#ST#

N o

4 7

7 5 9

Bundesblatt

76. Jahrgang.

Bern, den 19. November 1924.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Pranken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Ingerate franko an die Buchdruckerei Stampfli & Cie. in Bern.

# S T #

1909

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Durchführung der Bundesbeschlüsse über die Förderung des inländischen Getreidebaues und die Aufhebung des Getreidemonopols.

(Vom 14. November 1924.)

Hierdurch beehren wir uns, Ihnen über die Durchführung der Bundesbeschlüsse betreffend die Förderung des inländischen Getreidebaues vom l, Juli 1922 und 20. Juni 1924, sowie über die Aufhebung des Getreidemonopols Bericht und Antrag zu unterbreiten.

I.

Nach dem Bundesbeschluss vom 1. Juli 1922 hat der Bund inländisches Brotgetreide der Ernten 1922, 1923 und 1924 zu bestimmten Bedingungen und Preisen zu übernehmen. Am 20. Juni 1924 wurde der erwähnte Beschluss vom 1. Juli 1922 von der Bundesversammlung für die Ernte 1925 und, wenn keine anderen Massnahmen getroffen werden, auch für die Ernte 1926 mit einigen Modifikationen verlängert. Wie im Beschluss vom 1. Juli 1922, verpflichtete sich der Bund, selbstgebautes, mahlfähiges Brotgetreide einheimischer Produktion, das den Bedarf der Selbstversorgung übersteigt, auf Rechnung der eidgenössischen Getreideverwaltung zu übernehmen und dafür einen Preis zu bezahlen, der für 100 kg Weizen 8 Franken höher ist als die mittleren Gestehungskosten der Getreideverwaltung franko Schweizergrenze für Auslandgetreide gleichwertiger Qualität. Daneben wurde noch die sogenannte Mahlprämie eingeführt. Wer selbstgebautes, mahlfähiges Getreide einheimischer Produktion zur Versorgung seines Haushaltes mit Brot und Mehl verwendet, hat Anspruch auf eine Mahlprämie von Fr. 5 für je 100 kg Getreide (Weizen, Roggen, Korn, Mischelfrucht und Mais, sowie in Gebirgsgegenden Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. III.

53

760

auch GersteJ. Pur das Gebirge kann diese Prämie abgestuft werden big auf Fr. 8 pro 100 kg.

. Die Durchführung dieser beiden Massnahmen ist dem Bundesrate überlassen. Sie ist mit dem seinerzeit auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten eingeführten und heute noch bestehenden Einfuhrmonopol für Getreide verknüpft. Der Bund verkauft nämlich das übernommene Inlandgetreide mit dem eingeführten Auslandgetreide und gibt das letztere nur ab, wenn auch ein entsprechendes Quantum von Ware schweizerischer Herkunft übernommen wird. Überdies sorgt der Monopolbetrieb für die Haltung der Vorräte und schliesslich auch für die Finanzierung der ganzen Operation, indem der Abgabepreis für Getreide so eingerichtet werden soll, dags dem Bunde aus der Unterstützung des inländischen Getreidebaues kein Ausfall entsteht (Art. 5, Abs. 2, des Beschlusses vom 1. Juli 1922).

Es ist anzuerkennen, dass das Einfuhrmonopol für Getreide die Operationen, die der Bund im Hinblick auf die Unterstützung des inländischen Getreidebaues nach den erwähnten Bundesbeschlüssen vorzunehmen hat, erleichtert und dass. insbesondere der Absatz des Inlandgetreides sich unter diesem System reibungslos vollzieht. Es muss auch hervorgehoben werden, dass der Bund, infolge günstiger Einkäufe, die Ende des letzten und Anfang dieses Jahres stattfanden, während der seit einiger Zeit eingetretenen starken Preissteigerung für Getreide in der Lage war, die Abgabepreise unter den "Weltmarktpreisen zu halten und überdies die Kosten der Unterstützung des inländischen Getreidebaues zu decken.

n.

. In unserer Botschaft vom 27. Mai 1924 haben wir Ihnen über die Sicherung der Getreideversorgung ausführlich berichtet und bei diesem Anlasse erklärt, dass wir eine Lösung anstreben und gesucht haben, nach welcher das Monopol nicht aufrechterhalten wird. Domgemäss haben wir auch in den V-erfassungsartikel eme Bestimmung über den Ausschluss des Monopols aufgenommen. Es liegt in der Natur der Dinge, dass ein definitiver Entscheid über eine so wichtige und komplizierte Materie durch die Bundesversammlung eine gewisse Zeit beansprucht. Wir möchten aber den gegenwärtigen, auf den ausserprdentliehen Vollmachten beruhenden Zustand nicht länger dauern lassen. Deshalb sind wir an die Prüfung der .Frage herangetreten, ob nicht das Einfuhrmonopol für Getreide in nächster Zeit und vorgängig der Entscheidung über den Verfassungsartikel aufgehoben werden

761

könne. Wenn wir diese Frage erwägen, so möchten wir gleich zum voraus erklären, dass es sich nicht etwa darum handelt, einfach abzureissen und auf die Errungenschaften, die in Beziehung auf den Getreidebau im Lande erzielt worden sind, zu verzichten, sondern es ist zu untersuchen, ob eine Lösung gefunden werden kann, die es erlaubt, das Getreidemonopol abzuschaffen, anderseits aber die Beschlüsse über die Förderung des inländischen Getreidebaues unverändert durchzuführen. Diese letzteren enthalten ein Versprechen, das gegeben worden ist und an dem nicht gerüttelt werden darf.

