Das von der Direktion der eidgenössischen Bauten schon im Jahre 1922 fertiggestellte Umbauprojekt harrt immer noch der Ausführung.

V. Rechtsprechung.

Am l, Dezember 1928 sind es sechs Jahre gewesen, seit das Eidgenössische Versieherangsgericht in Funktion getreten ist. Nachdem es während dieser ersten Amtsperiode, vor allem im Gebiete des Militärversicherungswesens, die verschiedensten Beobachtungen gemacht, nachdem es an sich selber die Nachwirkungen zum Teil weit zurückliegender Umstände erfahren hat, nachdem es feststellen musste, wie schwer es ist, sich über die in Betracht kommenden Faktoren ein objektives Urteil zu bilden, dürfte es am Platze sein, im diesjährigen Geschäftsberichte, soweit tunlich, das Fazit aus den bisherigen Erfahrungen zu ziehen. Dabei soll weder in Einzelheiten noch in irgendwelche Bekriminationen subjektiver Natur eingetreten werden. Dagegen muss hier unumwunden dasjenige gesagt werden, was sich auf die Voraussetzungen für ein erspriessliches Arbeiten unseres Gerichts und für ein möglichst reibungsloses Funktionieren der verschiedenen öffentlich-rechtlichen Versicherungen in der Schweiz bezieht.

Was zunächst die Eechtsprechung in Unfallversichorungssachen betrifft, die nach den Intentionen des Gesetzgebers die Hauptaufgabe des Eidgenössischen Versieherungsgerichts sein sollte, so verweisen wir auf die in der Schweizerischen Zeitschrift für Unt'allkunde veröffentlichten grundsätzlichen Entscheidungen einerseits und die statistischen Angaben im speziellen Teil dieses Geschäftsberichts andererseits. Daraus geht hervor, dass im grossen und ganzen dio Praxis der Schweizerischen Unf allversichcrungsanstalt gutgeheissen werden konnte, während allerdings verhältnismässig viele kantonale Urteile abgeändert werden mussten, mit andern Worten, dass die Funktion des Eidgenössischen Versicherungsgerichts heute immer mehr darin besteht, übersetzte Ansprüche der Versicherten oder zu large Schätzungen von Seiten kantonaler Instanzen auf das richtige Mass zurückzuführen. Nachdem schon im Jahre 1922 in 74 % der durch materielles Endurteil erledigten Beruf ungsf alle der Standpunkt der Anstalt ganz oder überwiegend gutgeheissen worden war, ist dieser Prozentsatz im Berichtsjahre sogar auf 88 gestiegen. Der Jahresbericht der Anstalt pro 1922, der im Sommer 1928 erschienen ist und, neben einer zwar vollständigen Statistik, in seinen Abschnitten «Kechtswesen» und «Unfallerledigung)) nur einen einzigen zugunsten der
SUVAL entschiedenen Fall bespricht, während er in aller Ausführlichkeit fünf gegen ihren Standpunkt ausgefallene Urteile (wovon eines noch aus dem Jahre 1921) erörtert, gibt somit kein richtiges Gesamtbild über die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Unfallversicherungssachen. Auf der nämlichen Linie

bewegen sich die Ausführungen einer im Auslande erschienenen Broschüre, in welcher sogar die Schlussfolgerung gezogen wird, die Stellungnahme des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erschwere der Anstalt die Erfüllung ihrer Aufgabe und bewirke eine Vermehrung der Prozesse. Es ist klar, dass solche und ähnliche Äusserungen bei Fernerstehenden ganz falsche Vorstellungen erwecken müssen. Ihrer amtlichen oder halbamtlichen Natur wegen haben sie denn auch den Weg in die Tagospresse und sogar in die ausländische Fachliteratur gefunden. Es entspräche nicht der Stellung des Gerichts, auf diesem Wege zu folgen; dagegen muss hier doch dem Bedauern Ausdruck verliehen werden, dass Personen in verantwortungsvollem Amt auf diese Weise irrtümlichen Anschauungen über ein oberstes Gericht ihres Landes Vorschub leisten. Ein solches Verhalten ist umso weniger verständlich, als der Verfasser der erwähnten Broschüre selber in längern Ausführungen die Art und Weise rügt, wie in gewissen Kreisen gegen die Anstalt agitiert wird und wie man ihr Ubelstände zur Last legt, die auf ganz andere Ursachen zurückzuführen sind. Wir glauben, man sollte sich dem Gerichte gegenüber dessen enthalten, was man andern zum Vorwurf macht.

