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Botschaft des

Bundesrates au die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession eines Netzes elektrischer Schmalspurbahnen und Strassenbahnen (Tramways) im Kanton Genf.

(Vom 28. März 1924.)

Mit Eingabe vom 22. Mai 1922, 24. und 30. November, 6. und 15. Dezember 1923, sowie 15. März 1924 wird von der Direktion der C o m p a g n i e G e n e v o i s e des T r a m w a y s E l e c t r i q u e s in Genf folgendes Gesuch, um Änderung der am 28. Juni 1900 (E. A. S. XVI, 147) erteilten und am 26. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 242) abgeänderten Konzession eines Netzes elektrischer Schmalspurbahnen und Strassenbahnen (Tramways) im Kanton Genf gestellt: Die finanzielle Lage der Unternehmung sei durch den Krieg und dessen Folgen schwer erschüttert worden. Die Einnahmen haben einen bedeutenden Rückgang erlitten, während die Ausgaben eine starke Vermehrung aufweisen. Der Finanzhaushalt sei mit einer schwebenden Schuld von sechs Millionen Franken belastet. Trotz allen Sparmassnahmen sei es bis jetzt nicht gelungen, den Betriebs- und Finanzhaushalt wieder ins Gleichgewicht zu bringen und es dürfe daher kein Mittel unversucht gelassen werden, aus der schwierigen Lage herauszukommen. Als eines dieser Mittel sei die Unterdrückung einzelner für den Verkehr entbehrlicher Linien, deren Betrieb sehr kostspielig und unwirtschaftlich sei, ins Auge gefasst worden. Die Kantonsregierung habe sich aber auf Anfrage der Gesellschaft nur zur Beseitigung der Strecke Place d'Armes de Carouge--Place du Marché der unter Ziffer 4 des Konzessionseinganges bezeichneten Linie C a r o u g e P a r k Mon R e p o s verstehen können.

Die Bahndirektion schlägt daher vor, die Ziffer 4 des Konzessionseinganges zu ändern und wie folgt neu zu fassen :

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,,Eingang. Städtisches Netz, 4. Von Carouge (Grand Bureau) zum P a r k M o n - R e p o s durch die Route Caroline, über den Pont des Acacias, durch den Boulevard du Pont d'Arve, die Avenue du Mail, über die Place du Cirque, durch die Rue Bovy-Lysberg, den Boulevard du Théâtre, die Rue du Grütli, die Rue du Stand, über die Place Bel-Air" etc. -- Der Rest dieses Absatzes bleibt unverändert. -- Der Schlussabsatz dieser Ziffer 4 solle folgende Fassung erhalten: ,,Mit Abzweigung vom Ende der Rue des Pâquis zu der Rue de Lausanne durch die Rue Butini."

Weiter möchte die Gesellschaft eine als unumgänglich bezeichnete Erhöhung der Taxhöchstgrenzen erlangen und im übrigen den Anlass dazu benützen, die Konzession in bezug auf einige obsolet gewordene oder mit don tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr übereinstimmende Punkte in Ordnung zu bringen, nämlich: Die Artikel 5 und 8, die längst durchgeführte Um- und Neubauten betreffen, seien als gegenstandslos zu streichen.

In Art. 12, letztem Absatz, der bestimmt, dass ,,die Bahngesellschaft zum Viehtransport nicht verpflichtet ist, ausser im direkten Verkehr zwischen den beiden Bahnhöfen von Cornavin und Eaux-Vives einerseits und dem Schlachthause anderseits" sollen die Worte ,,Bahnhöfe von Cornavin und Eaux-Vives" durch die allgemeine Bezeichnung: ,,Güterbahnhof" ersetzt werden.

Zu Art. 16, erstem Absatz, betreffend die Beförderung von Personen wird beantragt, die früher für das gesamte Netz gültig gewesenen Höchsttaxen von 10 Rappen für den ersten Kilometer und 5 Rappen für jeden weiteren Kilometer auf 20 bzw. 10 Rappen zu erhöhen, wie bei andern schweizerischen Strassenbahnen. Der erste Absatz dieses Artikels würde daher folgendermassen lauten ; ,,Art. 16, erster Absatz: Für die Beförderung von Personen können folgende Taxen bezogen werden : S t ä d t i s c h e s N e t z : 20 Rappen für den ersten Kilometer und 10 Rappen für jeden weitern Kilometer, V o r o r t s n e t z : 15 Rappen für jeden Kilometer." Der zweite Absatz dieses Artikels, der eine besondere Taxe von 10 Rappen für die Linie Cornavin--Eaux-Vives vorsieht, sei als nicht zu rechtfertigende und zu ungleicher Behandlung führende Ausnahmebestimmung zu streichen. Im vierten Absatz wäre die für die Beförderung von Reisegepäck vorgesehene Taxe auf 15 Rappen (anstatt 8) für 100 kg und für den Kilometer zu erhöhen.

Die in Art. 17 vorgesehenen Höchsttaxen für Güter der höheren Klasse sollten auf 15 (statt 10) und für Güter der niedri-

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Alle diese Abänderungsvorschläge können ale begründet angesehen werden; sie haben im nachstehenden Beschlussesentwurfe Berücksichtigung gefunden. Bemerkt mag dabei noch sein, dass durch die Aufhebung der vorerwähnten Linie Pfandgläubigerrechte nicht berührt werden, da eine hypothekarische Belastung nicht besteht.

