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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Bundesratsbeschluss betreffend

den Normalarbeitsvertrag für das Grundbuchgeometergewerbe.

(Vom 25. November 1924.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Einsieht eines Gesuches des schweizerischen Verbandes praktizierender Grundbuchgeometer und des schweizerischen Verbandes angestellter Grundbuchgeometer, in Anwendung von Art. 324 des Obligationenrechts, beschliesst: Normalarbeitsvertrag für das Grundbuchgeometergewerbe.

I. Geltungsbereich.

Art. 1. Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf das Dienstverhältnis zwischen den Inhabern privater Grundbuchgeometerbureaux und ihren mit Grundbuchvermessungen oder Güterzusammenlegungen beschäftigten Angestellten, die im Besitz eines eidgenössischen Geometerpatents sind (Grundbuchgeometer).

IL Lohn.

1. Allgemeines.

Art. 2. Dor Lohn der angestellten Grundbuchgeometer mit eidgenössischem Patent besteht aus Bureaugehalt und Feldzulage.

Dazu kommt für Gegenden mit verhältnismässig teuren Lebensbedihgungen ein Zuschlag.

1119 2, Bureaugehati.

im ,, 75 -,, w ,,

Art. 3. Der jährliche Bureaugehalt beträgt: 1. Jahr nach Erteilung des Patents wenigstens 2. ,, , ,, 3. ,, -.-, n 4. ,, ,, , ., ,, S n n n v, n 6 - ,, Î ,, r -, , 5. Feldzulage.

. Fr. 3800 . ,, 4300 · n 4900 . ,, 5600 · TI 630° - ,, 7000

Art. 4. Die tägliche Feldzulage beträgt bei Arbeiten am Wohnort Fr. 3.60; bei Arbeiten ausaerhalb des Wohnorts Fr. 4.50 für Ledige und Fr. 6. 30 für Verheiratete.

4. Zuschlag.

Art. 5. Auf den Bureaugehältern und Feldzulagen ist für Gegenden mit verhältnismässig teuren Lebensbedingungen derjenige Zuschlag auszurichten, welcher bei der Preisberechnung (Taxation) der Grundbuchvermessung festgestellt wird.

5. Militärdienst und Krankheit.

Art, 6. Bei Militärdienet in obligatorischen Wiederholungskursen ist der volle Bureaugehalt zu bezahlen.

Bei Krankheit, die laut ärztlichem Zeugnis an der Arbeit verhindert, ist während des ersten Anstellungsjahres der volle Bureaugehalt für die Dauer eines Monats, in den folgenden Jahren der Anstellung der volle Bureaugehalt für die Dauer von zwei Monaten zu bezahlen.

6. Teilnahme an Bildungskursen.

Art. 7. Für die Teilnahme an Fachbildungskursen dürfen keine Gehaltsabzüge gemacht werden, wenn die Dauer dieser Kurse insgesamt acht Tage im Jahr nicht übersteigt.

7. Hinterbliebenenentschädigung.

Art. 8. Stirbt ein Angestellter, so erhalten die Hinterbliebenen noch den vollen Bureaugehalt für einen Monat, vom Sterbetag an gerechnet. Den Hinterbliebenen verheirateter Angestellter ist nach mehrjähriger Anstellungszeit der volle Bureaugehalt für zwei Monate auszurichten.

Als Hinterbliebene gelten : Witwe, Kinder, Eltern und solche Personen, die vom Verstorbenen nachweisbar unterstützt worden sind.

1120 III. Arbeitszeit.

1. Allgemeines.

Art. 9. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresmittel 50 Stunden für Arbeit im Bureau und 52 Stunden für Arbeit im Feld. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit einer Verlängerung um zwei Stunden.

Der Samstagnachmittag ist frei.

2. Überzeitarbeit.

Art. 10. Überzeitarbeit ist grundsätzlich besonders zu entschädigen, sofern sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurde. Die Festsetzung der Höhe dieser Entschädigung bleibt der Vereinbarung zwischen den Beteiligten vorbehalten.

Ausgeschlossen ist eine besondere Entschädigung für Überzeitarbeit bei Hochgebirge- und Triangulationsarbeiten, unbeschadet einer allfälligen Vergütung für ausserordentliche Arbeitsleistungen.

IV, Ferien.

Art. 11. Jeder Angestellte erhält nach sechsmonatlicher Anstellung bezahlte Ferien, und zwar im ersten Dienstjahr insgesamt eine Woche und vom zweiten Dienstjahr an insgesamt zwei Wochen. Vom zurückgelegten dreissigsten Altersjahr an betragen die Ferien insgesamt drei Wochen, sofern der Angestellte wahrend m i n d e s t e n s d r e i J a h r e n b e i m gleich e n A r b e i t g e b e r tätig gewesen ist.

Militärdienst darf nur bis zu einer Woche auf den Ferien angerechnet werden.

Bei Kündigung sind die Ferien nach Wahl des Arbeitgebers entweder im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit zu gewähren, oder es ist dafür der entsprechende Lohn zu bezahlen.

