811 Gysler, i Präsident des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Nationalrat, Zürich; Vizepräsident : Herr Dr. Heinrich Daeniker, alt Direktor der Zürcher Kantonalbank, Zollikon bei Zürich; Mitglieder die Herren : Robert Bratschi, Generalsekretär des Schweizerischen Eisenbahnerverbandes, Nationalrat, Bern; Ettore Brenni, Ingenieur, Mendrisio; Dr. h. c. Rudolf Stadier, Direktor der S.A.

des Câbleries et Tréfileries de Cossonay, Pully; Dr. jur. Erhard Branger, alt Direktor der Rhätischen Bahn, Chur; Dr. jur. Max Gafner, Regierungsrat, Bern; Jakob Guyer, Direktor der Maestrani, Schweizer Schokoladen AG., St. Gallen; Dr. jur. Vinzenz Winiker, Eegierungsrat, Nationalrat, Luzern; Walther Bringolf, Stadtpräsident, Nationalrat, Schaff hausen; Dr. ingr. agr.

Ernst Jaggi, Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg; Dr. oec.

publ. Rudolf Speich, Präsident des Schweizerischen Bankvereins, Basel; Victor Gautier Bankier, Genthod (Genf); Dr. jur. Joseph Piller, Professor, Ständerat, Courmanon (Freiburg); Henri Perret, Dr. math., Nationalrat, Le Lucie.

126

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 des Zivilgesetzbuches und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : · Neue Ermächtigung: i

Kanton Solothurn

27. Darlehenskasse Kienberg.

B e r n , don 31. März 1951.

126

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement *) BBl 1946, II, 287 ff.

812

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Kunststeingewerbe

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Artikels 5, Absatz l, Artikels 18, Absatz l, und Artikels 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikeln 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Kunststeingewerbe 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Lehrlingsausbildung im Kunststeingewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf folgende Berufe: A. Kunststeinmacher, mit einer Lehrzeit von 8 Jahren.

E. Kunststeinmacher und -hauer, mit einer Lehrzeit von 4 Jahren.

Gelernte Maurer werden nach einer Ergänzungslehre von mindestens einem Jahr zur Lehrabschlussprüfung als Kunststeinmacher und nach einer Ergänzungslehre von mindestens 2 Jahren zur Lehrabschlussprüfung als Kunststeinmacher und -hauer zugelassen. Sofern sie die Prüfung bestehen, erhalten sie das Fähigkeitszeugnis als Kunststeinmacher bzw. als Kunststeinmacher und -hauer.

Die zuständige kantonale Behörde kann bei beiden Berufen im Einzelfalle unter den "Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen, 2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt oder beschäftigt er 1-2 gelernte Berufsarbeiter, so darf er jeweilen einen Lehrling ausbilden. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste ins letzte Jahr seiner vertraghohen Lehrzeit tritt.

813

Sind ausser dem Meister ständig 3-5 gelernte Berufsleute tätig, so dürfen gleichzeitig 2, und bei 6-9 ständig beschäftigten gelernten Berufsleuten gleichzeitig 8 Lehrlinge ausgebildet werden. Auf je 1-5 weitere ständig beschäftigte gelernte Berufsleute darf je ein Lehrling mehr angenommen werden. Die Höchstzahl aller Lehrlinge, die von einem Betrieb gleichzeitig ausgebildet werden dürfen, beträgt 5.

Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm Allgemeines für beide Berufe Der Lehrling ist vor allem zu sauberem, genauem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem Arbeiten zu erziehen. Er ist zur Ordnung und Beinlichkeit bei der Ausübung des Berufes in der Werkstätte und auf den Arbeitsplätzen sowie zur Führung eines Tagebuches und von Arbeitszeitrapporten anzuhalten und von Anfang an mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Die Ausbildung des Lehrlings hat stufenweise, vom Leichtern zum Schwierigeren fortschreitend zu erfolgen, unter Berücksichtigung der im Lehrbetrieb üblichen Fabrikationsweisen, und des auf die einzelnen Lehrjahre entfallenden Programms, das als Wegleitung aufzufassen ist. Der Lehrling ist in seiner Ausbildung so zu fördern, dass er am Ende der Lehrzeit die im Programm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann. Die wichtigsten Arbeiten sind mit dem Lehrling anhand von Plänen und Zeichnungen und auf Grund der Fabrikationsmethoden zu besprechen.

