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L Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1924), (Vom 13. Mai 1924.)

Wir beehren uns unter Vorlage der Akten Ihnen über folgende 72 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Ernst Schütz, geb. 1899, Angestellter einer Speditionsfirma, Wabern (Bern).

(Verfälschung von Bundesakten).

Ernst Schütz ist am 80. August 192S vom Gerichtspräsidenten V von Bern gestützt auf Art. 61 des Bundesstrafreohts zu l Tag Gefängnis und Fr. 10 Busse verurteilt worden.

Schütz hat als Angestellter einer Speditionsfirma in Bern die in Prachtbriefen der S. B, B. von Babnorganen eingesetzten Frachtbetrage erhöht und die Differenz zugunsten des Geschäftes verrechnet.

Schütz ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, unter Hinweis auf seinen guten Leumund und seine Stellung in der Speditionsfirma.

Der Gemeinderat von Köniz befürwortet das Gesuch und beetätigt, dass. Schütz nicht vorbestraft sei und einen guten Leumund geniesse. Seine Verfehlung sei auf geschäftlichen Übereifer zurückzuführen und geringfügiger Art, was bereits der urteilende Richter feststelle. Den Schaden habe Schütz ohne weiteres gedeckt.

Der Begierungsstatthalter II des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen ebenso Begnadigung.

Die Abteilung für das Rechtswesen der Schweizerischen Bundesbahnen, die ebenfalls um Mitbericht ersucht worden ist, erläutert die im Straffall zur Erörterung stehende Berechnungsart der Frachtansätze. Darnach lässt sich die von Schütz im Strafverfahren geltend gemachte Behauptung, die Speditionsfirma sei infolge unrichtiger

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Berechnung der Bahnorgane zu kurz gekommen, nicht aufrechterhalten. Im Übrigen kann die Bahnverwaltung sich der richterlichen Auffassung anschliessen, dass Schütz sich der strafrechtlichen Tragweite seiner Handlungen nicht völlig bewusst war.

Unsererseits ziehen wir im Hinblick auf die vorhandenen Anträge die Erledigung der einigermassen ähnlich gearteten Begnadigungssache Streuli in Betracht, wo in der letzten Wintersession antragsgemäss der bedingte Erlass der Freiheitsstrafe zugebilligt wurde (Antrag 107 des II. Berichtes vom 16. November 1928, Bundesblatt, III, 266 ff). Der unbescholtene Leumund ermöglicht im Falle Schütz dieselbe Massnahme.

Wir beantragen, Schütz die Gefängnisstrafe von l Tag bedingt zu erlassen unter Auferlegung einer Probezeit von 8 Jahren.

2.

3.

4.

5.

Paul Kodier, geb. 1896, Landwirt, Gurzelen (Bern), Engen Seiler, geb. 1901, Landwirt, Tägerig (Aargau)} Rosa Seiler, geb. 1903, Ehefrau des Eugen, Ernest André, geb. 1899, Landwirt, Beurnevesin (Bern).

(Lebensmittelpolizei.)

Gestützt auf die Art. 86 ff. des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. November 1905 und die zudienenden Verordnungen sind verurteilt worden : 2. Paul Kodier, verurteilt am 17. Januar 1924 vom Gerichtspräsidenten von Seftigen zu 4 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse.

Kodier hat die in die Käserei gelieferte Milch längere Zeit hindurch verwässert; am Tage der Probeentnahme betrug der Wasserzusatz mindestens 45 % der reinen Milch.

Kodier ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe und macht hiezu ausser der sonstigen "Unbescholtenheit namentlich geltend, er sei «ein ganz armer Mann».

Der Gemeinderat von Gurzelen üherlässt den Entscheid den zuständigen Behörden, i imperli i n mit dem Beifügen, so arm, wie sich Kodier stelle, sei dieser nicht; das kleinere Heimwesen, das er bewirtschafte, sei ihm von der Mutter zu einem angemessenen Zins in Pacht gegeben, zudem habe er noch Nebenverdienst.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der die Schwere des Straffalles betont, kann das Gesuch mangels triftiger Begnadigungsgründe nicht empfehlen. Die Direktionen des Innern und der Polizei des Kantons Bern beantragen Abweisung.

241 Unter Hinweis auf die ausführlich gehaltenen Urteilserwägungen beantragen wir ohne weiteres, das Gesuch abzuweisen. Die Handlungsweise Hodlerg, der ledig ist und keine Unterstützungspflichten hat, ist in hohem Masse verwerflich ; da die Milch für eine grosse Milchsiederei bestimmt war, rechnete er damit, dass seine Machenschaften nicht so bald bemerkt -wurden, und trieb es immer kühner, bis der Wasserzusatz schliessl'ch mindestens 45 % ausmachte. Das Begnadigungsgesuch erweist sich als unbegründet und wäre besser unterblieben.

3. und 4, Eugen und Rosa Seiler, verurteilt am 27. Oktober 1923 vom Bezirksgericht Bremgarten je zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 150.-- Busse. Der den Bestraften in erster Instanz zugebilligte bedingte Straferlass wurde vom Obergerioht des Kantons Aargau am 22. Dezember 1928 aufgehoben.

Die von den Eheleuten Seiler am 23. August 1923 in eine Sennerei abgelieferte Milch wies einen Wasserzusatz von einem Drittel auf; das Bezirksgericht Bremgarten erachtet als erwiesen, dass die vorsätzliche Wässerung schon seit längerer Zeit erfolgte.

Für die Eheleute Seiler wird mit Eingabe vom 10. Februar 1924 um Erlass oder doch Ermässigung der Gefängnisstrafe ersucht. Die in oberer Instanz erfolgte Aufhebung des bedingten Straferlasses bewirke, dass heute eine Strafe bestehe, die nicht mehr dem Willen der ersten Instanz entspreche. Das Bezirksgericht Bremgarten habe niemals bezweckt, die Beschuldigten wirklich 8 Tage Gefängnis verbüssen zu lassen; ohne den bedingten Straferlass -wäre das Bezirksgericht im Strafmass weit milder verfahren. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hätte kaum rekurriert und so wären die Eheleute Seiler besser weggekommen. Diese 'Verumständungen und die Erwägung, dass das Urteil mit Bussen und Kosten in der Höhe von Fr. 418 noch drückend genug sei, möge man nunmehr im Begnadigungswege berücksichtigen. Dem Gesuch hegt ein Zeugnis vom 21. Januar 1924 bei, wonach Frau Seiler damals der Niederkunft entgegensah.

Das Bezirksgericht Bremgarten empfiehlt die Gesuchsteller zur Begnadigung. Nach dem Bericht des Gerichtes leben die Eheleute Seiler in geordneten Familienverhältnissen, der Erwerb sei ordentlich, immerhin seien die Leute etwas bedrängt.

Unsererseits ziehen wir in Erwägung, dass allerdings die kantonale Bekursinstanz, da Bnndesrecht in Betracht kommt, den
bedingten Straferlass aufheben musste, jedoch ist für die Begnadigungsbehörde im vorliegenden Falle ebenso wichtig, dass das Obergericht des Kantons Aargau nach kantonalem Prozessrecht gleichzeitig in der Lage war, die Strafen kraft des Devolutiveffektes einer Beschwerde zugunsten der Beschwerdebeklagten zu mildern. Davon wurde jedoch

242 bezeichnenderweise mit der Begründung abgesehen, die nachgewiesene MilchfälschuQg sei ganz krass und lasse geradezu auf eine gewohnheitsmässige Verwässerung schliessen.

Diese Feststellungen sind für den Begnadigungsweg um so mehr von Bedeutung, als die seit mehreren Sessionen feststehende Praxis der Bundesversammlung dahin geht, sich angesichts der zunehmenden Milchverfälschungen als Begnadigungsbehörde zurückhaltend zu betätigen. Die Bundesbehörden haben keine Veranlassung, die unverkennbar vorhandene, generalprävenierende und abschrekkende Wirkung der einschlägigen Strafen abzuschwächen; insbesondere sind Freiheitsstrafen in krassen Fällen durchaus am Platze.

Hinwiederum lässt sich angesichts der Jugendlichkeit der Eheleute Seiler die Frage aufwerfen, ob nicht doch aus den im Begnadigungsgesuch geltend gemachten Gründen eine gewisse Ermässigung der Freiheitsstrafen zulässig sei. Wir beantragen jedoch nach eingehender Überprüfung des Falles im Anschluss an frühere Begnadigungssachen auch hier Abweisung. Die beträchtliche Verwässerung ist um so krasser, als nicht eine eigentliche Notlage dazu verführte.

5. Ernest André, verurteilt am 20. Juli 1928 vom Amtsgericht Pruntrut zu 15 Tagen Gefängnis und Fr. 800 Busse.

Die van Ernest André am 25. Januar 1928 in eine Milchsammelstelle gebrachte Milch wies einen Wasserzusatz von 46 % auf.

Für Ernest André wird um gänzliche oder doch teilweise Begnadigung und mindestens um Erlass der Freiheitsstrafe ersucht.

André hat im Laufe des Strafverfahrens beharrlich seine Unschuld beteuert und hält daran auch in seinem Begnadigungsgesuche fest; er habo noch im jetzigen Zeitpunkt keine Erklärung für die Wässerung. Das Urteil bedeute seine Vernichtung; denn bei seinen jungen Jahren bringe ihn die Gefängnisstrafe auf Lebzeiten um Ehre und Achtung. Weiter wird gesagt, André sei der Sohn eines kleinen Schuldenbauern, der bei seinem unlängst erfolgten Tod die Familie in der Armut zurückgelassen habe ; André sei heute die einzige Stütze der verwitweten Mutter und einer geistig zurückgebliebenen Schwester.

Man möge seinen guten Leumund und das Fehlen von Vorstrafen berücksichtigen.

In den Akten befindet eich ausserdem ein längeres, eindringlich gehaltenes Schreiben der Mutter des Verurteilten, das ähnlich wie die Gesuchsanbringen lautet, und worin die ganze Angelegenheit wiederholt als Ausflugs der Missgunst und des Hasses gegen die Familie André bezeichnet wird.

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Der Gemeinderat von Beurnevésin stellt dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis aus und bescheinigt, dass er die Gesuohsanbringen als zutreffend und begründet erachte. Das Gesuch wird empfohlen.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt den Brlass · der Gefängnisstrafe. Die Direktion des Innern des Kantons Bern hält dafür, mit Eücksicht auf die Empfehlungen der Gemeinde- und Bezirksbehörden könne die Gefängnisstrafe erlassen werden. Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung und das eidgenössische Gesundheitsamt schreibt, sich zur Befürwortung- des Gesuches nicht entschliessen zu können.

Zusammenfassend ziehen wir Folgendes in Erwägung: Während im Falle Kodier von vornherein ein Geständnis vorlag, mithin die Schuldfrage bereits im Strafverfahren abgeklärt war, haben die Eheleute Seiler im Strafverfahren die vorsätzliche Milchverfälschung durchaus bestritten; nach einmal erfolgter Verurteilung enthält jedoch ihr Begnadigungsgesuch zum Schuldpunkt keinerlei Anbringen. Dies ist anders bei André, weshalb es angezeigt ist, auf Grund der feststehenden Praxis der Bundesversammlung zuriäehst zu wiederholen, dass es nicht Sache der Begnadigungsbehörde sein kann, ohne zwingende Gründe über den richterlichen Schuldspruch hinwegzuschreiten. Im Falle André muss nach der eingehend geführten Voruntersuchung und den ausführlichen Urteilserwägungen, wenn überhaupt auf die Schuldfrage eingetreten werden soll, für die Begnadigungsbehörde massgebend sein, dass die Beweisführung sorgfältig vorgenommen worden ist und der Schuldspruch in den Urteilserwägungen überzeugend begründet wird. Die Beteuerung der Unschuld kann unter diesen Umständen von der Begnadigungsbehörde jedenfalls nicht mit besserer Gewähr nachgeprüft werden, als dies seitens des urteilenden Gerichtes erfolgte; es muss daher unseres Erachtens bei dem Schuldspruch sein Bewenden haben. Zur Erläuterung der Behauptung, die ganze Sache sei auf Missgunst und Hass gegen die Familie Andre zurückzuführen, bemerken wir lediglich, dass im Zeitpunkt der Probeentnahme die von André gebrachte Milch sich bereits im Kessel der Sammelstelle befand. André versteifte sich in der Folge auf den Standpunkt, die Wässerung sei darauf zurückzuführen, dass sich im Kessel der Sammelstelle Wasser befunden .haben müsse. Nach der ganzen Aktenlage konnte er jedoch
mit dieser Schutzbehauptung nicht gehört werden.

Im weitern ist zu untersuchen, ob ein gnadenweiser Erlass oder doch eine Herabsetzung der Strafen zu gewähren sei, namentlich ob verantwortet werden könne, die Gefängnisstrafe gänzlich zu erlassen, wie es die kantonalen Behörden zum Teil befürworten.

244 Es liegt vorab auf der Hand, dass die bereits in den Begnadigungsangelegenheiten Seiler betonte, zurückhaltende Praxis der Bundesversammlung auch im Falle André massgebend bleibt. Der BegnadigungBweg kann insbesondere nicht dazu dienen, die gerichtliche Erledigung der einzelnen Straffälle regelmässig dahin zu korrigierenr dass die Strafausmessung in den Kantonen gleichsam auf einer mittleren Linie ausgeglichen wird. Wir überprüfen mithin nur, ob im Falle André nach den besonderen U m s t ä n d e n des Straffalles, sei es hinsichtlich des Bestraften oder des Vergehens, Gründe zutreffen, die die gänzliche oder teilweise Begnadigung nahe legen.

Als Strafminderungsgründe kommen in Betracht die bisherige Unbescholtenheit des Gesuchstellers, das Fehlen von Vorstrafen, das Alter von 24 Jahren, die Armut der Familie, verschärft durch die langdauernde Krankheit des heute verstorbenen Familienhauptes, der Umstand, dass André die Stütze von Mutter und Schwester ist. Dagegen sollte, namentlich angesichts der Wässerung von 46 %, nicht darauf Gewicht gelegt werden, dass die von André in die Sammelstelle gebrachte Milch jeweils nur einige Liter betrug.

Dieso Strafminderungsgründe sind nun von der urteilenden Gerichtsbehörde bereits gewürdigt worden; sie sind offenkundig, auch werden, sie zum Teil in der Urteilsbegründung wörtlich aufgeführt. Bei dieser Sachlage fragt es sich demnach lediglich ob dieselben Gründe gnadenhalbor neuerdings zu berücksichtigen seien.

Unserseits gelangen wir zum Ergebnis, dass es jedenfalls nicht angehen kann, André gänzlich zu begnadigen, und ebenso nicht, ihm die Freiheitsstrafe völlig zu erlassen, dagegen können wir aus Kommiserationsgründen beantragen, die Gefängnisstrafe bis zu 8 Tagen und die Busse bis zu Fr, 100 zu ermässigen.

6. Ulrich Maurer, geb. 1885, Landwirt, 7. Andreas Rotb, geb. 1878, Landwirt, beide in lanertkirchen (Bern).

(Tierseuchenpolizei) Ulrich Maurer und Andreas Both sind am 28. Februar 192& vom Gerichtspräsidenten von Oberhasli in Anwendung der Art. 161, Abs. 2 und 269 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 80. August 1920 zu Bussen von je Fr. 20 verurteilt worden.

Von den beiden Bestraften hat jeder in Meiringen bei einem Händler ein Kalb erstanden, das aus einer damals verseuchten Gegend

245 stammte, weshalb ihnen in der Folge für ihren sämtlichen Viehstand ·ein mehrwöchiger Stallbann auferlegt wurde. Als während dieser Zeit in Innertkirchen die Viehanerkennung stattfand, führten die beiden ihre Zuchtstiere ebenfalls vor, immerhin ohne sie mit anderem "Vieh in Berührung zu bringen. Die hernach angehobenen Strafverfahren erfolgten wegen Sperrebruches.

Maurer und Roth ersuchen um Brlass der Bussen mit dem Hinweis, die die Viehanerkennung vornehmenden Experten hätten ihnen erlaubt, die Stiere abseits vom Vieh anderer Ställe auf einem besondern Platz ebenfalls vorzuführen.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet di& Herabsetzung der Bussen bis zu Fr. 10, mit Eücksicht auf den Umstand, dass die Gesuchsteller durch die Anordnung der Experten irre geführt worden seien. Der Eegierungsstatthalter fügt bei, immerhin hätten sie ihr Nachlassgesuch einreichen können, ohne die AnJiebung der Betreibung abzuwarten. Die Direktionen der Landwirtschaft und der Polizei des Kantons Bern stellen den gleichen Antrag.

Über den tatsächlichen Hergang ist den Urteilserwägungen lediglich zu entnehmen, dass die Angaben der damaligen Beschuldigten und heutigen Gesuchsteller von den Aussagen der Experten abweichen. Im übrigen hält der Richter dafür, von den Gesuchstellern sei alles vermieden worden, was zu einer Ausbreitung der Seuche hätte beitragen können. Im Anschluss daran bezeichnet er die Bussen von Fr. 20 als den Verhältnissen angemessen.

