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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Handelsregister betreffend die Führung der Verzeichnisse persönlich haftender Mitglieder von Genossenschaften und betreffend das Schweizerische Ragionenbuch.

(Vom 4. März 1924.)

Hochgeehrte Herren!

1. Art. 702 des Obligationenrechts verpflichtet den Vorstand einer Genossenschaft, deren Mitglieder für die Genossenschaftsschulden persönlich haftbar sind, ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder dem Handelsregister einzureichen und spätestens innerhalb dreier Monate jeden Austritt und Eintritt anzumelden. Da» Verzeichnis der Mitglieder solcher Genossenschaften soll beim Handelsregister jedermann zur Einsicht offen stehen. In Vollzug dieser Vorschrift hat Art. 24 der Verordnung vom 6. Mai 1890 über Handelsregister und Handelsamtsblatt bestimmt, dass für die Verzeichnisse persönlich haftender Genossenschafter beim Handelsregister ein besonderes Heft angelegt werden müsse, und vorgeschrieben, welche Angaben dieses Heft enthalten soll und wie es zu führen ist.

Es gibt nun, wie wir haben feststellen können, Registerbureaux, bei welchen über die personlich haftenden Mitglieder von Genossenschaften keine Kontrolle geführt wird. Unter diesen Umständen bitten wir Sie, zu ermitteln, ob in Ihrem Kanton die von Art. 702 des Gesetzes und Art. 24 der Verordnung vorgesehenen Kontrollen vorhanden sind und nachgeführt werden, und gegebenenfalls anzuordnen, dass Versäumtes nachgeholt und der Vorschrift gewissenhaft nachgelebt wird.

485Bei diesem Anlasse erlauben wir uns noch auf folgende» hinzuweisen. Das schweizerische Obligationenrecht (Art, 688, 689> spricht nur von Genossenschaften, die entweder die volle oder keine Haftung der Genossenschafter vorsehen. Es hat sich aber in der Praxis gezeigt, dass mit diesen beiden Genossenschaftsformen nicht auszukommen ist, und es sind denn auch seit Jahrzehnten in grosser Zahl Genossenschaften mit beschränkter per» sönlicher Haftbarkeit der Genossenschafter gegründet und in das Handelsregister eingetragen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichtesvom 24. Oktober 1923; Praxis des Bundesgerichtes XII. Jahrgang, S. 427 ff., insbesondere 430). Die Mitglieder solcher GenossenSchäften sind -- wie die Mitglieder von Genossenschaften mit unbeschränkter Haftbarkeit der Genossenschafter -- in die von Art. 702 O. R. und Art. 24 der Handelsregisterverordnung vorgesehene Kontrolle einzutragen. Nur dann, wenn dies geschieht, erfüllt diese Kontrolle ihren Zweck, darüber Auskunft zu geben, welche Personen und wie lange sie im Falle des Art. 691 0. R. den Gläubigern subsidiär haftbar sind. Auch hier bitten wir Sie, die erforderlichen Weisungen zu erteilen.

2. Das Schweizerische R a g i o n e n b u c h ist im Laufeder Jahre zu einem für Behörden und Private wertvollen Nachschlagewerk geworden. Je mehr es Verwendung findet, um sowichtiger ist, dass es auf den Zeitpunkt des Abschlusses (31. Januar) einen zutreffenden Einblick gewährt in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schweiz und insbesondere zuverlässige Auskunft gibt über die in der Schweiz bestehenden Firmen und die wichtigsten, sie betreffenden Tatsachen.

Im Kreisschreiben vom 6. März 1896 (Bundesblatt 1896, II, 130), das mancherorts in Vergessenheit geraten zu sein scheint,, wurde darauf hingewiesen, dass die Eintragungen irn Handelsregister die Grundlage für den Inhalt des Ragionenbuches bilden, und dass anderseits dieses Buch dem Registerführer ein sehr nützliches Mittel an die Hand gibt für die vierteljährliche Bereinigung seines Registers unter Mit Wirkung der Gemeindebehörden.

