568

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bandes.

# S T #

Eröffnung des Nebenzollamtes La Combe de Roche d'or.

Auf den 1. November nächsthin wird bei Vacherie-dessus, an der Strasse le Fol (Frankreich)-Roche d'or-Rocourt (Berner Jura), unter der Bezeichnung ,,Bureau secondaire de douane La Combe de Roche d'ora ein Zollamt errichtet, das mit den .in Artikel 8 der Vollziehungaverordnung zum Bundesgesetz über das Zollwesen (vom 12. Februar 1895) für Nebenzollämter vorgesehenen Abfertigungsbefugnissen ausgestattet ist.

Ab genanntem Zeitpunkte gilt der erwähnte Grenzübergang wiederum als erlaubte Zollstrasse im Sinne von Artikel 5, Alinea l, der obgenannten Verordnung.

^ Eidgenössisches Zolldepartement : B e r n , den 17. Oktober 1924.

Zollamt La Chaux-de-Fonds.

Die gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 1902 unter der Bezeichnung ,,Bureau de douane et entrepôt fédéral pour l'horlogerie et la bijouterie" errichtete Zollabfertigungsstelle in La Chaux-de-Fonds wird auf den 1. November nächsthin nach dem Bahnhofe (altes Eilgutgebäude) daselbst verlegt Die Kompetenzen der Zollniederlage erfahren bei diesem Anlasse keine Änderung. Die zollfreie Transitlagerung ausländischer Güter in La Chaux-de-Fonds ist somit nach wie vor beschränkt auf Erzeugnisse der Uhrenindustrie und der Bijouterie, wobei das Teilen und Gruppieren, sowie die Beipackung von Erzeugnissen der inländischen Uhren- und Bijouteriebranche unter Aufsicht des Zolldienstes zulässig ist.

Dagegen wird das Zollamt La Chaux-de-Fonds auf den Zeitpunkt seiner Verlegung unter den nachstehenden Vorbehalten mit den Abfertigungsbefngnissen eines Hauptzollamtes im Innern gemäss Artikel 8, Alinea 3, der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz Über das Zollwesen (vom 12. Februar 1895) ausgestattet.

Die Transitabfertigung ausländischer Güter nach La Chauxde-Fonds beschränkt sich jedoch auf Sendungen von

569 n. fertigen Taschenuhren, fertigen Uhrwerken, sowie fertigen und rohen Uhrgehäusen im Gewichte von über 100 g ; *. Uhrenfournituren Rohwerken, Uhrmacherwerkzeugen Maschinen für die Uhrmacherei, ferner Bijouterieartikel, Goldund Silberschmiedwaren sowie Etuis für Taschenuhren und Bijouterieartikel, sofern in den Begleitpapieren die Transitabfertigung nach La Chaux-de-Fonds ausdrücklich verlangt · wird ; c leicht verderblichen Lebensmitteln wie Früchte, Gemüse etc., die über andere Bahnstrecken als diejenige von Morteau Locle in die Schweiz eintreten; d Waren aller Art, welche als Eil- und Frachtguteendungen über die Zollämter von Basel und Genf, sowie über die ostwärts dieser beiden Plätze gelegenen Zollämter an der Nord-, Ost- und Südgrenze eintreten, sofern die Transitabfertigung nach La Chaux-de-Fonds in den Begleitpapieren ausdrücklich verlangt wird.

Ausgenommen von der Transitabfertigung nach La Chauxde-Fonds sind Sendungen von Vieh, Fleisch (nicht aber Gefrierfleisch) und Fleischwaren, Pflanzen, amerikanischem und australischem Obst, Futtermehl, nicht denaturiert, Industriesprit, Essig und Essigsäure, Wein in Wagenladungen, sowie Rohtabakblättern, welche Waren nur bei den hierzu besonders ermächtigten Zollämtern zur Einfuhr abgefertigt werden können.

B e r n , den 13. Oktober 1924, Eidg. Oberzolldirektion; Gassmann.

Notifikation.

vorgeblich zu dauernder eigener Weiterbenützung bestimmtes Umzugsgut, au einer Busse vom 3fachen Betrag des umgangenen Zolles von Fr. 1365.10 mit Fr. 4095. 30 verurteilt worden ist, unter Nachlass eines Vierteils im Falle der nachträglichen vorbehaltlosen Unterziehung unter den Strafentscheid innert der Frist von 8 Tagen, vom Zeitpunkte des Erscheinens dieser Notifikation an gerechnet.

Dem Obgenannten wird zugleich mitgeteilt, dass, wenn innert der gewährten Frist von 8 Tagen keine Unterziehungserklärung unter den ergangenen Strafentscheid erfolgt, die Strafsache gemäss

570

gesetzlicher Vorschrift dem zuständigen Gericht zur Aburteilung überwiesen wird.