Wir glauben nun, dass eine solche Lösung möglich sei, und »war so, dass wir auf ein System greifen, dessen Einführung wir für den Fall der Annahme des Verfassungsartikels zur Diskussion gestellt haben. Diese Neuordnung ist für die Periode zu schaffen, während welcher die Bundesbeschlüsse über die Förderung des inländischen Getreidebaues gelten. Das Monopol wird natürlich endgültig verabschiedet. Es kann dies heute geschehen, weil nicht zu bestreiten ist, dass die Aufrechterhaltung dieser Institution, die tatsächlich im Jahre 1914 geschaffen und durch den Bundesratsbeschluss vom 9. Januar 1915 bestätigt wurde, in den gegenwärtigen Verfassungsbestimmungen keine Stütze findet. Es ist aber auch von Interesse, zu zeigen, wie die Förderung des Getreidebaues möglich ist, ohne dass hiezu das Monopol notwendig wäre.

m.

v

Die Abschaffung dos Getreidemonopols könnte durch den ßundesrat geschehen. Er ist durch den Bundesbesohlues betreffend die Aufhebung der außerordentlichen Vollmachten vom 19. Oktober 1921 ermächtigt, die noch bestehenden Beschlüsse aufzuheben. Lässt aber sebo« die Wichtigkeit der Entscheidung es als naheliegend erscheinen, die Frage der Bundesversammlung zu unterbreiten, so wird dies vollends notwendig, weil gleichzeitig eine Reihe positiver Bestimmungen geschaffen werden müssen, die in die Zuständigkeit der Bundesversammlung fallen.

Zugleich mit der Abschaffung des Getreidemouopols sind Entscheidungen über folgende Punkte zu treffen : 1. über den Unterhalt der Vorräte, 2. über die Ausrichtung der Mahlprämie sowie über die Abnahme und Wiederabgabe des Inlandgetreides, 3. über die finanzielle Deckung.

762

1. Was zunächst die Vorräte betrifft, so ist daran zu erinnern, dass solche in einem gewissen, bescheidenen-.Masse auch vor dem Kriege unterhalten wurden, Es geschah dies damals durch das Militärdepartement. Die Unterhaltung von Vorräten galt als eine Massregel, die im Interesse der Landesverteidigung getroffen wurde. Die Kosten gingen zu Lasten der Bundeekasse.

Mit der Aufhebung des Monopols möchten wir nun keineswegs auf die Vorräte verzichten. Indessen würden wir sie einstweilen, d. h. bis ein endgültiger Entscheid in der P>age getroffen worden ist, reduzieren, um dadurch die Kosten der Verzinsung und der Lagerung zu mindern und auch zu verhindern, dass wir aus der gegenwärtigen Hausseperiode grosse, teure Getreidemengen in eine Zeit hinübernehmen, in der die Preise vermutlich billiger sind. Wir glauben dies im gegenwärtigen Momente verantworten zu können.

Es darf namentlich noch erwähnt werden, dass beim Wegfall des Monopols Mühlen und Bäcker etwas grössere Vorräte halten werden, deren Kosten allerdings der Konsum indirekt auch trägt, die es aber anderseits gestatten, in Beziehung auf dio staatliche Einlagerung einen etwas bescheideneren Massstab anzulegen. Wir würden also für einmal uns mit einem Lager von etwa 5000 Wagen, d. h, also von 50,000 Tonnen, begnügen, die zu einem normalen Preise von Fr. 30 eine Summe von ungefähr 15 Millionen kosten .würden, M'ährend allerdings heute der Einstandspreis gegen 20 Millionen betrüge. Die Kosten für die Einlagerung, inklusive Zinsverlust und Verwaltung, dürften sich je nach Getreid.epreis und Zinssatz auf l1/*--11(t Millionen im Jahr belaufen.

