#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

IXI. Jahrgang. ll.

Nr. 43.

#ST#

B

e

r

i

ch

5. Oktober 1867.

t

^

der

nationalräthlichen Petitionskommission, betreffend eine Petition in Sachen der scheizerisch-französischen Uebereinkunft zum Schuze de.... literarischen,. künstlerischen und industriellen Eigenthums.

(Vom 10. Juli 1867.)

Tit..

Mit Vetition, d. d. Genf, 3. Juli 1867, maeht Herr A. Warner... Droz, Hauptredner des Journals l'Avenir, namens der Redal.tion des ledern, folgende Säze geltend : Die Volksabstimmung vom 14. Januar 1866 über Bartialrevision der Bundesverfassung habe implizite die Ausdehnung der Befugnisse der eidgenossischen Oberbehörden festgestellt. sie enthalte eine Auslegnug der Tragweite des Art. 8 der Bundesverfassung und lasse über das

Ungesellige und Willkürliche des zwischeu der sranzosischen Regierung

und dem schweizerischen gesandten in Varis abgeschlossenen und unterzeichneten Vertrages betrefseud das literarische Eigeuthum und die diesfälligen Beziehungen zwischen den beiden Staaten , keinen Zweifel zu.

Die den Grnnds.izen des Art. 8 der Bundesverfassung ungünstige Auslegung habe dem Appellatioushof von Genf Veranlassung gegeben, die Vrate..sionen , welche in .einer dem ehrenwerthen Bürger Kern,

Bundesblatt. Jahrg. XlX. Bd. II.

61

706 schweizerischer Gesandter bei der französischen Regierung, zugeschriebenen Broschüre aufgestellt werden , zu bekräftigen.

,,Aus diesen Gründen^, so schtiesst die Vetition, ,,bitte.. die Unter^ichneten Sie, die Volksvertreter, die Hüter der Kantonalsouveränetät : Sie wollen die von den Detenten angeregte Frage auf die Ta.^esordnung gegenwärtiger Session sezen . eine Frage , deren Auslegung - im interesse der Würde de.s .Landes - nicht den Agenten der Ex^ekntivbehöxd^ ^..er den gewöhnlichen Gerichten, die in Bundes- und namentlich in Bundesversassungs-Sachen weder in die Rechte der BundesVersammlung noch in diejenigen des souveränen Volkes übergreifen dürfen, überlassen werden kann.^ .^

Wenn aus dieser Betition , deren Hanptstellen und .Konklusion wir soeben angesührt haben , leieht zu entnehmen ist , dass Betent den Bundesbehörden die Kompetenz zum Absolusse internationaler Verträge über das literarische Eigenthum bestreitet, so ist es dagegen weit wenigex leicht, mit Bestimmtheit zu sagen, was er denn eigentlich von der Bundesversammlung verlangt.

Herr Warner^ Droz scheint uns das eine von folgenden drei Dingen, oder vielleicht alle drei zusammen, zu wollen: 1) Man solle aus den schweizerisch ^ französischen Vertrag vom

30. Juni 1864 über gegenseitigen Sehuz des literarischen, künstlerischen und industriellen Eigenthums zurükkommen.

2) Es sei die Jntervention der Gerichte und der Agenten der

eidg. Vollziehungsbehörde in die Auslegung von Fragen wie die auf das literarische Eigenthum Bezug habenden zu verhindern.

3) Es solle dem Abschlusse sernerer internationaler Verträge über diese Materie vorgebeugt werden.

Fassen wir diese drei Buukte ins Auge.

I. Die Verträge mit Frankreich sind eine a b g e t h a n e und endgültig a b g e s c h l o s s e n e Sache, mag man dann über ihren innern Werth und über die durch sie hervorgerusenen Kompetenz und versassungsreehtlichen Fragen so oder anders denken. Die Eidgenossenschaft hat sich über diese Verträge durch das Organ ihrer ordnungsmäßigen Behörden ausgesprochen . sie hatte der sranzösischen Regierung gegenüber keine andere Ratifikation als diejenige der Bundesversammlung vorbehalten, und diese Ratifikation ist ersolgt , mit lezterer aber wurden die internationalen Uebereinkünste vom 30. Juni 1864 zu endgültigen Verträgen, welche der einseitige Wille der Schweiz nicht mehr zu ändern oder zu widerrufen vermöchte.

Umsonst sehüzt Betent die Volksabstimmung vom 14. Januar 1866 vor, denn nicht nur konnte dieselbe einen .^lkt, in dem sie nicht vorbehalten wurde, nieht entkräften, sondern es ist überdiess der Antrag de^

707 Minderheit der nationalräthlichen Kommission aus Verschub der Ratifikation der Verträge mit Frankreich bis nach erfolgter Volksabstimmung, seiner Zeit verworfen worden.

