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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Bekanntmachung betreffend

Anmeldung der Ansprüche aus Versicherungen bei deutschen Lebensversicherungsgesellschaften.

(Vom 8. Juli 1924.)

Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes vom 8. April 1924 betreffend die Verwendung der Kautionen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften und eine den schweizerischen Versicherten zu gewährende Bundeshilfe werden die Forderungsberechtigten und Pfandgläubiger (Berechtigte) aus Lebensversicherungen bei den unter das Gesetz fallenden deutschen Gesellschaften aufgefordert, ihre Ansprüche nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzumelden.

1.

Das Recht zur Anmeldung steht den Berechtigten schweizerischer und ausländischer Staatsangehörigkeit zu, sofern die Versicherung, auf die sich ihr Anspruch gründet, in der Schweiz zu erfüllen ist.

2.

Die Anmeldung der Ansprüche ist zu richten aus Versicherungen 1. bei der Leipziger Lebensversicherungsgesellsohaft a. G. und beim Atlas, deutsche Lebensversicherungs-Gesellschaft, an die Schweizerische Lebensversicherungs- und ßentenanstalt in Zürich (Postcheck VIII. 10,860;) 2. bei der Gothaer Lebensversicherungsbank a. G. an die ,,Schweiz11, Lebens- und Unfallversicherungsgesellschaft in Lausanne (Postcheck II. 320) ; 3. bei der Stuttgarter Lebensversicherungsbank a. G. (Alte Stuttgarter) an die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Basel (Postcheck V. 205) ; 4. bei der Teutonia, Versicherungsaktiengesellschaft, und beim Nordstern, Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, an die Genfer Lebens-Versicherungs- Gesellschaft m Genf (Poetcheck I. 30) ;

620 5. bei der Karlsruher Lebensversicherung a. G. an de» Schweizerischen Lebens-Versicherungs-Verein in Basel, wenn der Versicherte einen geraden Geburtsjahrgang hat (Postcheck V, 7200) ; 6. bei der Karlsruher Lebensversicherung a. G. an die Patria, Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft a. Gr. in Basel, wenn der Versicherte einen ungeraden Geburtsjahrgang hat (Postcheck V. 81); 7. bei der Concordia, Kölnische Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, an die Schweizerische Volksfürsorge, Volksversicherung a. G. in Basel (Postcheck V. 1725); 8. bei der Germania, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft,, an die ,,Vita", Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft inZürich, wenn der Versicherte einen geraden Geburtsjahrgang hat (Postcheck VIII. 1117); 9. bei der Germania, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, an die ,,Winterthur", Lebensversicherungsgesellschaft in Winterthur, wenn der Versicherte einen ungeraden Geburtsjahrgang hat (PostcheckVIIIb.. 992).

Bei verbundenen Versicherungen auf mehrere Leben ist für die Zuteilung an die schweizerische Gesellschaft das Geburtsjahr des ältesten Versicherten massgebend.

3.

Ansprüche aus Versicherungen in deutscher Markwährung" oder in österreichischer Kronenwährung, die seit dem 1. Januar 1893 abgeschlossen wurden, sind beim Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern anzumelden. Ist für diese Versicherungen Zahlung in Gold vereinbart, so hat die Anmeldung bei der schweizerischen Gesellschaft zu erfolgen.

Ansprüche aus Versicherungen in deutscher Markwährung oder in österreichischer Kronenwährung, die vor dem 1. Januar 1893 abgeschlossen wurden, sowie Ansprüche aus Versicherungen in einer anderen fremden Währung sind bei der schweizerischen Gesellschaft anzumelden.

4.

Als Anmeldung genügt die Angabe der deutschen Gesellschaft, bei welcher die Versicherung abgeschlossen wurde, der Policennummer und der genauen Adresse des Berechtigten. Die nähern Angaben über die Versicherung sind an Hand eines vonder schweizerischen Gesellschaft dem Berechtigten zuzustellenden Fragebogens zu machen.

621 Berechtigte, welche die Police der deutschen Gesellschaft der zuständigen schweizerischen Gesellschaft bereits eingereicht oder von der schweizerischen Gesellschaft einen Fragebogen erhalten haben, sind von der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Anmeldepflicht entbunden.

5.

Die Anmeldung hat bis zum 9. September 1924 zu erfolgen.

Versäumt der Berechtigte die Frist schuldhaft, so verliert er das Anrecht auf die im Gesetz vorgesehene Bundeshilfe.

Meldet der Berechtigte seinen Anspruch nicht bis zum 9. Juli 1925 an, so verliert er auch das Anrecht auf den Kautionsanteil.

6.

Im Interesse der reibungslosen Durchführung der Hilfsaktion werden die Berechtigten ersucht, ihre Ansprüche ohne Verzug anzumelden.

7.

