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Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom

30. April 1924.)

Hochgeachtete Herren!

Wir beehren uns, Ihnen in folgendem die vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemente im Jahre 1928 erlassenen wichtigeren Entscheide und Verfugungen auf dem Gebiete des Zivilstandswesens zur Kenntnis zu bringen: Änderungen 1. Folgende Änderungen in der Einteilung der Zivilstandsin den Zivil- kreise sind im Jahre 1928 gemeldet worden:

standskreisen.

Kanton Freiburg: Die Gemeinde Schmitten ist vom Zivilstandskreise Düdingen abgelöst und zu einem eigenen Zivilstandskreise erhoben worden.

Kanton Wallis: Die Gemeinde Agarn ist vom Zivilstandskreise Leuk abgelöst und zu einem eigenen Zivilstandskreise erhoben worden.

Kanton Thurgau: Auf Wunsch der Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau wird bemerkt, dass die schon bisher zum Zivilstandskreise Frauenfeld gehörenden Gemeinden Kurzdorf, Langdorf, Herten, Horgenbach und Hüben 1917 mit der Orts- und Bürgergemeinde Frauenfeld verschmolzen worden sind und seither keine selbständigen Gemeinden mehr bilden.

2. Nach Art. 149 ZGB nimmt die Ehefrau nach der Scheidung Namen der geschiedenen den Namen wieder an, den sie vor Abschluss der nun geschiedenen Ehefrau.

Ehe getragen hat. Verfügungen von Gerichten oder Parteivereinbarungen, welche eine schweizerische Ehefrau berechtigt erklären, nach der Scheidung einen dieser Vorschrift nicht entsprechenden Namen zu führen, sind wirkungslos. Glaubt die Geschiedene wichtige Gründe für die Führung eines andern, als des ihr nach Art. 149 ZGB

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zukommenden Namens zu besitzen, so kann eie nach Ait. 30 ZGB der Regierung ihres Heimatkantons das Gesuch um Änderung ihres Namens unterbreiten.

3. Dem Gesuche, am Bande des Geburtseintrages eines italie- Anmerkung nischen Kindes anzumerken, dass sein Vater «per la guerra nazio- des Todes des am nale» gestorben sei, konnte deswegen nicht entsprochen werden, Vaters Bande dee weil in der Regel die Angabe nicht nur des erfolgten Todes, sondern Geburtseinauch des Anlasses, bei dem der Tod erfolgt ist, der Bestimmung trages seines des Registers, in dem die Geburt des Kindes eingetragen, fremd Kindes.

ist und daher in diesem Register nicht anzumerken ist (Zivilstandsregisterverordnung 9).

4. Eine Ausnahme von der Begel der Nichtanmerkung eines Todesfalles am Bande des Geburtsregisters ist nur dann gegeben, wenn das von der Ehefrau eines Abwesenden geborene Kind nur deshalb in das Geburtsregister als ehelich eingetragen worden ist, weil die Auflösung der Ehe der Mutter nicht bekannt war. Wenn später festgestellt worden ist, dass der als Vater des Kindes bezeichnete Ehemann der Mutter als tot oder verschollen erklärt worden ist, und das Datum des Todes oder der Verschollenheit in eine Zeit fällt, die die Annahme der Ehelichkeit des Kindes ausschliesst, kann die Todes- oder Verschollenheitserklärung am Bande des Geburtseintrages des Kindes eingeschrieben und die Bandanmerkung in den Auszug aus dem Geburtsregister hinübergenommen werden.

- 5. Die in der Schweiz akkreditierte Gesandtschaft eines fremden Abschluss von Staates frag an, ob die am Sitze der Gesandtschaft kirchlich (ohne vor- Ehen auf gängige bürgerliche Trauung) abgeschlossene Ehe zweier Fremden fremden Gein der Schweiz als gültige Ehe betrachtet würde. Dies wurde verneint. sandtschaften.

Die nämlichen Gründe, welche die Schweiz veranlasst haben, sich auf ihrem Gebiete der Trauung durch diplomatische oder konsularische Vertreter fremder Staaten zu widersetzen, erlauben ihr nicht zu dulden, dass Geistliche zivilstandsamtliche Funktionen in der Schweiz ausüben. Hingegen ist nichts dagegen einzuwenden, wenn nach vollzogener bürgerlicher Trauung die Ehe von einem Geistlichen am Sitze der Gesandtschaft eingesegnet wird.

