61?

Ablauf der Referendumsfrist:

# S T #

7. Juli 1924.

Bundesgesetz betreffend

die Verwendung der Kautionen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften und eine den schweizerischen Versicherten zu gewährende Bundeshilfe.

(Vom 8. April 1924.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34, Abs. 2, und Art. 64 der Bundesverfassung, in Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919 und des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1924, beschliesst: Artikel 1.

Auf Grund dieses Gesetzes werden die dem Bundesrat Verwendung der nach dem Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungs- Kantionen, gesellschaften vom 4. Februar 1919 (,,Kautionegesetz") von den in Art, 2 genannten deutschen Lebensversicherungsgesellschaften bestellten Kautionen zur teilweisen Befriedigung der Ansprüche der Forderungsberechtigten oder Pfandgläubiger aus den in der Schweiz HU erfüllenden Versicherungsverträgen (,,Berechtigte") verwendet.

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen treten an Stelle des Verfahrens nach Art. 10 des Kautionsgesetzes.

618

Artikel 2.

Die deutschen Gesellschaften.

Anspruch gegenüber der deutschen Gesellschaft

Verrechnung von Policendarlehen

Die Massnahme des Art. l erstreckt sich auf die Kautionen der folgenden deutschen Lebensversicherungsgesellschaften: Gothaer Lebensversicherungsbank a. G. in Gotha; Leipziger Lebensversicherungs-Gesellschaft a G. in Leipzig ; Karlsruher Lebensversicherung a. G. in Karlsruhe; Aktiengesellschaft für Lebens- und Rentenver Sicherung (Teutonia, Leipziger Niederlassung des Nordstern) in Berlin; Concordia, Kölnische Lebens versicherungs-Gesellschaft in Köln; Stuttgarter Lebensversicherungsbank a. G. in Stuttgart; Germania, Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft in Stettin ; Atlas, Deutsche Lebensversicherungs-Gesellschaft in Ludwigshafen a. Eh.

Artikel 3.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes tritt bei den noch laufenden Versicherungen an die Stelle des Versicherungsanspruches der sofort fällige Anspruch gegenüber der deutscheu Gesellschaft auf das nach ihren vom Eidgenössischen Versicherungsamt genehmigten Grundsätzen und Rechnungsgrundlagen berechnete Deckungskapital. Bei den Versicherungen, für die der Versicherungsfall schon vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, umfasst der Anspruch gegenüber der deutschen Gesellschaft die volle vertraglich vorgesehene Leistung.

Der Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 bleibt gewahrt.

Die auf Grund dieser Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche unterliegen der zweijährigen Verjährung des Art. 46 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag nicht.

Artikel 4.

Die von den deutschen Gesellschaften auf die Versicherung gewährten Policendarlehen und Vorauszahlungen werden auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Verrechnung fällig. Der Versicherungsnehmer hat die deutsche Gesellschaft aufzufordern, die Darlehen und Vorauszahlungen zu verrechnen. Diese ist verpflichtet, die Verrechnung nach ihren vom Eidgenössischen Versicherungsamt genehmigten Grundsätzen und Rechnungsgrundlagen vorzunehmen, die Versicherungssumme und Prämie in ihren herabgesetzten Beträgen auf der Police zu beurkunden und diese dem Versicherungsnehmer auszuhändigen.

619

Die verbleibende Versicherungssumme gilt im Sinne dieses Gesetzes als Versicherungssumme bei der deutschen Gesellschaft, und der Versicherungsnehmer kann nur mit dieser Versicherungssumme an der Verwertung der Kaution oder an der Hilfsaktion teilnehmen, Artikel 5.

Der Bundesrat schliesst über die Verwendung der Kautionen der deutschen Gesellschaften und über die Ermögliehung des Abschlusses neuer Versicherungen, mit einer dabei zu gewährenden Bundeshilfe, ein Abkommen mit den schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften (,,Abkommen").

Artikel 6.

Die auf fremde Währung lautenden Kantionswerte samt Zinsen gehen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes auf den Bund über.

Ihr Wert ist von der Schweizerischen Nationalbank, soweit als möglich nach den offiziellen Kursen auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, festzusetzen. Er ist in die Barkaution der einzelnen deutschen Gesellschaften einzuzahlen, soweit der Bund diese Kautionswerte nicht nach Art. 7 für die Auszahlung der Versicherungssummen verwenden muss.

Abkommen mit schweizerischen Gesellschaften.

Kautionen in fremder Währung.

1. Übergang der Kautionswerte auf den Bund.

Artikel 7.

Auszahlung Berechtigten aus Kapital Versicherungen in deutscher Mark- 2. der Versichewährung und österreichischer Kronenwährung, die seit dem rungssummen in fremder 1. Januar 1893 abgeschlossen wurden, zahlt der Bund innerhalb Währung.

der Frist des Art. 25 den Kautionsanteil in der Vertragswährung aus, aufgewertet bis zum Nominalbetrag der Versicherungssumme.

Bei Rentenversicherungen wird der Kautionsanteil, aufgewertet bis zum Betrag des Deckungskapitals, das bei der deutschen Gesellschaft bestand, ausbezahlt. Goldkronen- und Gldmarkversicherungen werden wie Frankenversicherungen behandelt.

Die Auszahlung der in Absatz l genannten Beträge an den Berechtigten erfolgt gemäss Anweisung des Eidgenössischen Versicherungsamtes durch die Schweizerische Nationalbank.

Artikel 8.

.Die in schweizerischen Werten und Barbeträgen bestellten Kautionen gehen mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend der im Abkommen vorgesehenen Verteilung auf die schweizerischen Gesellschaften über.

Kautionen in schweizerischer Währung, l, Übergang der Kautionswerte auf die schweizerischen Gesellschaften.

620 Artikel 9.

Kapitalbeträge und Zinsen der Kautionswerte können von Verzeichnung.g.

den Schuldnern mit Forderungen aus Versicherungsverträgen nicht verrechnet werden.

3. Ausschluss dei

9. Übernahmepreis.

4. Kantonsanteil

Ermittlung des neuen Deckungskapitals.

Artikel 10.

Der Übernahmepreis der von den schweizerischen Gesellschaften zu übernehmenden Kautionen wird nach den Bestimmungen des Abkommens festgesetzt, Artikel 11.

Als Anteil jeder Versicherung am Übernahmepreis der Kautionen (,,Kantionsanteil) wird dem Berechtigten ein fester Prozentsatz des DeckuDgskapitals nach Artikel 12 gewährt, nämlich: 27.5 % bei der Gothaer Lebensversicherungsbank a. Gr. ; 27,o % n " Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft a. G. ; 9,9 " n " Karlsruher Lebensversicherung a. G. ; 16.3 °/o ,, ,, Aktiengesellschaft für Lebens-und Rentenversicherung (Teutonia, Leipziger Niederlassung des Nordstern) ; 4,5 % ,, ,, Concordia, Kölnische Lebensversicherungsgesellschaft ; 21,3% ,, ,, Stuttgarter Lebensvereicherungsbank a. G.; 19.6 % ,, ,, Germania, Lebensversicherungs - Aktien - Gesellschaft ; 18.4 % beim Atlas, Deutsche Lebensversicherungs-Gesellschaft.

Diese Berechnung gilt gegenüber den deutschen Gesellschaften und gegenüber den Berechtigten.

Artikel 12.

Das Deckungekapital der Versicherungen bei den deutschen Gesellschaften wird nach neuen einheitlichen Grundsätzen und Rechnungsgrundlagen berechnet. Die Berechnung erfolgt unter der Annahme, der Versicherungsnehmer habe für die ursprüngliche Versicherung die gleiche Versicherungsart gewählt, die von der schweizerischen Gesellschaft nach Art 28, Abs. 3, unter Anwendung der für sie massgebenden technischen Grundlagen für die bei ihr abzuschliessende neue Versicherung bestimmt wird.

Unter Deckungskapital wird in diesem Gesetze, soweit es nichts anderes bestimmt, dieses Deckungskapital verstanden.

621 Artikel 13.

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Bundesrat die Schuldenruf.

1. Anmeldung Berechtigten durch Bekanntmachung im Schweizerischen Bundes- des blatt, im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in sämtlichen Anspruchs, kantonalen Amtsblättern zur Anmeldung ihrer Ansprüche auffordern lassen. Die Anmeldung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der durch das Abkommen bestimmten schweizerischen Gesellschaft zu erfolgen.

Berechtigte, deren Adressen aus den Registern der schweizerischen Generalbevollmächtigten (Art. 46, Abs. 2) ersichtlich sind, gelten als angemeldet.

Artikel 14.

Meldet der Berechtigte seinen Anspruch nicht binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes an, so verliert er den Anteil an der Bundeshilfe und hat nur noch Anrecht auf den Kautionsanteil.

Versäumt der Berechtigte die Anmeldefrist ohne Verschulden, so kann er seinen Anspruch sofort nach Beseitigung des Hindernisses, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes, nachträglich anmelden.

Meldet der Berechtigte seinen Anspruch nicht binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes an, so verwirkt er auch den Anspruch auf seinen Kautionsanteil.

8. Folgen der Frißtversäumnis

Artikel 15.

Die Berechtigten können mit den schweizerischen Gesell- Neue Versicherungen.

schaften neue Versicherungsverträge gemäss den Bestimmungen 1. Anrecht.

des Abkommens abschliessen (,,neue Versicherung"). Den Pfandgläubigern steht dieses Recht auch ohne die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu.

