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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1951) (Vom 20. November 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen unter Vorlage der Akten über weitere 24 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

Geniäss den Vorschriften über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln sind verurteilt worden (58-69): 58. Paul Müller,' 1912, Metzgermeister, Lengnau (Bern), verurteilt am 13. Dezember 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 6 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 8 Tagen Untersuchungshaft, und zu Fr. 15 000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages und der Urteils Veröffentlichung.

Das Gericht hat überdies die Anrechnung einer Kaution von Fr. 1000 an Busse und Kosten verfügt. Der Verurteilte hat in sehr bedeutendem Ausmass Schwarzschlachtungen vorgenommen und mit Fleisch Schwarzhandel getrieben. -- Die Gefängnisstrafe ist verbüsst. Mit Bezug auf die Busse war Müller zunächst säumig. Bis Oktober 1949 hat er bloss Fr. 59 überwiesen. Von da weg leistete er monatlich Fr. 150; bis zur Berichterstattung durch das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements am 18. Oktober 1951 hat der Verurteilte Fr. 3600 getilgt, so dass nach voller Anrechnung der erwähnten Kaution an die Busse heute noch Fr. 10 841 ausstehen.

Müller ersucht um Verzicht auf den weiteren Urteilsvollzug. Das scharfe und harte Urteil und die im Anschluss an die Strafverbüssung erlittene schwere

849 Krankheit hätten seine Gesundheit geschwächt, die Familie in moralischer Hinsicht schwer getroffen und das Geschäft in finanzielle Not gebracht. Im Interesse seiner 5 Kinder möge man ihm entgegenkommen.

Die Gründe, die Müller in seinem Gesuch anführt, vermögen eine Begnadigung nicht zu rechtfertigen. Soweit er das Urteil als besondere Last bezeichnet, übersieht er, dass das Gericht die Freiheitsstrafe nur auf die Hälfte.

des S traf antrages festsetzte und auch auf die Abschöpfung des auf mindestens Fr. 30 000 geschätzten Gewinnes verzichtete. Es bedeutet dies ein sehr weitgehendes Entgegenkommen, wenn die Schwere der Verfehlungen in Betracht gezogen wird. Hat doch die Berufungsinstanz festgestellt, es seien im Verlaufe von 1% Jahren über 200 Tiere mit einem Schlachtgewicht von zusammen mindestens 16 Tonnen schwarz geschlachtet und der ganze widerrechtlich gewonnene Fleischertrag in einem ausgedehnten Schwarzhandel abgesetzt worden.

Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts um einen der schwersten Fälle dieser Art ; dies nicht zuletzt wegen der verwerflichen Gesinnung, die der nur aus Gewinnsucht nnd Eigennutz handelnde Gesuchsteller an den Tag gelegt hat. Müller erkrankte während der Verbüssung der Haft, ist heute aber wieder gänzlich hergestellt. Für irgendwelche gesundheitliche Beeinträchtigung erbringt er keine Beweise. Im Polizeibericht wird sein Gesundheitszustand ausdrücklich als gut bezeichnet. Wenn seine Familie heute an den Folgen seiner Verfehlungen zu leiden hat, so ist dies eine natürliche Folge jeder Bestrafung, die Müller ohne weiteres hätte voraussehen können. Er hat sich jedoch durch nichts von seinem hemmungslosen, auf Bereicherung eingestellten Treiben abhalten lassen. Was endlich die geltend gemachte schwache finanzielle Lage anbetrifft, so ist auch hier das Gericht von bescheidenen Verhältnissen ausgegangen. Diese haben sich seither nicht verschlechtert, sondern gesamthaft gesehen gebessert. Wir verweisen diesbezüglich auf den eingehenden Mitbericht des , Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Oktober 1951. Endlich liegen aber auch in persönlicher Hinsicht die Voraussetzungen für einen Gnadenakt nicht vor. Müller ist mehrmals kriegswirtschaftlich und überdies auch gemeinrechtlich vorbestraft, unter anderem weil er trotz Entzuges
des Führerausweises in betrunkenem Zustand ein Auto führte und dabei Sachschaden verursachte. Wenn sich auch der Gesuchsteller heute weniger dem Trunke ergibt und sein Leumund zurzeit als befriedigend bezeichnet wird, können wir unter den geschilderten Umständen einen Gnadenakt trotzdem nicht befürworten. Wir b e a n t r a g e n mit der Vollzugsbehörde die Gesuchsabweisung. Soweit Müller den Verzicht auf die Eintreibung der Verfahrenskosten und der Spesen der Urteilsveröffentlichung fordert, wird das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in einem besondere Erlassverfahren befinden (Art. 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944).

59. Thomas Hürlimann, 1908, Metzger, Buochs (Nidwaiden), verurteilt am 11. September 1945 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu fünf Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

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Monaten Gefängnis und zu Fr. 6000 Busse, -weil er in den Jahren 1941 bis 1948 durch umfangreiche Schwarzschlachtungen und Schwarzverkäufe von Fleisch, die er durch wahrheitswidrige Angaben in den vorgeschriebenen Kontrollen zu verheimlichen gesucht hat, dem allgemeinen Konsum rund 20 Tonnen Fleisch entzog. Auf ein erstes Gnadengesuch hin wurde dem Verurteilten von der Vereinigten Bundesversammlung in der Junisession 1946 die Gefängnisstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 8 Jahren bedingt erlassen (Antrag 107 des Berichtes vom 6. Mai 1946; BEI II, 80).

Mit Bezug auf die Busse wurden dem Verurteilten weitgehende Zahlungserleichterungen eingeräumt, die jedoch mit Bücksicht auf die Vollstreckungsverjährung Mitte dieses Jahres etwas eingeschränkt werden mussten. Hürlimann hat daraufhin eine Schlusszahlung im Betrage von Fr. 2500 angeboten und für die verbleibenden Verpflichtungen aus dem Urteil erneut um Begnadigung nachgesucht. Er macht auf seine immer noch schwierigen Verhältnisse aufmerksam, ferner auf seine Verpflichtungen gegenüber der Familie mit zwei Kindern sowie auf ein Leiden der Ehefrau und die sich daraus ergebenden finanziellen Aufwendungen: Endlich mächt er die Erhöhung der Mietzinse für Geschäft und Wohnung geltend.

Zunächst sei festgestellt, dass einzig die Busse im Wege der Begnadigung erlassen werden könnte. Dies indessen nur, wenn seit dem Urteil eine ins Gewicht fallende Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Lage des Verurteilten eingetreten wäre. Dies trifft nach den durchgeführten Erhebungen, deren Ergebnis das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdopartements in seinem Mitbericht vom 10. Oktober 1951 einlässlich darlegt, nicht zu. Vielmehr muss davon, ausgegangen werden, es sei darin eine Besserung eingetreten. Es fehlt deshalb an Kommiserationsgründen, die einen Gnadenakt zu rechtfertigen vermöchten. Ein sehr beachtliches Entgegenkommen hat der Verurteilte übrigens bereits durch den Erlass des Hauptteils der Verfahrenskosten, Spesen und Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 1979.95 im Erlassverfahren nach Art. 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 erfahren. Überdies darf nicht übersehen werden, dass Hürlimann angesichts der ausserordentlichen .Schwere seiner Verfehlungen bei Behandlung seines ersten Gesuches bereits
mit grosser Milde behandelt worden ist. Um so mehr muss von ihm verlangt werden, dass er nun hinsichtlich der Bussenzahlung alles unternimmt, um für seine schweren Verfehlungen Sühne zu leisten. Sein Zahlungsvermögen möchten wir mit der Vollzugsbehörde bejahen; dass ihm die Zahlungen nicht leicht fallen werden, ist glaubhaft, bildet jedoch ebensowenig Grund zu einer Begnadigung, wie das weite Zurückliegen der Tatbegehung und des Urteils. Die Verzögerung im Bussenvollzuge ist lediglich auf das weitgehende Entgegenkommen zurückzuführen, das die Vollzugsbehörde dem Verurteilten in Berücksichtigung seiner geltend gemachten Schwierigkeiten gezeigt hat. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, wobei sich die Vollzugsbehörde auch jetzt noch zur Gewährung

851 von Zahlungserleichterungen für die Tilgung des noch ausstehenden: Betrages von Fr. 1150 bereit erklärt.

60. Josef Schnarwiler, 1904. Metzger und Viehhändler, Beromünster (Luzern), verurteilt am 9. April 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 20 000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages. Schnarwiler hat in den Jahren 1942 bis 1946 mindestens 20 Stück Grossvieh, 50 Kälber sowie 60 Schweine schwarz geschlachtet, Grossvieh unter Umgehung der Annahmekommission angekauft, vorübergehend die Preise und das Lebendgewicht nicht in die Schlachtkontrolle eingetragen, die Viehhandelskoritrolle nicht geführt und endlich grosse Mengen Fleisch schwarz verkauft. -- Der Verurteilte hat vorab die Verfahrenskosten bezahlt und sodann für die; Busse ein Gnadengesuch eingereicht, das von der Vereinigten Bundesversammlung in der Junisession behandelt und durch Erlass von Fr. 5000 teilweise gutgeheissen wurde.

An den Bussenrest von Fr. 15 000 zahlte Schnarwiler in der Folge Fr. 6000, so dass heute noch Fr. 9000 ausstehen.

Für diesen Restbetrag ersucht der Verurteilte erneut um Begnadigung.

: Er macht geltend, von der Bank zur Eückzahlung eines Darlehens aufgefordert worden zu sein. Er vermöge jedoch diese Schuld nicht gleichzeitig mit der rest: lichen Bussenverpflichtung zu tilgen.

Ein weiterer Gnadenerlass könnte nur in Betracht fallen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers seit der teilweisen Gutheissung des ersten Gesuches weiterhin verschlechtert hätte. Dies trifft nicht zu. Das von Schnarwiler erwähnte Darlehen, das er zur Tilgung einer Kriegsgewirmsteuerschuld habe aufnehmen müssen und das es nun zurückzuzahlen gelte, wurde bereits bei der Behandlung des ersten Gesuches berücksichtigt. Andere Gründe bringt der Verurteilte im zweiten Gesuch nicht vor und hat solche auch nicht ergänzend geltend gemacht, als ihm die Vollzugsbehörde mitteilte, ein weiterer Erlass könnte höchstens auf Grund des Nachweises einer weiteren Verschlechterung in Betracht fallen.

Wir halten dafür, Schnarwiler sei bereits sehr weitgehend entgegengekommen worden. Wir verweisen dazu auf den bei den Akten liegenden Antrag zum ersten Gnadengesuch, wo sehr ausführlich dargelegt wurde, weshalb ein weitergehendes Entgegenkommen
nicht in Betracht gezogen werden könne (vgl. Antrag 81 des Berichtes vom 19. Mai 1950; BEI I, 1258). Es sei daraus bloss erwähnt, dass bereits die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer-Erlasskommission dem Gesuchsteller einen Steuerbetrag von Fr. 47 507.80.samt-aufgelaufenen Zinsen erlassen hat, wobei ausdrücklich davon ausgegangen worden ist, Schnarwiler werde die ganze Busse von Fr. 20 000 zu bezahlen haben, mit der bereits ein erheblicher Gewinn abgeschöpft worden sei. Diesen Gewinn, der immerhin rund Fr. 10 000 aiismacht, hier nochmals zu erlassen, hat die Begnadigungsbehörde bereits bei Behandlung des ersten Gesuches abgelehnt.