. Es lässt sich also in Be^ug auf diese Vertrag nichts weiter thun, als dieselben l.^al vollziehen , so lange sie in Krast bestehen , sowie ihren Eiuflnss nnd ihre Ergebuisse beobachten, damit man später, wenn sie in Folge Ablaufs der Vertragsdauer aus ordnungsmäßigem Wege in Frage gestellt werden konuen , über das einzuschlagende Verfahren im Reinen sei.

Soll nun aber hiemit gesagt sein , dass der Abgeordnete , dem die Ehre Angefallen ist, Jhneu gegenwärtiges Referat vorzutragen. der An^

ficht deu Rüken gekehrt habe, die er als Minderheit der im Jahr 1864

mit Vrüsung der einschlägigen Verträge betrauten nationalräthlichen Kommission verfocht ^ .Durchaus nicht.

Au und für sich hat die Uebereinkunst über den Sehu^ des literarisehen Eigenthums damals auch in der für Ratifikation stimmenden Mehrheit so gut als in der Minderheit Einwendungen und Abneigungen ähnlicher Art hervorgerufen.

So sagte der Bundesrath in seiner Botschaft vom 15. Juli 1864: ,,Uuter denjenigen Gegenständen, welche bei deu Unterhandlungen für deu Handelsvertrag ^ur Sprache kommen mussten, war es der vorliegende (d. h. die Uebereinkunst über das literarische, künstlerische. und industrielle Eigenthnm), welchen wir mit den.. meisten Widerstreben zur Hand nahmen.

...Dieses Widerstreben hatte nicht darin seinen Grund, dass wir von der Ansieht ausgegangen wären, es bedürfe di... schweizerische Jndustrie des Rachdruks und der Eoutresacou, um sich. aus ihrer bisherigen Hohe zu erhalten; denu wir würden eine Jndustrie , die sich mit solchen uuehrenhaften Mitteln erhalten müsste, als eine aus die Dauer nicht lebenskräftige betrachten. Dagegen ist bekannt, dass es sast nicht moglieh ist, die Grenzen dieses sogenannten geistigen Eigenthums im Spe^ialsalle fest ^u be^eichneu, so dass das richterliche Ermessen bei Beurtheilung von Widerhandlungen einen sehr grossen Spielraum hat und leicht in eine Vra^is umschlagen kanu, welche deu freien Fortschritt aus dem Gebiete der Wissensehasteu, Künste und der Jndustrie hindert.

,,^rankreich machte hinwiederum geltend, dass es die Zolle, welche.

bisher seiuer Jndustrie Schu^ gewährten, nur unter der Bedingung ausheben und ermässigen konne, wenn .die srauzosischen Fabrikanten wenigstens geg.^n unbefugte Raehahmung ihrer Produkte gegenüber den schwei^eriseheu ^abrikauten gesichert werden, uud verlies darauf, dass alle Länder ., mit welchen es bisher Handelsverträge abgeschlossen , ihm diesen ...^ehuz zugesagt haben.

,,Da Frankreich in solcher Weise die Erfüllung dieser Bedingung als absolute Voraussetzung jedes Handelsvertrages bezeichnete , so blieb

708 uns nichts übrig, als zu trachten, dieses Schuzverhältniss aus denjenigen Umsang und in diejenige Form zurükzusühren, wie sie für uns noch angehen können.

..Der Regulirung dieser Verhältnisse stellte sich übrigens eine eigenthümliehe formelle Schwierigkeit in den Weg.

Die Schweiz ist unzweisel-

hast nicht besugt , die Materie des Schuzes des sogenannten geistigen

Eigenthums durch ein Bundesgesez zu ordnen, wie solches die Bundesversammluug mehrfach ausgesprochen hat. Es blieb somit, wenn man sich nicht in unabsehbare Schwierigkeiten und Verzögerungen verlieren wollte, weiche der Abschluß von 25 Kantonsgesezen über diese Materie unzweiselhast gehabt hätte, nichts Anderes übrig, als den Schuz, den die Schweiz den Franzosen gewähren wollte , im Vertrage selbst einlasslich zu bezeichneu. Ans der andern Seite konnte es natürlich Frankreich nicht konveniren, an die Stelle seiner geordneten Gesezgebung über diese Materie einen Staatsvertrag treten z.. lassen. Man mnsste somit die beiden Standpuukte und Jnteressen künstlich kombiniren.^ Die Mehrheit der nationalräthlichen Kommission äusserte sich in ihrem Berichte vom 26. August 1864 wie solgt: ,,Ramhafter als bei allen den bisher besprochenen Gegenständen, tritt der Eharakter einer der Schweiz abgenöthigten Eoneession bei dem Vertrage über literarisches, künstlerisches und industrielles Eigenthum hervor, und wir theilen ganz das Gesühl, welchem der Bundesrath bei Be-

sprechung dieses Vertrages in seiner Botschaft (S. 63) Ausdruk ge-

^eben hat, wenn er sagt, dass er dieses Thema uur mit Widerstreben in die Hand genommen habe. Was zunächst die Materie betrisst, so wird man sich zwar darüber verhältnissmässig leicht beruhigen können.

