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B un de Bundesblatt 103. Jahrgang

Bern, den 13. September 1951

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Erscheint wöchentlich. Preis ita Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. --Inserate franko an Stämpfli & Oie, in Bern . .. ·

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Botschaft des

, ; Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung einer zusätzlichen Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1951 :

(Vom; 6. September 1951)

Herr Präsident!

.

, Hochgeehrte Herren!

Als das Schweizervolk am 11. Dezember 1949 dem Bundesgesetz betreffend Abänderungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten zustimmte, durfte man erwarten, die Besoldung des Bundespersonals sei damit für längere Zeit geregelt. Die Entwicklung nahm leider einen andern Verlauf. Die seit etwas mehr als Jahresfrist in Erscheinung tretende neue Teuerung zwingt uns, Ihnen die Ausrichtung einer zusätzlichen Teuerungszulage für 1951 zu beantragen. Etwelches Zuwarten mit einer solchen Massnahme wäre zwar wünschbar gewesen. Unser Antrag lässt sich aber nicht aufschieben, weil Teuerungszulagen nicht mehr so rasch wie in den Kriegs- und Nachkriegsjahren auf Grund der Vollmachten oder durch dringliche Bundesbeschlüsse festgesetzt werden können. Von der Antragstellung bis zum Inkrafttreten wird, selbst wenn die Beratungen in einer einzigen Session d e r Bundesversammlung abgeschlossen werden, wegen dessen kann die Teuerung weitere Fortschritte machen. Der verhältnismässig langen Dauer desRechtsetzungsverfahrenss ist, da Besoldungsmassnahmen ohnehin in die Zukunft reichen, im vorausRechnungg zu tragen.

I. Die Bewegung der Kosten der Lebenshaltung Während der Vorarbeiten an der Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1948 zur Eevision des Beamtengesetzes stand die Wirtschaft des Landes noch im Zeichen des grossen Aufschwunges, der unmittelbar nach Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

2

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Abschluss des Krieges eingesetzt hatte. Dem allgemeinen Preisauftrieb und der fortschreitenden Geldentwertung war durch das von den Spitzenverbänden der Wirtschaft abgeschlossene Stillhalteabkommen entgegengetreten worden.

Es verfolgte den Zweck, Preise und Löhne möglichst bei dem am 1. Dezember 1947 verzeichneten Stande zu stabilisieren. Der Landesindex war damals bei 162,5 (November 1947) angelangt. Seither veränderte er sich wie folgt: Gesamt!ndex für Nahrungsmittel, Brenn- und Leuchtstoffe, Bekleidung sowie (seit März 1950) Reinigung und Verschiedenes

Jan. Febr. März April Mai

Jahr

1947 1948 1949

163 163 159 162

1950 1951 1

Juni Juli Aug. Sept. Okt. Sov. Dez.

163 163 163 162 162 163 163 163 162 163 163 165 164 163 162 161 161 162 161 161 162 161 161 161 158 158 158 i 158 158 158 159 160 161 161 161 163 163 165 166 166

) Durchschnitt Januar bis August

167 168

Jahresdurchschnitt

163 162 159 165 i)

1951.

Von geringfügigen Saisonschwankungen abgesehen hielt sich der Landesindex somit während des ganzen Jahres 1948 bis ins Frühjahr 1949 hinein bei 163. Vom März 1949 an zeichnete sich als Folge der damaligen leichten Entspannung auf dem Weltmarkt ein langsamer Eückgang der Preise ab, der im April 1950 einen Tiefstand des Landesindex bei 157,5 bewirkte.

Der Korea-Konflikt, der am 25. Juni 1950 ausbrach, fiel aber noch in eine Zeit der Vollbeschäftigung, und die Grosshandelspreise hatten damals schon bei wachsender Nachfrage wieder angezogen. Der Krieg im Fernen Osten verstärkte diese Tendenzen auf dem Weltmarkt unvermittelt und sehr kräftig. Die internationale Lage veranlasste die meisten westeuropäischen Mächte, beträchtlich erweiterte Eüstungsprogramme vorzusehen, die von einer bereits vollbeschäftigten Volkswirtschaft zu tragen und durchzuführen sind.

Die Furcht vor einer Ausdehnung des Krieges und vor kommenden Preissteigerungen löste in vielen Ländern eine kräftige Kaufwelle aus. Handel und Industrie sowie staatliche Verwaltungen legten Vorräte in kriegswichtigen Rohstoffen an, und die Konsumenten suchten sich mit Bedarfsgütern aller Art einzudecken, deren Verknappung befürchtet wurde. Am stärksten stiegen im Grosshandel die Preise für Metalle, Textilien, Leder und Gummi.

Im Unterschied zu ausländischen Staaten begann der Preisauftrieb in der Schweiz verhältnismässig spät und langsam wirksam zu werden. Die Teuerung ist, abgesehen von der Mietpreiserhöhung, bisher überwiegend auf die steigenden Preise für Importwaren zurückzuführen und hat bei den Ausgaben für Bekleidung das grösste Ausmass erreicht. Der Landesindex zeigt bei den sechs Bedarfsgruppen seit Juli 1950 die folgende Entwicklung der Kleinhandelspreise :

15 Landesindex nach Bedarfsgruppen Heizung Nahund Berungs- Beleuchkleidung Miete mittel tung

Zeitpunkt August 1939. . .

1950 Juli August . . ; .

September .

Oktober . .

November .

Dezember .

1951 Januar. . .

Februar . .

März . . .

April . . .

Mai .

. .

Juni . . . .

Juli . . . .

August . . .

.

.

.

.

100 175,4 177,9 179,1 180,0 180,1 179,8 179,4 178,3 178,0 178,1 179,3 180,0 180,5 181,6

100

128,4 129,7 130,7 130,8 181,1 131,1 132,4 135,4 135,8 136,6 139,0 139,4 139,3 139,7

100 200,7 200,7 200,7 203,9 203,9 203,9 214,5 214,5 214,5 225,9 225,9 225,9 230,7 230,7

100 108,8 108,8 108,8 108,8 108,8 108,8 108,8 108,8 108,8 108,8 113,4 113,4 113,4 113,4

Reinigung 100

194,5 192,7 192,9 192,9 192,9 192,9 193,1 196,6 196,8 197,4 198,0 198,2 198,2 202,2

Verschiedenes

Total

100 144,0 143,5 143,5 143,5 143,5' 143,5 143,5: 147,7 147,7 147,7 147,7 147,7 147,7 1SO,4

100 158,4 159,4 160,0 160,8 160,9 160,8 162,3 162,8 162,7 164,5 166,1 166,4 167,3 168,3

