179 Ablauf, der Referendumsfrist

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10. Januar 1952

Bundesgesetz über

die Betäubungsmittel (Vom 3. Oktober 1951)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, . gestützt auf Artikel 69, 69bis und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1951 *), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

; Art. l Die Betäubungsmittel unterliegen der Kontrolle nach Massgabe dieses Gesetzes.

2 Die Kontrolle wird ausgeübt: 1. im Innern des Landes durch die Kantone unter Oberaufsicht des Bundes; 2. an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) und in den Zollagern (eidgenössische Niederlagshäuser und Zollfreibezirke) durch den Bund.

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Art. 2 Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind: ' A. 1. Opium, 2. Mohnstroh, das zur Herstellung von Stoffen oder Präparaten dient, die unter die Gruppe B l, C oder D fallen, 3., Kokablatt, 4. Hanf kraut; B. 1. die Phenanthren-Alkaloid des Opiums und ihre Derivate sowie die Salze . dieser Stoffe, die zur Betäubungsmittelsucht (Toxikomanie) führen, 2. Ekgoni und seine Derivate sowie die Salze dieser Stoffe, die zur Betäubungsmittelsucht führen, 3. das Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes; 1

*) BEI 1951, II, 829.

180 C. weitere Stoffe, die zur Betäubungsmittelsucht führen und ähnliche schädliche Wirkungen haben können wie Morphin, Kokain und Haschisch; D. Präparate, die Stoffe der Gruppen A, B oder C enthalten.

2 Das Eidgenössische Gesundheitsamt veröffentlicht das Verzeichnis der laut A bis D als Betäubungsmittel geltenden Stoffe und Präparate.

Art. 3 Der Bundesrat ist befugt, Stoffe, die an sich nicht zur Betäubungsmittelsucht führen, aber in Stoffe übergeführt werden können, die sie erzeugen, der im vorliegenden Gesetz für die Betäubungsmittel vorgeschriebenen Kontrolle zu unterstellen.

2 Der Bundesrat ist befugt, die in Artikel 2 genannten Stoffe in bestimmter Konzentration oder Menge von der Kontrolle nach Massgabe dieses Gesetzes ganz oder teilweise auszunehmen, wenn die betreffende Konzentration oder Menge nicht zur Betäubungsmittelsucht führt und die Umwandlung in andere Betäubungsmittel oder die Eückgewinnung von solchen praktisch ausgeschlossen ist.

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u. Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln 1. Fabrikations- und Handelsfirmen

Art. 4 Firmen und Personen, die Betäubungsmittel herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben wollen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

2 Die Voraussetzungen für die Erteilung, das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung, ebenso deren Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer regelt der Bundesrat.

Art. 5 1 Eür jede Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist die besondere Erlaubnis des Eidgenössischen Gesundheitsamtes erforderlich. Diese wird gemäss den von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifizierten internationalen Betäubungsmittel-Abkommen erteilt. Eine Ausfuhrerlaubnis kann ausserdem erteilt werden, wenn sie nach gesetzlicher Bestimmung des Einfuhrlandes vorgeschrieben ist.

2 Die Aufsicht über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln wird von der Zollverwaltung in Verbindung mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt ausgeübt.

Art. 6 : 1 Der Bundesrat kann in Ausführung der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifizierten internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel verfügen, dass ein Bewilligungsinhaber ein Betäubungsmittel nicht oder nur in bestimmtem Umfange herstellen, ein- und ausführen oder vorrätig halten darf.

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Er kann die Befugnis zu derartigen Verfügungen unter Wahrung seiner Oberaufsicht dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen.

: :' . ; ' : Art. 7 : Stoffe und! Präparate, die nicht Betäubungsmittel im Sinne von Artikel 2 sind, die aber eine solchen ähnliche chemische Konstitution aufweisen, oder mit denen eine den Betäubungsmitteln ähnliche Wirkung beabsichtigt ist, dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Eidgenössischen Gesundheitsamtes und gemäss den von ihm verfügten Bedingungen zu Handelszwecken hergestellt, ; eingeführt oder verwendet werden.

2 Diese Bewilligung ist massgebend, bis das Eidgenössische Gesundheitsamt festgestellt hat, ob der Stoff oder das Präparat als Betäubungsmittel zu betrachten ist oder nicht.

. · Art. 8 ' 1 Die folgenden Stoffe und die daraus gewonnenen Präparate dürfen weder eingeführt noch hergestellt oder irgendwie in den Verkehr gebracht werden : a. Kauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände, b. Diazetylmorphin und seine Salze.