Wir beantragen unsererseits namentlich deshalb Abweisung, weil die Bussen von Fr. 20 bereits unter dem gesetzlichen Mindestmass von Fr. 80 gehalten sind; der Eichter hätte Art. 270 und nicht 269 der Vollziehungsverordnung anwenden sollen. Ferner ist zu sagen, dass das Oberhasli in den letzten Jahren von Seuchen stark heimgesucht wurde, weshalb Urteile, welche die Tierseuchenpolizei ·wirksam unterstützen, notwendig sind. Die einfache Sperre besteht darin, dass seuchenverdächtige Tiere den für die Durchführung der Sperre bestimmten Baum nicht verlassen dürfen; dies war den Bestraften wohl bekannt. Da nach den Urteilsmotiven die Aussagen über den Vorgang von einander abweichen, kann auch nicht ohne weiteres auf die Gesuchsanbringen abgestellt werden. Schliesslich fällt auf, dass die Gesuchsteller sich um die Regelung des Bussenvollzuges offensichtlich wenig kümmerten, und dass die Begleichung der Fr. 20 ihnen nach ihren Verhältnissen ohne weiteres möglich ist.

246 8. Fritz Glaus, geb. 1868, Präsident der Ziegenzuchtgenossenschaft, Wüderswil (Bern), 9. Alfred Wyss, geb. 1899, Ziegenhirt, WilderswiJ.

(Forstpolizei.)

Fritz Glaus und A l f r e d Wyss sind am 4. Juli 1928 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken in Anwendung der Art. 24 und 46, Ziff. 4, des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, und in Verbindung mit kantonalem Vollzugsrecht, je zu Fr. 100 Busse verurteilt worden.

Artikel 24 des Bundesgesetzes bestimmt, dass Nebennutzungen, die eine gute Waldwirtschaft beeinträchtigen, wie insbesondere der Weidgang, in den öffentlichen Schutzwaldungen zu untersagen oder nur in beschränktem Masse zu gestatten seien.

Glaus hat als Präsident der Ziegenzuehtgenossensehaft Wüderswil dem Hirten Wyss Weisung erteilt, die Ziegen auf dem Allmendland und im hochgewachsenen Walde der Burgergemeinde Wilderswil weiden zu lassen. In der Folge trieb Wyss die Ziegen làngere Zeit in den Wald, wo sie beispielsweise der Untersuchungsrichter arilässlich eines Augenscheins in ausgesprochenem Aufforstungs- und Schutzwaldgebiet antraf. Dieser Weidgang führte zu erheblichein Waldschaden.

Glaus und Wyss ersuchen um Erlass der Bussen und machen hierzu geltend, bei ihren bescheidenen Verhältnissen ausserstande zu sein, die Bussen aufzubringen, weshalb ihnen die Anordnung der Umwandlungsstrafe drohe. Sie hätten sich zwar gegen den Buchstaben des Gesetzes vergangen und müssten für die Genossenschaft büssen, jedoch bleibe es dabei, dass der Weidgang im Walde unumgänglich sei, wenn nicht die Grosszahl der Ziegen aufgegeben werden solle. Letzteres aber wäre für viele ärmere Familien ein schwerer Schlag.

Der Gemeinderat von Wilderswil befürwortet das Gesuch mit derselben Begründung. Demgegenüber beantragen der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der urteilende Bichter, das Kreisforstamt Interlaken, der Forstmeister des Oberlandes, die kantonale Forst- und die Polizeidirektion, und ebenso die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die Gesuehsteller abzuweisen.

Indem wir für Einzelheiten auf die wohlerwogenen Motive des' Gerichtsentscheides verweisen, bemerken wir zusammenfassend Folgendes :

247 Der Straffall Glaus und Wyss führt auch im Begnadigungsweg dazu, die ihm zugrunde liegenden gegensätzlichen Interessen klar zu stellen. Kurz gesagt handelt es sich darum, ob die Ziegenbesitzer von Wilderswil den von Alters her geübten Weidgang im Wald für ihre Ziegen in beharrlicher Zuwiderhandlung gegen die neuere Gesetzesordnung durchsetzen können, oder ob in dem in Betracht kommenden, ausgesprochenen Schutzwald, in den von Bund und Kanton subventionnierten Anpflanzungen, die unbedingt notwendige Durchführung einer guten Waldwirtschaft mit den Mitteln des Strafrechts gewährleistet werden soll. Bei der Schärfe der Gegensätze, nachdem ein früheres Strafverfahren eine Besserung nicht herbeizuführen vermochte und die damals dem Ziegenhirten gegenüber erkannte Busse hernach von den Ziegenbesitzern aufgebracht wurde, hiesse es den kantonalen Gerichts- und Administrativbehörden in verhängnisvoller Weise entgegenarbeiten, wenn die heutigen Bussen nunmehr ganz oder teilweise erlassen würden. Hinzu kommt das ungebührliche Verhalten der beiden Beschuldigten im Strafverfahren; so habe Glaus die Urteilseröffnung mit der Bemerkung entgegengenommen, die Busse sei ihm gleichgültig, er werde schon sorgen, dass andere sie bezahlten. Die Büssung des Hirten Wyss ist schon deshalb vollauf gerechtfertigt, weil er die Hut der Ziegen nachlässig betrieb und dadurch den aufgeforsteten Wald in einer Weise schädigte, die bei gutem Willen unter allen Umständen vermeidbar gewesen wäre. Bei dieser Sachlage kann keineswegs gesagt werden, eine Begnadigung könnte zur Entspannung der Verhältnisse beitragen, vielmehr muss es bei dem bereits vom urteilenden Richter geltend gemachten Wunsche sein Bewenden haben, dass die kantonalen Behörden den Interessenkonflikt irgendwie durch einen billigen Ausgleich aus der Welt schaffen. Diesbezügliche Massnahmen scheinen übrigens bereits im Gange zu sein.

Wir beantragen mithin, in Zustimmung zu den sämtlichen Vorberichten, Abweisung.

10. Christian WäHer, geb. 1895, Landwirt, Schwarzenberg(Luzern),

11. Faul Chapatte, 18. Haie Chapatte, Fabrikanten, aux Breuleux (Bern), " -13. Alfred Kalt, geb. 1874, Landwirt, Gippingen (Aargau), 14. Jean Wttsohi, geb. 1876, Wirt, MontagriQ de Moutier (Bern),

15. Jean Moser, geb. 1868, Landwirt, Petit-Champoz (Bern),

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16. Gottfried Brönnimann, Christians, geb. 1871, Landwirt, 17. Gottfried Brönnimann, Friedrichs, geb. 1878, Landwirt, 18. Karl Brönnimann, geb. 1880, Landwirt, alle in Niedermuhlem (Bern).

(Porstpolizei.)

Gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizoi vom 11. Oktober 1902, die abändernden Bundesratsbeschlüsse betreffend Überwachung der Holznutzung in den privaten Nichtschutzwaldungen vorn 28. Februar 1917, betreffend Erhöhung der Busse für verbotene Abholzungen vom 20. April 1917 und kantonale Ausführungserlasse wurden verurteilt : 10. Christian Wäfler, veiurteilt am 12. März 1923 vom Amtsgericht Luzern-Land zu Fr. 870 Busse.

Wäfler hat im Winter 1922 in seinem Privatwald 50m3 Holz geschlagen, ohne hierfür die erforderliche Bewilligung zu besitzen.

Da 18 m3 Holz stark angefault waren, wurde die Busse nnr von den verbleibenden 87 in3 Sägholz berechnet.

Für Wäfler wird um Erlass oder doch Herabsetzung der Strafe ersucht. Wie sich aus den Urteilserwägungen ergebe, habe er bereits im Zeitpunkt der Übertretung aus einer Notlage gehandelt; seither sei er in Konkurs geraten. Wäfler müsse als Familienvater für sechs Personen sorgen; nach den vorhandenen Zeugnissen sei er ein arbeitsamer Mann mit unbescholtenem Vorleben. Die Begnadigung erweise sich ganz besonders deshalb als gerechtfertigt, weil die Busse bereits in Freiheitsstrafe umgewandelt sei und Wäfler die Anordnung des Strafvollzuges drohe.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhebt gegen den gnadenweisen Erlass der Umwandlungsstrafe keine Einwendungen, indem feststehe, dass die Abweisung des seinerzeit von Wäfler beim Gemeinderat Schwarzenberg eingereichten Holzschlaggesuches eine Kompetenzüberschreitung gewesen sei. Der Gemeinderat hätte das Gesuch, statt es «wegen Gefährdung der Hypotheken» abzuweisen, lediglich begutachten und an den Kreisförster weiter leiten sollen; aus forstpolizeilichen Gründen wäre das Gesuch nicht abgewiesen worden,t In Würdigung dieser besonderen Verumständungen und mit' Eücksicht auf die erwiesenermassen vorhandene Notlage des Gesuchstollors beantragen wir, dio Busso, bz-tf. dio Umwandlungsstrafe gänzlich zu erlassen.

249 11. und 12. Paul und Mare C h a p a t t e , verurteilt am 27. Oktober 1928 vom Gerichtspräsidenten des Amtsbezirkes Freibergen zu Fr. 815 Busse.

Die Gebrüder Chapatte haben im Herbst 1923 in ihrem Privatwald 81,50m3 Holz fällen lassen, ohne dass die nachgesuchte Bewilligung abgewartet wurde.

Für die Bestraften wird um Erlass oder doch Ermässigung der Busse nachgesucht und hierzu namentlich angebracht, die von den Gebrüdern Chappatte bestellten Holzhauer seien auf den Verdienst angewiesen gewesen und hätten auf ihre Verantwortung zu schlagen angefangen, ohne hiervon den Brüdern Chapatte Kenntnis zu geben.

Die Busse mache mehr als den halben Holzwert aus; das Holz sei in der Fabrik der Gosuchsteller, mithin im Eigengebrauch verwendet worden.

Der Gemeinderat von Breuleux befürwortet die Eingabe, da die Gesuchsteller nicht in widerrechtlicher Absicht vorgegangen seien, und insbesondere auch aus der allgemeinen Erwägung, dass sie ihre Fabrikarbeiter unter schweren Opfern vor der Arbeitslosigkeit bewahrt hätten. Demgegenüber beantragen der Forstmeister des Jura, die kantonale Forst- und die Polizeidirektion Abweisung.

Unsererseits bemerken wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd- und Fischerei, dass die Behauptung der Gesuchsteller, ihre Holzer hätten den Schlag ohne ihr Wissen unternommen, nicht als glaubwürdig erscheint; dagegen mag angenommen werden, dass sie eine Gesetzesübertretung nicht von Anfang an im Sinne hatten, da sie den "Unterförster mit der Einholung der Schlagbewilligung beauftragt haben. Ohne die Erledigung des Gesuches abzuwarten, liessen sie dann aber den Schlag ausführen und haben sich dadurch der bewussten Nichtachtung der forstpolizeilichen Vorschrift schuldig gemacht. Wir sind der Auffassung, dass weder in den Umständen des Tatbestandes noch in der Person der Gesuchsteller besondere Gründe gegeben sind, die eine Herabsetzung der Mindestbusse rechtfertigen.

Wir beantragen deshalb Abweisung.

18. Alfred Kalt, verurteilt am 28. Januar 1924 vom Bezirksgericht Zurzaeh zu Fr. 150 Busse.

Kalt hat in seinem Privatwald einen Kahlschlag vorgenommen und 25 m 3 Holz geschlagen, ohne hierfür die Bewilligung zu besitzen.

Für Kalt wird um den ganzen oder doch toilweisen Erlass der Busse ersucht. Kalt habe die Schlagbewilligung nachgesucht, sie jedoch nicht abgewartet, indem die Waldarbeiter bereit gewesen Bmidesblatt. -76. Jahrg. Bd. II."

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seien und er dringend Geld benötigt habe. Die Aussage des als Zeuge einvernommenen Gemeindeförflters bestätige, dass der Holzschlag bewilligt worden wäre, weshalb die Einholung der Bewilligung als blosse Formsache erscheine, Ferner wird die Meinung vertreten, unter dem nunmehrigen Bechtszustand würde der Gesuchsteller einer Schlagbewilligung überhaupt nicht mehr bedürfen. Angesichts dieser Umstände befürwortet das Bezirksgericht bereits in den Ur- teilserwägungen die teilweise Begnadigung. Die Begnadigung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Gesuchsteller als armer Schuldenbauer schwer zu kämpfen habe.

Der Gemeinderat von Leuggern empfiehlt die Begnadigung und das urteilende Gericht befürwortet neuerdings den teilweisen Erlass der Busse.

Demgegenüber /iehen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei in Erwägung, dass es sich hier um einen ganz ähnlichen Fall handelt wie in Sachen Chapatte.

Besondere Begnadigungsgründe fehlen auch hier. Kalt hat die forstpolizeilichen Bestimmungen wissentlich missachtet. Sein Einwand, er sei ein armer Schuldenbauer, stimmt mit den amtlichen Angaben über seine Verhältnisse nicht überein. Die Ansicht, er wäre heute nicht mehr strafbar, ist irrig; denn es wurde ein unbewilligter Kahlschlag vorgenommen.

Wir beantragen deshalb Abweisung.

1-t. Jean Witschi, verurteilt am 26. Juli 1923 vom Gerichtspräsidenten von Münster zu Fr. 250 Busse.

"Witschi hat in S c h u t z w a l d g e b i e t ohne Bewilligung 25 ms Holz geschlagen.

In dem Gesuch um Erlass der Busse wird insbesondere versichert, Witschi habe vom Erfordernis einer Schlagbewilligung keine Kenntnis gehabt. Da er sieh mit seiner zahlreichen Familie in misslichen Verhältnissen befinde, würde ihn die Notwendigkeit der gänzlichen Bussentilgung übermässig schwer beeinträchtigen; es müsse geradezu mit der Anordnung der Umwandlungsstrafe gerechnet werden.

Der Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die Eingabe, da die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers tatsächlich heikel seien. Der Forstmeister des Jura, die kantonale Forst-, und dio Polizeidirektion beantragen Abweisung; der Forstmeister schreibt, die Lage der in Frage stehenden Waldungen sei äusserst exponiert und der Schutzzweck ausgesprochen. Die Ausführung des Schlages müsse als Vandalismus bezeichnet werden, .Nach den Erklärungen des Gemeinderates von Münster sei Witschi zahlungsfähig.

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Unsererseits machen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei zunächst geltend, dass das Erfordernis einer Bewilligung für Holzschläge in privaten Schutzwaldungen schon so lange besteht, dass die Berufung auf Gesetzesunkenntnis keine Beachtung verdient. Vom forstpolizeilichen Standpunkt aus erscheint die Busse als inilde Ahndung, weshalb wir beantragen, das Gesuch abzuweisen.

15. Jean Moser, verurteilt am 5. Juli 1928 vom Gerichtspräsidenten von Münster zu Fr. 870 Busse.

Moser hat in Schutzwaldgebiet ohne Befugnis 87m3 Holz geschlagen.

In dem Gesuch um Erlass oder doch Herabsetzung der Busse ist zunächst davon die Eede, dass eine blosse Ausreutung in Mattland vorliege, zu der sich Moser berechtigt geglaubt habe. Das Holz sei nur von minderer Güte gewesen, wie sich aus der Beanstandung des Käufers ergebe. Moser befinde sich in misslichen Verhältnissen.

Er habe im Jahre 1918 zu teuer gekauft und für die Instandstellung der Gebäulichkeiten grosse Auslagen gehabt. Bei einem Alter von 56 Jahren und infolge Unfalls körperlich beschädigt, könne er seinem Gewerbe nicht mehr nach Wunsch vorstehen; der Betrieb werde lediglich infolge der äussersten Anstrengungen von Frau und Tochter aufrecht erhalten. Bei dieser Sachlage bedrücke ihn die Busse übermässig.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die Eingabe, wogegen der Forstmeister des Jura, die kantonale Forstund die Polizeidirektion Abweisung beantragen. Der Forstmeister betont in grundsätzlicher Weise die Notwendigkeit einer ernsthaften Hut der Schutzwaldungen; für Einzelheiten verweisen wir auf seinen Mitbericht und ein Schreiben des Kreisforstinspektors von Moutier.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei führt aus, der Einwand der Gesetzesunkenntnis werde durch die Angaben des'Kreisforstinspektors entkräftet. Besondere Begnadigungsgründe seien nicht vorhanden, da der Eichter auf die Mindestbusse erkannt habe.

Da es sich um einen Schlag in Schutzwaldgebiet handelt und aus dem Schreiben des Kreisforstinspektors hervorgeht, dass Moser unlängst, nämlich im Jahre 1920, eine beträchtliche Schlagbewilligung erteilt worden ist, beantragen wir Abweisung.

16--18. Gottfried Brönnimann, Christians, Gottfried Brönnimann, Friedrichs, und Karl Brönnimann, verurteilt am 5. Dezember 1928 vom Gerichtspräsidenten von Schwarzenburg je zu Fr. 50 Busse.

252 Die Vorgenannten haben als Miteigentümer einer Alp in ihrer Waldung einen den Forstvorschriften zuwiderlaufenden Holzschlag ausführen lassen, wobei ein Teil kahl gesehlagen wurde.

Sie ersuchen um Erlass der Bussen, da das geschlagene Holz zur Instandstellung einer Sennhütte gedient habe, mithin nicht veräussert worden sei. Die Schlagbewilligung soi aus Gesetzesunkenntnis nicht eingeholt worden.

Das Kreisforstamt VII, der Forstmeister des Mittellandes, die Forstdirektion des Kantons Bern und die kantonale Polizeidirektion beantragen Abweisung, ebenso die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Unter Hinweis auf diese Stellungnahmen legen wir ebenfalls das Hauptgewicht darauf, dass der unerlaubte Kahlschlag in einem wichtigen Schutzwaldgebiet erfolgte. Das Urteil ist als mild zu bezeichnen und genügende Gründe zu einer Ermässigung der Busse sind nicht vorhanden.