Wir möchten in diesem Zusammenhang die Vorschrift des letzten Alineas von Art. 28 der Verordnung vom 6. Mai 1890 mit Nachdruck in Erinnerung bringen. Der Verlag des Ragionen bûches selbst unterstützt die Bereinigung des Handelsregisters dadurch, dass er alle ihm
zur Kenntnis kommenden Unstimmigkeiten den zuständigen Registerführern mitteilt.

Alle Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt Über Eintragungen im Handelsregister werden vom Verlag des Ra-

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gionenbuches nachgetragen. Trotz sorgfältigster Nachführung der während des Jahres publizierten Eintragungen, Änderungen und Löschungen ist es jedoch nicht zu vermeiden, dass in einem so grossen Nachschlagewerk Auslassungen vorkommen oder Unrichtigkeiten sich einschleichen. Solche Fehler kann der Handelsregisterführer durch Vergleichung mit seinen Eintragungen feststellen. Deshalb wird jeweilen vor der definitiven Drucklegung der neuen Ausgabe jedem Handelsregisterführer ein Probeabzug derjenigen Seiten des Ragionenbuches (1. Teil), welche die in seinem Register eingetragenen Firmen enthalten, zugestellt, damit die Vollständigkeit bzw. Übereinstimmung mit den Eintragungen im Handelsregister nachgeprüft werden kann.

Diese Nachprüfung der Probeabzüge des Ragionenbuches wird vielfach nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen, sonst könnten Fehler, die immer wieder festzustellen sind, vermieden werden.

Als Beispiel sei erwähnt, dass in der Ausgabe des Ragionenbuches pro 1923 bei 58 Aktiengesellschaften die Angabe des Kapitals und des Nominalbetrags der Aktien fehlt. Die gewissenhafte Revision der Pro b e a b z ü g e ist eine A r b e i t , die vom Handelsregisterführer im öffentlichen Interesse, d e m d a s R a g i o n e n b u c h d i e n t , v e r l a n g t werden muse.

Wir ersuchen Sie deshalb, die Registerführer auf die Bedeutung des Ragionenbuches hinzuweisen und die nötigen Anordnungen zu treffen, damit jedes Jahr die Probeabzüge der Neuausgabe vom Handelsregisterführer mit grösater Sorgfalt anhand seiner Eintragungen nachgeprüft und, wenn nötig, ergänzt und berichtigt werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung Eidgenössisches Justiz- undPolizeidepartement:: Häberlin.

Die Ausgabe der

Betreibungs- und Konkursformulare ist mit dem 1. Januar 1922 vom Bundesgerieht an die Materialverwaltung der Bundeskanzlei, Inselgässchen 3, Bern, übergegangen. Bestellungen sind daher an diese zu richten.

Materialverwaltung der Bundeskanzlei.

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Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1923 und 1924.

1924

Monftte

lAOCk

IMX&

1Q9A linn

Fr.

Januar . . .

Februar . .

März . . .

April . . .

Mai . . .

Juni . . . .

Juli . . . .

August . . . .

September . .

Oktober . .

November . , Dezember . .

Fr.

Mohreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

12,626,491. 74 14,167,432. 20 1,540,940. 46 13,320,591. 28 14,946,556. 70 1,625,965. 42 15,835,213. 95 15,413,368. 44 . 18,376,240. 02 16,049,986. 91 12,799,875. 22 12,761,247. 59 13,596,135. 62 18,478,437. 79 17,498,456. 87 16,219,452. 27

Total 182,975,496. 70 Ende Februar 25,947,083. 02 29,113,988.90 3,166,905. 88

-- --

--

Nachtrag zum Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen i Kanton Freiburg.

Neue Ermächtigung.

S. Banque d'Epargne et de Prêts de la Broyé, in Estavayer-le-Lac.

B e r n , den 4. März 1924.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

488

Tarif entscheide des

Zolldepartements für den neuen Gebrauchstarif vom S.Juni 1921.

(Vom 6. März 1924.)

Nr. 67^.

TarifHummer

Zollansatz

229«

Fr. Cts.

20.-- --.40

2296

-.20

181

250 270/271 321 324/327 342

10.-- diverse 5.-- diverse 2.--

833

40.--

833/834

diverse

833/837

diverse

894e/898& diverse M9

1011 1028

3.-- 1.--

Bezeichnung der Ware

Sammetkalbleder.