Im Gebiete des Militärversicherungswesens, dessen Erörterung indessen hier hauptsächlich geboten ist, besteht das materielle Versicherungsrecht aus einer grössern Anzahl gesetzgeberischer oder gesetzgebungsähnlicher Erlasse: ein Bundesgesetz aus dem Jahre 1901, ein solches aus dem Jahre 1914, von welchem in der Kriegsund Nachkriegszeit verschiedene Artikel entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen sukzessive in Kraft gesetzt wurden, endlich verschiedene auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassene und wiederholt abgeänderte Bundesratsbeschlüsse. All diese Erlasse sind revisionsbedürftig. Ihre Mangelhaftigkeit, die wir niemand zum Vorwurf machen möchten, da der Krieg auch auf diesem, und speziell auf diesem Gebiete, Erfahrungen gezeitigt hat, die unmöglich vorausgesehen werden konnten, ist derart, dass mit weitern Teilrevisionen nicht mehr geholfen werden kann, sondern auf neuen Grundlagen ein neues Werk geschaffen werden muss. Sowohl der Bund als die Versicherten würden sich unter einein wirklich neuen Gesetze, das auch auf die übrigen Zweige der Sozialversicherung mehr Eücksicht nehmen würde,
entschieden wohler befinden.

Hand in Hand mit der Änderung des materiellen Militärversicherungsrechts oder noch vorher muss indessen auch eine Änderung der prozessrechtlichen Bestimmungen, sowie der sanitarischen Eintrittsmusterungspraxis und des Sanitätsrapportwesens stattfinden.

Die auf eine gründlichere Eintrittsmusterung verwendeten Summen

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würden sich dank den dadurch zu erzielenden Minderausgaben der Militärversicherung zehn- und hundertfach rentieren, und zwar ohne dass darunter die Gesamtzahl der Effektivbestände leiden musste.

Die Änderung der prozessrechtlichen Bestimmungen sodann sollte sich sowohl auf die administrativen Instanzen als auch auf das Eidgenössische .Versicherungsgericht beziehen. Es ist hier nicht der Ort auseinanderzusetzen, in welcher Richtung Pensionskommission und Militärversicherung zu reorganisieren wären, sondern es genüge die Bemerkung, dass wir in der Lage sind, dies im einzelnen darzutun.

Was die Organisation des Eidgenössischen Versicherungsgerichts selber und das Verfahren vor ,,dieser Instanz betrifft, so sei daran erinnert, dass das Gericht gerade wahrend des abgelaufenen Jahres die Umwandlung des Rechtsmittels der Berufung bis zu einer gewissen Streitwertgrenze im Sinne einer mehr kassatorischen Funktion, also einer Entlastung von blossen Tat- und Schätzungsfragen, sowie eine gewisse Einschränkung der Kostenlosigkeit des Verfahrens angeregt, und dass darauf der Nationalrat ein bezügliches Postulat seiner Geschäftsprüiungskommission einstimmig angenommen hat. Alle noch so gut ausgedachten Gosetzesrevisionen sind indessen von vorneherein zur Wirkungslosigkeit verurteilt, wenn und so lange nicht die Beziehungen zwischen den mit der Anwendung der Gesetze b e t r a u t e n Organen normale geworden sind. Insbesondere ist es unerlässlich, dass jedes dieser Organe für die Schwierigkeiten, mit welchen die andern Organe zu k ä m p f e n haben, weitgehendes Verständnis bezeuge.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist sich bewusst, dass insbesondere die Aufgabe der Verwaltungsorgane des Bundes im Gebiete des Militärversicherungswesens keine leichte ist. Gerade in diesem Gebiete sind die Wirkungen und Nachwirkungen des Krieges, namentlich auch die Nachwirkungen der früher höchst mangelhaften Organisation der Militärversicherung, noch lange nicht überwunden.

