1142 # S T #

1923

Botschaft des

Bandesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 4. Dezember 1924 mit Lettland abgeschlossene Handelsübereinkunft.

(Vom 8. Dezember 1924.)

T.

Wir beehren uns, Ihnen hiermit die am 4. Dezember 1924 unterschriebene HandelsUbereinkunft mit Lettland zur Genehmigung zu unterbreiten.

Verschiedene Staaten sind uns in der vertraglichen Regelung ihrer Handelsbeziehungen mit der lettischen Republik vorausgegangen. So besteht schon seit Oktober 1922 ein Handelsvertrag zwischen diesem Lande und der Tschechoslowakei, dem im Juni 1923 ein solcher mit Grossbritannien folgte. Im gleichen Jahre wurden die wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Nachbarstaate Estland vorläufig geordnet. Im laufenden Jahre vermehrte sich die Zahl der lettischen Vertragsabschlüsse in bedeutendem Masse, indem sich zu den frühern Verträgen solche mit den Niederlanden, den skandinavischen Staaten und kurzlich auch mit Frankreich gesellten. Unterhandlungen mit weitern Landern, worunter Italien, sind teils im Gange, teile vorgesehen. Wenn die Zahl der Übereinkommen nicht noch grösser ist, so dürfte dies unter anderem dem Umstände zuzuschreiben sein, dass Lettland bis jetzt nur einen autonomen Tarif besitzt, den es -- abgesehen von einem einzigen Artikel (Salz) -- auf alle Staaten in gleicher Weise anwendet. Es fehlte somit für die mit Lettland Handel treibenden Länder das dringende Bedürfnis, vertragliche Abmachungen zu treffen.

1143 IL Bevor wir auf die Unterhandlungen zwischen der Schweiz und Lettland eingehen, möchten wir kurz den gegenseitigen Handelsverkehr und den lettischen Zolltarif streifen.

Bis Ende 1923 bildete in der schweizerischen Handelsstatistik der W a r e n v e r k e h r mit Lettland, Estland, Litauen und Finnland eine einzige Rubrik. Seit 1. Januar dieses Jahres werden Litauen und Finnland getrennt aufgeführt. Dagegen wurden Lettland und Estland auch weiterhin beisammengelassen, weil sie erstens als Durchfuhrländer für Russland die gleiche Lage aufweisen und zweitens die feste Absicht bekunden, unter sich eine Zollunion einzugehen.

Über den Güteraustausch mit Lettland (und Estland) liegen: uns daher bis jetzt nur die Zahlen für die ersten drei Vierteljahre 1924 vor. Da sich die Verhältnisse von Jahr zu Jahr, je nach dem Ergebnis der lettischen Urproduktion, sowohl in bezug auf die Einfuhr aus diesem Lande als auch hinsichtlich unseres Absatzes in bedeutendem Masse verändern und ausserdem aus manchen andern Gründen starke Schwankungen eintreten können, dürfte es gewagt erscheinen, aus den Ziffern von 9 Monaten bestimmte Schlüsse über den künftigen Handelsverkehr in der einen oder andern Richtung zu ziehen. Zudem fehlen sichere Anhaltspunkte darüber, was als lettischer und was als estnischer Anteil betrachtet werden kann. Ebenso ist unsicher, ob nicht ein gewisser Prozentsatz der als Ausfuhr aus der Schweiz ausgewiesenen Warenmengen auf irgendeine Weise seinen Wog nach Russland gefunden hat.

Unter diesen Umständen verzichten wir darauf, dieser Botschaft die in solchen Fällen sonst übliche handelsstatistischeAnlage beizugeben und begnügen uns damit, hier anschliessend die Hauptzahlen unseres Verkehrs mit Lettland und Estland vom Januar bis September dieses Jahres aufzuführen (nach der schweizerischen Handelsstatistik) :

Spezialhandel zwischen der Schweiz einerseits, Lettland und Estland, anderseits.

(1. Januar bis 30. September 1924, provisorische Zahlen.)

a) Einfuhr; Total: Fr. 54,000. --, wovon : Erbsen Holzdraht für Zündhölzchen . . . .

Fr.

81,000 28,000

1144 b) Ausfuhr: Total: Fr. 3,261,000.--, wovon: Schokolade Baumwollgewebe Plattstichstickereien Seidenwaren Kupferwaren Maschinen Uhren Anilinfarben Parfumerien . .

Andere chemische Produkte . . . .

Fr.

