519

#ST#

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 5. August 1867.)

Ju Vollziehung des Art. 31 des Gesezes über die Organisation den Buudesrechtspslege hat der Bundesrath beschlossen , die eidgenössisehen Stände einzuladen , ihm die Veränderungen , welche sich im Verzeichniss der sur die Amtsperiode von 1864 bis 1869 gewählten eidg.

Geschwornen ergeben haben. anzeigen zu wollen. ^

Das diessällige Kreisschreiben lautet also : "Tit. l Das

Bundesgericht macht daraus aufmerksam, wie wünscheuswerth

es wäre , dass der Art. 31 des Gesezes über die B..ndesrechtspflege vom 5. Juni 1849 (A. S. I, 65) seiue genaue Vollziehung erhalte, wouaeh die eidg. Gesehwornen , welche aus irgend einem Grunde diese Eigeuschast verloren haben oder gestorbeu sind , dem Bundesrathe zur Kenntnis. gebracht werden sollen.

,,Jndem wir Sie ersuchen, hiernach das Röthige zu verfügen, verbindeu wir damit die Einladung , eine solche Revision vornehmen und bis Reujahr 1868 berichten zu wollen, welehe jenseitige eidg. Geschworne diese Eigenschaft seit der legten Wahl verloren haben."

Mit Schreiben vom 5. dies hat die k. preußische Gesandtschaft bei der schweig. Eidgenosseusehast dem Bundesrathe zur Kenutniss gebracht.

dass in eiui.gen Kautoueu der Schweiz daselbst uiedergelassene Hannov e r a n e r zur Zahlung der Militärsteuer angehalteu wordeu seieu.

Ju Folge desseu erliess der Bundesrath an sämmtliehe Kantonsregierungen das nachstehende Kreisschreiben :

Tit ^ "Tit.

.

"Die k. preussische Gesandtschaft macht die Mittheiluug , dass in einzelnen Kantonen die niedergelassenen Angehörigen des ehemaligen Königreichs Hannover immer noch mit der Militärsteuer belegt werden , währeud dieselben nunmehr aus die W ohlthaten derjenigen Uebereinknus t

520 Anspruch machen können , welche wegen gegenseitiger Befreiung vom Militärdienste und vom sog. Vflichtersaze mit Breüssen am 7/18. Rovember 1859 abgeschlossen worden ist (...l. S. Vl, 357).

,,Jndem wir die Ehre haben, Sie hievon in Kenntnis.. zu sezen, laden wir Sie ein, das Erforderliche zu verfügen , damit in der angeregten Beziehung die Hannoveraner den übrigen ^reussen gleichgehalten werden.^

Die k. preußische Gesandtschaft machte unterm 5. d. Mts. dem Bundesrathe. die Mittheilung , dass S. M. der König von .^renssen , in Aufhebung der Ordre vom 3. Januar 1842 , seiuen Untertanen gestattet habe, die Universitäten in Zürich und Bern wieder besuchen zu dürfen.

Jn Erledigung der Schlnssnahme der Bundesversammlung in Sachen des Unterstüzungsgesuches des ehemaligen eidg. Grenzwächters D u sa u i. in Gens (siehe Seite 478 hievor), hat der Bundesrath be-

schlossen, demselben, gestüzt ans Art. 4 des eidg. Besoldungsgesezes vom 30. Juli 1858^), einen dreimonatlichen Soldnachgennss verabfolgen zu lassen.

(Vom 7. August 1867.)

Das sehweiz. Bostdepartement ist vom Bundesrath ermächtigt worden , mit der Regierung von Waadt über Errichtung eines öffentlichen Tele^raphenbüreaus in O l lo n in Unterhandlung zu treten und unter den in der modifizirten Verordnung vom 6. August 1862 enthaltenen Bedingungen ^) einen Vertrag abznsehliessen.

-

.

.

.

.

.^ Siehe eidg. Gesezsammlung . Band vl, Seite .^0.

^) ,,

,,

,,

.. ^II, ^, .^29, und Band 1X, Seite 3.^ .

Zlsser 3.

521 Mit Schreiben vom 5. dies zei^t Herr Nationalrath H e u ^ g e l e x dem Bundesrathe an , dass ex aus Gesundheitsrüksu.hten seinen Austritt a.is dem schweizerischen Rationalrathe zu nehmen genothigt sei.

Rach einer von der k. italienischen Gesandtschaft unterm 5. dies dem Bundesrathe gemachten Mittheilung sind von der k. italienischen

Regierung nnterm 2..). April d. J. süx die Seehasen des .^onigreichs Jtalien die nachzeichneten ^ u a r a n t a i n e n sestgesezt worden: I. Für Herkunst aus Ländern, wo die V e st herrscht : sur Schisse, Maunsehast und Passagiere . . . . 15 Tage, vom Tage der Ankunft berechnet .

,.. Waaren . . . . . 15 ,, nach Ablageruug ins La^areth berechnet.