Nicht zu übersehen ist nach wie vor, dass die Strafe trotz der von den Gerichten

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hervorgehobenen Schwere der aus Gewinnsucht begangenen Verfehlungen und trotz dem die Untersuchung erschwerenden Verhalten im Hinblick auf das z. T.

weite Zurückliegen der Tatbegehung und die grossen Familienlasten milde ausgefallen ist. Wie die vielen andern von kriegswirtschaftlichen Gerichten Verurteilten hat Schnarwiler, auch wenn es ihm schwer fallen mag, seine Sühne zu leisten. Dass sich der Vollzug in die Länge gezogen hat, ist ausschliesslich zurückzuführen auf die durch Schnarwiler selbst geforderte und durch die Vollzugsbehörde entgegenkommenderweise gewährte Rücksichtnahme. Der Verurteilte muss sich aber bewusst sein, dass die Vollstreckung des Urteils nicht auf unabsehbare Zeit hinausgezögert werden kann und dass es sich bei seiner Bussenverpflichtung um eine qualifizierte Schuld handelt, die bei Nichteinbringlichkeit in Haft umgewandelt werden kann. Schnarwiler wird deshalb gut tun, sich anzustrengen, um in naher Zukunft seine volle Sühneleistung zu erbringen. -- Wegen Fehlens von Kommiserationsgründen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdeparteméntes die Gesuchsabweisungunter Ansetzungeiner Sperrfrist von drei Jahren gemäss Artikel 395, Absatz. 3 StGB.

61. Pierre Curioz, 1914, Metzger, Genf, verurteilt am 12. September 1946 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 8000 Busse, weil er mindestens 86 Schweine, die er zum grossen Teil unter Überschreitung der Höchstpreise gekauft hatte, schwarz schlachtete und den Fleischanfall von rund 4 Tonnen zu übersetzten Preisen verkaufte.

Nach Bezahlung von Fr. 1200 reichte der Verurteilte ein erstes Gnadengesuch ein,, das in der Dezembersession 1948 abgewiesen wurde. Die Vereinigte Bundesversammlung ging in Übereinstimmung mit dem bundesrätlichen Antrag davon aus, Curioz :sei angesichts des ausgewiesenen Steuereinkommens durchaus in der Lage, seine Zahlungen fortzusetzen ; überdies sei er angesichts der 9 kriegswirtschaftlichen Vorstrafen und 2 Verwarnungen eines Gnadenaktes ohnehin wenig würdig (vgl. Antrag 16' des Berichtes vom 21. September 1948; BB1 III, 223).

Nach Bezahlung von weiteren Fr. 2650 erneuerte Curioz durch einen Eechtsanwalt sein Gesuch um gänzlichen Brlass des Bussenrestes. Er macht geltend, in jungen Jahren das Geschäft seines früh verstorbenen Vaters übernommen zu haben. Da
er die Verhältnisse zu wenig überblickt habe, sei seine Lage langsam, aber stetig schlechter geworden. Im Jahre 1950 habe er um Nachlaßstundung nachsuchen müssen. Um bei einem Passivenüberschuss von rund Fr. 100 000 einen Nachlassvertrag abschliessen zu können, habe er Fr. 50 000 aufnehmen müssen, die er nun in hohen monatlichen Teilzahlungen abzutragen habe. Unter diesen Umständen verblieben ihm für die Bussen«ahlung keine Mittel mehr.

' Die kriegswirtschaftliche Vollzugsbehörde beurteilt die heutige Lage des Gesuchstellers, der monatlich Fr. 1000 zur Eückzahlung von Bankdarlehen aufzubringen habe, als ungünstig. Darüber hinaus, vertritt sie die Auffassung,

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die Verhältnisse Curioz' seien bereits bei der Abweisung des ersten lGesucb.es, ja wohl schon zur Zeit des Urteils, nicht so gut gewesen, wie vom Verurteilten selbst angenommen worden sei. Bei dieser Beurteilung ergibt sich einereits eine, Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage gegenüber den dem Urteil, zugrunde gelegten Verhältnissen, andererseits eine gewisse Gefahr, dass trotz allen Bemühungen der Konkurs des Schuldners doch noch ausgelöst werden könnte, wenn'für die Eestbusse die Zwangsvollstreckung eingeleitet würde.

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragt aus diesen Gründen den Erlass des sich noch auf Fr. 4150 belaufenden Bussenrestes.

Wenn wir der Überlegung der Vollzugsbehörde beipflichten können, wonach die bei zwangsweiser Eintreibung der Eestbusse voraussichtlich zu gewärtigenden Folgen für Curioz eine grosse Härte bedeuten würden, so halten wir andererseits den gänzlichen Erlass des ausstehenden Bussenrestes für zu weitgehend. Auch wenn man die Annahme gelten lassen will, Curioz habe zur Zeit des Urteils seine eigene finanzielle Lage nicht völlig überblickt, so hätte er trotzdem mehr leisten können: waren seine Verhältnisse doch damals immerhin besser als heute. Zurzeit vermag er jedoch trotz allen Schwierigkeiten monatlich Fr. 1000 zuhanden der Banken aufzubringen. Die Bussenverpflichtung ist aber nicht leichter zu nehmen als die Bankschulden. Nicht zu übersehen ist ferner, dass die bisherigen Zahlungen an die Busse kaum den durch die Widerhandlungen erzielten widerrechtlichen Gewinn ausmachen, der nicht besonders abgeschöpft wurde, und dass Curioz, wenn auch nicht besonders schwere, so doch zahlreiche kriegswirtschaftliche Vorstrafen aufweist. In Berücksichtigung aller Umstand? beantragen wir deshalb die Herabsetzung des Bussenrestes auf Fr. 500.

62. Ermanno Simoni, 1922, Angestellter, Verscio (Tessin), verurteilt am 20. Mai 1949 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2800 Busse, bei gleichzeitiger Anrechnung eines beschlagnahmten Betrages von Fr. 800 an Busse und Kosten. Simoni hat unter Umgehung der Viehannahmekommission 'und zum grossen Teil zu übersetzten Preisen gekaufte vier Stück Grossvieh und 35 Schweine schwarz geschlachtet und den Fleischanfall unter Überschreitung der zulässigen Preise verkauft. -- Bei voller
Anrechnung des beschlagnahmten Betrages an die Busse stehen heute noch Fr. 950 aus.

Simoni ersucht durch einen Bechtsanwalt um Erlass des Bussenrestes und der noch ausstehenden Kosten. Er macht seine erhöhten Familieripflicbten ; geltend; er habe heute für 2 Kinder zu sorgen, und ein drittes werde erwartet.

Überdies sei er gegenüber der betagten kränklichen Mutter unterstützungspflichtig. Habe er im Jahre 1949 als Metzger noch einen ordentlichen Verdienst gehabt, so sei er inzwischen wegen allzu grosser Konkurrenz gezwungen gewesen, sein Geschäft aufzugeben. Sein heutiger Lohn als Angestellter reiche kaum für den Unterhalt seiner Familie aus. Endlich wird auf die lange Dienstleistung während des Aktivdienstes hingewiesen.

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Auf das Gesuch ist nicht einzutreten, soweit es sich auf die Verfahrenskosten bezieht, die keine Strafe darstellen und deshalb im Wege der Begnadigung nicht erlassen werden können. Darüber zu entscheiden, ob ein Verzicht auf deren Eintreibung möglich ist, hat ausschliesslich das Generalsekretariat des .Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Art. 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944).

Simoni ist Vater zweier Kleinkinder. Dagegen ist nach den durchgeführten Erhebungen von Unterstützungspflichten gegenüber der Mutter nichts bekannt. Den Metzgerberuf hat der Gesuchsteller tatsächlich aufgegeben, doch bedeutet dies für ihn keinen finanziellen Bückschlag, wie man aus seinem Gesuch schliessen könnte, sondern sein Einkommen ist gegenwärtig höher als zur Zeit des Urteils.

Es ist nicht zu übersehen, dass der Eichter, obschon er die Verfehlungen Simonis als schwerwiegend bezeichnete, die Busse im Hinblick auf die damalige schwache finanzielle Lage und den geleisteten Militärdienst, entgegen dem Antrag der Anklagebehörde, ganz erheblich herabsetzte. Unter diesen Umständen kann der Vollzug der Eestbusse nicht als eine vom Eichter nicht gewollte Härte bezeichnet werden. Für einen Gnadenakt fehlt es an Kommiserationsgründen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des EidgenössischenVolkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Die Vollzugabehörde stellt weiterhin Zahlungserleichterungen in Aussicht.

63. Auguste Paccaud, 1909, Metzger, Lutry (Waadt), verurteilt am 25. September 1948 vom 10. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2000 Busse, weil er in den Jahren 1945/1946 rund 12 Tonnen aus Schwarzschlachtungen stammendes Fleisch ohne die erforderlichen Bezugsscheine gekauft hat. -- Paccaud hat die Verfahrenskosten ganz und an die Busse Fr. 700 bezahlt.

Der. Verurteilte ersucht um gänzlichen oder doch mindestens weitgehenden Erlass des Bussenrestes. Er verweist auf die ausserordentlichen Schwierigkeiten, die ihm'durch die Übernahme einer Metzgerei entstanden seien. Er habe die grösste Mühe, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen.

Schon das Gericht hat die Busse unter Hinweis auf die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers und die verhältnismässig hohen Verfahrenskosten erheblich herabgesetzt. Kurz nach der Urteilsfällung hat der Gesuchsteller in Lutry
sein heutiges Geschäft aus einem Konkurs übernommen. Angesichts des Übernahmepreises durfte er offenbar mit Eecht der Ansicht sein, ein gutes Geschäft gemacht zu haben. Es zeigte sich jedoch später, dass am mitübernommenen Gebäude alle Holzteile gefault waren und ersetzt werden mussten. Diese Eeparaturkosten machten insgesamt fast das Doppelte des Kaufpreises aus. Angesichts der aus den Akten hervorgehenden Zahlen dürften die Angaben des Verurteilten über seine Schwierigkeiten stimmen. Diese unverschuldet eingetretene Verschlechterung der Verhältnisse würde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Entgegenkommen erlauben. Die Voll-

855 zugsbehörde glaubt einen Gnadenakt befürworten zu können und beantragt die Herabsetzung der Kestbusse um Fr. 1000 auf Fr. 300. Wir haben unsererseits gegen ein derart weitgehendes Entgegenkommen Bedenken, weil sich trotz Zeitablauf die Schwere der Verfehlungen nicht einfach übersehen lässt und namentlich weil Paccaud seine Widerhandlungen auch während und nach einem früheren Strafverfahren unentwegt fortsetzte. Dieses Verhalten lässt an der Begnadigungswürdigkeit des Gesuchstellers ernsthafte Zweifel aufkommen; ja es drängt sich sogar die Frage auf, ob sich besondere Milde überhaupt verantworten lasse. Wir können uns jedenfalls der Beurteilung des Falles im Mitbericht des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirt· Schaftsdepartements nicht völlig anschliessen. Wir erachten auch bei Berücksichtigung des seit dem Urteil erlittenen finanziellen Rückschlages und des sonst guten Leumundes des Gesuchstellers unter den vorliegenden Umständen einen bescheidenen Teilerlass bereits als ein sehr weitgehendes Entgegenkommen und beantragen die Herabsetzung des noch ausstehenden Bussenrestes um Fr. 300 auf Fr. 1000.