76,000 784,000 218,000 369,000 48,000 614,000 510,000 294,000 100,000 242,000

Der gegenwärtige Z o l l t a r i f Lettlands besteht seit 1922.

Er enthält wenig über 200 Nummern, die jedoch in viele Unterpositionen zerfallen. Die Ansätze verstehen sich in Goldfranken, in der Regel für l kg netto. Zurzeit ist die Einführung eines Doppeltarifs geplant, der noch der Genehmigung der gesetzgebenden Behörden bedarf und voraussichtlich binnen einigen Monaten in Kraft gesetzt wird. Es ist beabsichtigt, von diesem Zeitpunkt an auf Nichtvertragsländer den hohem Tarif anzuwenden.

An jetzigen Zollsätzen, die für die Schweiz eine besondere Bedeutung haben, sind zu nennen (per kg netto, soweit nichts anderes bemerkt) : Schokolade und Bonbons Milch, kondensiert, ohae Zucker ,, ,, mit Zucker, sowie Kindermehl.

Käse, per kg brutto Haustiere . . .

.

Alkaloide und ihre Salze : Koffein und Chinin . .

Ätherische wohlriechende öle Synthetische Farbstifte usw., per kg brutto . .

Maschinen, nicht mehr als 25 % Kupfer enthaltend

.

.

.

,

Elektrische Dynamos, Motoren, Transformatoren . .

Taschenuhren : goldene, das Stuck .

silberne, sowie vergoldete oder versilberte, das Stück . . . .

. .

andere, das Stuck .

. .

"Werke zu Taschenuhren, das Stuck Uhrgehäuse: werden nach Material verzollt, Baumwollgewebe : gebleicht und ungebleicht, bis 15 m2 m l kg enthalten desgleichen, über 15 m 2 in l kg enthalten gefärbt, buntgewebt, bedruckt, bis 15 ma in l kg e n t h a l t e n . . . .

desgleichen, über 15 m- in l kg enthalten

Goldfranken 3. -- zollfrei --. 20 --.80 zollfrei 1. --, andere 3. -- 8. -- 4. -- teils zollfrei, teils --.04 --.01 10. -- 2.50 !.. -- 1. -- 1. 50 5.50 3. -- 9. --

1145 Seidengaze für technische Zwecke . . . . .

Seid en foulards, bedruckt Alle übrigen Seidengewebe, einschliesslich Bänder, Gaze, Tüll usw Halbseidene Gewebe, Tücher und Bander Gewebe und Tüll, nicht breiter als 70 era, an einem Rand nicht mehr als 45 mm breit mit anderem Material als Seide, Gold, Silber oder Rauschgold bestickt Andere Stickereien, gestickte Gewebe und Tüll aus einfachem Material (d. h. anderem als Seide, Gold, Silber, Rauschgold)

Goldfranken 40. -- 30. -- 50. 30, -- ] l 30% Zuschlag l zum Gewebezoll l 30. --

HL Die Sondierungen über den Abschluss bestimmter Vereinbarungen handelspolitischer Natur zwischen der Schweiz und Lettland begannen schon im Jahre 1921, wenige Monate nachdem unser Land die lettische Republik de jure anerkannt hatte.

Man erachtete es hierseits als genügend, die Handelsbeziehungen einstweilen durch eine einfache, aber umfassende Gegenseitigkeitserklärung in Form eines Notenaustausches zu regeln. Im Jahre 1922 antwortete die lettische Regierung mit dem Entwurf zu einem ausführlichen Handelsvertrag. Dieser Entwurf war insofern unannehmbar, als darin die Zollvergünstigungen an Drittstaaten ausdrücklich von der Meistbegünstigung ausgenommen waren. Da deshalb befürchtet werden musste, dass eine Einigung nicht allzu rasch zustande kommen dürfte, wurde von schweizerischer Seite neuerdings die Anregung gemacht, vorgangig weiterer Unterhandlungen über einen Vertrag eine Gegenseitigkeitserklärung auszutauschen. Die lettische Regierung gab jedoch wiederholt ihrem Wunsche Ausdruck, sofort einen eigentlichen Handelsvertrag abzuschließen. Erkundigungen in Riga ergaben, dass sie, entgegen ihrem ersten Vorschlage, bereit wäre, die volle Meistbegünstigung in Zollsachen (TarifZugeständnisse an die andern baltischen Staaten und an Bussland oder aus Zollunionen ausgenommen) zu gewähren.

