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Verordnung über
die Reifeentschädigung fur einzeln reisende Militär......
(Vom 3. Mai 1867.)
Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , aus den Berieht seines Militärdepartements,.
sezt die Reiseentschädigung der einzeln reisenden Offiziere , Unteroffnere und Soldaten (Detaschemente unter 8 Mann iubegriffen) folgendermassen fest :
1. Einzeln reisende Militärs erhalten als Reiseentschädigung für jede auf der kürzesten Eisenbahn- oder Bostroute zurükgelegte Wegstunde :
a. Ossifere 60 Rappen , h. Unteroffiziere, Soldaten und Ofsiziersbediente 30 Rp.
2. Für jedes mitgenommene Dienstpferd wird eine Reiseentschädigung von 60 Rappen für jede zurükgelegte Wegstunde vergütet.
3. Die einzeln reisenden Militärs erhalten überdies für den Einrükungs- beziehungsweise Entlaffungstag den Sold ihres Grades, die reglementarische Rations- und Fourage-Vergütung, und die berittenen
Offiziere .des eidg. Stabes die Vserdentsehädigung von 4 Franken.
Es gilt diese Bestimmung auch für diejenigen Schnlen, in welchen ein besonderer Schulsold bezahlt wird.
Das Departement ist zudem ermächtigt, an Militärs , welche mit
der Vost auf Alpenstrassen reisen müssen, eine billige Mehrvergütung zu gewähren.
4. Ausser diesen Vergütungen haben die Einzelnreisenden keinen Anspruch aus Ouartierverpslegung, Vergütungen für Beschlag, Bagage und Vferdetransport.
5. Die Verordnung vom 1. April 1861 ^) tritt hiemit ausser Kraft.
B e r n , den 3. Mai
1867.
Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,
Der Bundespräsident: G. Fornerod.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.
^) Siehe eidg. GesezsammInng, Band ^II, Seite .......
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Verordnung über die Reiseentschädigung für einzeln reisende Militärs. (Vom 3. Mai 1867.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1867
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
20
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
04.05.1867
Date Data Seite
885-885
Page Pagina Ref. No
10 005 447
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