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Schweizerisches Bundesblatt.

XIX. Jahrgang. ll.

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Nr. 23.

25. Mai 1867.

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Emission der 1l. Serie des eidgenössischen Anleihens von 12,000,000 Franken.

(Vom 22. Mai 1867.)

D er s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , i.. weiterer Vollziehung des Buudesbeschlusses vom 22. Schriftmouat 1866 ^, betreffend ein eidgenössisches Anleihen von 12,000,000 Franken ^ auf den Antrag feiues Finanzdepartements

b e schl i esst : Art. 1. Die zweite Halste des eidgenöissischen Anleihens im Betrage von 6,000,000 Franken wird , gleich wie die erste , zur öffentliehen Subsription ausges..hriebeu.

Die Emission geschieht al pari, d. h. sur hundert Banken Kapital sind hundert Franken einzubezahlen Zn diesem Ende werden je ua.h der Wahl der Subsikribenten Titel im Betrage vou Fr. 500, Fr. .l000,

Fr. 5000 und Fr.. 10,000, ans den Jnhaber lautend, ausgegeben Jeder Obligation w.rd ein der Dauer des Anleihens entsprechender

Zinscouponsbogen beigefügt.

Art. 2. Die Obligationen siud zu 4 1/2 vom Huudert zinsbar.

Die Ausbezahlung des Zinses findet kostenfrei statt, halbjal.,rlich je am 31. Januar und 31. Heumo...... eiues jeden Jahres, gegen Rükgabe der betreffenden Zinscoupons, bei der Bundeskasse in Bern, sowie bei ^) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band IX, Seite 15.

Bundesblatt. Jahrg. XlX. Bd. ll.

sämmtlichen eidgenössischen Hauptzoll^ und Kreispostkassen. Jn Frank^ f u r t a.^M. geschieht die Auszahlung, ebenfalls kostenfrei, bei den Herren J. ..^oll.^ Söhne, und in S t u t t g a r t bei den Herren D o e r t e n b a c h ..^ Eomp., den Franken zum Kurse von 28 Kreuzern berechnet.

Art. 3. Die Subskriptionsbeträge sind sofort oder spätestens nach Verfluss eines Monats, unter Abzug des marehzähligen Zinses von 4^^,, vom Tage der Einzahlung an bis zum 31. Heumonat nächsthin, an die eidgenössische Staatskasse in Vern zu leisten . dessglei.hen findet die Vor-

ausbezahlung des marchzähligen Zinses bis zum 31. Janner 1868, nach Summen statt, welche vom 1. August an bis zum 3l. Ehristmonat 1867

Massgabe der Zeit und des Zinssnsses von 4^^, von denjenigen gezeichnet und einbezahlt werden.

Bei der Einzahlung erhalt jeder Subskribent einen provisorischen Empfangschein, welcher später gegen den oder die definitiven Titel ansgewechselt wird.

Art. 4.

Die Rükzahlung des Anleihens findet , wie dies im

bnndesräthlichen ^eschlnfse vom 22. Hornung d. J. bereits festgesezt ist, an folgenden Terminen statt.

Am 3 .l. Jänner 1876 1877 ,, ,, l 878 ,, ,, 1879 ,, ,, 1880 ,, ^ 1881 ,, ^ 1882 ,, ,, 1883 ,, ,, 1884 ,, ,, 1885 ,, ,, 1886 ,, ,, 1887 ,, ,, 1888 ,, ,, 1889 ,, ,, 1890 ,, 1891 ,, 1892 ,,

Fr. 460,000.

470,000.

480,000.

500,000.

530,000.

560,000.

600,000.

640,000.

680,000.

720,000. ^ 760,000.

820,000.

870,000.

930,000.

980,000.

,,^,000,000.

,, l ,000,000.

Fr. 12,000,000.

Tag und Ort der ..^erloosung werden in den öffentlichen Blättern angezeigt.

Der Vund behält sich jedoch das Recht vor, bedeutendere Rükzahlungen als die in den hievor angegebenen Serien z.. leisten, in welchem

.^alle dann sechs Monate zum voraus in den ossentlichen Blattern davon Anzeige ^u machen ist.

Art. 5. An den nämlichen Orten, wo die .^inse bezahlt werden (Art. 2) , findet seinerzeit unter den nämlichen Bedingungen auch die

.^apitalrükzahlung statt.

Art. 6. Die Subskriptionen sind f r a n k i r t au das eidgenössische ^iuan^.epa..tement in Bern einzusenden , bei welchem , sowie bei der Bundeskasse, .^ei sämmtlicheu Hauptzoll^ und Kreispostkassen und bei allen grossern ^ostbüreau^ der Sehweiz Zeichnungsso..mulare erhoben werden konnen.

Art. 7. Bis ^ux^ekung der Emissionssu.^me wird denjenigen Subskribenten, durch deren Vermittlung wenigstens hunderttausend Franken gezeichnet und eiube^ahlt werden, eine provision pon ^^ gestattet.

Art. 8. ...^ie Subskription wird geschlossen, sobald die sechs Millionen gezeichnet sind.

Art. 9. ^as ^inanzdepartemeut ist mit der Voll^ehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bern, den 22. Mai 1867.

Jm ^amen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

^. ^ornerod.

Der ^an^ler der Eidgenossenschaft :

^ie^.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Emission der II. Serie des eidgenössischen Anleihens von 12,000,000 Franken. (Vom 22. Mai 1867.)

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1867

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23

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25.05.1867

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1-3

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