: : 64. Hans Nikiaus, 1903, Landwirt und Handelsmann, Tägertschi (Bern), verurteilt am 7. April 1951 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 2000 Busse, weil er im Jahre 1949 4700 kg von der Eidgenossenschaft subventioniertes Backmehl zu Futterzwecken kaufte, abgab bzw. selbst verwendete. --- Die Verfahrenskosten sind bezahlt, die Busse steht noch gänzlich aus.

Nikiaus ersucht um gänzliche Begnadigung oder doch wenigstens um Herabsetzung der Busse auf einen unter Fr. 500 liegenden Betrag. Mitte Juli dieses Jahres sei der von ihm kurz zuvor übernommene Bauernhof einer Brandkatastrophe zum Opfer gefallen. Nur Weniges habe gerettet werden können.

Weder der Gebäude- noch der Mobiliarschaden werde durch die Versicherungsleistungen gedeckt, so dass er nach erfolgtem Wiederaufbau mit einer Schuldenlast von annähernd Fr. 100 000 werde rechnen müssen. Sei die Berufungsinstanz davon ausgegangen, er sei ein vermöglicher Bürger mit einem rechten Einkommen, so habe er durch das ihm zugestossene Unglück nicht nur eine grosse Vermögenseinbusse erlitten, sondern er werde in Zukunft auch noch einen nicht unwesentlichen Teil seines
Einkommens für die Verzinsung der neuen Schulden aufbringen müssen.

Die Vollzugsbehörde hat die heutige finanzielle Lage des Gesuchstellers abzuklären versucht. Sie gelangt dabei zum Schluss, der nicht gedeckte Mobiliarschaden dürfe ohne Bedenken mit Fr. 28 000 eingesetzt werden. Aber auch die für die abgebrannten Gebäulichkeiten zu erwartende Versicherungsleistung von rund Fr. 108 000 genüge zur Deckung der mit Fr. 215 000 errechneten Kosten des im Wiederaufbau begriffenen Hofes nicht. Es bedeute dies für Nikiaus einen Ausfall von gegen Fr. 140 000. Auch wenn der Gesuchsteller sein ganzes übriges Vermögen in den Neubau investiere, werde er für die Verzinsung des verbleibenden Bestes einen beachtlichen Teil seines bisher ausgewiesenen

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Einkommens aufzuwenden haben. Nikiaus wird somit nicht nur momentan, sondern auf lange Sicht benachteiligt sein. Die Neubauten werden zwar auch einen entsprechenden Gegenwert darstellen, der sich jedoch nur bei einem hier nicht in Betracht fallenden Verkauf, nicht aber auf der Ertragsseite voll auszuwirken vermag. Wir stimmen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen , Volkswirtschaftsdepartements in der Peststellung li berein, wonach sich die wirtschaftliche Lage des. Gesuchstellers seit dem Urteil unverschuldet ganz wesentlich verschlechtert hat.

Nikiaus ist im Strafregister nicht verzeichnet und kriegswirtschaftlich im Jahre 1944 nur mit einer unbedeutenden Busse vorbestraft. Er geniesst einen guten Leumund. Er und die Seinen seien rechtschaffen und arbeitsam.

Der Verurteilte sei unermüdlich um die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes bemüht. Die Voraussetzungen für einen Gnadenakt scheinen somit auch in persönlicher Hinsicht erfüllt zu sein. Nicht zu übersehen ist allerdings die Schwere der Verfehlungen des Gesuchstellers, die Gegenstand seiner Verurteilung bilden. Die Verwendung von staatlich verbilligtem Backmehl zu Futterzwecken zeugt von einem geringen Verantwortungsbewusstsein der Allgemeinheit gegenüber und offenbart mit Bezug auf die gewinnsüchtigen Beweggründe eine verwerfliche Gesinnung. Ist doch die dabei erzielte Bereicherung nur auf Kosten der übrigen Steuerzahler möglich. Wir vertreten deshalb die Auffassung, dass bei der Gewährung von Gnadenakten im Zusammenhang mit derartigen Verfehlungen äusserste Zurückhaltung am Platze ist. Wenn wir hier mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes trotzdem einen Gnadenakt befürworten, so deshalb, weil die über den Gesuchsteller nach dem Urteil völlig unverschuldet hereingebrochene Katastrophe das gewöhnliche Mass überschreitet und deshalb ein Entgegenkommen zu rechtfertigen vermag. Wir b e a n t r a g e n deshalb die Herabsetzung der Busse auf Fr. 800.

65. Marcel Veuve, 1906, gew. Wirt, Genf, verurteilt am 11. Dezember 1946 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1800 Busse, weil er an kollektive Haushaltungen Käse auf Couponkredit lieferte, die vorgeschriebenen Kontrollen nicht führte, in seinem Geschäft einen erheblichen Fehlbetrag an Eationierungsausweisen für Käse
anlaufen liess, und weil er endlich Käse schwarz und zu übersetzten Preisen kaufte. --- Veuve ersuchte zunächst um Zahlungserleichterungen, die ihm gewährt wurden, die er jedoch nicht einhielt. Ein Zahlungsbefehl vermochte ihn im Februar 1948 nicht zu erreichen, da er ohne Hinterlassung einer Adresse verzogen war. Im Mai 1948 wurde festgestellt, dass Veuve in Genf ein Bestaurant führe/Unter dem Druck der angedrohten Umwandlung versprach er, seine Schuld in monatlichen Betreffnissen von Fr. 150 abzutragen, zahlte jedoch wiederum nichts. Im März 1949 fiel er in Konkurs, in dem auf die Bussenforderung ein Betrag von Fr. 457.70 entfiel. Unter Berücksichtigung von zwei weiteren Teilzahlungen stehen heute noch Fr. 1202.80 aus.

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Veuve ersucht um Erlass des Bussenrestes. Er habe sich als Dienstuntauglicher zu Beginn des letzten Krieges freiwillig zur nachträglichen Absolvierung einer Rekrutenschule gemeldet, sei abgewiesen, jedoch in der Folge in die Hilfsdienste eingeteilt worden. Erst vom April bis Juni 1945 habe er Dienst leisten , müssen. Durch diese Abwesenheit vom Geschäft seien ihm grosse Verluste entstanden. Sein heutiges Unglück sei somit auf seine patriotische Haltung zu Beginn des Krieges zurückzuführen, was zu berücksichtigen sei. Seit seinem Konkurs habe er ohne Erfolg versucht, sich als Autofahrlehrer durchzubringen.

Heute lebe er aus dem Erlös gelegentlicher Fahrstunden und aus dem kommissionsweisen Verkauf von Occasionswagen.

' Veuve versteuerte zur Zeit des Urteils ein ansehnliches Einkommen sowie auch Vermögen. Gegenüber den damaligen Verhältnissen steht der Gesuchsteller, auch bei Berücksichtigung des heutigen Erwerbseinkommens der Ehefrau, bedeutend schlechter da, wozu erst noch die Schwierigkeiten kommen, die er als Konkursit beim Aufbau einer neuen Existenz zu überwinden hat.

Trotzdem vermögen wir einen Gnadenakt nicht zu befürworten. Veuve hätte nämlich kurz nach dem Urteil, als er sich noch in guten Verhältnissen befand, die Busse mit grosser Wahrscheinlichkeit zahlen können, wenn er sich angestrengt hätte. Nachdem er damals seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist, darf er heute in seiner misslichen Lage, die er mit Bezug auf die Bussenschuld und die drohende Umwandlung selbst verschuldet hat, nicht auf besondere Milde hoffen. Wir möchten den Verurteilten an den Umwandlungsrichter weisen, der nach eingehender Abklärung des Sachverhaltes in der Lage sein wird, festzustellen, ob die Nichtzahlung der Busse möglicherweise doch unverschuldet erfolgt ist und der dann allenfalls die Umwandlung der Busse in Haft ausschliessen oder bedingt aussprechen kann. Mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

66. Walter W e r m u t h , 1912, Metzger, Sumiswald (Bern), verurteilt am 12. April 1947 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr.:1800 Busse wegen Nichtführens der für das Metzgereigewerbe vorgeschriebenen Kontrollen, Vornahme von Schwarzschlachtungen und Schwarzabgabe von Fleisch.

-- Nach Zahlung von Fr. 900 hat
Wermuth ein erstes Gnadengesuch eingereicht, das in der Sommersession 1951 von der Vereinigten Bundesversammlung abgelehnt wurde. Die Begnadigungsbehörde ging davon aus, dass der an die bisherige Zahlung geknüpfte Eückforderungsvorbehalt für den Fall der Abweisung des Gnadengesuches eine eigenartige Gesinnung dokumentiere.

Wermuth wurde erklärt, dass eine, Begnadigung nicht ermarktet werden könne.

Aussicht auf ein teilweises Entgegenkommen, so wurde beigefügt, könnte für den ledigen, mit Unterstützungspflichten heute nicht mehr belasteten Verurteilten erst dann bestehen, wenn dieser bei sonst gleichbleibenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und weiterhin solidem Lebenswandel mindestens die dem Antrag im seinerzeitigen Mitbericht der Vollzugsbehörde

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entsprechenden Zahlungen innert nützlicher Frist vorbehaltlos geleistet haben würde (vgl. Antrag 43 des Berichtes vom 9. Mai 1951; BEI II, 100).

Der Verurteilte ersacht erneut um Erlass des Bussenrestes von Fr. 600 und um Verzicht auf die Eintreibung der Veifahrenskosten. Mit viel Mühe habe er einen weiteren Teil der Busse bezahlt. Mehr zu leisten sei ihm nicht möglich. Angesichts der vielen anderen Verpflichtungen werde er ohnehin noch lange schwer zu kämpfen haben.

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements befürwortet, wie bereits in seinem Mitbericht zum ersten Gesuch, den Erlass eines Bussenrestes von Fr. 600. Wermuth habe die im bundesrätlichen Antrag für einen Teilerlass angeführten Voraussetzungen inzwischen erfüllt. Die Busse sei bis auf Fr. 600 vorbehaltlos bezahlt, und die neuesten Leumundserhebungen hätten ein günstiges Ergebnis gezeitigt. Die persönlichen und die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse Wermuths hätten sich inzwischen nicht geändert.

