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Bundesblatt

103. Jahrgang

Bern, den 12. Oktober 1951

Band III

Erscheint wöchentlich. Preis US franken im Jahr, 15 franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postebestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. --Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern

Ablauf der Referendumsfrist

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10. Januar 1952

Bundesgesetz über

die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) (Vom 3. Oktober 1951) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bis 32, 32bis 34ter sowie 23bis 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1951*), : in der Absicht, einen gesunden Bauernstand und im Dienste der Landesversorgung eine leistungsfähige Landwirtschaft zu erhalten und sie unter Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft zu fördern, beschliesst: ' Einleitung ' . . ·' ; Art. l .

: , 1 Das Gesetz findet Anwendung auf die Landwirtschaft sowie auf A. Geltungsandere Wirtschaftszweige, soweit diese von den darin enthaltenen Bebereich Stimmungen betroffen werden.

; 2 Weitere Bestimmungen zur Abgrenzung des Geltungsbereiches des Gesetzes kann der Bundesrat auf dem Verordnungswege erlassen.

*) BEI 1951, II, 133.

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

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B. Berggebiete

C. Beratende Kommission

D. Fachausschüsse

A. Bäuerliche Berufslehre

Art. 2 Bei der Durchführung des Gesetzes sind die erschwerten Produktions- und Lebensbedingungen in den Berggebieten besonders zu berücksichtigen.

2 Der Bundesrat bestimmt die Abgrenzung der Berggebiete.

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Art. 3 Der Bundesrat bestellt eine ständige beratende Kommission von 15 Mitgliedern, mit der Aufgabe, sich über die landwirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Gesamtwirtschaft auszusprechen.

Dieser Kommission sind die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Massnahmen von allgemeiner Bedeutung, insbesondere solche gemäss Artikel 28 und 26, vor ihrem Erlass zur Begutachtung zu unterbreiten.

2 In der Kommission sind den Hauptgruppen der schweizerischen Wirtschaft und den Konsumenten angemessene Vertretungen1 einzuräumen.

Art. 4 1 Die in diesem Gesetz mit bestimmten Aufgaben betrauten Behörden haben überall dort, wo ein Bedürfnis besteht, insbesondere bei der Durchführung der Artikel 23 und 81, Fachausschüsse zu bestellen, in denen die beteiligten Kreise, unter Berücksichtigung der Berggebiete, vertreten sind.

2 Diese Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Behörden beim Vollzug des Gesetzes zu beraten und ihnen Vorschläge zu unterbreiten.

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Erster Titel Landwirtschaftliches Bilduiigs- und Versuchswesen Erster Abschnitt Das Bildungswesen Art. 5 1 Die von den Kantonen oder mit ihrem Einverständnis von den Berufsverbänden organisierte bäuerliche Berufslehre hat folgenden Bedingungen zu entsprechen.: a. die Lehre hat mindestens zwei Jahre zu dauern; 6. die Lehrmeister müssen Gewähr für eine berufstüchtige und verständnisvolle Ausbildung der Lehrlinge bieten; c. das Lehrverhältnis muss durch einen Lehrvertrag geregelt werden.

2 Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den Kantonen die allgemeinen Voraussetzungen des Lehrverhältnisses, das Recht zur Annahme von Lehrlingen, den Abschluss des Lehrvertrages, die Pf hebten der Lehrlinge und der Lehrmeister, die Aufsicht über das Lehrverhältnis, seine Dauer und Auflösung sowie die Lehrabschlussprüfung und die Ausstellung des Abgangszeugnisses.

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Die Kantone sind ermächtigt, weitergehende Bedingungen aufzustellen.

Art. 6 1 Der Bund fördert die landwirtschaftlichen Fortbildungsschulen B. Schulen und Ersowie den landwirtschaftlichen Unterricht an allgemeinen Portbildungs- gänzungsunterricht schulen unter folgenden Bedingungen: . a. für die bäuerliche Jugend, die keine andern gleichwertigen Kurse ' schulen TMgS" oder Schulen besucht, hat die Fortbildungsschule mindestens zwei Winterhalbjahre zu dauern; fe. der Unteiricht muss, entsprechend einem allgemeinen, vom Bundesrat genehmigten Nprmallehrplan, eine Mindestzahl Stunden für eigentliche landwirtschaftliche Fächer umfassen; .

c. in den allgemeinen Fortbildungsschulen ist der landwirtschaftliche Fachunterricht, wenn möglich, von den allgemeinen Fächern zu trennen; i d. der Unterricht in den eigentlichen landwirtschaftlichen Fächern ist in der Regel von fachlich geschulten Lehrkräften zu erteilen.

2 In Berggebieten wird auch die handwerkliche Ausbildung in gleicher Weise unterstützt wie der Unterricht nach Absatz 1.

Art. 7 Der Bund fördert den Unterricht in den Fächern der Landwirt- II. Berufsschulen schaft an folgenden Schulen, die von den Kantonen oder den landwirtschaftlichen und gemeinnützigen Organisationen errichtet und betrieben werden : a. .landwirtschaftliche und alpwirtschaftliche Schulen ; : 6. Spezialschulen für Milchverarbeitung, Gemüse- und Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Obst- und Traubenverwertung, Geflügelzucht : und für allfällige andere Betriebszweige.

2 Wenn solche Schulen Anspruch auf Bundesbeiträge erheben, müssen ihre Lehrpläne den Mindestanforderungen der vom Bundesrat genehmigten allgemeinen Noimen entsprechen. Der Bundesrat regelt die Mindestbedingungen für die Wählbarkeit des Lehrpersonals, für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen und für die Ausstellung der Abgangszeugnisse.

: Art. 8 ' ', 1 Der Bundesrat achtet bei der Zuerkennung von Beiträgen darauf, ni.Ausbiidungszlel dass neben der beruflichen Ausbildung auch die Allgemeinbildung und die bäuerlichen Kulturbestrebungen gefördert werden.

2 Den Berufsschulen ist vor allem die Aufgabe gestellt, den Schülern auf dem Wege des theoretischen und praktischen Unterrichts die unerlässlichen Kenntnisse für eine tüchtige Berufsausbildung zu vermitteln.

3 Die landwirtschaftlichen Fortbildungsschulen sollen in erster Linie dem praktischen Berufsunterricht dienen.

1

132 Ar. 9 IV. Prüfungswesen 1. Berufsprüfung a. Zweck und Bewerber

b. Durchführung

.2. Meisterprüfung

C. Vorträge und Kurse, Beratungsdienst, Inspektionen

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Die Durchführung und Unterstützung von bäuerlichen Berufsprüfungen soll die in d?r Landwirtschaft hauptberuflich tätigen Personen anregen, sich die zu einer erfolgreichen Berufsausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse anzueignen.

2 Wer den Hauptberuf in der Landwirtschaft nach dem 18. Lebensjahr während mehrerer Jahre ausgeübt und die Kurse einer bäuerlichen Berufsschule oder die vorbereitenden Spezialkurse besucht hat, wird zur Berufsprüfung zugelassen.

Art. 10 1 Die Berufsprüfungen werden von den Kantonen oder untsr ihrer Leitung von den in Artikel 7 genannten Schulen oder geeigneten Berufsverbänden durchgeführt.

2 Der Bundesrat erlässt allgemeine Normen über die Zulassung zu den Prüfungen und über deren Durchführung, über die an die Bewerber zu stellenden Anforderungen und über die Verleihung des Fähigkeits: zeugnisses.

Art. 11 1 Den Inhabern eines Fähigkeitszeugnisses gemäss Artikel 10 oder eines andern gleichwertigen Ausweises soll Gelegenheit zur Ablegung der Meisterprüfung geboten werden.

2 Die Meisterprüfungen können durch die vom Bund anerkannten landwirtschaftlichen Hauptvereine unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.

3 Für die Durchführung der Prüfung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung.

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; : ' Art. 12 .

Der Bund unterstützt: a. die von den Kantonen geschaffenen oder von ihnen anerkannten landwiitschaftlichen Zentralstellen sowie den landwirtschaftlichen Beratungs- und Inspektionsdienst ; b. die von den Kantonen, den Berufsverbänden, Hauptvereinen und kantonalen Organisationen veranstalteten landwirtschaftlichen Kurse und Vorträge mit berufsbildendem Zweck.

Art. 18: D. Beiträge für i Der Bundesrat kann an Studierende, die sich als Ingenieur-Agroi-örs'chün^s1- nom, als Fächlehrer, als Kulturingenieur oder als Lehrerin für bäuerliche zwecke Haushaltungsschulen ausbilden wollen, Stipendien ausrichten, unter dem Vorbehalt gleich hoher kantonaler Leistungen.

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Der Bundesrät kann besonders wertvolle, der Förderung der Landwirtschaft dienende Spezialarbeiten sowie Studienreisen von landwirtschaftlichen Lehrkräften unterstützen.

