en Ablauf der Referendumsfrist;

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7. Juli 1924.

Bundesgesetz betreffend

Abänderung und Ergänzung des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes.

(Vom 3. April 1924.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 64 der Bundesverfassung, in Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4, April 1921, beschliesst: I.

Der dritte Absatz von Art. 98 erhält folgende Fassung : Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu Übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.

II.

Art. 123 erhält folgenden Wortlaut: Wenn der Schuldner sich zu regelmässigen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichtet und die erste Zahlung geleistet hat, -kann der Betreibungsbeamte die Verwertung hinausschieben.

Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest. Diese müssen mindestens ein Viertel der Betreibungssumme betragen. Sie sollen in der Regel monatlich geleistet und die Verwertung darf nicht mehr als drei Monate hinausgeschoben werden.

Der Aufschub fällt dahin, wenn die Abschlagszahlungen nicht pünktlich erfolgen.

612 Wenn auf einen Schuldner gemäss Art. 317« die Vorschriften des zwölften Titels über die Notstundung anwendbar sind, kann der Betreibungsbeamte die Verwertung bis auf sieben Monate hinausschieben. Im übrigen finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels entsprechende Anwendung.

III.

Absatz 2 und 3 von Art. 293 werden aufgehoben.

IV.

Nach dem elften Titel weiden folgende Bestimmungen eingefügt:

Zwölfter Titel Not Stundung.

Art. 817 a.

Die Bestimmungen dieses Titels können unter ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere im Falle einer andauernden wirtschaftlichen Krise, von der Kantonsregierung mit Zustimmung des Bundesrates für die von diesen Verhältnissen in Mitleidenschaft gezogenen Schuldner eines bestimmten Gebietes und auf eine bestimmte Dauer anwendbar erklärt werden.

Art. 3176.

Ein Schuldner, der ohne sein Verschulden infolge der in Art. 317a genannten Verhältnisse ausserstande ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, kann von der Nachlassbehörde eine Notstundung von höchstens sechs Monaten verlangen, sofern die Aussicht besteht, dass er nach Ablauf dieser Stundung seine Gläubiger voll wird befriedigen können.

Der Schuldner hat zu diesem Zwecke mit einem Gesuche an die Nachlassbehörde die erforderlichen Nachweise über seine Vermögenslage zu erbringen und ein Verzeichnis seiner Gläubiger einzureichen ; et hat ferner alle von der Nachlassbehörde verlangten Aufschlüsse zu geben und die sonstigen Urkunden vorzulegen, die von ihm noch gefordert werden.

Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so hat er überdies dem Gesuche eine Bilanz und seine Geschäftsbücher beizulegen.

613 Art. 817 c.

Die Nachlassbehörde macht die allfällig noch notwendigen Erhebungen und ordnet sodann, wenn das Gesuch sich nicht ohne weiteres als unbegründet erweist, eine Verhandlung an, zu dei sämtliche Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung eingeladen werden; nötigenfalls sind Sachverständige beizuziehen.

Die Gläubiger können vor der Verhandlung die Akten einsehen and ihre Einwendungen gegen das Gesuch auch schriftlich anbringen.

Die Nachlassbehörde trifft beförderlich ihren Entscheid, Sie kann in der Stundungsbewilligung dem Schuldner die Leistung einer oder mehrerer Abschlagszahlungen auferlegen.

Art. 317d.

Wo eine obere kantonale Nachlassbehörde besteht, kann der Entscheid vom Schuldner und von jedem Gläubiger innerhalb zehn Tagen nach erhaltener Mitteilung an dieselbe weitergezogen werden.

Zur Berufungsverhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vorzuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren.

Eine von der Nachlassbehörde bewilligte Notstundung besitzt Wirksamkeit bis zum endgültigen Entscheid der oberen kantonalen Nachlassbehörde.

Art. 317 e.

Die Naohlassbehörde ordnet spätestens bei Bewilligung der Notstundung die Aufnahme eines Güterverzeichnisses an. Sie kann weitere Verfügungen zur Wahrung der Rechte der Gläubiger treffen.

Bei Bewilligung der Stundung kann sie einen Sachwalter mit der Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners beauftragen.

Art. 317 f.

Die Bewilligung der Stundung wird demBetreibungsamt und, falls der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, dem Konkursgerichte mitgeteilt. Sie wird öffentlich bekannt gemacht, sobald sie rechtskräftig geworden ist.

Art. 3175!.

Währead der Dauer der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt werden und ist der Lauf jeder Verjährungs- und Verwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen werden kann, gehemmt.

614 Die in Art. 219 für Forderungen zweiter oder dritter Klasse vorgesehenen Jahresfristen und die in Art. 286 und 287 vorgesehenen Halbjahresfristen verlängern sieh um die Dauer der Stundung.