NB. ad 229a. Unter diese Nummer gehört nur Rotbuchenholz (Hainbüchenholz s. ad Nr. 229 ö).

flainbuchenholz (Weissbuehe, Hagebuche), Streichen : Schuhleisten.

Schuhleisten.

Briefmarken für Sammlungen.

Streichen : Briefmarken für Sammlungen.

Streichen: Baumwolle, gestrichen (in Schichten), nicht gummiert (s. a. die Nrn. 345/346).

Streichen : Fliegeuschränke aus Messingöder Kupferdrahtgewebe und rohem Holz.

Streichen: Maschinenteile, roh vorgearbeitet: aus Messing, Kupfer etc.

Fliegenschränke aus Messing- oder Kupferdrahtgewebe, auch in Verbindung mit Holz (s. a. ad Nrn. 270/271 und ad Nrn. 787/790).

Streichen: Maschinen, gebrauchte, sofern dieselben nicht vor der Einfuhr zerschlagen oder sonstwie unbrauchbar gemacht werden (s. a. ad Nr. 711).

Natron, chlorsaures (Natriumchlorat).

Streichen : Natron, chlorsaures.

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Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland, I. Die Bernischen Kraftwerke A.-G. in Bern (BKW) schlössen im Jahre 1920 mit den elsässischen Gesellschaften Forces motrices du Haut-Rhin S. Â. in Mülhausen und Electricité de Strasbourg S. A. in Strassburg einen Energielieferungsvertrag ab für die Lieferung von maximal 27,000 Kilowatt in der Zeit vom 1. März bis 30, November.

Die BEW schlössen ferner mit den elsässischen Abnehmern im Jahre 1922 einen Zusatzvertrag ab für die Lieferung von 8000 Kilowatt in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Februar.

OE, Für die Lieferung auf Grund der genannten Vertrage wurde den BKW unterm 24. November 1922 die Bewilligung Nr. 60 erteilt, in der Sommerperiode (1. März bis 30. November jeden Jahres) maximal 13,500 Kilowatt und in der Winterperiode (1. Dezember bis Ende Februar jeden Jahres) bei günstigen Wasserverhältnissen maximal 10,000 Kilowatt auszuführen.

b. Für die Lieferung von weitern 6000 Kilowatt auf Grund des erstgenannten Vertrages stellte die Schweizerische Kraftübertragung A.-G. (8K) im Einverständnis mit den BKW ein Ausfuhrgesuch. Unterm 3. Juni/6. September 1921 wurde der SK die Bewilligung Nr. 51 erteilt, in der Zeit vom 1. März bis 30. November jeden Jahres maximal 6000 Kilowatt aus den Anlagen der BKW an die genannten elsässischen Gesellschaften auszuführen.

Die zur Ausfuhr aus den Anlagen der BKW bewilligten Quoten betragen somit zurzeit insgesamt 19,500 Kilowatt in den Sommermonaten März bis November und 10,000 Kilowatt bei günstigen Wasserverhältnissen in den Monaten Dezember, Januar und Februar. Die Bewilligungen Nrn. 51 und 60 wurden mit Gültigkeit bis Ende 1939 erteilt.

Für die Lieferung der restlichen im erstgenannten Vertrage vorgesehenen 7 500 Kilowatt ist eine Ausfuhrbewilligung noch nicht erteilt.

II. Die BKW stellen das Gesuch, es seien die gemass Bewilligung Nr. 51 zur Ausfuhr bewilligten 6000 Kilowatt zu der Ausfuhrquote gemass Bewilligung Nr. 60, die auf BKW lautet, zuzuschlagen und die Bewilligung Nr. 60 wie folgt abzuändern: Es soll den BKW gestattet sein, an die elsässischen Gesellschaften eine Leistung von 19,500 Kilowatt und täglich eine Energiemenge von maximal 468,000 Kilowattstunden, gemessen in der Schaltstation Bassecourt, auszuführen. Bei sehr günstigen Verhältnissen in der Energieproduktion soll bei gleichbleibender täglicher Durchschnittsleistung von 19,500 Kilowatt die Ausfuhr zeitweise auf maximal 23,500 Kilowatt erhöht werden dürfen.