Wir haben die Gelegenheit benutzt, einzelne Bestimmungen der Konzession mit dem Wortlaut der neueren Konzessionen in Übereinstimmung zu bringen. So wird im dritten Absatz des Artikels 16 die Altersgrenze für die taxfrei und die zur halben Taxe zu befördernden Kinder auf vier (statt drei) Jahre, bzw. auf zwölf (statt zehn) Jahre hinaufgerückt. Der Wortlaut des Absatzes 4 des Artikels 17 betreffend die Beförderung von Traglasten erfährt eine Anpassung au die Fassung der neueren Konzessionen, desgleichen die im vorletzten Absatz dieses Artikels vorgesehene Mindesttaxe, die nicht mehr für das einzelne Stück, sondern für eine Sendung festgesetzt wird. Endlich sind die Bestimmungen der Artikel 22 (Herabsetzung, bzw. Erhöhung der maximalen Beförderungspreise) und 23 (Verpflichtung zur Äufnung eines Reservefonds zur Einrichtung von Krankenkassen usw.) nach dem heute üblichen Konzessionsschema umgestaltet.

Sowohl die Gesellschaft, wie die Kantonsregierung (Schreiben des Staatsrats des Kantons Genf vom 22. September 1922, 13. November, 14. Dezember 1923, 4. und 14. März 1924) haben der diesen Änderungen entsprechenden Fassung des nachfolgenden Beschlussesentwurfes zugestimmt.

Wir beehren uns, Ihnen demgemäss die Annahme dieses Beschlussesentwurfes zu empfehlen und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung au versichern.

B e r n , den 28. März 1924.

Im Namen des Schweiz. Bnndesrates, Der Bundespräsident: Chuard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

565 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession eines Netzes elektrischer Schmalspurbahnen und Strassenbahnen (Tramways) im Kanton Genf.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. verschiedener Eingaben der Compagnie Genevoise des Tramways Electriques vom 22. Mai 1922, 24, und 30. November, 6. und 15. Dezember 1923, 2. einer Botschaft des ßundesrates vom 28. März 1924, beschliesst: I. Die mit Bundesbeschluss vom 28. Juni 1900 (E. A. S.

XVI, 147) erteilte, mit Bundesbeschluss vom 26. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 242) abgeänderte Konzession eines Netzes elektrischer Schmalspurbahnen und Strassenbahnen im Kanton Genf wird neuerdings abgeändert wie folgt: E i n g a n g . ,,Städtisches Netz (Ziffer 4). Von Carouge (Grand Bureau) zum P a r k Mon R e p o s durch die Route Caroline, über den Pont des Acacias, durch den Boulevard du Pont d'Arve, die Avenue du Mail, über die Place du Cirque, durch die Rue Bovy-Lysberg, den Boulevard du Théâtre, die Rue du Chrütli, die Rue du Stand, über die Place Bel-Airetc".. Der Rest dieses Absatzes bleibt unverändert.

Der Schlusssatz dieser Ziffer 4 erhält folgende Fassung: ,,Mit Abzweigung vom Ende der Rue des Pâquis zu der Rue de Lausanne durch die Rue Bulini."

Der Art. 5 der Konzession und der letzte Absatz des Artikels 8 werden gestrichen.

In Art. 12, letztem Absatz, sind die Worte ,,zwischen den beiden Bahnhöfen von Cornavin und Eaux-Vives" durch ^zwischen dem Güterbahnhof ersetzt.

566 Die Art. 16 und 17 erhalten folgende Fassung: ,,Art. 16. Für die Beförderung von Personen können folgende Taxen bezogen werden : S t ä d t i s c h e s N e t z : 20 Rappen für den ersten Kilometer und 10 Rappen für jeden weitern Kilometer. V o r o r t n e t z : 15 Rappen für jeden Kilometer.

Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr ist die Hälfte der Taxe zu bezahlen.

Jeder Reisende ist berechtigt, 10 kg Handgepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 15 Rappen für 100 kg und per Kilometer bezogen werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrate aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.''· ,,Art. 17. Im Tarif für die Beförderung von Waren sind Klassen atifzustellen, wovon die höchste nicht über 15 Rappen, und die niedrigste «icht über 10 Rappen per 100 kg und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 kg oder 5 Tonnen) hat gegenüber den Stücksendungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Industrie und Landwirtschaft hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel usw. in Wagenladungen, sollen möglichst niedrig taxiert werden.

Traglasten landwirtschaftlicher und einheimischer gewerblicher Erzeugnisse, sowie Handwerkzeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, die in Begleitung des Trägers befördert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 kg nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht kann die Taxe für Stückgüter erhoben werden.

Die Minimaltransporttaxe für Gepäck und für Stückgüter beträgt höchstens 50 Rappen.

Für die Beförderung der lebenden Tiere wird der Bundesrat die Taxen festsetzen."

Die Bestimmungen der Art. 22 und 23 sind durch folgende ersetzt :

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,,Art. 22. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung" anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 °/o des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.a ,,Art. 23. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. für lufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen, durch jährliche Rücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten, oder es bei einer Krankenkasse zu versichern ; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt ; d. Die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist. a II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug der Vorschriften dieses Beschlusses, der sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession eines Netzes elektrischer Schmalspurbahnen und Strassenbahnen (Tramways) im Kanton Genf. (Vom 28. März 1924.)

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02.04.1924

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