Wir b e a n t r a g e n mit den übrigen Instanzen Abweisung.

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21.

22.

Paul Furrer, geb. 1898, Mechaniker, Jegonstorf, (Bern), Arnold von Steiger, geb. 1859, Privatier, Kirchdorf (Bern), Ursula Meier, geb. 1895, Ehefrau des Eaimund, Zeihen (Aargau), Hans Kübli, geb. 1902, Schuhmacher, Matten/Interlaken (Bern), 23. Fritz Grünig, geb. 1907, Burgisteiu (Bern), 24. Alfred Sieber, geb. 1901, Küfer, Hondrich (Bern), 25. Fritz Inäbnit, geb. 1906, Landarbeiter, Grindelwald (Bern), 26. Adolf Mätzener, geb. 1900, Malergehilfe, 27. Joseph Kronenberg, geb. 1903, Maler, beide in Meiringen (Bern), 28. Jakob Villiger, geb. 1895, Knecht, Abtwil, (Aargan), 29. Julius Spörri, geb. 1890, Handlanger, Egg (Zürich}, 30. Johann Weber, geb. 1888, Taglöhner, Wildhaus (St. Gallen), 31. Arnold Jost, geb. 1898, Handlanger, Thun (Bern), 32. Fernand Bavaud, geb. 1900, Knecht, Schneisingen (Aargau), 33. David Davatz, geb. 1882, Knecht und Taglöhner, Fanas (St. Gallen), 34. Oaston Thouvay, geb. 1882, Bankbeamter, Arleshoim (Basellandschaft).

(Jagdpolizei.)

Gestützt auf das Bundesgesetz über Jagd- und Vogelschutz vom 24. Juni 1904, zum Teil in Verbindung mit kantonalem Jagdrecht, sind verurteilt worden:

253 19. Paul Furrer, verurteilt am 12. November 1928 vom Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen in Anwendung von Art. 21, Ziff. 5, lit. a des Bundesgesetzes und Art. 35 des kantonalen Jagdgesetzes zu Fr. 40 Busse und Fr. 14 Wertersatz an den kantonalen Fiskus.

Furrer hat einen von Jägern angeschossenen, an einein Vorderlauf erheblich verletzen Hasen, der sieh in die Tenne eines Bauernhauses flüchtete, dort erschlagen, worauf der Hase in der Familie des Landwirtes verspiesen wurde.

Furrer ersucht um Erlass von Busse und Wertersatz. Er verweist auf den kläglichen Zustand des. verletzten Hasen und betont, nicht gewusst zu haben, dass er mit der Tötung des Tieres unter den obwaltenden Umstanden eine Jagdpolizeiübertretung begehe.

Der urteilende Bichter bestätigt die Bichtigkeit der Darstellung des Vorfalles und befürwortet das Begnadigungsgesuch. Dasselbe ist der Fall seitens der andern Kantonsbehörden. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerkt, wenn Furrer den Hasen der Polizeibehörde übergeben hätte, so wäre eino strafbare Handlung überhaupt nicht vorhanden. Die geringfügige Verfehlung sei mit dem Wertersatz genügend geahndet.

Wir beantragen ebenso den gänzlichen Erlass der Busse.

20. Arnold von Steiger, verurteilt am 8. November 1928 vom Gerichtspräsidenten von Eelp in Anwendung von Art. 6, lit. d und 21, Ziff. 4, lit. b des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

von Steiger wurde vom Jagdaufseher verzeigt, weil er nach Aussagen Dritter seinen Knaben beim Jagen mehrmals als Treiber verwendet habe.

In seiner Einvernahme bestritt der Beschuldigte die Kichtigbeit der Anzeige, die er als Kacheakt bezeichnete ; der Knabe sei beim Jagen in keiner Weise behilflich gewesen. Er erklärte jedoch, sich «ohne weiteres bestrafen lassen zu wollen, um weitere Umtriebe zu verhüten und nicht noch eine Hauptverhandlung zu provozieren»; gleichzeitig fügte von Steiger bei, er werde ein Begnadigungsgesuch einreichen.

Wie die Urteilserwägungen dartun, hielt der Bichter dafür, die Schuldfrage sei gestützt auf das ergangene Geständnis zu bejahen; es bestehe bei dieser Bechtslage kein Grund, zu untersuchen, ob der Angeschuldigte seinen Knaben wirklich als Treiber verwendet habe.

von Steiger ersucht um Erlass der Busse. Der ihm auf dem Wege zur Jagd begegnende Jagdaufseher habe ihm mitgeteilt, die Bauern des in Betracht kommenden Jagdgebietes hätten ihn bewegen wollen.

254 ·wegen Verwendung des Knaben als Treiber Strafanzeige einzureichen.

Er tue dies nicht, warne aber davor, den Knaben weiterhin mitzunehmen, Obschon der Knabe daraufhin heimgeschickt worden sei, habe der Jagdaufseher nachträglich die Strafanzeige dennoch eingereicht, vermutlich weil er unterdessen mit der Ehefrau des Beschuldigten Streit gehabt habe. In der Folge sei ea zu dem Bussencrkenntnis gekommen. Da der Knabe -keinerlei jagdliche Beihilfe geleistet habe und eine Gesetzesübertretung nicht vorliege, oder diese jedenfalls nur von geringfügiger Art wäre, werde um Begnadigung ersucht, unter Hinweis auf den Umstand, dass der Gesuchsteller seit 1892 das Jagdpatent löse und während all der Zeit sich nicht die mindeste Gesetzesübertretung habe zu schulden kommen lassen.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20, d'e Porstdirektion bis zu Fr. 25. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt gänzliche Begnadigung; sie bemerkt namentlich, und zwar auch unseres Brachtens mit Eecht, dass die Urteilserwägungen über die Schuldfrage unbefriedigend seien.

Wenn wir demgegenüber trotzdem beantragen, -von Steiger gänzlich abzuweisen, so ziehen wir vornehmlich in Erwägung, dass der offenbar nicht in ärmlichen Verhältnissen lebende Gesuchsteller es in der Hand hatte, durch Ablehnung des ihm im summarischen Polizeistrafverfahren eröffneten Eventualurteils die Durchführung einer Voruntersuchung, gefolgt von einer Hauptverhandlung oder einem Dahinstellungsbeschluss, in die Wege zu leiten. Statt dessen hat von Steiger die Erklärung vorgezogen, das Urteil anzunehmen.

Unseres Erachtens kann es aber, namentlich in einem Falle wie hier, keineswegs Aufgabe des Begnadigungsverfahrens sein, geradezu an Stelle des ordentlichen Bechtsganges zu treten. Nimmt, ein Angeschuldigter, unter Umständen wie sie bei von Steiger zutreffen, eine Busse an, um derart ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren in Kürze zu beendigen, so soll es bei der Unterziehung sein Bewenden haben und die Angelegenheit dann auch nicht im Begnadigungswege mit Erfolg anhängig gemacht werden können.

21. Ursula Meier, verurteilt am 8. Januar 1924 mit Strafbefehl des Gerichtspräsidenten von Laufenburg in Anwendung von Art. 21, Ziff. 6, des Bundesgesetzes zu Fr. 10 Busse.

Frau Meier wurde gebüsst wegen Gefangennehmens eint»» Buntspechtes, der zu den geschützten Vogelarten gehört.

255 In dem Gesuch um Erlass der Busse wird auf die Einzelheiten des Vorfalles eingetreten, wonach sich der Buntspecht in einem Neubau verirrt und dort in einem Wellenhaufen eingeklemmt hatte; aus dieser Lage habe ihn die Gesuchstellerin befreit, jedoch sei er kurze Zeit darauf dennoch verendet. Die Absicht, den Specht einzufangen, habe nicht bestanden.

Der urteilende Richter empfiehlt die Begnadigung.

Demgegenüber bemerken wir, dass die Gesuchstellerin einen bedingten Strafbefehl angenommen hat, der sie zur Mindestbusse verurteilt. Auch hier erhebt sich die Frage, ob es einem Bestraften gegenüber, der im Straf befehlsverfahren eine Mindestbusse anerkennt und auf die Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens verzichtet, in der Regel nicht bei der Busse sein Bewenden haben sollte.

Für die Würdigung der Gesuchsanbringen erweist es sich gerade im vorliegenden Fall als nicht unwesentlich, dass im Strafbefehlsverfahren der Eichter zu Tatbestand und Strafmass weiter nicht Stellung nimmt. Es kann aber nicht angängig sein, im Begnadigungswege einzig auf den Gesuchsinhalt abzustellen, insbesondere wenn dieser, wie hier, im Widerspruche mit der Darstellung des amtlichen Anzeigers steht, Wir beantragen mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung.

22. Hans Kübli, verurteilt am 5. November 1928 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken in Anwendung von Art. 21, Ziff. 3, lit. 6 des Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung des Bundesrates über die Bannbezirke für das Hochgebirgswild zu Fr. 100 Busse.

Kübli wurde an einem Oktobersonntag letzten Jahres mit einem Flobertgewehr im Walde des kleinen Rügen bei Matten. Bannbezirk Bödeli, betroffen.

Er ersucht um Erlass der Busse, da er an jenem Tag mit dem Flobert lediglich auf eine papierne Scheibe geschossen habe.

Die Gemeinde- und Kantonsbehörden befürworten das Gesuch.

Der urteilende Bichter schreibt, das Bussenminimum von Fr. 100 sei hier viel zu hoch. Die Forst- und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Herabsetzung bis zu Fr. 30, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bis zu Fr. 20.

Da die Behauptung des Gesuchstellers, er habe sich ohne jagdliche Absicht im Schiessen üben wollen, mit dem Inhalt der Strafanzeige übereinstimmt und glaubwürdig ist, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion füi Forblwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20. Der Fall liegt ähnlich wie die

256 in der Sominersession 1923 in diesem Sinne erledigte Begnadigungssache Eudolf Messerli (Antrag 39 im Bericht vom 1. Mai 1923, Bundesbl. II, S. 47.)

23. Fritz Grünig, verurteilt am 11. Dezember 1923 vom Gerichtspräsidenten von ßelp in Anwendung von Art. 21, Ziff. 4, lit. a, zu Fr. 50 Busse.

Grünig hat im Dezember letzten Jahres, während der geschlossenen Jagdzeit und zudem an einem Sonntag, mit einem Flobert der Jagd obgelegen.

Er ersucht um Erlass der Busse unter Hinweis auf seinen geschwächten Gesundheitszustand, der ihm verunmögliche, dem Verdienst nachzugehen; der Vater könne die Busse ebenfalls nicht übernehmen, indem er als Fabrikarbeiter für sieben Kinder zu sorgen habe.

Der urteilende Richter befürwortet in längerer Stellungnahme Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 5 oder 10. Nach seiner Darstellung entsprechen die Gesuch&anbringen den Tatsachen; insbesondere wird Grünig als körperlich und geistig zurückgebliebener Bursche bezeichnet. Da die Busse kaum entrichtet werden könne, sei schliesslich mit Umwandhmgshaft zu rechnen, welche Strafe jedoch auf Grünig nachteilig wirken müsste.

Die Forst- und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen unter Hinweis auf die Jugendlichkeit des Gesuchstellers, die geiingfügige Verfehlung und die misslichen Verhältnisse in der elterlichen Familie, dio gänzliche Begnadigung. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung bis zu Fr. 20.

Auf Grund der Stellungnahme des urteilenden Richters beantragen wir Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10. Die gänzliche Begnadigung lehnen wir ab, weil einerseits der Jagdfrevel erwiesen ist und es andererseits einigermassen auffällt, dass Grünig angesichts der in den Gesuchsanbringen geschilderten Verhältnisse sich im Besitze einer Waffe mit Munition befindet.

24. Alfred Siober, verurteilt am 5. September 1923 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmenthal in Anwendung von Art. 21, Ziff. 4, lit. a des Bundesgesetzes zu Fr. 60 Busse ; der Urteilstext nimmt ausserdem Bezug auf Art. 24, jedoch enthält das Dispositiv keine Verfugung über die Konfiskation der Waffe.

Sieber wurde an einem Augustsonntag letzten Jahres bei der Jagd betroffen.

Er ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse und Bückgabe des beschlagnahmten Floberts. Während des letzten

257

Sommers habe ihm ein Eichhörnchen aus dem in der Nähe des Waldes gelegenen Hühnerstall fortwährend Eier geraubt; schliesslich habe er von einem Nachharn ein Flobert geliehen, damit dem Eichhörnchen aufgelauert und es in der Folge auf der Flucht vom Hause zurück in den Wald am Eingang des letztern abgeschossen. Es erhebe sich die Frage, ob man an seiner Stelle anders gehandelt hätte, und ob die Verfehlung wirklich so schwerwiegend sei, dass sie den erkannten Bussenbetrag und die Konfiskation der Waffe rechtfertige.

Der Gemeinderat von Spiez befürwortet das Gesuch unter Hinweis auf den guten Leumund des Gesuchstellers und in Anbetracht der geringfügigen Verfehlung, die sich unter den obwaltenden Umständen wohl jeder Landwirt hätte zu schulden kommen lassen.

Der Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 80 und Herausgabe des Floberts. Die Forstund die Polizeidirektion des Kantons Bern stimmen der Ermässigung der Busse bis zu Fr. 30 zu, jedoch nei die Konfiskation de» Floberts beizubehalten, da es als unerlaubte Waffe zu gelten habe; im übrigen wird gesagt, die Annahme, der Eierräuber sei ein Eichhörnchen, treffe zwar kaum zu, immerhin könne Sieber hierin gutgläubig gewesen sein.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei machen wir geltend, dass auf Grund des Urteilsdispositivs und der anderweitigen Akten von einer richterlich verfügten Konfiskation des Floberts nicht die Eede sein kann, weshab zu diesem Punkt im Begnadigungswege weiter nicht Stellung zu nehmen ist.

Zur Abklärung mag beigefügt sein, dass ein gewöhnliches Floberfc nach Bundesgesetz keineswegs ohne weiteres zu den unerlaubten Waffen gehört ; ein Flobert darf lediglich, gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes, keine Verwendung finden bei der Hirsch- Gems- und Eehjagd. Da die Busse nach den vorhandenen Umständen als etwas hoch erscheint, beantragen wir, in Übereinstimmung mit den anderweitigen Antragstellungen, Herabsetzung bis zu Fr. 80.

25. Fritz I n ä b n i t , verurteilt am 5. November 1928 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken in Anwendung von Art. 21, Ziff. 3, lit. b und Art. 24 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse und Beschlagnahmung eines Eichhörnchens und zweier Flügel eines Vogels.

Inäbnit ist im Herbst 1928 in Banngebiet unter mehreren Malen der Jagd obgelegen
und hat nach seinen Angaben zwei sogenannte «Nussbrecher» und drei Eichhörnchen erlegt.

Er ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 40. Da die Gemeinde Grindelwald gänzlich im Bannbezirk liege, habe ihn der Richter .wegen Jagens in Banngebiet zur Mindestbusse von Fr. 100

258

verurteilen müssen, obschon er nur in der Nähe des väterlichen Heimwesens und lediglich auf kleines Wild geschossen habe. Er sei noch ohne Verdienst, weshalb der Vater, der es als wenig bemittelter Kleinbauer und Bahnangestellter seinerseits nicht leicht habe, für die hohe Busse aufkommen müsse.

Der urteilende Eichter, der sich bereits in den Urteilserwägungen dahin ausspriclit, dass nach den vorhandenen Umständen auch die Minde^tbusse noch als ausserordentlich hoch erscheine, bezeichnet die Gesuchsanbringen als zutreffend und empfiehlt das Gesuch; dasselbe ist der Fall seitens des Eegierungsstatthaltors des Amtsbezirkes. Die kantonale Porst- und die Polizeidirektion, ebenso die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.

Wir b e a n t r a g e n desgleichen Herabsetzung bis zu Fr. 50.

26. und 27. Adolf M ä t z e n e r und Joseph Kronenberg, verurteilt am 20, Dezember 1923 vom Gerichtspräsidenten von Oberhasli in Anwendung von Art. 21, Ziff. 4, lit. a dos Bundesgesetzes, in Verbindung mit kantonalem Jagdrecht und tierseuchenpolizeilichen Massnahmen, je zu Fr. 55 Busse.

Mätzener und Kronenberg haben an einem Oktobersonntag des Jahres 1922 auf Grund und Boden des Mätzener Spatzen geschossen, denen sie dann auf die Allmend hinaus nachzogen. Im Oberhasli bestand damals aus tierseuchenpolizeilichen Gründen ein allgemeines! Jagdverbot, zudem übertraten die Beschuldigten das Verbot der Sonntagsjagd, auch besassen sie kein Jagdpatent.

Beide ersuchen in Anbetracht der Harmlosigkeit des Vorfalles und ihres massigen Verdienstes um Erlas,s der Bussen. Auf der Allmend sei kein Schuss gefallen, auch hätten sie in- Unkenntnis des einschlägigen Jagdrechts mit einer Waffe fremdes Eigentum betreten.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes schreibt, die beiden Bussen, die die Mindeststraf o darstellen, müsstennach den vorhandenen Umständen als ausserordentlich hoch bezeichnet werden. Die Gesuchsteller seien gutbeleumdete Burschen und ständen in bescheidenen Verhältnissen. Der Eegierungsstatthalter beantragt Herabsetzung der Bussen bis zu je Fr. 10. Die Forst- und die 'Polizeidirektion des Kantons Bern, ebenso die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, bemerken, dass dem Unfug der Flobertschies&erei Einhalt geboten werden
müsse, weshalb sie lediglich Herabsetzung der Bussen bis zu Fr, 40. beantragen.