490 Die BKW verpflichten sich, im Winterhalbjahr, sofern es die Wasserverhältnisse erfordern, von sich aus die täglich auszuführende Energiemenge bis auf 200,000 Kilowattstunden und die Leistung auf 16,000 Kilowatt zu reduzieren. Bei ungünstigen Wasserverbältnisseu soll die Ausfuhr nach Massgabe des Wasserstandes der Aare weiterhin bis auf eine Mindestlieferung von 80,000 Kilowattstunden pro Tag bei 10,000 Kilowatt Leistung eingeschränkt werden.

Die zur Ausfuhr gelangende Energie dient zur Ergänzung und teilweisen Stillegung von Dampfzentralen der Elektrizitätsgesellschaften in Mülhausen und Strassburg.

Die BKW verpflichten sich, in Zeiten von ausserordentlicher Energieknappheit in der Schweiz, sowie in Störungsfällen, auf Verlangen Energie aus den kalorischen Anlagen der Forces motrices du Haut-Rhin S. A. und der Electricité de Strasbourg S. A. ; einzuführen und dem schweizerischen Konsum zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, soweit die elsässischen Gesellschaften ihre Anlagen nicht für eigene Zwecke benötigen, Die Bewilligung soll für eine Dauer von 20 Jahren erteilt werden.

III. Die Ausfuhr zu den abgeänderten Bedingungen wurde den BKW für den auf die bisherige Bewilligung Nr. 60 entfallenden Anteil an der Lieferung (13,500 Kilowatt) provisorisch gestattet. Für die restlichen zu liefernden maximal 10,000 Kilowatt wird eine provisorische Regelung nachgesucht.

Demgemass werden allfällige Interessenten ersucht, Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art SO bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 12. Juni 1924, bei der unterzeichneten Amtsstelle einzureichen. Ebenso ist ein allialliger Strombedarf im Inlande so bald als möglich, spätestens jedoch bis zum erwähnten Zeitpunkt, anzumelden. Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

Der Bundesrat hat unterm 8. Januar 1924 beschlossen, dass die hängigen Gesuche der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G.

(vgl. Ausschreibung im Bundesblatt Nr. 26 vom 27. Juni und Nr. 27 vom 4. Juli, sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 147 vom 27. Juni und Nr. 151 vom 2. Juli 1923), des Kraftwerkes Laufenburg (vgl. Ausschreibung im Bundesblatt Nr. 25 vom 20. Juni und Nr. 26 vom 27. Juni, sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt
Nr. 141 vom 2§. Juni und Nr. 146 vom 25. Juni 1923) und der BKW um definitive Bewilligung zur Ausfuhr elektrischer Energie nach dem Elsass gemeinsam zu behandeln seien..

B e r n , den 7. März 1924.

Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaft.

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Weisungen zum

Bundesratsbeschluss vom 7. März 1924 betreffend Änderungen in der Arbeitslosenunterstützung.

(Vom 7. März 1924.)

Zum oben erwähnten Bundesratsbeschluss erlassen wir, gestützt auf dessen Artikel 4, folgende Weisungen: 1. E i n t r i t t der Ä n d e r u n g e n .

Es ist ausdrücklich die Fassung ,,Mitte April 1924" und nicht ein bestimmter Tag gewählt worden, damit die Änderungen auf Ende einer Zahltagsperiode eintreten können ; dies wird entweder der 12. oder 19. April sein.

2. E i n s t e l l u n g der U n t e r s t ü t z u n g b e i K ü r z u n g der A r b e i t s z e i t (teilweiser Arbeitslosigkeit).

Die Vorschriften über das Abrechnungsweseii gemäss den Verfügungen des Volkswirtschaftadepartements vom 23. Januar 1922 und 11. Oktober gleichen Jahres bleiben vorbehalten. Die Abrechnungen über die Unterstützungen teilweise Arbeitsloser für die Zeit vor Mitte April 1924 sind innert den in diesen Verfügungen vorgesehenen Fristen einzureichen.