6. Auf die Frage des Justizministeriums eines deutschen Staates, Ehen von welches Recht, das deutsche oder das schweizerische,
die in Deutsch- Schweizern in land einzugehende Ehe eines Schweizers beherrsche, wurde unter Deutschland Vorbehalt gerichtlichen Befunds geantwortet, dass hinsichtlich der im Auslande abgeschlossenen Ehe eines Schweizers das schweizerische Gesetz (BV 54, 3 und BGNA 7, f) weder die Anwendung des Bechtes des Eheabschlussortes noch die des Heimatortes vorschreibt.

26 Es läset vielmehr die Wahl zwischen dem Kechte der Heimat und dem des Eheabschlussortes. In diesem Sinne «verweist» (Art. l Haager Abkommen, Eheschliessung) die schweizerische Gesetzgebung auf dieses Eeoht. In diesem Sinne auch ist die im Schlussprotokolle zu der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche vom 4. Juni 1886 enthaltene Erklärung des schweizerischen Bevollmächtigten aufzulassen (A. S, n. F. IX, 93). Mithin ist entscheidend, ob, wie Art. 2 der Übereinkunft sich ausdrückt, an dem Orte der Eheschliessung die Vorlegung einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorgeschrieben ist, wonach der Abschliessung der Ehe nach dem bürgerlichen Eechto der Heimat kein bekanntes Hindernis entgegenstehe. Hierüber zu erkennen ist aber Sache der deutschen Behörden. (Einzelne deutsche Staaten, wie z. B. Preussen, erachten die Beibringung eines solchen Zeugnisses oder die Befreiung davon als unentbehrlich, während andere, u. a. Baden, auf das Zeugnis verzichten und demnach die Ehefähigkeit des Schweizers nach deutschen Gesetzen beurteilen.)

Beginn der 7. Die von Art. 252 ZGB aufgestellte Frist von 300 Tagen 300tägigen nimmt, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst worden ist, ihren Frist des Art. 252 ZGB Anfang mit dem Tage, an dem das Scheidungsurteil vollziehbar bei Scheidung. geworden ist, Mitwirkung der Konsuln bei Beschaffung von Zivilatandsurkunden.

8. Nach Art, 64 des schweizerischen Konsularreglementes hat der Konsul sich dafür zu verwenden, dass die Geburt, der Tod, die Ehe oder die Änderung des Standes von Schweizern seines Konsularbezirkes nach den Gesetzen des Ortes beurkundet und die Urkunden darüber den heimatlichen Behörden mitgeteilt werden. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass der Konsul seinen Landsleuten dort behilflich sein soll, wo die Beurkundung der 55ivilstandsfälle oder die Beschaffung der Akten auf Schwierigkeiten stösst. Wo dies aber nicht der Fall ist, und wo das ausländische Gesetz die ordentliche Beurkundung aller Zivilstandsfälle vorsieht, ist es Pflicht des Schweizers, das fremde Gesetz zu befolgen und die auf die Beurkundung bezüglichen Urkunden dem Konsul zuzustellen, der sie ohne Kosten legalisiert und an die Heimat weiterbef ordert. Zu einer weitergehenden Intervention ist der Konsul nicht verpflichtet, namentlich nicht zur Beschaffung von Ausweisen, die kostenfrei nicht erhältlich sind, sofern ihm nicht die aus der Beschaffung entstehenden Kosten vorgestreckt werden.

Exterritoriali9. Nach Art. VII des Volkerbundsvertrages geniesst das Personal tät des Per- prster Kategorie des Völkerbundes (und dee Internationalen Arbeitssonals des Völkerbundes. amtes) das Recht der Exterritorialität. Dieses Personal ist dem-

nach zu behandeln, wie wenn es seinen Wohnsitz in seiner Heimat

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hätte (vgl, Nachträge 141, b). (Es ist im Besitze besonderer Ausweise, die es als der ersten Kategorie angehörend bezeichnen.) Eine Ausnahme von dieser Begel dürfte sich in bezug auf Verkündung und Abscbluss der Ehe wohl dann ergeben, wenn der beteiligte Funktionär erster Kategorie auf das Vorrecht der Exterritorialität verziehtet, oder wenn er einem der Haager Übereinkunft über Eheschliessung beigetretenen Staate angehört, oder endlich, wenn festgestellt worden ist, dass die m der Schweiz abzuschliessende Ehe im Heimatlande mit allen ihren Polgen anerkannt werden wird (Art. 7 e, BGNA).