Unäereiseits beantragen wir aus demselben Gründe die gänzliche Abweisung. Soll in derartigen Fällen eine gewisse Strenge

259

Platz greifen, mithin eine weitgehende Begnadigung unterbleiben, so sind die erkannten Bussen zweckmässigerweise überhaupt zu belassen.

28. Jakob Villiger, verurteilt am 28. November 1923 vom Bezirksgericht Muri in Anwendung des Bundesgesetzes und der aargauisehen Vollziehungsverordnung zu Fr. 90 Busse.

Villiger ist mit einem andern wegen Jagens an einem Sonntag und zu geschlossener Jagdzeit bestraft worden.

Er ersucht um Erlass der Busse und verweist hierzu, wie im Strafverfahren, auf das Harmlose des Vorfalles. Sein Begleiter habe ihm ein Flobert verkauft, das sie an jenem Sonntag hätten ausprobieren wollen, In der Folge seien sie einer jungen Krähe in den Wald nachgefolgt, jedoch ohne auf das Tier zu schiessen. Er selbst habe überhaupt keinen Schuss abgegeben; die Absicht, zu freveln sei ihm ferne gelegen.

Die Meisterleute Villigers bescheinigen, dass er seit mehr als 5 Jahren als Knecht in ihrem Dienste stehe und in jeder Beziehung befriedige.

Das urteilende Gericht empfiehlt den Gesuchsteller zur teilweisen Begnadigung. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 60.

Da die Akten ergeben, dass es sich hier um einen harmlosen Vorfall handelt, b e a n t r a g e n wir Ermässigung der Busse bis zu Fr. 80.

29. Julius Spörri, veruiteilt am 15. Februar 1922 vom Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten in Anwendung der Art. 6, lit. d und 21, lit. b des Bundesgesetzes au Fr. 60 Busse.

Sporti wurde in einer hellen Dezembernacht des Jahres 1921 auf dem Anstand betroffen.

Spörri ersucht um Erlass der Busse. Es fehle ihm nicht an Zahlungswillen, jedoch sei ihm die Tilgung der Busse bei der groasen Familienlast und dein kleinen Verdienst bis anhin nicht möglich gewesen. Weiterhin versichert der Gesuchsteller, er werde sich keine weitere Gesetzesübertretung zu schulden kommen lassen.

In den Akten befindet sich ein Polizeibericht der PolizeiStation Egg, des jetzigen Wohnortes des Gesuchstellers.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn bemerkt zu dem Gesuch, die Busse treffe Spörri hart, da er für sechs Kinder sorgen müsse und nur einen mittlern Verdienst habe. Die Familie

260 werde von der Armenpflege dauernd unterstützt. Der gänzliche Eilass der Busse &ei jedoch kaum angezeigt, indem die Übertretung des Jagdgesetzes offensichtlich aus jagdlicher Leidenschaft begangen worden sei. Es wird Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20 beantragt. An die Kosten von Fr. 89. 45 sei ebenfalls nichts bezahlt.

.Wir beantragen aus denselben Erwägungen mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis zu Fi. 20.

30. Johann Weber, verurteilt am 13. Dezember 1923 vom Leüirksammann von Obertoggenburg in Anwendung von Art. 21, TAU. 3, lit. c des Bundesgesetzes in Verbindung mit kantonalen Ausfuhrungsbestimmungen zu Fr. 100 Busse.

Weber &choss entgegen bestehendem Verbot eine Behgeias.

Er ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50, d. h. bis zum Mindestmass nach Art. 21, Ziff. 4, lit. b des Bundesgesetzes, indem das erlegte Tier ja nicht zum geschützten Hirschwild gehöre, und er nicht vorbestraft sei; wie im Strafverfahren wird versichert, der Abschuss sei aus Versehen erfolgt, in der Meinung, es handle sich um einen Eehbock. Ferner erachtet der Gesuchsteller als ungerecht, dass sein Begleiter nicht auch bestraft worden sei.

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragt mit dem Bezirksammann von Obertoggenburg Herabsetzung bis zu Fr. 50, indem richtigerweise Art. 21, Ziff. 4, lit. b des Bundesgesetzes anzuwenden gewesen wäre. Da das Fleisch des Tieres beschlagnahmt worden sei, habe Weber keinen Vorteil erlangt.

Wir können mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ebenfalls beantragen, die Busse bis zu Fr. 50 zu ermässigon. Der Gesuchsteller lebt in einfachen Verhältnissen, auch lässt sich sagen, dass das urteilende Bezirksamt ihm heute das Strafmindustmass nach Art. 21, Ziff. 4, lit. 1) zubilligen würde, 81. Arnold Jost, verurteilt am 18. Februar 1922 vom Gerichtspräsidenten von Thun in Anwendung von Art. 21, Ziff. 3, lit. a des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busso.

Jost wurde verurteilt wegen Anbringens von Angelhaken mit Speckbissen zum Fang von Wildenten.

Jost ersucht um Erlass der Busse, da er diese wegen des «kleinen Jagdvergehens» entschieden als zu hoch empfinde. Er habe lediglich eine Möve zum Ausstopfen fangen wollen; auch sei zu sagen, dass er damals infolge von Arbeitslosigkeit aus lauter Langeweile zu seinem Vorhaben getrieben worden sei.

2G1

Aus den Berichten des Vorstehers des Polizeiwesens von Thun und des Amtschaffners ergibt sich, dass Jost, der wegen der Busse betrieben wurde, in Baten von Fr. 5 bis jetzt 50 Fr. abbezahlt hat.

Er sei ledig und als Giessereihandlanger bei gutem Willen in der Lage, die Busse gänzlich zu zahlen. Die kantonale Forst- und die Polizeidirektion beantragen Abweisung, ebenso die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, welche insbesondere schreibt, die niederträchtige Art des Fanges von Nutzwild mit Angelhaken müsse mit aller Strenge bekämpft werden.

Wir beantragen aus derselben Erwägung Abweisung; die heutige Behauptung des Gesucbstellers, er habe nur eine Möve fangen wollen, steht im Widerspruch mit dem seinerzeitigen Eingeständnis gegenüber dem Landjäger.

82. Fernand Bavaud, verurteilt am 21. September 1928 von der II. Abteilung des Obergerichti des Kantons Aargau in Anwendung von Art. 21, Ziff. 4, lit. b des Bundesgesetzes, beziehungsweise der ihm entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Vollziohungsverordnung, zu Fr. 800 Busse, nebst Staatsgebühren und Kosten im Gesamtbetrage von über Fr. 180. · Ein Jagdaufseher, der am Eingang eines Dachsbaues eine Drahtschlinge vorfand, zog sie am Morgen des nächsten Tages zusammen, legte etwas Dachshaar hin, und lauerte hierauf in der Nähe dem Schlingenleger auf; nach ein paar Stunden näherte sich Bavaud der Schlinge, öffnete sie und machte sie neuerdings fangbereit. Auf Grund der Zeugenaussagen des Jagdaufsehers in Verbindung mit einem erst- und einem oberinstanzlich aufgenommenen Augenschein und dem übrigen Akteninhalt wurde Bavaud wegen Schlingenlegens in dem Sinne verurteilt, dass er jedenfalls die von ihm angeblich durch Zufall entdeckte Schlinge seinerseits wieder fangbereit gemacht habe, Für Bavaud wird das Gesuch gestellt, ihm die Busse ganz oder doch zum grössten Teil zu erlassen. Wie im Strafverfahren wird bestritten, dass Bavaud sich irgendwie mit der Schlinge befasst und diese seinerseits geöffnet habe. Falls man sich aber auf den Standpunkt der urteilenden Gerichte stelle, so sei jedenfalls zu sagen, dass Bavaud sich lediglich an dem von einem andern angebrachten Fangwerkzeug zu schaffen gemacht habe; die hohe Mindestbusse des Bundesgesetzes Wolle aber in erster Linie don treffen, der mit der Absicht des Schiingeniegens in
den Wald gehe. Mit Eücksicht auf diese Tatsache habe das Bezirksgericht, dessen Minderheit sich für Freisprechung ausgesprochen habe, den Gesuchstaller zur teilweisen Begnadigung empfohlen. Schliesslich wird Bavaud als armer Knecht mit schmalem Verdienst bezeichnet.

262

Der Gemeinderat Schneisingen hält die Begnadigung nach der Lage des Falles für angezeigt. Bavaud sei als durchaus rechtschaffen bekannt und man nehme in der Gemeinde mit Bestimmtheit an, dass er sich nicht mit Wilddieberei befasse. Das Bezirksgericht Zurzach befürwortet, neuerdings eine teilweise Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei ist davon auszugehen, dass jedenfalls angesichts der zwei Gerichtsentscheide heute im Begnadigungswege nicht neuerdings auf die Schuldfrage einzutreten ist; wir verweisen in dieser Beziehung noch ausdrücklich auf die oberinstanzlichen Urteilserwägungen.

Dagegen mag, im Anschluss an die den Urteilen zugrunde liegenden tatbeständlichen Feststellungen, eingeräumt werden, dass die Verfehlung Bavauds, falls er sich lediglich mit einer bereits vorhandenen Schlinge befasste, weniger schwerwiegend ist, als die Tätigkeit des gewöhnlichen Schhngonlegers. Auch darf, namentlich angesichts des hohen Bussenbetrages und der beträchtlichen Gerichtskosten und Gebühren, der gute Leumund und die bescheidene Stellung des Verurteilten berücksichtigt werden.

Wir beantragen mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse um die Hälfte, mithin liiî zu Fr. 150.

33. David D a v a t z , verurteilt am 6. November 1928 vom Bezirksammann von Sargans in Anwendung von Art. 21, Ziffer 2 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Davatz, der sich damals als Senn auf der Malanseralp im Calfeusental befand, legte bei Murmeltierlöchern Drahtschlingen; er gab an, derart lediglich ein einziges, unscheinbares Tierchen gefangen zu haben.

Die Vormundschaftsbehörde von Seewis i, Pr., deren Schutzbefohlener Davatz ist, ersucht für Davatz, die Busse zur Hälfte zu erlassen. Er sei auf seinen bescheidenen Verdienst angewiesen, sei ohne Vormögen, und befinde sich in zerrütteten Familienverhältnissen. Der Bezirksammann von Sargans und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen befürworten die Eingabe.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei berücksichtigen wir die persönlichen Verhältnisse des Davatz und beantragen Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 150.

34. Gaston T h o u v a y , verurteilt am 18. September 1928 vom Polizeigericht von Ariesheim in Anwendung von Art. 21, Ziff. 2 des ßundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Thouvay hat in seinem in der nächsten Nähe des Waldes gelegenen Garten eine Anzahl Drahtschlingen gelegt, um damit Hasen

263

zu fangen, die insbesondere an jungen Obstbäumen beträchtlichen Schaden angerichtet haben sollen.

Thouvay ersucht in längerer Eingabe um Aufhebung der Busse.

'Er hebt, wie im Strafverfahren, insbesondere hervor, dass die Hasen sich als Gartenschädlinge stark bemerkbar gemacht hätten; zu seiner ^Rechtfertigung bringe er hauptsächlich an, dass er gutgläubig gehandelt habe, in der Meinung die vorgenommene Abwehrmassnähme sei ihm auf eigenem Grund und Boden erlaubt. Weiterhin bemerkt er, das Verhalten der Jagdpächter sei ihm gegenüber keineswegs korrekt.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basellandschaft hält dafür, da das schlechthin verwerfliche Schlingenlegen mit der Mindestbusse geahndet worden sei, seien genügende Begnadigungsgründe nicht vorhanden. Die kantonale Justizdirektion befürwortet demgegenüber Ermässigung der Busse um die Hälfte; sie berücksichtigt in ihrem Antrag, dass Thouvay die Schlingen nicht zum Zwecke des Wilderns, sondern zum Schutze gegen Gartenschädlinge gelegt habe. Da diese Art der Abwehr immerhin unzulässig bleibe, sei der vollständige Erlass der Busse abzulehnen.

In Zustinlmung zur Auffassung der letztgenannten Behörde beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis1 zu Fr.-150.

35.

36.

37.

38.

39.

40.

Otto Eenold, geb. 1896, Schreiner, Jakob Eenold, geb. 1897, Fräser, Brunegg (Aargau), Fritz Leumann, geb. 1904, ohne Beruf, Bern, Hermann Schneider, geb. 1878, Magaziner, Bern, Werner Sehneider, geb. 1904, Bauzeichner, Bern, Louis Blaser, geb. 1897, Hilfsarbeiter, Zollikofen.

(Fischereipolizei.)

Gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1888 betreffend die Fischerei und kantonale Ausführungserlasse sind verurteilt worden :, 35 und 36. Otto und Jakob Kenold, verurteilt am 4. Oktober 1923 vom Bezirksgericht Lenzburg in Anwendung der Art. ö, Ziff. l und 81, Ziff. 3, des Bundesgesetzes zu je Fr. 100 Busse.

Die Brüder Eenold haben zur Behändigung von Fischen, die sie seinerzeit im Feuerweiher Brunegg ausgesetzt hatten, Dynamit ver wendet. Das urteilende Gericht legt in den Urteilserwägungen den Bestraften nahe, im Beghadigungswege eine Herabsetzung der Bussen zu erwirken, indem die Mindestbusse nach der vorhandenen Sachlage

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als sehr hoch erscheine. Dementsprechend erstehen die Bestraften um Begnadigung, wozu sie geltend machen, das Verbot des Fischfangs mit explosiven Stoffen sei ihnen unbekannt gewesen.

Unsererseits, möchten wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei zunächst bemerken, dass fraglich ist, ob die Bestimmungen der Fischereigesetzgehung in einem derartigen Fall überhaupt anwendbar sind. Der Feuerwoiher der Gemeinde Brunegg ist künstlich angelegt und steht mit keinem Fischgewasser in Verbindung. Nachdem jedoch das urteilende Gericht die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes bejaht hat, möchten wir die Frage im Begnadigungswege offen lassen. Die besondern Verumständungen des Falles lassen es u. E. zu, eine teilweise Begnadigung zu befürworten ; hinwiederum kann die Verwendung von Dynamit zum Fischfang schlechthin nicht gebilligt werden, auch war das Vorgehen der beiden Benold zum mindesten ein Unfug.

Wir beantragen mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Bussen um die Hälfte, mithin bis zu Fr. 50 bei beiden Gesuchstellern, 37. Fritz L e h m a n n , verurteilt am 22. Mai 1928 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern in Anwendung der Art. 4, lit. o, Ziff. 5, Art. 81, Ziff. l und 2, zu Fr. 55 Busse.

Lehmann hat in der Aare bei Bern mit einem engmaschigen Netz gefischt und ausserdem am gleichen Ort eine Juckschnur verwendet.

Er ersucht um Erlass der Busse und macht hierzu geltend, mit seinen jungen Jahren infolge Unfalls bereits invalid und verdienstunfähig zu sein. Er falle den Eltern zur Last und könne die Busse selbst nicht aufbringen.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirks und die kantonale Forstdirektion befürworten in Berücksichtigung des körperlichen Zustandes des Gesuchstellers und seiner sonstigen Unbescholtenheit die gänzliche Begnadigung.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei weist darauf hin, dass der Richter der Strafausmessung Art. 81, Ziff. l und 2 des Bundesgesetzes zugrunde gelegt habe, während nach dem Sinn des Gesetzes sowohl die Verwendung eines zu engmaschigen Netzes wie die Anwendung einer Juckschnur unter Ziffer l zu subsummieren seien; der Unterschied der beiden Ziffern, die dasselbe Bussenmaximum aufweisen, liegt in der Mindestbusse, die nach Ziff. l Fr. 5, nach '/Mi. 2 dagegen Fr. 50 beträgt. Es ist denkbar, dass der Eichter die Busse von Fr. 55 lediglich ausgesprochen hat, weil er

\

265 sich an die Mindestbusse von Fr. 50 gebunden glaubte, wobei er die zweite Verfehlung strafschärfend in Betracht zog.

Da das sogenannte Jucken oder Schranzen mit der Juckschnur eine durchaus verwerfliche Art des Fischfanges darstellt, erachtet die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die erkannte Busse an sich als nicht zu hoch. · Falls im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers eine teilweise Begnadigung erwogen werde, so sei zu empfehlen, die Busse nicht unter Fr. 80 zu ermässigon, Angesichts der Erwerbsunfähigkeit des durch Unfall invalid gewordenen Gesuchstellers beantragen wir aus Kommiserationsgründen, die Busse bis zu Fr. 10 herabzusetzen.

38. und 89. Hermann und Werner Schneider, verurteilt am 22. Mai 192S vom Gerichtspräsidenten V von Bern in Anwendung von Art. 5, Ziff. 5 des Bundesgesetzes zu je Fr. 50 Busse.

Die beiden Schneider, Vater und Sohn, haben beim Fischfang in der Aare bei Bern Juckschnjire («Jucksprenzeln») vorwendet.