2. Die Ausrichtung einer Mahlprämie wie auch die Abnahme und Wiederabgabe des Inlandgetreides werden zweifellos durch die Aufrechterhaltung des Monopols erleichtert. Gegenwärtig führt nur der Bund Getreide ein und gibt solches nur an die Mühlen ab. Diese sind verpflichtet, das Getreide zu verarbeiten und dürfen es nicht in den Handel bringen. Dadurch wivd die Gefahr vermieden, dass ausländisches Getreide dem inländischen unterschoben und darauf die Mahlprämie verlangt oder aber die ausländische Ware selbst dem Bunde als Inlandgetreide zum Kauf angeboten wird. Wäre der Getreidehandel absolut frei, bestünde für die Produzenten die Möglichkeit, sich beliebig ausländisches Getreide auch in kleineren Quantitäten
durch den Handel zu beschaffen, so wären Missbräuehe bedeutend erleichtert und unvermeidbar. Ist die Institution der Mahlprämie einmal eingelebt und in allen Einzelheiten organisiert, so wird die Gefahr sich ja wohl verkleinern.

763 Sprechen so gewichtige Gründe gegen die absolute Freiheit des Handels mit ausländischem Getreide im Landesinnern, eo besteht daran auch kein wirtschaftliches Interesse. Das Getreide wird, um verwendet zu werden, gemahlen. Es kann somit, ohne dass berechtigte Interessen verletzt würden, von der Grenze direkt in die Mühlen oder zunächst in Lagerhäuser geleitet werden, weil für andere Dispositionen tatsächlich gar kein Grund besteht.

Selbst die Einlagerungen ausserhalb der Mühlen werden sehr selten sein, da deren Kosten, die einer Wiederverladung und eines neuen Transportes nach den Mühlen verteuernd wirken und nicht rationell wären.

Unter diesen Vorbehalten möchten wir grundsätzlich jedermann Gelegenheit geben, Getreide einzuführen. Niemand wird durch die Vorschriften, von denen wir gesprochen haben, in seinem legitimen Geschäfte beeinträchtigt. Dagegen werden Schiebereien, die mit ausländischem Getreide zum Schaden des Bundes betrieben werden könnten, verunmöglicht. Solche Einschränkungen sind indessen bloss notwendig für Weizen, Korn und Roggen. Für Gerste und Mais, die bloss ausnahmsweise, im Gebirge oder in bestimmten Gegenden, für die Mahlprämie in Betracht kommen, sowie für Hafer erachten wir sie nicht als unumgänglich. Für Mahlprodukte kommen sie überhaupt nicht in Betracht.

Nach dem gegenwärtigen System verkauft der Bund das von den Produzenten mit einem Überpreise übernommene Getreide gleichzeitig mit dem eingeführten Getreide. Er ist so in der Lage, die Inlandsware in rationeller Weise und nach billigem Ermessen den Mühlen zuzuteilen. Ebenso vollzieht sich auf diese Art und Weise die Erneuerung der Vorräte. Ist das Getreidemonopol abgeschafft und somit jedermann in der Lage, Getreide einzuführen, so muss dafür gesorgt werden, dass der Bund das von ihm übernommene Inlandgetreide zu angemessenen Bedingungen verwerten kann und dass ihm nicht ausserordentliche, sachlich nicht gerechtfertigte und unproduktive Verluste entstehen.

Wir möchten nun vor allem aus Massregeln treffen, die geeignet sind, die Menge des dem Bunde angebotenen Getreides tunlichst zu reduzieren, ohne dass dadurch vermehrte Kosten entstünden. Unseres Erachtens wird bereits die für die Ernte 1925 zum ersten Male zur Anwendung kommende Mahlprämie für Selbstversorger viele Getreideproduzenten bewegen, ihren Haushaltungsbedarf
voll durch Inlandgetreide zu decken und dem Bunde kleinere Quantitäten zum Kaufe anzubieten. Schon dadurch wird ein erheblicher Rückgang der zur Übernahme angebotenen Getreidemengen eintreten. Es scheint uns aber ange-

764

messen, in dieser Richtung noch einen Schritt weiter zu gehen und dem Getreideproduzenten oder eventuell auch andern Personen und Organisationen, die Inlandgetreide kaufen, eine Mahlprärnie zu bezahlen, selbst wenn die Vermahlung nicht für den Bedarf des eigenen Haushaltes geschieht. Der Burid bezahlt nach dem Beschluss vom 20. Juni 1924 für Getreide, das er aus den Ernten 1925 und eventuell 1926 übernimmt, einen Überpreis von Fr. 8. Dazu kommen noch die Kosten der Abnahme und eventuell des Transportes. Er wird finanziell günstiger wegkommen und eine rationellere Verwertung des Getreides begünstigen, wenn er allgemein für vermahlenes Inlandgetreide eine Prämie entrichtet. Dieses doppelte Prämiensyatem wird zweifellos :die Menge des angeboteneu Getreides, die unter den günstigen Verhältnissen des Jahres 1923 etwa 9000 Wagen erreichte, stark beschränken.

Je weniger Getreide aber übernommen werden muss, um so leichter ist die Verwertung. Unser Bestreben wird dahin gehen, das übernommene Getreide in erster Linie durch richtige Anpassung der Preise freihändig zu verkaufen. Dies ist auch rationell, weil so die Verwertung in tunlichster Nähe der Produktionsstelle erfolgt und unnütze Frachten vermieden werden.