Art. 14 1

Zur Förderung der beruflichen Ausbildung gewährt der Bund jährliche oder einmalige Beiträge: : 1. an die in den vorstehenden Artikeln genannten Einrichtungen, wobei folgende Eichtlinien einzuhalten sind: a.' an die in den Artikeln 6 und 7 genannten Schulen dürfen Beiträge bis zur Hälfte der Ausgaben für Besoldungen und allgemeine Lehrmittel gewährt ; werden, jedoch nur, wenn Schüler aus andern Gemeinden und andern Kantonen unter den gleichen Bedingun; , gen, abgesehen von den Internatskosten, wie die Ortsansässigen oder die Kantonsangehörigen aufgenommen werden; b. die Beiträge für landwirtschaftliche Zentralstellen, landwirtschaftliche Kurse und Vorträge und für den B.eratungs- und Inspektionsdienst dürfen die Hälfte der für die Besoldung, Taggelder und Honorare entrichteten Entschädigungen und. der Keisekosten ; nicht übersteigen; o. die Beiträge für Studienreisen oder Spezialforschungen können bis zur Hälfte der nicht durch anderweitige Zuwendungen gedeckten Auslagen, die Beiträge für die Exkursionen der Berufsschulen bis zur Hälfte der Fahrkosten gehen ; : 2. an die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften, Inspektoren, : landwirtschaftlichen Betriebsberatern und Kursleitern sowie an Instruktionskurse für Prüfungsexperten bis zur Höhe der Ausgaben, die nicht durch anderweitige Zuwendungen gedeckt sind ; 3. an die vorschriftsgemäss durchgeführten Lehrabschluss-, Berufs- und Meisterprüfungen bis zur Hälfte der aus ihrer Durchführung erwachsenen Ausgaben; 4. an die von der zuständigen Bundesbehörde anerkannten, an die Schüler angegebenen Lehrmittel und Lehrbücher bis zu .einem Drittel de.r Gestehungskosten; 5. an Neu- und Erweiterungsbauten, die ausschliesslich der beruflichen Ausbildung dienen, jedoch im Einzelfall beschränkt auf höchstens einen Fünftel der Baukosten und auf einen Betrag von 200 000 Franken.

2 Die festgelegten Ansätze gelten als Höchstansätze; Eichtschnur der Bemessung soll im übrigen der Grundsatz sein, dass der Bund -mit diesen Beiträgen die berufliche Ausbildung durch sachkundige Lehrkräfte fördert.

E. Beiträge für die berufliche Ausbildung

134 Art. 15 F. Ausbildung der Bäuerinnen

Der Bund fördert auch die haus- und landwirtschaftliche Ausbildung der weiblichen bäuerlichen Jugend und der Bäuerinnen sinngemäss nach Artikel 5 bis 14 dieses Gesetzes. Die Artikel 51 bis 53 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung bleiben vorbehalten.

Zweiter Abschnitt Das Versuchswesen

A. Eidgenössiche Versuchs- und Untersuchungsanstalten

B. VersuchsK^ntone und der landwirtschafthchen Organisationen

Art. 16 . . ' Der Bund unterhält in verschiedenen Landesgegenden Versuchsund Untersuchungsanstalten, die mit den erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und den für ihre Tätigkeit unerlässlichen Gutsbetrieben auszustatten sind. Er fördert ferner das kulturtechnische Versuchswesen.

2 Der Bund kann den Instituten der landwirtschaftlichen und der kulturtechnischen Abteilung der Eidgenössischen Technischen Hochschule oder entsprechenden andern Instituten bestimmte Speziälforschungen übertragen und ihre Durchführung unterstützen.

1

Art. 17 Der Bundesrat kann landwirtschaftliche Versuchsanstalten der Kantone durch Beiträge unterstützen, ebenso Versuche und Untersuchungen, dje durch die Kantone oder durch landwirtschaftliche Organisationen I H M nach Anhören der eidgenossischen Versuchsanstalten oder der Abteilung für Landwirtschaft durchgeführt werden, ferner Spezialforschungen, die einem ' allgemeinen Bedürfnis entsprechen.

Zweiter Titel Wirtschaftliche Bestimmungen Erster Abschnitt Produktion und Absatz, Ein- und Ausfuhr, Preise Art. 18

A. Produktion I. Grundsatz

Die Bestimmungen dieses Abschnittes (Art. 19 bis 31) sind unter Berücksichtigung der durch die Natur gegebenen Verbältnisse so anzuwenden, dass die landwirtschaftliche Produktion die Landesversorgung soweit als möglich gewährleistet, der Aufnahmefähigkeit des einheimischen Marktes entspricht und den Möglichkeiten der Ausfuhr genügt.

135 Art. 19 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhören der Kantone, der bera- n. Erhaltung tenden Kommission und der zuständigen landwirtschaftlichen Organi-und Anpassung sationen, unter Rücksichtnahme auf die Interessen der andern Wirt- der Tierbestände schaftszweige und die Lage der übrigen Bevölkerung, im Rahmen dieses Gesetzes die nötigen Massnahmen zu ergreifen: a. zur Erhaltung einer Ackerfläche, welche die Anpassung der Produktion an die Absatzmöglichkeiten erleichtert, eine vielseitige landwirtschaftliche Erzeugung erlaubt und es gestattet, in Zeiten drohender oder bereits eingetr etener Störung der Zufuhr den Ackerbau innert nützlicher Frist auszudehnen; .

; b. zur Anpassung der Tierbestände an die betriebs- und landeseigene Futtergrundlage, sofern die Absatzverhältnisse für vieh- und milchwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere wirtschaftliche Gründe es zwingend verlangen.

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Zu diesen Zwecken kann der Buhdesrat auch die Einfuhr von Futtermitteln. Stroh und Streue beschränken und mit Preiszuschlägen belasten; verhältnismässige Preiszuschläge können auch auf Waren erhoben werden, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen.

2 Der Bundesrat kann nach Anhören, der beteiligten Kreise im. Eahmen eines Anbauprogramme für die einzelnen Kantone Richtfläche für den Ackerbau bestimmen und ihnen bei drohender oder bereits eingetretener Störung der Zufuhr zeitlich beschränkte Anbauverpflichtungen auferlegen. Die Verteilung der Ackerflächen auf die einzelnen Gemeinden und Betriebe sowie die Kontrolle über den Anbau sind Sache der Kantone.

.. ' : Art. 20 1

1 Im Interesse der Erhaltung des Ackerbaues kann der Bund den Anbau von Futtergetreide, das in reifem Zustande geerntet wird und, sofern es sich zur Sicherung einer genügenden Anbaubereitschaft für Zeiten gestörter Zufuhr als nötig erweist, auch den Anbau anderer Ackerfrüchte durch Prämien fördern. Der Bundesrat ist ermächtigt, soweit es zweckmässiger ist, an Stelle oder in Verbindung mit der Anbauprämie andere, gleichwertige Förderungsmittel anzuwenden, wie die Abnahme der Ware beim Produzenten zu angemessenen Bedingungen 2 Die zur Deckung der Kosten erforderlichen Mittel werden den Erträgnissen von Preiszuschlägen gemäss Artikel 19 entnommen.

.

in.Anbauprämien

Art. 21

Betriebe mit gewerblicher Tierhaltung können durch den Bund iv. Gewerbliche zur Abnahme geeigneter inländischer Futtermittel verpflichtet werden. Tierhaltung Dabei ist auf besondere Verhältnisse angemessen Bücksicht zu nehmen.

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V. Selbstversorgung

B. Ein- und Ausfahr I. Einfuhr

Art. 22 Die Landwirtschaft hat sich, soweit ihr das zugemutet werden kann, mit betriebseigenen Erzeugnissen selbst zu versorgen.

2 Der Bundesrat kann, im Einvernehmen mit den Kantonen und nach Anhören der beratenden Kommission und der zuständigen landwirtschaftlichen Organisationen, Vorschriften über die Selbstversorgung : erlassen.

1

Art. 23 : Sofern der Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu Preisen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes angemessen sind, durch die Einfuhr gefährdet wird, ist der Bundesrat befugt, unter Rücksichtnahme auf die andern Wirtschaftszweige: a. die Einfuhr gleichartiger Erzeugnisse mengenmässig zu beschränken; o. für die Einfuhr gleichartiger Erzeugnisse, die eine bestimmte Menge überschreiten,' Zollzuschläge zu erheben; .

c. die Importeure zur Übernahme von gleichartigen Erzeugnissen inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität in einem zumutbaren Verhältnis zur Einfuhr zu verpflichten und die hierzu nötigen Massnahmen zu treffen und Vorschriften zu erlassen.

2 Wenn für die Verwertung eines einheimischen landwirtschaftlichen Erzeugnisses infolge der Einfuhr eines nicht gleichartigen Produktes eine nicht mehr tragbare Konkurrenz entsteht, kann von dem in Absatz l festgelegten Grundsatz der Gleichartigkeit vorübergehend abgewichen werden. Unter solchen Umständen kann der Bundesrat durch Massnahmen im Sinne von Absatz l auch die Einfuhr von ähnlichen Produkten in angemessenen Grenzen halten, und zwar bereits vor der inländischen Ernte oder der Periode des grössten inländischen Angebotes solcher Erzeugnisse. Über derartige Beschlüsse, die nur im Rahmen der jeweils geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zulässig sind, ist der Bundesversammlung in der Regel jährlich zweimal Bericht zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die in Artikel 26 genannten Speiseöle, Speisefette und die zu ihrer Herstellung notwendigen Rohstoffe und Halbfabrikate.

3 Sofern die Einfuhr bewilligungspflichtig ist, sind die Einfuhrberechtigungen periodisch neu zu ordnen, wobei eine ausreichende Kontingentsreserve zur Anpassung an wechselnde Verhältnisse zu schaffen ist.