In dem von Schneider, Vater, eingereichten Gesuch wird um Erlass oder doch Ermässigung der beiden Bussen ersucht. Schneider behauptet, er sei an jenem Tage von Polizeiorganen auf das "Unzulässige dieser Art des Fischfangs aufmerksam gemacht worden und habe sie hierauf nicht weiter betrieben. Trotzdem sei er, weil er «gejuckt» habe, eine Stunde später aufgeschrieben worden, obschon ihm lediglich das Missgeschick zugestossen sei, dass er beim Fang eines Fisches und Herausziehen desselben an der Angel keinen Köder mehr gehabt habe. Auf die Frage, ob er allein gefischt habe, sei er so ehrlich gewesen, zu sagen, dass sein minderjähriger Sohn ihm geholfen hätte; seine Ehrlichkeit belaste ihn nunmehr mit einer zweiten Busse von Fr. 50.

Gestützt auf eingehende polizeiliche Erhebungen über die Familie Schneider, wonach feststeht, dass die Bezahlung der beiden Bussen im Gesamtbetrage von Fr. 100 dem in bescheidenen Verhältnissen lebenden Gesuchsteller schwer fällt, und in Berücksichtigung seiner Rechtschaffenheit beantragt die Polizeidirektion der Stadt Bern Herabsetzung der beiden Bussen bis zu Fr. 25; der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der seinerseits die beiden Bestraften nachträglich ebenfalls einvernommen hat, befürwortet Ermässigung der Bussen bis zu je einem Drittel. Die kantonale Forst -und Polizeidirektion, und ebenso die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen ihrerseits Herabsetzung bis zu je Fr. 80.

Bundesblatt. 76. Jahrg.

Bd. II.

19

266 Auf Grand der günstigen Berichte über den Gesuchsteller beantragen wir ebenso Herabsetzung bis zu je Fr. SO; da Schneider, Vater, beide Bussen aufbringen muss, bleibt er immerhin noch mit Fr. 60 belastet. Ferner dürfte auch hier zutreffen, dass der Richter glaubte, die Mindestbusse von Fr. 50 gemäss Art. 81, Ziff. 2 des Bundesgesetzes anwenden zu müssen.

40. Louis Blaser, verurteilt am 22. Dezember 1922 vom Gerichtspräsidenten IV in Bern in Anwendung der Art. 5, Ziff. 5, 9, Ziff. l, 31, Ziff. 2 und 32, Ziff. l und 2 des Bundesgesetzes zu Fr. 450 Busse und Entzug der Berechtigung zum Fischen auf die Dauer von 8 Jahren.

Blaser hat beim Fischfang in der Aare bei Bern eine Juckschnur verwendet und zudem während der Schonzeit Forellen gefangen.

Die Eheleute Blaser ersuchen um Erlass oder doch Ermässigung der Busse, an die ein kleiner Teil abbezahlt sei. Blaser müsse für zwei Kinder sorgen, ferner sei er im Sommer 1923 drei Monate lang arbeitslos und auch später ohne sichern Verdienst gewesen. Er könne die hohe Busse unmöglich ganz* aufbringen, indem die Eheleute bereits mit sämtlichen Zahlungen im Eückstand seien. Blaser wisse, dass er mit seinem Treiben als Fischfrevler die ganze Familie unglücklich gemacht habe und werde sich fortan an die Fischereivorschriften halten.

Der Gemeinderat von Zollikofen befürwortet Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50, da Blaser vollständig mittellos sei. Im Falle der Abweisung des Gesuches müsse mit Umwandlungshaft gerechnet werden, während welcher Zeit die Familie Blaser dor Gemeinde zur Last fallen würde.

Der Regierungsstatthalter II des Amtsbezirkes betont, dass Blaser ein rückfälliger Fischfrevler sei; einzig in Berücksichtigung seiner misslichen Lage wird die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 200 befürwortet.

Die kantonale Forstdirektion bemerkt, vom Standpunkte der Fiscbereiaufsicht, im Hinblick auf den längs der Aare betriebenen Fischfrevel und die schwierigen Hutverhältnisse, sei hier besondere Strenge geboten, weshalb das Gesuch nicht empfohlen werden könne.

Die kantonale Polizeidirektion übernimmt ihrerseits den Antrag des Regierungsstatthalters.

Unsererseits bemerken wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, dass Blaser ein Fischwilderer schlimmster Art sein dürfte ; es ist auffällig, dass ihn eine am 16. Januar 1922 wegen Fischens mit der Juckschnur erkannte Busse von Fr. 200 nicht abhalten konnte, sich im gleichen Jahr neuerdings in derselben

I

267 Weise zu verfehlen. Die Rückfälligkeit nach so kurzer Zeit und das beharrliche Leugnen während des Strafverfahrens sprechen gegen eine Begnadigung. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerkt schliesslich, falls die Begnadigungsbehörde den misslichen Verhältnissen des Gesuchstellerg einigermassen Rechnung tragen möchte, so sollte die Busse jedenfalls nicht unter Fr. 800 ermässigt werden.

Wir beantragen Abweisung zurzeit, in Erwägung, dass es sich um einen gefährlichen Frevler handelt, der im Wege von regelmässigen Ratenzahlungen zunächst seinen guten Willen zeigen soll, in erheblicher Weise an die Busse von Fr, 450 abzutragen; von einer Ermässigung bis zu Fr. 50 kann unseres Erachtens von vornherein nicht die Eede sein.

41. Oskar Ernst, geb. 1896, Spengler, Zürich, 43. Francois Vallat, geb. 1897, Landwirt, Bure (Bern), 48. Emu Minder, geb. 1901, Knecht, z. Zt. in Eäuchlisberg (Thurgau), 44. Walter Schreier, geb. 1895, Uhrmacher, Lengnau (Bern), 45. Werner Zehnder, geb. 1896, Drahtzugarbeiter, Pieterlen (Bern), 46. Josef Strebel, geb. 1896, Coiffeur, Zürich, 47. Josef Babey, geb. 1889, Landwirt, Grandfontaine (Bern), 48. Hermann Wirth, geb. 1885, Uhrmacher, Bözingen (Bern), 49. Samuel Bernard, geb. 1891, Handlanger, Reconvilier (Bern), 50. Friedrich Tuczek, geb. 1887, Beamter, Bern, 51. Ernst Fischer, geb. 1895, Gipser, Muttenz (Basellandschaft), 52. Ernst Karlen, geb. 1899, Hausbursche, Bern 63. Rudolf Gründer, geb. 1895, Metzger, Bern, 54. Jakob Bangerter, geb. 1884, Dachdecker, Grenchen (Solothurn).

(Militärpflichtersatz.)

Wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes sind in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz verurteilt worden: 41. Oskar Ernst, verurteilt am 25. Oktober 1928 von der III.

Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu 8 Tagen Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 204 für 1920--1922 betreffend.

Für Ernst wird um Erlass der Gefängnisstrafe ersucht und hierzu namentlich ausgeführt, Ernst sei nach seiner im Jahre 1918 erfolgten Rückkehr aus Deutschland nach der Schweiz längere Zeit arbeitslos gewesen und habe auch später wenig verdient. Infolge

268 dieser Verhältnisse sei er mit seiner Familie in Geldverlegenheiten geraten; man möge den unbescholtenen Leumund und die zwischen der erst- und oberinstanzliehen Aburteilung erfolgte Begleichung der Steuerschulden berücksichtigen.

Der iiher Ernst beschaffte eingehende Polizeibericht lautet im wesentlichen nicht ungünstig. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich befürwortet den gänzlichen Erlass der Freiheitsstrafe; es wird auf die bisherige Praxis dei1 Bundesversammlung Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt der Bezahlung der Steuern ein rechtskräftiges Urteil gegen "Ernst nicht vorgelegen habe.

Die kantonale Direktion der Justiz schliesst sich dein Antrag der Staatsanwaltschaft an, jedoch in der Meinung, da^s die Begnadigung bloss bedingt, unter Auferlegung einer angemessenen Bewahrungsfrist ausgesprochen werden sollte.

Über die Behandlung von Begnadigungsgesuchen in Fallen, wo die Begleichung der Militärsteuer einer rechtskräftigen Verurteilung vorangegangen ist, haben wir uns im I. Bericht vom 10. Mai 1921 "(BB1. 1921, III, 141/142) allgemein dahin ausgesprochen dass in derartigen Fällen die Abweisung eines Gesuchstellers an sich möglich sei, dass zwar regelruässig Begnadigung eintreten werde, jedoch als geboten erscheine, von Fall zu Fall lediglich die Begnadigung unter einer Bedingung in Erwägung zu ziehen.

Nach Prüfung der Akten b e a n t r a g e n wir bedingte Begnadigung unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, d^ss Ernst wahrend der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und insbesondere nicht neuerdings die Entrichtung der Militärsteuer schuldhaft unterlasse.

Der Umstand^ das^. Ernst es zum erstinstanzlichen Urteil kommen liess, ohne sich ernsthaft um eine frühere ordnungsgemässe Kegelung seiner Angelegenheiten zu bekümmern, spricht gegen die gänzliche Begnadigung.

42. François Vallat, verurteilt am 24. Januar 1924 vom Oerichtspi'äsidenten von Pruntrut zu 4 Tagen Haft, die Militärsteuer von Fr. 46. 60 für 1928 betreffend.

Da hier feststeht, dass die Steuer 14 Tage vor der erstinstanzliehen Beurteilung des Falles entrichtet wurde und besondere, zu ungunsten des Gesuchstellers sprechende Umstände nicht vorliegen, beantragen wir, ohne auf Einzelheiten einzutreten, den gänzlichen Erlass der Freiheitsstrafe.

43. Emil Minder, verurteilt am 30. Mai 1928 vom Gerichtspräsidenten V von Bein, zu l Tag Haft, die Militärstcuer von Fr. 27. 60 für 1922 betreffend.

269

Für Minder, der die Steuer nachträglich bezahlt hat, wird ein von ihm mitunterschriebenes, vom Sektionschef Amriswil verfasstes Gesuch um Erlass der Freiheitsstrafe eingereicht. Minder wird als etwas unbeholfener Bursche bezeichnet, der die Begleichung der Militärsteuer nicht böswillig verzögert habe, sondern mit seinem bescheidenen Verdienst infolge anderweitiger, unumgänglicher Auslagen nicht früher habe bezahlen können.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes Bern beantragt den gänzlichen, die kantonale Polizeidirektion den bedingten Erlass de,r Haftstrafe.

Wir beantragen bedingte Begnadigung wie bei Ernst. Die gänzliche Begnadigung ist nicht angebracht, weil Minder der Hauptverhandlung unentschuldigt fern blieb, 44. Walter Schreier, verurteilt am 10. Dezember 1928 vom Gerichtspräsidenten von Buren zu i Tagen Haft, die Militärstouer von Fr. 87. 60 für 1928 betreifend.

Schreier, der die Steuer nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe. Er habe wegen Mittellosigkeit nicht früher zahlen können als bis ihm sein Arbeitgeber die benötigte Summe zur Entrichtung der Steuer vorgeschossen hätte. Schreier, versichert, das Seinige beizutragen, um fortan die Strafbehörden nicht mehr zu beschäftigen.

Der Gemeinderat von Lengnau und der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen den ganzlichen, die kantonale Polizeidirektion den bedingten Erlass der Haftstrafe.

Da Schreier keine Vorstrafen aufweist und die über ihn beschafften Berichte nicht ungünstig lauten, beantragen wir bedingte Begnadigung wie bei Ernst.

45. Werner Z e h n d e r , verurteilt am 12. Dezember 1923 vom Gerichtspräsidenten von Buren zu 4 Tagen Haft, die Militärsteuer von Fr. 48.60 für 1928 betreffend.

Zehnder ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe mit dem Hinweis, dass er seiner ain Tage der Hauptverhandlung abgegebenen Versicherung gemäss die ßteuer in der Folge entrichtet habe. " Der Begierungsstatthalter von Buren beantragt den gänzlichen, die kantonale Polizeidirektion den bedingten Erlass der Haftstrafe.

· Wir verweisen in diesem Falle deshalb ausdrücklich auf die Urteilserwägungen, weil darin gesagt wird, bei Zehnder, der im Gemeinderat von Lengnau sitzt, könnten politische Gründe eine Eolle gespielt haben. Da der Verlauf des Strafverfahrens den Gesuchsteller von seiner mangelhaften Einsicht und der ünzweckuiässigkeit seines Verhaltens überzeugt haben dürfte, und die Steuer eine Woche nach der Urteilsfällung entrichtet worden ist, beantrage n

270

wir in Berücksichtigung des im übrigen einwandfreien Leumundes die bedingte Begnadigung wie bei Ernst.

46. Josef Strebel, verurteilt am 25. September von der III.

Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zu 8 Tagen Gefängnis, die Militärsteiier von Fr. 38 für 1922 betreffend.

Strebel, der die Steuer nachträglich bezahlt hat, ersucht um JMass der Freiheitsstrafe, da er infolge von Handgelenktuberkulose, die ihn nach vorübergehender Besserung neuerdings heimsuche, lange Zeit völlig erwerbslos gewesen sei. Leider habe er seinerzeit versäumt, rechtzeitig um Verlängerung der Zahlungsstundung nachzusuchen.

Nach dem eingeholten Polizeibericht, der im allgemeinen nicht ungünstig lautet, soll sich Strebel im Verlaufe des hier zur Bröterung stehenden Falles wiederholt als Antimilitarisi gegeben haben; nach erfolgter Verurteilung, wird gesagt, sei er trotz seines Maulheldentums nicht Manns genug, die Strafe zu ertragen, sondern lasse sich nunmehr zu einem Begnadigungsgesuch herab.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und ebenso die kantonale Direktion der Justiz sprechen sich für die bedingte Begnadigung aus. Mit den Gerichtsentscheiden wird davon ausgegangen, dass Strebe], der ledig sei, bei vorhandenem Zahlungswillen die Angelegenheit rechtzeitig hätte in Ordnung bringen können. Auf eine renitente Gesianung Strebeis lasse auch der ergangene Polizeibericht schliessen. Anderseits liege jedoch Nachteiliges über den Gesuchsteller weiter nicht vor, insbesondere sei er ohne Vorstrafe; berücksichtigt werden ferner die seitherige Tilgung der Steuerschuld und der leidende Zustand Strebeis, der sein Verhalten immerhin einigermassen beeinflusst haben möge.

Aus denselben Erwägungen beantragen wir bedingte Begnadigung wie bei Ernst.

47. Josef Babey, verurteilt am 17. Mai 1928 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu 4 Tagen Haft, die Militärsteuer von Fr. 27.10 für 1922 betreffend.

Babey ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe. Er sei ein kleiner Schuldenbauer und müsse für sieben Kinder sorgen, von denen das älteste dreizehnjährig sei; die rechtzeitige Begleichung der Steuer sei ihm nicht möglich gewesen.

Der Gemeinderat von Grandfontaine bescheinigt die Eichtigkeit der Gesuchsanbringen und befürwortet das Gesuch. Dasselbe ist der Fall seitens des Begierungsstatthalters des Amtsbezirkes, wogegen der
kantonale Kriegskomraissär Abweisung beantragt, weil Babey andernfalls die Militärsteuer auch inskünftig nicht ordnungsgernäss bezahlen werde. Die Polizeidirektion des Kantons Bern,

271

die ihrerseits das Gesuch ebenfalls befürwortete, veranlasste in der Folge die von der Bundesanwaltschaft nachgesuchte Aktenergänzung, woraus sich ergibt, dass Babey nunmehr sowohl die Militärsteuer für 1922 wie für 1928 beglichen hat.

Wir beantragen bedingte Begnadigung wie bei Ernst. Aus dem Urteilstext geht hervor, dass die Verurteilung ausgesprochen wurde auf Grund eines Schreibens des Angeschuldigten, worin dieser dem Richter erklärte, sich dem Urteil unterziehen zu wollen. Es is£ fraglich, ob Babey sich wirklich bewusst war, dass er mit einer Freiheitsstrafe rechnen müsse. Da Babey nicht vorbestraft ist, und er heute sowohl die Steuern für 1922 wie für 1928 beglichen hat, mag ihm die bedingte Begnadigung zu teil werden.

48. Hermann Wirth, verurteilt am 7. Mai 1928 vom Gerichtspräsidenten von Biel zu'2 Tagen Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 27. 10 für 1922 betreffend.

Wirth, der die Steuer nachträglich bezahlt hat, ersucht, ihm durch Gewährung der Begnadigung die Schande einer Gefängnisstrafe zu ersparen. Er verweist darauf, dass er während der schlechten Jahre iu der Uhrmacherei nur teilweise beschäftigt worden sei, was ihn mit Allem in den Bückstand gebracht habe. Er müsse für drei unerzogene Kinder sorgen.

Die Behörden der Stadt Biel und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragen den gänzlichen, die kantonale Polizeidirektion den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe.

,Wir beantragen bedingte Begnadigung wie bei Ernst. Gegenüber den Gesuchsanbringen bemerken wir, dass Wirth, der an der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ausblieb, die Verurteilung selbst verschuldet hat; anderseits ist über den Gesuchsteller Nachteiliges weiter nicht bekannt.

49. Samuel Bernard, verurteilt am 5. April 1928 vom Gerichtspräsidenten von Münster zu 3 Tagen Haft, die Militärsteuer von Fr. 46. 60 für 1922 betreffend.

Bernard, der die Steuer nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe mit dem Hinweis, dass er monatelang arbeitslos gewesen sei und die Angelegenheit nicht früher habe ordnen können.