3. A u f h e b u n g von B e i t r ä g e n an B e t r i e b e n a c h Art. 9bis.

Die bisherigen Verfügungen bleiben in Kraft, auch wenn ihre Wirkung über Mitte April 1924 hinausgeht, 4. A u f h e b u n g der B e i t r ä g e der B e t r i e b e an die Unterstutzungen und der Obliegenheiten der beruflichen Verbände in d«r Arbeitslosenfürsorge.

Mit dem Wegfall der Beitragspflicht der Betriebsinhaber fallen auch die Leistungen der Solidaritätsfonds für die nach Mitte April 1924 eintretenden Unterstützungsfälle dahin.

492

Damit ist auch der Moment gekommen, wo über die Zweckbestimmung der nicht zur Verwendung gelangten Mittel der Solidaritätsfonds gemäss Art. 19, letzter Absatz, des Bundeeratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 entschieden werden kann. Der Entscheid steht zu für die Verbandsfonds den Verbänden, für die kantonalen Fonds den Kantonsregierungen, für die Gemeindefonds den Gemeindebehörden, wo der Kanton das Verfügungsrecht den Gemeinden übertragen hat.

Ist die Beitragspflieht vor Mitte April 1924 entstanden, so inuss sie noch erfüllt werden. Dies gilt auch für streitige Fälle, in denen der Entscheid erst nach diesem Zeitpunkt gefällt wird.

Ebenso bleibt für Betriebsinhaber, die keiner privaten Arfoeitslosenfürsorgeorganisation angehören, die unter den bisherigen Vorschriften entstandene Pflicht zum Anschluss an einen kantonalen oder kommunalen Solidaritätsfonds von der neuen Ordnung unberührt : die Kompetenzen der Kantons- resp. Gemeindebehörden auf diesem Gebiete bleiben unverändert.

Da die vor Mitte April 1924 entstandenen Verpflichtungen vorbehalten bleiben und nach der Verfügung vom 11. Oktober 1922 über das Abrechnungswesen die Rechnungsstellung der Kantone unter sich und an die Verbände über ausbezahlte Arbeitslosenunterstützungen innert der Frist von fünf Monaten nach dem Unterstüt/ungsmonat zu erfolgen hat, so kann eine definitive Entlastung der Betriebsinhaber und Verbände erst nach dieser Zeit ·eintreten. In streitigen Fällen kann sich die Frist noch weiter erstrecken. Bei der Beschlussfassung über die Zweckbestimmung der Solidaritätsfonds ist hierauf Rücksicht zu nehmen.

Für die nach Mitte April 1924 vorkommenden Unterstützung»ialle haften für die Unterstützungskosten nur noch Bund und Kantone nach Art. 14, Abs. 1. Für diese Fälle fällt auch die Belastung des Betriebskantons durch den Wohnsitzkanton weg {Art. 14, Abs. 2).

Die Pflicht der Betriebsinhaber zur Auskunfterteilung über ·die einzelnen Unterstützungsfälle bleibt auch unter der neuen Ordnung bestehen. Diese Auskunft kann nach wie vor durch die Verbände an die öffentlichen Stellen geleitet werden, falls die Verbände es wünschen. Sie haben bei Beibehaltung dieses Verfahrens das eidgenössische Arbeitsamt in Kenntnis zu setzen und ihre Mitglieder anzuhalten, die in Betracht fallenden Gemeinden zu orientieren.

493 5. D a u e r der U n t e r s t ü t z u n g .

.; ,: Die Dauer der Unterstützung bei gänzlicher Arbeitslosigkeit steht im Ermessen der kantonalen Behörden, darf aber 120 Tage innert Jahresfrist nicht übersteigen.

Hat das Unterstüzungsjahr vor Mitte April 1924 begonnen, so sind zwei Fälle zu unterscheiden: Der eine, wo die Unterstützungsdauer in der betreffenden Gemeinde nach bisheriger Vorschrift 120 Tage nicht übersteigt, und der andere, wo die Unterstützungsdauer mehr beträgt. Im ersten Fall bleibt es ohne weiteres bei der bisherigen Unterstützungsdauer. Im zweiten Fall darf der Rest der Unterstützungsdauer nach Mitte April 120 Tage .nicht Übersteigen.

