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Bundesratsbeschluss betreffend

die Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbinlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie (Vom 10. Oktober 1951)

Der ; Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst:

Art. l Ziffer 4, Absatz 3, des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 8. April 1949 *) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustri wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : Ziff. 4, Als. 3: Zu diesen Mindestlöhnen kommen die Teuerungszulagen. Diese betragen: 85 Eappen pro Stunde für verheiratete Arbeiter ; 79 Eappen pro Stunde für ledige Arbeiter und alle Arbeiterinnen, die das 20. Altersjahr erreicht haben; 75 Eappen pro Stunde für ledige Arbeiter und Arbeiterinnen unter 20 Jahren.

Art. 2 Folgende Zusatzvereinbarung vom 1. Juli 1951 zum Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Engros-Möbelindustrie wird allgemeinverbindlich erklärt : Zusatzvereinbarung betreffend 1

Absenzentschädigung

Den Arbeitnehmern sind in den hiernach aufgeführten Fällen folgende Entschädigungen zu entrichten: ' ·· *) BEI 1949, I, 752.

229 a. 1/2 Tagesentschädigung bei militärischen Inspektionen; b. l Tagesentschädigung bei Todesfall des Ehegatten, der Eltern oder eigener Kinder; c. l Tagesentschädigung bei Geburt eigener Kinder.

2

. '

Die Entschädigung richtet sich nach dem Lohnausfall.

,

.

Art. 3

.

Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1951.

; Bern, den 10. Oktober 1951.

'

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, .

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Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Bundesratsbeschluss betreffend die Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische EngrosMöbelindustrie (Vom 10. Oktober 1951)

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Jahr

1951

Année Anno Band

3

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42

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.10.1951

Date Data Seite

228-229

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