Unter Würdigung aller Umstände gewinne man die Überzeugung, dass der Gesuchsteller mit Hilfe der ihm Nahestehenden das Maximum des Zumutbaren getan habe.

Wir möchten uns mit dieser für den Gesuchsteller wohlwollenden Beurteilung durch die Vollzugsbehörde nicht näher auseinandersetzen. Wir begnügen uns mit der Feststellung, dass der Verurteilte, der jahrelang säumig war, zahlen kann, wenn es ihm zum Vorteil gereicht. Ob diese Leistungen tatsächlich das Maximum des Zumutbaren darstellen, bleibe dahingestellt. Zwar hat der Gesuchsteller tatsächlich noch eihebliche andere Schulden zu tilgen. Wermuth darf aber nicht übersehen, dass es sich bei der Bussenverpflichtung um eine qualifizierte Schuld handelt, die hinter seinen übrigen Verpflichtungen nicht zurückzustehen hat. Dass die andern Gläubiger die Situation möglichst zugunsten des Verurteilten darlegen, ist durchaus begreiflich; erhöht sich doch durch jeden Bussenerlass die Sicherheit ihrer eigenen Forderung. Wenn wir einen Gnadenakt befürworten, so deshalb, weil Wermuth die im Antrag für die Junisession 1951 für ein Entgegenkommen gesetzten äussersten Bedingungen innert nützlicher Frist erfüllt hat. Wir möchten jedoch im Ausmass nicht soweit gehen wie das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in seinem Mitbericht vom 10. Oktober
1951. Statt des Erlasses eines Bussendrittels scheint uns ein solcher im Ausmass eines Viertels den Verhältnissen in genügendem Ausmass zu entsprechen. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung des noch a u s s t e h e n d e n Bussenbetrages um Fr.450 auf Fr. 150. Soweit der Verurteilte um Erlass der übrigen sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen ersucht, ist darüber, da es sich nicht um Strafen handelt, nicht hier, sondern durch das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in einem Erlassverfahren nach Artikel 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 zu befinden.

67. Walter Zesiger, 1907, Metzger, Hünibach (Bern), verurteilt wie folgt: Am 3. Mai 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Be-

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stätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 800 Busse wegen Schwarzschlachtungen im Jahre 1943 und am 5. März 1948 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Straf appella tionsgerichtes, ebenfalls in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 880 Busse wegen Schwarzkaufs von Bind- und Schweinefleisch im Jahre 1945. -- Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat am 18. Juni 1949 insgesamt drei Bussen (worunter auch die oben angeführten) in 158 Tage Haft umgewandelt. Die Vollzugsbehörde hat das bereits eingereichte Haftvollstreckungsbegehren am 29. November 1949 wieder zurückgezogen, nachdem Zesiger Fr. 100 bezahlt und die Tilgung der noch ausstehenden Beträge durch monatliche Zahlungen in "dieser Höhe versprochen hatte. Er hielt jedoch seine Versprechen nicht. Trotzdem kam ihm die Vollzugsbehörde nochmals entgegen und zog auch das zweite Vollstreckungsbegehren zurück; sie erliess ihm überdies einen Teil der Verfahrenskosten, Spesen und Zinsen. Der Verurteilte erfüllte jedoch seine Zahlungsversprechen nicht.

Zum Haftantritt aufgefordert, ersuchte Zesiger um Begnadigung. Er erklärt, weitere Zahlungen seien ihm nicht mehr möglich. Er habe keine feste Stelle mehr und sei auf Aushilfstaglöhne angewiesen. Eines seiner fünf Kinder sei seit Mai 1951 wegen Zuckerkrankheit in ärztlicher Behandlung, was zusätzliche Kosten verursache.

: Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat in seinen Erwägungen zum Umwandlungsentscheid festgestellt, der Verurteilte habe den Nachweis der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit nicht zu erbringen vermocht; es wurde dem Verurteilten überdies vorgeworfen, seine Säumnis sei auf schlechten Willen zurückzuführen, denn er hätte gemäss seinen wiederholten Zahlungsversprechen zum mindesten kleine Teilzahlungen aufbringen und damit wenigstens seinen guten Willen bekunden können. Unter diesen Umständen erscheint der Gesuchsteller eines Gnadenaktes nicht würdig. Ein auch nur teilweiser Erlass müsste sich geradezu als Prämierung der durch das Gericht festgestellten Zahlungsverweigerung auswirken. Da im Bericht der Ortspolizeibehörde vom S.Oktober 1951 überdies die Auffassung vertreten wird, der Gesuchsteller könnte zweifellos eine besser honorierte Stelle finden, wenn ihm daran gelegen wäre, da ferner eine Notlage zurzeit nicht nachgewiesen ist und endlich
auch die verschiedenen andern über Zesiger verhängten kriegswirtschaftlichen Strafen gegen ein Entgegenkommen sprechen, beantragen wir mit dem GeneralSekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung und die Ansetzung einer S p e r r f r i s t von 2 Jahren (Art. 895, Abs. 8 , StGB).

· ' . ' . . ; 68. Julius Lötscher, 1913, Bäckermeister, Hasle (Luzern), verurteilt am 5. Oktober 1950 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1000 Busse, weil er in den Jahren 1948/49 rund 13 500 kg subventioniertes Buchbackmehl . abgab, wobei er zugegebenermassen bei mindestens 3800 kg gewusst und beim Best vermutet und in Kauf genommen hat, dass es widerrechtlich zu Futter: zwecken verwendet werde.

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Lötscher ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 800 belaufenden Bussen-restes, wozu er seine starke Verschuldung und die allgemein schwierige finanzielle Lage geltend macht. .

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers sind bescheiden; doch fehlt der Nachweis, dass sie sich seit dem Urteil verschlechtert hätten. Andererseits wurden bereits vom Gericht alle zugunsten Lötschers in Betracht fallenden persönlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte, insbesondere auch die hohe Überschuldung und das bescheidene Einkommen, durch starke Herabsetzung, der beantragten Busse berücksichtigt. Unter diesen Umständen lässt sich ein Gnadenakt im Hinblick auf die Schwere und den Umfang der Verfehlungen nicht verantworten. Lötscher muss es als weitgehendes Entgegenkommen betrachten, wenn ihm auch weiterhin angemessene Zahlungserleichterungen gewährt werden.

Wir'beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes entschieden die Gesuchsabweisung.

69. Félicien Bürgisser, 1901, Viehhändler, La Magne (Freiburg), verurteilt, am 23. Mai 1949 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 600 Busse, weil er zu Beginn des Jahres 1948 widerrechtlich 5 Stück Grossvieh geschlachtet und das Fleisch, ohne Metzger zu sein und somit ohne über ein Kontingent zu verfügen, verkauft hat.

Ein erstes Gnadengesuch des Verurteilten wurde in der Dezembersession 1950 von der Vereinigten Bundesversammlung abgewiesen, da der Verurteilteausschliesslich Kritik am Urteil übte. Bürgisser gab nach Eröffnung dieses Entscheides den Zahlungsaufforderungen der Vollzugsbehörde keine Folge, so dass die Betreibung eingeleitet werden musste. Der Verurteilte erhob gegen den Zahlungsbefehl Eechtsvorschlag und reichte auf das Bechtsöffnungsbegehren hin ein zweites Gnadengesuch ein.

Bürgisser ersucht erneut um Begnadigung. Er macht wiederum geltend,, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Überdies weist er auf den schlechten . Gesundheitszustand seiner Ehefrau hin, durch den ihm erhebliche Kosten entstünden.

Der Gesuchsteller bringt keine in Betracht fallenden Kommiserationsgründe vor. Dass Kritik am Urteil einen Gnadenakt nicht herbeizuführen vermag, wurde bereits im Antrag zum ersten Gesuch auseinandergesetzt (vgl. Antrag 64 des Berichtes vom 2. November 1950; BEI III, 360). Dafür, dass sich seine Lage
seit Abweisung des ersten Gesuches irgendwie verschlechtert hätte,, bringt Bürgisser überhaupt keine Beweise vor. Das Verhalten des GesuchStellers muss als ausgesprochen renitent bezeichnet werden und verdient überhaupt keine Milde. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, unter Ansetzung einer S p e r r f r i s t von 3 Jahren im Sinne von Artikel 395,.

Absatz 3, StGB.

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Gemäss den Vorschriften über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sind bestraft worden (70-78): 70. Fritz Jakober, 1914, Handelsmann, Luzern, verurteilt am 6. Mai 1950 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 5000 Busse, weil er beim Handel mit gebrauchten Motorfahrzeugen die höchstzulässigen Preise überschritt. -- Jakober hat seine Zahlungsversprechen nicht gehalten, so dass die aus dem Urteil sich ergebenden Forderungen in Betreibung gesetzt werden mussten. Unter der Drohung der Verwertung leistete der Verurteilte in der Folge Teilzahlungen.

Jakober ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 2578 belaufenden Bussenrestes; Er macht geltend, das Gericht sei bei der Beurteilung seines Falles von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Bei richtiger Kenntnis seiner persönlichen Verhältnisse und bei schlüssiger Berechnung des unrechtmässigen Gewinns wäre die Busse voraussichtlich viel niedriger ausgefallen. Überdies hätte im Jahre 1948, zur Zeit der Tatbegehung, gar keine Notwendigkeit für besondere kriegswirtschaftliche Vorschriften mehr bestanden. Werde auf dem Vollzug des Urteils beharrt, so ergebe sich daraus eine Bedrohung seiner Existenz.

Kritik am Urteil findet vor der Begnadigungsbehörde kein Gehör; diese lehnt es grundsätzlich ab, rechtskräftige Urteile einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Der Verurteilte scheint sich im übrigen des besonderen Entgegenkommens des Gerichts, das auf die Abschöpfung auch nur eines Teils des auf Fr. 8500 geschätzten widerrechtlichen Gewinns verzichtet hat, nicht bewusst zu sein. Ebenso vermag dem Gesuchsteller die Behauptung nicht zu helfen, die Vorschriften über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der Marktversorgung seien im Jahre 1948 nicht mehr am Platze gewesen. Einmal übersieht er geflissentlich, dass zum mindesten einer der vier ihm zur Last gelegten widerrechtlichen Verkäufe ins Jahr 1945 fällt; zum andern zeigt gerade sein eigenes unseriöses Vorgehen, dass besondere Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit offenbar doch geboten waren. Zutreffend ist, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil nicht unwesentlich verschlechtert haben. Indessen hat Jakober nicht nachgewiesen, dass er sich heute in einer eigentlichen Notlage befindet. Wir sind im Gegenteil der Auffassung,
'. es könnten ihm auch heute Zahlungen an die Busse zugemutet werden. Ausserdem halten wir auch in persönlicher Beziehung die Voraussetzungen für einen Gnadenakt als nicht gegeben. Nicht nur ist der Gesuchsteller dreimal im Strafregister verzeichnet, sondern er ist auch polizeilich mehr als 20mal gebüsst worden. Kriegswirtschaftlich weist er nicht weniger als 14 Vorstrafen auf wegen-Verfehlungen aus den verschiedensten Gebieten der staatlichen Bewirtschaftung. Endlich findet auch der Leumund des Verurteilten keine sehr günstige Beurteilung. Jakober ist unter diesen Umständen eines Gnadenaktes nicht würdig. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

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71. Josef Pf ä f f , 1896, französischer Staatsangehöriger, Gemüsehändler,.