Nachdem sich die erhöhten Weltmarktpreise in der Schweiz dank günstiger Verhältnisse erst nachträglich auf den Kleinhandel auszuwirken begannen, gehen wir wahrscheinlich einer Periode entgegen, in der sich die Lebenshaltung trotz bereits wieder sinkender Grosshandelspreise noch ein wenig verteuern wird. Die zu teureren Einstandspreisen importierten Rohstoffe und Waren gelangen in zunehmendem Masse auf den Markt. Ausserdem werden sich die Mietzinse gemäss Verfügung der Preiskontrollstelle vom 80. August 1950 mutmasslich noch et-was erhöhen. Die Grundlage, auf der die gegenwärtige Besoldungsregelung des Bundes und mit ihr viele Lohnabkommen in der Privatwirtschaft aufbauten, hat sich daher verändert, und es ist zweifellos eine fühlbare Verminderung des Realeinkommens der Lohnempfänger eingetreten.

u. Lohnerhöhungen in Industrie, Gewerbe, Handel und Verwaltung Vom Jahre 1948 an hatten sich die Lohnverhältnisse in den meisten Erwerbszweigen erfreulich stabilisiert. Die gegenwärtige Teuerung hat nun aber neue grössere Lohnbewegungen ausgelöst. Seither sind in der Tagespresse Vertragsabschlüsse über Lohnaufbesserungen in der schweizerischen Maschinenindustrie, in der Textilindustrie, in der chemischen Industrie, im Buchdruckereigewerbe und in der Lebensmittelindustrie bekanntgegeben worden. Es handelt sich dabei zum Teil um die Abänderung von Verbandsabkommen; zum Teil um neue Verträge mit Einzelfirmen oder Branchen. Der Durchschnittswert der zugestandenen Lohnaufbesserungen ist vorläufig noch schwer zu überblicken. Vereinzelt werden die Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht bloss im Zeichen des Teuerungsausgleichs, sondern einer Neufestsetzung der Grundlöhne geführt, so z. B. in der Metallindustrie. Die Ab-

16 machungen streben im grossen und ganzen danach, die Löhne dem Indexstand anzupassen. Je nach der Grundlage, auf der die bisherigen Lohnabkommen beruhten, wird eine Teuerung von 4 bis 6 Indexpunkten ausgeglichen. In zahlreichen Erwerbszweigen sind die Verhandlungen noch im Gange.

Aus den Kreisen der Angestellten haben der Kaufmännische Verein, der Schweizerische Werkmeisterverband und der Schweizerische Bankpersonalyerband Verhandlungen über einen verbesserten Teuerungsausgleich mit ihren Arbeitgebern angebahnt.

Für das Personal der Kantone und Gemeinden fordern der Verband des Personals öffentlicher Dienste und der Zentralverband des Staats- und Gemeindepersonals der Schweiz die unverzügliche Anpassung der Gehälter an die Teuerung. Entsprechende Gesuche sind von den lokalen Verbänden des Gemeinde- und Kantonspersonals bei den zuständigen Verwaltungen namentlich der Städte und einzelner Kantone anhängig. Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat am 7. Juni 1951 eine zusätzliche Teuerungszulage von 3% und .die Ergänzung der bisherigen Teuerungszulagen bis zu einem gesamten Teuerungsausgleich von 64 % beschlossen.

' III. Die Begehren der Beruîsyerbande des Bundespersonals Die Organisationen des Bundespersonals haben in verschiedenen Eingaben, die sie dem Bundesrat und dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement im Laufe des Monats Juli zugehen liessen, zur Frage des Teuerungsausgleichs Stellung genommen.

, ' Der Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe, welchem etwa 83 % des organisierten Bundespersonals angeschlossen sind, hebt in seinem Gesuch um Ausrichtung einer einmaligen Zulage hervor, dass der Kleinhandelsindex gegenüber dem tiefsten Stand von 157,5 im April 1950 um 8,9 Punkte oder 5,7 % und gegenüber dem Zeitpunkt der Vorberatung des Beamtengesetzes um 6 Punkte oder annähernd 4 % gestiegen sei. Die Aufwärtsbewegung sei nicht abgeschlossen, und mit einem dauernden Stillstand oder gar mit einem Preisrückgang von grösserem Ausmäss könne kaum gerechnet werden. Es wäre nicht zu verwundern, wenn :wir in einen Zeitabschnitt eintreten würden, in welchem die Kleinhandelspreise in unserem Lande sogar bei einer rückläufigen Preisentwicklung im Grosshandel weiter steigen. In den Jahren 1948 und 1949 habe der Gesetzgeber dem Bundespersonal mit der damaligen Neuordnung
der Besoldung einen bestimmten Lebensstandard sichern wollen. Die neue Teuerung habe aber dazu geführt, dass dieses Ziel nicht erreicht worden sei. Das revidierte Beamtengesetz erfülle die ihm zugedachte Aufgabe nicht mehr. Beim gegenwärtigen Zustand der Wirtschaft könne sich der Lohnempfänger aber mit einem bloss1 teilweisen Ausgleich der Teuerung nicht begnügen, da anders als während des Weltkrieges der Markt mit Waren versehen sei und die Konkurrenz ihre preisregulierende Aufgabe nun selber erfülle. Der Reallohnverlust werde unter solchen Verhältnissen als ungerecht empfunden.

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Ähnliche Ansichten liegen auch den Gesuchen der übrigen Verbände zugrunde. Föderativverband und Militärpersonalverband beantragen 'als Überbrückungsrnassnahme eine einmalige Ergänzungszulage für das aktive und das pensionierte Personal. Der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Stäatspersonals verlangt ausserdem die Ergänzung der gesetzlichen Kinderzulage und stellt gleichzeitig, ebenso wie der Landesverband!;freier Schweizer Arbeiter, das Begehren, es sei auch die Erhöhung der laufenden ordentlichen Teuerungszulage vorzubereiten für den Fall des weitern Anhaltens der Teuerung. Grundsätzlich wird von diesen Personalorganisationen der volle Teuerungsausgleich gefordert. Um das Ausmass dieser Teuerung zu bestimmen, will der Militärpersonalverband vorn Stabilisierungsindex von 163 ausgehen und die bis zur Beschlussfassung in den eidgenössischen Räten eintretende Erhöhung der Indexziffer ausgleichen.

Der Föderativyerband bewertet die auszugleichende Teuerung mit 4 bis 5 %. Nach seiner Ansicht wäre eine für alle Besoldungsstufen gleichviel betragende Herbstzulage auszurichten. Sie müsste hoch genug sein, um die neue Teuerung beim Personal der 10 untersten Besoldungsklassen grundsätzlich voll auszugleichen. Bei Zugrundelegung, eines Durchschnittswertes der Jahresbezüge dieses Personals von 8000 Franken ergäbe sich eine einmalige Zulage von 320 bis 400 Franken für jeden Bediensteten, während die Zulage für die Rentner nach Meinung des Verbandes etwa 2/3 dieses Betrages ausmachen müsste.