Sein Arbeitgeber bestätigt die Richtigkeit der Gesuchsanbringen und befürwortet das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt das Gesuch ebenfalls und die kantonale Polizeidirektion beantragt bedingte Begnadigung.

Wir beantragen bedingte Begnadigung wie bei Ernst,

272 50. Friedrich Tuozek, verurteilt am 30. Juli 1923 vom Gerichtspräsidenten V von Bern zu l Tag Haft, die Militärsteuer von Fr. 79, 60 für 1922 betreffend.

Tuczek, der die Steuer nachträglich ganz bezahlt hat, ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe. Er habe seit dem Jahre 1920 infolge einer Bürgschaftsverpflichtung finanziell beständig schwer zu kämpfen, insbesondere werde ihm seither der Lohn zum Teil gepfändet. Ferner verursache dor kranke Zustand seiner Ehefrau fortwährende Auslagen.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern und der Eegierungstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch, Die kantonale Polizeidirektion beantragt die bedingte Begnadigung, Wir beantragen ebenso die bedingte Begnadigung. Tuczok, der an der Hauptverhandlung unentschuldigt ausblieb, hat die Verurteilung zwar selbst verschuldet, immerhin mag ihm zugute gehalten werden, dass er dorn Urteil vorgängig eine Teilzahlung geleistet, seither die Steuer gänzlich bezahlt hat und anderwe'tig nicht vorbestraft ist.

51. Ernst Fischer, verurteilt am 20. Februar 1924 vom Amtsgericht Solothurn-Lt'bern zu 4 Tagen Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 45. 60 für 1923 betreffend.

Fischer ersucht mit Schreiben vom 24. Februar um Erlass der Gefängnisstrafe, da er infolge von Arbeitslosigkeit bis jetzt ausster stände gewesen sei, zu zahlen. Er habe die Militärsteuer noch immer beglichen und werde es auch diesmal tun; es sei stossend, wie schroff man gegenüber einem bedrängten Mitbürger mit Familienlasten verfahre.

Der Gesuchsteller, der unlängst von Laiigendorf nach Muttenz übergesiedelt ist, hat nach einem Polizeibericht nur geringen, unsichern Verdienst. Er lebt mit seiner Familie zurückgezogen; im Polizeibericht wird ausserdem gesagt, Fischer habe neuerdings zugesichert, die Steuerrückstände zu tilgen, sobald ihm dies möglich sei.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt, die Gefängnisstrafe um die Hälfte zu ermässigen. Fischer habe bis zum 10. März an die Steuer keinen Rappen bezahlt; dor geringe Wille zur Zahlungsleistung sei daher offenbar; hinwiederum ergebe sich, dass der Wohnortswechsel seine Verhältnisse nicht gebessert habe, auch könne berücksichtigt werden, dass er zurückgezogen lebe.

Wir beantragen ebenso Herabsetzung der Freiheitsstrafe bis zu 2 Tagen. Fischer ist in der Dezembersession des letzten Jahres von der Bundesversammlung auf ein Gesuch hin begnadigt worden, das eine Freiheitsstrafe wegen schuldhafter Nichtentrichtung der

273 n

* Militärsteuor für 1922 betraf (Antrag 48, des Berichtes vom 2. November 1928,. BEI. 1928, III, 186); er hatte in jenem Strafverfahren die Militärsteuer noch vorgängig der Urteilsfällung entrichtet. Dem heute in Betracht kommenden Urteil entnehmen wir, es sei gerichtsnotorisch, dass Fischer wegen Militärsteuersachen schon öfters dem Strafrichter habe überwiesen werden müssen; zwei ihm vom urteilenden Gericht zugebilligte Zahlungsfristen liess er unbenutzt verstreichen und seinen Wohnsitz Langcndorf verliess er, ohne sich um die Ordnung der Angelegenheit zu kümmern oder dem Eichteramt irgend eine Mitteilung zu machen. Bei dieser Sachlage sind die im Polizeibericht und vom Pohzeidepartement des Kantons Solothurn geltend gemachten Kommiserationsgründe mit einer teilweisen Begnadigung genügend gewürdigt.

52. Ernst Karlen, verurteilt am 31. August 1923 von der ersten Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zu l Tag Haft, die Militärsteuer von Fr. 43. 60 für 1922 betreffend.

Karlen ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er sei vom November 1921 bis April 1928 meistens arbeitslos gewesen, habe vorgängig der oberinstanzlichen Verhandlung eine Teilzahlung geleistet und die Eestschuld nachträglich beglichen. Die Staatsanwaltschaft habe vor der Eekursinstanz Freisprechung beantragt. Der Vollzug der Haftstrafe werde ihn um seine gegenwärtige Stellung bringen.

Die Polizei direktion der Stadt Bern beantragt den Erlass der Haftstrafe. Karlen lebe in ärmlichen Verhältnissen und sei tat- · sächlich lange ohne Arbeit gewesen. Auch die früheren Verurteilungen seien hauptsächlich darauf zurückzuführen. Es handle sich bei Karlen weniger um bösen Willen als um vorhandene Notlage; diesen Eindruck scheine auch der Generalprokurator des Kantons Bern gehabt zu haben, wie sein Antrag auf Freisprechung zeige. Da die Bekursinstanz diesen Antrag nicht übernommen habe, sei nunmehr die Begnadigung zu gewähren. Der Eegierungsstatthalter II des Amtsbezirkes beantragt ebenso den gänzlichen Erlass der Haftstrafe, wogegen die kantonale Polizeidirektion das Gesuch nicht empfehlen kann, weil Karlen erst- und oberinstanzlich verurteilt worden sei und wegen Militärsteuersachen schon zwei Vorstrafen erlitten habe.

Unsererseits bemerken wir, dass die bedingte Begnadigung gewährt werden könnte, sofern es sich bei Karlen um eine erstmalige Bestrafung handeln würde. Da dies nicht der Fall ist, sollte es bei dem oborinstanzlichen Urteil, das die erstinstanzlich erkannte Strafe um die Hälfte ermässigte, sein Bewenden haben. Wir verweisen auf die Erwägungen der Eekursinstanz und beantragen Abweisung.

274

58. Rudolf G r u n d e r , verurteilt am 4. Mai 1928 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen zu 2 Tagen Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 82. 60 für 1922 betreffend.

Grunder, der die Steuer nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. In Trimstein sei er als Metzger in Konkurs geraten und habe vollständig mittellos wegziehen müssen. Er sei verheiratet und habe für vier unerzogene Kinder zu sorgen. Wie aus einem Polizeibericht hervorgeht, ist Gründer zurzeit Provislonsreisender.

Die Poh'zeidirektion der Stadt Bern, der Begierungsstatthalter II des Amtsbezirkes und die kantonale Polizeidirektion beantragen Abweisung.

Da Grunder vorbestraft ist und ihm leichtsinniges Schuldenmachen und Nachlässigkeit im Geschäftsbetrieb zur Last gelegt wird, beantragen wir, unter Hinweis auf die Urteilserwägungen, ebenfalls Abweisung. Die bedingte Begnadigung ist hier nicht am Platze.

54. Jakob Bangerter, verurteilt am 5. Dezember 1923 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern zu 5 Tagen Gefängnis die MÜitärsteuer von F. 22, 85 für 1923 betreffend.

Bangerter, der die Militärsteuer nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe. Er führt hierzu einen im August letzten Jahres erlittenen Unfall an, der zu Spitalbehandlung und mehrwöchiger Arbeitslosigkeit geführt habe.

Unter Hinweis auf die fünf Vorstrafen und die dem Gesuch. steiler ungünstigen polizeilichen Erhebungen beantragen wir mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn, das Gesuch abzuweisen. Bangerter ist ledig und hat einen schönen Verdienst, weshalb ihm die rechtzeitige Entrichtung des massigen Betrages trotz seines Unfalls möglich gewesen wäre; der bedingten Begnadigung stehen die Vorstrafen und der schlechte Leumund entgegen.

55. Magdalena Schaad-Pluri, Lommiswil (Solothurn).

(Bahnpolizei.)

Frau Schaad-Fluri ist am 29. März 1923 durch Strafverfugung des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern in Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878 (A. S. n. F. III, 422 ff.) mit Fr. 5 gebüsst worden.

Frau Schaad benutzte mit zwei Kindern eine Strecke weit unbefugterweise einen Bahneinschnitt als Fussweg.

Sie ersucht um Erlass der Busse, da ihr die Bezahlung boi dem geringen Verdienet in der Familie sehr schwer falle.

275

Das Âmmannamt von Lommiswil achreibt, die Gesuohstellerin sei unbemittelt und mehr als die Hälfte des Jahres ohne. Verdienst ; falls sie die Busse zahlen müsse, so habe die Familie darunter zu leiden.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt, die Busse zu erlassen.

In der Angelegenheit hat zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn ein Meinungsaustausch stattgefunden über die Frage, ob nach der Fassung des Bahnpolizeigesetzes zur Behandlung des Gesuches die Bundesversammlung oder die kantonale Begnadigungsbehörde zuständig sei.

Die Ansichtsäusserungen der, beiden Amtsstellen, auf die wir für das Nähere Bezug nehmen, befinden sich in den Begnadigungsakten.

Es besteht heute Übereinstimmung, dass die Behandlung des Gesuches Sache der Bundesversammlung ist. Zusammenfassend bemerken wir zur Kompetenzfrage Folgendes: Für den dermaligen Bereich des Begnadigungsrechtes des Bundesversammlung ist massgebend, dass das Becht zur Begnadigung dem Bunde auf allen seiner Gesetzeshoheit unterworfenen Gebieten des Strafrechtes zukommt (zu vgl. Art. l im Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Begnadigung vom 8. Juli 1906, Bundesbl.

1906, IV, 171, und die zugehörige Botschaft mit Hinweisen auf frühere Äusserungen, wie im Bundesblatt 1892, II, 869). Auch in der zur Erörterung stehenden Angelegenheit Schaad war von Anfang an nicht streitig, dass das derzeitige bundesrechtliche Begnadigungswesen von diesem Grundsatz beherrscht wird. Jedoch erwies sich bei näherem Zusehen, dass der Eegelung des Bahnpolizeistrafrechts gewisse Besonderheiten zukommen, weshalb sich »nter anderem die Frage erhebt, ob nicht die A u s ü b u n g der Begnadigung durch das Bahnpolizeigesetz an die Kantone übertragen sei..

Veranlasst wird diese Frage durch Artikel 11 des Bahnpolizeigesetzes, wonach Bahnpolizeiübertretungen von den kantonalen Behörden gemäss den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes beurteilt werden, während «im übrigen, was das Verfallen, die Kompetenz, die Eechtsmittel, den Anfall der Geldbussen usw. anbetrifft» die «jeweilen bestehenden kantonalen Vorschriften» Anwendung finden; nach letztem richtet sich auch die Strafverjährung. Der Hinweis auf das anwendbare kantonale Eecht erfolgt mithin in Artikel 11 nicht abschliessend : MUSS aus dieser Fassung gefolgert werden,
darin liege auch die Zuweisung der Ausübung der Begnadigung" an dio Kantone ?

Nach erneuter Prüfung verneint der Bundesrat diese Frage.

Zunächst ist festzustellen, dass die Bundesversammlung in den letzten

276 zwölf Jahren wiederholt auf Begnadigungsangelegenheiten betreuend Bahnpolizeisachen eingetreten und die Gesuche materiell behandelt hat. Dieser neuern Praxis steht zwar ein Fall ans dem Jahre 1900 entgegen, wo dafür gehalten wurde, die Durchführung des Bahnpolizeirechtes sei laut Art. 11 gänzlich den Kantonsbehörden überlassen, d. h. mit Einschluß der Ausübung der Begnadigung. Für die Begründetheit der heutigen Praxis spricht jedoch insbesondere die Feststellung, dass die Annahme einer im Jahre 1878 stattgefundenen Übertragung der Begnadigung an die Kantone schwer vereinbar wäre mit zeitgenössischen Stellungnahmen von Bundesrat und Bundesversammlung über das bundesrechtliche Begnadigungswesen im allgemeinen. Das Bahnpolizeigesetz von 1878 enthält bezüglich des Strafverfahrens mit Einschluss des Bussenanfallesalles im wesentlichen dieselbe Begehung, wie seinerzeit schon die Viebseuchenpolizeigesetzgebung der Jahre 1872/78; diese gegenüber dem Bahnpolizeigesetz altern Gesetze sind hier deshalb hervorzuheben, weil Bundesrat und BundesversammlunJahreJahie 1874 die Zuständigkeit nur Ausübung der Begnadigung in e K o n f l i k t s f a l l s f a l ) nachdrücklich b e j a h w o b e i \ o b e i sich der Bundesrat in seinem Bericht u. a. dahin a u s w e d i e udie kantonalen Behörden seien nicht delegiert, auch das Begnadigungsrecht auszuüben». (Bundesbl. 1874., I. 1110).

Ferner sei bemerkt, dass sich der Bundesrat im Jahre 1888 -- im Gegensatz zu seitherigen Äusserungen -- geradezu dahin aussprach, die Übertragung der AusübungBegnadigungsrechte-hte-- an die Kantone sei überhaupt unzulässig. (Bundesbl. 1888, I, 529). Angesichts dieser von der Bundesversammlung jeweils gutgeheißenen Stellungnahmen muss, geschlossen werden, dass das Bahnpolizeigesetz hierin eine gegensätzlRegelungelung nur bieten könnte, wenn dies im Gesetz a u s d r ü c k l i c h niedergelegt wäre. Da dies nicht deiFall ist, kommt die auch im Bahnpolizei recht massgebende Auslegungsregel zur Anwendung, dass die in Art. 11 vorbehaltene Anwendung kantonaler Vorschriften ihre Schranken an anderweitig bestehendem Bundesrecht findet. Dieses ist im Begnadigungswesen Art. 85, Ziff. 7 der Bundesverfassung; Bahnpolizeisachen unterstehen mithin hinsichtlich der Begnadigung der herkömmlichen bundesrechtlichen Ordnung. Angesichts der mindestens seit
1912 feststehenden Praxis und auch im Hinblick auf die geringe Zahl von Begnadigungsfällen aus dem GebieteBahnpolizeirechtsechts liegen jedenfalls zwingende Gründe zu einer Änderung der heutigen Begnadigungspraxis nicht vor.

Was die Erledigung des Gesuches anbetrifft, so b e a n t r a g e n wir im Anschluss an die kantonalen Behörden, die Busse aus Kommiserationsgründen zu erlassen.

277 56. Alfred Staub, geb. 1898, Milchführer, Aarau (Aargau), 57. Anna Elisabeth Staub, geb. 1900, Ehefrau des Alfred.

(Zivilstandswesen.)

Dio Ehcloute Staub sind vom Obergericht des Kantons Aargau in Aufhebung eines erstinstanzlichen Freispruches gestützt auf § 98 der bundesrätlichen Verordnung über die Zivilstandsregister vom 25. Februar 1910 je zu Fr. 10 Busse verurteilt worden. Die ergangenen Gebühren und Kosten betragen Fr. 46.

Die Eheleute Staub haben ihr Kind dem Zivilstandsamt verspätet zur Anmeldung gebracht.

In dem Gesuch um Erlass der Bussen wird, wie im Gerichtsverfahren, versichert, die Zuwiderhandlung sei auf Unkenntnis der Vorschriften zurückzuführen, und weiterhin angebracht, Staub habe als Milchträger neben der freien Verköstigung nur einen geringen Barlohn, mit dem er für Frau und zwei Kinder aufkommen müsse.

Der Präsident des Bezirksgerichtes Aarau, das als erstinstanzliches Gericht freigesprochen hat, bemerkt zu dem Gesuch, die Billigkeit spreche entschieden für Begnadigung; er äussert sich gleichzeitig über das Verhältnis der allgemeinen Bestimmungen dos Bunclesstrafret'hts zum Polizeistrafrecht des Bundes.

Unsererseits bemerken wir : In der Doktrin und Praxis ist streitig, ob bei den sogenannten Verwaltungsdelikten nur die vorsätzliche Zuwiderhandlung strafbar sei, oder ob die Fahrlässigkeit stets als mitbedroht zu gelten habe, oder ob schliesslich die Strafe beim Vorliegen des objektiven Tatbestandes auch ohne Verschulden eintreten solle. Für die neuere bundesgerichtliche Praxis verweisen wir auf den Entscheid des Kassationshofes in Sachen Bundesanwaltschaft gegen Heiniger vom 26. April 1921 (BGE 47, I, 850, Erw. 3), wo gesagt wird, bei Verwaltungsdehkten, hinsichtlich derer das Gesetz eine ausdrückliche Verweisung auf das Bundestrafrecht nicht enthalte, genüge Fahrlässigkeit, und zwar sei diese beim Vorliegen des objektiven Tatbestandes solange zu vermuten, als nicht der Angeschuldigte die Vermutung durch den Nachweis besonderer Entschuldigungsgründe entkräfte. Zuwiderhandlungen gegen den Zivilstandsdienst sind regelmässig nicht auf Vorsatz, sondern auf Fahrlässigkeit zurückzuführen; wären nur die ersteren Übertretungen strafbar, so erschiene die Aufstellung einer Strafandrohung als nahezu zwecklos. Wie in den Fällen der Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes
macht sich auch hier strafbar, wer « schuldhafter Weise» den Bestimmungen zuwiderhandelt. Die in den Motiven zum erstinstanzlichen Freispruch und neuerdings im Wege des Mitberichtes zum Begnadigungsgesuch vertretene Eechtsauffassung ist in diesem Sinne zu berichtigen.