Der Sehuz des Autors und Verlegers von Büchern und Kunstwerken gegen den ^..achdruk oder, wie man sieh (kann. sehr glüklich) auszudrüken pflegt, der Sehu^ des geistigen Eigenthums ist, wenn aueh vor den. Forum der Wissenschast noch keineswegs unbedingt begründet ersunden, doch sast in allen eivilisirten Staaten als eine Schranke gegen illoyale Ausbeutung derer, die gesäet haben, durch diejenigen, die blos ernten wollen, praktisch zur Anwendung gekommen, und wenn in der Schweiz bisher erst 13.,.^ Kantone dem bezüglichen Eon^ordate beigetreten sind , so lässt sich annehmen , dass bei den bisher noch Dissentirenden wenigstens theilweise weniger die Abneigung gegen die Sache, als der Mangel eines entschied denen Bedürsnisses das ausschlaggebende Motiv sür ihr Fernbleiben gewesen sei.

,,Dagegen gestehen wir, dass, mehr von einem doktrinären Stand..

pnnkte ans, dieser ganze Vertrag grosses Bedenken erregt. Wir wollen die Frage der Eompetenz nicht gerade streng zur Erörterung bringen ;

70..)

immerhin wird sie uirgends so schwierig in bejahendem Sinne zu beantworten sein, als hier. Wir nehmen daran weniger Austoss , weil, was man auch vou der in der buudesräthlicheu Botschast eutwikelteu Theorie über die Tragweite des Art. 8 der .Bundesverfassung halten mag, soviel feststeht, dass der Ratnr der Sache nach und zua^eich uach der ^rsahruug, bei internationalen Verhandluugen in der .^hat eine serupulose ..^ompetenz-Ausseheiduu^ ^wischen den Attributen der Bundes- und der Kautoualhoheit nicht wohl moglich ist, wenn die Schwe^ nicht dem Anslande gegenüber ein wirklich bekla^enswerthes Bild der Zerrissenheit und Machtlosigkeit darstellen soll. dass daher in diesen Verhältnissen wohl eine noch grossere Freiheit in der Behandlung der Kompetenzfrage sich rechtfertigt, als sie iu deu internen, ^ese^eberischen ^..ageu zu walten pflegt.

Uebrigeus mag auch hier das oben iu Betreff der Ohmgelder angeführte Argument seiue Anwendung fiudeu , dass von keinem Kauton gegen die ^ache remonstrirt worden ist. Aber etwas wirklich V e r l e b e n d e s hat .^er Gedanke , dass wir hier in Form eines Staatsvertra^es , d. h. der Eoueessiou an das Auslaud, Gruudsä^e ausstellen, die wir vielleicht sonst gar ui.ht unterschreiben würden . e.nen weitläufigen Straseodex^ ausstellen, zu dessen Erlassung wir sonst gar nicht kompetent wären (s. buudes-

räthliche Botschaft, S. 64 unten), dass wir uichi. das Recht habeu,

diesen Straseode^ auders, als mit der ^ustimmuug des sremdeu Staates ab^uänderu .^lrt. 1.^, und in Verbindung mit .^lrt. 50), und dass end lieh gewisserma^eu auch h^er der Ausländer eiue bessere Stellung erhält, als der Juländer, ohne dass wir ein Mittel vor uns säh..n. diesen satal...u Effekt, wie es bei der Ju^eusrage geseheheu kanu, sofort ^u beseitigeu. .--^ ^ass wir d i e s e Diuge mit iu deu Kaus nehmen müssen, wenn wir den Handelsvertrag mit seiuen Vortheilen wollen, das ist die einzige von deu uus ^ugemutheten Eoueessiouen, deren Gewährung uns wirklieh als ein ^.pfer im eigeutlichen Sinne des Wortes erseheint und daher eine gewisse Ueberwinduug kostet.^ Referent hat anch nicht ans dem Auge verloren, dass das Bundesgesez vom 1.). Rovember 18^5 über Vartialrevision der Bundesoersassnng dem Volke einen Artikel (5..) .^) zur Auuahme vorschlug , lautend : .,^er Bund ist befugt , gesezliche Bestimmuue^eu ^um ^chu^e des schriststellerischen, künstlerischen und industriellen Eigenlhnms ^u erlassen^ - und dass diese Bestimmung am 14. Januar 186^ von 177,38^ Stimmen gegen l 37,476 und von 12.,^ gegen 9..^ bänden verworfen wurde.