Um aber ungerechtfertigte und nutzlose Verluste des Bundes auszuschliessen, ist es trotzdem notwendig, dass der Bundesrat ermächtigt wird, diejenigen Personen und Firmen, die Getreide importieren, zu verhalten, in angemessenem Verhältnis zur eingeführten Menge inländisches Getreide zu übernehmen. Diese Pflicht soll aber nur geschaffen werden für diejenigen, die Weizen oder Backmehl einführen, und es wird sich dabei um eine Zuteilung handeln, die prozentual bescheiden ist und die auch hinsichtlich des Preises für den Importeur keine Belastung bedeutet. Wir hoffen, dass über diesen Punkt eine Verständigung mit den Mühlen möglich soin wird.

3. Die Kosten, die dem Bunde durch die Vorräte und die Unterstützung des inländischen Getreidebaues entstehen, wurden bis heute auf den Preis .des Brotgetreides geschlagen und So indirekt durch das Brot getragen. Der bezügliche Aufschlag richtet sich nach den Verhältnissen, d. h. nach der Menge des jeweils zu übernehmenden Getreides und nach der Entwicklung des Marktes. Seit .einiger Zeit war die Monopolverwaltung allerdings in der Lage, zufolge günstiger Einkäufe
nicht nur diesen Zuschlag zu vermeiden, sondern Getreide unter dem Weltmarktpreis abzugeben. In letzter Zeit hat sie Preiserhöhungen vorgenommen, so dass die Abgabe ungefähr zu Weltmarkt-

765 preisen, aber ohne einen Zuschlag erfolgt. Nach Erschöpfung der gekauften billigen Vorräte könnte natürlich eine solche Preispolitik nicht aufrechterhalten werden. Wir wären gezwungen, wieder Zuschläge zu machen. Diese betrugen im Laufe des letzten Jahres zirka Fr. 3. 90 pro 100 kg. In Zukunft würden wir wohl mit einem Betrage von etwa Fr. 2. 50 auskommen. Genaue Angaben können jedoch erst gemacht werden, nachdem Erfahrungen mit.

der Ausrichtung der Mahlprämie an Selbstversorger gesammelt sein werden.

Mit dem Monopol fällt nun auch die Möglichkeit, die bisherige Form der finanziellen Deckung beizubehalten. Bei diesem Anlasse darf man sich wohl auch fragen, ob es grundsätzlich angemessen sei, die sämtlichen Ausgaben, die der Bund für die Unterstützung des inländischen Getreidebaues zu machen hat, auf den Brotkonsum zu überwälzen. Dies ist unseres Erachtens zu verneinen. Wir nehmen deshalb für die Zukunft einen gewissen Beitrag der Bundeskasse in Aussicht und suchen zugleich für den Teil der Aufwendungen, die wieder eingebracht werden sollen, eine etwas breitere Basis zu finden. Diese wird dadurch gewonnen, dalis neben dem Brotgetreide die anderen Getreidesorten und deren Mahlprodukte, auch soweit sie Futterungszwecken dienen, mit bescheidenen Zollzuschlägen belegt werden.

Von diesen Erwägungen geleitet, sind wir dazu gelangt, Ihnen vorzuschlagen, es möchte die Einfuhr von Weizen mit einem besonderen Zollzuschlag von Fr. 1. 40 belastet werden. Der Bundesrat wäre seinerseits zu beauftragen, für andere Getreidesorten und die Mahlprodukte von Gctreide sowie für Stroh Zuschlagsgebühren festzusetzen, die zu diesem Ansatz in richtigem Verhältnis stünden. Eventuell könnte man auch die einzelnen, in Betracht kommenden Produkte im Bundesbeschluss mit den betreffenden Ansätzen aufführen. Wir halten aber dafür, dass die Festsetzung der Zuschläge durch den Bundesrat einfacher und praktischer sei und erlaubt, sich den Verhältnissen jederzeit anzupassen.

Es würden also auf Weizen, Roggen, Korn, Hafer, Gerste und Mais, ferner auf Backmehl, den übrigen Mehlsorten und endlich auf Getreidestroh bescheidene Zollzuschläge bezogen. So ist es möglich, in den Ansätzen erheblich tiefer zu gehen, als wenn die Gebühr bloss auf Brotgetreide verlegt würde. Wir schätzen die Einnahme aus diesen Zuschlägen auf etwa 9 Millionen Franken, im Jahr.

Was nun die Ausgaben betrifft, so verweisen wir auf unsere Botschaft betreffend die Sicherung der Getreideversorgung des

766 Landes vom 27. Mai 1924, Abschnitt XIII. Dort haben wir die Kosten der Getreidelagerung auf etwa 1ljì Millionen beziffert.