H. Für solche, wo das gelbe Fieber herrscht: a. wenn während der Reise keine Erkrankungen oder Todesfälle erfolgt sind : sür Schiffe, Mannschaft und Bassagiere . .

5 Tage, wie oben.

,, Waaren . . . .

5 ,, nebst einfacher Rüstung derselben ohne Ablagerung ins Lazareth.

h. wenn die Krankheit auf dem Schiffe ist oder während der Reise Todesfälle erfolgt sind, oder die Reise kürzer als 10 Tage war :

für Schiffe , Mannschaft

und Bafsa^iere . .

,, Waaren . . . .

15 Tage, wie oben.

15 ,, nach Ablagerung ins La^areth.

lII. Für solche, wo Cholera m o r b n s herrscht: a. wenn während der Reise keine Erkrankuugen oder Todesfälle erfolgt sind .

sür Schiffe, Manuschast und Bassagiere . . 15 Tage, wie oben.

,, Waaren . . . . 15 ,, einsache Lüstuug, ohne Ablagerung ins Lazareth.

522 h. wenn Erkrankungen oder Todesfälle an der Eholera während der Reise erfolgt sind :

für Schiffe, Mannschaft und Passagiere .

IV.

.

15 Tage, vom Tage der Ankunft berechnet , ,, Waaren . . . . 15 ,, nach Ablagerung ins Lazare th.

Für solche wo T ..p h u s, B l a t t e r n oder andere anstehende Krankheiten herrschen .

a. wenn während der Reise keine Erkrankungen oder Sterbe fälle vorgekommen :

freier Zutritt, vorbehaltlich Vistte

^ ^.^^ sur Schise

.^ .^ ^ ^ Mannschaft ^

und aünstiaer Vericht des Sa-^ ^ ^ .^

^ssag^ere ,, u^d paaren . . .

. ...^ ^ h.

^ ^^ ^ ^^ ^^^ D^infektion.^ma^

^ regeln für Waaren , wenn sich während der Reise oder bei der Ankunft ^verdäch^ tige Symptome zeigen : sur Schiffe, Mannschaft und Passagiere . . Verschiebung des freien Antritts und Berichterstattnng ans Ministerium, das in jedem Specialfall versügen wird ^ ,, Waaren . . . . . einfache Lüftung derselben , ohne sie ins .Lazareth abzuladen.

V.. Für solche ohne G e s u n d h e i t s p a ß .

Herkunst ans anerkannt gesnuden Ländern . . .

Herkunst aus der Türke.... , Barbarei und Amerika .

3 Tage ^bservationsa^.arantain...

15

,,

,,

Wenn die unter l und ll bezeichneten Krankheiten bei der Abreise des Schisses nicht herrsehten. es somit einen sog. r e i n e n Gesnndheitspass vorweist, so haben das Schiff, die Mannschast und die Passagiere sreien Antritt, und von den Waaren werden nur die Felle, Häute, Thierhaare und Hadern besondern sanitarischen Vorstchtsmassregelu unterworfen.

523 Vom Bundesrathe sind gewählt worden : als Vostkommis in Bern: Hr. Johann Schmitter. von Niederwyl (Aargau).

,,

.,

,, St. Gallen : ,, Adolf H e l b l i n g , von Rieden.

(St. Gallen).

(Vom 9. August 1867.)

Veraulasst durch die Behauptung der Rheinisch-Westphälische n Gefängnissgesellschaft, als bestünde in der Schweiz die Uebung , Verbrecher einfach nach Au.erika zu schiken, hat der Bundesrath unterm.

5. Juni d. J. die Kantonsregierungen in einen. Kreisschreiben angesragt, ob wirklich solche Fälle vorgekommen seien. oder ob jener Vorwurs aus Missverständniss oder Unwissenheit beruhe.

Die hieraus eingelangten Antworten sämmtlieher Kantone haben unzweifelhaft dargethan , dass der Vorwurf , welcher im 39. Jahresberichte der Rheinisch-Westphälischen Gefäuguissgesel.lschast der Schweiz gemacht wird, durchaus unbegründet ist und daher iu der bestimmtesten Weise zurükgewiese.. werden muss.

#ST#

I

n

s

e

r

a

t

e .

Bekanntmachung.

Die seit dem 1. Juli 18^7 außer Verwendung gekommenen grünen Geldanweisungscouverts und Geldanweisungstelegramme werden bei sämmtIichen Post.

büreaux und Ablagen noch bis Ende des lausenden Monats eingelost.

Für spätre Einlösung sind die Poststellen nicht mehr ermächtigt. und es müßten daherige Reklamationen Direkte an.s Postdepartement gerichtet werden.

Bern, den 8. August 18.^7.

Das

Bundesblatt. Jahrg. XIX. Bd. II

schweiz.

P o s t d e p a r t e m e n t .

43

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1867

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.08.1867

Date Data Seite

519-523

Page Pagina Ref. No

10 005 540

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.