Das Personal zweiter Kategorie des Völkerbundes und des Internationalen Arbeitsamtes (untere Beamte, Angestellte, Arbeiter usw.) gemessen keine Ausnahmestellung.

10. Die Ansetzung einer Gebühr für die Erteilung der Bewilli- Gebühren, gung zur Eheschliessung von Ausländern wurde als unzulässig bezeichnet, weil diese Bewilligung zum ordentlichen Trauungsverfahren gehört und demzufolge nach § 20 der Zivilstandsregisterverordnung nicht mit Gebühr belegt werden darf. Hingegen ist es nicht als ausgeschlossen betrachtet worden, dass für die Ausfertigung des bezüglichen Beschlusses eine dem Aufwand an Arbeit entsprechende, vom kantonalen Hecht vorgesehene Kanzleigebühr erhoben wird.

11. Aus einer am 6. April 1918 an das Politische Departement Fremde Gesetzgerichteten Note der Argentinischen Gesandtschaft geht hervor, gebungen.

«dass das argentinische Bürgerrechtsgesetz die Eheschhessung nicht Argentinien: als einen die Erwerbung oder den Verlust der Staatsangehörigkeit Bargerrecntin sich schliessenden Akt anerkennt». Die Schweizerin, die einen Angehörigen der argentinischen Bepublik heiratet, erwirbt demnach durch die Ehe die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes nicht und verliert deshalb auch nicht ihr schweizerisches Bürgerrecht.

12. Zufolge des deutschen Eeichsgesetzes vom 11. Juni 1920, Deutsches das einige Bestimmungen des bisherigen deutschen PersonenstandsReieh: gesetz abändert, werden u. a. in den Heiratsurkunden die Namen Abgekürzte der Eltern der Eheleute nicht mehr angegeben. Nichtsdestoweniger ur^^n.

sind diese, nach schweizerischen Begriffen unvollständigen und unsern Bedürfnissen nicht ganz entsprechenden Urkunden als vollgültige Beweise über die Eingehung der Ehe anzunehmen. Sind nähere Angaben über die
Abstammung der Eheleute nötig, so sind sie von den Interessenten einzuziehen.

18. Nach einer Mitteilung der Deutschen Gesandtschaft ist Ehefâhigkeitszur Ausstellung von Zeugnissen über das Nichtbekanntsein von Zeugnisse für Ehehindernissen für unmittelbare deutsche Reichsangehörige, die un5Jittelbai"e angehörige.

28 im Ausland die Ehe eingehen wollen, das Reichswanderungsamt, Berlin N. W. 6, Luisenetrasse 81a, als zuständige Behörde bestimmt worden. Unmittelbare deutsche Beichsangehörige sind solche Deutsche, die die Reichsangehörigkeit besitzen, ohne einem der das deutsche Reich bildenden Staaten anzugehören.

Frankreich: 14, Mit Gesetz vom 19. Juni 1928, betreffend «Abänderung Adoption, verschiedener Artikel des Zivilgesetzbuches über die Adoption» wurden die bisherigen Artikel 843 bis 370 des französischen Zivilgesetzes über die Adoption und die Tutelle officieuse gänzlich abgeändert. Die wesentlichste Änderung besteht in der Zulassung der Adoption Minderjähriger. Aus den neuen Bestimmungen seien folgende hervorgehoben: Die Adoption darf nur erfolgen aus wichtigen Gründen und ·wenn sie dem Adoptierten zum Vorteil gereicht (Art, 848). -- Nur Personen über 40 Jahre können adoptieren, wenn sie wenigstens 15 Jahre (ZGB 18 Jahre) älter sind, als das zu adoptiernde Kind und keine ehelichen Nachkommen haben (Art. 344). -- Franzosen können Fremde adoptieren und von solchen» adoptiert werden. Die Adoption zieht keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Adoptierten nach sich (Art. 845). -- Art. 846 entspricht ZGB 266, Abs. 2, Art. 847. ZGB 266, Abs. l, mit der Ausnahme (die im ZGB fehlt), dass die Einwilligung des andern Ehegatten nicht erforderlich ist, wenn die Ehe von Tisch und Bett getrennt ist. ·-- Minderjährige Personen bedürfen der Einwilligung beider Elternteile; bei Tod oder Willensunfähigkeit des einen Teils genügt die Einwilligung des andern.