Die Arereinigung der höheren Bundesbeamten, die Gesellschaft der Ingenieure der Schweizerischen Bundesbahnen'und der «Oltener Verband», eine Vereinigung von Chefbeamten der Bundesbahnen, äussern sich nur zur Ausgestaltung des zusätzlichen Teuerungsausgleichs. Dieser sei nicht etwa als feste, für die Gesamtheit des Personals gleichbleibende Quote,' sondern in Form eines prozentualen Zuschlages zum Verdienst auszurichten. Der Verband der Angestellten der Bundeszentralverwaltungen befürwortet eine zusätzliche .Teuerungszulage von 4 bis 5 %. Sie könne, schreibt er, da dem Personal grundsätzlich der volle Teuerungsausgleich gebühre, nur in Form eines prozentualen : Zuschlages, nicht als Kopfquote festgesetzt werden.

' ' IV. Teuerungsausgleich und Reallohn nach dem revidierten Bundesgesetz über das
Dienstverhältnis der Bundesbeamten Das ursprüngliche Ziel der Revision des Beamtengesetzes 'hatte darin' bestanden, die auf Vollmachtenrecht und dringlichen Buridesbeschlüssen beruhenden Teuerungszulagenregelungen der Kriegs- und Nachkriegszeit im ' ordentlichen Gesetzgebungswege durch neue, dem Stande der Lebenshaltungskosten angepasste Besoldungsnormen abzulösen. Damit hätte dem Personal eine vermehrte Stabilität seiner Ansprüche verschafft werden sollen. Ein Hauptanliegen der Gesetzesrevision -- der volle Teuerungsausgleich -- war dank des Rückganges der Kosten der Lebenshaltung durch die Gesetzes-

18 änderung vorübergehend verwirklicht worden. Die Stabilisierung wurde jedoch nur teilweise erreicht, weil der neu festgesetzten Bezüge bloss als befristete Teuerungszulage zugestanden wurde. In der nachstehenden Tabelle zeigen wir das Ausmass des Teuerungsausgleichs, wie er durch die Zulagenregelung im Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948 und durch die Besoldungsvorschriften des abgeänderten Beamtengesetzes hergestellt wurde. Vergleichsgrundlagen sind die Höchstbeträge der Besoldungsklassen. Für das Jahr 1939 wird auf die Skala B des Beamtengesetzes von 1927 abgestellt, deren Ansätze infolge des Finanznotrechts herabgesetzt waren, und zwar um 13 % bei einem abbaufreien Betrag von 1800 Franken.

Entwicklung der Bezüge des Bundespersonals seit 1949

KI.

Besoldungsstand 1939 Fr.

1 1

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

bisheriger Teuerungsausgleich 1)

1949 vor Inkrafttreten des Beamtengesetzes absolut nominal

2

3

4

15024 13719 12414 11 196 10326 9891 9456 9021 8586 8238 7890 7542 7191 6933 6672 6411 6150 5889 5628 5193 4932 4671 4410 4149 3888

23589 21540 19491 17578 16212 15529 14856 14222 13857 13079 12571 12063 11556 11175 10794 10413 10032 9651 9270 8635 8255 7874 7493 7112 6736

157,0 157,0 157,0 157,0 157,0 157,0 157,0 157,7 158,2 158,8: 159,3 159,9 160,6 161,2 161,8 162,4 163,1 163,9 164,7 166,3 167,4 168,6 169,9 171,4 173,3

real

1950 nach Inkrafttreten des Beamtengesetzes absolut nominal

real

:

1951 beim Erreichen der neuen Höchstbesoldungen absolut nominal

real

5

6

7

8

9

10

11

97,2 97,2 97,2 97,2 97,2 97,2 97,2 97,6 97,9 98,3 98,6 98,9 99,4 99,8 100,1 100,5 100,9 101,4 101,9 102,9 103,6 104,3 105,1 106,1 107,2

24038 21950 19862 17914 16522 15826 15 130 14434 13738 13181 12624 12067 11556 11175 10794 10413 10032 9651 9270 8635 8255 7874 7493 7112 6736

160,0 160,0 160,0 160,0 160,0 160,0 160,0 160,0 160,0 160,0 160,0 160,0 160,6 161,2 161,8 162,4 163,1 163,9 164,7 166,3 167,4 168,6 169,9 171,4 173,3

100,6 100,6 100,6 100,6 100,6 100,6 100,6 100,6.

100,6 100,6 100,6 100,6 100,9 101,3 101,7 102,1 102,5 103,0 103,5 104,5 105,2 106,0 106,8 107,7 108,9

24500 22400 20300 18300 16900 16200 15500 14800 14100 13550 13000 12450 12000 11550 11100 10650 10200 9750 9300 8850 8400 7950 7550 7150 6800

163,1 163,3 163,5 163,5 163,7 163,8 163,9 164,1 164,2 164,5 164,8 165,6 166,8 166,6 166,4 166,2 165,9 165,6 165,2 170,2 170,3 170,2 171,2 172,3 174,9

98,8 99,0 99,1 99,1 99,2 99,3 99,3 99,5 99,5 99,7 99,9 100,4 101,1 101,0 100,8 100,7 100,5 100,4 100,1 103,2 103,2 103,2 103,8 104,7 106,0

(Lebenskostenindex [August 1939 = 100]) 165,0 159,1 161,6 (Jahresdurchschnitt) (Jahresdurchschnitt) (Januar-August) 1 ) Verglichen mit dem Besoldungsstand des Jahres 1939.

100

19 Für einen Teil der im Aufstieg vom Mindest- zum Höchstbetrag ihrer Besoldungsklasse befindlichen Beamten fällt der Teuerungsausgleich im Jahre 1951 noch l bis 2 % bescheidener aus, als er1 oben in Kolonne 10 wiedergegeben ist, weil Artikel 71, Absatz 3, des Beamtengesetzes übergangsweise lediglich einen Mindestausgleich von 60 % garantiert.

In den mittlern und obern Besoldungsklassen, deren Bezüge im Jahre 1950 vorübergehend den Eealwert der Vorkriegszeit erreichten, ist die Teuerung nicht mehr voll ausgeglichen. Den tiefern Klassen verbleibt gegenüber 1939 eine bescheidene Kaufkraftzunahme. Der Durchschnittsbezug pro Arbeitskraft lag für die gesamte Bundesverwaltung im Jahre 1950, nominell um 72,8 % höher als 1939, während die Teuerung im Jahresmittel 59,1 % betrug. Dies entspricht einer durchschnittlichen Beallohnerhöhung um 8,6 %. Sie ist teilweise durch die Beschäftigung - teurerer, qualifizierter Arbeitskräfte verursacht und hat sich seit Beginn des Jahres 1951 bis in die Sommermonate infolge der Teuerung schätzungsweise auf 6 % zurückgebildet.