^ 4 Den Produzenten landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die durch Massnahmen im Sinne dieses Artikels geschützt werden, und ihren Verwerterorganisationen sind in der Regel für solche Produkte keine Einfuhrbewilligungen zu erteilen.

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: .

Art. 24 Der Bund fördert die Ausfuhr von Nutz- und Zuchttieren, von n. Ausfuhr Erzeugnissen der Vieh- und Milchwirtschaft und des Obst- und Weinbaues.

2 Allfällige Beiträge des Bundes für die Ausfuhr von Nutz- und Zuchttieren sowie von vieh- und milchwirtschaftlichen Erzeugnissen sind vorab aus dem Ertrag der nach diesem Gesetz erhobenen Zuschläge und Abgaben zu decken.

' 3 Liegt ein Bedürfnis vor, bestimmte Eichtlinien über Qualität und Preise im In- oder Ausland einzuhalten, so kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Ausfuhr der Bewilligungspflicht unterstellen und die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen mit entsprechenden Auflagen verbinden.

; 1 Art, 25 . , 1 Um Preiszusammenbrüche bei wichtigen landwirtschaftlichen c. VerwertungsProdukten zu vermeiden, kann der Bund nach Anhören der ; beratenden Kommission befristete Einzelaktionen zur Marktentlastung im Sinne der von PreiszuÜberschussverwertung insbesondere durch Unterstützung der Lagerhaitung durchführen oder sich an den Kosten solcher Massnahmen beteiligen sowie weitere im allgemeinen Interesse liegende Massnahmen zur Absatz- Produzenten förderung unterstützen. Diese Zuwendungen können von angemessenen Beiträgen der interessierten Organisationen abhängig gemacht werden.

Die Aufwendungen des Bundes sind vorab aus dem Ertrag der nach diesem Gesetz erhobenen Zuschläge und Abgaben zu decken.

: 2 Der Bundesrat kann die bäuerlichen Produzenten,, wenn sich Verwertungsschwierigkeiten ergeben, verpflichten, von Betrieben, : die ihre Erzeugnisse verarbeiten, Produkte, Nebenerzeugnisse und Abfälle zum Verbrauch im eigenen Betrieb oder Haushalt in tragbaren Mengen : und zu angemessenen Preiseil zurückzunehmen.

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Art. 26 Zur Sicherung einer geordneten Versorgung des Landes mit Milch II. Massnahmen und Milchprodukten und zur Förderung des Absatzes von Milch: zu der Milch-^ Preisen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes angemessen sind, Wirtschaft kann die Bundesversammlung, unter Berücksichtigung der Interesse1. Inhaltalt der Gesamtwirtschaft : : !

' a. Anordnungen über Erzeugung, Qualität, Ablieferung und Verwertung von Milch und Milchprodukten treffen; b, die Erhebung von Abgabe auf Konsummilch und Konsumrahm sowie auf der Einfuhr von Butter, Trocken- und Kondensmilch, ferner von Speiseölen und Speisefetten, mit Einschluss der zu 1 ihrer Herstellung notwendigen Eohstoffe und Halbfabrikate !

anordnen; die Erträgnisse dieser Abgaben sind zur Senkung 1

138 der Preise von Milchprodukten und einheimischen Speisefetten und zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden; c. die Einfuhrberechtigung für Butter auf eine Zentralstelle übertragen ; d. nach Anhören der Fachorganisationen, der lokalen Behörden und Interessenten und unter Berücksichtigung der, örtlichen Verhältnisse Vorschriften über die zweckmässige und kostensparende Sammlung und Verteilung der Konsummilch erlassen, insbesondere auch durch Verhinderung einer übersetzten Zahl .von Milchgeschäften und durch die Quartiereinteilung im Milchhandel.

Befriedigt die Bedienung nicht, so ist dem Verbraucher die Möglichkeit zu bieten, den Lieferanten zu wechseln.

2 Die Vorschriften über die Milchgewinnung, die Verarbeitung, die Qualität und die Leistung von Abgaben gelten auch für Milchproduzenten, welche Milch oder Milcherzeugnisse direkt in den Verkehr bringen.

3 Ergeben sich trotz dieser Massnahmen Überschüsse an Milch oder Milchprodukten, so hat der Bundesrat für Milchprodukte die in Artikel 25, Absatz 2, vorgesehenen Anordnungen zu treffen.

4 Wenn die Massnahmen nach den Absätzen l und 3 nicht genügen, um den Absatz der Milch und Milchprodukte zu Preisen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes angemessen sind, zu erzielen, so kann die . Bundesversammlung die Importeure von Speiseölen und Speisefetten und der zu ihrer Herstellung dienenden Eohstoffe und Halbfabrikate verpflichten, Butterüberschüsse zur Beimischung zu den Speisefetten zu übernehmen. Bei der Festsetzung der zu übernehmenden Mengen und des Übernahmepreises ist auf die Absatzmöglichkeiten und die Belastung der Öle und Fette gemäss Absatz l, lit. b, Eücksicht zu nehmen. Die Beteiligten sind vor der Beschlussfassung anzuhören.

5 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Übernahme von Butterüberschüssen durch eine dem nicht übernommenen Pflichtquantum entsprechende Abgabe ersetzt werden; die Erträgnisse dieser Abgabe sind gemäss Absatz l, lit. &, zu verwenden.

2. Geitungs-

Art. 27 · .

Als Milch und Milchprodukte im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten Konsummilch, Konsumrahm, Milch, für die Butter- und Käsefabrikation, Butter, Käse, Trocken- .und Kondensmilch.

Art. 28 1 D. Bedingungen Der Bundesrat kann die Abnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse Abnahme durch den Bund, durch in seinem Auftrag handelnde Verbände und V0n und0fü?ten Firmen un(l durch Importeure, die zur Übernahme inländischer Erzeugandere nisse verpflichtet werden, von der Einhaltung der Verpflichtungen der

Vergünstigungen

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Artikel 19, 21, 22 und 25 Absatz 2, und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften abhängig machen.

2 Das gleiche gilt für den Fall der Zusicherung bestimmter Produktenpreise, der Ausrichtung von Bundesbeiträgen sowie der Gewährung von . Frachtbeiträgen und anderer Vergünstigungen.

Art. 29 1

Die im Eahmen dieses Gesetzes vorgesehenen Massnahmen sind E. Preise -So anzuwenden, dass für die einheimischen landwirtschaftlichen Erzeug- I. Allgemeines nisse guter Qualität Preise erzielt werden können, die die mittleren Produktionskosten rationell geführter und zu normalen Bedingungen übernommener landwirtschaftlicher Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre decken. .

.

.

2 Dabei ist auf die andern Wirtschaftszweige und auf die ökonomische Lage der übrigen Bevölkerungsschichten Eücksicht zu nehmen.

Art. 30 Die in den Artikeln 18 und 19 umschriebenen Zwecke sind vor n. Preisparität allem durch angemessene Preisparität zwischen den einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebszweigen anzustreben.

Art. 31 Der Bundesrat kann im Sinne der in den Artikeln 29 und 30 auf- III Eichtpreise gestellten Grundsätze Eichtpreise für einheimische landwirtschaftliche Erzeugnisse festsetzen.

: Zweiter Abschnitt Erhebungen und Statistik, Ausstellungen

Art. 32 !

Zur Beschaffung der für den richtigen Vollzug des Gesetzes unerläss- A. Statistik I. Im liehen Grundlagen fördert der Bund den Ausbau der gesamten Land· , allgemeinen wirtschaftsstatistik.

Art. 33 Der Bund führt einen Produktionskataster.

II. Besondere , Art. 34 1

Erhebungen 1. Produktionskataster

Die Kantone haben die Erträge der Rebberge allj ährlich festzu- 2- Bestandes.

aufnahmen stellen.

-.

2 Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, für weitere Erzeugnisse Erhebungen anzustellen und Erntedeklarationen oder andere Bestandesaufnahmen durchzuführen.

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3. Tierzählungen

4. Kostentragung

B. Buchhaltungserhebungen

C. Auskunftspflicht

D. Landwirtschaftliche Ausstellungen

Art. 85 Mindestens alle fünf Jahre sind eidgenössische Tierzählungen durchzuführen.

2 Wenn ein Bedürfnis vorhanden ist, können Zwischenerhebungen nach der repräsentativen Methode angeordnet werden.

1

Art. 86 Bei Bestandesaufnahmen und sonstigen Erhebungen, die sich über das ganze Land erstrecken, trägt der Bund die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen, der Herstellung der Fragebogen sowie der Nachprüfung und Auswertung des Materials. Die Auslagen für die Verteilung, das Einsammeln und das Zählen der Fragebogen und die Entschädigung der Kontrollorgane gehen auf Kosten der Kantone.

2 Über die Verteilung der Kosten anderer Erhebungen entscheidet der Bundesrat von Fall zu Fall.

3 Der Bundesrat sorgt für die Veröffentlichung der Ergebnisse.

1

· !

Art. 37 Der Bundesrat kann die betriebswirtschaftlichen Erhebungen des Schweizerischen Bauernsekretariats durch Beiträge bis zu einem Drittel der Kosten unterstützen unter der Bedingung, dass ihm die Nachprüfung der Erhebungen ermöglicht wird.

Art. 88 Den mit der Handhabung des Gesetzes und mit dar Aufsicht über dessen Vollzug betrauten Personen sind alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 89 1 Der Bund unterstützt allgemeine schweizerische landwirtschaftliche Ausstellungen, die nicht öfters als von sechs zu sechs Jahren in den verschiedenen Teilen des Landes stattfinden.

