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B otschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die mit den Bodensee-Uferstaaten abgeschlossenen Verträge.

(Vom 27. November 1867.)

Tit. l Schon längst suhlte man das Bedürsniss der Ausstellung allgemeiner internationaler Bauvorschriften sur den Verkehr .aus dem Bodensee, sowie der Beseitigung verschiedener Belästigungen, welehe bisher hemmend aus diesen Verkehr eingewirkt haben. Mit der wachsenden Bedeutung des Verkehrs trat auch die Rothwendigkeit einer gemeinschastiichen Ordnung der dortigen Schissahrtsverhältnisse und der Hasenpolirei immer dringender hervor. Welehe Ausdehnung der Verkehr auf dem Bodensee erlangt hat, geht aus der Zahl der dortigen Fahrzeuge hervor. Gegenwärtig existiren aus dem Bodensee 25 Dampsboote , 21

Schleppschiffe und 64 Segelschisse.

Davon besizen : Baden ...

Ba.^rn . . . .

.^esterreieh die Schweiz Württemberg . . .

S.hIeppschlsf...

5

5

6 5 5

Segelte.

17

Total 25

21

64

Dampsboote.

.

.

.

.

.

.

6

4

. . .10 .

.

.

3 10 30 ^ 4

12t Es gibt Häfen am Bodensee, w.... täglich 25--35 Schiffe ein- und auslausen.

Oesterreieh war es , das die Jnitiative ergriff. Von ihm erging unterm 30. Oktober 1854 im Ramen aller nichtschweizerischen Bodensee-Userftaaten die Einladung an den Buudesrath zur Teilnahme an einer Konferenz , welche behufs Berathung einer Vereinbarung über Hafenpolizei und .Schiffahrt auf dem Bodensee demnächst in Bregenz zusammentreten werde. Von ^eite der Eidgenossenschaft wurde die Mitwirkung erklärt und als Abgeordnete die Herren Nationalräthe B e ^ e r im H o f , H u n g e r b ü h l e r und Dr. K e r n , gegenwärtiger schwererischer. Minister in Varis, an diese Konferenz gesandt. Die Jnstruktion dieser Abgeordneten lautete im Wesentlichen dahin, durch gemeinschastliehe Bestimmungen auf Sicherstellung von Bersonen und Eigenthnm in den sämmtlichen Hasen des Bodensees und auf Gleichbehandlung der fremden und einheimischen Schisse, sowie auch dahin zu wirken, dass die projektirte gemeinschaftliche Hasen- und Sehisfahrtsorduung den Verkehr nicht beeinträchtige, sondern die grosstmogliehe Freiheit gestatte, und dass endlich die sogenannte Absuhr- , Hasen- und sonstigen Gebühren ganz ausgehoben, oder doch, wenn solches nicht erhältlich wäre, möglichst reduzirt würden.

Die Konferenz, welche im Oktober 1855 in Bregenz abgehalten wurde , brachte ^war einen Entwurf einer gemeinschaftlichen Schissahrtsund Hafenordnuug für den Bodeusee ^u Staude, ging jedoch x^sultatlos wieder auseinander, indem das Grossherzogthum Baden die sreie Abfuhr aus seinen Hasen mit Bestimmtheit verweigerte. Von da an trat in den Unterhandlungen ein jahrelang dauernder Stillstand ein, welcher einzig vou Zeit zu Zeit durch einen Depeschenwechsel zwischen der Schweiz und ^esterreieh und der Schweiz und Baden unterbrochen wurde, ohne dass es jedoch gelungen wäre, lezteres zu einer mehr entgegenkommenden Haltung zu vermögen. Endlich liess Baden sich mit Rote vom l8. Rovember 1865 herbei, für die ^..rte Konstanz, Lud.vigshafen, Ueberlingen, M.^ersbnrg und Radolszell freien Verkehr anzubieten. dagegen forderte es freien Verkehr für die niehtbadischen Blä^e ^riedrichshafen, .Langenargen, Lindau, Bregenz, Rorschaeh, Romansl^orn, Arbon, ^ussach, Berlingeu, .^..teckborn, Stein, Diessenhosen und Sehaffhausen. Jn Bezug aus die Userplä^e von untergeordneter
Bedeutung, in denen Schifssahrtsberechtigungen noch fernerhin fortbestehen würben, sch.lng Baden eine Vereinbarung vor , wonach die sremden Schisse nicht ungünstiger behandelt werden sollten als die einheimischen.