V. Ist ein zusätzlicher Teuerungsausgleich gerechtfertigt?

Es wird vielleicht eingewendet werden, die gegenüber 1939 feststellbare Zunahme des Eeallohnes erlaube es dem Bundespersonal, mit Besolduugsbegehren noch abzuwarten. Arn Besoldungsstand des Jahres 1939 gemessen verzeichnet heute tatsächlich noch der grössere Teil des Bundespersonals einen bescheidenen Beallohngewinn. Im Durchschnitt der ersten sieben Monate des laufenden Jahres weisen nur die Angehörigen der obersten 10 Besoldungsklassen einen Eeallohnverlust auf. Dieser wird zunehmen und auf tiefere Besoldungsklassen übergreifen, wenn die Teuerung anhält oder, was wahrscheinlicher ist, für den ,Eest des Jahres noch etwas ansteigen wird. Schon beim jetzigen Stand der Lebenskosten -- Ende August zeigt der Landesindex 168,3 an -- ist die Teuerung nur noch :bei den 6 untersten Besoldungsklassen voll ausgeglichen (64:800 Bedienstete = 70 % des Gesamtbestandes). · , ' Soweit das Personal aber einen Eeallohngewinn erzielen konnte, vermochte dieser die während des Krieges und seither eingetretenen Beallohnverluste noch nicht aufzuwiegen, weil der Ausgleich der Teuerung nachweisbar der Preisentwicklung mit Verspätung folgte. Anderseits haben die Angehörigen der Besoldungsklassen l bis 10, deren
Bezüge heute wiederum eine geringere Kaufkraft aufweisen als 1939, weder vor noch nach dem Inkrafttreten des Beamtengesetzes mehr als den vollen Ausgleich der Teuerung erreichen können.

Der blosse Ausgleich der Teuerung vermag zudem für sich allein die Konkurrenzfähigkeit der Bundeslöhne nicht mehr zu erhalten ; denn das Realeinkommen der privaten Arbeitnehmerschaft hat sich allgemein infolge der Konjunktur der letzten 12 Jahre gehoben. Die Entwicklung in der Privatwirtschaft geht in dieser Hinsicht derjenigen in der Verwaltung sogar beträchtlich voran. Der '. Wahrheit zuliebe ist aber zuzugestehen, dass die Löhne der privaten Arbeitnehmerschaft der Konjunktur nicht nur in der Aufwärts-, sondern auch in

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.

der Abwärtsbewegung rascher folgen als die Saläre des Personals der öffentlichen Dienste.

Es kann sich daher nicht einfach um einen Ausgleich der gegenüber 193!)

eingetretenen Eeallohnverluste handeln. Durch Bundesgesetz vom 24. Juni 1949 über die Änderung des Beamtengesetzes wurde eine neue Besoldungsskala eingeführt, die dem beim Zustandekommen dieses Gesetzes massgebend gewesenen Stand der Lebenshaltung Bechmmg tragen wollte. Von der seither eingetretenen Teuerung sind alle Kreise des Bnndespersonals betroffen, gleich welcher Einkommensstufe sie angehören.

Ist aber die eingetretene Teuerung bedeutsam genug, um eine Ergänzung in irgendwelcher Form zu rechtfertigen ? Die Antwort hängt in erster Linie vom tatsächlichen Ausmass der Teuerung ab. Den Maßstab dafür gibt einzig der Index der Kosten der Lebenshaltung. Zu entscheiden ist vorerst, bei welcher Indexziffer die Teuerung, die es auszugleichen, gilt, ihren Ausgang genommen hat.

Der Landesindex zeigte den Stand der Kosten der Lebenshaltung an mit 162,5 am I.Dezember 1947, dem Zeitpunkt der Vorbereitung des Stabilisierungsabkommens, 162,7 Ende Oktober 1948, als in der, paritätischen Kommission für die Begutachtung von Personalangelegenheiten die Einigung über die neue Besoldungsskäla zustande kam, 164,9 Ende November 1948, vor der Verabschiedung der Botschaft vom 20. Dezember 1948 über die Bevision des Beamtengesetzes, 162.5 Ende Februar 1949, als die Beratung der Gesetzesvorlage in den eidgenössischen Bäten begann, 161,4 Ende Mai 1949, d. h. vor der Verabschiedung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1949 durch die eidgenössischen Kate, 162,9 im Durchschnitt des Jahres 1948, zur Zeit der Vorbereitung der schon erwähnten Botschaft des Bundesrates, , 161.6 im Durchschnitt des Jahres 1949, zur Zeit der Beratungen,der Gesetzesänderung in den eidgenössischen Bäten und bis zur Volksabstimmung.

Als gerechteste .Ausgangsbasis ist die Ziffer 162,5 zu betrachten. Sie, war grundlegend für die Teuerungszulagenregelung im Jahre 1948 und für die Verständigung über die neue'gesetzliche Besoldungsskala. Ferner lag sie dem Stabilisierungsabkommen vom Januar 1948 zugrunde, das Preis- und Lohnerhöhungen grundsätzlich an dieser Grenze aufhalten wollte. !.

Grundsätzlich kann daher nur jene Teuerung ausgeglichen werden, die seit dem Überschreiten der kritischen
Indexziffer von 162,5 eingetreten ist, und zwar sollten es die Umstände erlauben, dem Personal nicht nur einen Teila,usgleich zu gewähren, sondern den vom Gesetzgeber gewollten Bealwert der Besoldungen ganz wieder herzustellen. Wenn aber rückwirkend für das ganze Jahr 1951 eine Ergänzungszulage beschlossen wird, so darf sie nicht einfach

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nach dem augenblicklichen Stand der Teuerung im Zeitpunkt .der Beschlussfassung bemessen werden, sondern es ist auf den mutmasslichen durchschnittlichen Stand der Kosten der Lebenshaltung im Jahre 1951 abzustellen. Bis Ende März hatte die Teuerung die kritische Grenze noch nicht überschritten.

