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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Beschlusses vom 17. November 1923/20. Januar 1924 über eine teilweise Änderung der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November 1890.

(Vom 21. März 1924.)

Nach Artikel 47 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November 1890 untersteben alle Gesetze, sowie diejenigen allgemein verbindlichen Beschlüsse des Grossen Rates, die nicht dringlicher Natur sind, dem fakultativen Referendum ; dagegen unterliegen diesem nicht die Beschlüsse, welche der Grosse Rat auf Grund von Artikel 55 der Verfassung trifft. Diese Bestimmung weist dem Grossen Rate die Aufgabe zu, die gesamte Staatsverwaltung zu ordnen und zu beaufsichtigen und die darauf bezüglichen Verfügungen zu treffen, wozu auch Massnahmen von finanzieller Tragweite gehören, wie: Bestimmung der Gebühren, der Sporteln und der Besoldungen der staatlichen Beamten und Angestellten; Beschlussfassung über Kredite und Anleihen im Namen des Staates, über An- und Verkauf von Staatsgütern und über Staatsbauten ; Gewährung ausserordentlicher Beiträge, sowie von Unterstützungen in Notfällen, In diesen Angelegenheiten hatte das Volk somit bisher kein Mitspracherecht, selbst wenn es sich um Fragen von grosser finanzieller Tragweite handelte.

Um diesen Rechtszustand ändern zu können, beschloss deiGrosse Rat am 17. November 1923, dem Volke die Aufnahme folgender neuen Bestimmung in die Verfassung vorzuschlagen : Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und welche Beschlüsse des Grossen Rates von finanzieller Tragweite nach Massgabe von Artikel 47 der Kantonsverfassung dem Referendum und ob und welche Gesetze und Beschlüsse des Grossen Rates von finanzieller Tragweite ohne Referendumsbegehren der Volksabstimmung zu unterstellen sind.

529 Der Beschluss wurde dem Volke am 20. Januar 1924 zur Abstimmung vorgelegt und mit 20,575 gegen 20,520 Stimmen angenommen. Mit Schreiben vom 1. Februar 1924 sucht nunmehr der Regierungsrat des Kantons St. Gallen die eidgenössische Gewährleistung der Verfassungsrevision nach.

Es ist ohne weiteres klar, dass diese Verfassungsänderung, welche eine Erweiterung der Volksrechte bezweckt, mit dein Bundesrecht nicht in Widerspruch steht. Daher beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung auszusprechen.

B e r n , den 21. März 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Chuard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des Beschlusses vom 17. November 1923/20. Januar 1924 über eine teilweise Änderung der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November 1890.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 21, März 1924 betreffend die Gewährleistung des Beschlusses vom 17. November 1923/20. Januar 1924 über eine teilweise Änderung der Verfassung des Kantons 8t. Gallen vom 16. November 1890; in Erwägung, dass die neue Verfassungsbestimmung, durch welche die Einführung des sogenannten Finanzreferendums ermöglicht wird, nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, b e s o h l i esst: 1. Dem Beschlüsse vom 17. November 1923/20. Januar 1924 über eine teilweise Änderung der Verfassung des Kantons St. Grallen vom 16. November 1890 wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bnndesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Beschlusses vom 17. November 1923/20. Januar 1924 über eine teilweise Änderung der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November 1890. (Vom 21. März 1924.)

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Jahr

1924

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13

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1821

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.03.1924

Date Data Seite

528-530

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