Neue Versicherungen können nicht abgeschlossen werden in den in Art. 22 bis 24 genannten Fällen.

Artikel 16.

Die schweizerische Gesellschaft stellt dem eich meldenden sowie dem aus den Registern ersichtlichen Berechtigten einen Fragebogen zu, der von ihm binnen zwanzig Tagen zu beantworten ist. Mit dem ausgefüllten Fragebogen ist der schweizerischen Gesellschaft die Police samt Nachträgen und die Quittung über die letzte an die deutsche Gesellschaft bezahlte Prämie einBundesblatt. 76. Jahrg. Bd. I.

45

2, Fragebogen.

622 zusenden. Kann die letzte Prämienquittung nicht beigebracht werden, so ist der Nachweis der Zahlung in anderer Weise zu erbringen. War die Police bei der deutschen Gesellschaft verpfändet, so muss sie mit der in Art. 4, Absatz l, erwähnten Beurkundung versehen sein.

Artikel 17.

3. Antrag.

Nachdem die schweizerische Gesellschaft den ausgefüllten Fragebogen sowie die Police, die Nachträge und die letzte Prämienquittung erhalten hat, stellt sie dem Berechtigten einen Antrag zum Abschluss einer prämienpflichtigen oder einer prämienfreien Versicherung, Sie gibt ihm auch den Betrag des Kautionsanteils an.

Der Berechtigte hat binnen 20 Tagen, nachdem er den Antrag der schweizerischen Gesellschaft erhielt, zu erklären, welche der ihm nach Abs. l beantragten Versicherungen er annehme, oder ob er die Auszahlung des Kautionsanteils verlange.

Artikel 18.

4, Abschlüge einer prämienpflichtigen Versicherung,

5. Abschluss einer vorläufig! n Versicherung.

Nimmt der Berechtigte den Antrag für eine prämienpflichtige Versicherung an, so hat er gleichzeitig mit seiner Erklärung die nach den Bestimmungen des Abkommens berechnete Teilprämie bis zum 1. Januar 1925 und die auf den 1. Januar 1925 entfallende Prämie zu zahlen. Mit der Bezahlung dieser Prämie ist die Versicherung abgeschlossen und beginnt die- Haftung der schweizerischen Gesellschaft.

Artikel 19.

Der Berechtigte kann die neue prämienpflichtige Versicherung schon vor Stellung des Antrages der schweizerischen Gesellschaft abschliessen, wenn er eine Anzahlung von 2 % der bei der deutschen Gesellschaft versicherten Summe an die schweizerische Gesellschaft leistet. Mit der Anzahlung gilt die neue Versicherung als abgeschlossen und beginnt die Haftung der schweizerischen Gesellschalt in der Höhe der neuen prämienpflichtigen Versicherung. Die Anzahlung wird auf der für die neue Versicherung geschuldeten Prämie angerechnet.

Beicht die Anzahlung zur Deckung der Prämie nicht aus, so ist der Rest binnen zwanzig Tagen nach erhaltener Aufforderung zu entrichten. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so wird so verfuhren, wie wenn der Berechtigte eich von Anfang an für eine prämienfreie Versicherung erklärt hätte. Die Anzahlung

623

ist dem Versicherungsnehmer zurückzuerstatten nach Abzug der Prämie für das von der Gesellschaft getragene Risiko und eines nach den Bestimmungen des Abkommens zu bemessenden Betrages für Verwaltungskosten.

Artikel 20.

Nimmt der Berechtigte den Antrag für eine prämienfreie 6). Abschlags einer prämienVersicherung an oder ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes freien Vereine prämienfreie Versicherung auszustellen, so gilt der Vertrag sicherung durch die Zustellung der Police an den Empfangsberechtigten als abgeschlossen. Die Haftung der schweizerischen Gesellschaft beginnt am 1. Januar 1925.

Artikel 21.

Der Berechtigte, der die zwanzigtägige Frist von Art. 16 7. Nichtabgabe der Annahme* nicht innehält, hat nur Anspruch auf seinen Kautionsanteil. Be- erklärung und Frietantwortet er den Fragebogen nicht bis zum 30. Juni 1925, so versäumnis.

verwirkt er den Anspruch auf den Kautionsanteil, Wenn der Berechtigte die Frist von Art. 17 nicht innehält oder die in Art. 18 vorgesehene Prämienzahlung nicht leistet, so wird ihm eine prämienfreie Versicherung ausgestellt.

Bei unverschuldeter Versäumnis dieser Frist tindet Art. 14, Abs. 2, sinngemäss Anwendung. Art. 45, Abs. 2, des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag bleibt vorbehalten.

Artikel 22.

Berechtigten, die sich bei der schweizerischen Gesellschaft gemäss Art. 13 und 14 anmelden oder im Sinne von Art. 13 als angemeldet gelten, jedoch nach den Bestimmungen des Gesetzes Anspruch auf den Kautionsanteil haben, sowie Berechtigten, die erklären, eine neue Versicherung nicht abschliessen zu wollen, wird von der schweizerischen Gesellschaft der Kautionsanteil bar ausbezahlt.

Artikel 23.

Ist der Versicherte während der Dauer oder nach Ablauf seiner Versicherung bei der deutschen Gesellschaft, und bevor der Berechtigte eine neue Versicherung abgeschlossen oder die Auszahlung des Kautionsanteils verlangt hat, gestorben, so werden dem Berechtigten 50 % der Versicherungssumme ausbezahlt.

Ist ein Versicherter, dessen Anspruch ohne Verschulden des Berechtigten nicht angemeldet wurde, in der Zeit vom 1. Januar

Auszahlung des Kaution santeils.

Abfindung der durch Tod fälligen Versicherung.

624 1925 bis zum 30. Juni 1925 gestorben und war eine neue Versicherung noch nicht abgeschlossen, so gelangen ebenfalls 50 °/o der Versicherungssumme zur Auszahlung, es sei denn, dass der Berechtigte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nur Anspruch auf eine prämienfreie Versicherung oder auf den Kautionsanteil habe.

Hat der Versicherungsnehmer eine neue prämienfreie Versicherung abgeschlossen und tritt der Versicherungsfall vor dem Ì. Januar 1925 ein, so gelangt der Betrag der neuen prämienfreien Versicherung, höchstens aber der in Absatz l genannte Betrag zur Auszahlung.

Übersteigt im Fall von Absatz l und 2 die Versicherungssumme der von einem Versicherungsnehmer auf ein Leben abgeschlossenen Versicherungen bei den deutschen Gesellschaften nach Verrechnung der Policendarlehen und Vorauszahlungen gemäss Art. 4 Fr. 50,000, so werden für alle Versicherungen zusammen Fr.25,000, mindestens aber der Kautionsanteil ausbezahlt.

Bereits bezogene Anzahlungen aus der Kaution werden auf die Abfindungsbeträge, die gemäss Absatz Ì bis 4 zur Auszahlung gelangen, angerechnet.

Artikel 24.

Abfindung dor Versieherune auf den Lebensfall

Den Berechtigten aus Versicherungen auf den Lebensfall wird von der schweizerischen Gesellschaft der Kautionsanteil vermehrt um die ihnen zukommende Bundeshilfe, ausbezahlt.

Artikel 25.

Fristen der Auszahlung

Die Auszahlung der in Art, 22 bis 24 erwähnten Beträge erfolgt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, und bei verspätet angemeldeten Versicherungen binnen drei Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs bei der schweizerischen Gesellschaft, Die schweizerische Gesellschaft ist ermächtigt, zur Deckung ihrer Unkosten einen Abzug an diesen Beträgen zu machen. Die Höhe des Abzuges wird im Abkommen festgesetzt.

Mit dieser Auszahlung oder mit der Anrechnung des Kautionsanteils erlöschen die Ansprüche des Berechtigten auf die Kaution.

Artikel 26.

Abschluss bei der abgelaufenen Versicherung.

Kapitalversicherungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes abgelaufen sind oder innert der Anmeldefrist der Artikel 13 und 14, Absatz 2, ablaufen, werden behandelt wie Versicherungen, die nicht abgelaufen sind.

620 Artikel 27.

VersicheBei Versicherungen, die auf eine fremde Währung lauten, rungen in fremder wird die Versicherungssumme bei der deutschen Gesellschaft zum Währung.

Kurse, den die fremde Währung am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes in der Schweiz aufweist, in schweizerische Währung umgewandelt. Art. 7 bleibt vorbehalten.

Bei Versicherungen, die vor dem 1. Januar 1893 abgeschlossen wurden, beträgt der Umwandlungskurs wenigstens 40 % der Parinotierung.

Artikel 28.

Einheitliche Für die neuen Versicherungen werden im Abkommen ein- Grundsätze und heitliche, für alle schweizerischen Gesellschaften geltende Grund- Rechnungsgrundlagen.

Sätze und Rechnungsgrundlagen festgelegt.

Die neuen Versicherungen werden nur als Versicherungen mit gleichbleibender Prämie und in den im Abkommen vorgesehenen Versicherungsarten abgeschlossen.

Auf die neue Versicherung wird die Versicherungsart angewendet, die der Versicherung bei der deutschen Gesellschaft am nächsten kommt.

Artikel 29.

des Der Kautionsanteil dos Berechtigten, der bei der schweize- Anrechnung Kautionsar teils rischen Gesellschaft eine neue Versicherung abschliesst, wird auf und der Einzahlung auf das diese als Einmaleinlage angerechnet.

Sperrkonto.