Dazu kommen die schon an sich mit jeder staatlichen Versicherung verbundenen Schwierigkeiten, die erhöhten Ansprüche, die ihr gegenüber erhoben zu werden pflegen, die geringern Abwehrmittel gegenüber missbräuchlicher Inanspruchnahme, die vielen Gefälligkeitszeugnisse, deren individuelle Überprüfung einer staatlichen Zentralstelle fast unmöglich ist,
usw. Und zu alledem hat sich in den letzten Jahren die wirtschaftliche Krise gesellt, durch die einerseits die Ansprüche der Versicherten oder vermeintlich Versicherten noch erhöht, anderseits die dem Bunde zur Verfügung stehenden Mittel vermindert und endlich auch die Einstellung der Kontrollinstanz, d. h. der Bundesversammlung eine schärfere geworden ist, so dass

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die Kritik, dio sich vorher gegen diese oder jene Ablehnungspraxis (z. B. in den Tuberkulosefällen) gerichtet hatte, nunmehr umgekehrt alle diejenigen Fälle aufs Korn nimmt,, die zu einer grössern Belastung der Bundesfinanzen führen. Endlich sollen auch gerade von unserer Seite die Schwierigkeiten nicht unterschätzt werden, die sich für die Verwaltung schon aus der blossen Existenz eines mit der Überprüfung ihrer Entscheide betrauten unabhängigen Gerichtes ergeben. Es war unvermeidlich, dass die Verwaltung jede Abänderung ihrer Praxis durch die neugeschaffene gerichtliche Instanz, mochte diese nun etwas weiter oder etwas weniger weit gehen, als eine Erschwerung ihrer Aufgabe empfinden musste.

Die Bundesversammlung ihrerseits befindet sich, wiewohl sie als Aufsichtsbehörde keiner Kritik von Seiten eines andern Bundesorgans ausgesetzt ist, doch auch in einer schwierigen Lage. Bei der grossen Mannigfaltigkeit und vielfachen Inkongruenz der in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen, Bundesbeschlüsse, Verordnungen oder auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassenen Bundesratsbeschlüsse, bei der in die Zehntausende reichenden Anzahl der Versicherungsfälle, bei den Spezialkenntnissen, die zu ihrer Beurteilung erforderlich sind, ist es dem Fernerstehenden äusserst schwierig, von dem Funktionieren des ganzen Apparates ein richtiges Bild zu erhalten oder gar über die Ursachen dieser oder jener unbefriedigenden Zustände sich eine eigene Meinung zu bilden. Dazu kommt, dass die Bundesversammlung nicht mit allen beteiligten Instanzen dieselbe Fühlung haben kann und dass insbesondere der Verkehr mit der in Betracht kommenden gerichtlichen Instane sich sozusagen in der Entgegennahme des Jahresberichts sowie den budgetmässigen Operationen erschöpft, während der Verkehr mit den Spitzen der Bundesverwaltung ein persönlicher und fast täglicher ist. Kein Wunder, wenn unter diesen Umständen das im Eatssaale gesprochene, von den Mitgliedern der Bundesversammlung mit eigenen Ohren gehörte Wort, die beredte Verteidigung der wegen der grossen Ausgaben zur Kede gestellten Vorwaltung mehr ins Gewicht fällt, als die trockenen Feststellungen in einem Urteil oder in einem Geschäftsbericht. Und kein Wunder, dass daraus schliesslich sogar bei der gemeinsamen Aufsichtsbehörde ein gewisses Missbehagen entsteht.