Dieser Betrag würde nunmehr zufolge der Reduktion der eingelagerten Menge auf l1/^ Millionen zurückgehen. Die Mahlprämie wurde auf rund 8500 Wagen und zu 5 Franken berechnet, woraus sieh eine jahrliche Ausgabe von 4,250,000 Franken ergäbe. Mit Rucksicht auf die Bergzuechläge wird indessen wohl eine Summe von rund 5 Millionen in Aussicht zu nehmen sein. Schliesslich schätzten wir in der früheren Botschaft den Überpreis auf dem abgenommenen Getreide für 4500 Wagen zu 7 Franken auf 3,150,000 Franken. Da nun aber der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1924 einen Mehrpreis von 8 Fr.

vorsieht, ist mit einer Ausgabe zu rechnen, die zwischen 3 J /2 und 4 Millionen liegt. Die im vorliegenden Entwurf neu eingeführte Prämie für die Vermahlung inländischen, nicht für die Selbstversorgung bestimmten Getreides können wir .unberücksichtigt lassen, da allfällige Opfer hierfür durch entsprechende Verminderung der Kosten für die Getreideübernahme kompensiert werden. Im ganzen wird also wohl für die Unterstützung des inländischen Getreidebaues, mit Einschluss der Verwaltungskosten, mit einer Ausgabe von 10 Millionen zu rechnen sein. In Jahren geringerer Getreideproduktion wird der Betrag zurückgehen.

Der Zuechuss des Bundes würde sich daher nach Verrechnung der besprochenen Zollzuschläge auf nicht mehr als etwa eine Million Franken im Jahre belaufen.

IV.

Damit haben wir die leitenden Gesichtspunkte entwickelt, die unseres Erachtens für die Gestaltung des Bundesbeschlusses massgebend sein müssen. Wir wiederholen, dass durch seinen Erlass die Rechte der Getreideproduzenten, wie sie im Förderungsbeschluss vom 20. Juni 1924 festgelegt sind, gewahrt werden, Dabei hat es natürlich die Meinung, dass der Zollzuschlag, der zur Deckung der Kosten auf Weizen erhoben wird, bei Berechnung des Überpreises für Inlandgetreide nicht in Betracht fällt, sonst würde ja der Überpreis um Fr. 1. 40 pro 100 kg erhöht.

Wir wissen, dass in manchen Kreisen Befürchtungen bestehen, dass nach Abschaffung des Monopols die Unterstützung des inländischen Getreidebaues auf Schwierigkeiten stossen werde, wir glauben aber, den Bedenken, soweit sie gerechtfertigt sind, durch die Fassung des Bundesbeschlusses Rechnung getragen zu haben.

Es seheint uns sogar für die Landwirtschaft ein Vorteil zu sein,

767

wenn jetzt schon Erfahrungen gesammelt werden können, wie die Unterstützung des inländischen Getreidebaues sich nach Aufhebung dea Monopols gestaltet. Nachdem man einmal entschlossen ist, das GetreidemonopolJ nicht aufrechtzuerhalten, so muss der Weg gefunden werden, der ohne dieses zum Ziele führt.

Mit der Abschaffung des Getreidemonopols fällt natürlich die Einrichtung dahin, wonach Getreide in der ganzen Schweiz zum gleichen Preise (also franko Empfangsstation) in die Mühlen geliefert worden ist. Der freie Handel rechnet mit den effektiven Frachtauslagen. Dieser Umstand hat zur Folge, dass der Getreidepreis in den Gebirgsgegenden, in welchen die Transportkosten erhebliche sind, etwas steigt, dadurch wird aber dort auch der Wert des inländischen Getreides gehoben. Dieser Tatsache wird der Bundesrat Rechnung zu tragen haben, wenn er darüber entscheidet, wie der Gebirgszuschlag für Getreide gestaltet werden soll.

Unser Antrag setzt voraus, dass das Getreidemonopol durch den Bundesrat aufgehoben wird. Dies kann nach dem Erlass des Beschlusses rasch stattfinden, da wir in der Übergangszeit bereits die Vorräte reduzieren und nur noch die Einkäufe machten, welche notwendig sind, um das laufende Bedürfnis zu decken.

Wir hatten daran gedacht, in dieser Periode durch Beschluss des Bundesrates die Einfuhr von Getreide auf Grund besonderer Bewilligungen zu gestatten, aber gerade die Müller wünschten, dass das Monopol einstweilen noch weiterbestehen bleibe.

Deshalb, und um Ihnen nicht vorzugreifen, entschlossen wir uns, zurzeit nichts zu ändern und den Entscheid der Räte abzuwarten.

Inzwischen verkaufen wir Getreide wie bisher franko Empfangsstation, und zwar nicht über den Weltmarktpreisen. Eine vollständige Liquidation des Monopols auf den Vorsommer, oder sagen wir spätestens auf den 30. Juni, dürfte das Resultat ergeben, dass wir trotz des Verzichts auf besondere Preiszuschläge die sämtlichen Kosten der Unterstützung des inländischen Getreidebaues für die Ernte 1924 decken und dass überdies der Getreidevorrat von zirka 5000 Wagen zu einem Inventarpreis von zirka 30 Franken übrig bleibt.