Anderseits hat sie aber den Höhepunkt vermutlich noch nicht erreicht und wird daher bis Ende des Jahres noch zunehmen. Man wird wohl nicht fehlgehen, wenn für 1951 gegenüber der Ausgangslage von 162,5 mit einer durchschnittlichen Erhöhung der Kosten der Lebenshaltung uin nahezu 5 Indexpunkte oder 2% bis 8 % gerechnet wird.

i Es fragt sich, ob eine verhältnismässig so geringfügige Schwankung der Lebenshaltungskosten bereits zu einer Änderung der Bezüge Anlass geben darf. Wir möchten dies bejahen. Die Verteuerung der Lebenshaltung um 4 bis 6 Indexpunkte hat auch in der Privatwirtschaft zu neuen Lohnabkommen geführt. In vielen Kantonen und Städten steht die Frage heute zwischen den Verwaltungen und dem Personal in Diskussion. Wie einleitend erklärt wurde, erfordert der Gesetzgebungsweg Zeit, und unterdessen wird die Teuerung voraussichtlich weitere Portschritte machen. Längeres Zuwarten empfiehlt sich auch deswegen nicht, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse kaum Anlass bieten können, dem Bundespersonal ein Konjunkturopfer aufzuerlegen. .Die Frage eines zusätzlichen Teuerungsausgleichs sollte den Umständen entsprechend mit Wohlwollen beurteilt werden. Es braucht dies noch nicht zur .Anwendung einer gleitenden Lohnskala zu fuhren. Über allgemeine Besoldungsmassnahmen wird auch in Zukunft von Fall zu Fall von den zuständigen gesetzgebenden Behörden Beschluss gefasst werden müssen.

VI. Form und Ausmass einer zusätzlichen Teuerungszulage In bezug auf die Form der. Ergänzungszulage befürworten die gesuchstellenden Verbände für 1951 eine einmalige Herbstzulage; Sie halten es für richtig, die spätere Anpassung der laufenden Teuerungszulage nach Artikel 69, Absatz 2, des Beamtengesetzes vorläufig nicht zu präjudizieren. Dagegen ist angesichts der Entwicklung auf dem Weltmarkt, die einen Eückgang der Lebenshaltungskosten für die spätere Zukunft nicht ganz ausschliesst, vom Standpunkte der Verwaltung aus nichts einzuwenden.

Zwischen der Auffassung des Föderativverbandes des Personals öffentlicher Verwaltungen und
Betriebe.und den Vereinigungen der höheren Bundesbeamten besteht grundsätzliche Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Ausgestaltung des zusätzlichen Teuerungsausgleichs.

Nach Ansicht des Föderativyerbandes sollte eine einmalige Ergänzungszulage von 4--5 % des Durchschnittsverdienstes der 10 untersten Besoldungsklassen gewährt werden. Wird dieser Durchschnittsverdienst auf 8000 Franken geschätzt, so entspräche dies einer für alle Besoldungsklassen einheitlich auf 360 Franken festzusetzenden einmaligen Ergänzungszulage.

22 Wird nach dem Vorschlag der Gegenseite ein Prozentzuschlag gewährt, so dürfte dieser nach den Darlegungen im vorangehenden Abschnitt mit rund 3 % der nach Artikel 69, Absatz l, des Beamtengesetzes herabgesetzten Grundbesoldungen bestimmt .werden. Es entspräche dies einer Zulage von 185 Franken für die unterste, 668 Franken für die 1. Besoldungsklasse und für überklassierte Abteilungschefs gegen 1000 Franken.

Mit einem solchen Verfahren könnte zwar das anlässlich der Gesetzesrevision von 1949 sanktionierte System von Besoldungsstufen am besten gewahrt und einfach der vom Gesetzgeber damals gewollte Eeallohn -- wenigstens theoretisch -- wieder hergestellt werden. Doch entspricht eine so gestaltete Zulage dem Zwecke einer Überbrückungsraassnahme nicht. Stellt ein teilweise rückwirkender Teuerungsausgleich schon an und für sich ein aussergewöhnliches Vorgehen dar, so sollte dieses doch vor allem da angewendet werden, wo der Ausgleich am dringendsten ist. Das ist aber für die untern Schichten des Personals in erster Linie der Fall. Sie verfügen über keine oder doch geringere Durchhaltereserven, und die Teuerung kann sich bei ihnen unmittelbar in einer Notlage auswirken.

Sowohl bei der Frage nach der grundsätzlichen Rechtfertigung des Teuerungsausgleichs als auch beim Entscheid über Gestaltung und Ausmass der zu gewährenden Zulage fällt vor allem'in Betracht, dass auf die 5 untersten Klassen der Besoldungsskala 50,8 % des gesamten Bundespersonals entfallen, wozu noch das nicht eingereihte Personal zu rechnen ist, das einen Anteil von 12,5 % am Gesamtbestand ausmacht. Im gesamten werden also 63,3 % des Bundespersonals nach den Ansätzen der 5 untersten Besoldungsklassen entlöhnt. Zudem hat aber ein Drittel dieses Personals das Maximum der massgebenden Klasse nicht einmal erreicht, bezieht somit noch niedrigere Einkünfte. Für diese Einkommensstufen von 5000, 6000 und 7000 Franken stellt sich wohl die Frage, ob mit dem Teuerungsausgleich noch einige Monate zugewartet werden kann, ganz anders und viel ernster als für die Bezüger von Einkommen von 12 000 oder 20 000 Franken und darüber. Es ist statistisch erwiesen, dass der Zwangsbedarf in den untersten Gehaltsstufen einen viel grössern Baum beansprucht als bei höhern Gehältern. Der Bundesrat und die eidgenössischen Eäte haben das während der ganzen Kriegs-
und Nachkriegszeit in ihren Beschlüssen über den Teuerungsausgleich anerkannt. In den tiefern Besoldungsklassen ist schliesslich das Personal · der Jüngern Altersstufen, in welchen gewöhnlich die Familiengründung stattfindet, besonders stark vertreten. Wegen des Mangels an billigen Wohnungen ist heute die Gründung eines Haushaltes besonders erschwert. Der Grossteil der jungen Eheleute muss in die teuren Neuwohnungen einziehen. Sie entrichten dafür bedeutend höhere Mietzinse als für Altwohnungen. Der neue Lebensaufwand geht in solchen Fällen ohne Zweifel bedeutend über die indexmässige Teuerung hinaus, wie er anderseits für ältere, vielfach besser gestellte Beamte bedeutend geringer sein kann, wenn diese seit vielen Jahren in einer Altwohnung untergebracht sind.

Diese Tatsachen dürfen bei der Beschlussfassung über eine Notmassnahme,

23 wie sie in einer zusätzlichen Teuerungszulage für 1951 zu erblicken ist, nicht übersehen werden. Der Bundesrat will mit der Rücksichtnahme auf die untersten Gehaltsstufen des Bundespersonals am System des Leistungslohnes, grundsätzlich nichts ändern und mit der nächsten Eegelung den völligen prozentualen Ausgleich der Teuerung wieder herbeiführen. Auf den gleichen Boden stellt sich übrigens der Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe .selber, wenn er mit besonderem Nachdruck die Ausrichtung einer Kopfquote iür 1951 vertritt, zugleich aber die Wünschbarkeit einer Rückkehr zum prozentualen Teuerungsausgleich in seinem Gesuch ausdrücklich anerkennt.