Damit haben
wir aber zugleich auch die Schwierigkeiten angedeutet, mit denen das Eidgenössische Versicherungsgericht zu kämpfen hat. Seine Lage ist aus den verschiedensten Gründen eine besonders heikle, seine Aufgabe eine äusserst undankbare. Von diesen Gründen seien hier nur folgende angeführt:

1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist ein Spezialgerichtshof, der beständig zwischen den gleichen Parteien bzw. Interessentengruppen Hecht zu sprechen hat. Die bei jeder unterliegenden Partei unvermeidlich entstehende Unzufriedenheit und der damit oft verbundene Glaube, das Opfer eines ungerechten Urteils zu sein, verdichtet sich deshalb notwendigerweise zu einem Konglomerat von Unzufriedenheiten. Der ordentliche Eichter, insbesondere auch das Bundesgericht, befindet sich da in viel besserer Lage. Er hat es fast immer wieder mit neuen Parteien zu tun, die ihm das notwendige Vertrauen entgegenbringen und im Unterliegensfalle sich meist ohne weiteres fügen. Denn sie wissen, dass sie für ein dem Grundsatz der Bechtskraft widersprechendes Verhalten nirgends Verständnis fänden, und dass ihre Proteste, noch mehr als an der Unantastbarkeit des Eichters, an der allgemeinen Gleichgültigkeit zurückschellen würden. Ganz anders im Spezialgebiet des Sozialversicherungsrechts, wo die Parteiinteressen sich auf beiden Seiten addieren, multiplizieren und sogar potenzieren, so dass jedes Samenkorn der Unzufriedenheit entweder rechts oder links auf fruchtbaren Boden fällt und der Eichter sich schliesslich von einem Wald von Unzufriedenheiten umschlossen sieht.

2. Die Aufgabe des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird sodann sehr erschwert durch die nahe Beziehung des in Betracht kommenden Spezialgebietes --- Sozialversicherung -- zu allerhand Fragen sozialer, sozialpolitischer und finanzpolitischer Natur. Daher eine gewisse gesteigerte Erregbarkeit der Parteien und der leider immer wiederkehrende Verdacht, dass bei der Eechtsprechung auch politische oder soziale Beweggründe eine Eolle spielen könnten.

3. Das Militärversicherungsrecht stellt sich, wie bereits bemerkt, als revisionsbedürftig dar und befriedigt in seiner gegenwärtigen Gestalt niemand. Die Fehler des Gesetzes werden nun vielfach als Fehler der Eechtsprechung aufgefasst, womit aber die Zusammenhänge verkannt werden.

4. Die Organisation der Militärversicherung lag zu Beginn der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sehr im argen, und auch heute ist sie, trotz unzweifelhaften grossen Verbesserungen, noch lange nicht fehlerfrei.

Damit hängt zusammen, dass die Aufklärung der Tatbestände, die grundsätzlich der untern Instanz
obliegt, infolge von Umständen und Zuständen, deren Schilderung einer andern Gelegenheit vorzubehalten ist, vielfach doch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht vorgenommen werden muss, wodurch dieses -nicht nur allzu sehr

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belastet wird, sondern, zumal bei der fast vollständigen Kostenlosigkeit des "Verfahrens und dem dadurch bedingten Ausfall erheblicher Einnahmen, in den Ruf eines besonders teuern Gerichts kommt, während doch eine genaue Prüfung der Prozessakten einerseits und der Eechnungsbelege anderseits das gerade Gegenteil ergibt.

Die Notwendigkeit der Aktenergänzung erscheint als ein Übelstand ganz besonders dann, wenn der Tatbestand in medizinischer Hinsicht vervollständigt werden muss; dies einerseits wiederum wegen der damit verbundenen hohen Kosten, anderseits aber auch wegen der Schwierigkeit, immer die geeigneten Experten ausfindig zu machen, sowie wegen der zwischen den Ärzten vielfach bestehenden Meinungsverschiedenheiten, sei es grundsätzlicher Natur, sei es in der Beurteilung der konkreten Fälle, Meinungsverschiedenheiten, die mitunter zu erhöhter Beizbarkeit führen und auch dem Eichter die Behandlung der Fälle, in denen die ärztliche Begutachtung ausschlaggebend ist oder sein sollte, wesentlich erschweren.