Behuss Berath.n.g dieser Vorschläge erliess das Handels- und Zolldepart..ment an die betheiligten Kantone Sehasfhausen, St. Gallen und Thurgan die Einladung zu einer Konsereenz, die am 20. ^ebruar f866 in Bern stattfand, und worin man sich über folgende Punkte einigte:

122 1) den Bundesrath zu ersuchen , vom ..^rossherzogthum Baden aueh für die Orte Jmmenstaad , Hagnau, Bodmann und ^taad bei Allmannsdors, sowie sur die Linie Konstan^Schafshausen (Untersee und .^hein) sofortige Absahrtssreiheit und im Weitern die sueeessive Aushebung aller übrigen Absahrtsgebühren und Hemmnisse aus dem badischen Ufer, in nicht gar zu serner Zeit und ohne Belästigung der übrigen BodenseeUferstaaten zu verlangen ; 2) im Falle einer verweigernden Antwort von Seite Badens die Unterhandlungen zu snspendiren und zuzuwarten.

Der Bundesrath erliess uuterm 7. Mä^ 1866

an Baden eine

mit diesen Beschlüssen identisch lautende Rote. Die grossher^ogliche Re-

gierung lehnte jedoch in ihrer Antwort vom 21. August gl. J. die gänzliche Beseitigung der am badischen User bestehenden Verkehrsbelästigungen sür jezt ab, indem sie unter den gegenwärtigen Zeitverhältnissen nicht in der .Lage sei , um eines mehr grundsäzlichen als reellen Erfolges willen eine neue bedeutende Last zur Beseitigung bestehender Brivatrechte auf die Staatskasse zu übernehmen .. sie ertheilte aber die ^usicherung, dass sie ihrerseits nichts unterlassen werde, um aus deren

allmählige Beseitigung hinzuwirken, und zwar ohne Belästigung der übri-

gen Bodensee-Uferstaaten.

Von dieser Rote wnrde uuterm 2..). August 1866 den Regierungen von Schasshausen, St. Gallen und Thurgau Mittheilung gemacht und sie ersucht, hierüber ihre Ansichten zu erofsnen. Es erfolgte ihrerseits dte einstimmige Erklärung, damit einverstanden zu sein, dass ein desinitivet Vertrag aus Grundlage der badischen Vropositionen von. 18. Rovember l 865 abgeschlossen werde.

Jn Folge dessen benachrichtigte der Bundesrath die badisele Regierung mit Rote vom 24. Oktober 1866, dass er bereit sei, aus Grund^ tage ihrer erwähnten Zugeständnisse eine sormliehe Vereinbarung abzusehliessen, und verband damit das Anerbieten, die übrigen betheiligten Staaten zu einer neuen Konferenz einzuladen.

Die Annahme dieses Anerbietens ersolgte durch Rote vom 17. Ja^ nuar 1867.

Beinahe zu gleicher Zeit, am 9. Februar 1867, machte die osterreiehische Gesandtschaft dem Bundesrathe Mittheilung von einem Reskript des k. k. Ministeriums des Aeussern, ^nsolge dessen Oesterreieh, Bauern und Württemberg ihre Bereitwilligkeit ^ur Wiederausnahme der Unterhandlungen erklärten.

Von dieser Erossnung gab der Bundesrath der grossherzog liehen Regierung unterm 1. März Kenntniss und sicherte gleichen Tages der österreichischen Gesandtschast die Theilnahme der Schweiz an den in Aussicht genommenen Konserenzen zn.