Die Verwaltung hat selber ein wesentliches Interesse an diesem Vorgehen, weil es gerade auch bei den untern Schichten des Personals angesichts der gegenwärtigen Vollbeschäftigung sehr wichtig ist, die Konkurrenzfähigkeit der Bundeslöhne zu stützen. Es wäre ein Irrtum, anzunehmen, die Arbeitsmarktlage sei nur für qualifizerte, hochbezahlte Arbeitskräfte besonders günstig. Die Nachfrage nach gelerntem und ungelerntem Personal ist allgemein gross und das Interesse an weniger gut bezahlten Bundesstellen entsprechend geringer geworden. Auch aus diesem Grunde halten wir es für uiierlässlich, bei der Ausgestaltung der Zulage besonders auf:die untern Besoldungsklassen Rücksicht zu nehmen.

Was das Ausmass der Zulage betrifft, so handelt es sich darum, den zusätzlichen Teuerungsausgleich für das Jahr 1951 festzusetzen. Hiezu fehlen aber noch Indexangaben von 4 Monaten. Auch bei der Beschlussfassung der Räte werden diese 4 Mona.tsindices fehlen. Es hat nun aber keinen Sinn, heute darüber lange diskutieren zu wollen, wie hoch der Index am Ende des Jahres 1951 stehen werde. Niemand kann darüber mehr als Vermutungen äussern. Wir halten darum dafür, es könne und solle einer allfälligen wesentlichen Abweichung von dem vom Bundesrat geschätzten mittleren Teuerungsstand 1951 in der Bemessung der nächstjährigen Teuerungszulage Rechnung getragen werden. Mit einer Aufbesserung der Bezüge um 3.% wird man jedenfalls der tatsächlichen Teuerung näher kommen als mit einer solchen von 2% %· In Betracht fällt daher eine Ergänzungszulage von 240 Pranken, entsprechend etwa 3 % des Einkommens der untern Besoldungsklassen. Sie ist als eine ausserordentliche
Massnahme zu verstehen. Der Bundesrat möchte keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass bei einem allfälligen Verschwinden der heutigen Teuerung eine solche Teuerungszulage ihre Begründung verliert.

Damit immerhin der Mehrbedarf der Angehörigen höherer Besoldungsklassen angemessen mitberücksichtigt wird, soll die Zulage mindestens 2 % der Grundbesoldung, höchstens 480 Franken betragen.

Die nachstehende Tabelle zeigt, wie sich dieser Vorschlag auf die Bezüge der einzelnen Besoldungsklassen auswirkt. Sie setzt diese Auswirkungen in ' Vergleich mit der Tragweite des Vorschlages des Föderativverbandes, der eine einheitliche Ergähzungszulage von 360 Franken verlangt.

24 Gresamtteurungsausgleich

gegenüber 1939

bei Ausrichtung einer Ergänzungszulage für 1951 zu den Höchstbeträgen der Besoldungsklassen l bis 25 Vorschlag ' Föderativverband 4-5 % bei einer Durchschnittsbesoldung von 8000 Franken (einheitlieh 360 Franken)

KI.

Ergänzungszulage 240 Franken; Mindesgarantie 2% der Grund- .

besoldung

neu

Total

nominal

real*

neu

Total

1

2

3'

4

5

6

7

8

9

4

360 360 360 360

5

360

165,5 165,9 166,4 166,7 167,2

99,7 99,9 100,2 100,4 100,7

445

2 3

24945 22 807 20669 18 632 17207

166,0 166,2 166,5 166,4 166,6

100,0 100,1 100,3 100,2 100,4

6 7 8 9 10

360 360 360 360 360

16560 15860

167,4 167,7 168,1 168,4 168,9

100,8 101,0 101,3 101,4 101,7

295 282 269

16495 15 782 15 069 14356 13796

166,8 166,9 167,0 167,2 167,5

100,5 100,5 100,6 100,7 100,9

11 12 13 14 15

360 360 360 360 360

13360

169,3 169,8 171,9 171,8 171,8

102,0 102,3 103,6 103,5 103,5

240 240 240 240

13 240 12690 12240 11790 11340

167,8 168,3 170,2 170,1 170,0

101,1 101,4 102,5 102,5 102,4

16 17 18 19 20

360 360 360 360 360

11 010

103,4 103,4 103,4 103,4 106,9

240 '

9210

171,7 .

171,7 171,7 171,7 177,4

240 240 240 240

10'890 10440 9990 9540 9090

169,9 169,8 169,6 169,5 175,0

102,3 102,3 102,2 102,1 105,4

21 22 23 24 25

360 360 360 360 360

8 760 X 8310 7910 7510 7 160

177,6 177;9 179,4 181,0 184,2

107,0 107,2 108,1 109,0 111,0

240 240 240 240 240

8650 8190 7790 7390 7040

175,4 175,3 176,6 178,1 181,1

105,7 105,6 106,4 107,3 109,1

1

24860 22 760

20660 18660 17260 15160

14460 13910 12810

12360 11 910 11460

10560 10110

9660

407 369 332 307

256

246

. 240

:

nominal i

real *

*) Landesindex = 166.

Zu prüfen bleibt schliesslich noch, ob -- wie es vom Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals verlangt wird -- ein Zuschuss zur Kinderzulage ausgerichtet werden soll. Die gesetzliche Kinderzulage beträgt heute 240 Franken, doppelt soviel wie 1939. Ein Zuschlag von 10 Franken lässt sich rechtfertigen. Es ist dies zwar ein bescheidener Betrag, doch wird dadurch die Zulage namentlich für Beamte mit grösserer Familienlast fühlbar aufgebessert. Anderseits möchten wir auch hier vom Ausmass der Teuerung nicht wesentlich abweichen und das vom Gesetzgeber festgelegte Verhältnis zwischen Leistungslohn und Familienzulage möglichst nicht

verändern, nachdem schon die letzte Gesetzesrevision eine; Verbesserung der Kinderzulage brachte.

: Von den Berufsverbänden des Personals wird einhellig verlangt, die Eentner der Personalversicherung seien ebenfalls in den Genuss eines zusätzlichen Teuerungsausgleichs zu setzen. Wir möchten dies befürworten. Den nach den neuen Statuten pensionierten Rentnern, (Neurentner) wird heute eine Teuerungszulage von 10 % der Grundrente ausgerichtet. Die Zulagen für die Altrentner sind in enger Anlehnung an die Leistungen für die Neurentner geregelt.

Den Eentnern kann kaum zugemutet werden, im Gegensatz zum aktiven Personal selber mit der Teuerung fertig zu werden. Die Ergänzungszulage soll nach gleichen Grundsätzen ausgestaltet werden, wie wir sie zugunsten des aktiven Personals in Vorschlag bringen. !