Allschwil (Baselland), verurteilt am 16. März 1951 vom kriegswirtschaftlichen.

Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 40,00 'Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 5000 an den Bund, weil er in den Jahren 1947 und 1948 die höchstzulässigen Preise für Früchte und Gemüse in- und ausländischer Herkunft überschritt und weil er die Bekanntgabe der Detailpreise an seine Abnehmer unterliess. -- Unter drei Malen hat Pf äff Fr. 800 bezahlt; die restliche Busse und die Verfahrenskosten stehen noch aus.

Zwei Monate nach Eröffnung des Berufungsentscheides ersuchte der Verurteilte durch einen Eechtsanwalt um Herabsetzung des Bussenrestes auf Fr. 1500. Er macht geltend, in der letzten Zeit sowohl durch Krankheit in der Familie wie auch durch Verluste im Geschäft viel Unglück erlitten zu haben.

Er und die Seinen befleissigten sich äusserster Sparsamkeit. Einen Konkurs oder Nachlassvertrag suche er zu vermeiden, um das Geschäft dem einzigen Sohn zu erhalten.

Was die geltend gemachten Krankheiten anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Begnadigungsbehörde von jeher die Auffassung vertreten hat, der schlechte Gesundheitszustand eines Gesuchstellers lasse nur in Verbindung mit andern Kommiserationsgründen, namentlich dem Bestehen einer finanziellen . Notlage, einen Gnadenakt rechtfertigen. Im vorliegenden Fall.

übersieht Pfaff, dass die von ihm geltend gemachten Leiden zum grössten Teil auf die Zeit vor dem Urteil zurückgehen und bereits dem Richter bekannt waren. Soweit sich die Vorbringen auf einen nach dem Urteil erlittenen Unfall des Gesuchstellers beziehen, so ist eine finanzielle Einbusse, die den weiteren Urteilsvollzug zu einer untragbaren Härte .werden liesse, nicht eingetreten.

Was die geltend gemachte Herzkrankheit des Sohnes anbetrifft, so steht dessen Arbeitsfähigkeit nach den Erhebungen der Vollzugsbehörde einwandfrei fest.

Mit Bezug auf die finanzielle Lage erklärt Pfaff in seinem Gesuche selbst, er wolle seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern in vollem Umfange nachkommen. Aus welchen Gründen dies der Gesuchsteller mit der Eestbusse, die doch eine qualifizierte Schuld darstellt, anders halten sollte, ist nicht ersichtlich. Im übrigen ist,
die gegenwärtige finanzielle Lage nach unserem Dafürhalten nicht so schlecht, wie Pfaff durch die Vorlage seiner Bilanzen mit erheblichen Verlustüberschüssen geltend zu machen versucht. Wir verweisen diesbezüglich auf die einlässlichen Ausführungen im Mitbericht des Generalsekretariats des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 25. Oktober 1951. Daraus ist zu-entnehmen, dass die Verhältnisse des Gesuchstellers zum mindesten noch zu unübersichtlich sind, um darauf einen Gnadenakt zu stützen. Offenbar scheint auch die Finanzdirektion des Kantons Baselland, die über ein Gesuch um Erlass der Staatssteuer für das Jahr 1950 zu befinden hat, dafür zu halten, der Gesuchsteller solle zunächst auf dem Wege eines Strafprozesses gegen den ehemaligen Buchhalter den Nachweis erbringen, dass es sich bei den Kassamanki um wirkliche Verluste handle. Solange jedenfalls das

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Geschäft dem Gesuchsteller, wie noch in den letzten beiden Jahren, Bezüge erlaubt, die ihm eine gehobene Lebensweise gestatten, kann unseres Erachtens von einem Gnadenakt nicht die Rede sein. Vielmehr müssen Pf äff auch in Zukunft Teilzahlungen zugemutet werden. -- Der Verurteilte ist überdies eines, Gnadenaktes auch wenig würdig. Nicht nur ist er im Strafregister verzeichnet, sondern er hat auch kriegswirtschaftlich mehrfach bestraft werden müssen.

In den Erwägungen zum eingangs erwähnten Urteil hat die Berufungsinstanz ausdrücklich hervorgehoben, besondere Milde sei nicht am Platz, weil der Gesuchsteller bereits wegen ähnlicher Vergehen vorbestraft sei und weil er die Preisüberschreitungen zu einer Zeit begangen habe, als er sich wegen anderer schwerer Preisverstösse in einem kriegswirtschaftlichen Strafverfahren zu verantworten hatte. Unter den geschilderten Verhältnissen vermögen wir ein gnadenweises Entgegenkommen nicht zu befürworten. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

72. Anton K a u f m a n n , 1914, Kaufmann, Davos-Dorf (Graubünden), verurteilt am 17. März 1950 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 8500 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns von Fr. 894.04 an den Bund wegen illegalen Goldhandels zu übersetzten Preisen. -- Die Busse musste in Betreibung gesetzt werden, gelangte alsdann in dem am 7. Februar 1951 eröffneten Konkurs des Verurteilten zur Anmeldung und ergab in der Folge einen Verlustschein.

Nochmals zur Zahlung der Bussenschuld aufgefordert, ersuchte Kaufmann im Mai 1951 um Begnadigung. Seine Lungenkrankheit habe ihn schon längere Zeit an .der systematischen Führung seines Geschäftes gehindert und zusammen mit andern Umständen zum finanziellen Zusammenbruch geführt. Infolge des Geschäftskonkurses sei er nun völlig mittellos, und wegen der Krankheit könne er auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Zurzeit befinde er sich in einem Sanatorium, und die Arzte rechneten mit einer Heilungsdauer von mindestens einem Jahr.

Seit der Urteilsausfällung hat sich die finanzielle Lage des ledigen Gesuchstellers ganz eindeutig verschlechtert. Er ist heute gänzlich arbeitsunfähig und wird aus öffentlichen Mitteln unterstützt. Trotzdem vermögen wir ein gnadenweises Entgegenkommen
nicht zu befürworten. Kaufmann ist nicht nur kriegswirtschaftlich wegen zum Teil schwerwiegender Verfehlungen mehrmals vor-1 bestraft, sondern er hatte sich auch bereits vor dem ordentlichen Eichter zu verantworten und fand auch bei den Behörden eine nicht immer günstige Beurteilung. Er vermag deshalb nach unserem Dafürhalten die strengen Anforderungen an die persönliche Würdigkeit, die von der Begnadigungsbehörde durchwegs an die um Gnade Nachsuchenden gestellt werden, nicht zu erfüllen.

Wir möchten von dieser strengen Praxis nicht abgehen und Kaufmann an den Eichter weisen; dieser kann bei nachgewiesener schuldloser Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten die Umwandlung der Busse in Haft ausschliessen oder bei

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,

:

Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bedingt aussprechen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariät des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes die Gesuchsabweisung.

73. David Neufeld, 1907, Kaufmann, Luzern, verurteilt am 8. Juli 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 2000 Busse, weil er sich in den Jahren 1943 bis 1945 als Leiter der Chemischen Fabrik Schachen AG. in Kriens erhebliche Preisüberschreitungen beim Verkauf von Fetten und Schmierölen hat zuschulden kommen lassen. Die genannte Firma wurde flir Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt und verurteilt, einen widerrechtlich erzielten Gewinn von Fr. 7000 an den Bund abzuliefern. Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Eevisionsgesuch gelangte am 21. Oktober 1950 zur Abweisung. -- Die Kosten des Hauptund Eevisionsverfahrens sind beglichen; die Busse und der ganze widerrechtliche Gewinn stehen noch aus.

Neufeld ersucht durch einen Eechtsanwalt um Begnadigung. Gleichzeitig wird für die Chemische Fabrik Schachen AG. in Kriens um Verzicht auf den Einzug des widerrechtlichen Gewinnes ersucht. Es wird geltend gemacht, die Verurteilung bedeute eine Ungeiechtigkeit. Neufeld beruft sich vor allem darauf, die Hauptposition, auf die sich die hohe ihm auferlegte Busse stütze, sei beweistechnisch nicht einwandfrei abgeklärt. Ferner verweist er auf .seine bescheidene wirtschaftliche Lage, angesichts deren die Vollstreckung des für nahezu 10 Jahre zurückliegende Verfehlungen ausgesprochenen Urteils eine unangemessene Härte darstellen würde.

' Was das Gesuch der Firma Chemische Fabrik Sohachen AG. in Kriens anbetrifft, so kann darauf nicht eingetreten werden, da die Verpflichtung zur Zahlung eines widerrechtlichen! Gewinns keine Strafe im Sinne des Artikels 896, Absatz l, des schweizerischen Strafgesetzbuches darstellt.

Mit Bezug auf den Verurteilten Neufeld ist Eintreten möglich, doch fehlt es an Kommiserationsgründen. Die neuerliche Überprüfung des bereits durch die Berufungs- und die Eevisionsinstanz behandelten Urteils ist hier nicht möglich. Andererseits lebt der Gesuchsteller in durchaus geordneten Verhältnissen, die sich ini Einkommen und Vermögen seit dem Urteil wesentlich gebessert haben. Dabei ist das Gericht bei der Strafzumessung von einer bescheidenen
finanziellen Lage ausgegangen und hat die Busse, auch im Hinblick auf das weite Zurückliegen der Tatbegehung, gegenüber dem Strafantrag ganz ·erheblich herabgesetzt. Diese Umstände können im Wege der Begnadigung nicht ein zweites Mal für eine Herabsetzung der Busse herangezogen werden.

Ein gnadenweises Entgegenkommen liesse sich übrigens auch im Hinblick auf die 7 kriegswirtschaftlichen Vorstrafen nicht befürworten. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

74. Gertrud May, 1910, Eiehen (Baselstadt), verurteilt am 13. Juli 1949 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1500 Busse und zur Ablieferung

865 eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 2875 an den Bund, weil sie im Jahre 1946 ohne Konzession und zu übersetzten Preisen Goldhandel getrieben hat.

Frau May musste zur Aufenthaltsausforschung ausgeschrieben werden; nach Feststellung ihres Domizils leistete sie auf die Zahlungsaufforderung hin bloss Fr. 30. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat bereits auf die Eintreibung der Verfahrenskosten und des widerrechtlichen Gewinnes verzichtet (Art. 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944).

Die Verurteilte ersucht um Begnadigung. Sie macht geltend, durch die .Fürsorge für ihre Kinder stark in Anspruch genommen und gänzlich ausser^ stände zu sein, Abzahlungen an die Busse zu leisten. Im übrigen habe sie gar nie Goldhandel getrieben, sondern sie sei bloss als Vermittlerin tätig gewesen.