Rachdem sodann am 1. August die österreichische Regierung an den .Bundesrath die Einladung gerichtet hatte , sieh bei der am 15. ^ep-

123 tember 1867 in Bregenz zusammentretenden Konferenz vertreten zu lassen, wurden von demselben zu Mitgliedern der schweizerischen Abord.nung ernannt: Herr Regierungsrath Hallauer in Trasadingen (Schasfhansen),

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. A e p l i in St. Gallen,

S u l z b e r g er in Frauenseld.

Die dieser Abordnung ertheilte Jnstrnktion , im Allgemeinen zwar mit derjenigen vom Jahre 1855 gleichlautend, erstrel.te sich jedoch auch aus eine damals nicht zur Sprache gekommene Frage , nämlich auf die Jurisdiktionsverhältnisse des Bodensees. Bekannte Vorkommenheiten

^und Unglükssälle hatten diese Frage in den Vordergrund gedrängt und

die Notwendigkeit einer hieraus bezüglichen Vereinbarung nachgewiesen.

Die schweizerischen ^Abgeordneten wurden demnach beaustragt, auf Grundlage des aus den Berathungen der Bregenzerkonserenz vom Oktober 1855 hervorgegangenen Entwurss einer Bodenseesehisfahrts- und Hasenordnung, sowie auch ans Grundlage der in der grossherzogiich badischen Ministerien ote vom 18. November 1865 präzisirten Anerbietnngen und Forderungen dahin zu wirken : 1) dass Versonen und Eigenthum in den sämmtlichen Häfen des Bodensees sicher gestellt und in allen Häfen desselben fremde wie einheimische Schisse gleich behandelt werden und gleichen Schuz geniessen ; 2^ dass die projektirte Schissahrts- und Hafenordnung den Verkehr

nicht beinträehtige, sondern die grosstmo.^liche ^reih^it gestatte ;

3) dass Hafen- und sonstige Gebühren ähnlicher Art ganz aufgehoben, oder doch möglichst reduzirt werden .

4) dass in denjenigen Artikeln d^s Entwurfes , in denen von Mass und Gewicht, oder von Geldbeträgen (z. B. Bussen u. s. w.) die Rede ist, die Zahlen an.^ in Schweizerwährung oder in schweizerisehem Mass und Gewicht ausgesezt werden ; 5) dass aus .Vereinfachnug des Bregenzerentwnrses vom Jahre 1855 hingewirkt werde.

. Endlich wurden die Abgeordneten ermächtigt, in der Voraussicht, dass die Jnrisdiktionsverhältnisse des Bodensees zur Sprache kommen würden, an diessälligen Besprechungen Th^.il zu nehmen, um Vorschläge ^ur Feststellung der Jurisdiktion entgegenzunehmen, oder Mittel und Wege zu erörtern, durch .welche eiue solche Vereinbarung herbeigeführt werden könnte.

Die .^onferenzverhandlnngen begannen in Bregenz am 16. Sep^ tember, und am ....2. gl. Mts. wurde die Vereinbarung über die intern nationale ^chissahrts- und Hasenordnung aus dem Bodensee, so wie auch

124 das Protokoll über die Feststellung der Hoheitsgrenzen aus demselben von sämmtiichen Bevollmächtigten unterzeichnet. Unmittelbar daraus traten die schweizerischen Abgeordneten mit denjenigen des Grossherzogthums Baden in Verhandlung, behuss Abschlusses einer ähnlichen Uebereinkunst für den Untersee und Rhein, zwis^en Konstanz und Sehasshausen. Konferenzort war St. Gallen. Am 28. September wurde auch die für den Untersee und Rhein zu Stande gekommene Ueberinkunst daselbst unterzeichnet.

L ^.iffal.l^ und H..felIo^nnn^ fiir den .^ensee.