VIII. Die finanziellen Auswirkungen Die Auslagen für eine einmalige Zulage lassen sich auf zuverlässige. Art anhand der Besoldungsstatistiken ermitteln. Dabei ist daran zu denken, dass der Bundesrat den Teuerungsausgleich für alle Arbeitskräfte, die nicht die Eigenschaft von Beamten haben, in vollständiger Anlehnung an den beiliegenden Gesetzesentwurf regem wird. Die Kosten betragen für eine Zulage von 240 Franken bei Gewährung von wenigstens .2 % der Grundbesoldung: Ergänzungs- : Zulage KinderZusammen 240 Franken zuschuss Mindestgarantie 10 Franken 2 % der Grundje Kind besoldung in Millionen Franken

a. für das aktive Personal: Zentralverwaltung Militärwerkstätten und Alkoholverwaltung . .

PTT . . . .

SBB ;. . . .

5,2

5,0 1,5 6,6 8,8

0,2 0,3

1,5 6,8 9,1

21,9

0,7

22,6

b. für die Eentner der Personalversicherungskassen: Eidgenössische Versicherungskasse: allgemeine Verwaltung Betriebe mit eigener Rechnung ;· Pensions- und Hilfskasse SBB c. für das aktive Personal und die Eentner zusammen

. . .

0,7 1,0 2,7 4,4 27,0

26 Demgegenüber würde die einheitliche Zulage von 360 Franken für das aktive Personal 32,4 Millionen Franken und eine den Verhältnissen entsprechend tiefer bemessene Zulage für die Eentner der Personalversicherungskassen weitere 7 Millionen Franken, zusammen 39,4 Millionen Franken, erfordern.

VHI. Die rechtliche Form des vorgeschlagenen Erlasses

Zu den .gesetzlichen Besoldungen können, wie Artikel 69, Absatz 2, des Beamtengesetzes vorschreibt, im Wege der Gesetzgebung Teuerungszulagen gewährt werden. Sie betragen für die Jahre 1950, 1951 und 1952 10 %. Die heutige Teuerungszulagenordnung beruht somit, sowohl was den Grundsatz als was die Höhe der Zulage anbelangt, auf einem Bundesgesetz. Die Erhöhung bestehender oder die Gewährung zusätzlicher Teuerungszulagen stellt rechtlich einen Eingriff in die geltende Zulagenordnung dar. Diese kann aber, da sie in einem Bundesgesetz niedergelegt ist, nur durch ein Bundesgesetz abgeändert werden, nicht etwa durch einen auf einer niedrigeren Stufe der Bechtsetzung stehenden Erlass, wie er beispielsweise in einem allgemeinverbindlichen oder gar in einem einfachen Bundesbeschluss zu erblicken wäre.

Die im Beamtengesetz festgesetzten Teuerungszulagen von 10 % können daher in rechtlich einwandfreier Weise nur durch einen in die Form des Bundesgesetzes gekleideten Erlass ergänzt werden, gleichgültig, ob es sich um eine nach Prozenten bemessene Zulage, eine Kopf quote oder eine sonstwie ausgestaltete einmalige Zulage handelt.

Die laufenden Teuerungszulagen zu den - Eenten der beiden Personalversicherungskassen sind dagegen in einem andern Verfahren geordnet worden.

Sie sind für die Neurentner in den Statuten der Personalversicherungskassen, also in einem Erlass des Bundesrates, geregelt, der von der Bundesversammlung genehmigt ist, während die Teuerungszulage für die vor dem 1. Januar 1949 nach früherem Eecht pensionierten Altrentner durch allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss festgesetzt wurde. Für die Ausrichtung einer zusätzlichen Teuerungszulage und die Erhöhung oder Herabsetzung der laufenden Zulagen wäre normalerweise das gleiche Eechtsetzungsverfahren zu wählen wie bei den heute noch geltenden Erlassen. Es erweist sich aber im vorliegenden Falle als höchst unzweckmässig und unbegründet, für die Eegelung der drei Gegenstände: Teuerungszulage an das aktive Personal, Teuerungszulage an die Altrentner und Teuerungszulage an die Neurentner, auch drei verschiedene Eechtsetzungsverfahren anzuwenden, nämlich den Erlass eines Bundesgesetzes im ersten, den allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss im zweiten und den einfachen Bundesbeschluss im dritten Falle. Bei allen drei gleichzeitig zu ordnenden Fragen handelt es sich um verwandte Sachgebiete, die streng koordiniert sein müssen. Es liegt deshalb nahe, sie in eine und dieselbe Gesetzesvorlage einzubeziehen.

·

:

27

Der vorliegende Gesetzesentwurf lässt die Frage offen, ob und wieweit die gegenwärtig laufende Teuerungszulage von 10 % für das aktive und das pensionierte Bundespersonal auch im Jahre 1952 ergänzt werden soll. Die geltende Zulagenregelung ist gemäss Artikel 69, Absatz 2, des Beamtengesetzes auf die Datier von drei Jahren befristet und läuft Ende 1952 ab. Die gesetzgebenden Behörden werden deshalb nächstes Jahr eine neue Vorlage zu beraten haben, mit welcher die Teuerungszulage für 1953 und die folgenden Jahre festgesetzt wird. Eine allfällige Ergänzungszulage für 1952 sollten sie jedoch, ohne Präjudiz für die Neuordnung ab. 1953, in eigener Zuständigkeit beschliesseh können, damit die weitere Entwicklung der Preise abgewartet und der Beschluss der Bundesversammlung trotzdem noch rechtzeitig vollzogen werden kann. Die Frage, ob die Bundesversammlung ermächtigt werden solle, Teuerungszulagen für das Bundespersonal festzusetzen, gab bei der Beratung des Beamtengesetzes im · Jahre 1949 zu Auseinandersetzungen im Parlament Anlass. Die Erfahrung hat während der letzten Jahrzehnte überzeugend dargelegt, wir kurzlebig Besoldungsregelungen sind und wie wenig sich kurzfristige Anpassungen für die Ordnung auf dem Wege der Gesetzgebung eignen. Unter den heute vorliegenden besondern Umständen erscheint eine für 1952 befristete Kompetenzdelegation an das Parlament zweckmässig. Für spätere langfristige Zulagenregelungen sollte aber nicht auf den Gesetzgebungsweg verzichtet werden.

IX. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes Zu Artikel 1. Die Zulage beträgt einheitlich 240 Franken bis zu einer Jahresbesoldung von 12 000 Franken im Sinne des Artikels 69, Absatz l, des Beamtengesetzes. Bei hohem Besoldungen beträgt sie 2 % der Besoldung, höchstens aber 480 Franken.