Auch nach der Aufhebung des Monopols ist der Bund gezwungen, mit Rücksicht auf die Vorschriften der Bundesbeschlüsse über die Förderung des inländischen Getreidebaues, inländisches Getreide zu übernehmen. Er muss
dieses auch wieder verwerten. Ferner muss ihm die Möglichkeit geboten werden, seine Vorräte, soweit dies für deren Erhaltung notwendig ist, und zwar tunlichst günstig,

768

umzusetzen. Diese Aufgabe der Getreidevorwaltung ist also vorzubehalten.

Der genaue Zeitpunkt der Aufhebung des Monopols wird nach Annahme des Bundesbeschlusses durch den Bundesrat zu bestimmen sein. Ob dannzumal noch eino kurze Übergangsfrist erforderlich ist, bleibt offen, weil wir zurzeit ja nicht wissen, wann der von uns vorgeschlagene Erlass die Billigung beider Räte gefunden haben wird.

V.

·/ ' · Wir gehen nun zur Besprechung der Artikel des Beschlusses über und bemerken dazu, das Folgende: Art. 1. Über die Anlage von Getreidevorräten besteht zurzeit keine Vorschrift. Wir halten es daher für richtig, dass durch die Bundesversammlung eine solche geschaffen werde.

Was die Menge anbetrifft, so haben wir uns bereits im allgemeinen Teil darüber geäussert. Bis zum definitiven Entscheid über die Frage scheinen uns 5000 Wagen angemessen - zu sein.

Wie schon erwähnt, entstehen durch die Reduktion erhebliche Ersparnisse.

Art. 2. Dieser Artikel enthält wichtige Vorschriften. Um ihn vollständig zu verstehen, muss man davon ausgehen, dass nach Annahme des vorliegenden Bundesbeschlusses die sämtlichen, heute bestehenden Vorschriften über die Einfuhr von Getreide, Mehl und Futtermitteln aufgehoben werden. Der Handel ist somit vollständig frei, soweit nicht in diesem Beschlüsse Einschränkungen getroffen werden. Das ist selbstverständlich und braucht im Beschlüsse nicht gesagt zu werden.

Besondere Vorschriften werden nun in Art. 2 aufgestellt für die Einfuhr von Weizen, Korn, Roggen und Backmehl, Andere als die soeben aufgeführten Getreidesorten und andere Mahlprodukte irgendwelcher Getreidesorten als Backmehl sind somit im Verkehr vollständig frei. Wer Weizen, Korn, Roggen oder Backmehl einführen will, hat eine allgemeine oder für den einzelnen Fall geltende Bewilligung einzuholen. An die Erteilung dieser Bewilligung kann die Bedingung geknüpft werden, dass deren Träger vom Bunde inländisches Getreide zu den festgesetzten Bedingungen übernimmt. Abgesehen von dieser Pflicht, ist der Verkehr mit Backmehl nicht beschränkt. In Absatz 3 des Artikels wird aber eine weitere Bestimmung getroffen für die Einfuhr -von Weizen, Korn und Roggen in unvermahlenem Zustande. An die Einführ dieser Getreidesorten können Bedingungen geknüpft

769

werden, die geeignet sind, die missbräuchliche Verwendung von ausländischem Getreide statt inländischem zu verhindern. Zu diesen Beetimmungen sei im einzelnen bemerkt: Die Bewilligung für die Einfuhr der genannten GetreideSorten und der Backmehle wird grundsätzlich jedermann und für beliebige Mengen erteilt. Es handelt sich also nicht darum, den Kreis der Importeure oder die Einfuhrmenge einzuschränken.

Eine Bewilligung ist aber erforderlich, um die in Absatz 2 und 3 des gleichen Artikels erwähnten Bedingungen aufstellen und deren Durchführung sichern zu können. Wir gedenken dabei so formlos wie möglich vorzugehen, um den Verkehr in keiner Weise zu beeinträchtigen. Im Laufe der Jahre sind Erfahrungen gesammelt worden, die die friktioüslose Abwicklung eines solchen Verfahrens garantieren. Wir sehen sogar ausdrücklich die Möglichkeit genereller Bewilligungen vor, die Personen und Firmen, welche regelmässig Getreide importieren, erteilt werden können.

Die von ihnen eingeführten Mengen würden kontrolliert und gemeldet. Die Pflicht des Importeurs, Inlandgetreide zu übernehmen, würde darnach bemessen.

Wie schon im allgemeinen Teil ausgeführt, haben wir die Absicht, das von den Produzenten zu übernehmende Inlandgetreide tunlichst freihändig zu verkaufen. Soweit dies jedoch nicht durchführbar ist, muss die Möglichkeit bestehen, die Importeure von Getreide zur Abnahme von Inlandgetreide zu verhalten. Auch hiebei ist wieder praktisch vorzugehen. Man wird nicht schlechthin einem jeden die Abnahme eines streng bemessenen Prozentsatzes seiner Importe zumuten können, weil sonst irrationelle Transporte notwendig würden. Stellt man die Abgab.ebedingungen für Inlandgetreide so, dass dessen Übernahme keine wesentliche Belastung bedeutet, so dürfte seine Vorwertung keinen unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnen. Die Verwaltung muss sich also eine gewisse Freiheit ausbedingen.