Was die Resultate der Konferenzen aubertrisst, so ist in Bezug aus die a l l g e m e i n e S eh i s s a h r t s - u n d H a f e n o r d u n n g a u f d e m B o d e n s e e zn bemerken, dass durchwegs der Zwek der sch.veizerischen Instruktion erreicht und namentlich die Freiheit des Verkehrs in allen Begehungen gewahrt wurde. Jn Be^ug ans die Beseitigung der Sehisfahrtsabgaben, namentlich auch der Absuhrgebühren, musste sich die Konferenz mit der Erklärung Badens begnügen, diese Massregel vorerst aus seine Haupthafenplaze Konstanz, Meersbnrg, Ueberliugen und Ludwigshafen ^u beschränken, wogegen es die grossherzoglich badisehe Regiernng übernimmt, nicht nur keine nenen Absnhrgebühren an den übrigen unbedeutenderen badischen Userpläzeu ...inzusuhren, sondern sich auch bereit erklärt, aus die allmählige Beseitigung der noch bestehenden Schiff^ fahrtshindernisse. und zwar ohne Belastung der übrigeu Bodeusee-llserstaaten, nach Thunl.chkeit Bedacht zu nehmen.

Hinwieder wurde von Baden der Wunsch ausgesprochen, dass, nachdem die badische Dampfschiffahrt. ihr Brivilegium bezüglich des UeberIingersees ausgegeben habe , die Verwaltung der übrigen Dampssehissfahrtsinstitute sieh au einer regelmäßigen Besahrnug der Hanpthasenplä^e dieser Seestreke in gleicher Weise betheiligen, wie dies bei den wiehtigern Hasenpläzeu des ^..bersees aus Grundlage der vereinbarten Knrspläne zu geschehen pflegt.

Jn Bezug ans diesen Wunsch ist zn bemerken , ^dass dessen ^ Erfüllung von den verschiedeneu ^..a...pfbootuuternehmuuge.. abhängt, die gegenwärtig den Staaten Bauern , Württemberg und Badeu und der Rordoftbah..gesellschast angehoren , so dass es deren Ermessen überlassen bleiben muss, diesen. Begehren Rechnung zu tragen. .^ür die Bundesbehorden erwächst daraus keine Verbindlichkeit , dagegen wäre dasselbe den betreffenden Gesellschaften ^u empfehlen.

Ein

^weites Verlangen des Grossher^ogthums Baden betrifft die

Erleichterung der zollamtlich..^ Abfertigung des Güterverkehrs über die

rechte Rheinseite zwischen .^raukreich und der Westsehweiz einerseits und dem obern Rheinthale und der Ostschweiz andererseits, in der Richtung

12^ ^on Basel bis Rorschach, wie umgekehrt in derjenigen von Rorsehach nach Basel, mittelst sogenannter^ G e l e i t s c h e i n e , wie sie bei gedachtem Verkehr auf der linken Rheinseite in Anwendung gebracht werden.

Dieser Wunsch wird von der schweizerischen Abordnung, im Jnteresse eines erleichterten und regern Verkehrs , den Bnndesbehorden dringend zur Berükstchtigung empfohlen, und kann um so eher erfüllt werden, als faktisch dieses Versahren schon lange besteht.

Jm Weitern wurde darüber Beschwerde erhoben, dass in der Schweiz bei regelmäßigen Dampfboot.^ oder Eisenbahnsahrten für die zollamtliche Behandlung ausser den gesezlichen Zollstunden E x ^ t r a g e b ü h r e n erhoben würden, eine Einrichtung, die in den benachbarten Staaten nicht bestehe. Der Bezug solcher Ex^tragebühren hat früher allerdings statt-

gefunden, ist aber bereits am 14. August 1867 durch Beschluss des Bundesrathes aufgehoben worden, so dass zu fraglicher Beschwerde kein ..^rund mehr vorliegt.