Damit war das letzte Bedenken weggeräumt, das uns von einem Eintreten auf den lettischen Vertragsvorschlag hätte abhalten können. Es wurde daher ein schweizerischer Gegenentwurf ausgearbeitet, der unsern üblichen Abmachungen etwas besser angepasst war. Unser Gegenvorschlag wurde von den lettischen Behörden als grundsätzlich annehmbar betrachtet, und es bedurfte nur noch weniger weilerer Änderungen, um dem Vertrag seine Bundesblatt.

76. Jahrg. Bd. III.

78

1146 gegenwärtige Gestalt zu geben. Am 4. Dezember 1924 könnt» die Unterzeichnung in Berlin stattfinden.

IV.

Die Handelsübereinkunft, die Ihnen vorzulegen wir heute die Ehre haben, ist ein reines Meistbegünstigungsabkommen, das sowohl den gegenseitigen Warenverkehr als auch die Behandlung der Staatsangehörigen regelt. Wir wären gerne in verschiedenen Punkten über das Prinzip der Meistbegünstigung hinausgegangen, um gewisse Fragen in bestimmter Weise zu ordnen. Die lettische Regierung wünschte jedoch den Charakter des Vertrages in dieser Hinsicht streng zu wahren, was in Anbetracht des Verhältnismassig nicht beträchtlichen Handelsverkehrs mit unserem Lande nicht unbegreiflich ist.

Die einzelnen Artikel der Übereinkunft enthalten folgende Bestimmungen : Art. l stellt den Grundsatz der Meistbegünstigung auf für die A u s ü b u n g von B e r u f e n , Handel und Gewerbe durch Angehörige des einen Landes, die im Gebiete des andern ansässig sind. Vorbehalten bleibt die Ausübung des Wandergewerbes und des Hausierhandels, sowie das Aufsuchen von.

Bestellungen bei Privaten durch R eisende.

Art. 2 sichert die meistbegünstigte Behandlung zu für E r werb und Miete erforderlicher Liegenschaften und R ä u m l i c h k e i t e n , sowie für die Ü b e r t r a g u n g des r e c h t massig e r w o r b e n e n Eigentums.

Art. 3 gestattet den Angehörigen beider Länder die A u s fuhr ihres Vermögens oder des Erlöses aus dem V e r k a u f e i h r e s B e s i t z e s , ohne dass sie dafür höhere Gebühren zu entrichten hätten als die Angehörigen irgendeines andern Staates.

Durch Art. 4 verpflichtet sich jedes Land, den Angehörigen der andern vertragschliessenden Partei und ihrem Eigentum völligen S c h u t z und S i c h e r h e i t angedeihen zu lassen. Sie haben freien Zutritt zu den Gerichten und andern Behörden, um Beschwerden anzubringen oder ihre Rechte zu verteidigen. IQ allem, was die Rechtspflege anbelangt, gemessen sie die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die Angehörigen der beetgestellten anderà Staaten.

Art. 5 schützt die Liegenschaften und Räumlichkeiten der im Gebiete des einen Staates niedergelassenen Bürger des andern

1147 Tor D u r c h s u c h u n g e n o d e r N a c h f o r s c h u n g e n in einer den Landesgesetzen nicht entsprechenden Weise.

Art. 6 befreit die Angehörigen des einen Vertragsteils im Gebiete des andern vom M i l i t ä r d i e n s t und den entsprechenden E r s a t z l e i s t u n g e n , von Z w a n g s a n l e i h e n und · a b g a b e n , sowie von der Pflicht zur A n n a h m e ö f f e n t l i c h e r Ä m t e r . In bezug auf m i l i t ä r i s c h e R e q u i s i t i o n e n haben sie Anspruch auf die Meistbegünstigung.

Art. 7 bestimmt, dass die Angehörigen der beiden Länder in bezug auf S t e u e r n und A b g a b e n aller Art die volle Meistbegünstigung geniessen. Ausgenommen davon sind, wie in Art. l, das Wandergewerbe, der Hausierhandel und die Detailreisenden.

Art.8 gewährleistet den G e s e l l s c h a f t e n des einen Landes die rechtliche Anerkennung im andern und das Recht des Erscheinens vor Gericht. In bezug auf die Steuern und in jeder andern Hinsicht stehen ihnen die gleichen Vergünstigungen zu wie den ähnlichen Gesellschaften der meistbegünstigten Nation.

Art. 9 handelt von der Ernennung der K o n s u l a r v e r t r e t e r und ihren Vorrechten.