Beamte, die im Ausland wohnen, haben auf die in der Schweiz massgebende Teuerungszulage nicht Anspruch. Da die Lebenskosten von Land zu Land sehr verschieden sind und die Bezüge sich namentlich auch nach den Wechselkursen richten müssen, kann der Teuerungsausgleich selbstverständlich nicht gleich bemessen werden wie für Beamte in der Schweiz. Nach bisheriger Praxis, wie sie vor allem für die Beamten unserer diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland massgebend ist, werden die im Verhältnis zur Schweiz bestehenden
Unterschiede in den Lebenshaltungskosten durch eine entsprechende Auslandszulage ausgeglichen.

Für Beamte, die in der ausländischen Grenzzone wohnen, sind die Ansprüche ebenfalls je nach den Lebensverhältnissen des Wohnsitzstaates besonders zu ordnen.

Zu Artikel 2. Für die grosse Mehrzahl der Rentner, gleichgültig ob sie nach neuen Statuten oder nach früherem Eecht pensioniert worden sind, gestaltet sich die Zulage vollkommen einheitlich.

Zu Artikel 3. Zulagen sind auch zu den Ermessensleistungen notwendig, da diese sich in den von den Statuten der Personalyersicherungskassen fest-

28

.

.

'

·

. '

·

gesetzten Grenzen halten müssen. Die Unterstützungen nach Artikel 56 des Beamtengesetzes an ehemalige Versicherte, die ihren Anspruch auf Kassenleistungen wegen selbstverschuldeter Entlassung eingebüsst haben, sind so streng auf den Lebensbedarf zugeschnitten, dass sich die vorgeschlagene Zulage von 3 % rechtfertigt.

Zu. Artikel 7. Für Arbeitskräfte, die nicht die Eigenschaft von Beamten haben, regelt der Bundesrat alle ordentlichen und ausserordentlichen Bezüge auf Grund von Artikel 62 des Beamtengesetzes in eigener Kompetenz. Es ist deshalb gegeben, ihm auch die Ordnung des Teuerungsausgleichs zu überlassen.

Sie wird, wie schon erwähnt, im Sinne des Gesetzesentwurfes ausfallen.

Wir beantragen Ihnen, dem nachstehenden Gesetzesentwurf zuzustimmen und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

i , Bern, den 6. September 1951.

\

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgraber

29 (Entwurf)

Bundesgesetz über

die Ausrichtung einer zusätzlichen Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1951

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 3, der Bundesverfassung und in Ergänzung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1949 betreffend Abänderungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1951, beschliesst : I. Zusätzliche Teuerungszulage für Beamte

Art. l Die Beamten des Bundes und der Bundesbahnen, die in der Schweiz wohnen, erhalten für das Jahr 1951 eine zusätzliche Teuerungszulage. Sie beträgt 240 Franken, jedoch mindestens 2 Prozent der Besoldung nach Artikel 69, Absatz l, des Beamtengesetzes und höchstens 480 Franken. Ausserdem wird ein Zuschuss von 10 Franken zur Kinderzulage ausgerichtet.

2 Den in der ausländischen Grenzzone wohnenden Beamten kann der Bundesrat eine Zulage im Bahmen von Absatz l ausrichten lassen.

3 Wer vor dem 1. Dezember 1951 aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch auf die Zulage.

: 4 Dem Beamten, der nach dem 1. Januar 1951 in den Bundesdienst getreten ist oder nicht mit vollem Tagewerk oder nichtständig im Dienste des Bundes steht, wird die Zulage entsprechend herabgesetzt.

1

u. Zusätzliche Teuerungszulage für Rentenbezüger

Art. 2 1

Wer Anspruch auf wiederkehrende Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse oder der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen oder auf Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

3

30

eine Haftpflichtrente der Bundesbahnen hat, erhält für das Jahr 1951 eine zusätzliche Teuerungszulage. Sie beträgt 144 Franken für die Bezüger von Invalidenrenten, 90 Pranken für die Bezüger von Witwenrenten, 80 Pranken für die Bezüger von Waisenrenten, mindestens jedoch 2 Prozent des in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzten Eentenbetrages und höchstens 288 Pranken für die Bezüger von Invalidenrenten, ' , ' 180 Franken für die Bezüger von Witwenrenten, 60 Pranken für die Bezüger von Waisenrenten.

2

Im Ausland wohnenden Eentenbezügern wird die Zulage nach Massgabe des Anspruchs auf die. laufende Teuerungszulage ausgerichtet.

3 Bentenbezüger, deren Eente vor dem 1. Dezember 1951 erloschen ist, und Teilrentner haben keinen Anspruch auf die Zulage.

4 Bezügern, deren Eente auf einem Verdienst berechnet ist, der nicht einem vollen Tagewerk entspricht, oder die nicht ständig beschäftigt waren, sowie Bezügern gekürzter Eenten wird die Zulage entsprechend herabgesetzt.

Art. 3 1

Erwerbsunfähige Waisen im Alter von mehr als "18 Jahren, die Ermessensleistungen einer der beiden Kassen beziehen, sind den anspruohsberechtigten Waisen gleichgestellt.

2 Eine Zulage von 3 Prozent der Leistung erhalten a. Bezüger von Ermessensleistungen der beiden Kassen, 6. Bezüger von wiederkehrenden Leistungen nach Artikel 56 des Beamtengesetzes.

Art. 4 Die Bestimmungen von Artikel 2 sind sinngemäss auf Pürsorgeleistungen des Bundes an ehemalige Mitglieder des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte, den ehemaligen Präsidenten des Schweizerischen Schulrates und ehemalige Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule anzuwenden.

III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 1

Massgebend für die Berechnung der Zulage sind die Verhältnisse am l. Dezember 1951.

2 Der Bundesrat ordnet den Anspruch auf die zusätzliche Teuerungszulage, wenn jemand gleichzeitig :unter verschiedenen Gesichtspunkten zum Bezug berechtigt ist.

'.

'

·

:

· ::

31

IV. Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festsetzung der Teuerungszulage für 1952 '· ' : ' · .

: Art. 6 Die Bundesversammlung wird ermächtigt, bei Portdauer der Teuerung auch für das Jahr 1952 eine angemessene zusätzliche Teuerungszulage festzusetzen.

.

, V. Inkrafttreten und Vollzug . ; Art. 7 > Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er ordnet den Vollzug und regelt namentlich die zusätzliche Teuerungszulage für alle Arbeitskräfte des Bundes, die nicht die Eigenschaft von Beamten haben.

323

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung einer zusätzlichen Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1951 (Vom 6.

September 1951)

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Jahr

1951

Année Anno Band

3

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37

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6115

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.09.1951

Date Data Seite

13-31

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