2 Nach den gleichen Grundsätzen können Beiträge an grössere gesamtschweizerische oder interkantonale Ausstellungen wichtiger landwirtschaftlicher Betriebszweige ausgerichtet werden, sofern diese nicht in einem Jahr durchgeführt werden, in dem eine allgemeine landwirtschaftliche Ausstellung stattfindet.

3 Die Buridesbeitiäge werden unabhängig von Kantonsbeiträgen festgesetzt und sind'in der Eegel zur Ausrichtung von Prämien an die Aussteller bestimmt.

4 Der Bundesrat kann die Beteiligung schweizerischer Körperschaften an internationalen landwirtschaftlichen Vereinigungen, Ausstellungen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen durch Beiträge erleichtern.

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Dritter Titel

.

Sonderbestimmungen für einzelne Produktionszweige Erster Abschnitt Pflanzenbau Art. 40 : Der Bund unterstützt die Bestrebungen zur Züchtung hochwertiger, A. Pflanzenden Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasster Nutz- züht ° ups pflanzen; er kann zu diesem Zwecke insbesondere: a. für Sortenanbauversuch und Feldbesichtigungen, die gemäss den Weisungen der zuständigen eidgenössischen Versuchsanstalten oder unter ihrer Leitung durchgeführt werden, Beiträge ausrichten ; b. für die Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten sowie für die Erhaltung von wertvollen alten Landsorten Prämien entrichten; c. den Saatzuchtgenossenschaften für die Vermittlung von feldbesichtigtem und anerkanntem Saatgut von Futtergetreide und anderen Ackergewächsen Umsatz- und Verbilligungsbeiträge verabfolgen.

Art. 41 ; i In Berggebieten werden die Errichtung von Musterbetrieben oder B. Förderungsdie Anlage von Musteräckern und die gemeindeweise oder gemeinschafthohe Anschaffung und Benützung landwirtschaftlicher Maschinen und gebieten : Einrichtungen durch Beiträge unterstützt.

, Zweiter Abschnitt Bebbau Art. 42 1

:

:

Der Eebbau soll, unter Berücksichtigung der durch die Natur ge- A. Produktionsgebenen Verhältnisse, den Bedürfnissen und der Aufnahmefähigkeit des riht c ung einheimischen Marktes möglichst angepasst werden.

2 Zu diesem Zwecke trifft der Bundesrat, im Einvernehmen mit den Kantonen und nach Anhören der beteiligten Berufsverbände, Massnahmen, um a. die Qualitätsproduktion zu fördern; fe. die Produktion an qualitativ ungenügendem Wem zu vermindern und durch wertvolle Sorten zu ersetzen; c. den Absatz von Tafeltrauben sowie die anderweitige alkoholfreie ; . TraubenVerwertung zu fördern; d. die Weinlesekontrolle zu unterstützen.

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B. Bebbaukataster

C. Zulässige Sorten

D. Erneuerung von Rebbergen

E. Abgaben zur Deckung der Kosten

Art. 43 Um die Bebgebiete zu bezeichnen und abzugrenzen, die sich für die Weinproduktion eignen, erstellt der Bond in Zusammenarbeit mit den Kantonen einen Bebbaukataster. Die im Bahmen dieses Abschnittes vom Bund zugunsten des Bebbaues getroffenen technischen Massnahmen sind auf die vom Bebbaukataster bezeichneten Gebiete beschränkt.

Art. 44 Der Bundesrat erlässt im Einvernehmen mit den Kantonen und nach Anhören der interessierten Fachverbände Vorschriften über Sortenwahl, Züchtung, Vermehrung und Einfuhr von Beben, Stecklingen und Unterlagenhölzern sowie über den Anbau mit geeigneten Sorten.

2 Von einem durch den Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt an ist der' Bebbau mit ungeeigneten Sorten von jeglichen Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen ausgeschlossen.

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Art. 45 Der Bund unterstützt die Erneuerung der Bebberge mit qualitativ wertvollen, gegen die Beblaus widerstandsfähigen Beben.

2 Die Bundesbeiträge dürfen einen Viertel der durchschnittlichen Erneuerungskosten nicht übersteigen und nicht höher sein als die Bei'· träge der Kantone.

Art. 46 1 Für die Deckung der dem Bunde aus der Förderung des.Bebbaues und der Verwertung der Erzeugnisse erwachsenden Kosten wird bei der Einfuhr von Wein und Weinmost eine Abgabe erhoben.

2 Zur vermehrten Förderung der verbilligten Abgabe inländischer Trauben und Traubensäfte kann diese Abgabe auch auf die Einfuhr solcher Produkte und auf Traubenkonzentrate ausgedehnt werden, nicht aber auf Tafeltrauben.

3 Allfällige Überschüsse dienen der Äufnung eines Bebbaufonds.

1

Dritter Abschnitt

A. Zuchtziel und Zuchttyp, Tierhygiene

Tierzucht Art. 47 1 In der Tierzucht sind allgemein den verschiedenen Gattungen und Bässen entsprechende gute Dauerleistungen, eine gute Fruchtbarkeit und Futterverwertung sowie zweckmässige Körperformen anzustreben.

2 In besonderem Masse sollen Züchter und Tierhalter die Grundsätze zur Förderung von Gesundheit und Widerstandskraft der Zucht- und Nutztiere beachten.

143 :

Art. 48

3

Zur alicemeinen Zuchtförderung sowie zur Erzeugung und Siehe- B. Beschaffung, j i · j.

î-i,-v -r.

i,i J · j T, £ Haltung und rung einer gesunden, leistungsfähigen Nachzucht ordnen und beautVerwendung sichtigen die Kantone, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volks- ^^16TM Wirtschaftsdepartement, die Beschaffung, Haltung und Verwendung der zur Zucht bestimmten Stiere, Eber. Ziegenböcke und Widder.

2 Im Einvernehmen mit den Kantonen ordnet das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Beschaffung, Haltung und Verwendung !

der Zuchthengste.

Art, 49 Stiere, Eber, Ziegenböcke und Widder dürfen zur Zucht nur ver- e. Anerkennung wendet werden, wenn sie durch eine kantonale Schaukommission an- "zuchttïere erkannt worden sind. Im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement können für die Beurteilung auch die von den Zuchtverbänden ernannten Kommissionen als zuständig erklärt werden.

2 Hengste dürfen zur Zucht nur verwendet werden, wenn sie durch eine eidgenössische oder kantonale Schaukommission anerkannt worden sind. Diese Kommission wird vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet oder zuständig erklärt.

; 3 Die Schaukommissionen haben nach den Richtlinien des Artikels 47 zu entscheiden.

1

Art, 50 ; Zur Förderung der Pferdezucht unterhält der Bund ein Hengstenund Fohlendepot mit angeschlossenem Gestüt.

1

D. Hengstenund ïohlendepot

Art. 51

Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen und nach E. Künstliche Anhören der Zuchtverbände Bestimmungen über die Zulässigkeit und Besamung die Anwendung der künstlichen Besamung auf dem Gebiete der Tierzucht aufstellen; er hat hierbei auf die Bedürfnisse und die wirtschaftliche Grundlage der Zuchtgebiete Eücksicht zu nehmen.

Art. 52 1

In der landwirtschaftlichen Tierzucht ist ini allgemeinen der Grundsatz der Reinzucht zu befolgen. Nötigenfalls kann der Bundesrat Anordnungen zu Verhinderung von Kreuzungen zwischen Tieren verschiedener Rassen'treffen.

2 Um einen möglichst hohen züchterischen Stand zu erreichen und die einzelnen Rassen in Reinzucht zu erhalten, ist der Bundesrat ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit den Kantonen und nach Anhören der

F. Beinzucht und zu fördernde Bässen ,

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Zuchtverbände Vorschriften über die zu fördernden Eassen aufzustellen.

Dabei sind die land- und volkswirtschaftlichen Bedürfnisse und die Interessen der verschiedenen Kantone und Landesgegenden zu berücksichtigen.

' · Art. 53 .

o. Zucht- und Zur Förderung des Heidebuchwesens für die einzelnen Tiergattungen Her ebuch ^^ j>aggen eriägst der Bundesrat die grundlegenden Bestimmungen für die Anerkennung der Zuchtbuch- und Herdebuchtiere, die genossenschaftliche Zuchtbuchführung, die Errichtung von Herdebuchstellen und die Führung von Stammzuchtregistern. · '

·

;

Art. 54

H. BeratungsDer Bundesrat stellt im Einvernehmen mit den Kantonen und nach ens i Anhören der Zucfytverbände Bichtlinien für den Beratungsdienst zur . Förderung von Zucht und Haltung auf. Die Kantone bezeichnen mit den Zuchtverbänderi die füi den Beratungsdienst geeigneten und verantwortlichen Organe.

Art. 55 1 j. BundesFür die Förderung der Kindvieh-, Schweine-, Ziegen- und Schafkred f zucht ist jährlich ein Bundeskredit mindestens in der Höhe der gesamten und Verteilung für die gleichen Zwecke bestimmten Aufwendungen der Kantone festzusetzen.

2 Bei der Verteilung der den Kantonen zukommenden Bundeskredite ist einerseits auf die wirtschaftliche Bedeutung der Zucht in den einzelnen Landesgegenden und andererseits auf die Leistungen der Kantone zur Tierzuchtförderung Eücksicht zu nehmen.