Art, 10 ordnet an, dass beim A b l e b e n e i n e s A n g e h ö r i g e n des a n d e r n V e r t r a g s s t a a t e e , der weder bekannte Erben noch einen Testamentsvollstrecker hinterlässt, die Lokalbehörden den Eousularbeamten seines Heimatstaates zu benachrichtigen und für die Sicherung seines Eigentums dieselben Massnahmen zu treffen haben, wie sie unter den gleichen Umständen für Laudesangehörige vorgeschrieben sind.

Art. 11 garantiert die m e i s t b e g ü n s t i g t e B e h a n d l u n g für die Einfuhr, A u s f u h r , W i e d e r a u s f u h r und Durchf u h r von Waren, sowohl in bezug auf die Zölle und übrigen Abgaben als auch hinsichtlich aller andern allgemeinen oder Örtlichen Verpflichtungen. Ein- und A u s f u h r b e s c h r ä n k u n g e n dürfen nur solange und soweit aufrecht erhalten werden, als dies infolge der jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse unerlässlich ist, Die üblichen Einschränkungen (Kriegsfall, öffentliche Sicherheit, Massnahmen zum Schutze von Menschen, Tieren und Pflanzen, Monopolwaren) bleiben vorbehalten.

Art. 12 gibt jedem Vertragslande das Recht, U r s p r u n g s z e u g n i s s e zu verlangen, falls es einen Drittstaat in Zoll-oder Einfuhrfragen weniger günstig behandelt als die andere Ver-

1148 tragspartei. Das Ausfuhrland bezeichnet die Stellen, die zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt sind. IQ bezug auf allfällige Gebühren für die Ausfertigung oder die konsularische Beglaubigung von Ursprungszeugnissen wollte sich Lettland freie Hand wahren, doch gilt selbstverständlich auch in diesem Punkte die allgemeine Meistbegünstigung in Zollsachen, Art. 13 bezieht sich auf die H a n d e l s r e i s e n d e n und i h r e M u s t e r . Wir schlugen vor, für die Reisenden, die nur W leder Verkäufer oder Gewerbetreibende besuchen (Grossreisende), die Gebührenfreiheit zu vereinbaren, doch war Lettland nicht dazu zu bewegen, in dieser Hinsicht mehr als die Meistbegünstigung zuzugestehen, Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr binnen der reglementarischen Frist werden die durch Handelsreisende eingeführten Muster zollfrei zugelassen. Hinsichtlich des Gewerbebetriebs im Umherziehen, des Hausierhandels und der Aufnahme von Bestellungen bei Privaten behalten sich beide Staaten in jeder Beziehung die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

Art. i 4 zahlt die a l l g e m e i n e n A u s n a h m e n von der M e i s t b e g ü n s t i g u n g auf. Vergünstigungen für den Grenzverkehr oder aus Zollunionen können nicht unter Berufung auf dieses Prinzip verlangt werden. Ebenso hat die Schweiz auf Zugeständnisse Lettlands an andere baltische Staaten (Finnland, Estland, Litauen) oder an Russland nur dann ein Anrecht, wenn sie ausserdem ganz oder teilweise noch einem andern Staate gewählt werden.

Durch Art. 15 kommen die beiden A ertragschliessenden Parteien iiherein, Streitigkeiten aus der Übereinkunft, die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, einem aus zwei Mitgliedern und einem Obmann bestehenden S c h i e d s g e r i c h t zu unterbreiten. Können sich die beiden Parteien nicht über die Wahl des Obmannes einigen, so ist dieser durch den Präsidenten des ständigen internationalen Schiedsgerichtshofes zu bezeichnen. Dem Entscheid der Schiedsrichter kommt verbindliche Kraft zu.

Art. 16 setzt das I n k r a f t t r e t e n , die D a u e r und die K ü n d i g u n g s f r i s t fest. Die Übereinkunft wird am Tage des Austausche d e r Ratifikationsurkunden i n Kraft treten u n d dieses /eitraums gekündigt, so gilt sie für unbestimmte Zeit verlängert und kann dann jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden.

1149 Gemäss dem S c h l u s s p r o t o k o l l findet die Übereinkunft in jeder Hinsicht auch auf das F ü r s t e n t u m L i e c h t e n s t e i n Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist.

V.