2 Die Abgabe von Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes (Haschisch) an das Publikum ist verboten. Vorbehalten bleiben Anordnungen gemäss Artikel 3.

3 Der Bundesrat kann beschliessen, dass weitere Betäubungsmittel, deren Herstellung nach internationalen Abkommen verboten ist oder auf deren Herstellung die wichtigsten Fabrikationsländer verzichten, weder eingeführt noch im Inland hergestellt oder irgendwie in den Verkehr gebracht werden dürfen.

4 Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.

5 Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Eidgenössischen Gesundheitsamtes zur Verwendung der in Absatz l und 3 genannten Stoffe für wissenschaftliche Forschungen.

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2. Medizinalpersonen

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Art. 9 Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortliche Leiter von öffentlichen oder Spitalapotheken, die ihren Beruf auf Grund der von der zuständigen kantonalen Behörde gemäss Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877/21. Dezember 1886 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilten Ermächtigung selbständig ausüben, können Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs der vorschriftsgemässen Berufsausübung ohne besondere Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und abgeben.

Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation der Ärzte und Tierärzte bleiben vorbehalten.

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Die erwähnte Befugnis steht auch zu: a. Ärzten, Apothekern, Zahnärzten und Tierärzten sowie Studierenden der Medizin, der Pharmazie, der Zahnheilkunde und der Veterinärmedizin, solange sie mit Bewilligung, der zuständigen kantonalen Behörde einen zur Berufsausübung ermächtigten Arzt, Apotheker, Zahnarzt oder Tierarzt vertreten; b. nicht eidgenössisch diplomierten Zahnärzten, die auf Grund einer kantonalen Bewilligung zur Berufsausübung ermächtigt sind.

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Die Befugnis der Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte, die den Beruf nicht selbständig ausüben, ordnet der Bundesrat.

4 Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken.

5 Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt.

Art. 10 1 Zum Verordnen von Betäubungsmitteln sind die in Artikel 9 genannten Ärzte und Tierärzte befugt.

2 Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Bezepte sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen.

3 Die weitern Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder Tierarzt ausgestelltes Bezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat.

Art. 11 Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Unifange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist.

2 Dasselbe gilt für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch Zahnärzte.

Art. 12 1

1 Die Kantone können dem Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder verantwortlichen Leiter einer öffentlichen oder einer Spitalapotheke, der betäubungsmittelsüchtig ist oder der eine Widerhandlung nach Artikel 19 bis 22 begangen hat, die ihm gemäss Artikel 9 zustehenden Befugnisse für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen.

2 Derartige Verfügungen gelten für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft.

3 Artikel 54 des schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten,

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Art. 13 In den Apotheken darf die Abgabe von Betäubungsmitteln an das Publikum nur auf ärztliche oder tierärztliche Verordnung hin erfolgen.

3. Krankenanstalten und Institute

; Art. 14 Krankenanstalten können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, sofern für die Lagerung und Verwendung eine der in Artikel 9 genannten Personen verantwortlich ist.

2 Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.

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4. Massnahmen gßgen die Betäubungsmittelsucht Art. 15 1 Die Ärzte sind ermächtigt, die bei der Berufsausübung festgestellten Palle von Betäubungsmittelsucht, bei denen sie behördliche Massnahmen im Interesse der Angehörigen des Süchtigen oder der Allgemeinheit als notwendig erachten, der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

2 Die gleiche Ermächtigung steht.den Apothekern zu, wenn sie Verdacht auf missbräuchliche Verwendung von Betäubungsmitteln haben. : 3 Die Kantone treffen die dem Süchtigen gegenüber notwendigen Massnahmen. Sie können den Bezug von Betäubungsmitteln sperren wie auch die Aufhebung der Sperre verfügen. Solche Verfügungen teilen sie dem Eidgenös-.

sischen Gesundheitsamt mit, das die zuständigen Behörden der übrigen Kantone zuhanden der Ärzte und Apotheker orientiert.

m. Kontrolle Art. 16 Für jede Abgabe von Betäubungsmitteln ist ein Lieferschein zu erstellen und dem Empfänger mit der Ware zu übergeben. Ausgenommen sind die Abgaben von Betäubungsmitteln der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, der Apotheker an das Publikum und an die nicht selbst dispensierenden Ärzte im eigenen Kantonsgebiet.