278

Im übrigen kann zugunsten der Gesuchsteller in Betracht gezogen werden, dass die vorhandene Anmeldungsfrist überaus kurz ist, und darf im weitern berücksichtigt werden, dass die Eheleute Staub in äusserst bescheidenen Verhältnissen leben. Da sie an erstund oberinstanzliehen Kosten Fr. 46 zu bezahlen haben, sind sie auch bei eintretender Begnadigung noch belastet genug, namentlich wenn erwogen wird, dass sie an der Beschreitung des Bekursweges nicht schuld sind. Unter diesen Umständen beantragen wir.

die beiden Bussen zu erlassen.

58.

59.

60.

61.

62.

Olga D'Aguanno-Zinsli, geb. 1888, z. Z. in Zürich, August Meyer, geb. 1870, Eeisender, Pruntrut (Bern), Edmund Reichen, geb. 1865, Hausierer, z. Z, in Deutschland, Hans Thorer, geb. 1894, Beisender, Zürich, Oskar Anderwert, geb. 1891. Inhaber einer Stickerei, Affoltern a. A. (Zürich).

(Patenttaxengesetz.)

Gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 sind verurteilt worden: 58. Olga D'Aguanno-Zinsli, verurteilt am 10. Dezember 1923 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen zu Fr. 15 Busse und am 8. Januar 1924 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmenthal zu Fr. 10 Busse.

Frau D'Aguanno hat am 80. November letzten Jahres einerseits in Spiez, andererseits in Frutigen auf Muster von gestrikten wollenen Kleidern Bestellungen aufgenommen, ohne im Besitze der grünen oder roten Karte zu sein.

Frau D'Aguanno, die mit ihren Angehörigen vormals in Wilderswil (Bern) wohnte, ersucht von Zürich aus um Erlass der Bussen und Kosten, wozu sie hauptsächlich die überaus misslichen Verhältnisse betont, die in ihrer Ehe infolge der Verdienstlosigkeit des Ehemannes eingetreten seien. Sie habe sich mit Stricken ehrlich durchzuschlagen versucht, habe jedoch aus Mangel an Geldmitteln die Tätigkeit aufgegeben und mit ihrem Kinde Schutz und Unterkunft im Elternhause suchen müssen.

Der Gemeinderat von Wilderswil bestätigt, dass die Familie D'Aguanno in äusserst misslichen Verhältnissen gelebt habe, und befürwortet das Gesuch. Dasselbe wird auch vom Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes zur Berücksichtigung empfohlen.

Mit der Handelsabteilung des eidgenossischen Volkswirtadialtsdepartements beantragen wir aus denselben Erwägungen den

279 gänzlichen Erlass der beiden Bussen. Über den Erlass der Staatskosten haben die Bundesbehörden nicht zu entscheiden.

59. August Meyer, verurteilt am 80. August 1928 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu Fr. 100 Busse.

Meyer hat am 10. August letzten Jahres bei Geschäftsleuten Bestellungen aufgenommen, ohne die grüne Karte zu besitzen.

Er ersucht um Erlass der Busse, da er gutgläubig gewesen sei und eine Übertretung des Gesetzes ihm fern gelegen habe.

Der Gemeinderat von Pruntrut und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragen zunächst, unter Hinweis auf die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers, Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50, Ergänzende Erhebungen ergaben in der Folge, dass die Busse von Fr. 100 ergangen ist, in der Meinung, Meyer hätte eine taxpflichtige (rote) Karte lösen sollen, was aber in Wirklichkeit nicht erforderlich war. Der urteilende Eichter beantragt heute Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 5 oder 10, der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes den gänzlichen Erlass. Auch die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erachtet die Ermässigung der Busse bis zu Fr. 5 oder 10 als angemessen.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10. Eine weitgehende Ermässigung ist bei der vorhandenen Sachlage gewiss am Platze; immerhin liegt eine Gesetzesübertretung vor, auch handelt es eich nicht um ausgesprochen missliche Verhältnisse, ·wie etwa im Falle der Frau D'Aguanno, weshalb Meyer nicht gänzlich begnadigt werden sollte, 60. Eduard Reichen, verurteilt am 17. Dezember 1928 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen zu Fr. 110 Busse.

Reichen hat im Jahre 1921 beim Hausieren mit Waren gelegentlich bei Privaten Bestellungen für Schuhe aufgenommen, ohne die hierzu erforderliche rote Taxkarte zu besitzen.

Reichen ersucht, ihm die Busse gänzlich oder doch bis auf ein Minimum zu erlassen. Da er während 87 Jahren in Deutschland gewesen sei, habe er die schweizerischen Vorschriften nicht gekannt und sich diesbezüglich ganz auf die Weisung seines Auftraggeber» verlassen. Die hohe Busse treffe ihn sehr schwer, besonders weil er für seine zurzeit noch in Deutschland wohnende Frau und vier Kinder sorgen müsse.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern befürwortet die gänzliche Begnadigung, die Regierungsstatthalter der Amtsbezirke Frutigen und Bern
beantragen Ermässigung der Busse bis zur Hälfte und die kantonale Polizeidirektion bis zu Fr. 20.

Die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bemerkt zum Strafmass, der urteilende Richter habe

280

im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (hierzu Kreisschreiben des Bundesrates, Bundesbl. 1913, V, 318) bei der Bussen* bemessung die umgangene Patenttaxe angerechnet, währenddem die Nachforderung der Taxe richtigere eise Sache der Verwaltungsbehörden ist. In Anbetracht der Notlage des Gesuchstellers und seiner Familie, sowie in Ansehung seiner sonstigen Unbescholtenheit übernimmt die Handelsabteilung den Antrag der kantonalen Polizeidirektion.

Wir beantragen aus denselben Erwägungen Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20. Beigefügt sei, dass in einem der Mit berichte gesagt wird, Eeichen habe sich wieder nach Deutschland begeben und werde voraussichtlich nicht wieder nach Bern zurückkehren.

61. Hans Thorer, verurteilt am 7. Dezember 1928 vom Bezirksgericht Brugg zu Fr. 10 Busse und Nachzahlung der umgangenen Taxe.

Thorer hat in verschiedenen Gemeinden des Bezirkes Brugg bei Privaten Bestellungen für Schuhe aufgenommen, ohne die rote Taxkarte zu besitzen, Thover ersucht um Erlass von Busse und Taxe mit dem Hinweis darauf, dass ihn die Arbeitslosigkeit seinerzeit veranlasst habe, für ein Schuhhaus eine Vertretung zu übernehmen. Hierbei habe ihm sein Auftraggeber versichert, während einer Probezeit von 14 Tagen könne er ohne Karte reisen; die Schuld an der Gesetzesübertretung liege in Wirklichkeit bei seinem Auftraggeber. Weiterhin schreibt Thorer, da er neuerdings stellenlos sei, verfüge er nicht über die Mittel zur Bezahlung von Busse und Taxe.

Das Bezirksgericht Brugg befürwortet die Begnadigung, desgleichen die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemonts.

Aus den Akten gewinnt man den Eindruck, dass Thorer gutgläubig war. Im Hinblick auf seine Notlage und die sonstige Unbescholtenheit b e a n t r a g e n wir den Erlaas der Busse. Über die Nachzahlung der Taxe haben die Administrativbehörden z\\ entscheiden, da hierin nach dem in Sachen Eeichen Gesagten keine Massnahme von strafrechtlichem Charakter zu erblicken ist.

62. Oskar A n d e r w e r t , gebüsst am 24. September 1923 vom Eegiorungsrat des Kantons Zug mit Fr. 250.

Anderwert wurde bestraft, weil er einem gewissen, in der Folge mübestraften Suter zur Aufnahme von Bestellungen auf Kocht'ett seine rote Taxkarte, die übrigens auf Bestellungen für Weisswaren und Herrenwäsche lautete, überlassen hatte.

Anderwert ersucht um Begnadigung, mit dem Hinweis darauf, dass er die Frist zur Einreichung der Kassationsbeschwerde an das

281

Bundesgericht versäumt habe; er sei ohne jede gesetzliche Grundlage gebüsst worden.

Nach dem Bericht der Gemeinderatskanzlei Affoltern lebt Anderwert, der hier als Beisender bezeichnet wird, in bescheidenen Verhältnissen.

Die Finanzdirektion des Kantons Zug befürwortet auf diesen Bericht hin Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 125.

Die Handelsabteüung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bemerkt, dass das Patenttaxengesetz die Überlassung «iner Ausweiskarte an einen Dritten nicht ausdrücklich mit Strafe bedrohe. Es erhebe sich daher die Frage, ob die Bestrafung nicht dem Grundsatz nulla poena sine lege widerspreche. Die Handelsabteilung bejaht dies, bezeichnet jedoch das Verhalten des Anderwert in dieser Sache als nicht einwandfrei, weshalb eine Ordnungsbusse an sich am Platze wäre. Unsererseits ziehen wir zunächst in Erwägung, dass es nicht angehen kann, den Begnadigungsweg ohne weiteres an Stelle des bundesgerichtlichen Kassationsverfahrens in Anspruch zu nehmen, und die Behauptung der Verletzung einer eidgenössischen Gesetzesvorschrift auf diesem Wege geltend zu machen. In der Sache selbst ist nicht bestritten, dass Suter, der mit einer ihn zum Eeisen nicht berechtigenden Karte versehen war, damit das Bundesgesetz übertreten hat, indem er in Wirklichkeit reiste, ohne im Besitze einer eigenen Ausweiskarte zu sein (Art. 8, lit. a).

Diesen Sachverhalt suchte Suter zu verschleiern; der Umstand, dass er die Karte eines Dritten auf sich trug, bildet bezüglich der ihm zur Last gelegten Übertretung des Gesetzes einen Teil der Ausfuhrungshandlung. So betrachtet, kann im Verhalten Anderwerts, der Suter die Karte überhess, eine Gehilfenhandlung erblickt werden.

Obsohon das Patenttaxengesetz auf den allgemeinen Teil des Bundesetrafrechts ausdrücklich nicht Bezug nimmt, finden seine Bestimmungen immerhin subsidiar Anwendung, soweit dies der Natur der Sache nach angeht. Es liegt nahe, dies für die Strafbarkeit der Gehilfenschaft zu bejahen, jedenfalls besteht im vorliegenden Begnadigungsfall kein zwingender Grund, diese Bechtsfrage urteilsmässig zu entscheiden. Unseres Erachtens sollte gegenüber Anderwert eine Busse aufrechterhalten werden. Immerhin können wir eine gewisse Ermässigung befürworten und beantragen Herabsetzung bis zu Fr. 75, 63. Jules Eugene Mamie, geb. 1890, Kaufmann, Biel (Bern).
(Pulverregal- und Zollübortretung.)

Jules Eugène Mamie ist in Anwendung der Bundesgesetzes über das Pulverregal vom 30. April 1849 und über das Zollwesen vom Bandesblatt.

76. Jahrg.

Bd. II.

20

282 28. Juni 1893 nebst zudienenden Erlassen wie folgt bestraft worden : a. durch Strafentscheid der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung vom 12, Oktober 1921 zu Fr. 500 Busse.

fc. durch Straf entscheid der eidgenössischen Oberzolldirektioa vom selben Tage zu Fr. 27. SO Busse.

Mamie hat anerkannt, in Basel von einem ihm angeblich unbekannten Ausländer 1600 Stück Patronen erstanden zu haben, von denen er mindestens wissen musate, dass sie eingeschmuggelt waren.

Nach einer Aussage des erst kürzlich von Mamie genannten Ausländers, hatte dieser die Munition im Ausland bereits im Auftrage des Mamie zu Schmuggelzwecken erworben.

Mamie, der die Zollbusse und den umgangenen Zoll gänzlich beglichen und an die anderweitige Begalbusse ratenweise Fr. 125 abbezahlt hat, ersucht um Erlass der Kestbusse von Fr. 825, bzw.

der an ihre Stelle getretenen Umwandlungsstrafe von 33 Tagen.

Hierzu macht er missliche Verhältnisse geltend, inbesondere dass er in den Kriegsjahren als damaliger Inhaber einer mechanischen Werkstätte sein ganzes Vermögen verloren habe, und heute mit seiner Familie auf Handelsgeschäfte und Maschinen angewiesen sei, was ihm knapp den Lebensunterhalt verschaffe. Er gebe zu, bei dem fraglichen Munitionskauf leichtfertig gehandelt zu haben ; jedoch seien ihm die gesetzlichen Bestimmungen nicht bekannt gewesen, und er habe die misslichen Folgen des Kaufes nicht überblicken können. Er sei ohne Vorstrafen und hoffe, dass man ihm die Schande des Gefängnisses erspare.

Die Zolldirektion I in Basel befürwortet unter Hinweis auf die Gesuchsanbringen und polizeilichen Erhebungen aus dem Jahre 1922, die Eestbusse ganz oder doch teilweise zu erlassen. Die eidgenössische Kriegsmatorialverwaltung betont demgegenüber das unbefriedigende Verhalten des Gesuchstellers im Laufe der administrativen Untersuchung und die heute vorliegende Erklärung des in Frage stehenden Ausländers, die Mamie erheblich belaste, und hält dafür, die Herabsetzung der Eestbusse um die Hälfte könnte nur gerechtfertigt werden, wenn sich die von Mamie gegebene Darstellung des Sachverhaltes als glaubwürdiger herausstelle.

Die Bundesanwaltschaft zieht in Erwägung, dass heute die Anordnung der Umwandlungsstrafe im Vordergrund stehe. Nachdem Mamie an die Bussen von insgesamt Fr. 527. 30 ratenweise immerhin ca. Fr. 200 entrichtet habe
und die misslichen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse ausgewiesen seien, könne man dem sonst unbescholtenen Gesuchsteller gegenüber einigermassen Nachsicht -walten lassen, um ihm aus Kommiserationsgïunden die Anordnung der

283 "Umwandlungsstrafe zu ersparen. Es dürfe auch anerkannt -werden, dass sich Marale den Strafentscheiden der Fiskalverwaltungen freiwillig unterzogen habe. Unter diesen Umständen sei es zu verantworten, dem Gesuchsteller einen Teil der Kestbusse zu erlassen und ihm durch Gewährung massiger Ratenzahlungen die Tilgung des verbleibenden Bussenbetrages zu ermöglichen.

Zusammenfassend beantragen wir, dio Restbusse von Fr. 825 bis zu Fr. 100 zu ermässigen.

^ X

64. Roman Zanolari, geb. 1885, Sticteroifabrikant, Heerbrugg (8t. Gallen).

(Einfuhrschmuggol.)

Eoman Zanolari ist am 18. Juli 1928 vom Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, in Abweisung seiner Appellation, wegen Übertretung des Zollgesetzos vom 28. Juni 1893 zu Fr. 1000 Busse und solidarischer Haftbarkeit für die gleich hohe Busso eines Mitbeteiligten verurteilt worden.

Im September letzten Jahres ist an zwei Abenden in einem Graswagen versteckt beim Zollamt Schmitten ein grösseres Quantum Papier (Punchkarton) unter Umgehung der Zollpflicht eingeführt worden. Auf Grund eines Indizienbeweises ist Zanolari, dem die Schmuggelware gehörte, erst- und oberinstanzlich als der Auftraggeber bezeichnet worden, auf dessen Weisung der Schmuggel ausgeführt wurde. Zanolari ist im Sinne von Art. 19 des Bundesstrafrechts Miturheber.

Pur Zanolari wird um Herabsetzung der Busse nachgesucht, da diese für seine Verhältnisse unerschwinglich sei. Zunächst verweist der Gesuchsteller auf den andauernd schlechten Geschäftsgang, an den sich «zahlreiche Schicksalsschläge» anreihen sollen. Dazu komme der Umstand, dass Zanolari nach wie vor seine Schuldlosigkeit beteure, indem er nicht anhand positiver Beweise, sondern lediglich auf Grund «unglücklicher Indizien» verurteilt worden sei.

Nachdem aber das Urteil rechtskräftig sei, unterziehe er sich der Strafe; um seinen ernsten Willen zu bekunden, habe er bereits Teilzahlungen geleistet und werde sich bemühen, noch ein Mehreres zu tun.

Dem gegenüber beantragen wir mit der Oberzolldirektion Abweisung. Die in den Gesuchsanbringen enthaltene Bemängelung der Beweisführung gibt uns zu eingehender Erörterung nicht Anlass ; wir begnügen uns, auf die kantonsgerichtlichen Urteilserwägungen hinzuweisen. Darnach muss es nach der Lage des Falles bei dem rechtskräftigen Urteil sein Bewenden haben, was Zanolari im Grunde genommen ebenfalls einsieht. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit

284

seiner Versicherangen kann übrigens in diesem Zusammenhang auf eine bezeichnende Bemerkung im Leumundsberioht und insbesondere auf das Verhalten Zanolaris in einer Polizeiuntersuchung betreffend Fischen mit Dynamit hingewiesen werden. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Akten und fassen unsere Stellungnahme dahin zusammen, dass Zanolari keine besondere Eücksicht verdient.

Es sollte bei der ihm bis zur Gesuchserledigung gewährten Zahlungsstundung und der fernem Zubilligung von Ratenzahlungen sein Bewenden haben.

66. Franz Xaver Peter, geb. 1888, Uhrenfabrikant, Grenchen (Solothurn), 66. Joséphine Führer, geb. 1870. z. Zt. in Herisau, (Appenzell A.-Bh.), 67. Emil Grüter, geb. 1863, gew. Bechtsanwalt, z. Zt. in der Strafanstalt Luzern.