3 Für die Pferde- und Maultierzucht sowie für die Kleintierzucht können die Bundesbeiträge unabhängig von den Leistungen der Kantone festgesetzt werden.

Art. 56

ii. Verwendung

Der Bundeskredit ist zur zielbewussten Förderung der Zucht und Haltung der Tierbestände zu verwenden, insbesondere: a. zur Verbesserung der Bestände an männlichen und weiblichen Zuchttieren und zur Unterstützung der bezüglichen Bestrebungen der Kantone und der Züchterorganisationen ; fe. zur Verbesserung der Tierhaltung und Tierhygiene; c. zur Unterstützung des Beratungsdienstes und von kantonalen Zentralstellen für Tierzucht.

Art. 57 K. Viehzucht gebieten

Im Bahmen der gesetzlichen Vorschriften ist darauf Eücksicht zu nehmen, dass bei der Aufzucht von Nutz- und Zuchtvieh für den Verkauf die bergbäuerlichen Gebiete begünstigt werden.

145 ; Art. 58 Der Bund unterstützt die von den Kantonen organisierten genossen-1. Versicherung schaftlichen Viehversicherungen mit Beiträgen von mindestens der Höhe der kantonalen Leistungen.

2 Unter der nämlichen Voraussetzung. einer kantonalen Leistung kann sich der Bund auch an den Kosten der von privaten Gesellschaften organisierten Tierversicherungen, die sich der staatlichen Aufsicht unterstellen, beteiligen.

· 3 Bei der Festsetzung der Bundesbeiträge ist überdies auf die wirt..

schaftliche Bedeutung der Tierhaltung in den einzelnen Landesgegenden sowie auf die zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten getroffenen Vorkehren Bücksicht zu nehmen.

4 Der Bundesrat kann für die Zusatzversicherung besonders wertvoller Zuchttiere weitere Beiträge ausrichten, sofern die Versicherungsnehmer dafür entsprechend höhere Prämien aufbringen.

1

Vierter Abschnitt

:

Milchwirtschaft

Art. 59 Der Bund fördert die Massnahmen zur Hebung der Qualität vou Milch und Milchprodukten, insbesondere indem er: a. an die Kosten des Bildungs-, Inspektions- und Versuchswesens und der Betriebsberatung Beiträge gewährt; b. die Bestrebungen der Berufsverbände und der Fächorganisationen fördert, durch die eine einwandfreie Milch gewonnen und ihre Sammlung, Verteilung und Verarbeitung verbessert wird. ': 2 Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen von Milch und Milchprodukten untersagen, die in Missachtung der amtlichen oder durch Berufsverbände und Fachorganisationen aufgestellten, vom Bund genehmigten qualitätsfordernden Vorschriften gewonnen oder hergestellt werden.

; 3 Der Bund fördert überdies die Herstellung und den Absatz von Spezialitäten der Alp Wirtschaft. Er kann Beiträge an die Prämierung !

von Milchprodukten der Alpbetriebe ausrichten.

1

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

13

146

Vierter .Titel Pflanzenschutz und landwirtschaftliche HilfsStoffe Erster Abschnitt Pflanzenschutz A. Grundlagen und Organisation I. Bund

Art. 60 Zum Schutze der Kulturen vor gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen sollen geeignete .Massnahmen ergriffen und ihre Anwendung nötigenfalls obligatorisch erklärt werden.

2 Der Bundesiat erlässt im Eahmen der nachstehenden Bestimmungen die erforderlichen Vorschriften. Er kann die Bekämpfung besonders gefährlicher Schädlinge und Krankheiten sowie die Überwachung der gefährdeten Kulturen anordnen.

1

1

II. Kantone

Art. 61

Die Kantone können zur Schaffung eines besondern Pflanzenschutzdienstes verpflichtet werden, der Gewähr für die richtige Durchführung der Schutz- und Bekämpfungsmassnahmen bietet.

Art. 62 H^Pflichten i Die Produzenten haben die seuchenpolizeilichen Vorkehren des Bundes oder des Kantons durch zweckmässige Anbau- und Pflegemassnahmen und durch die rechtzeitige Anwendung bewährter Bekämpfungsmittel zu unterstützen. Sie können verpflichtet werden, besonders gefährliche Krankheiten und Schädlinge zu melden.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement oder bei bloss lokaler Bedeutung die Kantone bezeichnen die Krankheiten und Schädlinge, die zu melden sind.

, .

· · Art. 63 B. Besondere Massnahmen I. Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen

1

Zum Schutze der Nutzpflanzen vor natürlichen Gefahren kann der Bundesrat insbesondere: a. die Pflanzung und Aussaat stark anfälliger Arten und Sorten und die Verwendung von Pflanzgut aus bereits befallenen Grundstücken oder von andern mit Krankheiten und Schädlingen behafteten Gegenständen verbieten oder für die Behandlung des Saatgutes und die Ausführung der Saat geeignete Vorsichtsmassnahmen anordnen; 6. Vorschriften über die Desinfektion und über die Behandlungsverfahren erlassen sowie die Vernichtung von kranken Pflanzen und von Überträgern anordnen;

147 c. die Bestrebungen zum Schutze der Tiere unterstützen, die Pflanzenschädlinge vertilgen, ' 2 Die Massnahmen gemäss lit. a und b. dürfen nur ergriffen werden, wenn sie land- und volkswirtschaftlich wichtig sind.

Art. 64 ,', Der Bundesrat kann die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr, ferner n. Schutz an das Inverkehrbringen von Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen ErZeugnissen sowie von Produktionsmitteln und Gegenständen aller, Art, Massnahmen die Träger von Schädlingen und Krankheiten sein können, von der Erfüllung von Bedingungen, zur Fernhaltung der Schädlinge und Krankheiten abhängig machen. Bei festgestellten Krankheiten oder Schädlingen sowie bei besonderer Gefahr der Einschleppung kann die Einfuhr verboten werden, sofern andere Massnahmen nicht genügen. Die Kosten :.

der Desinfektionsmassnahmen an der Grenze haben die Importeure zu tragen.

; ; 2 Für den Grenzverkehr kann der Bundesrat besondere Massnahmen treffen.

Art. 65 ; 1

1

Die . Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf c. öffentliche eigene Rechnung durch.

.

2 Produzenten, die sich absichtlich oder grobfahrlässig den auf Grund von Artikel 62 auferlegten Pflichten entziehen, können zur bekämpfung Kostentragung herangezogen werden.

: 1

,

Art. 66

Der Bund ersetzt den Kantonen höchstens die Hälfte der Beträge, die sie und die Gemeinden für die Durchführung des Pflanzenschutzdienstes aufgewendet haben.

3 Die Verwendung besonders wirksamer Bekämpfungsmittel unddie Anschaffung geeigneter Geräte und Maschinen können durch Beiträge unterstützt werden.

, , Art. 67 : 1 Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder" ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.

2 Die Abfindungen werden, soweit es sich um Massnahmen an der Landesgrenze handelt, durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, im Innern des Landes von der zuständigen kantonalen Ver-

2. Leistungen des Bundes

II. Abfindung für Schaden

148 waltungsbehörde, in einem möglichst einfachen und für den Geschädigten kostenfreien Verfahren endgültig festgesetzt.

3 Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.

Art. 68 III. Pflanzenschutzfonds

IV. Verhütung von Elementarachäden und Versicherung

1

Zur Deckung der dem Bunde aus der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen erwachsenden Kosten werden bei der Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, die aus Gründen des Pflanzenschutzes kontrolliert werden muss, angemessene Abgaben erhoben; vor deren Festsetzung sind die beteiligten Kreise anzuhören.

2 Allfällige Überschüsse aus den an der Grenze erhobenen Abgaben dienen zur Äufnung eines Pflanzenschutzfonds.

Art. 69 Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Kantone für die Versicherung gegen Hagelschäden. Er kann ferner die Aufwendungen der Kantone für die wirksame Verhütung von Hagel- oder Frostschäden und die Versicherung gegen andere, die Pflanzen bedrohende Elementarschäden unterstützen.

2 Um die Versicherung gegen Elementarschäden an Kulturland zu erleichtern, kann der Bund den Kantonen oder den unter ihrer Aufsicht stehenden Anstalten, die solche Versicherungen abschliessen, aus dem an den Bund fallenden Viertel der Boheinnahmen der Spielbanken angemessene Beiträge gewähren.

1

Zweiter Abschnitt Landwirtschaftliche Hilîsstoîîe

Art. 70 Die gewerbsmässig in Verkehr gebrachten landwirtschaftlichen A. Kontrollpfllcht Hüfsstoffe, wie Dünge- und Futtermittel, Sämereien, Pflanzenschutzund Unkrautvertilgungsmittel, ferner die zur Vermehrung oder Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion bestimmten 'Spezialitäten, Geheimmittel und Ersatzstoffe werden nach Massgabe dieses Gesetzes der Kontrolle unterstellt.

2 Ist zweifelhaft, ob eine Ware den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegt, so entscheidet hierüber das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 71 B 1 - -^fj?,^" Die eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untermifsstoffbuch suchungsanstalten geben nacfh Anhören der beteiligten Kreise ein land1

149 wirtschaftliches Hilfsstoffbuch heraus, das periodisch den Bedürfnissen anzupassen ist. Im Hilfsstoffbuch werden die an die verschiedenen Waren zu stellenden Mindestanforderungen hinsichtlich der wertbestimmenden Eigenschaften festgelegt; es erhält nach Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verbindliche Wirkung.