5. Sehr störend wirkt auch für das Eidgenössische Versicherungsgericht die allgemeine wirtschaftliche Krise und die dadurch bedingte schärfere Kampfstellung aller Interessenten. In der Tat sind ja die Militärversicherungsausgaben zu einer derart hohen finanziellen Belastung geworden, dass es gerügt werden musate, wenn nicht mit aller Wucht gegen jede missbräuchliche Inanspruchnahme der Militärversicherung Front gemacht würde. Zu Unrecht wird nun aber für die Mehrausgabe gegenüber der Vorkriegszeit mitunter einfach die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verantwortlich gemacht, unter völliger Verkennung der eigentlichen Ursachen, die alle direkt oder indirekt auf den Weltkrieg zurückzuführen und als welche hier zu erwähnen sind: vor allem der mehrjährige Mobilisationsdienet als solcher, speziell die erhöhten Anforderungen an die Truppe, der längere Winterdienst, die zu Beginn der Kriegszeit den neuen Verhältnissen nicht gewachsene Organisation des Sanitätgwesens, die Uberfüllung der Spitäler und Krankenzimmer, dann die Grippewelle von 1918, durch die der Sanitätsdienst zum zweiten Male überrascht wurde -- alles Faktoren, deren Nachwirkungen sich auch heute noch sehr empfindlich äussern, wie im einzelnen anhand der Akten dargetan werden kann; sodann die bereits erwähnte,
von der Bundesversammlung schon vor der Schaffung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts postulierte und vom Bundesrat im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung einzelner Artikel des Militärversicherungsgesetzes von 1914 verwirklichte largere Behandlung der Tuberkulosefälle (vgl. die bezügliche Darstellung im Bundesratsbeschluss vom 17. Juli 1917 betreffend Militärversicherung); weiterhin die vom Bundesrat auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten infolge der

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Geldentwertung vorgenommene Verdoppelung des anrechenbaren Tages- und Jahresverdienstes, die zu den früher festgesetzten Pensionen hinzugefügten Teuerungszulagen, der erhöhte Spitalersatz, die Verteuerung der ärztlichen Behandlung, der Expertisen, der Bade- und Sanatoriumskuren, die Erhöhung der Verwaltungskosten der Militärversicherung selber, usw., alles Faktoren, die mit der ^Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gewiss nichts zu tun haben.

6. InMilitärversicherungssachen ist die eine der Parteien ein wichtiger Zweig der Bundesverwaltung. Ihr in einem gewissen Prozentsatz unvermeidliches Unterliegen erweckt deshalb leicht den Anschein von Missbilligung der Amtsführung der betreffenden Verwaltungsabteilung. Dazu kommt, dass in der Schweiz die Entscheidungen der Bundesverwaltung bisher keiner richterlichen Überprüfung unterstanden, so dass es die Verwaltung als eine Schwächung ihrer Autorität empfindet, wenn einer ihrer Entscheide oder gar eine Eeihe von solchen durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden. Über die grosse grundsätzliche Frage, ob diese, übrigens oft nur vermeintliche, Schwächung der Autorität der Verwaltungsbehörde durch die Vorteile der richterlichen Überprüfung aufgewogen werde, haben wir uns nicht außzusprechen. Dagegen müssen wir feststellen, dass der Nachteil, sofern er besteht, vom Gesetzgeber in den Kauf genommen wurde und dass der Bichter, ebenso wie die Verwaltung, an das Gesetz gebunden ist. Gericht und Verwaltung sind bei dieser Sachlage auf gegenseitiges Vertrauen ganz besonders angewiesen. Steht es dem Gerichte gut an, für die Schwierigkeiten, mit denen die Verwaltung tagtäglich zu kämpfen hat, Verständnis zu zeigen und nicht jede UnzukÖmmlichkeit oder jedes Versehen als Missachtung des Gesetzes zu deuten, hat es sich davor zu hüten, dass es der Verwaltung in den Arm falle, dass es über den Grundsätzen deren praktische Auswirkung übersehe, usw., so darf anderseits auch die Verwaltung sich nicht nervös zeigen und darf sie vor allem aus einem abweichenden Standpunkte des Bichters nicht auf Voreingenommenheit schliessen. Und ist es nun auch, bei noch so guten Absichten hüben und drüben, mehr oder weniger unvermeidlich, dass im einen oder andern Falle dennoch Missmut entstehe, so sollte doch die gemeinsame Achtung des Gesetzes und die zwischen Verwaltung
und Gericht wünschenswerte gegenseitige Achtung dazu führen, dass die Verschiedenheit der Standpunkte nicht in zu schroffer Weise zum Ausdruck komme und dass namentlich nicht weitere Kreise der Versuchung anheimfallen, es gegenüber einer verfassungsmässigen Institution, der man nun einmal untersteht, oder die man sogar selber geschaffen hat, an der geschuldeten Achtung fehlen zu lassen, Damit kommen wir notgedrungen auch auf die Anfechtungen zu sprechen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht während