Sind die Eltern geschieden oder von Tisch und Bett getrennt, so ist die Einwilligung desjenigen Teils erforderlich, zu dessen Gunsten die Scheidung oder Trennung ausgesprochen worden ist und der die väterliche Gewalt über das Kind ausübt (Art. 348). -- Die Einwilligung kann in der Adoptionsurkunde selber oder in separater authentischer Urkunde erklärt werden (Art. 849). -- Hat der Minderjährige keine Eltern mehr oder sind diese willensunfähig, so wird die Einwilligung vom Familienräte erteilt; ebenso, wenn der Minderjährige aussereheliches, nicht anerkanntes Kind, oder wenn er anerkannt worden ist, aber seine Eltern verloren hat oder diese willensunfähig sind (Art. 850). -- Infolge der Adoption hat der Adoptierte seinem eigenen Familiennamen denjenigen des
Adoptierenden beizufügen, es sei denn, dass er schon den nämlichen Namen, wie der letztere führt. Vergünstigungsweise können adoptierte, nicht anerkannte aussereheliche Kinder mit Einwilligung der Parteien auch den Namen des Adoptierenden einzig führen, was in der Adoptionsurkunde zu erwähnen ist (Art. 851). -- Der Adoptierte bleibt

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in seiner natürlichen Familie und behält dort alle seine Rechte.

Nichtsdestoweniger übt der Adoptierende einzig die väterliche Gewalt aus und hat einzig das Becht, die Einwilligung zur Ehe des Adoptierten zu geben. Ist der Adoptierende während der Minderjährigkeit des Adoptierten entmündigt oder gerichtlich verschollen erklärt worden oder gestorben, so geht die väterliche Gewalt ohne weiteres auf die natürlichen Eltern oder Voreltern des Adoptierten über (Art. 352) (Anders nach schweizerischem Eecht, vgl. BGE 45, II. 501). -- Das aus der Adoption hervorgehende Verwandtschaftsverhältnis erstreckt sich auf die ehelichen Kinder des Adoptierten (Art. 858). -- Die mit der Adoption verbundenen Eheverbote sind folgendermassen geordnet: 1. wie in ZGB 100, Abs. 3 ist die Ehe verboten zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden and zwischen einem von diesen und dem Ehegatten des andern; 2. zwischen den Adoptivkindern einer und derselben Person und 8. zwischen dem Adoptierten und den Kindern, die dem Adoptierenden etwa noch geboren werden können (Art. 854). Von den unter Ziff. 2 und 8 genannten (dem schweizerischen Eechte unbekannten) Eheverboten kann in wichtigen Fällen Befreiung erwirkt werden (Art. 355).

-- Art. 356 regelt die Unterstützungspflicht, Art. 857 bis 359 das Erbrecht zwischen Adoptierten und Adoptierenden, und die Art. 860 bis 869 enthalten Bestimmungen über die Art und Weise, wie in Frankreich die Beweisurkunde über die Adoption errichtet wird.

Es sei hier nur bemerkt, dass die Parteien die Einwilligung zur Adoption vor Notar oder Friedensrichter beurkunden lassen müssen und die Urkunde hernach dem Gerichte vorzulegen ist, das nach Prüfung, ob die Bedingungen des Art. 343 erfüllt sind, in einem förmlichen Urteile die Adoption als zugelassen erklärt oder sie verweigert. Im ersten Falle haben die Parteien die Adoption am Geburtsregister, das die Geburt des Adoptierten enthält, vormerken zu lassen.

Die Wirkung der Adoption tritt in bezug auf die Parteien erst mit der Beohtskraf t des Urteiles und in bezug auf Dritte erst mit der Anmerkung derselben im Geburtsregister ein. -- Art. 370 endlich behandelt die Aufhebung der Adoption, die aus sehr wichtigen Gründen auf Antrag des Adoptierenden oder des Adoptierten vom Gerichte ausgesprochen werden kann. Gegen das Urteil ist Appellation
zugelassen. Die Aufhebung beseitigt jede künftige Wirkung der Adoption. Sie rnuss (ebenfalls auf Betreiben der Parteien) in das Zivilstandsregister eingetragen werden.