2 Die Hilfsstoffe haben mindestens diejenigen wertbestimmenden Eigenschaften aufzuweisen, die ini Hilfsstoffbuch festgelegt sind. VorJ behalten bleiben andere Abreden zwischen Lieferant und ; Abnehmer.

:

Art. 72 1

Die Hilfsstoffe sind unter sachgemässer Bezeichnung in den Verkehr 0. Bezeichnung zu bringen. Angaben, die geeignet sind, zu Täuschungen über die Natur, die Zusammensetzung, den Gehalt oder die Verwendbarkeit eines Hilfsstoffes Anlass zu geben, sind untersagt.

. 3 Das Eidgenössische Volkswiitschaftsdepartement kann vorschreiben, dass bestimmte Hilfsstoffe nur mit den notwendigen Angaben über ihre wertbestimmenden Eigenschaften und über ihren Anwendungsbereich in Verkehr gebracht werden dürfen.

Art. 73

,

1

Der Bundesrat ist ermächtigt, das gewerbsmässige Inverkehrbringen D. Bewffligungsr bestimmter Hilfsstoffe, die wegen ihrer Natur und Zusammensetzung "^flitSfar06" nicht im Hilfsstoffbuch enthalten sind, von einer Bewilligung abhängig Hilfsstoffe zu machen. Die Bewilligungspflicht wird hinfällig, sobald durch eine amtliche oder anerkannte Prüfung bestätigt ist, dass sich die Ware für den vorausgesetzten Zweck eignet und wenn sie in das Hilfsstoffbuch aufgenommen ist.

2 Der Bundesrat kann ferner vorschreiben, dass bestimmte, im Hilfsstoffbuch aufgenommene Warengruppen unter Angabe der Zusammensetzung bei der zuständigen eidgenössischen Versuchs- und Untersüchungsanstalt angemeldet werden.

, .. : ;

Art, 74 Die eidgenössischen Versuchs- und Untersuchungsanstalten können E. Kontrollund mit Firmen, die sich weitergehenden als den allgemeinen Anforderungen firmen -marken unterstellen, Kontrollverträge absehliessen und ihnen gestatten, sich als .

Kontrollfirmen zu bezeichnen und für bestimmte Produkte, als Kennzeichen der Vertrauenswürdigkeit, eine besondere Kontrollmarke zu verwenden.

, ' Art, 75 Die eidgenössischen Versuchs- und Untersuchungsanstalten sind ïj Aufklärung befugt, die Öffentlichkeit über die wertbestimmenden Eigenschaften

150 und die Verwendbarkeit von Hilfsstoffen aufzuklären und in schwerwiegenden Fällen vor bestimmten Erzeugnissen zu warnen.

' G. Kontrollmassnahmen

;

Art. 76

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ordnet nach Anhören der beteiligten Kreise die notwendigen Kontrollmassnahmen an; es kann angemessene Gebühren erheben und bestimmte Befugnisse auf nachgeordnete Dienststellen übertragen.

F ü n f t e r Titel Bodenverbesserungen

Art. 7T A. Allgemeine Bodenverbesserungen im Sinne dieses Gesetzes sind Massnahmen iVorschriften B Éff d °der Werke, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu Zuständigkeit erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstungen oder Zerstörungen durch Naturereignisse zu schützen.

2 Den Bestimmungen über die Bodenverbesserungen unterstehen auch das landwirtschaftliche Siedlungswesen gemäss Artikel 92 und die Bauten gemäss Artikel 93 und 94.

3 Im Zweifelsfalle entscheidet auf Antrag der Kantonsregierung der Bundesrat, ob ein Unternehmen zu den Bodenverbesserungen gehört.

4 Soweit dieses Gesetz nicht selbst Vorschriften aufgestellt hat, wird die Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen und die Bodenverbesserungs-Genossenschaften den Kantonen überlassen.

1

Art. 78 ii. Ausführung i Bodenverbesserungen sollen sich in der Eegel auf ein natürlich undTe^SSf °d-ei wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken.

2 Ausführung Der Bundesrat erlässt durch Verordnung die Bichtlinien für die technische Durchführung der vom Bund unterstützten Bodenverbesserungen.

. Art. 79 1 2. Naturschutz Den allgemeinen Interessen der Umwelt, insbesondere der Erund Wahrung haltung des Grundwassers und der damit verbundenen Trinkwassersonstiger Interessen versorgung sowie dem Schutze der Natur und der Wahrung des Landschaftsbildes ist Eechnung zu tragen.

2 Auf die Interessen der Fischerei, der Jagd und der Bienenzucht sowie auf den Schutz der Vögel ist Bücksicht zu nehmen.

151 Art. 80 1

Bodenverbesserungs-Genossenschaften und Eigentümer von Grundstücken und Werken, die zu einer mit öffentlichen Mitteln unterstützten BodenVerbesserung gehören, haben den Anschluss weiterer solcher Unternehmen zu dulden, wenn er nach den natürlichen und technischen Verhältnissen möglich 'und zweckmässig ist.

2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über den Anschluss und setzt hiefür eioeangemessene Vergütung fest, sofern sich eine solche rechtfertigt.

Art. 81 1 Der Eigentümer eines im offenen Land ausserhalb der Ortschaft liegenden landwirtschaftlichen Grundstückes 'mit ungünstigen Grenzen kann vom Eigentümer des anstossenden landwirtschaftlichen Grundstückes die Mitwirkung bei der Verbesserung der Grenzen verlangen. Zu diesem Zwecke kann der Umtausch eines Landabschnittes im hiezu erforderlichen Umfange oder die Abtretung bis zu höchstens fünf Aren verlangt werden, wenn dadurch die Grenze eine wesentliche Veibesserung erfährt.

Die neue Grenze ist durch Grenzzeichen festzulegen.

2 Alle Streitigkeiten über die Festsetzung der neuen Grenze, namentlich auch über die Ordnung der Grundpfandrechte für das abgetretene Land, entscheidet der Bichter.

3 Für eine auf Vereinbarung beruhende Grenzverbesserung haben die Kantone ein vereinfachtes Verfahren der öffentlichen Beurkundung zu massigen Gebühren festzusetzen. f , 4 Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Grenzverbesseruhgen noch, weiter erleichtern.

· ., !

Art. 8 2 Erklärt die zuständige kantonale Behörde eine allgemeine Güterzusammenlegung als undurchführbar, so können mehrere Grundeigentümer schriftlich eine freiwillige Güterzusammenlegung vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterworfen werden sollen, genau zu bezeichnen und die Verteilung der Kosten zu regeln.

2 Die Kantone ordnen das weitere Verfahren und die öffentliche Beurkundung des Vertrages über die Übertragung des Eigentums gemäss der Neueinteilung. Sie dürfen für solche Zusammenlegungen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erheben.

3 Für die Verlegung der Grundpfandrechte findet Artikel 802 und für die Eintragung im Grundbuch Artikel 954, Absatz 2, des Zivilgesetzbuches Anwendung.

;

3. Anschluß weiterer Unter-' nehmungen

HI. Grenzverbeasenmg

,''.'·

1

IV. Freiwillige Güterzuuammeu-

legung

152 Art. 83 V. InterLiegen Bodenverbesserungen oder Siedlungswerke auf dem Gebiet Unternehmen mehrerer Kantone und können sich die beteiligten Kantone nicht verständigen, so kann der Bundesrat auf Verlangen einer Kantonsregierung das ganze Unternehmen einer einheitlichen Leitung und einem einheitlichen Verfahren unterstellen.

Art. 84 VI. Anmerkung Eine mit öffentlichen Mitteln unterstützte Bodenverbesserung und im Grundbuch ein erstelltes Siedlungswerk sind im Grundbuch anzumerken und dabei als solche zu bezeichnen. Die zuständige kantonale Behörde ordnet die , " '' Eintragung im Grundbuch von Amtes wegen an.

2 Die Eintragung von Bodenverbesserungs-Genossenschaften geschieht durch die Anmerkung des Beitrittes zur Genossenschaft.

3 Durch die Anmerkung wird das Grundstück dem in Artik el 85 und 86 genannten Verbot der Zweckentfremdung unterstellt, und es ruht darauf die in Artikel 90 vorgesehene Unterhaltspflicht. Die Kantone können vorschreiben, dass sie als öffentlich-rechtliche Grundlast mit bestimmten Beiträgen an den Unterhalt eingetragen wird.

4 An einen Beitrag des Bundes oder des Kantons geknüpfte Bedingungen oder Auflagen können durch die Anmerkung ebenfalls eingetragen werden.

Art. 85 1

1 B. VorbeugungsOhne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde darf ein massnahmen mit öffentlichen Mitteln verbessertes Grundstück oder ein erstelltes ' Zweck- r Siedlungswerk innert zwanzig Jahren seit der Entrichtung der Beiträge entfremdung dem Zweck, für den sie geleistet wurden, nicht entfremdet werden.

l. Im allgemeinen 2 Der Eigentümer, der diese Vorschrift verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen durch die Zweck. ·. · .

entfremdung verursachten Schaden zu ersetzen.

3 Eine Zweckentfremdung darf nur aus wichtigen Gründen be.

willigt werden.