Ebenso wird die Dauer des Grundpfandrechtes für die Grundpfandzinse (ZGB 818, Ziff. 3) um die Dauer der Stundung erstreckt.

Art. 317"h.

Dem Schuldner ist die Fortführung seines Geschäftes gestattet ; doch darf er während der Dauer der Stundung keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden.

Art. 317 i Die Nachlassbehörde kann in der Stundungsbewilligung verfügen, dass die Veräusserung oder Belastung von Grundstücken, die Bestellung von Pfändern, das Eingehen von Bürgschaften, die Vornahme unentgeltlicher Verfügungen, sowie die Leistung Von Zahlungen auf Schulden, die vor der Stundung entstanden sind, rechtsgültig nur mit Zustimmung des Sachwalters oder, wenn kein solcher bestellt ist, der Nachlassbehörde stattfinden kann.

Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich für die Zahlung von Schulden zweiter und dritter Klasse im Sinne von Art. 219, sowie für Abschlagszahlungen im Sinne von Art. 317 c, Abs. 3.

Fügt die Nachlassbehörde der Stundungsbewilligung diesen Vorbehalt bei, so ist derselbe in die öffentliche Bekanntmachung aufzunehmen, und es ist die Stundung im Grundbuch als Verfügungsbeschränkung vorzumerken, Art. 317 Ä.

Die Stundung bezieht sich nicht auf Forderungen unter fünfzig Franken, auf Forderungen für periodische Unterhaltsbeiträge und auf Lohnforderungen, die gemäss Art. 219 dieses Gesetzes in die erste Klasse eingewiesen werden.

Doch ist für diese Forderungen während der Dauer der Stundung auch gegen den der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldner nur die Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung möglich.

Art. 817Z.

Innerhalb der gemäss Art. 817 o bestimmten Frist kann die Nachlassbehörde auf Ersuchen des Schuldners die ihm gewährte

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Stundung für höchstens vier Monate verlängern, wenn die Gründe, die zu ihrer Bewilligung geführt haben, ohne sein Verschulden noch fortdauern.

Der Schuldner hat zu diesem Zwecke der Behörde mit seinem Gesuche eine Ergänzung- des Gläubigerverzeichnisses und, wenn er der Konkursbetreibung unterliegt, der Bilanz einzureichen.

Die Nachlassbehörde gibt den Gläubigern durch öffentliche Bekanntmachung von dem Verlängerungsbegehren Kenntnis und setzt ihnen eine Frist an, binnen welcher sie schriftlich Einwendungen geg*en das Gesuch erheben können. Wurde ein Sachwalter bezeichnet, so ist er zum Bericht einzuladen.

Nach Ablauf der Frist trifft die Nachlassbehörde ihren Entscheid.

Dieser unterliegt der Weiterziehung wie die Notstundung und ist wie diese bekannt zu machen.

Die obere Nachlassbehörde entscheidet auf Grund der Akten.

Art. 817 m.

Die Stundung ist auf. Antrag eines Gläubigers oder des Sachwalters von der Nachlassbehörde zu widerrufen, 1. wenn der Schuldner die ihm auferlegten Abschlagszahlungen nicht pünktlich leistet, 2. wenn er den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt oder die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt, 3. wenn ein Gläubiger den Nachweis erbringt, dass die vom Schuldner der Nachlassbehörde gemachten Angaben falsch sind, oder dass er imstande ist, alle seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Über den Antrag ist der Schuldner mündlich oder schriftlich einzuvernehmen. Die Nachlassbehörde entscheidet nach Vornahme der allfällig noch notwendigen Erhebungen auf Grund der Akten, ebenso im Falle der Weiterziehung die obere Nachlassbehörde. Der Widerruf der Stundung wird wie die Bewilligung bekannt gemacht.

Wird die Stundung nach Ziffer 2 oder 3 widerrufen, so kann weder .eine Nachlassstundung noch eine weitere Notstundung bewilligt werden.

Art. 317».

Will der Schuldner während der Notstundung einen Naohlassvertrag vorschlagen, so ist der Nachlassvertragsentwurf mit allen

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Aktenstücken und mit dem Gutachten des Sachwalters vor Ablauf der Stundung einzureichen.

Nach Ablauf der Notstundung kann der Schuldner während eines halben Jahres weder eine Nachlassstundung noch eine weitere Notstundung verlangen.

V.

Der bisherige zwölfte Titel (Übergangsbestimmungen) wird zum dreizehnten Titel.

VI.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 2. April 1924.

Der Präsident: Simon.

Der Protokollführer : Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 3. April 1924.

Der Präsident : B. Evéquoz.

Der Protokollführer: G. Boret.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 3. April 1924.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Steiger.

Datum der Veröffentlichung: 9. April 1924.

Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 1924.

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Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes. (Vom 3. April 1924.)

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