In Betracht fällt sodann noch, dass nicht jederzeit Inlandgetreide zur Abnahme, zur Verfügung steht. Diese wird sich vielmehr fast ausschliesslich in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März vollziehen. Selbstverständlich begründen aber auch die Importe in den andern sechs Monaten die Pflicht, dem Bunde Inlandgetreide abzunehmen. Es muss also zulässig sein, bei der Einfuhrbewilligung die künftige Abnahme von Inlandgetreide vorzusehen.

In der
Praxis wird sich wohl die Sache am einfachsten so machen, dass die Bedingungen für die Einfuhr von Getreide und Backmehl formuliert werden und der Importeur diese schriftlich anzuerkennen hat. Um die glatte Abnahme des zugeteilten Ge-

770

treides zu sichern, werden Konventionen mit den Müllern und eventuell mit dem Handel angeregt werden. Personen, die ausserhalb dieser Konventionen stehen, hätten wohl für die Erfüllung ihrer Pflichten eine besondere Kaution zu leisten.

Was Absatz 3 betrifft, so ist daran zu erinnern, dass nach den Beschlüssen über die Förderung des inländischen Getreidebaues der Bund Mahlprämien bezahlt für Inlandgetreide und solches zu einem bestimmten Überpreise übernimmt. Er muss deshalb davor gesichert sein, dass ihm an Stelle des inländischen Getreides ausländisches unterschoben wird. Heute, unter der Herrschaft des Monopols, wird Getreide bloss an die- Müller und unter der Verpflichtung abgegeben, dass dieses nicht in den Handel gebracht, sondern vermählen wird. Von einem einzigen Fall, der Fütterung des Geflügels, von dem nachher die Rede sein soll, abgesehen, besteht auch unter der neuen Ordnung kein legitimes Interesse daran, unvermahlenes Getreide in den Kleinhandel zu bringen, da esdadurchnurverteuertwürde, undkein ernster Kaufmann wird dies tun, weil er ja nur Verluste machen würde.

Einzig die Versuchung, den Bund zu hintergehen, ausländisches Getreide für die Mahlprämie zu präsentieren und ihm solches statt inländisches für die Abnahme anzubieten, könnte einen Anreiz zu solchen Getreidebewegungen bieten. Solche müssen nun selbstverständlich verhindert werden. Wir gedenken zu diesem Zwecke den Importeur von Getreide zu verpflichten, die importierte Ware entweder direkt in eine Mühle zu verbringen und sie dort zu vermählen, oder aber sie an einen Müller zu liefern, der seinerseits für diese Verpflichtung haftet. Die vorübergehende Einlagerung in Lagerhäuser ist unter Anzeige an die Stelle, welche die Bewilligung erteilt, zulässig. Die Innehaltung der Verpflichtungen würde ähnlich wie bis jetzt kontrolliert.

Getreide in unvermahlenem Zustande wird gebraucht für die Geflügelfütterung, Soweit hierfür inländische Ware in Betracht kommt, so ist der Handel überhaupt frei. Was ausländische, hierfür bestimmte Getreidesorten betrifft, so hat die Getreideverwaltung unter der Herrschaft des Monopols als Geflügelfutter besondere, leicht unterscheidbare Getreidesorten eingeführt und abgegeben, die dann frei in den Verkehr gebracht werden konnten.

In Zukunft würden wir die Bewilligung erteilen, für die Zwecke der
Geflügelfütterung Getreide einzuführen und in den freien Handel zu bringen, das sich leicht und ohne weiteres vom Inlandgetreide unterscheidet. Hierfür kommen unter anderem weissk&rnige Weizen in Betracht.

771 Art. 3. Über den Zollzuschlag und die Finanzierung haben wir uns bereits im allgemeinen Teil ausgesprochen.

Art. 4. Durch diesen Zusatz soll die Möglichkeit geboten werden, für mahlfähiges Getreide inländischer Herkunft, auch wena es nicht zur Versorgung des Haushaltes erforderlich ist und vom Bunde nicht übernommen wird, eine Prämie auszurichten, falls es zu Backmehl verarbeitet wird. Über den Zweck dieser Bestimmung haben wir uns bereits ausgesprochen. Eine Mehrausgabe entsteht durch diese Bestimmung dem Bunde nicht.

Art. 5. Die Aufhebung der Bestimmung, wonach die Kosten der Unterstützung des inländischen Getreidebaues von der Monopolverwaltung auf die Kaufpreise zu schlagen ist, ist selbstverständlich.