1 Bewilligt die Behörde die Zweckentfremdung, so kann sie die Rückerstattung der Beiträge ganz oder zum Teil erlassen.

Art. 86 2. Emeute Zeraufforstung

1

,

Die erneute Zerstückelung des Bodens, der Bestandteil einer GüterZusammenlegung gebildet hat, und die Wiederaufforstung gerodeten Landes bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

2 Die Wiederaufforstung des mit Hilfe von Bundesbeiträgen gerodeten Landes ist nur mit Einwilligung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

153 3

Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden und berechtigt zur Bückforderung geleisteter Beiträge.

Art. 87 Einzelne brachliegende Grundstücke, die sich ausserhalb der Bauzone der Ortschaften befinden, wie vorübergehend nicht landwirtschaftlich benutztes Land, durch Korrektion abgeschnittene Strassenstücke und dergleichen, sind vom Eigentümer der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung wieder zuzuführen, sofern dies technisch möglich ist und dem Eigentümer die Kosten zugemutet werden können; die zuständige kantonale Behörde hat den Eigentümer dazu anzuhalten.

2 Wird der Aufforderung innert der angesetzten Frist keine Folge geleistet, so kann die Behörde die Instandstellung des Landes auf Kosten des Eigentümers verlangen.

3 Auf industriell oder handwerklich ausgebeutete Gruben und Torffelder findet diese Vorschrift nur Anwendung, wenn die Ausbeutung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde.

1

Art, 88

II. Wiederinstandstellimg

'

Mit Bundesunterstützung erstellte Bodenverbesserungen und Sied- c. Aufsicht und lungswerke stehen während der Ausführung und nach ihrer Vollendung i'^r'ht unter der Aufsicht des Kantons. Dem Bunde steht die Oberaufsicht zu.

Art. 89 .

.· Die Kantone haben darüber zu wachen, dass der mit Unter- n. unterhalt Stützung des Bundes verbesserte Boden richtig bewirtschaftet und die *·Im. *&erstellten baulichen Anlagen sachgemäss unterhalten werden.

2 Die Kantone sind dem Bunde gegenüber für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich. Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung und des Unterhaltes können sie zur Bückerstattung entrichteter Beiträge angehalten werden. Den Kantonen steht der Bückgriff auf die für den Unterhalt verantwortlichen Gemeinden, Bodenverbesserungs-Genossenschaften oder Grundeigentümer zu.

3 Die Kantone und die Gemeinden sind berechtigt, auch ihrerseits die Bückerstattung der von ihnen geleisteten Beiträge von den Verantwortlichen zu fordern.

1

!

. Art. 90

. ·

. '

.



·''···

Führt eine Genossenschaft die Bodenverbesserung oder daa Sied- 2. Bei;Genossenlungswerk aus, so hat sie den Unterhalt in ihren Statuten zu ordnen, sofern er nicht von einer andern Körperschaft oder vom Gemeinwesen übernommen wird.

154

D. Beiträge I. Bodenverbesserungen

Art. 91 Der Bundesrat unterstützt die von ihm genehmigten Bodenverbesserungen durch Beiträge bis zu 40 Prozent der Erstellungskosten.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, in Fällen eines unverkennbaren Bedürfnisses, namentlich in Berggebieten, den Beitrag des Bundes ohne Rücksicht auf die Höhe der kantonalen Leistungen festzusetzen und ihn bis zu 50 Prozent der Erstellungskosten zu erhöhen.

1

.'

Art. 92 ..

ii. Siedlungs-

Im Interesse der rationellen Bewirtschaftung des Bodens fördert der Bund durch Beiträge das landwirtschaftliche Siedlungswesen, namentlich: a. die Erstellung von Siedlungen im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen, andern Bodenverbesserungen und Arrondierungen ; b. die bessere Erschliessung von abgelegenem Land durch Erstellung zweckentsprechender Gebäude; c. die bauliche Sanierung abgelegener Siedlungen, wenn die Eigentümer dazu nicht imstande sind.

.

m. Dienst-

;

Art. 93

Um der Landwirtschaft die Arbeitskräfte zu erhalten, leistet der Bund-Beiträge an die Erstellung von Wohnungen und landwirtschaftlichen Kleinsiedlungen für verheiratete Dienstboten und Taglöhner.

Art. 94

iv. Alpgebäude und stalle

T. Besoldung

l In Berggebieten werden Beiträge an die Erstellung und Sanierung Alpställen und andern Alpgebäuden sowie von Dorfsennereien geleistet.

. 2 Im Interesse der wirtschaftlichen und gesunden Tierhaltung kann der Bund den Umbau unzweckmässiger Ställe durch Beiträge unterstützen.

Art. 95

von

Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge bis zu einem Drittel der Besoldung, welche sie den bei ihnen angestellten diplomierten Kulturingenieuren entrichten.

155 Sechster Titel Das landwirtschaftliche Dienstverhältnis Erster Abschnitt

.

:

Der Dienstvertrag

Art. 96 Die Kantone haben das landwirtschaftliche Dienstv erhältnis für ihr Gebiet durch Normalarbeitsvertrag gemäss Artikel, 324 des. Obligationenrechts näher zu regeln.

2 Der Normalarbeitsvertrag hat namentlich die Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, die Arbeitszeit, Euhezeit und Ferien des Arbeitnehmers, die Lohnzahlung im Krankheitsfall sowie die Kündigung des Dienstverhältnisses zu ordnen und soll besondere Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen der weiblichen und der jugendlichen Arbeitnehmer enthalten.

3 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Exemplar des Normalarbeitsvertrages auszuhändigen.

1

:

A. Normal- .

arbeitsvertrag

Art, 97

1

Für Streitigkeiten aus landwirtschaftlichen Dienstverträgen haben B. Verfahren die Kantone ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren festzusetzen.

2 Der Richter hat den Tatbestand von Amtes wegen festzustellen.

Er ist an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden und würdigt das Ergebnis der Beweisführung nach freiem Ermessen.

Zweiter Abschnitt

i

Die Unfallversicherung

Art. 98 Die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer gegen Betriebsunfälle zu versichern.

2 Als Betriebsunfälle gelten alle Unfälle, die den Versicherten bei Ausübung einer dienstlichen Obliegenheit zustossen. Unfälle, die sich auf dem Betriebsareal ereignen, gelten als Betriebsunfälle.

3 Die Versicherung hat die Heilungskosten und ein Taggeld sowie eine Entschädigung im Falle von Invalidität und Tod einzuschliessen Im übrigen ordnen die Kantone die Versicherung.

1

A. Versicherungspflicht

156 4

Sofern in den Berggegenden die Aufbringung der Prämien für den Betriebsinhaber eine unverhältnismässig hohe Belastung darstellt und der Kanton einen Zuschuss an die Prämien gewährt, leistet der Bund einen Beitrag in gleicher Höhe, unter der Bedingung, dass die Versicherungsleistungen ein durch den Bundesrat zu bestimmendes, regional abzustufendes Mindestmass erreichen.

';

Art, 99 B: Anrechnung , Besteht der Versicherungsschutz gemäss Artikel 98, so wird das "Haftpflicht8' Taggeld an den Lohn angerechnet. Unter.der gleichen Voraussetzung fällt die Haftung des Betriebsinhabers für leichtfahrlässiges Verschulden im Umfang der Versicherungsleistungen weg.

2 Fehlt der Versicherungsschutz, so haftet der Betriebsinhaber, sofern ihn an der Verursachung des Schadens kein Verschulden trifft, dem Verunfallten in dem Umfange, als dieser bei bestehendem Versicherungsschutz gemäss Artikel 98 Versicherungsleistungen erhalten hätte; sofern der Betriebsinhaber ein Verschulden trifft, haftet er mindestens in diesem Umfange.

3 Der Betriebsinhaber haftet, wenn ein Versicherungsschutz besteht, gemäss Artikel 98 dem Versicherten für den Teil der Leistungen, der diesem infolge von, Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der Betriebsinhaber zu vertreten hat, nicht ausgerichtet wird.

4 Die Schadenersatzforderungen gemäss Absatz 2 und 3 gemessen : .

in Ergänzung von Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April .1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ein Konkursprivileg in der zweiten.

Klasse.

' Art. 100 1 C. UnfallDer Betriebsinhaber, hat zur Verhütung von Unfällen seiner Arbeitverhütung nehmer diejenigen Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig und nach dem Stande der Technik und den gegebenen Verhältnissen anwendbar sind.

2 Der Bundesrat kann nach Anhören der beteiligten Kreise die Einführung bestimmter Schutzmassnahmen auf,dem Verordnungswege vorschreiben.

Siebenter Titel J

A. Festsetzung der Beiträge

Allgemeine Bestimmungen über die Bundesbeiträge und Fonds ; ' · · · " . ' .

Ait. 1 0 1 1 Über die Grundsätze zur Bestimmung der auf Grund dieses Gesetzes auszurichtenden Beiträge, über die allgemeinen Bedingungen für deren Ausrichtung und über die Kosten, die bei der Berechnung in Betracht fallen, erlässt der Bundesrat in einer Verordnung die erforderlichen Vorschriften.

157 2 Der Bundesrat setzt den Beitrag im einzelnen Fall innerhalb des vom Gesetz gezogenen Bahmens endgültig fest.