Die auf das Sperrkonto bei der Schweizerischen Nationalhank einbezahlten Prämienbeträge werden dem Berechtigten auf sein Verlangen bei der schweizerischen Gesellschaft zur Verfügung gestellt.

Vom Inkrafttreten des Gesetzes hinweg wird die Schweizerische Nationalbank die Einzahlungen auf das Sperrkonto dem einzelnen Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in welchem er über die Einzahlungen verfügt, längstens bis zum 1. Januar 1925, zu ihrem jeweiligen Diskontosatz, höchstens aber zu 4% verzinsen.

Artikel 30.

Der Bund gewährt den Berechtigten aus den Versicherungen Die bei den deutschen Gesellschaften eine finanzielle Hilfe, soweit dieses Gesetz nicht Ausnahmen vorsieht. Die Bundeshilfe wird teils als einmaliger Beitrag, teils in periodischen Zahlungen geleistet.

Artikel 31.

Der einmalige Bundesbeitrag besteht in einem Betrag, durch den zusammen mit dem Kautionsanteil der einzelnen Versicherung das Deckungskapital bei allen Gesellschaften auf 27Ya %

Bundeshilfe.

1. Einmaliger Bundesbeitrag.

a. Umfang.

626

b. Anspruch,

2. Prämienzuschuss.

a. Umfang.

b. Anspruch.

c. Auszahlung im Barwert.

aufgefüllt wird. Dieser Gesamtbetrag wird als Einmaleinlage für die neue Versicherung verwendet und entspricht dem Anfangsdeckungskapital derselben. Bereits bezogene Anzahlungen aus der Kaution werden vom Anfangsdeckungskapital abgezogen.

Die Auszahlung kann vom Berechtigten in das Anfangsdeckungskapital einbezahlt werden.

.

Auf den Gesamtbetrag der Anfangsdeekungskapitalien werden die nach Art. 8 zu übernehmenden Kautionen mit ihrem Übernahmepreis, gekürzt um die nach Art. 22 bis 24 von den schweizerischen Gesellschaften auszuzahlenden Barbeträge, angerechnet.

Der Restbetrag wird vom Bund geschuldet auf den l, Januar 1925.

Artikel 32.

Der einmalige Bündesbeitrag wird allen neuen Versicherungen sowie den gemäss Art. 24 abzufindenden Berechtigten aus Kapitalversicherungen auf den Lebcnsfall gewährt.

Berechtigte aus Versicherungen, die gemäss Art. 23 zur Auszahlung gelangen, erhalten als einmaligen Bundesbeitrag einen Betrag, der dem Unterschied zwischen der dort vorgesehenen Abfindung und dem Kautionsanteil entspricht.

Artikel 33.

Der periodische Bundesbeitrag wird als Zuschuss zu den für die neue Versicherung zu bezahlenden Prämien. (,,Prämienzuschuss") gewährt.

Die vom Bunde auf dio einzelne Versicherung als Prämienzuschuss zu leistenden Zahlungen betragen in ihrem Barwert 1.9 % des Deckungskapitals.

Artikel 34.

Der Prämienzuschuss für die Kapitalversicherung auf den Todesfall wird nur so lange gewährt, als für die neue Versicherung Prämien bezahlt werden.

Artikel 35.

In folgenden Fällen wird der Prämienzuschuss in voller Höhe im Barwert ausbezahlt oder angerechnet: 1. bei der Abfindung der Versicherungen auf den Lebensfall (Art. 24); 2. bei den neuen Renteaversicherungen ; 3. bei den neuen Kapitalversicherungen auf den Todesfall, wenn für die Versicherung bei der deutschen Gesellschaft alle vertraglich vorgesehenen Prämien an die deutsche Gesellschaft bereits bezahlt sind, auch wenn für die neue Versicherung eine Prämie nicht entrichtet oder die Prämienzahlung nachträglich eingestellt wird;

627

Artikel 36.

Der Beitrag der Die schweizerischen Gesellschaften leisten an die Hilfsaktion schweizerischen einen Beitrag von 3 ] /2% des Deckungskapitals gemäss den Be- Gesellschaften, stimmungen des Abkommens.

Artikel 37.

Anspruch bei Der Prämienzuschuss und der Beitrag der schweizerischen verminderter Gesellschaft werden voll gewährt, wenn der Berechtigte für die Prämienzahlung.

neue Versicherung wenigstens 85 % der nach den Bestimmungen des Abkommens berechneten Prämie bezahlt.

Leistet der Berechtigte weniger als 85 % dieser Prämie, so werden der Prämienzusehuss und der Beitrag der schweizerischen Gesellschaften herabgesetzt im Verhältnis des wirklich bezahlten Betrages zu 85 % der Prämie.

Artikel 38.

War am 1. Mai 1923 oder beim frühem Fälligwerden der Versicherung der damalige Versicherungsnehmer der Versicherung bei der deutschen Gesellschaft nicht Schweizerbürger, so werden die Bundeshilfe und der Beitrag der schweizerischen Gesellschaft nicht gewährt. Art. 23, Abs. l bis 4, über die Abfindung der durch Tod fälligen Versicherungen finden keine Anwendung.

Die Versicherungsnehmer sind berechtigt, neue Versicherungen abzuschliessen. Übersteigt der Betrag dieser Versicherung Fr. 10,000, oder ist der Versicherte seit dem 1. Juli 1923 von einer Lebensversicherungsgesellschaft abgelehnt oder zurückgestellt worden, oder ist die Versicherung auf sein Leben bei der deutschen Gesellschaft nur zu erhöhter Prämie angenommen worden, so kann der in Art. 40 vorgesehene Gesundheitsausweis verlangt werden.

Artikel 39.

Übersteigt der gesamte Betrag der von einem Versicherungsnehmer auf ein Leben abgeschlossenen Kapital Versicherungen auf den Todesfall bei den deutschen Gesellschaften nach Verrechnung der Policendarlehen und Vorauszahlungen gemäss Art. 4 Fr. 50,000, so werden der einmalige Bundesbeitrag, der Prämienzusehuss und der Beitrag der schweizerischen Gesellschaften herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt im Verhältnis von Fr. 50,000 zur gesamten Versicherungssumme bei den deutschen Gesellschaften.

Artikel 40.

Gegen den von der schweizerischen Gesellschaft als genügend erachteten summarischen Nachweis, dass die Gesundheit des Ver-

Ausschludd der Ausländer.

Begrenzung dos Beitrages des Bundes und de; schweizerischen Gesellschaften,

Erhöhung der Versicherungssumme.

628

sicherten noch eine gute ist, wird die schweizerische Gesellschaft auf besondern Antrag die neue Versicherung bis auf den Betrag der Versicherung bei der deutschen Gesellschaft zu den nach den Grundlagen des Abkommens festgesetzten Prämien des jetzigen Altere erhöhen.

Artikel 41.

Rückerstattung Verlangt der Versicherungsnehmer den Rückkauf innerhalb des Bundesbeitrages der ersten zehn Jahre nach Abschluss der Versicherung bei der beim Rückkauf, schweizerischen Gesellschaft, so macht diese am Rückkaufswert einen Abzug zugunsten des Bundes. Zu Anfang der Versicherung ist dieser Abzug gleich dem. einmaligen Bundesbeitrag (Art. 31) und nimmt beim spätem Rückkauf mit jedem abgelaufenen Versicherungsvierteljahr gleichmässig ab, so dass er am Ende der Versich erungsdauer, spätestens aber nach zehn Jahren, dahinfällt.

Der verbleibende Rückkaufswert ist mindestens gleich dem Kautionsanteil. Die hierfür etwa erforderlichen Zuschüsse werden den schweizerischen Gesellschaften vom Bunde erstattet.

Artikel 42.

Zuschlag zum Prämienzuschuss.

Erreicht der Gesamtbetrag der bis zum 1. Juli 1925 abgeschlossenen neuen Kapital Versicherungen auf den Todesfall die Summe von 300 Millionen Franken nicht, so zahlt der Bund für jede Todesfallversicherung einen jährlichen Zuschlag zum Prämienzuschuss, der so viel mal 2 °/oo des letztern beträgt, als dem Gesamtbetrag der versicherten Kapitalien Millionen fehlen, um den Betrag von 300 Millionen Franken voll zu machen, Artikel 43.

Pauschalzahlung dos Prämienzuschusses

Der Bundesrat kann im Einverständnis mit den schweizerischen Gesellschaften den Prämienzuschuss und den Zuschlag durch die Zahlung eines oder mehrerer Pauschalbeträge ablösen.

Artikel 44.

Sicherstellung des Deckungskapitals der Denen Versicherungen.

Die schweizerischen Gesellschaften hinterlegen den Gegenwert des Deckungskapitals der neuen Versicherungen als Kaution im Sinne des Kautionsgesetzes bei der Schweizerischen Nationalbank, Diese Kaution haftet nach Artikel 16 des Kautionsgesetzes in erster Linie für die neuen Versicherungen.

Die schweizerischen Gesellschaften tragen die Sterblichkeitsgefahr gemeinsam.

629 Artikel 45.

Die vom Bund als Kautionsanteil, als einmaliger Beitrag, als Befreiung von Prämienzuschuss oder als Zuschlag zu zahlenden Beträge, sowie ^^stäS»*" der Beitrag der schweizerischen Gesellschaften nach Art. 36, sind gebühr, von der Stempelabgabe und von der in Artikel 12 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, vom 25. Juni 1885 (,,Aufsichtsgesetz"), und in Art. 25, Abs. 2, des Eautionsgesetzes vorgesehenen Staatsgebuhr befreit.

Artikel 46.