Die Festsetzung der Ferien hat sich nach den billigen Wünschen der Angestellten unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen des Geschäftsbetriebes zu richten.

V. Kündigung und Auflösung.

1. Kündigung.

Art. 12. Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 347--351 Obligationenrecht).

1121 3, Auflösung.

Art. 13. Nachgewiesene Unfähigkeit oder Nachlässigkeit der Angestellten gelten als wichtiger Grund im Sinn von Art. 352 Obligationenrecht und berechtigen den Arbeitgeber zur sofortige^ Auflösung des Dienstvertrages.

VI. Wirkung.

Art. 14. Der Inhalt dieses Normalarbeitsvertrages gilt als Vertragswille.

Abänderungen oder Ergänzungen, wie besondere Vereinbarungen über die Anstellung zu einem niedrigeren als dem vorgesehenen Lohn in Fällen, wo der Angestellte sich hauptsächlich weiter ausbilden will oder er sich besonders einarbeiten muss, die Erhöhung des Bureaugehaltes nach dem sechsten Jahr der Patenterteilung, die Festsetzung einer Entschädigung für das Übernachten bei kurzem Aufenthalt arn auswärtigen Arbeitsort, die Zusicherung weitergehender als der vorgesehenen Leistungen bei Militärdienst und Krankheit, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 324 Obligationenrecht).

VU. SchluBsbestiminmagen.

1. Vorbehalt bestehender Vereinbarungen.

Art. 15. Bereits bestehende Vereinbarungen, die den Angestellten günstigere Ansprüche sichern, als die in diesem Normalarbeitsvertrag niedergelegten, werden durch den vorliegenden Bundesratsbeschluss nicht berührt.

2. Geltungsdauer.

Art. 16. Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Dezember 1924 in Kraft. Er kann nach Anhörung der Beteiligten jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden.

B e r n , den 25. November 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundearatee, Der Bundespräsident: Chuard.

Der Vizekanzler: Kaeslin.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Compagnie vaudoise des forces motrices des lac de Joux et de l'Orbe in Lausanne, stellt das Gesuch um Bewilligung zur Ausfuhr von Abfallenergie aus ihren bestehenden Werken La Dernier bei Vallorbe und Montcherand bei Orbe sowie besonders aus dem bei Bex zu erstellenden Werk La Peuffaire.

Die auszuführende Leistung soll, an der Schweizergrenze bei Crassier-La Rippe gemessen, bis zur Inbetriebsetzung des Werkes La Peuffaire, d. h. voraussichtlich bis Ende des Jahres 1926 max, 2000 kW betragen, wobei die jährlich auszuführende Energiemenge max. 10,000,000 Kilowattstunden nicht übersteigen soll. Nach Inbetriebsetzung des Werkes La Peuffaire soll die auszuführende Leistung max. 4000 Kilowatt und die jährlich auszuführende Energiemenge auf max. 28,000,000 Kilowattstunden erhöht werden.

Bei ungünstigen Wasserverhältnissen kann die Lieferung vollständig" eingestellt werden.

Die Ausfuhr ans den bestehenden Werken soll nach Fertigstellung der zu bauenden Leitung Montcherand-Rolle-La RippeSehweizergrenze voraussichtlich Ende des Jahres 1925 beginnen, die Ausfuhr aus dem Werk La Peuffaire nach Inbetriebsetzung dieses Werkes und der zu erstellenden Leitung La. PeuffaireMontcherand.

Die Bewilligung soll mit Gültigkeit bis 31. Dezember 1937 erteilt werden.

Die Energie soll an die Etablissements Bertolus in St. Etienne geliefert und in Bellegarde in einem Werk dieser Unternehmung sowie in einem Werk der Société des produits azotés in Paris verwendet werden. Die ausgeführte Energie soll daselbst zur Herstellung von Kalziumkarbid und Eisenlegierungen dienen.

Nach Erstellung des Werkes La Peuffaire soll allenfalls ein Teil der zur Ausfuhr bestimmten Energie an die mit den Etablissements Bertolus in Interessengemeinschaft stehende Fönte électrique S. A. in Bex geliefert werden.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 3. Januar 1925 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

B e r n , den 25. November 1924.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft

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Warenverzeichnis zum schweizerischen Zolltarif.

Nachtrag.

Der zwölfte Nachtrag zu der deutschen Ausgabe und der zehnte Nachtrag zu der französischen Ausgabe des Warenverzeichnisses zum schweizerischen Zolltarif sind soeben erschienen, Die beiden Drucksachen können bei der eidgenössischen Oberzolldirektion, bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Sehaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen zum Preise von je 60 Cts. per Exemplar zuzüglich Porto und NachnahmeSpesen bezogen werden, B e r n , den 27. November 1924.

Eidg. Oberzolldirektion: Gassmann.

Verschollenerklärung.