Soweit die Verurteilte in ihrem Gesuche Kritik am Urteil übt, ist sie nicht zu hören. Eine Überprüfung rechtskräftiger Urteile im Wege der Begnadigung ist nicht möglich. Der Hinweis der Gesuchstellerin auf die Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern erfolgt zu Unrecht. Wohl sind ihr die beiden Kinder aus der geschiedenen Ehe zugesprochen worden. Diese befinden sich jedoch bei Pflegeeltern, denen die Vormundschaftsbehörde die Unterhaltsbeiträge des Vaters zukommen lässt. Die Gesuchstellerin hat bloss für die Kleider der beiden Buben aufzukommen. Mit Bezug auf die drei unehelichen Kinder wird gemeldet, sie befänden sich bei Pflegeeltern bzw. im Kinderheim; die Kosten trage die Heimatgemeinde der Ehefrau und für eines von ihnen der Vater, mit dem die Verurteilte seit Jahren im Konkubinat lebt. Eine Verschlechterung der Lage der Gesuchstellerin seit dem Urteil ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Bereits das Gericht hat den schlechten finanziellen Verhältnissen weitgehend Eechnung getragen. Die gemeinrechtlich vorbestrafte Gesuchstellerin wird im Bericht der Staatsanwaltschaft des Kantons Baseltadt wohlwollend beurteilt. Die allgemeine Armenpflege in Basel dagegen bezeichnet die Verurteilte als unaufrichtige, arbeitsscheue und renitente Person, die keine Anstrengungen unternommen habe, um die unerfreuliche Situation zu verbessern. Auch der Gemeinderat der Heimatgemeinde äussert sich ungünstig.

Unter den geschilderten Urnständen scheinen uns weder die sachlichen noch
die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Gnadenaktes vorzuliegen. Vielmehr handelt es sich um einen Fall, der dem Umwandlungsrichter zur einlässlichen Überprüfung zu unterbreiten ist. Sollte sich dabei herausstellen, dass Frau May wirklich unverschuldet in ihre heutige Lage geraten und zahlungsunfähig geworden ist, so wird die Umwandlung gegebenenfalls ausgeschlossen werden können. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

75. Louise Barth, 1923, Hausfrau, Basel, verurteilt am 9. Juli 1949 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1300 Busse sowie zur Ablieferung eines.widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 3000 an den Bund. Frau Barth hat, Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

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ohne im Besitze der vorgeschriebenen Konzession zu sein, Goldhandel getrieben, wobei sie Überpreise bezahlt, gefordert und entgegengenommen hat. -- Im Vollzug ergab sich ein Verlustschein. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme im Juni 1950 versprach die Verurteilte monatliche Zahlungen von Fr. 25, überwies jedoch nur Fr. 10, um sich dann um die Tilgung der Bussenschuld nicht mehr zu kümmern.

Als die Umwandlung der Busse in Haft drohte, reichte Frau Barth ein Gnadengesuch ein, worin sie die Herabsetzung der Busse erbat. Der Ehemann habe sich während sieben Monaten in Strafhaft befunden, was zu finanziellen Schwierigkeiten geführt habe. Sie erwarte zurzeit ein Kind. Der für ihre Verhältnisse riesige Bussenbetrag würde auf lange Jahre hinaus eine grosse Belastung bedeuten.

Bereits das Gericht ist davon ausgegangen, die Verurteilte befinde sich in schlechten finanziellen Verhältnissen. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der schon 1947 zusammen mit dem Ehemann ausgepfändeten und nach ihrer eigenen Darstellung anfangs 1949 gesundheitlich geschwächten Gesuchstellerin ist nicht nachgewiesen. Diese hat den Dingen ihren Lauf gelassen, als ihr Ehemann seine Strafe noch nicht angetreten hatte und als sie selbst noch nicht schwanger war und ihrer Erwerbstätigkeit noch nachgehen konnte. Wir halten dafür, es sei im vorliegenden Falle dem Eichter zu überlassen, die Verhältnisse der Gesuchstellerin eingehend zu überprüfen. Stellt sich heraus, dass sie ohne eigenes Veischulden ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist, so kann der Eichter gegebenenfalls die Umwandlung der Busse in Haft ausschliessen oder bedingt aussprechen. Eine Begnadigung käme da, gegen auf Grund der heute vorliegenden Akten einer Prämiierung der Säumnis und der im Vollzug wie auch bereits im Strafverfahren bewiesenen und auch vom Eichter festgestellten Eenitenz der Verurteilten gleich. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung. , 76. Peter Fischer, 1916, Kaufmann, Basel, verurteilt am 9. Februar.1951 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 650 Busse wegen illegalen Goldhandels. Fischer zahlte erst im Eechtsöffnungsverfahren Fr. 50; sein Versprechen auf Leistung weiterer Teilzahlungen hielt er nicht ein.

Der Verurteilte
ersucht um Teilerlass des Bussenrestes. Er macht seine schlechte finanzielle Lage geltend, die ihm weitere Zahlungen unmöglich mache.

Sein Einkommen erreiche nicht einmal mehr das Existenzminimum für eine Familie mit 4 Kindern.

Es darf Fischer geglaubt werden, dass ihm die Zahlung des Bussenrestes nicht leicht fallen wird/Indessen haben sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Urteil wohl kaum wesentlich verschlechtert. Seine finanzielle Lage scheint zurzeit zwar tatsächlich nicht gut zu sein ; sie ist jedoch unübersichtlich, und der Gesuchsteller hat sich nicht sonderlich darum bemüht, zur Abklärung das Seine beizutragen. Im Bericht der Staatsanwaltschaft Baselstadt zum

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Gnadengesuch wurde darauf hingewiesen, sein Einkommen sei wesentlich zurückgegangen. Trotzdem fahre er in einem schönen grossen Auto in der Stadt herum. Im September teilte Fischer ergänzend mit, das Auto sei Eigentum seiner Ehefrau und belastet gewesen; bereits Ende Juni sei es verkauft worden. Die Vollzugsbehörde ersuchte den Gesuchsteller daraufhin, über die Art der angeblichen Belastung und den erzielten Erlös Auskunft zu erteilen; entsprechende Belege sind trotz Mahnung nicht eingereicht worden. Fischer scheint somit zu einer lückenlosen Orientierung der Begnadigungsbehörde nicht bereit zu sein, weshalb er auch nicht mit einer Begnadigung rechnen kann.

Wir erachten ihn überdies eines Gnadenaktes auch nur sehr bedingt würdig.

Wir möchten es deshalb dem Umwandlungsrichter überlassen, die Umwandlung der Busse in Haft gegebenenfalls auszuschliessen oder bedingt auszusprechen, sofern Fischer den Nachweis der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit zu erbringen vermag. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

77. Walter Strasser, 1924, Keisender, Zürich, verurteilt am 23. Mai 1950 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 500 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 3763, weil er mit einer grösseren Menge Goldstücke ohne Konzession und zu übersetzten Preisen Handel getrieben hat. -- Die Busse wurde vom gleichen Gericht am 3. März, 1951 in 50 Tage Haft umgewandelt. Vom Zeitpunkt der Einreichung des Haftvollstreckungsbegëhrens an hat Strasser in Teilzahlungen Fr. 250 abgetragen.

Der Verurteilte ersucht für den sich auf Fr. 250 belaufenden Bussenrest um Begnadigung. Er habe sich die grösste Mühe gegeben, die halbe Busse zu tilgen, und bringe den noch ausstehenden Betrag nicht mehr auf. Seit er im Jahre 1948 aus der Strafhaft entlassen worden sei, arbeite er auf eigene Eechnung. Verschiedene Krankheiten und Missgeschicke hätten ihn in eine missliche finanzielle Lage gebracht. Er wolle sich daraus wieder aus eigener Kraft emporarbeiten, um dem Staate nicht zur Last zu fallen.

Die Umwandlungsbehörde hat festgestellt, der Gesuchsteller habe auf die Zahlungsaufforderungen hin nicht einmal reagiert. Da der Verurteilte jung, ledig und mit Unterstützungspflichten nicht belastet sei und monatlich 500 bis 600
Franken verdiene, wäre er bei gutem Willen ohne weiteres in der Lage gewesen, die Busse zu zahlen. Er habe sich jedoch in keiner Weise um seine Schuld gekümmert und damit selbst die Voraussetzungen für die Umwandlung gesetzt. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges komme angesichts des Verhaltens Strassers und seines schlechten Leumundes nicht in Betracht. -- Diesen Feststellungen des Gerichtes bleibt nur noch beizufügen, dass der Gesuchsteller auch heute noch über das genannte Einkommen zu verfügen scheint. In den Polizeirapporten wird der gemeinrechtlich und kriegswirtschaftlich vorbestrafte Verurteilte als arbeitsscheuer junger Bursche dargestellt, der in dunklen Kreisen verkehren soll. -- Da Kommiseratiohsgründe fehlen

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und die Voraussetzungen für eine Begnadigung auch in persönlicher Beziehung nicht gegeben sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

78. Adolf Bär, 1908, Vertreter und Händler, Aarburg (Aargau), verurteilt am 7. August 1951 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, zu Fr. 200 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns von Fr. 76.25 an den Bund, weil er fahrlässig über eine Tonne eines Zusatzfuttermittels zu übersetzten Preisen an Verbraucher abgegeben hat.

Unter Hinweis auf sein bescheidenes Einkommen und seine grossen Familienlasten ersucht der Verurteilte um Begnadigung. Er macht überdies geltend, sich in Unkenntnis der Vorschriften, deren Übertretung ihm zur Last . gelegt werde, vergangen zu haben.

Da eine Überprüfung von rechtskräftige.!} Urteilen hier nicht möglich ist, kann der Verurteilte nicht gehört werden, soweit seine Vorbringen sich auf die Schuldfrage beziehen. Im übrigen macht der Gesuchsteller selbst nicht geltend, seine finanzielle Lage hätte sich seit dem Urteil irgendwie verschlechtert, oder es seien sonstwie Eieignisse eingetreten, die den Vollzug der bereits vom Kichter in voller Kenntnis der bescheidenen Lage, der vorhandenen Familienpflichten und der fahrlässigen Begehungsart festgesetzten Busse als eine besondere Härte erscheinen Hessen. Da der Verurteilte auch in persönlicher Hinsicht nicht eine einhellig günstige Beurteilung findet, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

Gernäss .Artikel 266 StGB ist wegen Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft verurteilt worden (79) : - .

