769
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Hundes # S T #
Änderungen im diplomatischen Korps vom 5. bis 10. März 1951 Iran. Herr Anouchirava Kazemi, Dritter Sekretär, der auf einen andern Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.
Jugoslawien. Herr Radovan Urosev, Gesandtschaftssekretär, der auf einen andern Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr an, Polen. Herr Andrzej Minkowski, Zweiter Sekretär, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.
110
Vorladung Es wird als Beschuldigter in kriegswirtschaftlichem Strafverfahren vorgeladen : bezahlten kriegswirtschaftlichen Busse in Haft. Die Verhandlung vor dem Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes findet am 2. April 1951, vormittags 9 Uhr, im Bezirksgericht in Horgen statt. Akteneinsicht Gerichtskanzlei, St. Peterstrasse 10, Zürich l, Tel. 051 23 87 68.
Zürich, den 9. März 1951.
9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Wettach
110
Urteil Das 5. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 21. Aubekannten Aufenthaltes, erkannt: verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch unerlaubten Handel mit Gold. Sie wird deswegen in Abwesenheit verurteilt:
770
1. zu einer Busse von Fr. 1200; 2. zu den Kosten im .Betrage von Fr. 433.70; 3. v.ur Erstattung eines unrechtmässig erzielten Vermögens Vorteils von Fr. 2780 an die Bundeskasse, wovon für den Betrag von Fr. 1000 unter solidarischer Haftung des Mitangeschuldigten Kronauer.
Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist; der Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.
'.
~ .
·2. Das vorstehende Urteil erwächst in Eechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren begründet, datiert und unterzeichnet dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bern einzureichen.
Chur, den 9. März 1951.
5. 'kriegswirtschaftliches Strafgericht: Dr. P. JÖrimann
Urteil
erkannt: verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch unerlaubten Handel mit Gold. Er wird deswegen in Abwesenheit verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 2500; 2. zu den Kosten im Betrage von Fr. 894.20; 3. üur Erstattung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr. 9000 an die i Bundeskasse ; .
4. die Beedereigenossenschaft Zürich, Seidengasse 16, wird für 9/10 von Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt.
Es wird verfügt: l. Dieses Urteil ist dem Verurteilten durch Publikation im Bundeeblatt zu eröffnen.
771 !. Das vorstehende Urteil erwächst in Eechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation erklärt ·wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren begründet, datiert und unterzeichnet dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bern einzureichen.
Chur, den S.März 1951.
5. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Dr. P. Jörimann
Urteil
nunmehr unbekannten Aufenthaltes, erkannt: gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch unerlaubten Handel mit Gold. Er wird deswegen in Abwesenheit verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 3000; 2. zu den Kosten im Betrage von Fr, 689.50 ; 3. der beschlagnahmte Betrag von Fr. 3000 wird gerichtlich eingezogen und mit der Busse verrechnet.
Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dein Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.
2. Das vorstehende Urteil erwächst in Kechtlkraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren begründet, datiert und unterzeichnet dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bern einzureichen.
Chur, den 9. März 1951.
5. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Dr. P. Jörimann
772
Urteil
bekannten Aufenthaltes, erkannt: verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch unerlaubten Handel mit Gold. Er wird deswegen in Abwesenheit verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 2500; 2. zu den Kosten im Betrage von Fr. 662.70; 8. zur Erstattung des widerrechtlichen Gewinnes von Fr, 7000 an die Eundeskasse.
Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.
2. Das vorstehende Urteil erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren begründet, datiert und unterzeichnet dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bern einzureichen.
Chur, den 9. März 1951.
5. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Dr. F. Jörimann
Urteil Der Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes hat in seiner zurzeit in Strafhaft in Deutschland, erkannt:
773
verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch unerlaubten Handel mit Gold. Er wird deswegen in Abwesenheit verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 500; 2. zu den Kosten im Betrage von Fr. 184.25; 8, die beim Verurteilten und Gerteis beschlagnahmten 289 Goldstücke à Fr. 20 sind zu verwerten. Der Verwertungserlös ist im Sinne der Motive zu verwenden.
Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.
2. Das vorstehende Urteil erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren begründet, datiert und unterzeichnet dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bern einzureichen.
Chur, den 9. März 1951.
5. kriegswirtschaftliches 110
Strafgericht,
Der Einzelrichter: Dr. F. Jörimann
# S T #
Wettbewerb- and Stellenausschreibungen sowie Anzeigen Verschollenheitsruf
Das Bezirksgericht St. Gallen, 2. Abteilung, hat mit Beschluss vom 1. März 1951 die Einleitung des Verschollenerklärungsverfahren angeordnet über Johann Georg Usy, von Götzis (Vorarlberg), geb. 22. November 1850, Ehemann der M. Sofie geb. Haggenmüller, sowie über dessen Kinder Barbara, geb. 15. April 1882, Johann, geb. 25. November 1885, Karl Vith, geb. 2. November 1889, Marie, geb. 12. August 1898, und Anna, geb. 5. März 1896, sämtliche unbekannten Aufenthaltes. Dem erstgenannten ist aus dem Nachlass Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. III.
53
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1951
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
11
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.03.1951
Date Data Seite
769-773
Page Pagina Ref. No
10 037 384
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.