15. Nach dem französischen Gesetze vom 27. Juli 1917 können ,,Adoption par KriegEwaieen als «pupilles de la Nation», «Mündel der Nation», erklärt -la nation.* ·werden, was in den französischen Standesregistern angemerkt wird.

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In schweizerischen Zivilstandsregistern darf indessen ein derartiger, in Frankreich «adoption par la Nation» genannter Vorgang nicht angemerkt werden, weil er eine Änderung weder des Standes, noch des Namens oder des Bürgerrechts des Kindes mit sich bringt, somit den Zwecken unserer Zivilstandsregister fremd ist. Nach § 9 der Zivilstandsregisterverordnung darf in die Zivilstandsregister nichts ihrer Bestimmung Fremdes eingeschrieben werden. .

Österreich : 16. Aus Anlass eines konkreten Falles teilte die österreichische Ehefähigkeite- Gesandtschaft mit, dass die heimatzuständige BezirkshauptmannZeugnisse. schaft und für österreichische Optanten, die noch keiner bestimmten Gemeinde zugeteilt sind, das Bundeskanzleramt (Inneres), Wien I, Judenplatz, das Ehefähigkeitszeugnis ausstellen. Dem Ansuchen um Ausstellung eines solchen Zeugnisses sind beizulegen: 1. die Geburtscheine beider Brautleute, 2. deren Heimatscheine (oder andere Ausweise über ihre Heimat), 3. Ausweise über ihren Wohnort; diese Ausweise sollen für den Bräutigam und die Braut separat ausgestellt werden; es ist darin zu erwähnen, dass diese als ledig (bzw. verwitwet, geschieden) gemeldet sind; 4. für Minderjährige die Einwilligung der Eltern, bzw. des Vormundes, und 5. iur Stempel und Porti eine Summe im Gegenwerte von zirka fünf Franken.

Polen: Bürgerrecht.

17. Nach dem Berichte der schweizerischen Gesandtschaft in Warschau enthält das polnische Gesetz vom 20. Januar 1920 über die Erlangung des polnischen Bürgerrechtes u, a. folgende Bestimmung: die unehelichen Kinder erhalten die Staatsangehörigkeit der Mutter (Art. 5). Wird ein uneheliches Kind legitimiert (durch Heirat der Eltern zum Stande eines ehelichen erhoben) oder anerkannt oder adoptiert, ehe es das 18. Altersjahr vollendet hat, so erlangt es die Staatsangehörigkeit des Vaters, oder der Mutter oder der Person, die es legitimiert, anerkannt oder adoptiert hat.

Rumänien : EheföhigkeitsZeugnisse.

18. Auf Anfrage teilte die rumänische Regierung der schweizerischen Gesandtschaft in Bukarest mit, dass die rumänischen Gesetze keine Bestimmungen darüber enthalten, welche Behörde das Ehefähigkeitszeugnis für rumänische Staatsangehörige auszustellen hat, und welches der Inhalt des Zeugnisses sein soll. Die Ehefähigkeit des Rumänen, der sich in der Schweiz verehelichen will, ist demnach gemäss Art. 4 der Haager Übereinkunft über Eheschliessung festzustellen. -- In einem Einzellalle hat die rumänische Gesandtschaft in Bern ein Zeugnis des Inhaltes ausgestellt, dass nach Art. 152 des rumänischen Zivilgesetzes die im Auslande zwischen Humanen odor zwischen Rumänen und Fremden abgeschlossene Ehe auch in Rumänien gültig ist, wenn sie in den am Eheabschlussorte geltenden

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Formen abgeschlossen worden und der Rumäne sich nicht gegen die Bestimmung über die Voraussetzungen zur Ehe im 1. Kapitel, Titel V, des rumänischen Zivilgesetzes vergangen hat. -- Die hauptsächlich in Frage kommenden Artikel dieses Gesetzes lauten: Art. 131; Sohn oder Tochter, die daa 21. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung der Eltern. Bei Meinungsverschiedenheit genügt die Einwilligung des Vaters.

Art. 132: Ist ein Elternteil tot oder willensunfähig, oder ist deren Wohnort unbekannt, genügt die Zustimmung des andern zur Eheschliessung.

Art. 133 : Sind Vater und Mutter fot oder willensunfähig, werden sie ersetzt durch die Grosseltern väterlicherseits, und wenn solche fehlen, durch die Grosseltern der Mutterseite. Meinungsverschiedenheit zwischen diesen gilt als Zustimmung. Sind keine Grosseltern vorhanden, können Minderjährige eine Ehe nur mit Zustimmung des Vormundes eingehen.

