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Wahlen(Vom 28. Oktober 1924.)

Militär département.

Zeughaus- und Kasernenverwalter II. Klasse in Wallenstadt: Hauptmann Winkler, Hans, von Wülflingen.

Internationale Sureaux für gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum.

Kanzlisten : Werro, Louis, von Montilier und La Chaux-de-Fonde, und Zweifel, Jean, von La Chaux-de-Fonds.

Kanzleigehilfin ; Zaugg, Lina, von Eggiwil; alle drei bisher provisorische Angestellte dieser Bureaux.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Verschollenheitsruf.

Meyenberg, Johann Boat Jakob, geboren 14. Dezember 1853, Sohn des Karl Kaspar Meyenberg -und der Anna Maria geb. Baumgartner, von Baar, ist zirka anfangs der 1870er Jahre nach den Vereinigten Staaten von Amerika auegewandert und seit mehr als zehn Jahren nachrichtlos abwesend.

Auf Verlangen des Herrn Joh. K. H. Isler, Bandoeng, Java, wird hiermit Meyenberg, Johann Beat, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 20. Oktober 1925 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, wird Meyenberg, Johann Beat Jakob, als verschollen erklart, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 1. Oktober 1924.

(3..}.

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

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Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung, Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 10 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 14 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte Über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschliesst.

Das stenographische Bulletin wird jeweilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert. Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste beigegeben.

In der Schweiz kann nur bei den Postanstalten abonniert werden. Aus andern Staaten sind Bestellungen unmittelbar der Expedition ,,Buchdruckerei Pochon-Jent
Inhalt der September/Oktoberhefte.

Nationalrat.

(Preis 4 Fr.)

Gasthöfe. Beschränkung.

Betäubungsmittel. Bundesgesetzt. (Schlussabstimmung.))

Postverkehrsgesetz. (Schlussabstimmung)) Sprengstoffgesetz.

Militärstrafgesetzbuch (Art. 1--39).

Arbeitslosenversicherung. Bundesgesetz. (Differenzen.)

Ständerat.

(Preis 2 Fr.)

Postverkehrsgesetz, (Schlussabstimmung.)

Betäubungsmittel. Bundesgesetz. (Schlussabstimmung.)

Arbeitslosenversicherung. Bundesgesetz.

Jagd und Vogelschutz. Bundesgesetz.

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Bundesrechtliche Regelung.

Gasthöfe. Beschränkung. (Differenzen.)

Zollgesetz. Revision. (Fortsetzung.)

Sekretariat der Bundesversammlung.

Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. III.

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Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland, Die Officina elettrica comunale di Lugano ist im Besitz dor nachstehend genannten beiden Bewilligungen zur Ausfuhr elektrischer Energie an die Società Varesina per imprese elettriche in Varese und an die Società Volta-Lombarda bzw. Società Idroelettrica Comacins in Como: 1. Bewilligung Nr. 46 vom 1. März 1920. Zur Ausfuhr bewilligte Leistung: max. 1500 Kilowatt.

2. Bewilligung Nr. 48 vom 7. Februar 1921. Zur Ausfuhr bewilligte Leistungen: max. 4416 Kilowatt in der Zeit vom J6. März bis 15, Dezember und max. 2576 Kilowatt in der Zeit vom 16. Dezember bis 15. März jeden Jahres.

Beide Bewilligungen sind gültig bis 30. November 1928, Die Officina elettrica comunale di Lugano stellt das Gesuch, die beiden Bewilligungen möchten unverändert erneuert und bis 30. November 1940 gültig erklärt werden.

Die Officina elettrica comunale di Lugano sucht die Erneue- · rung der bis 30. November 1928 gültigen Bewilligungen Nr. 46 und 48 bereits jetzt nach, weil die Energielieferungsverträge mit ihren italienischen Abnehmern revidiert und ihre Dauer verlängert werden sollen.

Das eidgenössische Departement des Innern hat vorläufig der Officina elettrica comunale di Lugano unterm 29. Oktober 1924 nach Anhörung der eidgenössischen Kommission für Ausfuhr elektrischer Energie und gestützt auf Art. 11 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, die zusätzliche Bewilligung (Nr. 76) erteilt, jeweilen in der Zeit vom 15. Februar bis 15. März jeden Jahres die auf Grund der Bewilligungen Nr. 46 und 48 auszuführende Leistung von 4076 auf 4576 Kilowatt zu erhöhen, unter der Voraussetzung, dass dabei die Gesamtzahl der bisher in der Zeit vom 16. Dezember bis 15. März zur Ausfuhr bewilligten Kilowattstunden nicht erhöht werde. Die Bewilligung Nr. 76 ist längstens bis 15. März 1928 gültig.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der untenzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 5. Dezember 1924 einzureichen. Ebenso ist ein allfalliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

B e r n , den 29. Oktober 1924.

(2.).

Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaft.

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Notifikation.

Ein Organ der schweizerischen Zollverwaltung hat am 9, Oktober 1924 auf dem Gol de Chavanette, ungefähr 15 m von der Schweizergrenze entfernt, eine Ziege gefunden. Da alle Umstände dafür sprachen, dass das Tier unter Umgehung der Zollpflicht in die Schweiz verbracht worden sei, ist das Strafverfahren wegen Zollübertretung gegen den unbekannten Übertreter eingeleitet worden.

Unterm 28. Oktober 1924 hat die eidgenössische Oberzolldirektion in Anwendung von Art. 55 und 56 des Bundesgesetzes über das Zollwesen und von Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze eine Busse vom 7fachen Betrag des umgangenen Zolles von Fr. 3 mit Fr. 21 ausgefällt, unter Zusicherung des Nachlasses von einem Vierteil bei nachträglicher Unterziehung unter den Strafentscheid der Zollverwaltung innert nützlicher Frist.

Dem unbekannten Übertreter wird hiermit dieser Strafentscheid notifiziert; er wird eingeladen, sich innert acht Tagen, von dieser Publikation an gerechnet, dem Strafentscheide vorbehaltlos zu unterziehen, falls er Anspruch auf den Nachläse eines Vierteils der Busse erheben will.

Dem unbekannten rechtmässigen Eigentumer wird hiermit mitgeteilt, dass die Ziege, gestutzt auf Art. 27, Alinea l und 2, des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze, am 5. November in Monthey öffentlich versteigert wird. Der Erlös wird ihm gegen Bezahlung der Busse und der Kosten ausgehändigt werden.

B e r n , den 30, Oktober 1924,

Eidg, Oberzolldirektion: Gassmann.

Eidgenössische Lebensmittel-Rationierungskarten.

Das eidgenössische Ernährungsamt hat vor der Vernichtung der übrig gebliebenen Lebensmittel-Rationierungskarten eine Anzahl Kollektionen für Sammelzwecke zusammengestellt. Hiervon sind heute noch eine beschränkte Anzahl kompleter Brot-, Käse-, Fett- und Butterkartenkollektionen zum Totalpreise von Fr. 10, zuzüglich Porto, erhältlich.

Die Abgabe erfolgt gegen Nachnahme.

B e r n , Oktober 1924.

(3..).

Eidgenössische Getreideverwaltung, Revisionsbureau.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1924

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45

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05.11.1924

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