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Verordnung über

die Reifeentschädigung fur einzeln reisende Militär......

(Vom 3. Mai 1867.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , aus den Berieht seines Militärdepartements,.

sezt die Reiseentschädigung der einzeln reisenden Offiziere , Unteroffnere und Soldaten (Detaschemente unter 8 Mann iubegriffen) folgendermassen fest :

1. Einzeln reisende Militärs erhalten als Reiseentschädigung für jede auf der kürzesten Eisenbahn- oder Bostroute zurükgelegte Wegstunde :

a. Ossifere 60 Rappen , h. Unteroffiziere, Soldaten und Ofsiziersbediente 30 Rp.

2. Für jedes mitgenommene Dienstpferd wird eine Reiseentschädigung von 60 Rappen für jede zurükgelegte Wegstunde vergütet.

3. Die einzeln reisenden Militärs erhalten überdies für den Einrükungs- beziehungsweise Entlaffungstag den Sold ihres Grades, die reglementarische Rations- und Fourage-Vergütung, und die berittenen

Offiziere .des eidg. Stabes die Vserdentsehädigung von 4 Franken.

Es gilt diese Bestimmung auch für diejenigen Schnlen, in welchen ein besonderer Schulsold bezahlt wird.

Das Departement ist zudem ermächtigt, an Militärs , welche mit

der Vost auf Alpenstrassen reisen müssen, eine billige Mehrvergütung zu gewähren.

4. Ausser diesen Vergütungen haben die Einzelnreisenden keinen Anspruch aus Ouartierverpslegung, Vergütungen für Beschlag, Bagage und Vferdetransport.

5. Die Verordnung vom 1. April 1861 ^) tritt hiemit ausser Kraft.

B e r n , den 3. Mai

1867.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: G. Fornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

^) Siehe eidg. GesezsammInng, Band ^II, Seite .......

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Verordnung über die Reiseentschädigung für einzeln reisende Militärs. (Vom 3. Mai 1867.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1867

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.05.1867

Date Data Seite

885-885

Page Pagina Ref. No

10 005 447

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