Wenn auch der Ausdehnung unserer Handelsbeziehungen mit Lettland gewisse natürliche Grenzen gezogen sind, so darf doch erwartet werden, dass der Abschluss des vorliegenden Abkommens dazu angetan sein werde, diese Beziehungen noch reger zu gestalten, als sie es zurzeit sind. Die diesjährige internationale Messe in Riga, wo unter der Mithilfe der Eidgenossenschaft -- in Gestalt eines Darlehens au die Schweizerkolonie in jener Stadt --- ein eigener schweizerischer Pavillon errichtet werden konnte, zeigte ein erfreuliches Interesse der schweizerischen Industrie am lettischen Markte und gibt einen hoffnungsvollen Ausblick auf die künftige Entwicklung unseres Absatzes nach diesen Gebieten. Die Bedeutung Lettlands liegt jedoch für uns nicht nur in seiner Eigenschaft als Lieferant von Roherzeugnissen und Halbfabrikaten und als Abnehmer schweizerischer Produkte -- es kann auch als Transitland wichtig werden. Zudem zeigen Lettland und Estland den festen Willen, eine Zollunion einzugehen, wodurch das Wirtschaftsgebiet entsprechend vorgrössert würde.

Wie schon unter Abschnitt II erwähnt, muss mit der baldigen Anwendung eines neuen lettischen Zolltarifs mit Maxiraalund Minimalkolonne gerechnet werden, wobei Waren aus Nichtvertragsländern mit den Ansätzen des höhern Tarifs belastet werden sollen. Es wäro daher zu begrüssen, wenn beim Inkrafttreten dieses Tarifs, das voraussichtlich auf den Januar zu erwarten ist, die Übereinkunft bereits in Kraft stehen würde.

Wir empfehlen Ihnen daher die Genehmigung dieser Übereinkunft durch den beiliegenden Beschlussentwurf und erneuern Ihnen die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung, B e r n , den 8. Dezember 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident: C Iniard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

1150 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und

Lettland.

Die Bandesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht : 1. der zwischen der Schweiz und Lettland am 4. Dezember 1924 abgeschlossenen Handelsübereinkunft, 2, der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 1924, beschliesst : Art, 1. Der genannten Übereinkunft wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung- dieses Beschlusses beauftragt.

1151

Übersetzung.

Handelsübereinkunft zwischen

der Schweiz und Lettland.

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und

Oie Regierung der Republik Lettland, vom Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern zu begünstigen und auszudehnen, haben beschlossen, eine Übereinkunft zu vereinbaren und für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Dr. Hermann Rüfenu,cht, augserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweiz in Berlin; . Die Regierung der Republik Lettland: Herrn Dr. Oskar Voits, ausserordontlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Lettland in der Schweiz, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel vereinbart haben : Artikel 1.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile, die im Gebiete des andern Teils niedergelassen sind, sollen in bezug auf die Ausübung; von Handwerken und Berufen, den Betrieb gewerblicher und industrieller Unternehmungen, den erlaubten Handel und Verkehr, in jeder Hinsieht den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gleichgestellt sein, vorausgesetzt, dass sie die Landesgesetze befolgen. Die im letzten Absatz des Artikels 13 vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten.

1152 Artikel 2.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile können, indem sie die Landesgesetze befolgen, unter den gleichen Bedingungen wio die Angehörigen der meistbegünstigten Nation, die erforderlichen Häuser, Fabriken, Lagerräume, Läden und andern Räumlichkeiten erwerben, besitzen, mieten und innehaben, sowie Grundstücke zu erlaubtem Gebrauch pachten.

In allem, was die Übertragung bewegliehen Eigentums durch testamentarische oder andere Nachfolge und das Recht der wie immer gearteten Verfügung über Vermögen aller Art, das sie auf legalem Wege orvrerben können, anbelangt, werden sie, indem sie die Landesgosetze befolgen, auf dem Gebiete des andern vertragschliessenden Teils dieselben Vorrechte, Freiheiten und Rechte geniessen wio die Angehörigen der meistbegünstigten Nation und in dieser Hinsicht keinen andern oder höhern wie immer benannten Gebühren, Abgaben, Steuern oder Lasten unterliegen, als jetzt oder in Zukunft auf Angehörige der meistbegünstigten Nation zur Anwendung gelangen.

Artikel 3.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile können, indem sie die Landesgesetze befolgen, den Erlös aus dem Verkauf ihres Eigentums und ihr Vermögen überhaupt frei ausführen, ohne dafür aridere oder höhere Abgaben entrichten zu müssen, als die Angehörigen der meistbegünstigten Nation im gleichen Falle zu bezahlen haften.