Der erfolglos öffentlich aufgerufene Schiess, Emanuel, von Herisau, geboren 10. Oktober 1846, von Joh. Ulrich und Anna Katharina Schläpfer, früher in Stein/Appenzell, später in Amerika, ist durch Obergerichtsbeschluss vom 24. November 1924 als verschollen erklärt worden.

T r o g e n , den 25. November 1924.

(2.).

Die Obergerichtskanzlei.

Aufruf.

Tobler, Hans Jakob, von Teufen, geboren am 19. Februar 1824 in Teufen, von Hans Jakob und Marie Elisabeth geborene Spiess, ist in den 1850er Jahren nach Amerika ausgewandert, hat sich dort verheiratet. Die letzte Lebensnachricht von ihm Stammt aus Jackaon, Missouri (ist vom 14. März 1867 datiert).

Gemäss Obergerichtsbeschluss vom 24. November 1924 und in Anwendung der Art. 35 ZGB und 5 des kantonalen Einführungsgesetzes dazu wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 30. November 1925 beim Gemeindehauptmannamte in Teufen, Kanton Appenzell A.-Rh., zu melden.

T r o g e n , den 25. November 1924, (2.).

Die Obergerichtskanzlei.

1124 Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Sammelbändchen

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz,Bundeszivilprozess,,Bundesstrafprozess)..

lull alt :

1.

2.

3.

4.

6.

6.

75.

Vorwort.

BG. vom 22. März 1803 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesgesetze vom 28. Juni 1895, 24, Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22, November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlang jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Rückgabe der Kaution an die Gladbacher Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft in M.-Gladbach.

Die Gladbacher Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft in M.Gladbach hat auf die Konzession in der Schweiz verzichtet und ihren schweizerischen Versicherungsbestand auf die Neuchâteloise, Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft in Neuenbürg, übertragen. Die Direktion der ,,Gladbacher" erklärt, dass sie ihre Verbindlichkeiten aus dem Schweizergeschäft erfüllt habe, und stellt das Gesuch um Rückerstattung der bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegten Kaution im Nominalbetrage von Fr. 161,000.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Vorsieherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 wird das Begehren der ,,Gladbacher" öffentlich bekanntgemacht. Einsprachen gegen die Herausgabe der Kaution sind mit Begründung bis zum 31. Mai 1925 dem Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen, B e r n , den 28. November 1924.

(3.)..

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Verschollenheitsruf.

Meyenberg, Johann Beat Jakob, geboren 14, Dezember 1853, Sohn des Karl Kaspar Meyenberg und der Anna Maria geb. Baumgartner, von Baar, ist zirka anfangs der 1870er Jahre nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert und seit mehr als zehn Jahren nachrichtlos abwesend, Auf Verlangen des Herrn Joh. K. H. Isler, Bandoeng, Java, wird hiermit Meyenberg, Johann Beat, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 20. Oktober 1925 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, wird Meyenberg, Johann Beat Jakob, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 1. Oktober 1924.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

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Eidgenössische Lebensmittel-Rationierungskarten, Das eidgenössische Ernährungsamt hat vor der Vernichtung der übrig, gebliebenen Lebensmittel-Rationierungskarten eine Anzahl Kollektionen für Sammelzwecke zusammengestellt. Hiervon sind heute noch eine beschränkte Anzahl kompleter Brot-, Fettund Butterkartenkollektionen zum Totalpreise von Fr. 10, franko, erhältlich.

Die Abgabe erfolgt gegen Nachnahme.

B e r n , Dezember 1924.

(3.)..

Eidgenössische Getreideverwaltung.

Revisionsbureau.

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht 8t. Gallen, 2. Abteilung, hat in seiner Sitzung vom 20. November 1924 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens über Friedrich Ruprecht Leuthold, von Wahlern (Kanton Bern), geboren 17. November 1874, Sohn des Gottlieb Leuthold und der Barbara geb. Pfund, im Jahre 1899 oder 1900 nach Amerika ausgewandert und seit 1901 ohne Nachricht geblieben und unbekannten Aufenthaltes, beschlossen.

Der Genannte und alle, die über dessen Verbleib Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit dieser Auskündung beim Bezirksgerichtspräsidium II St. Gallen zu melden, andernfalls die Verschollenheit ausgesprochen würde.

St. G a l l e n , den 28. November 1924.

(3.)..

Bezirksgerichtskanzlei St. Gallen.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Lieferung von Brot und Fleisch.

Für die Militärschulen und -kurse auf den Waffenplätzen Genf, Bière, Lausanne, Sitten, Yverdon, Colombier, Bern, Thun, Luzern, Zug, Liestal, Basel, Aarau, Brugg, Zürich, Dübendorf, Frauenfeld, BUlach, Kloten, St. Gallen, Herisau, Wallenstadt, Chur, Luziensteig und Bellinzona werden hiermit die Brot- und Fleischlieferungen pro 1926 ausgeschrieben; die Zuteilung derselben erfolgt jedoch zunächst nur bis 31. März 1926.

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1924

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03.12.1924

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