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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Erstellung eines Verzeichnisses der Portofreiheit geniessenden Behörden und Amtsstellen.

(Vom 6. Oktober 1924.)

Getreue, liebe Eidgenossen l Gemass Art. 42 des neuen Postverkehrsgesetzes, das unterm 2. dies von den eidgenössischen Räten verabschiedet wurde und dessen Referendumsfrist anfangs des Jahres 1925 ablauft, sind die Behörden und Amtsstellen der Kantone, Bezirke und Kreise, die Aufsichtsbehörden der öffentlichen Schulen, die Gemeindebehörden, die staatlichen oder vom Staat als öffentlich anerkannten Pfarrämter und Kirchenvorstände, die Zivilstandsämter und die Betreibungs- und Konkursämter, denen gemäss Art. 38 des vorerwähnten Gesetzes Portofreiheit zukommt, durch die Kantonsregierungen in ein Verzeichnis einzutragen. Über die Eintragung entscheidet der Buudesrat. Die Portofreiheit kommt nur den eingetragenen Behörden und Amtsstellen zu.

Damit das Verzeichnis beim Inkrafttreten des neuen Postverkehrsgesetzes sämtlichen Poststellen abgegeben werden kann, ist es nötig, die bezüglichen Vorarbeiten zu fordern. Wir ersuchen Sie daher, ein Verzeichnis der vorerwähnten Behörden und Amtastellen ihres Kantons der zuständigen Kreispostdirektion zugehen zu lassen. Auf diese Weise wird es möglich sein, Meinungsverschiedenheiten zwischen Kantons- und Postbehörden über die Portofreiheitsberechtigung vor dem Inkrafttreten des Poslverkehrsgesetzes zu behoben.

Wir benutzen den Anlasg, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt una in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 6. Oktober 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, D e r B u n d e s p r a s i d en t :

Chnard.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Erstellung eines Verzeichnisses der Portofreiheit geniessenden Behörden und Amtsstellen. (Vom 6.

Oktober 1924.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1924

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.10.1924

Date Data Seite

516-516

Page Pagina Ref. No

10 029 168

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