Artikel 4.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile gemessen, sofern sie die Landesgesetze befolgen, völligen Schutz und Sicherheit für sich und ihr Eigentum. Sie haben freien Zutritt zu den Gerichten aller Instanzen und zu den andern zuständigen Behörden, sei es um eine Beschwerde anzubringen oder um ihre Rechte zu verteidigen. In allem, was die Rechtspflege anbetrifft, haben sie allgemein Anspruch auf die gleichen Rechte und Vorrechte wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation, und sie können, wie diese, nach den Landesgesetzen zugelassene Advokaten oder Bevollmächtigte für die Wahrung ihrer Interessen frei wählen.

Artikel 5.

Die Häuser, Lagerräume, Fabriken und Läden von Angehörigen des einen vertragschliessenden Teils, die im Gebiete des andern niedergelassen sind, sowie alle Räumlichkeiten, die dazu

115$

gehören und zu erlaubten Zwecken gebraucht werden, sollen gemäas den Landesgesetzen geachtet werden. Es ist nicht gestattet, darin Durchsuchungen oder Nachforschungen, vorzunehmen oder Bücher, Papiere oder Rechnungen der Beteiligten zu prüfen oder einzusehen, ausgenommen unter den durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Bedingungen und Formen.

Artikel 6.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile sollen auf dem Gebiete des andern von jeder Art Militärdienst, und von jeder Geld- oder Naturalleistung als Ersatz für persönlichen Dienst, befreit sein. Sie sind der Teilnahme an Zwangsanleihen oder Zwangsabgaben enthoben.

In Friedens- und in Kriegszeitcn sind sie nur denjenigen militärischen Leistungen und Requisitionen unterworfen, die den Angehörigen der meistbegünstigten Nation in gleichem Masse und nach den nämlichen Grundsätzen, und immer gegen einfr gerechte Entschädigung, auferlegt werden.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile sind auch von der Übernahme und Ausübung aller richterlichen, administrativen oder kommunalen Ämter irgendwelcher Art befrei t.

Artikel 7.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile werden, wenn sie die Landesgesetze befolgen, keinen andern oder höhern Lasten. Gebühren, Steuern, Abgaben oder Beiträgen irgendwelcher Art unterliegen als den Angehörigen der meistbegünstigten Nation jetzt oder ia Zukunft auferlegt sind. Die Bestimmungen desletzten Absatzes des Artikels 13 Über den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bleiben jedoch vorbehalten.

Artikel 8.

Aktien- oder andere Gesellschaften, die nach den Gesetze« des einen der vertragschlieseerden Teile in gültiger Weise errichtet sind oder werden und ihren Sitz in seinem Gebiete haben, werden im andern Staate gesetzlich anerkannt, sofern sie nicht einen unerlaubten oder den guten Sitten zuwideriaufenden-Zweck.

verfolgen. Indem sie die Gesetze und Verordnungen beachten, haben sie freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten, sei es für die Anstrengung einer Klage oder für ihre Verteidigung.

1154 Die erwähnten Gesellschaften gemessen alle Rechte und Vergünstigungen, die jetzt oder in Zukunft ähnlichen Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zuerkannt werden. Ausserdem unterliegen sie keinen andern oder hohem Abgaben, Steuern oder fiskalischen Auflagen irgendwelcher Art, als den Gesellschaften der meistbegünstigten Nation auferlogt werden.

Artikel 9.

Jeder der vertragschliessenden Teile kann in den Städten, Häfen und Plätzen des andern Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten ernennen, ausgenommen an Orten, wo die Zulassung dieser Beamten nicht angehen sollte. Diese Einschränkung soll jedoch gegenüber einem der vertragschliessenden Teile nicht angewandt werden, ohne gleicherweise auf alle andern Staaten Anwendung zu finden.

Die erwähnten Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, die v on der Regierung des Landes, in dem sie ernannt sind, das Exequatur oder eine andere gültige Ermächtigung erhalten haben, werden berechtigt sein, dieselben Amtsverrichtungen vorzunehmen wie die Konsularbeamten gleichen Grades und gleicher Kategorie der meistbegünstigten Nation und alle Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten zu geniessen, die jetzt oder in Zukunft jenen zuerkannt werden. Dio Regierung, die das Exequatur oder eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat, ist berechtigt, sie nach eigenem Ermessen zurückzuziehen; immerhin soll sie die Gründe dafür angeben.

Artikel 10.