Die deutschen Gesellschaften sind verpflichtet, die in ihrem Abtretung von Besitze befindlichen Akten und Register, soweit sie zur Errichtung B^st"TM1* und Abwicklung der neuen Versicherungen dienen, den schweizerischen Gesellschaften kostenlos auszuliefern und jede zweckdienliche Auskunft zu erteilen.

Die schweizerischen Generalbevollmächtigten sind gehalten, die nach Art. 19 und 20 der Vollziohungsverordnung zum Kautionsgesetz vom 16. August 1921 vorgeschriebenen Nachweise an die entsprechenden schweizerischen Gesellschaften abzuliefern.

Artikel 47.

Hat der Berechtigte in seiner Anmeldung oder auf Befragen der schweizerischen Gesellschaft über die Staatsangehörigkeit des Versicherungsnehmers, die Anzahl und Höhe der bei den deutschen Gesellschaften abgeschlossenen Versicherungen, oder über die von der deutschen Gesellschaft auf die Versicherunggewährten Darlehen oder Vorauszahlungen unrichtige oder unvollStändige Angaben gemacht, so sind die Versicherungssumme, der Kautionsanteil, die Bundesbeiträge, der Beitrag der schweizerischen Gesellschaft und die Prämie zu berichtigen.

Hat der Berechtigte die Angabe wissentlich falsch oder wissentlich unvollständig gemacht, so sind der ganze Bundesbeitrag und der Beitrag der schweizerischen Gesellschaft verwirkt. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Versicherung aufzulösen und den Rückkaufswert auszuzahlen.

Vom Berechtigten zu Unrecht bereits bezogene Beträge sind von ihm der schweizerischen Gesellschaft zu erstatten und von dieser, soweit sie aus Mitteln des Bundes oder aus der Kaution stammen, dem Bunde zu verguten, Die strafrechtliche Verfolgung bei wissentlich falschen und wissentlich unvollständigen Angaben bleibt vorbehalten.

Folgen unrichtiger Angaben.

630

Rechteverbindlichkeit gegenüber Dritten.

Artikel 48.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Abkommens sind auch für Dritte, die aus Versicherungen bei deutschen Gesellschaften oder aus neuen Versicherungen Rechte ableiten, rechtsverbindlich.

Drittberechtigte behalten mit Bezug auf die neuen Versicherungen die gleiche Rechtsstellung, die sie gegenüber der Versicherung bei der deutschen Gesellschaft innehatten.

Artikel 49.

Die Vorschriften des Aufsichtsgesetzes nnd des Kautionsgesetzes, sowie des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag finden auf die Abwicklung der Versicherungen bei den deutschen Gesellschaften und auf die neuen Versicherungen Anwendung, soweit dieses Gesetz und das Abkommen nicht abweichende Bestimmungen enthalten.

Artikel 50.

Versicherun gen Der Bundesrat kann zugunsten der Berechtigten aus Verder Mägde- " burger Lebens- sicherungen, die bis zum Jahre 1886 bei der Magdeburger versicherungs- Lebensversicherungs-Gesellschaft in der Schweiz abgeschlossen gesellschaft.

wurden, eine Hilfsaktion mit den gleichen Wirkungen wie denjenigen dieses Gesetzes durchführen. Dabei kann die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Bedingung geknüpft werden, dass der Berechtigte die ihm von der Gesellschaft bezahlte Abfindungssumme als Einmaleinlage für eine neue Versicherung ver·wende.

Artikel 51.

Subsidiäres Recht.

Vollmacht zur Vereinbarung mit den deutschen Gesellschaften.

Der Bundesrat erhält durch dieses Gesetz Vollmacht, für sämtliche Berechtigten mit den deutschen Gesellschaften allgemein oder einzeln eine Vereinbarung über eine angemessene Abfindung zu treffen.

Von den durch die Gesellschaften bezahlten Abfindungssummen erhalten vorab die durch die Art. 38 und 39 dieses Gesetzes von der Hülfeleistung des Bundes ausgeschlossenen Versicherten ihren vollen Anteil.

Der Rest kann bis höchstens zum Betrage der vom Bunde den Versicherungsnehmern gemachten Leistungen zu deren Rückzahlung verwendet werden.

Bei der Vereinbarung mit den deutschen Gesellschaften ist der Bundesrat an die Bestimmungen des Gesetzes und des Abkommens mit den schweizerischen Gesellschaften nicht gebunden.

631

Artikel 52.

Der Bundesrat vollzieht das Gesetz und sorgt für die Durchführung des Abkommens .mit den schweizerischen Gesellschaften.

Er wird die Bekanntmachung des Gesetzes nur vornehmen, wenn das Abkommen zustandekommt.

Vollziehung des Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 8. April 1924.

Der Präsident: Simon.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 8. April 1924.

Der Präsident: R. Evéquoz.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreifend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen, . B e r n , den 8. April 1924.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung : 9. April 1924.

Ablauf der Referendumsfrist : 7. Juli 1924.

Beilage! Abkommen.

632 Beilage.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften betreffend die Verwendung der Kautionen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften und eine den schweizerischen Versicherten zu gewährende Bundeshilfe.

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und

die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich, die Schweiz, Lebens- und Unfallversicherungsgesellschaft in Lausanne, die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Basel, die Genfer LebenS-Versicherungs-Gesellschatt in Genf, der Schweizerische Lebensversicherungs-Verein in Basel, die Patria, Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft a. G. in

Basel, die Schweizerische Volksfürsorge, Volksversicherung a. G. in Basel, die ,,Vita", Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in Zürich, die ,,Winterthur", Lebensversicherungsgesellschaft in Winterthur, im folgenden als ,,die schweizerischen Gesellschaften" bezeichnet, anderseits, schliessen das folgende Abkommen: Erster Titel.

Aoschluss neuer Versicherungen.

Zweck dea Abkommens.

Art. 1.

Die schweizerischen Gesellschaften verpflichten sieb, Versicherungsverträge auf das Leben von Personen, die bei den in Art. 3 genannten deutschen Gesellschaften versichert sind,, abzuschliessen.

:

633

Art. 2.

Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Forderungsberechtigten und die Pfandgläubiger aus den von den deutschen Gesellschaften abgeschlossenen Versicherungsverträgen, sofern die betreffenden Versicherungen unter die Bestimmung von Art. 2, Absatz l, des Bundesgesetzes Tom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften fallen.

Das Abkommen findet keine Anwendung auf die Berechtigten aus Versicherungsverträgen, welche auf deutsche Mark und österreichische Kronen lauten, wenn sie seit dem 1. Januar 1893 abgeschlossen worden sind und die Versicherungssumme nicht in Gold zu bezahlen ist.

Art. 3.

Berechtigte.

Zuteilung der Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Renten anstatt Versicherungen, in Zürich schliesst Versicherungsverträge ab auf das Leben von Personen, die bei der Leipziger Lebensversicherungsgesellscbaft a. G. in Leipzig oder beim Atlas, deutsche LebensversicherungsGesellschaft in Ludwigshafen am Rhein, versichert sind; die Schweiz, Lebens- und Unfallversicherungsgesellschaft in Lausanne, auf das Leben von Personen, die bei der Gothaer Lebensversieherungsbank a. G. in Gotha versichert sind; die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Basel auf das Leben von Personen, die bei der Stuttgarter Lebensversicherungsbank a. G. (Alte Stuttgarter) in Stuttgart versichert sind; die Genfer Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Genf auf das Leben von Personen, die bei der Aktiengesellschaft für Lebensund Rentenversicherung (Tentonia, Leipziger Niederlassung des Nordstern) in Leipzig versichert sind ; der Schweizerische Lebensversicherungs-Verein in Basel auf das Leben von Personen mit geraden Geburtsjahrgängen, die bei der Karlsruher Lebensversicherung a. G. in Karlsruhe versichert sind ; die Patria, Schweizerische Lebensversioherungsgesellschaft a.G, in Basel, auf das Leben von Personen mit ungeraden Geburtsjahrgängen, die bei der Karlsruher Lebensversicherung a. G. in Karlsruhe versichert sind ; die Schweizerische Volksfürsorge, Volksversicherung a. G. in Basel, auf das Leben von Personen, die bei der Concordia, Kölnische Lebens- Versicherungs-Gesellschaft in Köln versichert sind ; die ,,Vitaa, Lebensrersicherungs- Aktiengesellschaft in Zürich, auf das Leben von Personen mit geraden Geburtsjahrgängen, die bei

634 der Germania, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in Stettin versichert sind ; die ,,Winterthur", Lebengversicherungsgesellschaft in Winterthur, auf das Leben von Personen mit ungeraden Geburtsjahrgangen, die bei der Germania, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in Stettin, versichert sind.

Bei verbundenen Versicherungen auf mehrere Leben ist im Zweifel das Geburtsjahr des ältesten Versicherten massgebend.

Art. 4.

Obliegenheiten Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens Berechtigten, hat-der Berechtigte seine Ansprüche bei der zuständigen schweizerischen Gesellschaft anzumelden (Art. 3 des Abkommens).

Die schweizerische Gesellschaft stellt den sich Meldenden, sowie den Berechtigten, deren Adressen aus den Registern des schweizerischen Generalbevollmächtigten der deutschen Gesellschaft ersichtlich sind, einen Fragebogen zu.