Art. 141: Das aussereheliche Kind kann, wenn es seine Mutter verloren hat oder wenn diese willensunfähig ist, vor vollendetem 21. Altersjahre nur mit Einwilligung seines Vormundes eine Ehe eingehen.

19. Ein schweizerisches Ehescheidungsurteil über rumänische Anerkennung schweizeStaatsangehörige wird in Eumänien angemerkt, sofern die Ehe rischer Ehein dortigen Zivilstandsregistern eingetragen ist. (Die im Auslande Bcheidungsabgeschlossene Ehe eines Rumänen wird auf dessen Betreiben beim urteile.

Bezirksgerichte des letzten rumänischen Wohnortes und wenn ein solcher fehlt, bei der ersten Abteilung des Gerichtes von Ilfov in Bukarest eingetragen.)

Zur eigentlichen Vollziehung eines schweizerischen Scheidungsurteiles in Rumänien ist das Exequatur des zuständigen rumänischen Gerichtes auszuwirken.

20. Am 22. September 1922 ist in den Vereinigten Staaten von Vereinigte Nordamerika (U. S. A.) ein neues Gesetz über die Naturalisation Staaten von und das Bürgerrecht der verheirateten Frauen in Kraft getreten, Nordamerika: Bürgerrecht dessen Neuerungen in der Hauptsache folgende sind: der ver1. Das Recht jeder Frau, sich als Bürgerin der U. S. A. natu- heirateten Frau.

ralisieren zu lassen, darf ihr nicht aus Gründen ihres Geschlechtes oder weil sie verheiratet ist, abgesprochen oder verkürzt werden; 2. die Frau, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bürger der U. S. A. heiratet, oder deren Ehemann nach dem 22. September 1922 als Bürger der U. S. A. naturalisiert wird, erwirbt durch

32 die Ehe oder Naturalisation das Bürgerrecht der U. S. A. nicht.

Sie kann es aber durch eigene Naturalisation erwerben, wobei ihr gewisse Erleichterungen zugestanden werden; 8. die Bürgerin der U. 8. A. verliert ihr amerikanisches Bürgerrecht nicht durch Heirat, es sei denn, dass sie einen Fremden ehelicht, der selber nicht in das Bürgerrecht der U. S. A. aufgenommen werden könnte. Hingegen kann sie freiwillig auf ihr amerikanisches Bürgerrecht vor dem zuständigen amerikanischen Gerichte verzichten; 4. die Frau, die vor dem 22. September 1922 ihr amerikanisches Bürgerrecht infolge Heirat mit einem Fremden verlor, kann es durch (erleichterte) Naturalisation wieder erwerben.

Die Schweizerin, die einen Bürger der Vereinigten Staaten heiratet, erwirbt nunmehr das Bürgerrecht ihres Ehemannes nicht.

Sie bleibt demnach Schweizerin und hat damit Anspruch auf einen Heimatschein (als verheiratete Frau) der Gemeinde, der sie bisdahin angehörte.

Mit vorzüglicher Hochachtung, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Häberlin.

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Regierungen der Kantone betreffend das Haager Abkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett.

(Vom 2. Mai 1924.)

Geehrte Herren!

Im Kreisschreiben des Bundesrates vom 5. März 1907 betreffend die Haager Abkommen vom 12. Juni 1902 über Ehescheidung und Ehetrennung und über Vormundschaft (Bundesbl.

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1907, I, 908 u. if.) iat in der auf die Ehescheidung und Ehetrennung bezüglichen Tabelle unter Nr. 5 N i e d e r l a n d e in Rubrik 6 erwähnt, dass ausschließlich die niederländischen Gerichte zuständig seien, Scheidungs- oder Trennungsklagen von Angehörigen ihres Landes zu beurteilen.

Die niederländische Regierung liess uns nun unterm 8. April dieses Jahres mitteilen, dass diese seinerzeit zutreffende Auskunft infolge eines Entscheides des niederländischen Kassationshofes vom 24. November 1916 (Nederlandsche Jurisprudentie 1917, pag. 51) eine Änderung erlitten habe, und zwar in dem Sinne, dass n a c h der niederländischen Rechtsprechung die Fällung eines Scheidungsurteiles ü b e r n i e d e r l ä n d i s c h e E h e gatten d u r c h a u s l ä n d i s c h e Gerichte n i c h t ausgeschlossen sei.