Die Berechtigten können sofort bei der schweizerischen Gesellschaft eine vorläufige prämienpflichtige Versicherung in der durch das Hilfsgesetz bestimmten Hohe abschliessen, wenn sie ihr 2 °/o der bei der deutschen Gesellschaft versicherten Summe einzahlen und gleichzeitig den Namen der deutschen Gesellschaft und die Policenummer angeben. Dieser Bettag wird auf der Prämie der endgültigen Versicherung angerechnet.

Mit der Zahlung beginnt die Haftung der schweizerischen Gesellschaft in der Höhe der neuen prämienpflichtigen Versicherung.

B e r n , den 8. Juli 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Chuard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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Änderungen un

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des TL. Quartals 1924.

Als U n t e r a g e n t e n sind angestellt w o r d e n : Von der Agentur C. Detleyn in Ludern: Albert Inderbitzin in Schwyz.

Fritz von Allmen in Murren.

Ton der Agentur E. Bär m Luzern Fernand Prêtre in La Chaux-de-Fonds.

Emil Steiner in Brig.

Von der Agentur M, Bonetti in Locamo : Luigi Notari in Tesserete.

Von der Agentur Schweiz-Italien in Zürich : Paul Wunderlich in Chur.

Paul Zuber in Arosa.

Von der Agentur Columbia in Basel: Christian Berger in Olten.

Werner Michel in Kerns.

Von der Agentur Hans Reinhard in Luzern: Paul Dufour in Lausanne.

Von der Agentur Kaiser & Oie. in Basel: Franz von Euw in Schwyz.

Von der Agentur Meiss & Oie. in Zürich: Friedrich Scheidegger in Lausanne.

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Von

d e r Agentur J , Véron, Grauer & Cie. i n

Als Unteragenten sind ausgetreten: Von der Agentur Schweiz-Italien in Zürich: Guido Frascbina in Luzern.

Hans Laely in Arosa.

Jakob Diem-Sonderegger in Chur.

Von der Agentur Hans Im Oberstes & Cie. in Basel : Friedrich Rauber in Schaffhausen.

Von der Agentur Kaiser & Cie. in Basel: Albert Ochsner in St. Gallen.

Von der Agentur Meiss & Cie. in Zürich: Paul Frey in Lausanne.

Von der Agentur Berner Handelsbank in Bern: Rene Schlapbach in Interlaken.

Von der Agentur J. Véron, Grauer & Cie. in Genf: Georges Louis Bonard in La Chaux-de-Fonds.

Ton der Agentur Columbia in Basel: Hermina Michel-Waller in Kerns.

Sein D o m i z i l h a t v e r l e g t : Henry Wilson Gaze (Hans Reinhard in Luzern) von Lausannenach Luzern.

Bern, den 30. Juni 1924.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Eidgenössischer Staatskalender 1924.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1924 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert) und Fr. 3.70 (steif broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Direktoren und Beamten der internationalen Bureaux.

B e r n , im Mai 1924.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3.20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden. Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

B e r n , im Juli 1923.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Solange Vorrat kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden: Nach.weiser über die im Bundesblatt veröffentlichten Berichte, wichtigeren bundesrätlichen Entscheide und Kreisschreiben, umfassend die Jahre 1916-1920.

B e r n , 7. März 1922.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Compagnie d'Assurances Générales contre l'incendie et les explosions, in Paris.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat unterm 3. Juli 1924 der Ernennung des Herrn Robert Wyss, rue de la Promenade noire, Neuenburg, als Generalbevollmächtigter der ,,Compagnie d'Assurances Générales contre l'incendie et les explosions", in Paris die Zustimmung erteilt und die Herrn Robert Wyss am 14, Juni erteilte Vollmacht genehmigt (Art. 15 u. ff.

der VollziehungsVerordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften).

B e r n , den 4. Juli 1924.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Commercial Union Assurance Company Limited in London.

Daa eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat unterm 3. Juli 1924 der Ernennung des Herrn Alois Burlet, Rue de la Paix 6, Lausanne, als Generalbevollmächtigter der ,,Commercial Union Assurance Company Limited" in London, an Stelle des zurückgetretenen Herrn von Wattenwyl, die Zustimmung erteilt und die Herrn Aloys Burlet am 24. Juni erteilte Vollmacht genehmigt (Art. 15 u. ff. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften).

B e r n , den 5. Juli 1924.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Die Ausgabe der

Betreibungs- und Konkursformulare ist mit dem l, Januar 1922 vom Bundesgerieht an die

Materialverwaltung der Bundeskanzlei, Inselgässchen 3, Bern, übergegangen. Bestellungen sind daher an diese zu richten.

Materialverwaltung der Bundeskanzlei.

626 Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Inhalt: Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28, Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsaugabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1924

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1924

Date Data Seite

619-626

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10 029 095

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