Der Berechtigte hat den Fragebogen binnen zwanzig Tagen nach Empfang vollständig ausgefüllt der schweizerischen Gesellschaft zurückzusenden und ihr zugleich einzureichen: ». die von der deutschen Gesellschaft ausgegebene Police samt ihren Nachträgen und Änderungen; b. die Quittung über die letzte an die deutsche Gesellschaft bezahlte Prämie ; kann sie nicht beigebracht werden, so ist der Nachweis der Zahlung in anderer Weise zu erbringen.

Hat die deutsche Gesellschaft ein Darlehen oder eine Vorauszahlung auf die Versicherung gewährt, so muss, bevor die Police der schweizerischen Gesellschaft eingereicht wird, das Darlehen oder die Vorauszahlung durch die deutsche Gesellschaft verrechnet werden ; die nach dieser Verrechnung verbleibende Versicherungssumme gilt im Sinne des Abkommens als Versicherungssumme bei der deutschen Gesellschaft.

Ein allfälliger Drittinhaber der Police hat diese der schweizerischen Gesellschaft einzureichen unter Bezeichnung der ihm an der Versicherung zustehenden Rechte.

Art. 5.

Antrag.

Nachdem die schweizerische Gesellschaft die in Art. 4 genannten Belege erhalten hat, stellt sie dem Berechtigten einen Antrag zum Abschluss einer prämienpflichtigen oder prämienfreien Versicherung. Sie gibt ihm auch den Betrag des Kautionsanteils an.

635

Der Berechtigte hat binnen zwanzig Tagen, nachdem er diesen Antrag erhalten hat, der schweizerischen Gesellschaft zu erklären, ob er: a. eine neue prämienpflichtige Versicherung, b. eine neue prämienfreie Versicherung, oder c. die Auszahlung des Kautionsanteils verlangt, .

Nimmt der Berechtigte den Antrag für eine prämienpflichtige Versicherung.an, so hat er unverzüglich die Teilprämie bia zum 1. Januar 1925, sowie die auf den 1. Januar 1925 entfallende Jahres-, Halbjahres- oder Vierteljahresprämie zu bezahlen. Mit dieser Zahlung ist die Versicherung abgeschlossen und beginnt die Haftung der schweizerischen Gesellschaft.

Der Berechtigte kann die schweizerische Gesellschaft ermächtigen, die Beträge, die von ihm auf Sperrkonto einbezahlt worden sind, zu erheben, um sie auf die erste Zahlung anzurechnen. In diesem Falle wird die getnäss Absatz 3 zu leistende Zahlung um den auf das Sperrkonto einbezahlten Betrag herabgesetzt.

Nimmt der Berechtigte den Antrag für eine prämienfreie Versicherung au, oder hat er nur auf eine prämienfreie Versicherung Anspruch, so gilt die neue Versicherung durch die Zustellung der Police an den Empfangsberechtigten als abgeschlossen.

Die Haftung der schweizerischen Gesellschaft beginnt am 1. Januar 1925.

Art. 6.

Der Berechtigte kann die neue prämienpflichtige Versiehe- Vorläufige rung schon vor Stellung des Antrages d.er schweizerischen Ge- v'erslchert"ieei1Seilschaft abschlieasen, wenn er eine Anzahlung von 2 % der bei der deutschen Gesellschaft versicherten Summe an die schweizerische Gesellschaft leistet.

Mit der Arizahlung gilt die neue Versicherung als abgeschlossen und beginnt die Haftung der schweizerischen Gesellschaft, sofern die Versicherung bei der deutschen Gesellschaft, die zur neuen Versicherung berechtigt, bestimmt genug bezeichnet ist.

Auf Sperrkonto geleistete Beträge können zu dieser Anzahlung verwendet werden.

Reicht die Anzahlung zur Deckung der Prämie nicht aus, 80 ist der Rest binnen 20 Tagen nach erhaltener Aufforderung zu entrichten. Bleibt die Aufforderung, ohne Erfolg, so wird so

636

verfahren, als ob der Berechtigte sich von Anfang an für eine prärnienfroie Versicherung erklärt hätte.

In den in Absatz 4 vorgesehenen Fällen erstattet die schweizerische Gesellschaft dem Berechtigten die Anzahlung nach Abzug der Prämie für das von der Gesellschaft getragene Kisiko gemäss Art. 44 des Abkommens, sowie eines Beitrages von 2'/a °/oo der Prämienpflichtigen Versicherungssumme für Verwaltungskosten.

Art. 7.

Beschränkung War am 1. Mai 1923 oder beim frühern Fälligwerdea der der wähl. Versicherung der damalige Versicherungsnehmer der Versicherung bei der deutschen Gesellschaft nicht Schweizerbürger, so kann der Berechtigte, sofern er nicht nachweist, dass der Gesundheitszustand des Versicherten ein guter ist, eine neue Versicherung nur abschliessen, wenn die neue Versicherungssumme höchstens Fr. 10,000 beträgt, der Versicherte seit dem 1. Juli 1923 von keiner Lebensvcrsicherungsgesellschaft abgelehnt oder zurückgestellt und wenn er von der deutschen Gesellschaft nicht zu erhöhter Prämie angenommen worden ist. Für die Versicherungen auf den Lebensfall kann der Berechtigte nur Auszahlung seines Kautionsanteils verlangen.

Art. 8.

Nichterfüllung Meldet der Berechtigte seinen Anspruch nicht binnen eines obiiegenhoitcn Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens an, so verwirkt er Berechtigten. **en Anspruch auf seinen Kautionsanteil.

Der Berechtigte, der die zwanzigtägige Frist von Art. 4, Absatz 3, des Abkommens nicht innehält, hat nur Anspruch auf seinen Kautionsanteil. Beantwortet er den Fragebogen nicht bis zum 30. Juni 1925, so verwirkt er den Anspruch auf den Kautionsanteil.

Wenn der Berechtigte die Frist von Art. 5, Absatz 2, des Abkommens nicht innehält oder die in Art. 5, Absatz 3, des Abkommens vorgesehene Prämienzahlung nicht leistet, so wird ihm eine neue, prämieofroie Versicherung ausgestellt.

Versäumt der Berechtigte ohne Verschulden die in Art. 4 und 5 vorgesehenen Fristen, so setzt ihm die schweizerische Gesellschaft, ohne dabei die in Absatz l vorgesehene Verwirkungsfrist überschreiten zu können, eine angemessene neue Frist an, um seinen Obliegenheiten nachzukommen.

637

Art. 9.

Hat der Berechtigte bei der deutschen Gesellschaft den Rückkauf seiner Versicherung verlangt, aber den Rückkaufswert nicht erhalten, so wird seine Versicherung als nicht zurückgekauft betrachtet.

Art. 10.

Bfiekkanf.

Hat der Berechtigte bei der deutschen Gesellschaft die Herab- Herabgesetzte Versicherungen.

setzung der Versicherungssumme verlangt, und ist diese nicht durchgeführt worden, so wird seine Versicherung als nicht herabgesetzt behandelt.

Die seit dem 14. März 1922 herabgesetzten Versicherungen der deutschen Gesellschaften werden behandelt, wie wenn sie nicht herabgesetzt worden wären.

Die in der Zeit vom 1. Januar 1921 bis .13. März 1922 herabgesetzten Versicherungen können behandelt werden, wie wenn sie nicht herabgesetzt worden wären, sofern der Versicherte ' den von der schweizerischen Gesellschaft als genügend erachteten Nachweis erbringt, dass sein Gesundheitszustand ein guter ist.

Art. 11.

Fällige Kapitalversicherungen, die vor Inkrafttreten des Abkommens Versicherungen.

abgelaufen sind oder binnen der zwei nächsten Monate ablaufen, a. Ablauf.

werden wie laufende Versicherungen behandelt.

Der Berechtigte kann eine neue prämionpflichtige oder prämienfreie Versicherung oder aber die Auszahlung seines Kautionsanteils verlangen.

Die Grundlagen für die neue Versicherung werden bestimmt wie bei den laufenden Versicherungen ; das Deckungskapital ist gleich der fälligen, aber nicht bezahlten Versicherungssumme.

Stirbt der Versicherte in den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen bevor der Berechtigte eine neue Versicherung abgeschlossen oder die Auszahlung seines Kautionsanteils verlangt hat, so wird die Versicherung behandelt, wie wena sie durch Tod fällig geworden wäre.

Art. 12.

Das gegenwärtige Abkommen findet auch Anwendung auf die durch den Tod des Versicherten fällig gewordenen und unbezahlt gebliebenen Versicherungen.

Die dem Berechtigten zu bezahlende Summe bestimmt sich nach Art. 29 des Abkommens.

Bundeshlatt.. 76. Jahrg.

Bd, L

46

b. Tod.

638

Zweiter Titel.

Der Kautionsanteil.

Deoknngakapital.

Kautioneantei].

Art. 13.

Das Deckungskapital im Sinne des gegenwärtigen Abkommens wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen berechnet : Die Berechnung erfolgt unter der Annahme, dor Versicherungsnehmer habe bei der ursprünglichen Versicherung die gleiche Versicherungsart gewählt, die von der schweizerischen Gesellschaft unter Anwendung der für sie massgebenden technischen Grundlagen für die bei ihr abzuschliessende neue Versicherung bestimmt wird.

Die Berechnung des Deckungskapitals erfolgt nach der Methode der Inventarprämie.