Indem wir Sie bitten, die Gerichte Ihres Kantones von dieser Änderung verständigen zu wollen, benützen wir die Gelegenheit, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Häberlin.

RUckruf und Einlösung der schweizerischen Darlehenskassenscheine zu Fr. 25.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1924 betreffend die Aufhebung der Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft werden die von der genannten Kasse ausgegebenen Darlehenskassenscheine zu Fr. 25 aus dem Verkehr zurückgezogen.

Für den Rückzug und die Einlösung dieser Darlehenskassenscheine wird eine Frist von "zehn Jahren angesetzt, beginnend am 1. Juli 1924.

Bis zum 30. Juni 1924 werden die Darlehenskassenscheine von den eidgenössischen Kassen sowie von den Kassen der Schweizerischen Nationalbank eingelöst. Nach diesem Datum erfolgt die Einlösung nur bei der eidgenössischen Staatskasse in Bern.

Der Gegenwert der bis zum 30. Juni 1934 nicht eingelösten Darlehenskassenscheine fällt an den eidgenössischen Invalidenfonds.

B e r n , den 9. Mai 1924.

,

Eidgenössisches Finanzdepartement.

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Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gestützt auf Artikel 4 des Bundeeratsbeschlusses vom 22. November 1919 betreffend die Wählbarkeit höherer Forstbeamter, sowie auf das Ergebnis der forstlich-wissenschaftlichen Staatsprüfung, nachgenannte Kandidaten zur forstlich-praktischen Prüfung zugelassen: Aerni, Fritz, von Bolligen (Bern), Baillod, Lucion, von Gorgier (Neuenburg), Brodbeck, Christoph, von Füllinsdorf (Baselland), Elzi, Michele, von Bosco-Vallemaggia (Tessine, Fischer, Richard, von Bern.

Gamma, Paul, von Wassen (Uri), Mathey-Doret, Alfred, von Le Locle und La Brevine (Neuenburg), Mosimann, Werner, von Lauperswil (Bern), Péclard, Andre, von Pailly (Waadt), Rieder, Paul, von Rothenfluh (Baselland), Schild, Willy, von Brienz (Bern), S$ler, Walter, von Adliswil (Zürich).

Studer, Werner, von Escholzmatt (Luzern), Valentin, Alfred, von Basel und Sent (Graubünden), Walker, Albert, von Altdorf (Uri).

B e r n , den 8. Mai 1924.

Eidg. Departement des Innern.

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht St. Gallen, 2. Abteilung, hat am 24. März 1924 auf das Begehren des Waisenamtes St. Gallen hin die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens beschlossen über Rosalia Anna Hausknecht, goboren 13. Juli 1803 in Obitz, Böhmen, angebliche Tochter des Johannes Hausknecht, geboren 1773, von St. Gallen, und der Franziska geb. Benda, geboren 21. November 1769, von Stankau, Böhmen.

Jedermann, der über die Vermisste Nachrichten geben kann, wird aufgefordert, sich beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen zu melden, andernfalls innert Jahresfrist seit heute die Verschollenheiteerklärung ergehen wird.

St. G a l l e n , den 31. März 1924.

(3...)

Bezirksgerichtskanzlei St. Gallen.

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Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat April

1 . Januar -- 30. April

Abgabe auf

1. Obligationen .

.

-

2. Aktien . . . .

1924

1923

1924

1923

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

430,286. 70 334,526. 05 1,494,729. 88 1,045,931. 76 297,091. 10 369,901. 05 1,788,452. 65 1,257,973. 25

3. taoBseisthaltlienen StäsmicIellüD . .

4. iisliDd. Wertpapieren Wpapitrnisnti

27,530. 40 2,604. 85

16,519. 40 24,015. --

148,299. 20 49,577. 30

139,621. 05 143,469. --

5. inländischer .

6. ausländischer .