A. Kunststeinmacher IQ Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Baumaterialien, wie Bindemittel, Zuschlagstoffe, Eisen, Holz und Hilfsmaterialien. Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitung der verschiedenen Kunststeine. Ein-

814

fluss von Eauch, atmosphärischen Gasen, Säuren usw. auf Kunststeinprodukte.

Bezeichnung und Zweck der im Hoch- und Tiefbau gebräuchlichen Kunststeinwaren. Benennung, Verwendung, Behandlung und Instandhaltung der Werkzeuge, Maschinen, Schalungen und Modelle. Fassungsvermögen der gebräuchlichsten Gefässe und Packungen. Mass- und Gewichtseinheiten. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Lesen von Plänen und Zeichnungen. Material- und Arbeitsrapporte. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, insbesondere der Silikose.

Erstes Lehrjahr Handhaben der verschiedenen Werkzeuge. Anfertigen einfacher Kunststeine, wobei besonderer Wert auf gleichmässiges, gutes Durcharbeiten des Betons unter Berücksichtigung homogener Einfüllschichten zu legen ist. Herstellen und Verarbeiten von Kern- und Vorsatzbeton. Üben der verschiedenen Verarbeitungsarten (Handstampfung, Pressluftstampfüng, Vibration, Giessen).

Einführen in die Plankenntnisse. Vorbereiten von Arbeitsplätzen und Zusammenstellen einfacher Modelle. Mithelfen in der Arbeitsgruppe beim Mischen, Einbringen und Verarbeiten des Betons sowie beim Ein- und Ausschalen, Verputzen, Behandeln und Nachbehandeln ausgeschalter Kunststeine. Stapeln von Kunststeinen sowie Vorbereiten beziehungsweise Aufladen von Kunststeinen zum Transport. Mithelfen beim Herstellen von Armierungen (Schneiden, Abbiegen und Binden) nach Eisenh'sten und Plänen.

Zweites und drittes Lehrjahr Festigen der im ersten Lehrjahr erworbenen Kenntnisse .und Fertigkeiten.

Steigern der Leistungen. Mitarbeiten beim Ausführen entsprechend schwierigerer Arbeiten und Konstruktionsteile aus Beton und Eisenbeton, wie Türund Fenstereinfassungen, Fensterbänken, Abdeckplatten mit einfachen und komplizierten Profilierungen, Stufen und Konstruktionsteilen für gerade und gewundene Treppenanlagen, Verkleidungs- und anderen Platten. Sorgfältiges Verdichten des Betons bei der Kunststeinherstellung. Selbständiges Zusammenstellen komplizierter Modelle. Einsetzen und Eichten der Formen. Selbständiges Ausschalen frisch erstellter Kunststeine. Abreiben, Glätten und Verputzen der Sichtflächen. Ziehen und Formen von Kanten. Einführen in die verschie-.

denen Oberflächenbehandlungen, einschliesslich Entfernen der Zementhaut und Schleifen von Hand und mit Maschine. Selbständiges Herstellen der Armierungen,
Ausführen von Auftrag-, Flick- und Zuputzarbeiten in der Werkstatt und auf den Baustellen. Mithelfen beim Versetzen von Treppenanlagen und Verkleidungen.

Dem Lehrling ist Gelegenheit zu bieten, sich auch in der Herstellung einfacher Holz- und Gipsmodelle, wie sie im Hochbau üblich sind, zu betätigen, um einen Begriff vom Anfertigen der Formen und Schalungen und vom Aufreissen von Einzelheiten zu erhalten.

815 B. Kunststeinmacher und -hauer Der Kunststeinmacher und -hauer wird gleich wie der Kunststeinmacher ausgebildet und zusätzlich noch in die nachfolgenden Arbeiten eingeführt.

Das gesamte Lehrprogramm, also die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung wie auch in der Bearbeitung der Kunststeine, ist dabei sinngemäss auf alle vier Lehrjahre zu verteilen.

Zusätzliche Arbeiten für den Kunststeinmacher und -hauer: Handhaben der verschiedenen Werkzeuge, Einführen in das Bearbeiten roher Werkstücke. Erlernen der einfachen Flächenbehandlung wie Stocken, Bossieren, Scharrieren, Spitzen, Zahnen, Schläge (Hamburger Schlag, Klosterhieb). Hauen von Standfugen, leichten Profilen, Wiederkehren und Verkröpfungen. Transportieren, Aufbocken und Lagern von Kunststeinen. Einführen in das Schmieden, Härten und Schärfen von Werkzeugen, Anfertigen von einfachen Aufrisszeichnungen, Schablonen und Werkzeichnungen nach gegebenen Maßskizzen. Bearbeiten von Auftragsarbeiten auf der Baustelle. Einführen in Fassadenrenovationsarbeiten, wie Reinigen, Nacharbeiten und Bebändern der Fugen, 4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. April 1951 in Kraft.