, 79. Gustav Dobler, 1906, Kaufmann, Mannheim-Neckarau (Deutschland), durch Urteil des Bundesstrafgerichts vom 4. Juni 1947 in Sachen Hans Emil Frei und Mitangeklagte wegen Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft in Abwesenheit zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Den Urteilserwägungen des Bundesstrafgerichts ist zu entnehmen: Dobler hat sich im «Bund der Schweizer in Grossdeutschland» (BSG) betätigt. Er half die Bannschaft Mannheim gründen, betätigte sich darin zunächst als Schriftführer und leitete sie vom.Herbst 1942 an. Er nahm an einem Schulungskurs teil, bestand einen
Sonderlehrgang und leistete den Eid auf Hitler. Nach den Satzungen hatte der BSG den Zweck, «das Volkstum der Schweizer in Grossdeutschland zu pflegen». Die Organisation stand auf dem Boden des Nationalsozialismus und .sah in Adolf Hitler den grossen Erwecker des Volkstumsgedankens und den Schöpfer einer neuen europäischen Ordnung, die von dem völkischen Gedanken beherrscht sein werde. Der BSG anerkannte in Hitler nicht nur vorbehaltlos den Führer des deutschen Staates, sondern sah in ihm den Mann, deidie ganze europäische völkische Schicksalsgemeinschaft einer grossen Zukunft zuführen werde. Er rette Europa und damit auch die Eidgenossenschaft vor

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dem völkischen Untergang, vor dem Absturz in das jüdisch-bolschewistische Chaos. Das gleiche Bekenntnis stand im Mitgliedbuch des BSG. das vom 1. Mai 1943 hinweg an Stelle der Mitgliedkarte herausgegeben wurde. Dobler habe, so erklärt das Bundesgericht, aus der Vereidigung auf Hitler im Sonderlehrgang ebenfalls gesehen, dass-dei BSG bedingungslos den Befehlen Hitlers gehorchen wollte. Indem er den Eid ablegte und weiterhin im BSG blieb, billigte er das, und zwai auch für den Fall, dass Hitler die Unabhängigkeit der Schweiz an: tasten und den BSG zur Mitarbeit heranziehen werde.

Dobler ersucht um gnadenweisen Erlass der Gefängnisstrafe. Er macht geltend, durch Dritte für den BSG eingefangen worden zu sein. Dafür, dass er sich aktiv eingeschaltet habe, trage nicht zuletzt die schweizerische Behörde die Schuld, die ihm das zu einer wirtschaftlichen Existenzgründung erforderliche Darlehen seinerzeit versagt habe. Trotzdem er nun bei den Landsleuten geächtet sei, habe er die Zugehörigkeit zur Heimat nie verleugnet, sondern der Schweiz stets die Treue bewahrt. Dass er wegen seiner politischen Einstellung zum Landesverräter gestempelt würde, sei ihm seinerzeit nie in den Sinn gekommen. Er verweist ferner auf die im BSG tätig gewesenen in der Schweiz aufgewachsenen geistigen, Grossen, wie Architekten, Dichter, Ärzte und andere Intellektuelle, auf deren Urteil 3r glaubte abstellen zu dürfen. Er erklärt, nicht verstehen zu können, warum diese Leute, die allein durch ihr Erscheinen Propaganda gemacht hätten, nicht auch des Landesverrates angeklagt worden seien.

Das Gnadengesuch Doblers enthält namentlich Vorbringen, die auf das Urteil Bezug nehmen und dieses als ungerecht darzustellen versuchen. Es wird der Begnadigungsbehörde damit die Überprüfung des Urteils des Bundesstrafgerichtes zugemutet. Der Gesuchsteller übersieht dabei gänzlich, dass es die Vereinigte Bundesversammlung, als dem Begnadigungsgedanken gänzlich zuwiderlaufend, immer wieder abgelehnt hat, gleichsam als Oberberufungsbehörde zu amten und ausschliesslich auf Grund tatbeständlicher, oder rechtlicher Erwägungen an einem rechtskräftigen Urteil Korrekturen anzubringen. Begnädigungskommission und Vereinigte Bundesversammlung hielten sich bisher, in Übereinstimmung mit der Antiagspraxis des Bundesrates, streng an den Grundsatz, wonach ein
Gnadenakt nur ausgesprochen werden könne auf Grund einer nachgewiesenen; sich nach dem Urteil eingestellten wesentlichen und unverschuldeten Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten, die den Vollzug der vom Richter in Unkenntnis dieser Umstände ausgesprochenen Strafe als eine grosse, von letzterem nicht gewollte Härte erscheinen Hesse. -- Die Begnadigungsbehörde übt ausserdem die Praxis, Gesuche um Erlass von Freiheitsstrafen von Verurteilten, die sich im sicheren Ausland befinden und sich bisher um die Folgen ihrer strafbaren Tätigkeit nicht gekümmert haben, abzuweisen (vgl. auch Antrag 64 des Berichtes vom 13. Mai 1949 betreffend Siegfried Wildi; BEI I, 1008). Wir halten dafür, dass auch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Gnadenakt fehlen und beantragen die Gesuchsabweisung.

870

Wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom S.Dezember 1945 über die Dezentralisation des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland sowie wegen Urkundenfälschung und Betruges sind verurteilt worden (80 und 81): 80. Charles Renaud, 1892, Bankier, zurzeit in der Strafanstalt Witzwil (Bern), verurteilt am 9. November 1950 vom Bundesstrafgericht in Sachen Charles Eenaud und Mitangeklagte zu drei Jahren Züchthaus, abzüglich 53 Tage Untersuchungshaft, zu drei Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit und zu Fr. 50 000 Busse. Dem Verurteilten wurde vom Bundesstrafgericht zur Last gelegt, er habe 15 Depot-Affidavits ausgestellt, mit denen er fälschlicherweise bescheinigte, dass er l 857 000 fl. der französischen Obligationenanleihe 1939 vor dem 1. Juni 1944 gekauft habe und dass sich diese Titel bereits vor diesem Zeitpunkt in der Schweiz befunden hätten. Renaud veranlasste ferner den Mitverurteilten Etter, der von ihm abhängig war, zur Erstellung von falschen Titel-Affidavits L. l (vgl. auch Antrag 81 dieses Berichts) und setzte alsdann die betreffenden Titel vermittels dieser Bescheinigungen zu hohem Preise ab, wobei er die Käufer arglistig täuschte. Die Lieferanten hatten ihm für die Papiere falsche Herkunftsbescheinigungen ausgestellt, die er als Belege für die Affidavitfälschungen benützte ; für die Erstellung dieser Falschbeurkundungen liess er diesen Fr. 400 000 bzw. Fr. 96 500 zufliessen.

Renaud habe sich dadurch, so stellt das Bundesstrafgericht fest, der Urkundenfälschung, des gewerbsmässigen Betruges und überdies der Zuwiderhandlung gegen den Bundesratsbeschluss vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland (AS 61, 1037) schuldig gemacht. Es handle sich beim Verurteilten um eine in reifem Alter stehende, in solchen Geschäften erfahrene und wohlsituierte Persönlichkeit.

Als früherer Direktor einer grossen Bank hätte sich dieser um so eher von derartigen Machenschaften fernhalten sollen, als die Behörden den mit der Affidaviterklärung betrauten Bankinstituten des Landes besonderes Vertrauen entgegenbrachten. Als Tatmotiv liege Gewinnsucht vor. ·-- Der Verurteilte hat die Freiheitsstrafe sofort nach der Ürteilseröffnung am 9. November 1950 angetreten; er verbüsst seine Strafe in der Strafanstalt Witzwil.
Durch einen Rechtsanwalt ersucht Renaud um Erlass des noch zu verbüssenden Restes der Zuchthausstrafe, der ganzen Busse sowie der als Nebenstrafe ausgesprochenen Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit. Er lässt dabei einleitend erklären, an der mit dem Fall Métry und Mitangeklagte vom Bundesgericht eingeführten Praxis keine Kritik üben zu wollen. Immerhin sei doch festzuhalten, da,ss er im Gegensatz zu jenem früheren Fall die fraglichen Obligationen nicht zu Spottpreisen erworben habe, sondern zum normalen Tageskurs, wie er jeweils auch für die mit Affidavit versehenen Titel gegolten habe. Zufolge der späteren Kurssteigerungen sei dann ein Gewinn erzielt worden.

Dies könne ihm jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sei er doch zur Zeit des Erwerbs der Titel ein grosses Risiko eingegangen; denn niemand habe

871 damals das Schicksal dieser Titel gekannt. Im Gegensatz zum Fall Métry sei er auch nicht besonders auf die Suche nach billigen Titeln gegangen, sondern die Verkäufer seien immer an ihn herangetreten. Bezüglich der Herkunft der erworbenen Stücke habe er sich immerhin auch auf die Bescheinigungen angesehener Notare verlassen dürfen. Er sei nicht, wie Métry, als Anstifter und Organisator anzusprechen. Vom Bundesstrafgericht sei ferner als mildernder Umstand nicht berücksichtigt worden, dass er vor Anhebung der Strafuntersuchung und ohne Druck seitens der Verwaltung in den Monaten September bis Dezember 1948 auf ersten Abruf hin der Schweizerischen Bankiervereinigung den vollen Gegenwert der von ihm gehandelten Titel im Betrage von Franken 8 676,522 überwiesen habe, was einer gewaltigen finanziellen Anstrengung bedurft habe. Im weiteren bestreitet er das Vorliegen des Betrugstatbestandes überhaupt. Die ihm zur Last gelegten Handlungen hätten jeden deliktischen Charakter verloren, nachdem das Eegime der Affidavits für diese Titel inzwischen gänzlich aufgehoben worden sei und Frankreich den Zinsendienst sowie auch die Kapitalrückzahlungen ohne jegliche Formalitäten leiste. Das Problem der falschen Affidavits dürfe nicht mehr mit den Maßstäben gemessen werden, die sich im Jahre 1946 oder 1947 noch aufzudrängen schienen. Nicht zu übersehen sei endlich, dass er durch den Verlust der an die beiden Lieferanten geleisteten Beträge und die ihm auferlegte Busse eine schwere finanzielle Einbusse von rund einer halben Million erlitten habe.

Trotz der Versicherung des Gesuchstellers, er wolle keine Kritik am Urteil üben, enthält seine Eingabe ausschliesslich Vorbringen, die sich auf die Urteilserwägungen und die Strafzumessung beziehen oder die bezwecken, mit der seither eingetretenen Entwicklung den Schuldbefund des Bundesstrafgerichts als eine Ungerechtigkeit hinzustellen. Der Gesuchsteller übersieht dabei gänzlich, dass in Eechtskraft erwachsene Urteile nicht im Wege der Begnadigung einer Überprüfung unterzogen werden können. Wenn wir hier trotzdem auf einzelne dieser zur Begründung eines Gnadengesuches untauglichen Argumente eingehen, so nur deshalb, um der im Gesuch sich zeigenden Tendenz, das Verschulden Kenauds zu verkleinern, entgegenzutreten.