Art. 102 In allen Fällen, wo Beiträge des Bundes an Leistungen der Kantone gebunden sind, gilt als Eegel, dass die beteiligten Kantone mindestens ebenso hohe Beiträge gewähren; vorbehalten bleiben die im Gesetz erwähnten Ausnahmen.

, 2 Gegenüber finanziell stark belasteten Kantonen, namentlich mit ausgedehnten Berggebieten, kann von dieser Regel abgewichen werden.

3 Beiträge von Gemeinden und andern Körperschaften des öffentlichen Eechts sowie in besondern Fällen Beiträge von Dritten, die sie nicht .auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung am Gegenstand der Unterstützung zu leisten haben, können bei der Festsetzung des Bundesbeitrages zum Beitrag des Kantons hinzugerechnet werden.

1

B. Leistungen der Kautaue

Art. 103 Die Begehren um Ausrichtung von Beiträgen sind gehörig zu be- c. Begehreu gründen und von der Kantonsregierung mit den erforderlichen Ausweisen und Unterlagen bei der zuständigen Bundesbehörde einzureichen.

2 Die Behörde kann vor der endgültigen Zusicherung eines Beitrages die Inangriffnahme dringender Arbeiten bewilligen. : 1

Art. 104 Bin zugesicherter Beitrag wird nach Vorlage der Abrechnung aus- D..Auszahlung bezahlt.

2 Bei Unternehmen, deren Ausführung längere Zeit beansprucht, können auf Grund von Kostenausweisen Teilzahlungen geleistet werden, sofern auch der Kanton an den von ihm zugesicherten Beitrag entsprechende Teilzahlungen leistet.

1

Art. 105 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten.

E. Rückerstattung

Art, 106

Die Fonds, die nach diesem Gesetz durch Abgaben und Zuschläge geäufnet werden, sind in die Staatsrechnung des Bundes aufzunehmen.

F. Fonds

158

Achter Titel Rechtsschutz und Slrafbestimmungen Art. 107 A. Kechtsscimtz In folgenden Fällen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das L JeSts-TM85" Bundesgericht gemäss Artikel 102 bis 109 des Bundesgesetzes vom Beschwerde -16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege zulässig: a.. bei Verweigerung einer auf Grund dieses Gesetzes nachgesuchten Bewilligung; b. beim Entzug einer in Anwendung dieses Gesetzes erteilten Bewilligung; ,i .

c. gegen Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, durch welche die Abnahme von Produkten oder andere in Artikel 28 vorgesehene Vergünstigungen verweigert werden:

Art. 108 II. Verwaltungsbeschwerde 1. Gegen kantonale Entscheide

1

Soweit nicht gemäss Artikel 107 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, können die in Anwendung dieses Gesetzes von der letzten kantonalen Instanz gefällten Entscheide an den Bundesrat weitergezogen werden. Ausgenommen sind die kantonalen Entscheide betreffend Bodenverbesserungen.

' 2 Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes.

Art. 109 2. Gegen Entscheide von Bundesbehörden

1

Die Entscheide der Abteilung für Landwirtschaft unterliegen der Beschwerde an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement gemäss Artikel 23Ms des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung.

2 Soweit nicht gemäss Artikel 107 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, unterliegen die Entscheide des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements der Beschwerde an den Bundesrat. Diese Beschwerde kann auch wegen Unangemessenheit ergriffen werden.

Art. 110 :

S.Legitimation -Zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt, wei in und verfahren dem .angefochtenen Entscheid als Partei beteiligt war oder durch .ihn, in seinen Eechten verletzt worden ist.

-j

159 2 Ini übrigen sind für die Beschwerde an den Bundesrat die Artikel 127 bis 131 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege massgebend.

· · '.

Art. 111 Mit Busse bis zu 300 Pranken wird bestraf t: : wer den vom Bundesrat getroffenen Anordnungen über Erzeugung, B. straft Qualität, Ablieferung und Verwertung von Milch und Milchprodukten i^gTM^^11 oder den vom Bundesrat erlassenen Vorschriften über die Sammlung Tatbestände Im allund Verteilung der Konsummilch zuwiderhandelt (Art. 26, lit. a und d); 1.gemeinen wer Milch oder Milchprodukte in Missachtung der amtlichen oder vom Bund genehmigten Vorschriften herstellt oder in Verkehr bringt (Art. 59, Abs. 2) ; wer nicht anerkannte männliche Zuchttiere zur Zucht verwendet (Art. 49); wer den vom Bundesrat gemäss Artikel 44 im Gebiete des Bebbaues erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; wer bei statistischen Erhebungen dem Kontrollbeamten die Auskunft verweigert oder ihm unwahre oder täuschende Angaben macht; wer als Betriebsinhaber, der die von der zuständigen Behörde angeordneten Massnahmen zur Unfallverhütung innert der ihm gesetzten Frist nicht trifft (Art. 100).

:

'

Arti. 112 1

. - Mit Haft oder mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorhegt: wer vorsätzlich den vom Bundesrat gemäss Artikel 19, Absatz; l, lit. b, erlassenen Vorschriften zur Anpassung dei Tierbestände zuwiderhandelt ; wer vorsätzlich bei der Milchleistungsprüfung oder für die Zuchtbuch- und Herdebuchführung oder um die Anerkennung der einzutragenden Tiere oder die Prämierung der Zuchttiere zu erwirken, unwahre Angaben macht oder täuschende Handlungen vornimmt; wer vorsätzlich den gemäss Artikel 62, 63 oder: 64 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; wer vorsätzlich gemäss Artikel 73 unter Bewilligungspflicht gestellte landwirtschaftliche Hilfsstoffe ohne Bewilligung in den Verkehr bringt oder die vorgeschriebene Anmeldung von Hilfsstoffen unterlägst; wer vorsätzlich in einem Beitragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 300 Franken.

2. Schwerere Fälle

160

Art. 113 3. Leichte Bälle

In leichten, auf blosse Unkenntnis oder Unachtsamkeit zurückzuführenden Fällen kann der Richter anstatt einer Busse einen Verweis erteilen.

Art. 114 ii. Nebenstrafen

In schweren Fällen können als Nebenstrafen die nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen beschränkt oder entzogen werden; Kontingente können befristet entzogen werden.

1

Art. 115

l

in. Juristische Werden die Übertretungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Gesellschaften Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Haftbarkeit der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

2 Eine Nebenstrafe trifft die juristische Person oder Gesellschaft.

Art. 116 IV. Strafverfolgung

Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob.

Vollzugs- und Schlussbestimmungen Art. 117 A. Vollzug * Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

2 r laurea6den ^ erlässt die dazu erforderlichen Ausführungsbestimmungen, soBundesrat weit das Gesetz ihren Erlass nicht dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder ihm nachgeordneten Amtsstellen übertragen hat.

Art. 118 1

Soweit der Vollzug dieses Gesetzes ni< ht dem Bundesrat, dem Eidgenössischen Volkswiitschaftsdepartement oder ihm nachgeordneten beâ?ranumgènS" Amtsstellen zugewiesen ist, liegt er den Kantonen ob.

2 Wo das Gesetz es vorsieht oder die wirksame Anwendung des Gesetzes es sonst notwendig macht, erlassen die Kantone die Ausführungsbestimmungen. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

II. Durch die Kantone

161 3

Die Kantone bezeichnen die zum Vollzug des Gesetzes und zur Beaufsichtigung der wirksamen Durchführung zuständigen Behörden. Sie ordnen das Verfahren.

4 Hat ein Kanton die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons, unter An'zeige an die Bundesversammlung.

Art. 119 1

Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über den Vollzug des Ge- 2. Oberaufsicht setzes durch die Kantone zu.

des Bundes 2 Die Kantone haben, wenn ihnen Mängel oder Nachteile bei der Anwendung des Gesetzes bekanntgegeben werden, für Abhilfe zu sorgen.

3 Ein mangelhafter Vollzug des Gesetzes kann die Kürzung oder die Verweigerung der Bundesbeiträge zur Folge haben.

Art. 120 1

Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen in geeigneter Weise zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes heranziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.

2 Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäftsund Kechnungsführung haben sie dieser Behörde Bechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.

Art. 121

III. Mitarbeit von Organisationen und Firmen

Artikel 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird durch fol- B. Abänderung des gende Fassung ersetzt: Sfeessetz~ 2. BodenArt. TOS. Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerver esserungen korrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen und dergleichen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

14

162 Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu. treffen.

Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Bäugebiet anwendbar erklären.

Art. 122 c. Aufhebung i Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in WiderKechtTM spruch stehenden Bestimmungen des Bundes und der Kantone aufgehoben.

2 Insbesondere sind samt ihren Ausführungserlassen aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1893/5. Oktober 1929 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund; 6. die Bundesbeschlüsse über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage, vom 13. April 1933, 28. März 1934 und 18. März 1937; c. der Bundesbeschluss vom 29. September 1950 über besondere Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues.

Art. 123 D. Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

, Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 3. Oktober 1951.

Der Präsident: Aleardo Pini Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 3. Oktober 1951.

Der Vizepräsident: B. Bossi Der Protokollführer : Ch. Oser

163 ; Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze, und Bundes-, beschlüsse zu veröffentlichen.

Bern., den 3.Oktober 1951.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber

Datum der Veröffentlichung 12. Oktober 1951 Ablauf der Referendumsfrist 10. Januar 1952

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) (Vom 3. Oktober 1951)

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41

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12.10.1951

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129-163

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