Bern, den 3.März 1951.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Rabatte!

816

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Kunststeingewerbe Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Artikels 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Kunststeingewerbe I. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt für beide Berufe in zwei Teile: o. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

II. Durchführung der Lehrabschlussprufung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen ; die Beurteilung der Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz und Materialien anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären. Das persönliche Handwerkzeug und die Zeichenutensilien für das Fachzeichnen hat der Prüfling selber mitzubringen.

Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

817

A, Eunststeûunacher 1. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 8 Tage, a. Arbeitsprüfung ca. 21 Stunden (Inbegriffen die Zeit für das Einrichten, Abbrechen, Wegräumen und die Beinigungsarbeiten) ; &. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 2 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den goschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden.

2.

Prüfungsstoff

a. Arbeitsprüfung Jeder Kandidat hat folgende Arbeiten auszuführen: Zusammenstellen von Modellen; Einsetzen und Eichten von Formen; Mischen, Einbringen und Verarbeiten des Betons (Stampfen von Hand und mit Presslufthammer, eventuell Vibrieren und Giessen); Herstellen und Einlegen von Armierungen; Herstellen und Verarbeiten von Kern- und Vorsatzbeton; Ausschalen und Behandeln frisch erstellter Werkstücke; Oberflächenbehandlung (Abreiben, Verputzen, Glätten, Nachbehandeln); Ziehen und Formen von Kanten; Flick- und Zuputzarbeiten.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht : Fensterbänke, Stürze und Gewände in zementgrauer Ausführung oder Imitation, Haustürabdeckplatten und Einfassungen, Treppenstufen, zementgrau oder mit Imitation, Fensterrahmen als ganzes Element, Tröge, Kaminhüte usw.

b. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde und Materialbedarf, Baukunde: Herkunft, Eigenschaften, Verwendung und Qualitätsunterschiede der wichtigsten im Berufe vorkommenden Materialien, wie Kies, Sand, Wasser, Bindemittel, Zuschlagstoffe, Holz, Eisen, Schalungsöle, Dichtungs-, Frost- und Eostschutzmittel.

Die Kornzusammensetzung der Kies-Sand-Gemische. Die verschiedenen Vorsatz- und Kernbetonmischuugen. Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitung der verschiedenen Kunststeine. Das Abbinden und Erhärten des Betons, Ausschal- und Lagerfristen. Holzarten für Schalungen und Modelle.

Berechnen der Inhalte der gebräuchlichsten Gefässe wie Kübel, Karrette.

Berechnen von Zementdosierungen und Dosierungskisten.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

67

018 Verwendung, Bezeichnung und Einbau fertiger Zementwaren und Kunststeine im Hoch- und Tiefbau.

Werkzeuge und Maschinen, Arbeitsvorgänge: Verwendung, Behandlung und Instandhaltung der Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen.

Verhütung von Unfällen und Krankheiten.

Arbeitsvorgänge bei der Herstellung von Zementwaren. Gewichte von Kunststeinen. Auf- und Ablad und Transport behauener Werkstücke. Benennung, Verwendung, Behandlung und Instandhaltung der Schalungen und Modelle.

P l a n l e s e n : Die gebräuchlichen Maßstäbe. Verständnis für Ansicht, Grundriss und Schnitt. Erkennen der Lage von Armierungen in den Plänen.

Lesen von Bauplänen und Eisenlisten. Material- und Stundenrapporte.

c. Fachzeichnen Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen einer Skizze von einfachen Betonfertigteilen wie Kunststeinprofilen, Treppenstufendetails, Trögen. Austragen einfacher Schalungen.

Die Skizze soll in den erforderlichen Ansichten und Rissen dargestellt und mit den nötigen Schnitten und Massen versehen sein.

3. Prüfungsgang Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüf ungsf achern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei in den Positionen 2-6 der Arbeitsprüfung Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind.

Pos.

» )> » » » »

a. A r b e i t s p r ü f u n g 1. Genauigkeit.