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der nunmehr abgelaufenen ersten Amtsperiode im Schosse der Bundesversammlung und infolgedessen sogar in der Tagespresse ausgesetzt war, und zwar naturgemäss ohne jeweilen vor demselben Forum sich verteidigen zu können. In der Tagespresse zu antworten, wäre mit der Eeserve, die sich das Gericht glaubte auferlegen zu sollen, schwer vereinbar gewesen. Ini Parlamente aber ist der Eichter entsprechend dem Grundsatz der Gewaltentrennung nicht vertreten. Dieser Grundsatz nun, der es dem Gerichte verunmöglicht, auf die Vorwürfe aus der Mitte der Bundesversammlung sofort zu antworten, hat andrerseits leider nicht verhindert, dass mitunter die Grenzen dessen überschritten wurden, ·was nach allgemeinen staatsrechtlichen Anschauungen noch zur Ausübung des parlamentarischen Aufsichtsrechtes gehört. Als unlängst im Nationalrate versucht wurde, in ähnlicher Weise gegenüber dem Bundesgerichte vorzugehen, wurde sofort vom Bundesratstische aus der Grundsatz der Gewaltentrennung energisch verfochten und damit der beginnenden Debatte über eine bestimmte Rechtsprechung der Eiegel gestossen. Wir glauben, das Eidgenössische Versicherungsgericht hätte gleichfalls Anspruch auf "Wahrung jenes fundamentalen staatsrechtlichen Grundsatzes ihm gegenüber.

Gewiss ist es für unä peinlich, auch diesen Punkt berühren zu müssen. Wir tun es ohne jede persönliche Gereiztheit, einzig im Interesse der Sache, d. h. der von uns zu erfüllenden Aufgabe. Es liegt auf der Hand, dass die Bewältigung dieser ohnehin schwierigen Aufgabe darunter leiden wurde, wenn der einzelne Eichter befürchten mu«ste, entweder nicht in voller Unabhängigkeit, nach seinem eigenen Gewissen entscheiden zu können, oder aber nicht das ungeschmälerte Vertrauen seiner Wahl- und Aufsichtsbehörde, d. h. der Bundesversammlung zu bewahren. Diese hatte es in der Hand, das Gericht so zu bestellen, wie sie es für richtig hielt. Es kann nicht angenommen werden, dass sie sich der Wichtigkeit des Wahlaktes und der damit verbundenen Verantwortung nicht voll bewusst gewesen sei. Denn, wenn auch, wie gesagt, eine Beherrschung der in Betracht kommenden Spezialmaterie nur wenigen Personen zuzumuten ist, so war doch ohne weiteres ersichtlich, dass das neue Gericht über sehr grosse materielle und auch ideelle Interessen zu entscheiden haben werde.

Nachdem die Bundesversammlung,
offenbar gerade aus diesem letzten Grunde, schon im September 1917 darauf gehalten hatte, Männer der verschiedensten politischen und sozialpolitischen Bichtungen zu wählen, nachdem sie anlasslich der Ergänzungswahlen des Jahres 1920 demselben Grundsatz gehuldigt, nachdem sie endlich am 13. Dezember 1923, in Kenntnis der gegen das Gericht erhobenen Vorwürfe, durch eine unzweideutige Wiederwahl das Mandat aller fünf Eichter

11 auf sechs Jahre erneuert hat, darf und muss in diesem Wahlakt auch eine Erneuerung, Bestätigung und Bekräftigung des ursprünglich ausgesprochenen Vertrauens erblickt werden. Neuerliche Anfechtungen, die sich nicht auf neue Tatsachen zu stützen vermöchten, wurden mit der eben erst vorgenommenen Amtsbestätigung im Widerspruch stehen. Diese letztere Überlegung allein hat denn auch der gleichzeitig auf zwei Jahre erneuerten Leitung des Gerichts den Mut verliehen, ein nach den bisherigen Erfahrungen wenig beneidenswertes Amt anzutreten. Umsomehr glaubt sie deshalb auf eine wirksame Betätigung jenes so notwendigen Vertrauens rechnen zu dürfen.