Art, 6. Der Ausbau der Bestimmungen dieses Beschlusses bleibt dem Vollzuge vorbehalten. Der Bundesrat muss die Möglichkeit haben, die Durchführung der im Bundesbeschluss aufgestellten Grundsätze sicherzustellen. Er wird die heute noch bestehenden Vorschriften, auf denen das Monopol beruht, aufheben.

Art. 7 und 8. Es ist gegeben, dass der vorliegende Beschluss, der sich mit der Durchführung der beiden Förderungsbeschlüsse befasst, solange gilt, wie diese. Die Dringlichkeitsklausel ist zulässig, da es sich um den Vollzug von dringlichen Bundesbeschlüssen und um den Abbau der Vorschriften des Getreidemonopols handelt, das seinerzeit auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten eingeführt worden ist. Der Beschluss hat überdies provisorischen Charakter.

Wir empfehlen Ihnen, auf die Beratung des beigedruckten Beschlussesentwurfes einzutreten und diesen zu genehmigen.

B e r n , den 14. November 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Chuard.

Der Vizekanzler: Kaeslin.

-772 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Durchführung der Bundesbeschlüsse betreffend die Förderung des inländischen Getreidebaues vom .1. Juli 1922 und 20. Juni 1924 und Über die Aufhebung des Einfuhrmonopols für Getreide.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 14. November 1924, b e so h li e sst:

Art.. 1. Der Bund unterhält im Interesse der Landesversorgung Vorräte an lagerfähigem Weizen in einer Gesamtmenge von ungefähr 50,000 Tonnen.

Art. 2. Wer Weizen, Korn, Koggen oder Baekmehl einführen will, hat hierfür eine allgemeine oder für den einzelnem Fall geltende Bewilligung einzuholen. Diese wird für beliebige Mengen erteilt.

An die Erteilung dieser Bewilligung kann die Bedingung geknüpft werden, dass deren Träger vom Bund inländisches Getreide zu den von diesem festgesetzten Bedingungen übernimmt.

Das so zu übernehmende Getreide darf durchschnittlich 25 °/o der Einfuhrmenge nicht übersteigen. Die Preise sind der Marktlage entsprechend periodisch festzusetzen.

An die Einfuhr von Weizen, Korn und Roggen in unvermahlenem Zustande können überdies Bedingungen geknüpft werden, die geeignet .sind, die missbräuchliche Verwendung von ausländischem Getreide statt inländischem (im Hinblick auf di« auszurichtenden Mahlprämien und die Abnahme von Inlandgetreide durch den Bund) zu. verhindern.

773

Art. 3. Auf Weizen wird ein Zgllzuschlag von Fr. 1.40 per 100 kg erhoben.

Der Bundearat wird für andere Getreidesorten, sowie für die Mahlprodukte von Getreide und Getreidestroh Zollzuschläge festsetzen, die zu dem in Absatz l vorgesehenen Ansatz in angemessenem Verhältnis stehen, Die .daherigen Einnahmen werden für die Ausrichtung der Mahlprämie und für die Deckung der .Kosten verwendet, die durch die Lagerung von Getreide und die Übernahme von Inlandgetreide entstehen. Ein allfälliger Fehlbetrag ist aus den allgemeinen Mitteln des Bundes zu decken.

Art. 4. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1924 erhält folgenden Zusatz: Wird gutes, mahlfähiges Getreide inländischer Herkunft, soweit es zur Versorgung des Haushaltes nicht erforderlich ist und soweit es der Bund nicht übernimmt, zu Backmehl verarbeitet, so vergütet der Bund hierauf eine angemessene Prämie, die indessen keinesfalls den auf inländischem Getreide bezahlten Mehrpreis übersteigen darf.

Art. 5. Durch diesen Beschluss wird Absatz 2 von'Art.-5 des Bundesbeschlusses betreffend Förderung des inländischen Getreidebaues vom 1. Juli 1922 aufgehoben.

Art. 6. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt und ermächtigt, alle für die Sicherung und Ausführung desselben notwendigen Vorschriften aufzustellen. Insbesondere ist er ermächtigt, Strafbestimmungen über Widerhandlungen gegen diesen Bundesbeschluss und gegen die auf Grund desselben erlassenen Verordnungen aufzustellen.

Er wird den Bundesratsbeechluss vom 9. Januar 1915 betreffend die Einfuhr von Getreide, Mehl und Futtermitteln durch den Bund gänzlich aufheben.

Art. 7. Dieser Beschluss gilt solange der Bundesbeschluss betreffend Förderung des inländischen Getreidebaues vom 20. Juni 1924 in Wirksamkeit .besteht.

Art. 8. Dieser Beschluss wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

_

J*«X*$.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Durchführung der Bundesbeschlüsse über die Förderung des inländischen Getreidebaues und die Aufhebung des Getreidemonopols. (Vom 14. November 1924.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1924

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

1909

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.11.1924

Date Data Seite

759-773

Page Pagina Ref. No

10 029 209

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.