Woraus , als eiue Kouse.^ueuz der ^ogik (u.an konnte sagen des gesunden Verstandes) so viel folgt, dass wenn das Volk und die Stände es ablehnten . das literarische , küustlerische und industrielle Eigenthum durch die Buudesgese^gebung . ^uu.. V o r t h e i l der Schweizer und iu der S c h w e i g , ^u gewährleisten, ihr Wille doeh gewiss uieht der

710 sein kann, durch vertragsmassige Garantie dieses nämlichen Eigentums, zu Gunsten der .Ausländer ein Vorrecht zu schassen.

Allein es ist klar - und die Vetitionskommission ist hierüber einstimmig - dass alles diess auf die schweizerisch^franzosisehen Verträge vom 30. Juni ..864 g e g e n w ä r t i g keinen Einflnss hat noch haben kann.

II. Die Statthaftigkeit einer Inanspruchnahme der Berichte behuss Anwendung der Bestimmungen der Uebereinkunst zum Sehuze des

literarischen Eigeuthnms scheint uns angesi^ts des Art. 18 derselben unbestreitbar.

Es lautet derselbe :

,,Die Gerichte, die in der Schweiz, sei es für die Zivilentschädigung , sei es sur die Bestrafung der Vergehen zuständig sind , werden auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft die Bestimmungen des vorstehenden Artikel^ ^7, sowie der nachsolgenden Artikel 19 bis 50 zu Gunsten der fra.^osisehen Eigentümer literarischer und künstlerischer Werke , sowie von Fabrik- oder Handelszeichen und Fabrikzeich..u..gen, in Anwendung bringen.

,,Man ist - jedoch mit Vorbehalt der im Art. 50 stipulirten Ge^ währleistungen - einverstanden , dass diese Bestimmungen durch gesezgeberische Forschriften ersezt werden können, welche die zuständigen Be.^ hörden der Schweiz, immerhin unter Gleichstellung der .^lnsländer mit den Einheimischen , in Bezng aus das literarische, künstlerische oder gewerbliehe Eigentum erlassen mögend Es wird kanm uothig sein beizufügen , dass wenn Hr. Minister Kern über diese Materie eine Broschüre sehrieb , dieselbe lediglich der Ausdrnk einer individuellen und nicht o s s i z i e l l e n ...lnsehaunngsweise ist. welche nur ihren Träger bindet und also die Versammlung nicht zu belästigen hat.

III. Hatte .- endlich - Hr. Warner^ Dro.., eine Verhinderung des Abschlusses neuer Vertrage über die ^rag.. des literarischen Eigenthnms im Ange, so glaubt die ..^etitionskommisfion nicht, sieh in vorsorgeuder, präventiver, rein theoretischer und abstrakter Weise mit einer Vrüf....g der durch Verträge über die hier in Rede stehende Materie hervorgernsenen Fragen verfassungsrechtlicher oder nationalokonomischer Ratur besassen zu sollen.

Jeder ^all wird für sieh beurteilt, wenn sich ein solcher darbietet, und es behalten sich alle Mitglieder der Betitionsl.ommission , wi^.wol in verschiedenen Richtungen, ihre Meinnng sür dannzn^.al vor.

Gestüzt hierauf, und einzig in Betracht ziehend, einerseits dass die

schweizerisch-sranzosisehen Verträge vom 30. Juni 1864 endgültig sind, und anderseits dass die Petition des Hrn. Warner... Droz, beziehungsweise des Journals l'Avenir, keine präzise und praktische Konklusion

.enthält .

71t übrigens ohne Bräjudi^ für die Zukunft, -^ beantragt die Kommission einstimmig : über obi^e Betition zur ^a^esordnuug zu schreiten.

^ Bern, ^10. Juli 1867.

Samens der nationalräthlichen Betitionskommission, Der Berichterstatter :

^ili.^iu.

...tote.

.^..ie .^äthe beschlossen Abweisung der .Petition Nationalrath .

10. .^uli, Ständerath^ 17. ^nll).

Betitions-Kommissionen : Nationalrath.

Herren ^ ^nl. philippin, .^euenburg.

.^. Grunholzer, in nster.

^. Narrer, in Sumiswald.

Aug. .^amsperger. Frauenfeld.

C. .^. ^. Sailer, in Sr. fallen.

^tan.^erath.

Herren .

.^d. .^äberlln, ...^einfelden.

.^. .^ohI, in ^erisa^.

.^ug. BoreI. ^euenburg.

^. .^. Stählin, machen.

^m. Freh, in Arlesheim.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalräthlichen Petitionskommission, betreffend eine Petition in Sachen der scheizerisch-französischen Uebereinkunft zum Schuze des literarischen, künstlerischen und industriellen Eigenthums. (Vom 10. Juli 1867.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1867

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.10.1867

Date Data Seite

705-711

Page Pagina Ref. No

10 005 576

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.