B. Besonderes.

Die Statistik weist für das Berichtsjahr 2090 hängig gewesene (550 übertragene und 1540 neu eingelaufene), sowie 1524 erledigte Geschäfte auf. Im einzelnen ergibt sich folgendes Bild:

I. Unfallversicherung.

Im Berichtsjahr sind insgesamt 105 Berufungen gemäss Art. 120 ff.

OB pendent gewesen (39 übertragene und 66 neu eingegangene).

Davon sind 70 erledigt und 85 auf das Jahr 1924 übertragen worden.

Von den 70 erledigten Berufungen wurden 25 vom Gesamtgericht, 18 von der I. Abteilung, 9 von der II. Abteilung und 18 durch den Vizepräsidenten als Einzelrichter beui teilt, und zwar 81 innerhalb des ersten Halbjahres, 22 innerhalb des zweiten Halbjahres und 17 innerhalb eines längern Zeitraumes nach ihrem Einlangen. Von den 80 durch materielles Endurteil erledigten Berufungen der Versicherten wurden l überwiegend gutgeheissen und 29 ganz oder überwiegend abgewiesen; von den 19 durch materielles Endurteil erledigten Berufungen der Anstalt wurden 14 ganz oder überwiegend gutgeheissen und 5 ganz oder überwiegend abgewiesen. Infolge Ver gleichs oder Bückzugs wurden 17 Berufungen der Anstalt bzw.

der Versicherton vom Geschäftsverzoichnis abgeschrieben und 2 durch Nichteintreten erledigt. Ein Fall betraf lediglich die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung, und in einem weitern Fall handelte es sich um die Berufung einer Krankenkasse, auf die indessen nicht eingetreten werden konnte. Dem Sprachgebiet nach verteilen sich die Fälle wie folgt : 14 stammen aus dem Kanton Luzern, 9 aus dem Kanton Bern (wovon 7 aus dem deutschen und 2 aus dem französischen Kantonsteil), 8 aus dem Kanton Zürich, je 5 aus den Kantonen Baselstadt und Genf, je 4 aus den Kantonen Solothurn, Baselland, Schaffhausen, St. Gallen und Tessin, 2 aus dem Kanton

12 Neuenburg und je l aus den Kantonen Glarus, Zug, Freiburg, Graubünden, Aargau, Thurgau und Wallis (aus dem französischen Kantonsteil). Nach den drei Nationalsprachen verteilen sie sich also wie folgt: 55 = 78 % stammen aus der deutschen, 11 = 16 % aus der französischen und 4 = 6 % aus der italienischen Schweiz, Die Zahl der im Berichtsjahr hängig gewesenen Gesuche um VolIstreckbarerMärung der Prämienforderungen der Schweizerischen Unfall Versicherungsanstalt beträgt 507 (81 vom Jahr 1922 übertragene und 476 neu eingegangene). Davon sind 498 erledigt und 14 auf das Jahr 1924 übertragen worden. 465 wurden ganz oder teilweise gutgeheissen, 6 abgewiesen, l durch Nichteintreten erledigt und 21 infolge Rückzugs vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Die Erledigung erfolgte in 251 Fällen innerhalb des 1., in 121 Fällen innerhalb des 2., in 38 Fällen innerhalb des 8., in 37 Fällen innerhalb des 4, Monats und in 46 Fällen innerhalb eines längern Zeitraumes nach. Emreichtuig der Gesuche. Nach den Kreisagenturen, von denen sie gestellt wurden, verteilen sie sich wie folgt: Luzern 178 (auffallend viel), Zürich 96, St. Gallen 65, Bern 46, Lausanne 41, La Chaux-de-Fonds 26, Aarau 16, Basel 16 und Winterthur 14, Nach den Nationalsprachen ausgeschieden ergibt sich folgendes Bild: 341 = 69 % stammen aus der deutschen, 59 = 12 % aus der französischen und 98 = 19 % aus der italienischen Schweiz. Ausserdem wurden ein Revisionsgesuch und ein Wiedererwägungsgesueh eingereicht, von denen das erstere durch Abweisung, das letztere durch Nichteintreten erledigt wurde.