Die Berechnung erfolgt : a. für die nicht prämienfreien Kapitalversicherungen auf das Ende des Versieheruiigsjahres, für welches die let/te Prämie, beziehungsweise auf das Ende desjenigen Teiles des Versicherungsjahres, für welches die letzte Teilprämie bezahlt worden ist; &. für die prämienfreien Kapitalversicherungen auf das ins Kalenderjahr 1924 fallende Ende des Versicherungsjahres ; c. bei den Rentenversicherungen auf den Tag vor dein ersten Fälligwerden der Rente oder Teilrente nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens, und zwar ist hier der Betrag der verfallenen, aber unbezahlt gebliebenen Renten oder Teilrenten hinzuzufügen. , Das Deckungskapital von temporären Versicherungen und von Risikoversicherungen fällt ausser Betracht.

Art. 14.

Im Sinne des gegenwärtigen Abkommens ist der Kautionsanteil des Berechtigten gleich den folgenden Prozentsätzen des auf die Versicherung entfallenden Deckungskapitals : 27,6 % für die Versicherungsnehmer der Gotbaer Lebensvereicherungsbank a. G. in Gotha ; 27,o °/o f ur die Versicherungsnehmer der Leipziger LebensversicherungsgeseHschaft a. G. in Leipzig ;

639 9,9 % f ur die Versicherungsnehmer der Karlsruher Lebensversicherung a. G. in Karlsruhe; 16,s °/o für die Versicherungsnehmer der Aktiengesellschaft für Lebens- und Rentenversicherung (Teutonia, Leipziger Niederlassung des Nordstern) in Leipzig; 4,o % f"1' die Versicherungsnehmer der Concordia, Kölnische Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Köln; 21,8 % für die Versicherungsnehmer der Stuttgarter Lebensversicherungsbank a. G., ia Stuttgart; 19,6 % für die Versicherungsnehmer der Germania, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, in Stettin : 18,4 % für die Versicherungsnehmer des Atlas, Deutsche Lebeneversicherungs-Gesellschaft, in Ludwigshafen a, Rh.

Ist ein Teil der Kaution schon für Auszahlungen an den Berechtigten verwendet worden, so ist der Kautionsanteil gleich dem hiervor genannten Betrage, vermindert um die dem Berechtigten bezahlten Summen,

Dritter Titel.

Die Verpflichtungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 15.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft übergibt der zustän- Übergabe decr digen schweizerischen Gesollschaft den Kautionsanteil für alle die KautionBanteila..

Berechtigten, auf welche das Abkommen Anwendung findet.

Abweichend von den folgenden Artikeln übergibt die SchsA'eizerische Eidgenossenschaft der schweizerischen Gesellschaft für die Versicherungen, bei denen am 1. Mai 1923 oder beim frühern Fälligwerden der damalige Versicherungsnehmer nicht Schweizerbürger war, nur den Kautionsanteil.

Art. 16.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft zahlt der schweizerischen Gesellschaft für alle Berechtigten, für die eine neue Versicherung erstellt oder denen der Rückkaufswert gernäss Art. 35, Absatz 2, des Abkommens bezahlt wird, die Summe aus, die den Kautionsanteil auf 27,5 °/o des Deckungskapitals auffallt.

Für die Anwendung dieses Artikels wird der Kautionsanteil ohne Abzug der aus der Kaution gegebenenfalls bereits bezogenen Beträge in Anrechnung gebracht.

Auffüllung der Kautionen.

640

Zahlung für Sterbefälle und Versicherungen auf den Loben sfall.

Prämienzuschuss.

Begrenzung des Bundesbeitrages.

Fälligkeit.

a. Einmalige Leistung.

b. Periodische Leistung.

Art. 17.

Für die durch Tod fällig gewordenen Versicherungen, die durch die schweizerischen Gesellschaften geregelt werden, sowie für die Versicherungen auf den Lebensfall vergütet die Schweizerische Eidgenossenschaft der schweizerischen Gesellschaft den den Anspruchsberechtigten ausbezahlten Betrag unter Abzug des Kautionsanteils.

Art. 18.

Für alle prämienpflichtigen Kapital Versicherungen und für die Rentenversicherungen zahlt der Bund der schweizerischen Gesellschaft einen periodischen Bundesbeitrag, dessen Barwert 19% des Deckungskapitals ausmacht.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährt den periodischen Bundesbeitrag auch für die Versicherungen, für welche der deutschen Gesellschaft alle urspünglich vorgesehenen Prämien bezahlt worden sind, und zwar auch dann, wenn der Berechtigte von der schweizerischen Gesellschaft nur eine prämienfreie Vorsicherung wünscht oder nachträglich die Prämienzahlung einstellt.

Art. 19.

Wenn der gesamte Betrag der von einem Versicherungsnehmer auf ein Leben abgeschlossenen Kapitalversicherungen auf den Todesfall bei den deutschen Gesellschaften nach Verrechnung der Policendarlehen und Vorauszahlungen gemäss Art. 4, Absatz 4, des Abkommens Fr. 50,000 übersteigt, so werden der einmalige Bundesbeitrag (Auffüllung der Kaution) und der Prämienzuschuss (periodischer Bundesbeitrag) im Verhältnis von Fr, 50,000 zur gesamten Versicherungssumme herabgesetzt.

Art. 20.

Der Kautionsanteil, der einmalige Bundesbeitrag, die Vergütungen für Sterbefälle und Versicherungen auf den Lebensfall sind einmalige Leistungen.

Der periodische Bundesbeitrag auf Renten- und auf Todesfallversicherungen, für die er zu gewähren ist, obschon sie prämienfrei sind, wird in eine einmalige Leistung umgewandelt.

Art. 21.

Der Prämienzuschuss (periodischer Bundesbeitrag) wird in Jahresraten eingeteilt, die während der Dauer der Versicherung am Sitze der schweizerischen Gesellschaft, und zwar je zu Beginn des Versicherungsjahres, zu bezahlen sind.

641 Wenn der Berechtigte die Prämienzahlung vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer, die in der von der schweizerischen Gesellschaft abgeschlossenen Versicherung vorgesehen ist, einstellt, so wird die Entrichtung des ßundesbeitrages ebenfalls eingestellt.

Dasselbe tritt boi den Versicherungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ein, wenn der Versicherte vor Ablauf der Versicherung stirbt.

Leistet der Berechtigte nur eine Prämie, die weniger ala 85°/o der Normalprämie beträgt, so wird der Prämienzuschuss herabgesetzt im Verhältnis des wirklich bezahlten Betrages zu 85% der Normalprämie.

Ist die neue Versicherung herabgesetzt worden, so zahlt die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn die Versicherung wieder in eine prämienpflichtige umgewandelt wird und der Berechtigte die Prämienzahlung wieder aufnimmt, die auf die rückständigen Prämien entfallenden Jahresraten des Prämienzuschusses nach und nimmt die Leistung des Prämieuzuschusses wieder auf.

Art. 22.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft übergibt den sehweizeriechen Gesellschaften die Wertschriften, Grundpfandtitel und Barbeträge, aus denen sich die von den deutschen Gesellschaften in Schweizer Währung hinterlegten Kautionen zusammensetzen.

Die schweizerischen Gesellschaften übernehmen die schweizerischen Wertpapiere zürn Durchschnittsgeldkurs, den aio an der Zürcher Börse im dritten Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens notieren.

Die schweizerischen Gesellschaften übernehmen die Grund pfandtitel zu ihrem Nennwert, sofern der Zinssatz nicht unter dem bei Inkrafttreten des Abkommens üblichen Hypothekarzinsfuss steht, und soforn sie genügende Sicherheit bieten ; sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so verständigen sich der Butidesrat und die schweizerischen Gesellschaften hinsichtlich des Übernabmepreises.

Kommt die in Absatz 3 vorgesehene Verständigung nicht zustande, so wird der Übernahmepreis durch eine Schiedskommission festgesetzt ; diese Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen das eine durch den ßundesrat, das andere durch die beteiligte schweizerische Gesellschaft ernannt wird, während das dritte, welches zugleich das Amt des Vorsitzenden bekleidet, von der Generaldirektion der Schweizerischen Nationalbank aus ihrer Mitte gewählt wird.

Kautionen,

642

Restbetreg der einmaligen Leistungen.

Das Eigentum an den Kautionswerten geht drei Monate nach Inkrafttreten des Abkommens auf die schweizerischen Gesellschaften über.

Art 23.

Der bar zu bezahlende Restbetrag der einmaligen Leistungen ist vom 1. Januar 1925 an zu 4% zu verzinsen.

Er ist innerhalb drei Monaten zu bezahlen, nachdem dio schweizerische Gesellschaft bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft um die Auszahlung nachgesucht hat.

Art. 24.

Zuschlag zum Wenn der Gesamtbetrag der auf Grund dieses Abkommens Prämienvon den schweizerischen Gesellschaften bis zum 1. Juli 1925 auszuschuss.

gestellten Kapitalversicherungen auf den Todesfall nicht die Summe von 300 Millionen Franken erreicht, so zahlt der Bund den schweizerischen Gesellschaften für jede Todesfallversicherung eine jährliche Zuschlagsprämie. Diese Zuschlagsprämie ist gleich so viel mal 2 °/oo des Prämienzuschusses, als dem Gesamtbetrag der versicherten Kapitalien Millionen fehlen, um den Betrag von 300 Millionen Franken voll zu machen.

Für die Auszahlung der Zuschlagsprämie gelten die gleichen Bedingungen wie für die Zahlung des Prämienzuschusses.

Für die Anwendung dieses Artikels fallen nur die eingelösten Policen in Betracht.

Art. 25.

Rüclerstattimg Verlangt der Versicherungsnehmer dea Rückkauf innerhalb Leim Rückkauf.

der ersten zehn Jahre, so erstattet dio Schweizerische Eidgenossenschaft gemäss Art. 40, Absatz 3 und 4, des Abkommens den allfälligen Mehrbetrag des Kautionsanteils über den Rückkaufswert.