Ferner wurde darüber geklagt, dass die Telegraphenbüreaux^ in Rorschach und Romanshorn nicht so lange geöffnet bleiben , bis das lezte Schiff (nach dem Fahrtenplan) in den Hafen eingelaufen . respektive ausgelaufen sei.

Auch diese Beschwerde empfiehlt die eidgenossische Abordnung angelegentlich zur Beachtung und Berechtigung.

Die H a f e n g e b ü h r e n sallen sämmtlich weg, mit Ausnahme eines geringen ^lnsazes sur Krahnengebühren (Schlussprotokoll 3 zum .^lrt. 4).

^..luch deren Beseitigung dürste in naher Zeit bevorstehen, indem, mit .Ausnahme Bayerns, alle kontrahirenden Staaten sur den Wegsall sind.

Es ist augenscheinlich, dass in dieser Richtung ein namhaster ^ortschritt erzielt worden ist. Es wurde aus möglichst einfache und gleichmassige Einrichtungen und vollste Sicherheit der einzelnen Hafenaustalten, so wie auch darauf Bedacht genommen, dass allerorts eine gleichmässige Behandlung und der ersorderliche Schuz für Bersonen und Sachen erreicht werde. .

Das sranzosische Mass- und Gewichts.^ste.u wurde als massgebend anerkannt und dem Vertragsentwurf einverleibt. Die kontrahirenden Staaten haben sieh jedoch vorbehalten , die Ansäze in das respektive

landesübliche Mass und Gewicht übersehen und publiziren zu lassen.

Was endlich die Spezialbestimmungen anbetrifft, so genügt ein Blik aus den neuen Vertrag, um den Nachweis zu leisten, dass durch die vorgenommene Umarbeitung eine Vereinsamung und bessere Redaktion des Entwurfes von 1855 erreicht worden ist.

Es darf hinzugefügt werden, dass den diesseitigen Begehren durchwegs die gebührende Rechnung getragen wurde.

12^ IL ^if^t.^ ull^ .^asello^nnl^ siir dell lllltersee u.^ .^elt .^eia Bischen .......^st..^ nll^ ^^affhallsell.

Für die Verhandlungen der in St. fallen unterzeichneten UeberE i n k u n f t i n B e t r e f f d e s U n t e r s e e s u n d d e s R h e i n s diente die vereinbarte Schissahrts.. und Hafenordnung sür den Bodensee als Grundlage. Diejenigen Bestimmungen dieser leztern , welche für den Untersee und Rhein als ^wekmässig anerkannt wurden , fanden aneh in dem andern Vertragsentwurf Ausnahme. Die Eigentümlichkeiten der Sehissahrt aus dem Untersee und Rhein ersorderten jedoch nähere Vorschristen über die Erhaltung des Fahrwassers , die Fähranstalten und sonstigen Anlagen, so wie über das Verhalten des Sehisss^ und Flosssührers insbesondere während der ^ahrt, und diese Vorschriften wurden nach den sür die Rheinstreke Basel .. Mannheim geltenden Reglementen festgesezt.

Zwar beschränkte Baden den f r e i e n S e h i f s a h r t s ve.rkeh r auf feinen wichtigsten Hafenplaz am Untersee, nämlich aus Rado lszell. jedoch wurde von ihm die Erklärung abgegeben, es werde aus die allmählige Beseitigung der noch bestehenden Schissahrtsrechte nach Thunl.ichkeit Bedacht nehmen.

Schweizerischerseits wurde der Wegsall der Ab f u h r g e b ü h r e n der Fährleute bei Uebersahrten von einem User au das andere verlangt und

Reziprozität zugesichert. Der badisehe Abgeordnete , hinsichtlich dieses Bunktes ohne Jnstruktion, konnte steh nur zu der Zusichernng verstehen.

die möglichst baldige Abstellung dieser unzeitgemässen und verkehrshemmenden Einrichtung befürworten zu wollen (siehe Schlussprotokoll).