(Beispiel: eine Gemeinde unterstützte bisher 200 Tage. Vom Unterstützungsjahr sind Mitte April 100 Unterstützungstage abgelaufen, die Unterstützung kann noch für weitere 100 Tage gewährt werden. Sind aber vom Unterstützungsjahr bloss 50 Unterstützungstage abgelaufen, so darf die Unterstützung noch für 120 Tage gewährt werden.)

6. Die Weisung vom 28. Juni 1923, wonach auch einem Arbeitslosen eines Berufs, wo die Unterstützung eingestellt ist, zur Erleichterung der Übernahme einer Arbeit eine ausserordentliche Unterstützung oder ein unverzinsliches Darlehen nach Art. 9, Abs. 3, des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 gewährt werden kann, bleibt weiter in Kraft.

7. Das eidgenössische Arbeitsamt ist ermächtigt, im Abrechnungswesen die durch die Neuordnung veranlassten Änderungen und Vereinfachungen zu verfügen.

B e r n , den 7.März 1924.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement:

Schulthess.

Bundesblatt.

75. Jahrg. Bd. I.

35

494

Rückruf und Einlösung der schweizerischen Darlehenskassenscheine zu Fr. 25.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1924 beireffend die Aufhebung der Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft werden die von der genannten Kasse ausgegebenen Darlehenskassenscheine zu Fr. 25 aus, dem Verkehr zurückgezogen.

Für den Kuckzug und die Einlösung dieser Darlehenskassenscheine wird eine Frist von zehn Jahren angesetzt, beginnend am 1. Juli 1924.

Bis zum 30. Juni 1924 werden die Darlehenskassenscheine von den eidgenössischen Kassen sowie von den Kassen der Schweizerischen Nationalbank eingelöst. Mach diesem Datum erfolgt die Einlösung nur bei der eidgenössischen Staatskasse in Born.

Der Gegenwert der bis zum 30, Juni 1934 nicht eingelösten Darlehenskassenscheine fällt an den eidgenössischen Invalidenfonds.

B e r n , den 20. Februar 1924.

(3..)

Eidgenössisches Finanzdepartement # S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Bauarbeiten für Kabellegungen.

Über die Erd-, Maurer- und Kanallegungsarbeiten für die Kabelrohranlage Winterthur-lslikon wird Konkurrenz eröffnet.

Baulos I. Winterthur (Römerstrasse)-Wiesendangen (Kreuzstrasse).

Baulänge zirka 4300m3 Erdbewegungsarbeiten: Graben Schächte Betonarbeiten : Armierter Beton

,, ,, ,,

4000 m 600 m3 40 m*

Unarmierter Beton ,, 200 m3 Verputz ,, 1000 m3 Kanalart: Armierte und unarmierte Betonröhren e 250rem ,, 4200 m Baulos II. Wiesendangen (Kreuzstrasse)-lslikon (Kantonsgrenze).

Baulänge zirka 5100 m Erdbewegungsarbeiten: Graben 4500m3 Schachte 750 m3 Betonarbeiten: Armierter Benin

50 ms

Unarmierter Beton .

260 m3 Verputz 1200m3 Kanalart: Armierte und unarmierteBetonröhren 0250mm 4900m flaue und Bedingungen sind bei der Kreistelegraphendirektion IV in Zürich (Hottingerstrasse 10), Zimmer Nr, 24, zur Einsicht aufgelegt. Daselbst können dieEingabeformularee nebst don Baubestimmungen und einschlägigen Zeichnungen gegenHinterlagee von Fr, öbezogenn werden. Dieser Betrag wird bei Rückerstattung der unbeschädigten Unterlagen fürGrabarbeitenuWinterthur-Islikon"" vprsphenbiss und mit 29. März 1924 franko einzusenden andieuKreistelegraphendirektionuIV,, Zürich.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1924

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.03.1924

Date Data Seite

484-494

Page Pagina Ref. No

10 028 987

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