Art. 26.

Pausch alDer Bundesrat kann im Einverständnis mit den schweizezahlung des rischen Gesellschaften den Prämienzuschuss und den Zuschlag Prämienzuschusses und durch die Zahlung eines oder mehrerer Pauschalbeträge ablösen.

des Zuschlages.

Vierter Titel, Die Verpflichtungen der schweizerischen Gesellschaften.

Auszahlung des Kautionsanteils.

Art. 27.

Verlangt der Berechtigte seinen Kautionsanteil, so zahlt ihm die schweizerische Gesellschaft diesen axis sechs Monate nach In-

643

krafttreten des Abkommens, frühestens aber drei Monate nach Empfang des bezüglichen Gesuches. Mit dieser Zahlung sind die dem Berechtigten auf Grund des Abkommens zustehenden Rechte erschöpft, Art. 28.

Dem Berechtigten aus einer Versicherung auf den Lebensfall zahlt die schweizerische Gesellschaft sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens, frühestens aber drei Monate nach Empfang des bezüglichen Gesuches, einen Betrag von *46 1 /2 % des Deckungskapitals. Mit dieser Zahlung sind die dem Berechtigten auf Grund des Abkommens zustehenden Rechte erschöpft.

Art. 29 Ist der Versicherte während der Dauer oder nach Ablauf seiner Versicherung bei der deutschen Gesellschaft und bevor der Berechtigte eine neue Versicherung abgeschlossen oder die Auszahlung des Kautionsanteils verlangt hat, gestorben, so zahlt die schweizerische Gesellschaft dem Berechtigten 50 % der Versicherungssumme aus.

Ist ein Versicherter, dessen Anspruch ohne Verschulden des Berechtigten nicht angemeldet wurde, in der Zeit vom 1. Januar 1925 bis zum 30. Juni 1925 gestorben und war eine neue Versicherung noch nicht abgeschlossen, so zahlt die schweizerische Gesellschaft dem Berechtigten ebenfalls 50 °/o der Versicherungssumme aus, es sei denn, dass der Berechtigte nur Anspruch auf eine prämienfreie, Versicherung oder auf seinen Kautionsanteil habe.

Hat der Versicherungsnehmer eine neue, prämieufreie Versicherung abgeschlossen und tritt der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1925 ein, so zahlt die schweizerische Gesellschaft den Betrag der neuen, prämienfreieu Versicherung, höchstens aber den in Absatz l genannten Betrag aus.

Übersteigt irn Falle von Absatz l und 2 die Versicherungssumme der bei den deutschen Gesellschaften vom gleichen Versicherungsnehmer auf* das gleiche Leben abgeschlossenen Versicherungen nach Verrechnung der Policondarlehen und Vorauszahlungen nach Art, 4, Abs, 4, des Abkommens Fr. 50,000, so zahlen die schweizerischen Gesellschaften für alle Versicherungen zusammen Fr. 25,000, mindestens aber den Kautionsanteil aus.

Bereits bezogene Auszahlungen aus der Kaution werden auf die Abfindungsbeträge, die gemäss Absatz l bis 4 zur Auszahlung gelangen, angerechnet.

Abfindung der VersicherungTM auf den Lehene-

fcll.

Abfindung der durch Tod fälligen V ersiehe rangen.

644 Die Auszahlung erfolgt gemäss den Bestimmungen der von den deutschen Gesellschaften ausgegebenen Policen.

Die schweizerische Gesellschaft zahlt die in diesem Artikel vorgesehenen Beträge sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens, frühestens aber drei Monate nach Empfang des bezüglichen Gesuches.

Mit dieser Zahlung sind die dem Berechtigten auf Grund des Abkomniena zustehenden Rechte erschöpft.

Art. 30.

Kene Versicherung.

Für die Kapitalversioherungen auf den Todesfall und für die noch in Kraft stehenden Rentenversicherungen sehliessen die schweizerischen Gesellschaften mit den Berechtigten neue Versicherungen ab und stellen neue Policen aus. Prämienpflichtige Versicherungen werden zu gleichbleibenden Prämien abgeschlossen.

Die schweizerische Gesellschaft händigt die neue Police der Person aus, die ihr die Police der deutschen Gesellschaft zugestellt hat.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind für alle schweizerischen Gesellschaften die gleichen.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des gegenwärtigen Abkommens und sind in der Anlage enthalten.

Art. 31.

Versichetungsarten.

Der Abschluss neuer Versicherungen ist auf die folgenden Versicherungsarten beschränkt : a. gemischte Versicherungen; b. lebenslängliche Veraicherungen mit Ablauf spätestens im Alter von 90 Jahren, mit lebenslänglicher oder zeitlich begrenzter Prämienzahlung ; c. Versicherungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ; d. Leibrenten.

Die schweizerischen Gesellschaften übernehmen die Mitversicherung der Invalidität nicht.

Die schweizerische Gesellschaft wendet auf die neuen Verträge die Versicherungsart an, die der bisher bei der deutschen Gesellschaft bestehenden Versicherung am nächsten kommt.

645 Art. 32.

Die schweizerischen Gesellschaften leisten für Kapitalvèr- Beitrag der Sicherungen auf den Todesfall und für Rentenversicherungen an G^SisoSSen" die Hilfsaktion einen Beitrag von 3 V» % des Deckungskapitals.

Dieser Beitrag wird aus den gleichen Gründen und im gleichen Verhältnis gewährt und herabgesetzt wie der Prämienzuschuss der Schweizerischen Eidgenossenschaft; die Leistung dieses Beitrages hört zu gleicher Zeit wie die Leistung des Prämienzuschusses auf.

Art. 33.

Um die Dauer der neuen Versicherung zu bestimmen, er- Dauer a« ne»«« höht die schweizerische Gesellschaft die Dauer der ursprünglichen er"° erung Versicherung um einen Drittel der bis zum Zeitpunkt der Berechnung des Deckuugskapitals abgelaufenen Versicherungsjahre; die Dauer der neuen Versicherung wird jedoch auf ganze Jahre gestellt.

Die Verlängerung beträgt in keinem Falle mehr als sieben Jahre.

Die Dauer der neuen Versicherung kann nur in den Fällen über das siebzigste Altersjahr des Versicherten hinausgehen, wo dies schon für die Versicherung bei der deutschen Gesellschaft der Fall war.

Übersteigt die Dauer der Versicherung bei der deutschen Gesellschaft das siebzigste "Altersjahr des Versicherten, so wird die ursprüngliche Dauer der .Versicherung nur um die Anzahl von Monaten geändert, die' nötig ist, um die Dauer der neuen Versicherung auf volle Jahre zu stellen.

Art 34.

Sieht die neue Versicherung wiederkehrende Prämien vor, Normuiprämie.

so hat der Versicherungsnehmer der schweizerischen Gesellschaft die Prämien zu bezahlen, die er nach den technischen Grundlagen des Abkommens zu entrichten gehabt hätte, wenn seine Versicherung mit dem Eintrittsalter und für die gleiche Versicherungssumme und Versicherungsdauer abgeschlossen worden wäre, die für die ursprüngliche Versicherung massgebend waren.

Bezahlte der Versicherungsnehmer der deutschen Gesellschaft einen Prämienzuschlag, so hat er der schweizerischen Gesellschaft den gleichen Prämienzusohlag im Verhältnis zur Versicherungssumme zu bezahlen.

Bei den Versicherungen, für welche die von der deutschen Gesellschaft vorgesehene Prämienzahlungsdauer weniger lang war

646 als die Versicherungsdauer, wird an der Prämienzahlungsdauer nichts geändert.

Übersteigt der gesamte Betrag der von einem Versicherungsnehmer auf ein Leben abgeschlossenen Kapitalversicherungen auf den Todesfall bei den deutschen Gesellschaften Fr. 50,000, so ist die Normalprämie gleich der in Absatz l genannten und im Verhältnis von Fr. 50,000 zu der gesamten Versicherungssumme herabgesetzten Prämie.

Art. 35.

Normale Versicherungssumme a, Versicherungen mit wiederkehrenden Prämien.

b. Prämienfreie Versicherungen.

Die normale Versicherungssumme der neuen Versicherung ist gleich dem Vielfachen von Fr. 100, welches dem Betrage am nächsten kommt, der sich bei der Berechnung ergibt, unter Berücksichtigung : a. der neuen Versicherungsdauer, b. der Normalprämie, c. des Kautionsanteils, d. des einmaligen Bundesbeitrages, e. des Prämienzuschusses, f. des Beitrages der schweizerischen Gesellschaft.

Ist diese Summe kleiner als Fr. 200, so kauft die schweizerische Gesellschaft die Versicherung sofort zurück und zahlt dem Berechtigten 27 1 /2 % seines Deckungskapitals, ohne Abzug von Verwaltungskosten, aus.

Der Berechtigte kann bereits bezogene Anteile aus der Kaution bei der schweizerischen Gesellschaft einzahlen. Diese wird die Einzahlung als Einmaleinlage für die neue Versicherung verwenden.

Art. 36.

Für die prämienfreie Versicherung ist die normale Versicherungssumme gleich dem Betrage, der sich unter Abrundung auf eine durch Fr. 20 teilbare Summe aus der Berechnung ergibt, unter Berücksichtigung: a. der neuen Fälligkeit, b. des Kautionsanteils, c. des einmaligen Bundesbeitrages.