Wenn ein Angehöriger des einen der vertragschliessenden Teile im Gebiete des andern stirbt, ohne bekannte Erben oder Testamentsvollstrecker zu hinterlassen, so sollen die Behörden dos Sterbeortes davon den Konsularbeamteo des Heimatstaates benachrichtigen, damit dieser den Beteiligten die nötigen Aufschlüsse zugehen lassen kann.

Die zustandigen Behörden des Stcrbeortes oder des Ortes, wo das Eigentum des Verstorbenen liegt, sollen in bezug auf dieses Eigentum alle Sicherungsmassnahmen treffen, die die Landesgesetze für den Nachlass Einheimischer vorschreiben.

Artikel 11.

Die Boden- und Industrieerzeugnisse der Schweiz oder Lettlands, die in eines der beiden Länder eingeführt worden und für den Verbrauch, die Einlagerung, die Wiederausfuhr oder die

1155 Durchfuhr bestimmt sind, werden hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Durchfuhr keinen andern oder belastenderen Zöllen, Abgaben, Zuschlägen, Steuern, Beiträgen oder allgemeinen oder örtlichen Verpflichtungen unterliegen als die Erzeugnisse der meistbegünstigten Nation.

Keiner der vertragschliessenden Teile wird die Ausfuhr irgendeines Gegenstandes nach den Gebieten des andern Teils von andern oder höhern Zöllen oder Abgaben abhängig machen als für die Ausfuhr des gleichen Gegenstandes nach irgendwelchem andern Lande auferlegt sind oder werden sollten.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, Einschränkungen oder Verbote betreffend die Einfuhr und Ausfuhr gewisser Waren nur so lange und in dein Masse aufrechtzuerhalten, als es die gegenwärtigen wirtschaftlichen Zustände unbedingt erfordern.

Zu jeder Zeit vorbehalten bleiben die Einfuhr- oder Ausfuhrverbote und -beschränkungen, die erlassen werden : 1. unter ausserordentlichen Umständen, in bezug auf Kriegsbedarf; 2. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit; 3. aus gesundheits- und viehseuchenpolizeilichen Gründen, sowie zum Schutze der Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten, Schmarotzer und andere Schädlinge jeder Art ; 4. im Falle von Staatsmonopolen.

Artikel 12.

Wenn der eine der vertragschliessenden Teile die Erzeugnisse eines dritten Landes mit höhern Zollen belegt als sie auf die gleich* Erzeugnisse, die aus dem andern Teile stammen oder herkommen, anzuwenden sind, oder wenn er die Waren eines dritten Landes Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterwirft, die auf die gleichen Waren des andern vertragsebliessenden Teils keine Anwendung finden, so ist er berechtigt, sofern es die Umstände erfordern sollten, die Anwendung der niedrigsten Zölle auf die Erzeugnisse aus dem Gebiete des andern Teils oder deren Zulassung zur Einfuhr davon abhängig zu machen, dass Ursprungszeugnisse vorgelegt werden, die von den zu diesem Zwecke durch das Ausfuhrland bezeichneten Behörden ausgefertigt sind.

Artikel 13.

Unbeschadet des Mitgenusses grösserer Vorteile, die eich aus der Meistbegünstigung ergeben können, haben Kaufleute, Fabrikanten und andere Produzenten des einen der beiden Länder,

1156 sowie ihre Reisenden, die sich durch eine von don Behördea ihres Landes ausgestellte Legitimationskarte darüber ausweisen, dass sie daselbst zum Handels- und Gewerbebetrieb ermächtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, daa Recht, im andern Lande, indem sie die Landesgesetze befolgen und vorbehaltlich der Bestimmungen, über die Fremdenpolizei, Ankäufe für ihren Handel, ihre Fabrikation oder ihre Unternehmung zu machen und dort bei Personen oder Häusern, die die angebotenen Waren wieder verkaufen oder sie in ihrem Berufe oder Gewerbe verwenden, Bestellungen aufzusuchen. Sie dürfen Muster oder Modelle mit sich fuhren, aber keine "Waren, ausser in den Fällen, in denen dies den einheimischen Handelsreisenden gestattet ist.

Die durch die erwähnten Gewerbetreibenden und Handelsreisenden eingeführten Muster oder Modelle werden beiderseitig frei von Ein- und Ausfuhrgebühren zugelassen, gemäss den Zollreglementen und -formalitäten zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder der Entrichtung der Zolle, die für den Fall der Kichtwiederausfuhr binnen der gesetzlieh vorgesehenen Frist vorgeschrieben sind.

