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Bundesblatt 76. Jahrgang.

Bern, den 17. Dezember 1924.

Band HL

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Frankfit Im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : SO Rappen die Petitzelle oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & Cle. in Bern.

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1929

Botschaft des

Bandesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 35 und 36 der Verfassung des Kantons Schaffhausen.

(Vom 11. Dezember 1924.)

Mit Schreiben vom 14. November 1924 sucht der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen um die eidgenössische Gewährleistung der in der Volksabstimmung vom 9. gl, Mts. beschlossenen Abänderung von Art. 35 und 36 der Kantonsverfassung nach.

Die beiden Artikel lauten im bisherigen und im neuen Wortlaut folgendermassen : Bisheriger Text:

Neuer Text:

Art. 35.

Auf je 600 Einwohner wird ein Mitglied des Grossen Rates gewählt. Ein Bruchteil von mehr als 300 Einwohnern wird für 600 berechnet.

Als Grundlage der Berechnung dient jeweils die letzte eidgenössische Volkszählung.

Art. 35.

Auf je 700 Einwohner wird ein Mitglied in den Grossen Rat gewählt. Ein Bruchteil von mehr als 350 Einwohnern wird für 700 berechnet.

Als Grundlage der Berechnung dient jeweils die letzte eidgenössische Volkszählung.

Art. 36.

Die Wahlen geschehen in Wahlkreisen. Jede Gemeinde, welche über 300 Einwohner zahlt, bildet einen Wahlkreis.

Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. m.

Art. 36.

Die Wahlen geschehen in Wahlkreisen. Jede Gemeinde, welche über 350 Einwohner zählt, bildet einen Wahlkreis.

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1168 Gemeinden mit weniger als Gemeinden mit weniger als 301 Einwohnern werden durch 351 Einwohnern werden durch Dekret des Grossen Rates unter Dekret des Grossen Rates unter Berücksichtigung ihrer geogra- Berücksichtigung ihrer geographischen Lage unter sich selbst, phischen Lage unter sich selbst, beziehungsweise mit grösseren beziehungsweise mit grössern Gemeinden, zu Wahlkreisen ver- Gemeinden, zu Wahlkreisen vereinigt.

einigt.

Die Zahl der den einzelnen Die Zahl der den einzelnen Wahlkreisen nach Massgabe von Wahlkreisen nach Massgabe von Art. 35 (neu) zukommenden Ver- Art. 35 (neu) zukommenden Vertreter wird ebenfalls durch De- treter wird ebenfalls durch Dekret des Grossen, Rates fest- kret des G-rossen Rates festgestellt. Bei der Gesamterneuerung gelegt.

Bei der Gesamterneuerung des des Grossen Rates finden die Grossen Rates finden die Wahlen Wahlen in allen Wahlkreisen in allen Wahlkreisen am glei- am gleichen Tage statt.

chen Tage statt.

Neu ist die Erhöhung der Vertretungsziffer, sowie des Minimums, dag eine Gemeinde an Einwohnern haben nrmse, damit sie einen Wahlkreis bildet.

Die Zahlen in den Art. 35 und 36, welche vor der vorliegenden Revision galten, wurden durch eine Verfassungsänderung vom Jahre 1912 festgelegt; nach dem ursprünglichen Text der Verfassung von 1876 waren sie noch niedriger. Durch die Revision von 1912 wurde erreicht, dass der Grosse Rat, der sich in der Amtsperiode 1909/12 aus 86 Mitgliedern zusammensetzte, nachher -- trotz der durch die Volkszählung von 1910 ermittelten Bevölkerungszunahme -- nur noch 78 Mitglieder zählte. Nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung würde die Zahl der Grossratsmitglieder bei unveränderter Vertretungsziffer aber wiederum auf 86 steigen. Dies zu vermeiden, war der Zweck der vorliegenden Verfassungsrevision. Der neue Rat wird 7 7 Mitglieder haben, also eines weniger als in den letzten Jahren. Wie in der Mitgliederzahl des Grossen Rates, hat die vorliegende Verfassungsrevision auch in der Wahlkreiseinteilung (Art. 36} keine wesentliche Änderung zur Folge; mit Ausnahme eines einzigen können nämlich alle bisherigen Wahlkreise beibehalten werden.

Es ist klar, dass die vorliegende Verfassungsänderung mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch steht. Daher beantragen

1169 wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die Gewahrleistung auszusprechen.

B e r n , den 11. Dezember 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Chuard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der abgeänderten Art. 35 und 36 der Verfassung des Kantons Schaffhausen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1924 über die Gewahrleistung der abgeänderten Art. 35 und 36 der Verfassung des Kantons Schaffhausen, in Erwägung, dass die vorgenommene Änderung an den Bestimmungen über die Grossratewahlen den Vorschriften der Bundesverfassung nicht zuwiderlauft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließet: 1. Der in der Volksabstimmung vom 9. November 1924 angenommenen Abänderung von Art. 35 und 36 der Verfassung des Kantons Schaffhausen wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 35 und 36 der Verfassung des Kantons Schaffhausen. (Vom 11.

Dezember 1924.)

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Jahr

1924

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

1929

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.12.1924

Date Data Seite

1167-1169

Page Pagina Ref. No

10 029 244

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