2 Die zur Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln berechtigten Firmen und Personen stellen dem Eidgenössischen Gesundheitsamt die erforderlichen Abschriften der Lieferscheine zu.

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Art. 17 Die gemäss Artikel 4 und 14, Absatz 2, zum Bezug von Betäubungsmitteln berechtigten Firmen, Personen und Institute sind verpflichtet, über ihren gesamten Verkehr mit diesen Stoffen laufend Buch zu führen.

2 Die in Artikel 4 erwähnten Firmen und Personen haben dem Eidgenössischen Gesundheitsamt zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde jeweils auf Jahresende über ihren Verkehr mit Betäubungsmitteln und die Vorräte zu berichten.

3 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zur Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner dem Eidgenössischen Gesundheitsamt vierteljährlich über die Art und Mengen der hergestellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten.

4 Die gemäss Artikel 9 zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigten oder gemäss Artikel 14, Absatz l, dafür verantwortlichen Personen haben sich über die Verwendung der bezogenen Betäubungsmittel auszuweisen.

Art. 18 1 Die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Anstalten und Institute haben den Kontrollorganen die Fabrikations-, Verkaufsund Lagerräume zu öffnen, die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen. Sie sind gehalten, jederzeit die von den Behörden verlangten Auskünfte zu erteilen.

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2 Die Beamten des Bundes und der Kantone, denen die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln übertragen ist, sind zur Geheimhaltung der dabei gewonnenen Kenntnisse verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht im Sinne von Artikel 820 des Strafgesetzbuches ist zeitlich unbeschränkt.

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IV. Straîbestimmungen

Art. 19 ; 1. Wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, verarbeitet, umwandelt, wer sie unbefugt einführt, durchführt, ausführt, lagert, vermittelt, verkauft, versendet, verfrachtet, befördert oder sonstwie in Verkehr bringt, wer sie unbefugt kauft, sonstwie erlangt, aufbewahrt, besitzt, einem andern verschafft oder verordnet, irgendwie abgibt oder anbietet, wer hiezu Anstalten trifft, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht,' mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Busse bis zu dreissigtausend Franken bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann in schweren Fällen auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.

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Der Täter ist gemäss den Bestimmungen dieser Ziffer auch strafbar, wenn er die Tat im Auslande begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ;ist.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu zehntausend Franken.

, Art. 20 1. Wer, um sich oder einem andern eine Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrerlaubnis zu beschaffen, in einem : Gesuch unwahre Angaben macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet, wer Betäubungsmittel, für die er eine schweizerische Ausfuhrerlaubnis besitzt, im Inland oder Ausland ohne Bewilligung nach einem andern Bestimmungsort umleitet, l wer, um sich oder einem andern Betäubungsmittel zu beschaffen, ein ärztliches oder tierärztliches Kezept fälscht oder verfälscht oder ein von einem Dritten gefälschtes oder verfälschtes Eezept verwendet, wer als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 verwendet oder abgibt, und wer als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 verordnet, wer einen Stoff, den er für ein Betäubungsmittel hält, der aber keines ist, widerrechtlich in den Verkehr bringt, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Busse bis zu dreissigtausend Franken bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann in schweren Fällen auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu zehntausend Franken.

Art. 21 1. Wer die in Artikel 16 und 17, Absatz l, vorgeschriebenen Lieferscheine und Betäubungsmittelkontrollen nicht erstellt oder darin falsche Angaben macht oder Angaben, die er hätte machen sollen, einzutragen unterlässt, wer von Lieferscheinen oder Betäubungsmittelkontrollen, die falsche oder unvollständige Angaben enthalten, Gebrauch macht, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren öder mit Busse bis zu dreissigtausend Franken bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu zehntausend Franken.

Art. 22 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Artikel 19 bis 21 vorliegt, mit Haft oder Busse bis zu zehntausend Franken bestraft.

186 Art. 23 Macht sich ein mit der Handhabung dieses Gesetzes oder der Vollzugserlasse betrauter Beamter einer vorsätzlichen Widerhandlung nach Artikel 19 bis 22 schuldig, so gelten die gesetzlichen Strafandrohungen als verdoppelt.

Art. 24 Hat der Täter durch eine Widerhandlung nach Artikel 19 bis 22 einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangt, so hat ihn der Eichter zur Bezahlung des entsprechenden Betrages an den Staat zu verurteilen.