Die Wiederausfuhr der Handelsreisendenmustcr kann auch über ein anderes als das Einfuhrzollamt geschehen. Es besteht Einverständnis darüber, dass in diesem Falle das Amt, über das die Wiederausfuhr stattfindet, ermächtigt ist, dem Berechtigten von sich aus eine Hinterlage oder Kaution zurückzugeben, die zur Sieherstellung der Wiederausfuhr oder der Bezahlung der Zölle im Falle der Nichtwiederausfuhr binnen der vorgeschriebenen Frist geleistet worden ist.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die ·weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben, und die vertragschlicssenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

Artikel 14.

Nicht als Abweichungen vom Prinzip der Meistbegünstigung^ das die Grundlage dieser Übereinkunft bildet, werden die nachstehend erwähnten Befreiungen, Freiheiten und Vorrechte betrachtet : a. die Vorrechte, die Nachbarstaaten in bezug auf den Grenzverkehr gewahrt worden sind oder in Zukunft gewährt werden könnten :

1157 b. die Vorrechte, die einer der vertragschliessenden Teile einem dritten Staate infolge einer Zollunion Kugestauden hat oder zugestehen sollte ;
Es versteht sich jedoch, dass die Schweiz sofort und bedingungslos in den Mitgenuss dieser Befreiungen, Freiheiten und Vorrechte treten wird, falls Lettland sie ganz oder zum Teil einem dritten, hiervor nicht angeführten Staate zuerkennen sollte.

Artikel 15.

Streitfälle zwischen den verlragschliessenden Teilen in der Auslegung und der Ausführung der gegenwärtigen Übereinkunft, deren Erledigung auf diplomatischem Wege sich als unmöglich herausgestellt hat, werden auf Gesuch eines der Teile einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet.

Die vertragschliessenden Teile bezeichnen von sich aus je ein Mitglied und ernennen den Obroann gemeinsam.

Diese Ernennungen haben in möglichst kurzer Frist zu erfolgen.

Der Obmann soll weder Angehöriger der vertragschliessenden Teile sein noch seinen Wohnsitz in ihrem Gebiete haben oder in ihren Diensten stehen.

Wenn sich die Parteien nicht binnen einem Monat, vom Tage an gerechnet an dem eine der Parteien der andern die Absicht kundgegeben hat, den Streitfall dem Schiedsgericht zu unterbreiten, über die Wahl des Obmanns einigen können, so i ht der Obmann durch den Präsideuteo des Ständigen Internationalen Gerichtshofes frei zu bezeichnen.

Das Schiedsgericht tritt an dem vom Obmann bezeichneten Orte zusammen.

Der Entscheid der Schiedsrichter soll verbindliche Kraft haben.

Artikel 16.

Diese Übereinkunft ist zu ratifizieren, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Bei lin ausgewechselt werden.

1158 Die Übereinkunft tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft, und zwar vorläufig für die Dauer eines Jahres. Falls sie nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, so gilt sie als stillschweigend für unbestimmte Zeit verlängert. Sie kann dann jederzeit gekündigt werden und wird während sechs Monaten, vom Tage der Kündigung an, vollziehbar bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet und sie mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Berlin, in doppelter Urschrift, am 4. Dezember eintausendneunhundertundvierundzwanzig.

(L. 8.) (gez.) Büfeuaeht.

(L. SO (gez.) Dr. Oskar Voits.

Schlussprotokoll.

Im Begriffe, zur Unterzeichnung der am heutigen Tage zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Lettland abgeschlossenen Handelsübereinkunft zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten vereinbart, das diese Übereinkunft ebenfalls und in jeder Beziehung auf das Fürstentum Lichtenstein Anwendung finden soll, solange dieses mit der Eidgenossenschaft durch eine Zollunion verbunden sein wird, Das gegenwärtige Protokoll, das ohne besondere Ratifikation, durch die blosse Tatsache des Austausches der Ratifikationsurkunden über die Übereinkunft, auf die es Bezug hat, als von den vertragschli essend en Teilen genehmigt und bestätigt angesehen werden soll, ist in doppelter Urschrift ausgefertigt worden in Berlin, den 4. Dezember eintausendneunhundertundvierundzwanzig.

(gez.) Ruf e u acht.

(gezO Dr. Oskar Toits.

--=;£--

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 4. Dezember 1924 mit Lettland abgeschlossene Handelsübereinkunft. (Vom 8. Dezember 1924.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1924

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

1923

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1924

Date Data Seite

1142-1158

Page Pagina Ref. No

10 029 237

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.