18,941. 45 77,233. --

26,688. 60 50,162. 35

88,004. 45 279,768. 25

91,603. -- 167,277. 20

7. VeehselonndmliBelilmlleben Fipiereo . 211,613.55 173,580. 55 821,299. 45 672,473. 95 8. PräaiMiialllaBfeD . 440,598. -- 303,932. 64 1,296,438. 73 1,133,246. 37 9. Frselitnrkiinden . . 198,701. 30 202,726. 60 917,474. 60 872,644. 37 Total 1--9 1,704,600. 35 1,502,052. 24 6,834,044. 51 5,524,239. 94

10. Coupon« f. Obligationen 1,263,799. 39 1,264,408 46 3,916,403. 49 4,084,985. 87 n. Coupons TOD Aktien . 1,222,035. 90 968,274. -- 3,086,769. 25 2,741,877. 79 12. Coupons TOD gemutiNURUfauintellii 168,031. 57 184,275. 86 241,755. 57 252,207. 51 13. Coupons TOI msländ, 3,458. 50 91,129. 05 126,423. 75 4,776. 35 Wertpaplerei . .

Total 10--18 2,658,643 21 2,420,416. 82 7,336,057. 36 7,206,494. 92

U. Bggsen . . . .

592. 30

654. 35

2,566. 10

2.572. 75

Total 1--14 4,363,835, 86 3,923,123. 41 14,172,667. 97 12,732,307. 61

Auslosung von Obligationen der 3 1/2% eidgenössischen Anleihe von 1909.

Die Auslosung der per 15. August 1924 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 1/2%o eidgenössischen Anleihe von 1909 wird Donnerstag, den 15. Mai 1924, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 10, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , don 7. Mai 1924.

Eidg. Kassen- und Rechnungswesen.

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Rückgabe der Kaution an den Deutschen Lloyd, Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin.

Der Deutsche Lloyd, Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, hat auf die Konzession der von ihm in der Schweiz betriebenen Transportversicherung verzichtet und die laufenden Verträge abgewickelt. Die Direktion des ,,Deutschen Lloyd" erklärt, dass sie ihre Verbindlichkeiten aus dem Schweizergeschäft vollkommen erfüllt habe, und stellt das Gesuch um Bückerstattung der bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegten Kaution im Nominalbetrage von Fr. 78,000.Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 wird das Begehren des ,,Deutschen Lloyd" Öffentlich bekanntgemacht. Einsprachen gegen die Herausgabe der Kaution sind mit Begründung bis zum 31. Oktober 1924 dem eidgenössischen Versicherungsamte in Bern einzureichen.

B e r n , den 26. April 1924.

(3..).

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Verschollenheitsruf.

Bucher Johann Jakob Anton, geb. den 9. Juni 1840, Sohn des Michael Alois und der Anna Kathrina geborenen Brandenberg, Bäcker und Koch von Zug ist vor zirka 40 Jahren nach Amerika ausgewandert und seit zirka 80 Jahren nachrichtenlos abwesend.

Auf Verlangen der Erben des Genannten wird anmit Bucher Johann Jakob Anton, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 15. April 1925 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, wird Bucher Johann Jakob Anton als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

(3..).

Z u g , den 21. März 1924.

Auftrags des Kantonsgerichtes ·.

Die Gerichtskanzlei.

37

Erbenaufruf.

In der Erbschafteangelegenheit des im ,,National", Paradies, dahier wohnhaft gewesenen und am 29. Januar 1924 gestorbenen Konrad Sohl sei. von Ziegenhain, Preussen, geboren 1848, gewesener Privatier, früher Bäcker in London, werden hiermit alle diejenigen, welche sich für erbberechtigt halten, unter Hinweis auf Art. 555 des Zivilgesetzes aufgefordert, innert Jahresfrist ab heute ihre Erbberechtigung bei der unterzeichneten Amtsstelle schriftlich und unter Beilage der erforderlichen amtlichen Belege anzumelden.

H e i d e n , den 17. April 1924.

(2..)

Die Gemeindekanzlei.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch SOlid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden. Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

B e r n , im Juli 1923.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Die Ausgabe der

Betreibungs- und Konkursformulare ist mit dem 1. Januar 1922 vom Bundesgericht an die

Materialverwaltung der Bundeskanzlei, Inselgässchen 3, Bern, übergegangen. Bestellungen sind daher an diese zu richten.

Materialverwaltung der Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. U.

38 Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt:

Torwort.

1. BG. vom 22. Märe 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung derdurchh die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zn diesen Gesetzen.

2. BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

3. BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege 4. Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

5. Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

6. Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schatzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

7. Reglement for das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

8. Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den hente geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2.50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1924

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2

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20

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14.05.1924

Date Data Seite

24-38

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