2. Zusammenstellen der Modelle und Eichten der Formen.

3. Mischen, Einbringen und Verarbeiten des Betons.

4. Herstellen und Einlegen der Armierungen.

5. Herstellen und Verarbeiten von Kern- und Vorsatzbeton.

6. Oberflächenbehandlung.

7. Flick- und Zuputzarbeiten.

b. Berufskenntnisse Pos. 1. Materialkunde und Materialbedarf, Baukunde.

» 2. Werkzeuge und Maschinen, Arbeitsvorgänge.

» 3. Planlesen.

c. Fachzeichnen Pos. 1. Konstruktion (technische Richtigkeit) (doppelt zu zählen).

» 2. Massangaben (Richtigkeit).

» 3. Massangaben (Vollständigkeit).

» 4. Zeichnerische Ausführung (Projektion, Strich, Beschriftung Sauberkeit).

und

819 B. Kuaststeinmacher und -hauer 1. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 5 Tage.

a. Arbeiteprüfung ca, 36 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 8 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besonderer Anordnung der zuständigen, kantonalen Behörden.

2.

Prüfungsstoff

a, Arbeitsprüfung Jeder Kandidat hat sämtliche Arbeiten des Kunststeinmachers und dazu noch folgende Arbeiten auszuführen: Bearbeiten roher Werkstücke. Bearbeiten von Flächen (Stocken, Bossieren, Scharrieren, Spitzen, Zahnen, Hamburger Schlag, Klosterhieb). Schleifen von Hand und mit der Maschine.

Bearbeiten von Standfugen und leichten Profilen. Schmieden, Härten und Schärfen von Werkzeugen.

Als Prüfungsstücke kommen in Betracht Fensterbänke, Stürze, Gewände, Haustürabdeckplatten und Einfassungen, Gurten, Treppen in verschiedenen Imitationen usw.

b. Berufskenntnisse Der Kunststeininacher und -hauer ist in sämtlichen Berufskenntnissen des Kunststeinmachers (siehe A, 2, 6) und zusätzlich noch in folgenden besondern Fachkenntnissen zu prüfen: Eigenschaften und Verwendung der Stein- und Fugenkitte und der Säuren.

Bezeichnung, Zweck, Verwendung und Einbau von Kunststeinen. Die gebräuchlichsten Treppenkonstruktionen und Treppenformen. Wasserablauf und Fugendichtung bei Briistungs- und Gesimsplatten, Gurten, Bodenbelägen.

Oberflächenbearbeitungsmethoden. Beinigen von Kunststeinfassaden. Schutz fertiger Bauteile.

c. Fachzeichnen Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen von Skizzen für Tür- und Fenstereinfassungen, einfache Treppenelemente und Brunnentröge. Austragung einfacher Schalungen. Anfertigen von Schablonen. Erstellen der Steinlisten.

Die Skizze soll in den erforderlichen Ansichten imd Bissen dargestellt und mit den nötigen Schnitten und Massen versehen sein.

820 3, Prüfungsgang Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen maesgebend, wobei in den Positionen der Arbeitsprüfungen (mit Ausnahme der Pos. 1) Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind.

a. A r b e i t s p r ü f u n g

Pos.

» » » » » »

1.

2.

8.

4.

5.

6, 7.

I. Steinherstellung Genauigkeit.

Zusammenstellen der Modelle und Eichten der Formen.

Mischen, Einbringen und Verarbeiten des Betons.

Herstellen und Einlegen der Armierungen, Herstellen und Verarbeiten von Kern- und Vorsatzbeton.

Oberflächenbehandlung.

Flick- und Zuputzarbeiten.

u. Steinbearbeitung

Pos. l ; » 2, » 8, » 4.

» 5.

» 6.

» 7.

Genauigkeit.

Bearbeiten von Flächen (Stocken, Bossieren, Scharrieren).

Bearbeiten von Flächen (Spitzen, Zahnen, Schläge).

Schleifen von Hand und mit der Maschine.

Bearbeiten von Fugen.

Bearbeiten von Werkstücken und Profilen.

Schmieden, Härten und Schärfen von Werkzeugen,

Pos.

» » »

Materialkunde und Materialbedarf, Baukunde.

Werkzeuge und Maschinen, Arbeitsvorgänge.

Planlesen.

Besondere Fachkenntnisse.

b. Berufskenntnisse l, 2.

8.

4.

c. Fachzeichnen Pos, » » » »

1.

2.

8.

4.

Konstruktion (technische Bichtigkeit) (doppelt zu zählen).

Massangaben (Richtigkeit).

Massangaben (Vollständigkeit), Zeichnerische Ausführung (Projektion, Strich, Beschriftung und Sauberkeit).

