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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Erlöschen der Auswanderungsagentur Bommel & Cie.

in Basel.

Am 20. November 1923 ist das Herrn Viktor Klaus sen. in Basel als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Bommel & Cie. in Basel am 1. Juli 1916 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Rommel & Cie. in Basel deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 20. November 1924 zur Kenntnis zu bringen.

Eidg. Auswanderungsamt.

B e r n , den 21. November 1923.

(2..)

Verschollenheitsruf.

Ende der 1870er Jahre ist Johann Josef Iten, geboren 14. Juni 1858, Sohn des Jos. Marins und der Maria Theresia geb. Weber, von Unterägeri, nach Amerika ausgewandert. Seit 1896 ist von ihm keine Nachricht mehr eingegangen.

Auf Verlangen des ti t. Bürgerrates von Unterägeri namens Verwandter des Vermissten, gestützt auf Art. 35 ZGB wird hiermit Iten Johann Josef, sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis 15. Juni 1925 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden.

Sollte während dieser Frist keine Nachricht eingehen, wird Iten Johann Josef als verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 21. Mai 1924.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

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Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Pruntrut-Bonfol stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die Verbindungsbahnlinie Bonfol-Pfetterhausen in einer Baulänge von 2,65l km samt Zugehör und Betriebematerial und die Eisenbahnlinie Pruntrut-Bonfol in einer Baulänge von 10,920 km samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art."9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im II, Range, d. h. unmittelbar nach dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht von Fr. 120,000 für Hilfeleistung und im Vorrang inbezug auf die folgenden Anleihen : a. 4 °/0 Anleihen von Fr. 330,000 von 1901; b. 4J/a»/0 Anleihen von Fr. 330,000 von 1910; c. 4 °/o Anleihen von Fr. 108,000 von 1910 zu verpfänden, behufs Sicherstellung von Guthaben der Schweizerischen Bundesbahnen im Betrage von Fr. 35,958.55.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 30. Juni 1924 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 30. Mai 1924.

Der Sekretär des eidg, Eisenbahndepartements : Dr. 0. Leimgruber.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

1

Der Verwaltungsrat der SolOthurn-Niederbipp-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 13,6eo km lange Linie von Solothurn nach Niedorbipp samt Zubehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art, 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden zur Sicherstellung eines 61/! °/o Anleihens von Fr. 190,000.--, das zur Rückzahlung des 4 % Anleihens von Fr. 200,000.-- (Restanz Fr. 190,000.--) vom 21. März 1914 verwendet werden soll.

Das neue Anleihen soll mit dem ebenfalls im I. Pfandrange versicherten Darlehen von Fr. 400,000,-- vom Jahre 1919 gleichberechtigt sein,

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Soweit die Bahn auf öffentlicher Strasse angelegt ist, würde das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund ergreifen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 28. Juni 1924 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 30. Mai 1924.

Der Sekretär des eidg. Eisenbahndepartements: In Vertretung: Keller.

Eidgenössischer Staatskalender 1924.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1924 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert) und Fr. 3.70 (steif broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Direktoren und Beamten der internationalen Bureaux.

B e r n , im Mai 1924.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Verschollenerklärung.

Berger Fritz, von Salez-Sennwald, Kt. St. Gallen, geboren den 29. April 1887, von Jakob und Emma Knöpfel, früher in Heiden, ist auf Grund erfolglosen Aufrufes durch Beschluss des Obergerichtes vom 26. Mai 1924 verschollen erklärt worden.

T r o g e n , den 27. Mai 1924.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei.

Bundesblatt 76. Jahrg. Bd. U.

37

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Verschollenheitsruf.

Bucher Johann Jakob Anton, geb. den 9. Juni 1840, Sohn des Michael Alois und der Anna Kathrina geborenen Brandenberg, Bäcker und Koch von Zug ist vor zirka 40 Jahren nach Amerika ausgewandert und seit zirka 30 Jahren nachrichtenlos abwesend.

Auf Verlangen der Erben des Genannten wird anmit Bucher Johann Jakob Anton, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 15. April 1925 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, wird Bucher Johann Jakob Anton als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wann der Tod bewiesen wäre (Art, 38 ZGB).

(3...) . · Z u g , den 21. März 1924.

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Solange Vorrat kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. Z, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden : Nachweiser über die im Bundesblatt veröffentlichten Berichte, wichtigeren bundesrätlichen Entscheide und Kreisschreiben, umfassend die Jahre 1916-1920.

B e r n , 7. März 1922.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Die Ausgabe der

Betreibungs- und Konkursformulare ist mit dem 1. Januar 1922 vom Bundesgericht au die Materialverwaltung der Bundeskanzlei, Inselgässchen 3, Born, übergegangen. Bestellungen sind daher an diese zu richten.

Materialverwaltung der Bundeskanzlei.

547

(170

Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen Seiten in 8°) erschienen Über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Inhalt: Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, untar Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1021 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22, November 1860 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtssteitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege Verordnung des Bundesrates Tom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dein Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Pr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1924

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2

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23

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.06.1924

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543-547

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