(Ausfuhrschmuggel.)

In Anwendung der Bundesratsbeschlösse betreffend Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot vom 12. April 1918 sind verurteilt worden : 65. Franz Xaver Peter, von der Oberzolldirektion am 7. Oktober 1919 mit Fr. 5000 gebüsst.

Peter machte sich in den Jahren 1918/19 in zwei Fällen der Übertretung der Ausfuhrverbote schuldig, indem er zuhanden eines Uhrenhändlers in Berlin und eines Kunden in Frankfurt goldene Damenuhren im Werte von über Fr. 60,000 ausschmuggeln liess.

Die Begnadigungsangelegenheit Peter ist der Bundesversammlung erstmals in der Dezembersession 1922 unterbreitet worden (Antrag 149 des, II. Berichtes vom 22. November 1922, Bundesbl. III, 750).

Der Bundesrat beantragte damals Eückweisung zwecks erneuter Vorlage zu gegebener Zeit; die Bundesversammlung beschloss Abweisung.

Für Peter wird neuerdings um Begnadigung ersucht und hierzu auf die seit dem Dezember 1922 geleisteten Teilzahlungen verwiesen, sowie ausserdem geltend gemacht, dass das Geschäft des Gesuchstellors noch sehr der Schonung bedürfe, um aufrecht erhalten zu bleiben.

Aus dem Mitbericht der Oberzolldirektion ergibt sich, dass Peter bis heute in monatlichen Esten Fr. 1200 aufgebracht hat; die Oberzolldirektion beantragt, die verbleibende Eestsumme zu erlassen.

285

Wir beantragen ebenso den Erlass der Kestbusse, in Erwägung, dass der Strafvollzug inzwischen mindestens teilweise zur Durchführung gelangt ist, mithin der Hauptgrund, der im Jahre 1922 zur Abweisung des Gesuchstellers führte, heute nicht mehr besteht, 66. Josefine Führer, verurteilt am 27. Mai 1919 vom Obergericht des Kantons Thurgau zu 6 Monaten Gefängnis, abzüglich der Haft vom 2. August bis 22, September 1918.

Die Eheleute Führer lagen in den Jahren 1917 und 1918 im Komplott mit andern dem Ausfuhrschmuggel ob; der in Betracht kommende Schmuggelfall, über den wir, drei Gesuchstellerinnen betreffend, bereits im Jahre 1920 berichtet haben, erregte im Zeitpunkte seiner Entdeckung einiges Aufsehen. Es handelt sich um die Herstellung und Benutzung eines unterirdischen Schmuggelganges zwischen Häusern an der Grenzstrasse in Kreuzungen und der Schwedenschanz jenseits der Landesgrenze. Von der Familie Führer betätigte sich ausser den stark beteiligten Eheleuten auch einer der Söhne.

Die Begnadigungsangelegenheit Führer ist der Bundesversammlung erstmals in der Dezembersession 1923 unterbreitet worden (Antrag 102 des Begnadigungsberichtes vom 16. November 1928, Bundesbl. III, 262). Wir beantragten damals, das Gesuch zurzeit abzuweisen, und die Bundesversammlung hat dem Antrag beigepflichtet. Die Abweisung zurzeit erfolgte, weil Josefine Führer im Dezember 1923 noch flüchtig war; der klägliche Zustand dor Gesuchstellerin veranlasste uns jedoch schon damals, zu schreiben, falls die Gesuchstellerin sich den Strafvollzugsbehörden stelle, so sei denkbar, dass eine weitgehende Ermässigung der Freiheitsstrafe, d. h. etwa bis zu zwei Monaten, beantragt werden könne.

Mit Eingabe vom 24. Februar 1924 ersuchte Frau Führer vom Kantonsgefängnis Frauenfeld aus neuerdings um Begnadigung. Sie ist in der Folge am 19. März, unter Vorbehalt des endgiltigen Entscheides der Bundesversammlung, bis auf weiteres aus der Haft entlassen worden.

Da die Gesuchstellerin zwei Monate, mithin ein Drittel der Strafe, verbüsst hat und die erlittenen Schicksalsschläge die 54jährige Frau stark mitgenommen haben, beantragen wir den Erlass der Eeststrafe.

67. Emil Grüter, von der Oberzolldirektion am l, November 1918 mit Fr. 2500 gebüsst.

Grüter hat im Jahre 1918 versucht, Armbanduhren im Werte von Fr. 2670 in einer Handtasche versteckt auszuschmuggeln, Grüter, der zurzeit in der Strafanstalt Luzeru eine vom Divisionsgericht 5 am 5. Oktober 1923 wegen fortgesetzter Veruntreuung

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ausgefällte Zuchthausstrafe verbùsst, ersucht mit Eingabe vom 6. Januar 1924 um gnadenweisen Erlass der Umwandlungsstrafe, die wegen des nicht getilgten Bus&enrestes von Fr. 900 angeordnet worden ist. Er verweist darauf, dass der Schmuggelversuch mehr als fünf Jahre zurückliege, dass die Zollverwaltung aus der Verwertung der Schmuggelware Fr. 1300 gelöst und an Teilzahlungen Fr. 300 erhalten habe, und macht schliesslich in längeren Ausführungen geltend, infolge der im letzten Jahr in Deutschland erfolgten Verhaftung, der Auslieferung an die Schweiz und der nachherigen StrafVollziehung sei seine ganze Existenz zusammengebrochen und die Familie auseinandergerissen. Unter diesen Umständen sei er ausserstände, die Fr. 900 jetzt oder in absehbarer Zeit aufzubringen. Im Hinblick au C sein Alter von 60 Jahren und die geschwächte Gesundheit möge man ihm bei den obwaltenden Verhältnissen die Umwandlungsstrafe erlassen.

Der Anstaltsarzt bescheinigt, dass Grüter gesundheitlich mitgenommen ist und befürwortet die Begnadigung. Dasselbe geschieht seitens des Ortsbürgerrates der Stadt Luzern.

Dem Mitbericht der Oberzolldirektion ist zu entnehmen, dass die Verjährung der Urmvandlungsstrafe am 1. März 1924 eingetreten wäre, Deshalb dann die Verbüssimg der Umwandlungsstrafe in den Vollzug der Zuchthausstrafe hineingeschoben wurde. Auf ^Rechnung der Umwandlungsstrafe war Grüter in Haft vom 1. bis zum 7. Februar, an welchem Tage die Polizeiabteimng, im Einverständnis mit der Bundesanwaltschaft und unter Vorbehalt dos endgültigen Entscheides der Bundesversammlung, Strafaufschub gewahrte.

Mit der Oberzolldirektion b e a n t r a g e n wir, Grüter den Rest der Busse, bzw. der Umwandlungsstrafe zu erlassen. Aus Kommiserationsgründen kann namentlich berücksichtigt werden, dass nahezu zwei Drittel der Busse beglichen sind, und dass Grüter sich mit seinen Verfehlungen nicht nur um seine Existenz, sondern auch um seinen guten Namen gebracht hat. Von dritter Seite wird in einem Bericht, der sich als Nachschrift zum Begnadigungsgesuch in den Akten befindet, auf die Person Gruters näher eingetreten und dabei insbesondere betont, er sei heute sehr reuig und habe den besten Willen, künftig in ehrlicher Weise seinen Pflichten nachzukommen.

68. Friedrich Isler, geb. 1868, Kaufmann, Kreuzungen (Thurgau).

(Schiebereien mit Silbergcld
und Banknoten.)

Friedrich Isler wurde mit andern am 18, Juni 1922 vom Obergericht des Kantons Thurgau, in Herabsetzung der erstinstanzlichen Strafausmessung, gestützt auf die Bundesratsbeschlüsse betreffend

287 dag Verbot der Ausfuhr schweizerischer Banknoten usw. vom 81. Mai 1918 und betreffend das Verbot der Einfuhr silberner Fünffrankenetücke der lateinischen Münzunion vom 4. Oktober 1920 zu 2 Wochen Gefängnis und Fr. 1500 Busse verurteilt.

Isler führte im Komplott mit vier weitern Beteiligten in der Zeit von Ende Oktober 1920 bis in den Februar 1921 rund Fr. 100,000 in silbernen Fünffrankenstücken der lateinischen Münzunion in die Schweiz ein, und die durch Umwechseln erworbenen schweizerischen Banknoten nach Konstanz aus. Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf unsern Berieht zu den Anträgen 150--152 im II. Bericht vom 22. November 1922. Bundesbl. III, 751).

Isler, dem die Gefängnisstrafe im Dezember 1922 von der Bundesversammlung antragsgemäss bedingt erlassen worden ist, ersucht heute ergänzend um Erlass der Eestbusse. Er verweist hierfür namentlich auf die andauernde geschäftliche Krisis im Grenzgebiet, die ihn nach Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 400 ausserstand setze, ein weiteres zu leisten, ohne damit seine Existenz zu gefährden. Ferner wird bemerkt, dass die Bundesversammlung im Dezember 1922 den Eheleuten Huwyler die Bussen bereits ermässigt habe.

In den Akten befinden sich Berichte der Evangelischen Kirchenvorsteherschaft Kreuzlingen-Kurzrickenbach, des Bezirksamtes Kreuzungen und des kantonalen Justizdepartementes ; das Bezirksamt und das Justizdepartement befürworten Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 500.

Da die über Isler neuerdings beschafften Erhebungen für den Gesuchsteller in persönlicher Beziehung günstig lauten und die Folgen der Verfehlungen auf dem gesundheitlich mitgenommenen Mann und dessen Familie schwer lasten, darf unseres Eraehtens angesichts der vorhandenen Katenzahlungen aus ähnlichen Gründen wie bei dem mitverurteilten Karl Huwyler ein teilweiser Erlass der Busse gewährt werden. Wir beantragen Herabsetzung der Busse von Fr. 1500 bis zu Fr. 500.

69. Kurt Rink, geb. 1885, Reisender, Basel, 70. Edmund Stucki, geb. 1867, Handlanger, Bern.

(Widerrechtlicher Bezug von Arbeitslosenunterstützung.)

Gestützt auf Art. 38. Ziff.8 desBundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919/3. März 1922 betreffend Arbeitslosenunterstützung sind verurteilt worden : 69, Kurt Rink, verurteilt am 13. Dezember 1928 vom Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt zu l Tag Gefängnis und Fr. 50 Busse.

288

Bink, der vom 1. November 1921 bis 31, Oktober 1928 an 607 Tagen insgesamt Fr. 5068. 50 Arbeitslosenunterstützung bezog, hat im Jahre 1923 einen als Beisenden verdienten Betrag von Fr. 912. 50 verheimlicht und derart an Unterstützung Fr. 351, 25 wiederrechtlich bezogen.

Bink ersucht um Begnadigung, unter Berufung darauf, dass ihm der Polizeigerichts-Präsident die Einreichung eines Begnadigungsgesuches angeraten habe. Er versichert, aus Not gehandelt zu haben.

Bei Ausbruch des Weltkrieges sei er mit seiner Ehefrau aus Amerika in die Schweiz zurückgekehrt, um seiner Mihtärdienstplicht nachzukommen; um Geld zur Heimreise zu erlangen, habe er damals sein Mobiliar verkaufen müssen und sei nahezu mittellos in der Heimat angelangt. Von Ende 1917 bis Mitte 1921 sei er zunächst bei der schweizerischen Kohlenzentrale und hernach bei der Kohlengenossenschaft als Angestellter beschäftigt worden, seitdem aber mit Ausnahme des verheimlichten Betrages erwerbslos gewesen. Man möge ihm glauben, dass er ein ganzes Jahr lang sich und seinen- Angehörigen weder Kleider noch Schuhe habe beschaffen können.

Die in den Akten vorhandenen, eingehenden Polizeiberichte lauten für die Familie Bink durchwegs günstig, ebenso ein Zeugnis der schweizerischen Kohlengenossenschaft betreffend Bink.

Das Amt für Arbeitslosenfürsorge von Basel-Stadt, ebenso das kantonale Polizeidepartement empfehlen Gesuchsentsprechung, da das urteilende Gericht anscheinend eine Begnadigung für angezeigt erachte.

Angesichts de,r sonstigen Unbescholtenheit des Gesuchstellers und in Würdigung der Gesuchsanbringen und polizeilichen Feststellungen halten wir dafür, die bedingte Begnadigung sei aus den ihr im allgemeinen zugrunde liegenden Erwägungen hier zulässig.

Wir beantragen, die Gefängnisstrafe von l Tag bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Bink während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

70. Eduard Stucki, verurteilt am 26. September 1923 von der I Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, in Verschärfung, des erstinstanzlichen Entscheides, zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 60 Busse.

Stucki hat in den Jahren 1921 und 1922 durch falsche Angaben insgesamt Fr. 243 zu viel Arbeitslosenunterstützung bezogen. Schon 1921 hatte er verschwiegen, dass seine Frau als Sackflickerin wöchentlich 40 bis 42 Pranken verdiente. Er bezog infolge dieser falschen Angaben täglich Fr. 7 anstatt Fr. 4 Unterstützung. Im Januar 1922

289

machte ein Informator neuerdings bei dem Angeschuldigten Erhebungen. Dieser sowohl wie seine Ehefrau gaben ihm nun an, die Frau verdiene in der Woche vier Franken. Als sich herausstellte, dass diese Angabe falsch sei, suchte sich Stucki mit leeren Ausreden aus der Sache zu ziehen.

Stucki ersucht, ihm wenigstens die Gefängnisstrafe zu erlassen; er habe keine Unredlichkeit beabsichtigt. Don zuviel bezogenen Betrag wolle er ratenweise zurückzahlen. Man möge ihn nicht um seine Arbeitsstelle bringen.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern und der Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten Herabsetzung der Gefängnisstrafe um die Hälfte. Stucki weise allerdings neun, zum Teil schwere Freiheitsstrafen auf, die er sich aber in jüngeren Jahren zugezogen habe, während seit 1910 gegen ihn keine weitere Strafe ergangen sei.

Mit der teilweisen Begnadigung werde erreicht, dass ihn der Strafvollzug nicht um seine Arbeitsstelle bringe.

Die Polizeidirektion des Kantons Bern kann das Begnadigungsgesuch nicht empfehlen ; es wird darauf verwiesen, dass die kantonale Bekursinstanz den Fall ausdrücklich als schwer bezeichne.

Da Stucki keinen einwandfreien Leumund geniesst, beantragen wir Abweisung. Wir wiederholen dabei unsere letzthin anlässlich der Begnadigungssache Brand geäusserte Bemerkung, dass es nicht Sache des Begnadigungsverfahrens sei, die Strafausmessung von Gerichten, die verschiedenen Kantonen angehören, ausgleichend zu korrigieren, es sei denn, dass ein Begnadigungsfall dies ganz besonders nahe lege.

Das .ist aber bei Stucki nicht der Fall. Immerhin fügen wir bei, dass die Bundesversammlung im Falle Brand die Gefängnisstrafe von 10 bis zu 3 Tagen herabgesetzt hat (zum Abweisungsantrag des Bundesrates, Nr. 83 des II. Berichtes vom 16. November 1928.

Bnndesbl. III, 245).

71. Pinna Gallus Eglis Erben, Stickerei, Wil (St. Gallen).

(Mindeststundenlöhne in der Stickereiindustrie.)

Gallus Egli ist am 8. Mai 1922 vom Bezirksgericht Wil wegen Zuwiderhandlung gegen den Bundesratsbeschluss vom 2. März 1917 betreffend die Festsetzung von Mindeststichpreisen und von Mindeststundenlöhnen in der Stickereiindustrie zu Fr. 150 Busse verurteilt worden.

Egli hat bei Arbeitsaufträgen an Sticker in mehreren Fällen die Mindestlöhne nicht eingehalten und ist deshalb mit den Stickern gebüsst worden.

290 Die Kinder des Gebussten, der seither verstorben ist, ersuchen unter Hinweis auf die Notlage der Firma um Erlass der Busse.

Da die Gesuchsanbringen den Tatsachen entsprochen, beantragen wir mit dein Justizdepartement dos Kantons 8t, Gallen und der Abteilung für Industrie und Gewerbe des eidgenössischen Volks·wirtschaftsdepartementes den Gesuchstellern die Busse, die sie nicht selbst verwirkt haben, zu erlassen.

72. Jacques Jonin, geb. 1863, Händler, Cottens (Freiburg).

(Höchstpreise im Eierhandel.)

Jacques Jonin ist am SO. Juni 1919 vom Tribunal correctionnel de la Glane in Anwendung eines gestützt auf eidgenössisches Notrecht ergangenen Erlasses des Staatsrates von Freiburg betreffend den Eierhandel mit Fr, 2 gebüsst worden.

Jonin hat im Eierhandol den damals festgesetzten Ankaufspreis überschritten.

Er ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, infolge einer Vereinbarung mit den Administrativbohörden zur Bezahlung des in Betracht kommenden Preises berechtigt gewesen zu sein, xmd im übrigen auf seine misslichen Verhältnisse verweist.

Die Polizeidirektion des Kantons Freiburg schreibt zu dem Gesuch: «Quant à notre préavis, il ne peut être que défavorable.» Da das urteilende Gericht die Angelegenheit bereits mit einer geringfügigen Busse erledigt hat, und besondere Kommiserationsgründe nicht ausgewiesen sind, beantragen wir Abweisung.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 13. Mai 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Chuard.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

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I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1924). (Vom 13. Mai 1924.)

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