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Ans den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 10. November 1924.)

Die japanische Gesandtschaft teilt mit, dass ihre Regierung Herrn Edmund Imer-Sohneider die nachgesuchte Demission von seinem Posten als japanischer Honorar-Generalkonsul in Genf gewährt habe.

Herrn Reinaldo Frigerip wird vom Bundesrate das Exequatur als Honorarkonsul von Columbia in Lugano erteilt.

Der Bundesrat hat den an Stelle des verstorbenen Herrn Murphy zum amerikanischen Berufs-Generalkonsul in Zürich ernannten Herrn Robert Frazer, sowie den an Stelle des nach Algier berufenen Herrn Haskeil zum amerikanischen Berufskonsul in Genf ernannten Herrn Pinkney Tuck in dieser Eigenschaft anerkannt.

(Vom 11. November 1924.

Dem zum französischen Berufskonsul in Lausanne ernannten Herrn Marie-René-Nicolas Poriquet wird das Exequatur erteilt.

(Vom 13. November 1924.)

Herr Ferdinand V e v e r k a hat am 10, November dem Bundesrate, nebst dem Abberufungsschreiben seines anderswohin berufenen Vorgängers, Herrn Robert Flieder, sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Tschechoslowakischen Republik bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

(Vom 14. November 1924.)

Dem Kanton Freiburg wird an die Wiederherstellungearbeiten des Schlosses von Romont ein Bundesbeitrag von 30 % der auf Fr, 6000 veranschlagten Kosten, im Höchstbetrage von Fr. 1800, zugesichert.

Der Bundesrat hat die Mitglieder der eidgenössischen Wasserwirtschaftskommission, soweit nicht Rucktrittsgesuche vorlagen, in ihrem Amte bestätigt. Um die Durchführung der wiederholt angeregten Umgestaltung der Kommission zu erleichtern, wurde die Kommission vorderhand provisorisch bestellt.

781 Wahlen (Vom

11. November 1924.)

Militärdepartement Gr en e r als t ab s ab t eil ung Kanzlist; II. Klasse der Generalstabsabteilung ; Sordet, Marcel, von Bretonnieres, Postbeamter in Bern.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit fUr Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer and Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, talentierter und nicht sehr bemittelter Schweizerkünstler, sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1925 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1924 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder andern amtlichen Ausweisen begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist.

Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1924

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.11.1924

Date Data Seite

780-781

Page Pagina Ref. No

10 029 211

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