Art. 25 Der Eichter verfügt ohne Bücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung der Betäubungsmittel, die zur Begehung einer Widerhandlung nach Artikel 19 bis 22 gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine solche Widerhandlung hervorgebracht worden sind. Der Eichter kann anordnen, dass der Erlös aus eingezogenen Betäubungsmitteln dem Eigentümer je nach dessen Verschulden ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist.

2 Die Einziehung durch eine kantonale Verwaltungsbehörde auf Grund kantonalen Eechtes bleibt vorbehalten.

3 Die Polizeibehörden und die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Beamten sind gehalten, durch sichernde Massnahme (Beschlagnahme) die Einziehung zu ermöglichen.

Art. 26 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt.

Art. 27 Die besondern Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches und die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 bleiben vorbehalten.

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Art. 28 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2 Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.

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V. Zentralstelle Art. 29 Die Bundesanwaltschaft ist die schweizerische Zentralstelle für die Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelverkehrs. Sie sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die 1

187 Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern. Zu diesem Zwecke steht sie in Verbindung mit den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Gesundheitsamt, Oberzolldirektion, Generaldirektion PTT), mit den Polizeibehörden der Kantone, mit den Zentralstellen der andern Länder und der Zentralstelle der Internationalen kriminalpolizeilichen Kommission.

2 Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.

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: 3 Die Anordnung von Ermittlungen durch den Bundesanwalt gemäss Artikel 259 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 bleibt vorbehalten.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 30 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Beschlüsse nach Anhörung der Kantone und einer eidgenössischen Betäubungsmittelkommission.

2 Er bestimmt die Zusammensetzung und das Arbeitsgebiet dieser Kommission und wählt deren Mitglieder auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.

, Art. 31 .

1 Der Bundesrat setzt die für die Ein- und Ausfuhrerlaubnis vom Eidgenössischen Gesundheitsamt zu erhebenden Gebühren fest.

: 2 Für den Bezug, die Verwendung, die Kontrolle und die Lagerung von Betäubungsmitteln in der Armee erlässt er besondere Bestimmungen.

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Art. 32 · .'.

Das Eidgenössische Gesundheitsamt besorgt die Berichterstattung gemäss den internationalen Betäubungsmittel-Abkommen.

Art. 33

:

;

Die zuständigen kantonalen Behörden und das Eidgenössische Gesundheitsamt verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.

Art. 34 1

Die Kantone erlassen die zur Ausführung des Gesetzes und dessen Vollzugsverordnungen erforderlichen Vorschriften und bezeichnen darin die zuständigen Behörden und Amtsstellen für: a. die Erteilung von Bewilligungen (Art. 4 und 14);

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l. die Entgegennahme der Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelsucht und deren weitere Behandlung (Art. 15); c. die Kontrolle (Art. 16 bis 18); d. die Strafverfolgung (Art. 28), die Beschlagnahme (Art. 25, Abs. 3) und den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12);: e. die Aufsicht über die unter lit. a bis d erwähnten Behörden und Organe.

2

Die kantonalen Vollzugsverordnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

3

Die Kantone sind befugt, für die von ihnen zu erteilenden Bewilligungen (Art. 4 und 14) und für besondere Verfügungen und Kontrollen Gebühren zu erheben.

Art. 35 1

Gegen Verfügungen und Entscheide, welche die kantonalen Aufsichtsbehörden in Anwendung des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung treffen, ist nach Erschöpfung der kantonalen Bechtsmittel binnen 30 Tagen die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zulässig. : 2

Der nämliche Beschwerdeweg steht gegenüber Entscheiden des Eidgenössischen Departementes des Innern offen (Art. 124 // des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege).

Art. 36

.

·

:

Die Kantonsregierungen berichten dem Bundesrat alljährlich über die Ausführung des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen.

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Art. 37 Der Bundesrat bestimmt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.

2

Auf diesen Zeitpunkt werden das Bundesgesetz betreffend Betäubungsmittel vom 2. Oktober 1924 sowie die mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 3. Oktober 1951.

Der Vizepräsident: B. Bossi Der Protokollführer: Ch. Oser

189 Also: beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 3. Oktober 1951.

Der Präsident: Aleardo Pini Der Protokollführer: Leimgruber

Der S c h w e i z e r i s c h e Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 3. Oktober 1951.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber

Datum der Veröffentlichung 12. Oktober 1951 Ablauf der Referendumsfrist 10. Januar 1952 9l

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Vom 3. Oktober 1951)

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12.10.1951

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