Eidg. Oberzolldirektion: Gassmann, B e r n , den 17, Oktober 1924.

Aufforderung, Auf verschiedenen Zollämtern des II. Zollkreiaes liegen seit längerer Zeit die folgenden Gegenstände, die wegen der bestehenden Einfuhrbeschränkungen dort zurückgelassen und seither von den Eigentümern nicht mehr beansprucht worden sind:

1. Zollamt Waldshut: 2 l 3 7

Päckli Schweizer-Stumpen, Album Ansichten aus dem Schwarzwald, Flaschen Branntwein, gedruckte Bücher (Die Liebe des Severin Imbode ; Das 2. Leben, von Ernst Zahn ; Die Schmiede der Zukunft ; Lotte Esslinger Wille und Weg ; Das eiserne Jahr ; Der Liebling; Der Mondschein).

2. Zollamt Rheinau: l einzelner Lederschuh, 1 Damenleibchen aus Baumwolle, l Fläschchen Kölnisch Wasser, 1 Flaschchen Haarwasser, 2 Geldbeutel aus Kunstleder, l Rasierklingen-Abziehapparat, l Kuustlederetuis mit Spiegel, Kamm und Nagelfeile, S Uhren-Anhänger aus unedlem Metall.

3. Zollamt Rafz-Grenze: 1 Ring Eisendraht, 2 Vasen aus Glas, l Stück Spielzeug (l Katze).

4. Zollamt Thayngen-Bahnhof : l Paar alte Lederschuhe, l Feldstecher-Etuis aus Leder, alt.

5. Zollamt Ramsen-Grenze : l Reisszeug, l Rasierapparat.

6. Zollamt Kreuzungen: l Buch ,,Deussen, Geschichte der Philosophie".

Die unbekannten Eigentümer dieser Waren werden hiermit; aufgefordert, dieselben gegen Beibringung der erforderlichen Bewilligung und gegen Bezahlung des Zollbetrages bis 1. November bei der Zollkreisdirektion Schaff hausen zu erheben. Bis zum ge-

571

nannten Datum nicht erhobene Gegenstände werden zugunsten des Fiskus versteigert, Eidg. Oberzolldirektion: Gassmann.

B e r n , den 9. Oktober 1924.

(2»)

öffentlicher Erbenaufruf.

(Art. 555 ZGB.)

Unterm 20. August 1924 wurde vom Amtsgericht ÖltenGösgen als verschollen erklärt: Jäggi, Urs, Josefs sei., geboren 1782, von Fulenbach, in Turin.

Die Erben des Verschollenerklärten sind unbekannt. Es ergeht daher an alle erbberechtigten Personen, welche auf die Erbschaft des genannten Erblassers Anspruch erheben wollen, die Aufforderung, sich innert Jahresfrist, d h. bis und mit 17. Oktober 1925, bei dem unterzeichneten Amtsschreiber zum Erbgange anzumelden. Der Anmeldung sind die zivilstandsamtlichen Ausweise beizufügen.

Ö l t e n , den 14. Oktober 1924.

(2.).

Der Amtschreiber von Olten-Gösgen : F. Peyer Notar.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen, Schweizerische Postverwaltung Lieferung von Dienstmatzen.

Über die Lieferung von 6000 Mützen -wird hiermit unter inländischen Firmen freie Konkurrenz eröffnet.

Das Tuch liefert die Postverwaltung zum Preise von Fr. 12 per Meter, Die Verzierung (Posthörnchen) gibt gie kostenlos ab.

Die Mützen sind franko lieferbar an unsere Materialverwaltung in Bern oder an die Kreispostdirektionen, je nach späterer Verfügung. Für Packmaterial wird keine Vergütung geleistet. Der Lieferant erhalt es auf Wunsch unfrankiert zurück.

Lieferfrist: 1. April 1925. Ist die Postverwaltung bis zu diesem Zeitpunkte nicht im Besitze der bestellten Mützen, so findet für jede spätereLieferung ohne weiteres ein Abzug von 5% vom Fakturawert statt. Wird die Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so ist die Postverwaltung berechtigt, die fehlende Ware abzubestellen. Vor dem 1. März.

1925 werden keine Sendungen angenommen.

Die Postverwaltung behält sich vor, die Lieferung in grössern oder kleinern Posten zu vergeben. Die Angebotspreise sind daher für 200, 500 1000 und mehr Stück zu berechnen.

Eingabefrist : 31. Oktober 1924. Die Eingaben sind verschlossen und frankiert, mit der Aufschrift Angebot für Dienstmützen" versehen, an die schweizerische Oberpostdirektion in Bern zu adressieren.

B e r n , dea 13. Oktober 1924.

(2.).

Schweizerische Oberpostdirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1924

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.10.1924

Date Data Seite

568-571

Page Pagina Ref. No

10 029 184

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.