Sind alle in der Versicherung bei der deutschen Gesellschaft vorgesehenen Prämien bezahlt worden, so berücksichtigt die schweizerische Gesellschaft bei der Berechnung noch a. den Prämienzuschuss, b. den Beitrag der schweizerischen Gesellschaft.

Die zwei letzten Absätze von Art. 35 des Abkommens finden Anwendung auf die prämienfreien Versicherungen.

647

Art. 37.

Die Höhe der Renten bestimmt sich auf Grund von 50 % des Deckungskapitals, vermindert um die gemäss Absatz 3 hiernach bezahlten Summen.

Die schweizerische Gesellschaft behält für die neuen Rentenversicherungen die gleichen Fälligkeitstermine bei, wie sie für die Renten bei der deutschen Gesellschaft galten ; zur Zahlung der ersten Renten steht jedoch den schweizerischen Gesellschaften eine Zahlungsfrist von sechs Monaten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu.

Bei der Auszahlung der ersten fälligen Rente händigt die schweizerische Gesellschaft dem Berechtigten seinen Anteil an den verfallenen und unbezahlt gebliebenen Renten aus.

Art. 38.

Für die Versicherten, die v.or dem 14. März 1922 von den deutschen Gesellschaften für invalid erklärt worden sind, betrachtet die schweizerische Gesellschaft den Teil der Versicherungssumme als prämienfreie Versicherung, welcher der infolge der Invalidität eingetretenen Herabsetzung der Prämie entspricht; die Invaliditätsrenten werden um die gleiche Dauer wie die Hauptversicherung verlängert und wie die Leibrenten herabgesetzt.

Art. 39.

Gegen den von der schweizerischen Gesellschaft als genügend erachteten Nachweis, dass die Gesundheit des Versicherten noch eine gute ist, wird die schweizerische Gesellschaft auf besondern Antrag die neue Versicherung bis zum Betrag der Versicherung bei der deutschen Gesellschaft zu den Prämien des jetzigen Alters erhöhen.

Herabsetzung der Reuten.

Invalide.

Erhöhung der Versicherungssumme.

Art. 40.

Verlangt der Versicherungsnehmer den Rückkauf während der ersten zehn Jahre nach Abschluss der Versicherung bei der schweizerischen Gesellschaft, so macht diese einen besonderen Abzug am Rückkaufswert.

· Zu Anfang der Versicherung ist dieser Abzug gleich dem einmaligen Bundesbeitrag ; der Abzug nimmt mit jedem abgelaufenen Versicherungsvierteljahr gleichmässig ab, so dass er am Ende der Versicherungsdauer, spätestens aber nach zehn Jahren, dahinfällt.

Bückkauf während der ersten zehn Jahro.

648

Der verbleibende Rückkaufswert ist jedoch mindestens gleich dem Kautionsanteil.

Ist die dem Berechtigten bezahlte Summe geringer als der nach der gewöhnlichen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Regel berechnete Rückkaufswert, so erstattet die schweizerische Gesellschaft den Unterschied der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurück; ist er dagegen höher, so erstattet die Schweizerische Eidgenossenschaft der schweizerischen Gesellschaft den erforderlichen Zuschuss.

Art. 41.

Sicherstellung des Deckungskapitale der neuen Versicherungen.

Deckung der Gefahr,

Die schweizerischen Gesellschaften hinterlegen den Gegenwert des Deckungskapitals der neuen Versicherungen als Kaution im Sinne des Kautionsgesetzes bei der Schweizerischen Nationalbank. Diese Kaution haftet nach Art. 16 des Kautionsgesetzes in erster Linie für die neuen Versicherungen.

Art. 42.

Die schweizerischen Gesellschaften tragen gemeinsam die Sterblichkeitsgefahr unter Einschluss der Kriegsgefahr gemäss den besonderen Bedingungen für die Versicherung der Kriegsgefahr.

Fünfter Titel.

Verschiedene Bestimmungen.

Technische Grundlagen.

Art. 43.

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Berechnungen verwenden die folgenden technischen Grundlagen :

a. Z i n s f u s s 3Va %; b. Sterblichkeitstafel für K a p i t a l v e r s i c h e r u n g e n auf den T o d e s f a l l : die Tafel M W I ; c. S t e r b l i c h k e i t s t a f e l für Versicherungen auf den L e b e n s f a l l : die Tafel R F ohne Unterscheidung der Geschlechter, aber mit Selektionsberichtigung für die Rentner ; d. für die A n w e r b e k o s t e n tritt keine Belastung ein; e. j ä h r l i c h e V e r w a l t u n g k o s t e n : 21/! °/oo des durch die schweizerische Gesellschaft versichertea Kapitals;

649 f. j ä h r l i c h e A u s z a h l u n g s k o s t e n für die R e n t e n : 2 % der Jahresrente ; g. I n k a s s o s p e s e n : 3 % der Prämie.

Die schweizerische Gesellschaft verrechnet zur Deckung ihrer Kosten einen Betrag von Fr. 15 auf den Zahlungen, welche sie in bar als Kautionsanteil, für Versicherungen auf den Lebensfall oder für gemäss Art. 29 des Abkommens zu erledigende Sterbefälle zu leisten hat.

Die den schweizerischen Gesellschaften vom Bunde zu zahlenden Beträge sind nicht mit Inkassokosten belastet.

Art. 44.

Für die Zeit vom Inkrafttreten des Abkommens bis zum 1. Januar 1925 ist die monatliche Prämie gleich dem Betrag der .sich aus der Multiplikation der Risikosumme mit einem Zehntel des Sterblichkeitssatzes MW I ergibt; jeder angefangene Monat gilt als ganzer Monat,

TeilprämieD.

Art. 45.

Bei Versicherungen, die auf fremde Währung lauten, wird Versicherungen fremder die Versicherungssumme der Versicherung bei der deutschen Ge- in Währung.

sellschaft in schweizerische Währung umgerechnet zum Kurse im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

Bei den Versicherungen, die vor dem 1. Januar 1893 abgeschlossen wurden, beträgt der Umrechnungskurs zum mindesten 40% des Paritätskurses.

Die Bestimmung von Artikel 2, Absatz 2, des Abkommens bleibt vorbehalten.

Art. 46.

Die Stempelabgabe (Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben) geht zu Lasten des Berechtigten.

Die vom Bunde als Kautionsanteil, als einmaliger Bundesbeitrag, als Prämienzuschuss oder als Zuschlag den schweizerischen Gesellschaften zu zahlende Beträge, sowie der Beitrag der schweizerischen Gesellschaften sind von der Stempelabgabe und von der in Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, vom 25. Juni 1885, vorgesehenen Staatsgebühr befreit.

Stempelabgaben und Gebühren.

650

Technische Auslegung,

Ergänzung dos Abkommens.

.Schiedsgericht.

Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Art. 47.

Binnen des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgender* Monates werden die schweizerischen Gesellschaften mit mathematischeh Formeln und Zahlenbeispielen die Auslegung des technischen Teils des Abkommens und der allgemeinen Versicherungsbedingungen geben : diese Auslegung unterliegt der Genehmigung durch den schweizerischen Bundesrat.

Art. 48.

Ini Einverständnis mit den schweizerischen Gesellschaften und unter Wahrung der Interessen der Berechtigten ergänzt oder ändert der Bundesrat die Bestimmungen des Abkommens, die sich in gewissen Einzelfällen als nicht anwendbar erweisen sollten ; er füllt auch allfällige Lücken aus.

Art. 49.

Ergeben sich zwischen dem Bunde und den schweizerischen Gesellschaften Streitigkeiten aus dem Abkommen, so entscheidet hierüber ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, von denen je eines vom schweizerischen Bundesrat und den schweizerischen Gesellschaften ernannt wird, während das dritte, welches zugleich das Amt des Vorsitzenden bekleidet, vom Präsidenten des schweizerischen Bandesgerichtes bezeichnet wird.

Nimmt eine Partei die ihr zufallende Ernennung eines Mitgliedes des Schiedsgerichtes innerhalb zwei Monaten, nachdem sie vom andern Teil schriftlich dazu aufgefordert worden ist,, nicht vor, so wird das betreffende Mitglied vom Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichtes statt von der säumigen Partei ernannt.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

Das Schiedsgericht setzt das Verfahren fest und entscheidet über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bern.

Art. 50.

Das Abkommen tritt im gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Bundesgesetz betreffend die Verwendung der , Kautionen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften und eine den schweizerischen .Versicherten zu gewährende Bundeshilfe.

651

B e r n , den 9. April 1924.

Im Namen des schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident:

Clmard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt: G. Schaertlin.

Koenig.

Die Schweiz, Lebens- und Unfallversicherungsgesellschaft: M. de Cérenville.

Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft: Dr. Stein.

Renfer.

Genfer Lebens-Versicherungs-Gesellschaft : Alfred Georg.

Schweizerischer Lebensversicherungs-Verein : Th. Lüdin.

Patria, Schweizerische Lebengversicherungsgesellschaft a. Gr. : K. Lang.

Ed. Meyer.

Schweizerische Volkgfürsorge, Volksversicherung a. G. : B. Jaeggi.

£. Lienhardt.

,,Vita", Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft: Linsmayer.

Zo l Unger.

,,Winterthur", Lebensversicherungsgesellschaft : Jester.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Verwendung der Kautionen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften und eine den schweizerischen Versicherten zu gewährende Bundeshilfe. (Vom 8. April 1924.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1924

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.04.1924

Date Data Seite

617-651

Page Pagina Ref. No

10 029 013

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.