5. Anfertigen von Schablonen.

821 III. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Der Prüfling hat für jede Arbeit die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Berufsarbeiter zu stellen sind, nicht entsprechend . . ungenügend 4 Unbrauchbar unbrauchbar 5 Pur die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen ergibt sich je als Mittel aus den Positionen der einzelnen Prüfungsfächer. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen. Das entsprechende Formular zum Eintragen der Noten kann vom schweizerischen Verband der Zementwarenfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Kunststeinmachers wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Kunststeinmachers und -hauers wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden 6 Noten ermittelt wird:

822

Note in der Arbeitsprüfung Steinherstellung; Note in der Arbeitsprüfung Steinbearbeitung ; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden Noten der Arbeitsprüfung (Steinherstellung und Steinbearbeitung) und ebenso die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreiten.

Dem Prüfling, der in der Arbeitsprüfung im Fache Steinherstellung eine genügende Note erhalten, im Fache Steinbearbeitung dagegen die Note 3,0 überschritten hat, darf nicht das Fähigkeitszeugnis als «Kunststeinmacher» ausgestellt werden. Es ist ebenfalls unstatthaft, einem Prüfling, der im Fache Steinherstellung eine ungenügende, im Fache Steinbearbeitung aber eine genügende Note erreicht hat, das Fähigkeitszeugnis als «Kunststeinhauer» auszuhändigen .

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

IV. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. April 1951 in Kraft.

Bern, den 3.März 1951.

Eidgenössisches 106

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

Änderungen im diplomatischen Korps vom 12. bis 24. März 1951 Vereinigte Staaten von Amerika. Herr Korvettenkapitän John Joseph McMullon, Gehilfe des Attachés für Schiffahrtsfragen, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Bulgarien. Herr Minister Dirnitri Brat ano v, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, der mit einem andern Amt betraut wurde, hat die. Schweiz verlassen. Herr Boris T z v e t k o v , Zweiter Sekretär, ist als Geschäftsträger ad intérim ernannt worden.

823 Indien. Nach dem Ableben von Herrn Minister Dhirajlal Bhulabhai D e s ai, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, hat Herr A. C. N. Nambiar, Legationsrat, das Amt eines Geschäftsträgers ad intérim übernommen.

126

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Maas und Gewicht und gemäss Artikel 16 der Vollziehungsverordnung vom 28. Juni 198S betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt.

Fabrikant: AG Emil Pfiffner

& de, Hirschthal

Stromwandler Type JL 0,75 für die Frequenz 50 Bern, den 29. Dezember 1950.

Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission: P.Joye

Urteil Das nachstehende Urteil -wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, hiemit eröffnet : Wilhelm Inverardi, von Italien, geb. 23. Juli 1923, Chasseur-Kellner, zurzeit augeblich in Venedig.

Urteil des Einzelrichters des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 80. Januar 1951 wegen Widerhandlung gegen die Goldhandels- bzw. GoldpreisVorschriften, begangen durch Bezug und Abgabe von Goldstücken ohne Konzession und zu übersetzten Preisen und versuchten unkonzessionierten Handel mit Goldstücken.

Urteil; Busse Fr. 500, Ablieferung von Fr. 170 widerrechtlicher Gewinn an den Bund, Fr. 142.50 Kosten.

824

Das vorstehende Urteil erwächst in Bechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationssehrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen. Nach Eechtskraft des Urteils kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Eichter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Basel, den 29. März 1951.

m

'

8, kriegswirtschaftliches Strafgericht Der Einzelrichter: -

Dr. Walter Meyer

Urteil Das nachstehende Urteil wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: Max Schwarz, von Aarau, geb. 21. Oktober 1916, Kaufmann, zurzeit unbekannten Aufenthalts in Addis Abeba/Abessinien.

Bussenumwandlung : Die mit Urteil vom 4. August 1949 auferlegte Busse von Fr. 500 wird in 50 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Akteneinsicht bei der Kanzlei des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichte, Bäumleingasse 7, 2. Stock, in Basel, Tel. 061/4 99 00.

Das vorstehende Urteil erwächst in Bechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationssehrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Nach Bechtskraft des Urteils kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Bichter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Basel, den 29. März 1951.

12g

8. kriegsvurtschaftUches Strafgericht Der Präsident:

Dr. Walter Meyer

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1951

Année Anno Band

1

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14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.04.1951

Date Data Seite

811-824

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10 037 398

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