Betreffend die Feststellung der H o h e i t s g r e n z e n aus dem B o d e n s e e verweisen wir auf das bezügliehe Kousereu^protokoll und fügen nur noch bei,. dass keine Abordnung ^u abschliesslu.heu Verhandlungen instruirt war.

Dagegen wurden die Proportionen Badens ziemlich allgemein günstig ausgenommen.

Es ist noeh besonders zu betonen , dass einzig durch Regelung der Jurisdiktionsverhältnisse eine Gewähr sür eine gute und gleichmäßige Ausführung der Vertragsbestimmungen geboten und einer Wiederholung von Unglükssällen, wie wir sie in den leztverslossenen Jahren ...u beklagen hatten, vorgebeugt wird.

Der Kürze wegen glauben wir uns einer nähern Beleuchtung der Vertragsbestimmungen enthalten zu sollen , und dies um so mehr , als deren präzise Fassung über ihren Sinn uud ihre Tragweite keinen Zweisel aufl.ommeu lässt. Die Polizeivorschristen anbetressend , ergeben sich diese von selbst aus der Ratur der bestehenden Verhältnisse.

127 Die allseitige Ratifikation dieser ...^erträ^e muß vor dem 1 . Janner 1868 erfolgen.

Nachdem sich nunmehr die betheiligten Kantone mit den in Rede stehenden Verträgen und Schlussprotokollen einverstanden erklärt und deren Genehmigung be..^t...agt ha^n, ^eb^n l.vir uns die Ehre, Jhnen, Tit., nachstehende zwei Besehlussentfwürfe betreffend : a. den Vertrag zwischen den Bodensee-Userstaaten über eine interna. tionale ^fsahrts- ^nd ^a^rdn....^ für .^n ^odense..., b. den ^ertrag zwischen der Schweiz u.nd d.e.m .^o^h.erzo^thum Baden über die Schtsfahrts- und Hasenordnung für den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schasshausen zur Annahme vorzulegen, und versichern Sie unserer vollkommenen HochAchtung.

Bern, den 27. Rovember 1867.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der Vizepräsident:

^. ^. Dub.^.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^e^,.

Bunde.^blatt. .^ahrg.XIX. Bd. III.

128

Beschlnßentwurf über

den Vertrag ^wischen den Bodensee-Uferstaaten, betreffend eine rnternationale Schiffahrts- und .^afenordnung auf dem Bodensee.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsteht einer Botschaft des Bundesrathes vom 27. Rovem-

ber 1867,

nach Kenntnisnahme von dem zwischen der Schweiz , Oesterreieh , Bauern, Württemberg und Baden unterm 22. September 1867 abgesehlossenen Vertrage, betreffend eine internationale Schiffahrt.^ und Hasenordnung für den Bodensee .

in Anwendung von Art. 8 der Bundesverfassung, beschließ: 1. Es wird dem vorliegenden Vertrage die vorgehaltene Genehmiguug ertheilt.

2.

Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen

.und mit der Vollziehung beaustragt.

129

Beschlnßentwurs über

den Vertrag Bischen der Schwe^ und dem ^rof^er^ogthum Baden, betreffend die Schiffahrt^ und .^afenordnung für den Untersee und den Rhein Aschen Konstant und Schaffhausen.

D i e B u n d e s^p e .. s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 27. Rovem-

ber 1867,

nach Kenntuissnahme von dem zwischen der Schweiz und dem Grossherzogthnm Baden unterm 28. September 1867 abgeschlossenen Vertrage, betreffend eine Schiffahrts^ und Hasenordnung für den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz uud ^.chaffhausen .

in Anwendung von Art. 8 der Bundesverfassung, l.. e s eh li esst :

1. Es .wird dem vorliegenden Vertrage die vorbehaltene Genehmigung ertheilt.

2. Der Buudesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen und nnt der Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die mit den Bodensee-Uferstaaten abgeschlossenen Verträge. (Vom 27. November 1867.)

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1867

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52

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.12.1867

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120-129

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10 005 628

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