II. Militärversicherung.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahr hängig gewesenen Militärversicherungsstreitigkeiten erreicht 1452 (475 übertragene und 977 neu eingegangene Geschäfte). Unter den neu eingelaufenen Geschäften befinden sich 665 Berufungen gegen Verfügungen des Vertreters des Oberfeldarztes (Militärversicherung), 287 Berufungen gegen Entscheide der Pensionskommission, 28 Revisionsgesuche, l Erläuterungsgesuch und l Streitsache gemäss Art. 57 MVG 1914. Erledigt worden sind 951 und auf das Jahr 1924 übertragen 501 Geschäfte.

Von den 951 Geschäften wurden durch Urteil erledigt 621, wovon 128 durch das Gesamtgericht, 179 durch die I. Abteilung, 113 durch die II. Abteilung, 201 durch den Präsidenten als Einzelrichter; durch Abschreibungsbeschluss
infolge Rückzugs der Berufung nach erfolgter Aufklärung durch das Gericht oder wegen Vergleiche usw. wurden erledigt 880 Fälle, wovon 91 durch die Abteilungen und 289 durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten.

Ganz gutgeheissen wurden 79, teilweise gutgeheissen 144, abgewiesen

13 320 und durch Nichteintreten erledigt 78 Fälle. Innerhalb des 1.

Monats nach ihrem Einlangen wurden 50. innerhalb des 2. Monats 112, innerhalb des 8. Monats 151, innerhalb des 4. Monats 185, innerhalb des 5. Monats 81, innerhalb des 6. Monats 74, innerhalb des 7. Monats 75, innerhalb des 8. Monats 46, innerhalb des 9. Monats 37, innerhalb des 4. Quartals 82, innerhalb des 3. Halbjahres 78 und innerhalb eines längern Zeitraumes 35 Geschäfte erledigt. Nach den Nationalsprachen verteilen sich die erledigten Militärversicherungsstreitigkeiten wie folgt : 604 = 64 % stammen aus der deutschen, 242 = 25 % aus der französischen und 105 = 11 % aus der italienischen Schweiz.

III. Personalversicherung.

Im Berichtsjahr sind 8 Streitigkeiten gemäss Art. 7, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Versicherungskasse der Bundesverwaltung hängig gewesen (l übertragene und 7 neu eingegangene). Davon ist nur eine erledigt worden, und zwar im Sinne der Abweisung der Klage; 7 mussten auf das Jahr 1924 übertragen werden.

Ausserdem sind im Berichtsjahr 9 Klagen gemäss Art. 17, Abs. 2, der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der SBB eingeleitet worden, l wurde abgewiesen, 2 konnten infolge Vergleichs abgeschrieben und 6 mussten auf das Jahr 1924 übertragen werden.

Eine im Jahr 1922 eingelangte Schiedsgerichtssache konnte auch im Berichtsjahr nicht erledigt werden.

IV. Beschwerden.

Endlich sind 6 Beschwerden pendent gewesen (8 übertragene und 3 neu dazugekommene), welche sich gegen Anwalte'richteten und deren Kostenrechnungen oder Mandatausübung überhaupt betrafen.

Erledigt wurden 4 dieser Beschwerden, und zwar 8 durch ganze oder teilweise Gutheissung und l durch Abweisung.

Genehmigen Sie, hochgeachteter Herr Präsident, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Luzern, den 20. März 1924.

Im Namen des Eidg. Versicherungsgerichts, Der Präsident:

Piccard.

Der Gerichtsschreiber:

Lauber.

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Bericht des Eidg. Versicherungsgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1923. (Vom 20. März 1924.)

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07.05.1924

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