Glaubt Eenaud wirklich, die Begnadigungsbehörde davon
überzeugen zu können, er sei der überaus wohlmeinende, gutmütige Finanzmann, der, wie er im Gesuch geltend machen lässt, seinen Kunden die fraglichen Titel aus blossem Entgegenkommen zu gutem Preise abkaufte und dabei selbst das angeblich bestehende grosse Eisiko der gänzlichen Entwertung dieser Papiere auf sich nahm? In Tat und Wahrheit lag diesem Verhalten die ihm als Bankier und Mitglied der Affidavit-Konvention schon in einem sehr frühen Zeitpunkt zugängliche Kenntnis darüber zugrunde, dass diese Titel nach aller Voraussicht bereits im Jahre 1947 -- wohlverstanden aus von der Eidgenossenschaft vorgeschossenen Geldern -- zur Rückzahlung gelangen würden. Der Verurteilte erreicht ebenfalls nichts mit der Gegenüberstellung der beiden Strafurteile Métry und Eenaud. Er übersieht, dass das Bundesstrafgericht die beiden Fälle mit aller Umsicht und in sorgfältiger Abwägung aller Einzelheiten abgeurteilt

872

hat. Es ist völlig zwecklos, nachträglich durch das Herausgreifen gewisser einzelner Tatumstände Verwirrung schaffen zu wollen. Eenaud berücksichtigt dabei auch nicht, dass es sich bei der Person des Métry um einen unbekümmerten und hemmungslosen Geschäftsmann in noch jungen Jahren gehandelt hat, dass es sich beim Gesuchsteller selbst jedoch um einen langjährig erfahrenen Bankier in einer besonderen Vertrauensstellung den Behörden gegenüber handelt, der damit eine schwere Verantwortung übernommen und der nun auch die Folgen seines Vertrauensmissbrauches in, vollem Umfang zu tragen hat.

Unzutreffend ist ferner die Behauptung, der Gesuchsteller habe sich nicht als Anstifter betätigt. Wir verweisen diesbezüglich auf den schon eingangs erwähnten Mitbeschuldigten Etter und den nachfolgenden Antrag zu dessen Gnadengesuch. Der Gesuchsteller brüstet sich überdies mit der Rückzahlung des vollen Wertes der .von ihm gehandelten Obligationen an die Schweizerische BankierVereinigung, die vor der Anhebung der Straf Untersuchung ohne äusseren Anstoss erfolgt sei. Er verschweigt dabei, dass diese Zahlungen erst geleistet wurden, als die Strafuntersuchung in Sachen Métry bereits im Gang war. Bei seinen Zahlungen ging es Benaud, der die Lage genau zu beurteilen vermochte, namentlich darum, ein gegen seine Person gerichtetes Strafverfahren zu vermeiden. Wenn er dabei behauptet, es seien ihm durch diese Zahlungen sowie auch durch'den Verlust der an die Titellieferanten geflossenen Gelder und die ihm überdies noch auferlegte Bussenverpflichtung ein empfindlicher Verlust entstanden, so ist dazu folgendes zu bemerken: Soweit ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist, so ist dieser selbstverschuldet. Benaud musste sich als gewiegter Bankfachmann zweifellos von allem Anfang an über die Folgen klar sein, die seine Machenschaften im Falle der Entdeckung für ihn haben mussten. Er hat dieses Bisiko aus Gewinnsucht auf sich genommen und darf sich heute nicht beklagen, wenn von ihm volle Sühne gefordert wird. Mit den nun eingetretenen Folgen gar einen Gnadenakt begründen zu wollen, ist gänzlich abwegig. Der Gesuchsteller verschweigt im übrigen, dass die zur Bückzahlung präsentierten mit falschen Affidavits versehenen Obligationen zwar durch die französischen Behörden vernichtet worden sind, dass ihm jedoch als Ersatz neugedruckte
Titel ohne Affidavit abgegeben wurden und ein Schaden gar nicht entstanden ist. Nicht näher möchten wir eintreten auf die Vorbringen, mit denen Benaud das Vorliegen des Betrugstatbestandes in Frage zu stellen sucht. Es handelt sich hierbei um reine Kritik am Urteil. Wir begnügen uns mit dem Hinweis, dass der Umstand; wonach die Titel -- sogar jene ohne Affidavit -- nachträglich alle gut geworden sind, strafrechtlich vollständig irrelevant ist.. Gemäss der Praxis des Bundesstrafgerichts ist àusschliesslich massgebend der Schaden, der im Augenblick der Tatbegehung entstanden ist.

Da Benaud Kommiserationsgründe nicht geltend macht und solche auch sonst nicht bekannt sind, b e a n t r a g e n wir entschieden die Gesuch s ab Weisung. Angesichts des skrupellosen, auf persönliches Gewinnstreben zurückzuführenden Verhaltens des Gesuchstellers und der 'damit nicht nur dem Ansehen der anständigen Berufskollegen und ihrer Firmen, sondern auch dem

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Ansehen der Schweiz zugefügten Schädigung muss es damit sein Bewenden haben, dass Renaud nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe (18. September 1952) bedingt entlassen werden kann, wenn er in jenem Zeitpunkt die dafür gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen vermag (Art. 38 StGB).

81. Ernest E t t e r , 1898, Bankdirektor, zurzeit in der kantonalen Strafanstalt Baselstadt, verurteilt am 9. November 1950 vom Bundesstrafgericht in Sachen Charles Eenaud1 und Mitangeklagte zu 18 Monaten Gefängnis und zu Fr. 1000 Busse wegen Zuwiderhandlung gegen den Bundesratsbeschluss vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland sowie wegen Urkundenfälschung und Teilnahme bei gewerbsmässig begangenem Betrug. Der Verurteilte hat zusammen mit Eenaud im Namen der Transvalor AG. 15 Depot-Affidavits unterzeichnet und falsche Titelaffidavits L l ausgestellt, welche den Absatz der fraglichen Titel zu guten Preisen ermöglichten. Etter müsse, so führt das Bundesstrafgericht aus, als Teilnehmer an den strafbaren Handlungen Benauds betrachtet werden. Es sei .dem Verurteilten bekannt gewesen, dass die ihm von Benaud im Jahre 1946 zur Verifikation vorgelegten Titel sich nicht seit dem 1. Juni 1944 im Besitze Eenauds befunden haben und dass die ihm unterbreiteten Herkunftsbescheinigungen falsch waren.. Trotzdem habe Etter der Schweizerischen; BankierVereinigung mit Schreiben vom 15. April 1948, welches bei der bankmässigen Nachprüfung als Beweis dienen sollte, fälschlicherweise bestätigt,; er wisse über das Vorhandensein dieser Titel und deren Eigentümer. Bescheid, dank seiner Tätigkeit an der Börse für die Basler Handelsbank im Jahre 1944. Für seine Mitarbeit erhielt der Verurteilte von Eenaud 24 Aktien der Transvalor AG., die er allerdings in einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgab. Das Bundesstrafgericht brachte -- obschon Etter über die Einrichtung und die Tragweite der Affidavits völlig auf dem laufenden war -- wegen des bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses des Verurteilten gegenüber Eenaud, den Artikel 64 StGB (mildernde Umstände) zur Anwendung.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht Etter um Begnadigung. Er verweist zunächst auf die Ausführungen im Gnadengesuch des Hauptbeklagten Eenaud und macht sodann geltend, er sei unter allen Verurteilten
der am wenigsten Belastete. Er habe die Affidavits nach den Instruktionen seiner Vorgesetzten .und auf Grund von Bescheinigungen angesehener Persönlichkeiten ausgestellt, in .deren Zuverlässigkeit er keinen Anlass hatte, Zweifel zu setzen. Aus seiner Tätigkeit habe er überhaupt keinen Vorteil gezogen, und der Verkauf der Titel sei ohne sein Zutun erfolgt.

Soweit sich Etter auf die von. Eenaud vorgebrachte Gesuchsbegründung bezieht, wird auf die Ausführungen im Antrag 80 dieses Berichtes verwiesen.

Ein Gnadenakt lässt sich damit nicht begründen. Aber auch die übrigen Vorbringen nehmen ausschliesslich auf Umstände Bezug, die bereits dem Gericht bekannt waren und von diesem bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden.

Es ist namentlich durch Anwendung des Artikels 64 StGB dem wirtschaftlichen

874

Abhängigkeits Verhältnis dos Verurteilten vom Hauptbeschuldigten strafmildernd Rechnung getragen worden; damit nun auch noch einen Gnadenakt zu begründen, ist nicht möglich. Im übrigen hat es die Begnadigungsbehörde immer und immer wieder abgelehnt, die gerichtlichen Urteile einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Da andererseits Kommiserationsgründe weder geltend gemacht werden noch sonstwie bekannt sind, beantragen wir auch hier die Gesuchsabweisung, unter Hinweis auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe (27. Februar 1952), sofern der Verurteilte die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt haben wird (Art. 38 StGB).

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. November 1951 .

430

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Kobelt Der Vizekanzler: Ch. Oser

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Anhang Verzeichnis der in diesem Bericht unterbreiteten Begnadigungsgesuche

58.

59.

60.

61.

62.

63.

64.

65.

66.

67.

68.

69.

Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln : Paul Müller, 1912, Metzgermeister, Lengnau (Bern), Thomas Hürlimann, 1908, Metzger, Buochs (Nidwaiden), Josef Schnarwiler 1904, Metzger und Viehhändler, Beromünster (Luzern), Pierre Curioz, 1914, Metzger, Genf, Ermanno Simoni, 1922, Angestellter, Verscio (Tessin), Auguste Paccaud, 1909, Metzger, Lutry (Waadt), Hans Nikiaus, 1903, Landwirt und Handelsmann, Tägertschi (Bern).

Marcel Veuve, 1906, gew. Wirt, Genf, Walter Wermuth, 1912, Metzger, Sumiswald (Bern), Walter Zesiger, 1907, Metzger, Hunibach (Bern), Julius Lötscher, 1913, Bäckermeister, Hasle (Luzern), Félicien Bürgisser, 1901, Viehhändler, La Magne (Freiburg).

Kosten der Lebenshaltung und Schutz der regulären Marktversorgung: 70. Fritz Jakober, 1914, Handelsmann, Luzern, 71. Josef Pfaff, 1896, franzosischer Staatsangehöriger, Gemüsehändler, Allschwil (Baselland), 72. Anto Kaufmann, 1914, Kaufmann, Davos-Dor (Graubünden), 73. David Neufeld, 1907, Kaufmann, Luzern, 74. Gertrud May, 1910, Riehen (Baselstadt), 75. Louise Barth, 1923, Hausfrau, Basel, 76. Peter Fischer, 1916, Kaufmann, Basel.

77. Walter Strasser, 1924, Reisender, Zürich, 78. Adolf Bär, 1908, Vertreter und Handler, Aarburg (Aargau).

Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft: ( 79. Gustav Dobler, 1906, Kaufmann, Mannheim-Neckara (Deutschland).

Dezentralisation des gebundenen Zahlungsverkehrs: 80. Charles Renaud, 1892, Bankier, zurzeit in der Strafanstalt Witzwil (Bern), 81. Ernest Etter, 1898, Bankdirektor, zurzeit in der kantonalen Strafanstalt Baselstadt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1951) (Vom 20. November 1951)

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1951

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29.11.1951

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